SB.2020.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00082
22. Oktober 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00082
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) war in der strittigen
Steuerperiode Alleininhaberin und Geschäftsführerin der B AG und zudem zu
1/3 an der C AG beteiligt (beide mit Sitz im Kanton X), deren
Steuerwerte sie jeweils mit dem Substanzwert von Fr. … bzw. … deklarierte.
Mit Einschätzungsentscheid vom 16. September 2016
setzte das kantonale Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 das
steuerbare Vermögen der Pflichtigen auf Fr. … fest, wobei es für die B AG
einen Vermögenssteuerwert von Fr. … und für die Beteiligung an der C AG
einen Vermögenssteuerwert von Fr. … festsetzte.
Hiergegen erhob die Pflichtige am 5. Oktober 2016
Einsprache mit dem Antrag, es sei das steuerbare Vermögen basierend auf den von
ihr deklarierten Steuerwerten auf Fr. … einzuschätzen. Das kantonale
Steueramt hiess die Einsprache am 16. September 2019 teilweise gut, indem
es das steuerbare Vermögen auf Fr. … und damit tiefer als von der
Pflichtigen beantragt – festsetzte. Es ging dabei von einem Steuerwert der B AG
von Fr. … und der C AG von Fr. … aus.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 7. Juli 2020 ab, soweit es auf diesen eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2020 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Vermögen für
die Steuerperiode 2013 deklarationsgemäss einzuschätzen, wobei der
Vermögenssteuerwert der B AG auf Fr. … und der C AG auf Fr. …
zu erhöhen sei. Weiter wurde beantragt, dass "[a]ufgrund [der] von den
Behörden und Gerichten vereitelten Möglichkeit der Anonymität […] in den
Schriften darauf zu verzichten [sei], ein Gesamtvermögen anzugeben und auf Verfahren
in derselben Sache zu verweisen", da dies "für die Fallbeurteilung
nicht notwendig und auch nicht hilfreich" sei. Sodann wurde um die
Zusprechung einer Entschädigung ersucht.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Steueramt der Gemeinde E nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen – ziffermässig bestimmten oder
bestimmbaren – Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss
hervorgehen, wie die angefochtene Verfügung zu ändern ist. In der Begründung
ist darzulegen, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist. Folglich muss
sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).
Soweit ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, hat sich die Beschwerde
auch mit der (vorinstanzlichen) Eintretensfrage zu befassen. Ist die Beschwer
der beschwerdeführenden Partei nicht offenkundig, ist überdies auch das
Rechtsschutzinteresse darzulegen. Genügt die Rechtsschrift diesen
Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich eine
Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass
ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
1.3
Die
Anträge der Pflichtigen sind grundsätzlich verständlich und ziffermässig
bestimmbar. Soweit sie in ihrem Eventualantrag beantragt, dass kein steuerbares
Gesamtvermögen festzusetzen und lediglich die Steuerwerte ihrer Beteiligungen
an der B AG bzw. der C AG zu korrigieren seien, kann auf ihre
Beschwerde nicht eigetreten werden, da lediglich das Entscheiddispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids und der dort festgelegte
(Gesamt-)Vermögenssteuerwert anfechtbar sind. Die Motive eines Entscheids
können nicht selbständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in
Verbindung mit einem Begehren um Änderung des Dispositivs (RB 1996 Nr. 44).
Nicht weiter einzugehen ist auch auf das Begehren, nicht auf Verfahren "in
der gleichen Sache" zu verweisen, zumal nicht ersichtlich ist, was damit
genau gemeint sein soll.
2.
2.1
Die
Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,
einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus
(sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes
Rechtsmittel nicht einzutreten (VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2;
VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00035, E. 2; 27. Juni 2012,
SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2).
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige
Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer
Steuerfaktoren (vgl. VGr, 19. April 2000, ZStP 2000, 245 f.;
RB 1980 Nr. 86; 1972 Nr. 36; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 StG N. 15; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 132 DBG N. 14).
Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen
Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung
eines steuerrechtlichen Entscheids (vgl. BGr, 20. Februar 1973,
ASA 43 [1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai
2004, StE 2005 B 96.21 Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68,
E. 2a). Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles
Interesse (Richner et al., § 140 StG N. 14; Richner et al., Art. 132
DBG N. 13). Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Anders ausgedrückt besteht
das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel
der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende Steuerperiode
eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen
Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2). Sodann
erscheint eine steuerpflichtige Person generell beschwert, wenn die
angefochtene Entscheidung nicht im richtigen Verfahren und in der richtigen
Form von der zuständigen und korrekt besetzten Behörde ergangen ist (Richner et
al., § 140 StG N. 17; Richner et al., Art. 132 DBG N. 16).
2.2
Die
Vorinstanz hat den Rekurs der Pflichtigen mangels Beschwer abgewiesen, soweit
es auf diesen eingetreten ist. Die Pflichtige bestreitet eine fehlende
Beschwer. Die Frage der Beschwer ist vorliegend sowohl für die materielle
Begründetheit als auch für die Zulässigkeit der Beschwerde relevant, womit es
sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt. Anders als im
zivilrechtlichen Verfahren kann die Beurteilung einer doppelrelevanten Tatsache
im Verwaltungsrecht bereits bei der Eintretensfrage und nicht erst im Rahmen
der materiellen Beurteilung erfolgen (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7 f.; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 ff.).
2.3
Die
Pflichtige macht geltend, ein Interesse an einer Höhereinschätzung zu haben, da
diese zahlreiche Auswirkungen haben könne, wie sie "bei sämtlichen
Pflichtigen in der Regel vor[liegen]" würden. Hieraus erschliesst sich
bereits, dass sich die von der Pflichtigen vorgebrachten Motive für die
beantragte Höherschätzung nicht auf konkrete und aktuelle Nachteile
beziehen, die ihr selbst drohen könnten. Vielmehr wird lediglich in allgemeiner
Weise auf mögliche Nachteile hingewiesen, die in bestimmten Konstellationen
theoretisch auftreten könnten. So ist beispielsweise nicht ersichtlich,
inwiefern die steueramtliche Bewertung irgendwelche güterrechtliche
Auswirkungen auf die Pflichtige haben könnte, nachdem diese – zumindest in der
fraglichen Steuerperiode – nicht einmal verheiratet war. Ebenso wenig ist ein
konkreter Verkauf oder ein Sicherungsgeschäft ersichtlich, bei welchem die
Steuerwerte der Beteiligungen Bedeutung erlangen könnten, zumal bei derartigen
Geschäften regelmässig nicht auf Steuerwerte abgestellt wird. Letzteres gilt
auch für allfällige erbrechtliche Ausgleichsansprüche, zumal die Pflichtige in
keinster Weise darlegt, welche Ausgleichsansprüche pflichtteilsgeschützter
Erben vorliegend in Betracht kommen könnten. Auch Auswirkungen auf
Krankenkassenprämien oder allfällige Leistungen der AHV sind bei der
Einkommens- und Vermögenssituation sowie dem Alter der Pflichtigen nicht zu
erwarten. Sodann sind auch keine präjudizierenden Folgen für weitere
Steuerverfahren der Pflichtigen ersichtlich, zumal lediglich das Dispositiv des
steueramtlichen Entscheids, nicht aber die dem Dispositiv zugrunde liegenden
Steuerwerte einzelner Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen.
2.4
Die
Pflichtige rügt weiter eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese bei
der Bewertung der Beteiligungen wider besseren Wissens auf Substanz- und Ertragswerte
des Kantons X (Sitzkanton der B AG) abgestellt habe, welche
"nicht rechtsgültig zustande gekommen" seien. Zudem habe die
Vorinstanz § 39 Abs. 1 StG verletzt, indem sie zur
Verkehrswertbestimmung das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz
(SSK) vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswerte für die Vermögenssteuer) nicht richtig angewandt habe und stattdessen
einer Empfehlung des hierzu rechtlich nicht legitimierten Vorstands der SSK
gefolgt sei.
2.5
Die
Vorinstanzen haben den Steuerwert der beiden Beteiligungen nach dem erwähnten
Kreisschreiben Nr. 28 der SSK vorgenommen, was der ständigen Praxis des
Bundesgerichts (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2 und BGr, 9. März
2020, 2C_93/2020, E. 5) entspricht, grundsätzlich eine zuverlässige
Methode zur Verkehrswertbestimmung darstellt und unter Vorbehalt eigener
Untersuchungen der jeweiligen Veranlagungsbehörde vorsieht, dass die Berechnung
des Verkehrswerts in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden
Gesellschaft vorzunehmen ist. Die genannte Praxis ist vorliegend umso
einschlägiger, als die aufgeführten Bundesgerichtsentscheide jeweils die
Pflichtige selbst und eine weitgehend analoge Sachlage betroffen haben. Die
Pflichtige konnte sich gegen die Übernahme der Bewertung durch den Kanton X, durch
die Zürcher Steuerbehörden und die steueramtliche Berechnungsmethode letztlich
nur eingeschränkt wehren, da diese keine Höherbesteuerung für sie zur Folge
hatten. Allein darin liegt jedoch keine Gehörsverletzung, begründet das
allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung doch noch kein
schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines
steuerrechtlichen Entscheids. Auch eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
ist nicht ersichtlich, da es nach dargelegter Praxis zulässig ist, auf Rügen,
die eine fehlerhafte Rechtsanwendung behaupten und eine Höhereinschätzung bzw.
-veranlagung verlangen, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses bzw.
einer Beschwer einzutreten. Sodann liegen weder eine relevante Gehörsverletzung
noch ein Entscheid durch eine unzuständige Instanz vor, wenn die Vorinstanzen
gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zur Bestimmung des Verkehrs- bzw.
Steuerwerts der Beteiligungen massgeblich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 28
der SSK abgestellt haben.
2.6
Da sich
die Vorbringen der Pflichtigen somit darin erschöpfen, auf allgemeine
(virtuelle) Rechtsnachteile hinzuweisen, ohne solche konkret zu substanziieren,
ist die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten.
Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage vollumfänglich zu
bestätigen und auf die Beschwerde der Pflichtigen mangels Beschwer nicht
einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR) zu reduzierenden Gerichtskosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 390.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …