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Entscheid

SB.2020.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00082

22. Oktober 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22165)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00082

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2013,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) war in der strittigen

Steuerperiode Alleininhaberin und Geschäftsführerin der B AG und zudem zu

1/3 an der C AG beteiligt (beide mit Sitz im Kanton X), deren

Steuerwerte sie jeweils mit dem Substanzwert von Fr. … bzw. … deklarierte.

Mit Einschätzungsentscheid vom 16. September 2016

setzte das kantonale Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 das

steuerbare Vermögen der Pflichtigen auf Fr. … fest, wobei es für die B AG

einen Vermögenssteuerwert von Fr. … und für die Beteiligung an der C AG

einen Vermögenssteuerwert von Fr. … festsetzte.

Hiergegen erhob die Pflichtige am 5. Oktober 2016

Einsprache mit dem Antrag, es sei das steuerbare Vermögen basierend auf den von

ihr deklarierten Steuerwerten auf Fr. … einzuschätzen. Das kantonale

Steueramt hiess die Einsprache am 16. September 2019 teilweise gut, indem

es das steuerbare Vermögen auf Fr. … und damit tiefer als von der

Pflichtigen beantragt – festsetzte. Es ging dabei von einem Steuerwert der B AG

von Fr. … und der C AG von Fr. … aus.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 7. Juli 2020 ab, soweit es auf diesen eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2020 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Vermögen für

die Steuerperiode 2013 deklarationsgemäss einzuschätzen, wobei der

Vermögenssteuerwert der B AG auf Fr. … und der C AG auf Fr. …

zu erhöhen sei. Weiter wurde beantragt, dass "[a]ufgrund [der] von den

Behörden und Gerichten vereitelten Möglichkeit der Anonymität […] in den

Schriften darauf zu verzichten [sei], ein Gesamtvermögen anzugeben und auf Verfahren

in derselben Sache zu verweisen", da dies "für die Fallbeurteilung

nicht notwendig und auch nicht hilfreich" sei. Sodann wurde um die

Zusprechung einer Entschädigung ersucht.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Steueramt der Gemeinde E nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen – ziffermässig bestimmten oder

bestimmbaren – Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss

hervorgehen, wie die angefochtene Verfügung zu ändern ist. In der Begründung

ist darzulegen, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist. Folglich muss

sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

Soweit ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, hat sich die Beschwerde

auch mit der (vorinstanzlichen) Eintretensfrage zu befassen. Ist die Beschwer

der beschwerdeführenden Partei nicht offenkundig, ist überdies auch das

Rechtsschutzinteresse darzulegen. Genügt die Rechtsschrift diesen

Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich eine

Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass

ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

1.3

Die

Anträge der Pflichtigen sind grundsätzlich verständlich und ziffermässig

bestimmbar. Soweit sie in ihrem Eventualantrag beantragt, dass kein steuerbares

Gesamtvermögen festzusetzen und lediglich die Steuerwerte ihrer Beteiligungen

an der B AG bzw. der C AG zu korrigieren seien, kann auf ihre

Beschwerde nicht eigetreten werden, da lediglich das Entscheiddispositiv des

vorinstanzlichen Entscheids und der dort festgelegte

(Gesamt-)Vermögenssteuerwert anfechtbar sind. Die Motive eines Entscheids

können nicht selbständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in

Verbindung mit einem Begehren um Änderung des Dispositivs (RB 1996 Nr. 44).

Nicht weiter einzugehen ist auch auf das Begehren, nicht auf Verfahren "in

der gleichen Sache" zu verweisen, zumal nicht ersichtlich ist, was damit

genau gemeint sein soll.

2.

2.1

Die

Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,

einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus

(sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes

Rechtsmittel nicht einzutreten (VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2;

VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00035, E. 2; 27. Juni 2012,

SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2).

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige

Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer

Steuerfaktoren (vgl. VGr, 19. April 2000, ZStP 2000, 245 f.;

RB 1980 Nr. 86; 1972 Nr. 36; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 StG N. 15; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 132 DBG N. 14).

Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen

Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung

eines steuerrechtlichen Entscheids (vgl. BGr, 20. Februar 1973,

ASA 43 [1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai

2004, StE 2005 B 96.21 Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68,

E. 2a). Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles

Interesse (Richner et al., § 140 StG N. 14; Richner et al., Art. 132

DBG N. 13). Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch

den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Anders ausgedrückt besteht

das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel

der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende Steuerperiode

eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen

Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2). Sodann

erscheint eine steuerpflichtige Person generell beschwert, wenn die

angefochtene Entscheidung nicht im richtigen Verfahren und in der richtigen

Form von der zuständigen und korrekt besetzten Behörde ergangen ist (Richner et

al., § 140 StG N. 17; Richner et al., Art. 132 DBG N. 16).

2.2

Die

Vorinstanz hat den Rekurs der Pflichtigen mangels Beschwer abgewiesen, soweit

es auf diesen eingetreten ist. Die Pflichtige bestreitet eine fehlende

Beschwer. Die Frage der Beschwer ist vorliegend sowohl für die materielle

Begründetheit als auch für die Zulässigkeit der Beschwerde relevant, womit es

sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt. Anders als im

zivilrechtlichen Verfahren kann die Beurteilung einer doppelrelevanten Tatsache

im Verwaltungsrecht bereits bei der Eintretensfrage und nicht erst im Rahmen

der materiellen Beurteilung erfolgen (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7 f.; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 ff.).

2.3

Die

Pflichtige macht geltend, ein Interesse an einer Höhereinschätzung zu haben, da

diese zahlreiche Auswirkungen haben könne, wie sie "bei sämtlichen

Pflichtigen in der Regel vor[liegen]" würden. Hieraus erschliesst sich

bereits, dass sich die von der Pflichtigen vorgebrachten Motive für die

beantragte Höherschätzung nicht auf konkrete und aktuelle Nachteile

beziehen, die ihr selbst drohen könnten. Vielmehr wird lediglich in allgemeiner

Weise auf mögliche Nachteile hingewiesen, die in bestimmten Konstellationen

theoretisch auftreten könnten. So ist beispielsweise nicht ersichtlich,

inwiefern die steueramtliche Bewertung irgendwelche güterrechtliche

Auswirkungen auf die Pflichtige haben könnte, nachdem diese – zumindest in der

fraglichen Steuerperiode – nicht einmal verheiratet war. Ebenso wenig ist ein

konkreter Verkauf oder ein Sicherungsgeschäft ersichtlich, bei welchem die

Steuerwerte der Beteiligungen Bedeutung erlangen könnten, zumal bei derartigen

Geschäften regelmässig nicht auf Steuerwerte abgestellt wird. Letzteres gilt

auch für allfällige erbrechtliche Ausgleichsansprüche, zumal die Pflichtige in

keinster Weise darlegt, welche Ausgleichsansprüche pflichtteilsgeschützter

Erben vorliegend in Betracht kommen könnten. Auch Auswirkungen auf

Krankenkassenprämien oder allfällige Leistungen der AHV sind bei der

Einkommens- und Vermögenssituation sowie dem Alter der Pflichtigen nicht zu

erwarten. Sodann sind auch keine präjudizierenden Folgen für weitere

Steuerverfahren der Pflichtigen ersichtlich, zumal lediglich das Dispositiv des

steueramtlichen Entscheids, nicht aber die dem Dispositiv zugrunde liegenden

Steuerwerte einzelner Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen.

2.4

Die

Pflichtige rügt weiter eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese bei

der Bewertung der Beteiligungen wider besseren Wissens auf Substanz- und Ertragswerte

des Kantons X (Sitzkanton der B AG) abgestellt habe, welche

"nicht rechtsgültig zustande gekommen" seien. Zudem habe die

Vorinstanz § 39 Abs. 1 StG verletzt, indem sie zur

Verkehrswertbestimmung das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz

(SSK) vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne

Kurswerte für die Vermögenssteuer) nicht richtig angewandt habe und stattdessen

einer Empfehlung des hierzu rechtlich nicht legitimierten Vorstands der SSK

gefolgt sei.

2.5

Die

Vorinstanzen haben den Steuerwert der beiden Beteiligungen nach dem erwähnten

Kreisschreiben Nr. 28 der SSK vorgenommen, was der ständigen Praxis des

Bundesgerichts (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2 und BGr, 9. März

2020, 2C_93/2020, E. 5) entspricht, grundsätzlich eine zuverlässige

Methode zur Verkehrswertbestimmung darstellt und unter Vorbehalt eigener

Untersuchungen der jeweiligen Veranlagungsbehörde vorsieht, dass die Berechnung

des Verkehrswerts in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden

Gesellschaft vorzunehmen ist. Die genannte Praxis ist vorliegend umso

einschlägiger, als die aufgeführten Bundesgerichtsentscheide jeweils die

Pflichtige selbst und eine weitgehend analoge Sachlage betroffen haben. Die

Pflichtige konnte sich gegen die Übernahme der Bewertung durch den Kanton X, durch

die Zürcher Steuerbehörden und die steueramtliche Berechnungsmethode letztlich

nur eingeschränkt wehren, da diese keine Höherbesteuerung für sie zur Folge

hatten. Allein darin liegt jedoch keine Gehörsverletzung, begründet das

allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung doch noch kein

schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines

steuerrechtlichen Entscheids. Auch eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz

ist nicht ersichtlich, da es nach dargelegter Praxis zulässig ist, auf Rügen,

die eine fehlerhafte Rechtsanwendung behaupten und eine Höhereinschätzung bzw.

-veranlagung verlangen, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses bzw.

einer Beschwer einzutreten. Sodann liegen weder eine relevante Gehörsverletzung

noch ein Entscheid durch eine unzuständige Instanz vor, wenn die Vorinstanzen

gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zur Bestimmung des Verkehrs- bzw.

Steuerwerts der Beteiligungen massgeblich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 28

der SSK abgestellt haben.

2.6

Da sich

die Vorbringen der Pflichtigen somit darin erschöpfen, auf allgemeine

(virtuelle) Rechtsnachteile hinzuweisen, ohne solche konkret zu substanziieren,

ist die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten.

Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage vollumfänglich zu

bestätigen und auf die Beschwerde der Pflichtigen mangels Beschwer nicht

einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR) zu reduzierenden Gerichtskosten

der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 390.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …