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Entscheid

SB.2020.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00083

8. September 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22048)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00083

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat

Zürich,

vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit Einschätzungsentscheid bzw.

Veranlagungsverfügung jeweils vom 21. Februar 2019 für die

Steuerperiode 2016 eingeschätzt bzw. veranlagt. Den nämlichen Entscheid

bzw. die nämliche Verfügung holte er innert der von der Post angesetzten Abholfrist

nicht ab. Am 15. April 2019 erfolgte die Schlussrechnung des Steueramtes

der Stadt Zürich, die A gemäss eigenen Angaben erhielt. Gegen den

Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung bzw. gegen die

Schlussrechnung erhob A am 23. Juli 2017 Einsprache. Auf diese trat das

kantonale Steueramt 2. August 2019 infolge Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen die Nichteintretensentscheide des kantonalen

Steueramts vom 2. August 2019 führte A mit Eingabe vom 26. August

2019.

Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses setzte A bis am

7.

Oktober 2019 Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. Nachdem A

die entsprechende Verfügung innert der von der Post angesetzten Abholfrist

nicht abholte, trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 11. Oktober

2019.

auf seine Rechtsmittel nicht ein.

III.

Am 15. Juni 2020 reichte A (nachfolgend der

Pflichtige) beim kantonalen Steueramt eine als "Einsprache gegen Staats-

und Gemeindesteuer 2016" bezeichnete Eingabe ein. Das kantonale

Steueramt leitete die Eingabe am 19. August 2020 zuständigkeitshalber an

das Verwaltungsgericht weiter und legte der Sendung die Einspracheentscheide

vom 2. August 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die

direkte Bundessteuer 2016 und die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom

11.

Oktober 2019 bei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und auf den

Beizug der Verfahrensakten wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach deren

Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist

beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn

die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit

Art. 12 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV]). Die

Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete

Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen

Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).

Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer

Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

1.2

Die Beschwerdeschrift

des Pflichtigen datiert vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe am 16. Juni

2020) und ging am 17. Juni 2020 beim kantonalen Steueramt ein. Aus dem

Einspracheentscheid vom 2. August 2019 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2016 geht hervor, dass der Pflichtige seinerzeit die

Einsprachefrist versäumt und keine Fristwiederherstellungsgründe geltend

gemacht hatte, weshalb in der Folge auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.

Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren setzte das Steuerrekursgericht dem

Pflichtigen mit Verfügung vom 17. September 2017 eine Frist zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten, die nämliche Verfügung konnte dem

Pflichtigen jedoch nicht zugestellt werden. Nachdem das Steuerrekursgericht bis

zum 11. Oktober 2019 vom Pflichtigen keine Zahlung erhalten und auch sonst

nichts vernommen hatte, trat es mit Entscheid desselben Tages auf die

Rechtsmittel des Pflichtigen nicht ein. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 11. Oktober 2019 wurde am 17. Oktober 2019 versandt. Wohl liegt

kein Zustellnachweis vor; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die

Post am 18. Oktober 2019 (Freitag) eine 7-tägige Abholfrist ansetzte und

diese spätestens am 25. Oktober 2019 (Freitag) ablief. In Anwendung der

Zustellfiktion ist weiter anzunehmen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am

26.

Oktober 2019 (Samstag) zu laufen begann und – da das Ende der Frist

auf den 24. November 2019 und damit auf einen Sonntag fiel – am Montag den

25.

November 2019 endete (vgl. § 12 Abs. 2 StV). Die sinngemässe

Dispositiv

Beschwerde des Pflichtigen vom 15. Juni 2020 ist demnach klar verspätet.

Fristwiederherstellungsgründe macht er für die Zeitspanne von Oktober 2019

bis Juni 2020 keine geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Auf die sinngemässe Beschwerde des Pflichtigen ist nach dem

Gesagten infolge versäumter Beschwerdefrist nicht einzutreten.

2.

2.1 Selbst

wenn die Eingabe des Pflichtigen rechtzeitig erfolgt wäre, hätte auf sie aus

den nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden können.

2.2

2.2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden

(§ 153 Abs. 3 StG).

2.2.2

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten

(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). Im

Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die

einen formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw.

Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,

die einen materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung

darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet.

Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar

2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,

E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.2.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz oder gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen

Nichteintretensentscheid der verfügenden Behörde bestätigt hat, prüft das

Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor

(BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.3 Vorliegend

setzt sich der Pflichtige mit der Verfügung des Steuerrekursgerichts vom

11. Oktober 2019 bzw. dem darin erfolgten Nichteintreten mit keinem Wort

auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb auf seine

Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen. Wohl liegt in formeller Hinsicht

eine hinreichende Begründung vor; materiell fehlt es indessen gänzlich an einer

solchen (vgl. zu dieser Unterscheidung vorne, E. 2.2.2).

Soweit er seine Eingabe ursprünglich an das kantonale

Steueramt richtete und darin keinerlei Bezug auf die Verfügung des

Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 nahm, mit welcher dieses auf die

Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten war und die längst rechtskräftig

geworden ist, stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtige überhaupt

Beschwerde führen oder nicht doch eher um Revision der rechtskräftigen

Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ersuchen oder

allenfalls ein Rechtsmittel gegen die in seiner Eingabe erwähnte Steuerrechnung

einreichen wollte, sodass das kantonale Steueramt die Eingabe des Pflichtigen

als entsprechende Eingabe hätte entgegennehmen müssen. Hierüber hat im jetzigen

Zeitpunkt jedoch nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zusammen mit dem

vorliegenden Entscheid ist dem kantonalen Steueramt zuständigkeitshalber eine

Kopie der Eingabe des Pflichtigen zuzustellen, damit es die nämliche Frage

prüfen kann.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Pflichtigen

nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung (vgl. § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG) wird vom

Beschwerdeführer nicht verlangt, weshalb eine solche von vornherein ausser

Betracht fällt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …