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Entscheid

SB.2020.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00084

11. November 2020Deutsch20 min

(URT.2020.22223)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00084

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

Nr. 2 vertreten

durch Nr. 1

dieser vertreten

durch RA C,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2015,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die Ehegatten A (der Pflichtige) und B (die

Pflichtige) wohnten zunächst im gemeinsamen Haus in D (ZH). Der Pflichtige

meldete sich am 1. März 2015 formell in E, Kanton X an. Für die

Steuerperiode 2015 reichte er seine Steuererklärung im Kanton X ein,

während die Pflichtige ihre Steuererklärung im Kanton Zürich einreichte. Mit

Auflage vom 6. April 2018 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflichtigen

um Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung im Kanton Zürich oder aber –

für den Fall, dass die Steuerhoheit des Kantons Zürich für beide Ehegatten

bestritten werden sollte – unter anderem um einen substanziierten und

belegmässigen Nachweis, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz nach E, Kanton X

verlegt habe. Die Auflage wurde am 24. Mai 2018 teilweise erfüllt und im

Übrigen am 5. Juni 2018 gemahnt.

Mit Einschätzungsentscheid vom

10. August 2018 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen

der Pflichtigen unter Addition der Steuerfaktoren beider Ehegatten auf

Fr. … (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. …;

satzbestimmendes Einkommen Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest und wandte den Verheiratetentarif

an.

B.

Die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2018 ab.

Erwägungen

II.

Den von den Pflichtigen am 4. Januar

2019.

erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom

22.

Juli 2020 ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. August 2017

beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass

der Pflichtige im Kanton Zürich nur beschränkt steuerpflichtig sei sowie dass

er und seine Ehefrau getrennt zu besteuern seien, das steuerbare Einkommen des

Pflichtigen sei auf Fr. … zum Satz von Fr. … und das steuerbare

Vermögen auf Fr. … festzusetzen. Eventuell seien Einkommen und Vermögen

der Pflichtigen, nach Ausscheiden der Nebensteuerdomizile an den Liegenschaftsorten,

je hälftig auf die beiden Hauptsteuerdomizile D (ZH) und E, Kanton X zu

verteilen. Subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

kantonalen Steueramts.

Während das Steuerrekursgericht auf eine

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 23. September

2020.

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz

noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum,

dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche

Nutzungsrechte haben.

2.2

Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz

zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei

einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der

Steuerperiode massgeblich.

2.2.1

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB];

Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen

und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z.B. BGE 132 I 29

E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Bei der

Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven,

äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Auf die bloss

geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige

Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist

insofern nicht frei wählbar (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012,

E. 4.1). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und

Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht

dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht

(vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,

E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person abwechslungsweise an

verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren

Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu berücksichtigen sind

Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und

Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen

Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Bei einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz

ist zu beachten, dass im interkantonalen Verhältnis – anders als bei

internationalen Sachverhalten (vgl. dazu BGE 138 II 300 E. 3.3) – Art. 24

Abs. 1 ZGB nicht greift, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer

Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (BGr, 2. Mai

2014, 2C_794/2013, E. 3.4; 16. Juni 2009, 2C_827/2008, E. 3.2;

22.

Februar 2008, 2P.5/2007, E. 2.2.1, in: StE 2009 A 24.22

Nr. 6; 26. Juli 2004, 2A.475/2003, E. 2.1 und 2.2, in: RDAF 2005

II S. 103). Hat die steuerpflichtige Person die Verbindungen zu ihrem

bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuerpflichtig (BGr,

2.

Mai 2014, 2C_794/2013, E. 3.4, mit Hinweis). Dabei genügt zur

Begründung des neuen Wohnsitzes nicht der Wille zur Wohnsitzverlegung; er muss

vielmehr in die Tat umgesetzt worden sein, d. h. die steuerpflichtige Person muss für die

betreffende Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensführung schon an den neuen Ort

verlegt haben (BGr, 2. Mai 2014, 2C_794/2013, E. 3.4, unter anderem

mit Hinweis auf BGE 108 Ia 252 E. 3b).

2.3

Davon zu

unterscheiden ist die beweisrechtliche Frage, ob der Nachweis der

Wohnsitzverlegung erbracht worden ist (BGr, 2. Mai 2014, 2C_794/2013,

E. 3.4; zum Ganzen auch BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.4,

in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25). Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände

darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz

einer natürlichen Person im Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem

Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit

beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde

angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der

Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des

Kantons zu erbringen (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 4.3; BGr,

16.

Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035,

E. 2.2 mit Hinweisen). Dies trifft vor allem zu, wenn die

bisherige Wohnung im Kanton (ohne Fremdvermietung) weiterhin beibehalten wird;

dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige Lebensmittelpunkt im

Kanton nicht definitiv aufgegeben worden ist (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 3 N. 86). Wenn also das bisherige

Steuerdomizil als "sehr wahrscheinlich" erscheint, gilt eine

natürliche Vermutung, dass das neue Steuerdomizil mit dem alten übereinstimmt (BGr,

21.

Dezember 2016, 2C_565/2016 E. 3.1; BVGr, 29. Mai 2019,

A-4939/2018, E. 2.5; Olivier Margraf, Natürliche Vermutungen im Recht der

direkten Steuern, StR 70/2015, S. 946). Eine solche natürliche Vermutung

bewirkt aber keine Umkehr der Beweislast. Vielmehr kann eine natürliche

Vermutung mit einem blossen Gegenbeweis umgestossen werden (BGr,

30.

Januar 2019, 2C_549/2018 E. 3.3, mit Hinweisen).

2.4

Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der

Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv steuerpflichtigen

Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der

subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte

Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen

einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung

anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden,

die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden

Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das

Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis

erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der

Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu

müssen, besteht nicht und deshalb ist auch damit keine Überwälzung der

Beweislast verbunden (Richner et al., § 3 N. 86

in Verbindung mit § 132 N. 97 mit weiteren Hinweisen; BVGr,

29.

Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

3.

3.1

Umstritten

ist vorliegend, ob der Pflichtige für die Steuerperiode 2015 im Kanton

Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ob er seinen Wohnsitz bzw. seinen

Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 nach E verlegt hat. Unbestritten ist, dass der

Pflichtige in der Steuerperiode 2015 wegen Grundbesitzes zumindest der

beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterliegt.

3.2

Das

Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass zahlreiche Indizien bestünden,

welche gegen eine Wohnsitzverlegung des Pflichtigen nach E und somit für das

Weiterbestehen des Wohnsitzes in D (ZH) sprechen würden. Der Fortbestand des

Wohnsitzes des Pflichtigen in D (ZH) erscheine als sehr wahrscheinlich.

Insbesondere die unselbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im Kanton

Zürich bilde ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige Lebensmittelpunkt

nicht aufgegeben worden sei. Eine allfällige Trennung der Pflichtigen vermöge

daran nichts zu ändern, habe doch der Pflichtige 2015 keine familiären

Kontakte zu E gehabt. Aufgrund seiner unbestrittenen wirtschaftlichen

Zugehörigkeit im Kanton Zürich obliege es dem Pflichtigen, den Gegenbeweis zu

erbringen und eine Wohnsitzverlegung nach E nachzuweisen oder zumindest

glaubhaft zu machen. Zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen sei zudem

davon auszugehen, dass die Ehegatten 2015 in ungetrennter Ehe gelebt

hätten. Soziale Beziehungen in E seien nicht nachgewiesen, was ebenfalls gegen

eine Wohnsitzverlegung spreche.

3.3

Die

Pflichtigen bringen dagegen vor, dass bei einem Ehepaar im Rentenalter, das nur

noch sehr eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehe, persönliche

Beziehungen zu mehreren Orten unterhalte und an mehreren Orten Wohneigentum

besitze, eindeutige objektive Anknüpfungspunkte für den Wohnsitz kaum

festzustellen seien. Den Erklärungen der Eheleute, die auch in den polizeilichen

Anmeldungen zum Ausdruck gelangten, müsse daher erhöhte Bedeutung zukommen.

Anders sei eine unzulässige Doppelbesteuerung nicht zu vermeiden. Die

Steuerbehörde habe keine tragenden Indizien dafür vorlegen können, dass das

Weiterbestehen der subjektiven Steuerpflicht des Pflichtigen in D "sehr

wahrscheinlich" sei. Die Pflichtigen treffe daher auch keine Beweislast

für die ihrerseits geltend gemachte Wohnsitzverlegung des Pflichtigen. Mit den

angeführten Indizien, welche für eine Wohnsitzverlegung sprechen würden, würden

jedenfalls diejenigen, die für ein Fortbestehen des Wohnsitzes in D angeführt

würden, "massgeblich erschüttert".

4.

4.1

Zu prüfen

ist vorab, ob das Steuerrekursgericht zu Recht davon ausging, dass der

Pflichtige die Wohnsitzverlegung nach E vor dem 31. Dezember 2015

nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat.

4.2

Erscheint

der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der

betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten

Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. vorne, E. 2.3

und 2.4). In einem Urteil vom 16. Februar 2010 (2C_625/2009) schloss das

Bundesgericht aufgrund des Umstands, dass der Steuerpflichtige während rund

sechs Jahren sein Hauptsteuerdomizil unstreitig im Kanton Y hatte, es sei nicht

am Kanton Y, das Weiterbestehen des Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton

darzutun, sondern vielmehr am Steuerpflichtigen, die Verlegung des

Hauptsteuerdomizils in den Kanton Z nachzuweisen (BGr, 16. Februar 2010,

2C_625/2009, E. 3.2). Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der

Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der

Umstände, die zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 V 300

E. 3.4 mit Hinweisen).

4.3

Der

Pflichtige hatte seinen Wohnsitz die letzten Jahre unstreitig in D (ZH). Er besass 2015

unverändert seinen Eigentumsanteil am gemeinsamen Familienwohnsitz in D (ZH),

in welcher seine in F arbeitstätige Ehefrau weiterhin wohnte. Der bisherige,

gemeinsame Familienwohnsitz der Pflichtigen bestand damit über den

31.

Dezember 2015 hinaus fort. Wenngleich die Pflichtigen behaupten, sie

hätten sich im Jahr 2015 getrennt und nur die Pflichtige sei am bisherigen

Familienwohnsitz geblieben, ist unbestritten, dass sie die Gemeinschaftlichkeit

der Mittel auch nach der Anmeldung des Pflichtigen in E fortführten. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, sind Ehegatten im interkantonalen Verhältnis nicht

bereits dann als getrennte Steuersubjekte zu behandeln, wenn sie im

Wesentlichen getrennt leben, sondern nur dann, wenn die Ehe nicht mehr gelebt

wird und überdies keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und

Unterhalt besteht, d.h. die Unterstützung des einen an den andern Ehegatten

sich in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (BGE 121 I 14 E. 5b–6

mit weiteren Hinweisen; BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.3).

Dass sich die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel per Ende der

Steuerperiode 2015 zumindest abzeichnete und lediglich als eine Frage der

Zeit erschien, ist vorliegend nicht dargetan. Eine Relativierung des Krite­riums

der Gemeinschaftlichkeit der Mittel ist daher nicht angezeigt (vgl. BGr,

29.

Februar 2016, 2C_502/2015, 2C_508/2015, E. 3.1 und 3.3, mit

Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, wer während der Ehe welchen Teil zum

Familienunterhalt beigetragen hatte, weshalb entgegen den Vorbringen der

Pflichtigen nicht gesagt werden kann, dass die zitierte Rechtsprechung von

einem veralteten Familienbild (Ehemann als Alleinverdiener und

unterstützungsbedürftige Ehefrau) ausgeht. Die Pflichtigen substanziieren die

Umstände, die zur Trennung und späteren Versöhnung geführt haben sollen, im

Übrigen nicht. Ihre diesbezügliche Rüge, wonach es sich hierbei um eine zu weit

gehende Motiv-Forschung handle, weil sich der Wohnsitz nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände bestimme und die Motive, die zu diesen äusseren

Umständen geführt hätten, dabei keine Rolle spielten, geht fehl. Wohl kann eine

rechtliche oder tatsächliche Trennung einen äusseren, objektiven Umstand darstellen,

welcher für die Wohnsitzverlegung eines Ehegatten sprechen kann; diesfalls ist

sie jedoch beweisbedürftig. Vorliegend blieben die Umstände der Trennung

gänzlich im Dunkeln.

4.4

Aus diesen

tatsächlichen Umständen leitet sich daher für den vorliegenden Fall die

(widerlegbare) Vermutung ab, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen

per 31. Dezember 2015 am bisherigen Familienwohnsitz in D (ZH) befand. Das

Steuerrekursgericht ging folglich zu Recht davon aus, dass die Pflichtigen den

Gegenbeweis für den vom Pflichtigen behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb

des Kantons zu erbringen haben (vgl. E. 2.3). Ferner ist klarzustellen,

dass der Pflichtige aufgrund seiner beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich

in der streitbetroffenen Steuerperiode einer umfassenden Auskunfts- und

Mitwirkungspflicht unterlag (vgl. BGr, 26. April 2012, 2C_396/2011,

E. 3.2.2; VGr, 9. Januar 2019, SB.2018.00124, E. 2.3).

Ob es dem Pflichtigen gelingt,

die erwähnte natürliche Vermutung

zugunsten des von ihm behaupteten Hauptsteuerdomizils in E zu entkräften, ist

nachfolgend anhand der verschiedenen Indizien zu prüfen.

5.

5.1

Die

Pflichtigen machen geltend, dass sich bei korrekter Betrachtung aus den vor­instanzlichen

Erwägungen als Indizien für die Beibehaltung des Wohnsitzes nur die Fortführung

der Ehe, die fortgeführte Gemeinschaftlichkeit der Mittel und die fehlenden

familiären Kontakte in E ergäben. In Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,

wonach zahlreiche Indizien für die Beibehaltung des Wohnsitzes in D bestünden,

bemängeln sie, die dieser Aussage folgende Liste sei irreführend und die

diesbezügliche Beweiswürdigung willkürlich. Indizien, die für den Standpunkt

der Pflichtigen sprechen würden, seien hingegen gezielt und damit willkürlich

unerwähnt geblieben, wie etwa die Wohnungsgrösse der beiden in ihrem Eigentum

stehenden Wohnstätten der Pflichtigen.

5.2

Die

Ausführungen der Pflichtigen gründen auf der Annahme, dass die Steuerbehörde

den Verbleib des Pflichtigen am bisherigen Familienort zu beweisen bzw. die

Wohnsitzverlegung zu widerlegen hat. Wie dargelegt (vgl. vorne, E. 4)

besteht jedoch die Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen

per 31. Dezember 2015 weiterhin am Familienort in D (ZH) befand, weshalb

es an den Pflichtigen ist, taugliche Indizien vorzubringen, die den

Wohnsitzwechsel als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Dies gelingt ihnen mit

ihren Ausführungen zu den im angefochtenen Entscheid aufgelisteten Indizien

nicht. Wohl spricht etwa der Umstand, dass es keine Belege für den Umzug gibt,

weil es sich bei der Wohnstätte in E um die bisherige Ferienwohnung handelt,

die bereits vollständig möbliert und eingerichtet war, nicht per se gegen eine

Wohnsitzverlegung. Doch kann darin auch kein Indiz gesehen werden, das die

behauptete Wohnsitzverlegung als wahrscheinlicher erscheinen lässt als der

Verbleib am bisherigen Familienort. Gleich verhält es sich hinsichtlich der

Strom-, Wasser- und weiteren Unterhaltskosten: Dass das Haus in E mit Strom

beheizt wird und auch eine Mietwohnung enthält, weshalb das Haus ganzjährig

beheizt werden muss, erscheint grundsätzlich plausibel, spricht aber weder für

noch gegen einen Wohnsitzwechsel. Dasselbe gilt für die weiteren im

angefochtenen Entscheid aufgelisteten Indizien wie im Übrigen auch für die

Grösse der beiden Wohnstätten. Selbst wenn die Wohnung in E dem bisherigen

Familienwohnsitz in D (ZH) in Grösse, Ausbau- sowie Einrichtungsstandard in

nichts nachsteht, kann daraus nicht bereits geschlossen werden, dass der

Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 nach E verlegt hat. Dies

umso weniger, als der Pflichtige in der Steuerperiode 2015 seine unselbständige

Erwerbstätigkeit als … am gleichen Arbeitsort in F fortführte, in welcher er –

wie auch die Pflichtige – bisher angestellt war. Es steht zwar fest, dass er

sein Arbeitspensum in der Steuerperiode 2015 stark reduziert hatte (gemäss

Angaben des Pflichtigen auf ca. 40 %). Nicht erstellt ist jedoch, dass der

Pflichtige zur Arbeitsverrichtung regelmässig mit dem Geschäftsauto von E nach F

fuhr. Auch ist nicht belegt, dass er seine Arbeit teilweise von E aus

verrichtete. Wohl geht aus dem Schreiben von G vom 2. April 2018 hervor,

dass er den Pflichtigen zuweilen in seiner Wohnung in E besuche, um sich

beraten zu lassen und Probleme zu besprechen und dass er für diese Dienste zum

Arbeitsort des Pflichtigen nach F fahre. Dass derartige Konsultationen bereits

im Jahr 2015 in E stattgefunden hätten, ergibt sich daraus aber nicht. Die

vorinstanzliche Würdigung der fraglichen Indizien hält einer Überprüfung

insoweit stand.

5.3

Die

Pflichtigen bringen weiter vor, für die Beurteilung des Wohnsitzes sei die "Absicht

dauernden Verbleibens" ein zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn die

Vorinstanz den Pflichtigen vorhalte, dass diverse Belege periodenfremd seien,

seien sie deswegen nicht irrelevant. Vorliegend komme ausserdem der Abklärung

der sozialen Kontakte grosse Bedeutung zu. Die Pflichtigen hätten mehrere

Zeugen benannt, welche die sozialen Bindungen zu E bestätigen würden. Ferner

hätten sie im Rekursverfahren zusätzlich zwei Zeugen genannt, die bezeugen

sollten, dass sich der Pflichtige im Jahr 2015 nicht mehr in D (ZH)

aufgehalten habe. Das Beweisthema, zu welchem die Zeugen befragt werden

sollten, sei in den Ziffern 9 und 10 der Rekursschrift klar umrissen

worden. Indem die Vorinstanz mit einer antizipierten Beweiswürdigung von der

Einvernahme dieser Zeugen abgesehen habe, habe sie das rechtliche Gehör der

Pflichtigen verletzt.

5.3.1

Bei Steuerpflichtigen im Pensionierungsalter gestaltet sich die Bestimmung

des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss besonders schwierig. Wie im Fall

jüngerer Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes

erst auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den

neuen Ort verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z. B. das Wandern in der

neuen, landschaftlich reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner

Freizeitbeschäftigungen am neuen Ort erweisen sich als unzureichend.

Tendenziell lässt sich gemäss Bundesgericht sagen, dass der Lebensmittelpunkt

älterer oder betagter Personen weniger mobil ist als jener der jüngeren

Bevölkerung (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 5.3).

5.3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige lediglich Kontoauszüge der

H-Bank ab dem 9. Oktober 2015 einreichte und diese für den

November 2015 keine Bewegungen verzeichnen. Die in den Monaten Oktober und

Dezember 2015 aufgelisteten Bezüge oder Zahlungen wurden überwiegend an

Wochenenden getätigt (10. Oktober 2015: Samstag; 12. Oktober 2015:

Montag [Einkauf in …]; 4. Dezember 2015: Freitag; 5. Dezember 2015:

Samstag; 6. Dezember 2015: Sonntag; 26. Dezember 2015: Feiertag

[Samstag]). Aus den Kontoauszügen lässt sich folglich nicht ableiten, dass sich

der Pflichtige im Jahr 2015 auch wochentags regelmässig in E aufgehalten

hatte. Erst im Folgejahr 2016 zeigen die Kontoauszüge auch Bewegungen in E

unter der Woche, wobei gemäss den eingereichten Kontoauszügen der H-Bank

allerdings erst ab Mitte Oktober 2016 längerdauernde Aufenthalte

nachgewiesen sind. Hierbei könnte es sich allerdings auch um Ferienaufenthalte

oder verlängerte Wochenenden gehandelt haben (19. Januar 2016: Dienstag;

19.

August 2016: Freitag; 14. Oktober 2016: Freitag; 17. Oktober

2016: Montag; 18. Oktober 2016: Dienstag; 14. November 2016: Montag;

15.

November 2016: Dienstag; 24. November 2016: Donnerstag;

25.

November 2016: Freitag; 26. Dezember 2016: Feiertag [Montag]). Eine

Absicht dauernden Verbleibens erschliesst sich aus den eingereichten

Kontoauszügen für die Steuerperiode 2015 jedenfalls nicht.

5.3.3

Was die persönlichen Kontakte angeht, ist mit den Vorinstanzen davon

auszugehen, dass die eingereichten, aus dem Jahr 2018 stammenden

Bestätigungen von Personen in E wenig darüber aussagen, wie eng der Pflichtige

im Jahr 2015 mit E verbunden war. Die Pflichtigen besitzen dort seit

30.

Jahren ein Ferienhaus, deshalb verfügt der Pflichtige 2015 fraglos

über Bekanntschaften, die er zumindest teilweise aktiv zu pflegen scheint (vgl.

insbesondere die Bestätigungen von I des Hotels J vom 15. April 2018

sowie von G vom 2. April 2018). Auch ist soweit ersichtlich unbestritten,

dass er Mitglied des K-Clubs, Aktionär der … in E, Unterstützer der … E,

Aktionär der … in E sowie Mitglied des Vereins … in E ist. Wie eng die

persönlichen Kontakte in der Steuerperiode 2015 in E waren und seit wann

die erwähnten Mitgliedschaften bestehen, ergibt sich allerdings weder aus den

eingereichten Bestätigungen noch aus den übrigen Akten. Hinsichtlich der

sozialen Beziehungen des Pflichtigen zum Raum F darf aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass solche angesichts der

langjährigen Aufenthaltsdauer und Arbeitstätigkeit in gewissem Umfang bestehen.

5.4

Den

Pflichtigen gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Vermutung des fortbestehenden

Lebensmittelpunkts in D (ZH) durch den Gegenbeweis für die Wohnsitzverlegung

des Pflichtigen nach E zu entkräften. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2.4)

obliegt es den Pflichtigen, dies von sich aus durch eine hinreichend

substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Ob die von den Pflichtigen im vorinstanzlichen

Verfahren offerierten Zeugenaussagen etwas an diesem Ergebnis zu ändern

vermögen, ist fraglich. Bei den genannten Personen handelt es sich offenbar um

direkte Nachbarn der Pflichtigen in D (ZH). Die Pflichtigen legen indes nicht

dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Personen in der Lage

wären, darzulegen, wo sich der Pflichtige in der Steuerperiode 2015 wann

und wie häufig aufgehalten hatte. Mit Blick auf die übrige Beweislage durfte

die Vorinstanz die offerierten Zeugenaussagen daher in antizipierter

Beweiswürdigung abweisen, ohne damit den Anspruch der Pflichtigen auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs zu verletzen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …