SB.2020.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00089
2. Dezember 2020Deutsch27 min
(URT.2020.22291)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00089
SB.2020.00090
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A AG,
(vormals B AG,
bzw. C AG),
vertreten durch D,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2016 sowie
Direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
mit Sitz in E (vom 22. Juli 2019 bis 10. Oktober 2019 C AG und
zuvor B AG; nachfolgend: die Pflichtige) bezweckte in der
streitbetroffenen Steuerperiode 2016 die Projektierung, Berechnung und
Ausführung von elektrischen Anlagen, Telefon- und Schwachstrominstallationen,
Fabrikation von und den Handel mit elektrotechnischen Apparaten und Geräten
sowie verwandten Artikeln sowie die Projektierung, Berechnung und Ausführung
auf dem ganzen Gebiet des Schalttafel- und Apparatebaus. Bis Ende 2015 war die
Pflichtige vorwiegend in den Geschäftsbereichen Elektroinstallationen und
Schaltanlagenbau tätig. Die Aktien der Pflichtigen werden von F (80 %), G
(10 %) und H (10 %) gehalten.
B. Mit
Schreiben vom 23. November 2015 informierte die Pflichtige das kantonale
Steueramt darüber, sie plane, den Bereich Elektroinstallationen auf eine
separate Gesellschaft zu übertragen. Daraufhin verlangte das kantonale
Steueramt von der Pflichtigen ein nach anerkannten, branchenüblichen
Grundsätzen erstelltes Bewertungsgutachten. Am 18. Februar 2016 reichte
die Pflichtige dem kantonalen Steueramt eine erste Version einer
Discounted-Cash-Flow (DCF)-Bewertung und am 20. April 2016 die
detaillierten Spartenrechnungen dazu ein. Mit E-Mail vom 17. Mai 2016
informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber, dass es den von ihr
vorgeschlagenen Einschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von Fr. …
nicht akzeptieren könne. Gleichzeitig schlug es vor, die erschwerte
Verkäuflichkeit im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen.
Mit Vertrag vom 5. Juli 2016 verkaufte die Pflichtige den Geschäftsbereich
Elektroinstallationen rückwirkend auf den 1. Januar 2016 zu einem Preis
von Fr. … an die L AG, deren Anteile ebenfalls von F (80 %), G
(10 %) und H (10 %) gehalten werden. Übertragen wurden einzig die
Arbeitsverträge des im Bereich Elektroinstallationen und der Verwaltung tätigen
Personals mit ihrem Know-how sowie die Kundenbeziehungen, indessen keine
Aktiven und Passiven, laufende Verträge oder angefangene Arbeiten. Mit E-Mail
vom 8. Juli 2016 erkundigte sich das kantonale Steueramt darüber, ob der
Verkauf schon durchgeführt worden sei, und führte aus, dass für bereits
durchgeführte Geschäftsfälle kein Steuervorbescheid erteilt werden könne. Die
Pflichtige reichte am 6. September 2016 eine angepasste DCF-Bewertung mit
einem Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % ein, woraus ein Wert für den
Geschäftsbereich der Elektroinstallationen von Fr. … resultierte.
C. In der
Steuererklärung 2016 deklarierte die Pflichtige einen Reingewinn von Fr. …
bzw. nach Anrechnung von Vorjahresverlusten in Höhe von Fr. … einen
steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von
Fr. … Darin war ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. … aus dem
Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen enthalten. Mit E-Mail vom
24. Mai 2018 informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber,
dass es die Veranlagung gemäss Steuererklärung 2016 vornehmen könne. Am
12. Juni 2018 erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2016 mit
Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung und am 22. Juni 2018
versandte das Steueramt I die der Selbstdeklaration entsprechende
Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016.
D. Am
28. Juni 2018 reichte die Vertreterin der Pflichtigen dem kantonalen
Steueramt eine Rulinganfrage zum geplanten Verkauf der L AG ein. Dieser
konnte entnommen werden, dass sämtliche Aktien an eine unabhängige Drittpartei
zu einem Preis von Fr. … verkauft werden sollen. Daraufhin widerrief das
kantonale Steueramt am 4. Juli 2018 die Veranlagungsverfügung direkte
Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 und traf am 6. Juli 2018 eine
neue Veranlagung, worin es einen ausserordentlichen Ertrag aus dem Verkauf des
Elektroinstallationsgeschäfts von Fr. … anstatt von Fr. … aufrechnete.
Am 2. Juli 2018 erhob das Steueramt der Stadt I Einsprache gegen die
Schlussrechnung vom 22. Juni 2018 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 mit der Begründung, der Erlös aus dem Verkauf des Bereichs
Elektroinstallationen von Fr. … sei zu tief. Am 16. Juli 2018
verschickte das kantonale Steueramt einen Einschätzungsvorschlag für die
Staats- und Gemeindesteuern 2016, worin es wie bei der direkten Bundessteuer
von einem Erlös von Fr. … ausging. Gegen die Veranlagungsverfügung direkte
Bundessteuer vom 6. Juli 2018 liess die Pflichtige Einsprache erheben und
beantragte eine Veranlagung gemäss Steuererklärung sowie eine mündliche
Verhandlung. Mit Eingabe vom 3. August 2018 lehnte die Pflichtige den
Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ab und
wiederholte die Anträge der Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer.
E. Mit
Auflage vom 20. Dezember 2018 forderte das kantonale Steueramt weitere
Auskünfte zur Festlegung des Kaufpreises für die Anteile an der L AG sowie
zur DCF-Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen ein. Die
Pflichtige informierte das kantonale Steueramt sodann am 16. Januar 2019
darüber, dass die Kaufinteressentin, welche Fr. … geboten hatte, ihr
Angebot zurückgezogen habe und die Anteile an der L AG mit Vertrag vom
18. Dezember 2018 zu einem Preis von Fr. … an die M AG verkauft
worden seien. Nach erfolgter Mahnung nahm die Pflichtige am 13. und
28. Februar 2019 zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und des
EBITDA Stellung und wies darauf hin, dass der Verkaufspreis für die Aktien an
der L AG auf definitiv Fr. … festgesetzt worden sei.
F. Nachdem
am 9. Mai 2019 eine Besprechung stattgefunden hatte, die zu keiner
Einigung führte, stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen am
26. August 2019 Einschätzungsvorschläge ausgehend von einem Verkaufserlös
von Fr. … in Aussicht, welche die Pflichtige ablehnte. Mit
Einspracheentscheid vom 12. November 2019 hiess das kantonale Steueramt
die Einsprachen insoweit gut, als es eine erhöhte Steuerrückstellung gewährte.
Im Übrigen wies es die Einsprachen mit der Begründung ab, der Verkaufserlös von
Fr. … für die Aktien an der L AG könne als Vergleich für den
Verkehrswert des übertragenen Geschäftsbereichs Elektroinstallationen
herangezogen werden. Gestützt darauf setzte es den steuerbaren Reingewinn auf
Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest.
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide
erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 17. August 2020
teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 und direkte Bundessteuer auf Fr. … und das steuerbare
Kapital auf Fr. … fest. Dabei stellte es für die Bewertung des
übertragenen Bereichs der Elektroinstallationen nicht auf den Verkaufspreis der
Aktien an der L AG ab, sondern nahm die von den Pflichtigen eingereichte
DCF-Bewertung als Basis, reduzierte jedoch den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 %
auf 13 % und berücksichtigte nicht die gesamten allgemeinen
Verwaltungskosten, sondern nur jene, die dem anteilsmässigen Umsatz des
Elektroinstallationsgeschäfts entsprachen.
III.
Gegen den Rekurs- und
Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 21. September 2020 Beschwerden
an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 17. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer
sowie Staats- und Gemeinden 2016 sei aufzuheben. Der steuerbare Reingewinn sei
für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für
die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer mit Fr. …
und das steuerbare Eigenkapital im Kanton Zürich mit Fr. … (beides gemäss
Deklaration) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Ermittlung des korrekten Übertragungswerts des Goodwills per 1. Januar
2016.
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner.
Mit Präsidialverfügung
vom 22. September 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren
SB.2020.00089 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2020.00090 (Direkte
Bundessteuer 2016).
Während das kantonale
Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht
auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt I nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom
23.
November 2020 reichte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht den
dritten Entwurf zum Prozessvergleich i. S. N ein. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
1.2
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.3
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016
(SB.2020.00089) und direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) betreffen
dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung
vom 22. September 2020 zu Recht vereinigt wurden.
2.
Streitgegenstand bildet
vorliegend die Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen, welchen
die Pflichtige mit Vertrag vom 5. Juli 2016 an ihre Schwestergesellschaft L AG
verkaufte.
2.1
2.1.1
Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss
§ 64 StG bzw. Art. 58 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung
unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a),
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden (Ziff. 2 bzw. lit. b) sowie den der
Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,
Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Ziff. 3 bzw. lit. c). Gemäss
§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig
begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven,
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit
sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und
verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen
an Dritte.
2.1.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen
erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine
adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen
Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung
wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet
worden; 4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem
Missverhältnis zu-einander, sodass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung
resultierenden Vorteil hätten erkennen können (BGE 140 II 88
E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2;
BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.1). Mit der vierten
Voraussetzung soll verhindert werden, dass lediglich ungeschickte Dispositionen
als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit
vermutet wird, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
eindeutig ausgewiesen ist (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundegesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 58 DBG N. 289, mit
weiteren Hinweisen). Als nahestehende Drittperson gilt auch eine
Schwestergesellschaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2019, 2C_551/2019,
E. 4.1.2). Nach dem Grundsatz der
"geschäftsmässigen Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft,
welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu
den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten
tun würde (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118, E. 3.1.3; VGr,
12.
September 2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung
und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [dealing at
arm's length], ASA 77 [2008/2009], S. 660, auch zum Folgenden). Wenn
eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie
unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt
sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz
des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz
erklären. Verdeckte Gewinnausschüttungen – sowohl durch überhöhte Aufwendungen
als auch durch Gewinnverzicht – sind gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b
al. 5 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG
Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und müssen daher bei der leistenden
Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (vgl.
Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 DBG N. 343).
2.1.3
Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die
Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und
die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen
trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa).
Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den
Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine
angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie
die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009,
E. 2.2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Teil II, 1. A., Basel 2004, Art. 58
DBG N. 170). Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es wiederum
Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete (natürliche)
Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit zu beweisen
(BGr, 12. April 2018, 2C_342/2017, E. 4.1).
2.1.4
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde
während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch)
unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der
formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder
der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (Widerruf pendente lite; BGr,
19.
März 2013, 2C_596/2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen;
BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
A., Zürich 2016, Art. 131 DBG N. 26; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3.
A., Basel 2017, Art. 131 DBG N. 2). Dies im Unterschied zu
einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung. Sobald die Veranlagungsverfügung
in Rechtskraft erwachsen ist, kennt das Recht der direkten Bundessteuer einen
numerus clausus von Rechtsgründen, die es der Steuerbehörde – aus eigenem
Antrieb oder auf Antrag hin – erlauben, darauf zurückzukommen (BGr,
19.
März 2013, 2C_596/2012, E. 2.3 auch zum Folgenden). Bei diesen
Rückkommensgründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der
steuerpflichtigen Person), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen
Person oder der öffentlichen Hand) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten
der öffentlichen Hand). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe bestehen
nicht.
2.2
2.2.1
Das Steuerrekursgericht erwog, es könne nicht übersehen werden, dass die
Anteilsinhaber der Pflichtigen durch die erfolgten Transaktionen steuerlich
sehr gut gefahren seien. Indem sie den Geschäftsbereich Elektroinstallationen
zunächst für Fr. … auf die Schwestergesellschaft übertragen hätten und die
Anteile an dieser in der Folge für Fr. … hätten verkaufen können, hätten
sie einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt. Hätte die Pflichtige den
Geschäftsbereich Elektroinstallationen selbst verkauft, hätte sie den Gewinn
versteuern müssen und bei späterer Ausschüttung der zugeflossenen Mittel an die
Aktionäre wären weitere Steuerfolgen eingetreten. Es dränge sich deshalb der
Schluss auf, dass den Transaktionen eine bewusste Steuerplanung zugrunde
gelegen sei. Dies umso mehr, weil der Hauptaktionär kurz nach Verkauf der
Beteiligung seine Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und die Sache nach einer
Nachfolgelösung im Raum gestanden sei. Die Pflichtige bestreite dies hingegen
und begründe die Übertragung des Geschäftsteils mit einem existenzgefährdenden
Prozessrisiko im Zusammenhang mit einem Bauprojekt im Land J. Der Entschluss
zum Verkauf der L AG sei erst später gefällt worden, als sich der Sohn des
Hauptaktionärs gegen eine Geschäftsübernahme entschieden habe. Welche der
beiden Versionen zutreffe, sei für die vorliegenden Rechtsfragen indes nicht
entscheidend, da der Drittvergleich ungeachtet der Motive der Parteien
einzuhalten sei.
2.2.2
Weiter kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, das beweispflichtige
kantonale Steueramt habe den Nachweis erbracht, dass die DCF-Bewertung der
Pflichtigen, gemäss welcher dem zu übertragenden Geschäftsbereich der
Elektroinstallationen einen Wert von Fr. … zukomme, den Verkehrswert nicht
korrekt wiedergebe. Denn bereits nach rund einem Jahr nach Abschluss des
Vertrags, mit welchem das Elektroinstallationsgeschäft für Fr. … verkauft
worden sei, hätten verschiedene Angebote in drei- bis vierfacher Höhe
vorgelegen. Hinzu komme, dass die DCF-Bewertung offenkundige Fehler aufgewiesen
habe, die zu einem zu tiefen Ergebnis geführt hätten. So habe die Pflichtige
bei der Ermittlung des EBIT "Historisch" bei den Geschäftsjahren
2013, 2014 und 2015 die gesamten allgemeinen Verwaltungskosten der Sparte
Elektroinstallationen auferlegt, da die anderen Sparten in diesen Jahren
Verluste erlitten hätten. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Der Drittvergleich
lasse keine Übernahme der Unkosten der anderen Sparten zu, da die Sparte
Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft
hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Dieser Fehler sei zu korrigieren. Dabei
könne auf die Angaben der Pflichtigen, welche auch eine Berechnung mit
umsatzproportionaler Verlegung der allgemeinen Verwaltungskosten zu den Akten
gereicht habe, abgestellt werden. Zu reduzieren sei ferner auch der von der
Pflichtigen in ihrer Bewertung verwendete Kapitalisierungszinssatz von 18,5 %,
worin ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von 8,5 % enthalten
sei. Gemäss einer Dokumentation der K-Bank seien bei nicht kotierten Unternehmen
solche Zuschläge von 1,0 % bis 3,0 % gebräuchlich. Im vorliegenden
Fall sei auch keine Notwendigkeit für einen derart aussergewöhnlich hohen
Zuschlag ersichtlich, da nur ein Jahr später drei Angebote in dreifacher Höhe
des geschätzten Betrags vorlagen. Dem kantonalen Steueramt könne auch kein
widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil es diesen Zuschlag
zunächst akzeptiert habe, zumal die Pflichtige das kantonale Steueramt über die
bereits 2017 vorgelegenen Offerten in Unkenntnis gelassen habe. Ebenfalls
überzeuge der Einwand der Pflichtigen nicht, dass die Übertragung des Bereichs
Elektroinstallationen auf die L AG als Notverkauf unter dem zeitlichen
Druck eines Rechtsstreits im Land J vorgenommen worden sei. Gemäss dem
Schreiben des Rechtsvertreters aus Deutschland sei erst nach zwei bis drei
Jahren mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen gewesen.
2.2.3
Hinsichtlich des mutmasslich erzielbaren Verkehrswerts des
Elektroinstallationsgeschäfts erwog das Steuerrekursgericht, es könne entgegen
der Ansicht des kantonalen Steueramts nicht einfach auf den per
12.
Februar 2019 für die Anteile an der L AG erzielten Verkaufserlös
von Fr. … abgestellt werden, da die Verkaufsobjekte Unterschiede aufweisen
würden. Es spreche indes nichts dagegen, die von der Pflichtigen eingereichte
DCF-Bewertung als Grundlage zu nehmen und diese nach Vornahme der Korrekturen
bei der Verteilung der Verwaltungskosten und dem Kapitalisierungszinssatz neu
durchzurechnen. Zwecks vorsichtiger Bewertung werde von einem Zuschlag für
erschwerte Verkäuflichkeit von 3 % und einem gesamthaften
Kapitalisierungszinssatz von 13 % ausgegangen. Der daraus folgende Wert
von Fr. … erscheine nicht als unangemessen, weshalb der Erlös aus dem
Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen auf Fr. … festzusetzen
sei.
3.
Auch das Verwaltungsgericht erachtet den Nachweis des
offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als vom
kantonalen Steueramt erbracht. Dies ergibt sich aus den drei- bis fünffach
höheren Offertpreisen für die Anteile der L AG sowie aus dem effektiv
bezahlten, rund vierfach höheren Verkaufspreis. Damit liegt es an der
Pflichtigen, die begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die
Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, gelingt dies der Pflichtigen nicht.
3.1
In ihrer
Beschwerde bestreitet die Pflichtige zunächst den vom Steuerrekursgericht
geäusserten Vorwurf der bewussten Steuerplanung. Hätte sie bewusst
Steuerplanung betreiben wollen, hätte sie im Jahr 2016 statt einer blossen
Übernahme von Personal einfach den Betrieb des Elektroinstallationsgeschäfts
mit entsprechenden Aktiven zu Buchwerten steuerneutral auf eine neue
Gesellschaft abspalten können. Dass sie diesen Weg nicht gegangen sei, sei auf
die haftungsrechtlich bedrohliche Situation zum Übertragungszeitpunkt
zurückzuführen, sei sie doch mit einer Forderung aus einer Arbeitsgemeinschaft im
Land J von rund EUR 2 Mio. konfrontiert gewesen. Wie es sich damit
verhält, kann vorliegend offenbleiben. Wie das Steuerrekursgericht bereits
festgestellt hat, ist vorliegend entscheidend, dass die Übertragung des
Elektroinstallationsgeschäfts dem Drittvergleich standhält. Das Motiv für die
Übertragung ist für die Beurteilung des Drittvergleichs nicht relevant.
3.2
3.2.1
Weiter legt die Pflichtige in ihrer Beschwerde dar, dass sie mit dem
Abstellen auf die DCF-Bewertung einverstanden sei, nicht hingegen mit den vom
Steuerrekursgericht daran vorgenommenen Änderungen. Mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2015,
A-4696/2014, E. 2.3.5, macht sie geltend, das Resultat einer DCF-Bewertung
sei stets eine Momentaufnahme. Würden sich die Bewertungsparameter in
der Zukunft verändern, würde eine Bewertung rückwirkend immer entweder zu
optimistisch bzw. zu pessimistisch erscheinen. Alleine deshalb könne die
ursprüngliche Bewertung jedoch nicht als falsch bezeichnet werden. Solange sie
aus damaliger Sicht richtig durchgeführt worden sei, könne sie nicht
beanstandet werden. Auch aufgrund der Beweislastverteilung sei es Sache des
kantonalen Steueramts zu erstellen, dass die per 1. Januar 2016
vorgenommene Bewertung nach der DCF-Methode erhebliche Mängel aufweise. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass diese bereits im Rahmen der Veranlagung intensiv
geprüft und für gut befunden worden sei. So habe man insbesondere die vom
Steuerrekursgericht bemängelte Übernahme der gesamthaften Verwaltungskosten
sowie den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % gegenüber dem kantonalen
Steueramt klar offengelegt und erklärt. Das kantonale Steueramt verstosse mit
der widerrufenen Veranlagung bzw. dem neuen Einschätzungsvorschlag gegen das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 9 BV, wenn es nicht
geltend machen könne, dass die der Bewertung zugrunde gelegten Informationen
unerkennbar falsch oder zum Übertragungszeitpunkt unvollständig gewesen seien.
Dies habe das kantonale Steueramt nicht geltend machen können. Dass das
kantonale Steueramt nach über zweijährigem Studium der Unterlagen und einem
Meeting zum Schluss gekommen sei, die Veranlagungen gemäss Steuererklärung
vornehmen zu können, schliesse eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, da es an
einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
fehlte.
3.2.2
Der Pflichtigen ist grundsätzlich zuzustimmen, dass auf eine ursprüngliche
Bewertung nicht alleine deshalb nicht abzustellen ist, nur weil sich diese
retrospektiv betrachtet als zu tief erweist. Wie das von ihr zitierte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im Umkehrschluss aber ausführt, kann eine
Bewertung beanstandet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Bewertung aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war. Indem das
Steuerrekursgericht festgehalten hat, die DCF-Bewertung weise mit dem zu hohen
Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen
Verwaltungskosten offenkundige Mängel auf, hat es bestätigt, dass die
DCF-Bewertung bereits aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war
und somit auch nachträglich noch korrigiert werden kann. Dieser Auffassung
schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Beim zu hohen
Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen
Verwaltungskosten handelt es sich um Mängel, die – ohne auf erst später
verfügbare Informationen abzustellen – schon im Zeitpunkt der Bewertung
ersichtlich gewesen waren. Es rechtfertigt sich daher, diese Mängel zu
korrigieren.
3.2.3
Entgegen der
Ansicht der Pflichtigen ergibt sich aus dem Umstand, dass das kantonale
Steueramt die Bewertung im Veranlagungsverfahren akzeptiert hatte und darauf
gestützt die Veranlagung vom 12. Juni 2018 vorgenommen hat, noch keine
Bindungswirkung für das kantonale Steueramt. Da die Veranlagungsverfügung
betreffend direkte Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 noch nicht
rechtskräftig war, durfte das kantonale Steueramt diese ohne besondere
Voraussetzungen widerrufen (vgl. E. 2.1.4). Auch war das Steueramt der
Stadt I legitimiert, gegen die Schlussrechnung vom 22. Juni 2020
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 Einsprache zu erheben (vgl.
§ 140 Abs. 1 StG). Die vorliegende Situation wäre
möglicherweise nicht einmal dann anders zu beurteilen, wenn sich die Pflichtige
auf ein entsprechendes Ruling stützen könnte. Denn für die Bindungswirkung
eines Rulings wäre unter anderem vorausgesetzt, dass
die Person, die den Vertrauensschutz anruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte. Auf Vertrauensschutz kann sich somit nur berufen,
wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und
auch nicht hätte kennen sollen (Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael
Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern,
2.
A., Zürich etc. 2018, § 1 N. 9).
Dies erschiene vorliegend zweifelhaft, zumal die Pflichtige ihrerseits die
Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten gegenüber dem kantonalen
Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei Offerten für die Anteile an
der L AG bereits im August 2017 vorlagen und diese den bezahlten Preis für
das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Dass
ein Ruling vorläge, macht die Pflichtige zu Recht nicht geltend. Im Gegenteil
geht aus den Akten hervor, dass das kantonale Steueramt die Bestätigung in Form
eines Rulings verweigerte, da man sich, als der Kaufvertrag über das
Elektroinstallationsgeschäft abgeschlossen wurde, über die Bewertung noch nicht
einig war. Dass das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist auf die
Veranlagung zurückgekommen ist, stellt folglich auch kein verbotenes
widersprüchliches Verhalten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 bzw.
Art. 9 BV dar. Dies insbesondere – wie erwähnt – auch deshalb nicht, weil
die Pflichtige ihrerseits die Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten
gegenüber dem kantonalen Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei
Offerten für die Anteile an der L AG bereits im August 2017 vorlagen und
diese den bezahlten Preis für das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis
Fünffache überstiegen. Hätte die Pflichtige das kantonale Steueramt zeitnah
über die Offerten und Verkaufsgespräche informiert, darf davon ausgegangen
werden, dass die Veranlagung vom 12. Juni 2018 deutlich höher ausgefallen
wäre.
3.3
Mit ihren
Ausführungen vermag die Pflichtige auch nicht aufzuzeigen, dass der verwendete Kapitalisierungszinssatz
von 18,5 % und die gesamthafte Berücksichtigung der allgemeinen
Verwaltungskosten gerechtfertigt wären.
3.3.1
Ihre Argumentation in Bezug auf den
Kapitalisierungszinssatz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass dessen
Höhe mit dem kantonalen Steueramt abgesprochen worden sei. Dies trifft zu, geht
doch aus den Akten hervor, dass sich das kantonale Steueramt mit einem Zuschlag
für die erschwerte Verkäuflichkeit einverstanden erklärt hat. Dass die
Pflichtige einen Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % anwandte, geht aus
der von ihr dem kantonalen Steueramt eingereichten Bewertung hervor. Wie in
E. 3.2.3 ausgeführt, stand es dem kantonalen Steueramt frei, während
laufender Einsprachefrist auf die Veranlagung zurückzukommen. Zur
Angemessenheit der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes äusserte sich die
Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Insbesondere nahm sie nicht dazu
Stellung, weshalb in ihrem Fall ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit
von 8,5 % anstatt der gemäss Steuerrekursgericht üblichen 1–3 %
angebracht gewesen sein soll. Vor Verwaltungsgericht macht die Pflichtige zu
Recht auch nicht mehr geltend, dass der erhöhte Zuschlag von 8,5 %
aufgrund des angeblichen Notverkaufs wegen des Rechtsstreits im Land J
gerechtfertigt gewesen sei, war doch, wie das Steuerrekursgericht ausgeführt
hat, gemäss der Einschätzung des Anwalts aus dem Land J mit einem
erstinstanzlichen Urteil erst in zwei bis drei Jahren zu rechnen. Damit hat das
Steuerrekursgericht den Kapitalisierungszinssatz zu Recht von 18,5 % auf
13.
% reduziert.
3.3.2
3.3.2.1
Mit Bezug auf die Berücksichtigung der gesamthaften allgemeinen
Verwaltungskosten hat das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen, die Sparte
Elektroinstallationen sei für sich selbst zu betrachten. Der Drittvergleich
lasse keine Übernahme der Unkosten anderer Sparten zu, da die Sparte
Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft
hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Diese Feststellungen treffen zu.
Entscheidend ist die Frage, mit welchen allgemeinen Verwaltungskosten für die L AG
als eigenständige Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs zu rechnen war. Den
Akten kann entnommen werden, dass die L AG der Pflichtigen in den Jahren
2016.
bis 2018 für die von ihr im Mandats-/Dienstleistungsverhältnis
übernommenen Geschäftsleitungs- und Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von Fr. … in Rechnung stellte. In der dazu zwischen den beiden
Gesellschaften eingegangenen Vereinbarung ist festgehalten, dass die Umlage der
Verwaltungskosten auf die Pflichtige nach der tatsächlichen Beanspruchung der
Verwaltungsdienstleistungen erfolgte. Da beide Firmen in der Marktbearbeitung,
der Arbeitsabwicklung und der Anzahl Mitarbeiter und Belege pro Verkaufserlös
sehr ähnlich seien und die Höhe des Umsatzes daher einen sachgerechten
Anhaltspunkt für die Benutzung von Verwaltungsdienstleistungen darstelle, sei
entschieden worden, die Kosten im Verhältnis der budgetierten Verkaufserlöse
aufzuteilen. Ausgehend von einem Budget für die Verwaltungskosten für das Jahr
2016.
von knapp Fr. … wurde die jährliche Verwaltungsgebühr auf Fr. …
festgelegt. Daraus folgt, dass die L AG in etwa den doppelten Umsatz der
Pflichtigen erwirtschaftete und folglich auch einen Verwaltungsaufwand in
doppelter Höhe zu tragen hatte. Vor dem Hintergrund, dass die allgemeinen
Verwaltungskosten zwischen den beiden Gesellschaften effektiv im Verhältnis zum
Umsatz aufgeteilt wurden, ist die Argumentation der Pflichtigen, eine
umsatzabhängige Verlegung sei nicht sachgerecht, widersprüchlich. Die
Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und der L AG zeigt doch gerade, dass
eine umsatzabhängige Verlegung zu Beginn der Verrechnung und damit auch im
Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts von den Organen der
Parteien als die sachgerechteste Methode beurteilt wurde.
3.3.2.2
Weiter macht die Pflichtige geltend, es sei im Zeitpunkt der Übertragung
des Goodwills absolut ungewiss gewesen, wie lange die allgemeinen
Verwaltungskosten von der L AG an sie würden weiterverrechnet werden
können, insbesondere weil sie den Geschäftsbereich Schaltanlagebau habe
verkaufen wollen. Deshalb habe man eine umsatzbezogene Aufteilung der
allgemeinen Verwaltungskosten sicherlich nicht perpetuieren, das heisst in den
Residualwert aufnehmen können. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
Selbst wenn im Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts schon
konkrete Pläne bestanden hätten, auch den Geschäftsbereich Schaltanlagebau zu
verkaufen, liess sich zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzen, wann ein solcher
Verkauf tatsächlich stattfinden würde. Dass der Verkauf bereits im Jahr 2018
gelang, kann nachträglich nicht in die Bewertung einfliessen bzw. die zu tiefe Bewertung
rechtfertigen. Weiter überzeugt auch nicht, dass es sich bei den allgemeinen
Verwaltungskosten zu einem grossen Teil um kaum sinnvoll und substanziell zu
reduzierende Fixkosten handle. Den Akten kann entnommen werden, dass die
allgemeinen Verwaltungskosten grösstenteils aus dem Personalaufwand der fünf
zur Verwaltung gehörenden Mitarbeiter bestehen. In der Beschwerdeschrift führt
die Pflichtige aus, dass mit drei dieser Mitarbeiter aufgrund des schlechten
Auftragsbestands Ende 2018 ein 90%-Pensum vereinbart worden sei. Dies zeigt,
dass eine Reduktion der allgemeinen Verwaltungskosten auch im Fall eines
Verkaufs des Schaltanlagebaugeschäfts durchaus möglich gewesen wäre.
3.3.2.3
Auch aus der Argumentation, wonach die Struktur und Grössenordnung der
Verwaltungskosten 2015 und 2018/2019 vergleichbar seien, weshalb eine
umsatzbezogene Verteilung, die eine Reduktion von 35 % zur Folge hätte,
nicht sachgerecht bzw. willkürlich sei, kann die Pflichtige nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Eine Bewertung eines Geschäftsbereichs ist eine
Momentaufnahme, weshalb nur die zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen
Informationen einbezogen werden können (vgl. BVGr, 1. April 2015,
A-4696/2014, E. 2.3.5). Die Information, dass die Struktur und
Grössenordnung der Verwaltungskosten 2018/2019 etwa gleich hoch geblieben ist
wie im Jahr vor dem Verkauf, war im Zeitpunkt des Verkaufs nicht verfügbar und
kann somit nicht nachträglich zur Rechtfertigung des zu tiefen Kaufpreises
herangezogen werden.
3.3.2.4
Die von der Pflichtigen verfochtene vollumfängliche Zuweisung der
gesamthaften allgemeinen Verwaltungskosten an das Elektroinstallationsgeschäft
erweist sich aus den erwähnten Gründen als nicht sachgerecht. Das
Steuerrekursgericht hat zu Recht auf die von der Pflichtigen eingereichten
umsatzabhängigen allgemeinen Verwaltungskosten abgestellt.
3.3.3
Dass das kantonale Steueramt nach über
zweijährigem Studium der Unterlagen und einem Meeting zum Schluss gekommen ist,
die Veranlagungen gemäss Steuererklärung vornehmen zu können, schliesst
entgegen der Ansicht der Pflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht
aus. Eine solche verlangt, dass das offensichtliche Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar
gewesen ist. Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (vgl. E. 2.1.2).
Spätestens nach Erhalt der Offerten im Herbst 2017 war das Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen und es war für die
handelnden Organe der Pflichtigen somit erkennbar, dass das
Elektroinstallationsgeschäft zu einem zu tiefen Preis verkauft wurde. Mit dem
Erlös von Fr. … hat die Pflichtige für das Elektroinstallationsgeschäft
keine adäquate Gegenleistung erhalten. Die dadurch an die Schwestergesellschaft
L AG bzw. deren Aktionäre geleistete Zuwendung wäre einer unabhängigen
Drittperson nicht erbracht worden. Damit sind sämtliche Voraussetzungen der
verdeckten Gewinnausschüttung gegeben.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Pflichtige die Vermutung des Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Verkaufs des
Elektroinstallationsgeschäfts nicht zu entkräften vermochte. Auch ist es ihr
nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die vom Steuerrekursgericht an ihrer
ursprünglichen Bewertung vorgenommenen Korrekturen nicht sachgerecht seien. Die
vom Steuerrekursgericht vorgenommene korrigierte DCF-Bewertung, welche dem
Elektroinstallationsgeschäft einen Wert von Fr. … beimisst, ist damit zu
bestätigen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die eventualiter beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung des korrekten Übertragungswerts
des Goodwills.
Dies
führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00089) wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00089 wird festgesetzt auf
Fr. 12'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 12'687.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00090 wird festgesetzt auf
Fr. 7'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 7'952.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …