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Entscheid

SB.2020.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00089

2. Dezember 2020Deutsch27 min

(URT.2020.22291)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00089

SB.2020.00090

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A AG,

(vormals B AG,

bzw. C AG),

vertreten durch D,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2016 sowie

Direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

mit Sitz in E (vom 22. Juli 2019 bis 10. Oktober 2019 C AG und

zuvor B AG; nachfolgend: die Pflichtige) bezweckte in der

streitbetroffenen Steuerperiode 2016 die Projektierung, Berechnung und

Ausführung von elektrischen Anlagen, Telefon- und Schwachstrominstallationen,

Fabrikation von und den Handel mit elektrotechnischen Apparaten und Geräten

sowie verwandten Artikeln sowie die Projektierung, Berechnung und Ausführung

auf dem ganzen Gebiet des Schalttafel- und Apparatebaus. Bis Ende 2015 war die

Pflichtige vorwiegend in den Geschäftsbereichen Elektroinstallationen und

Schaltanlagenbau tätig. Die Aktien der Pflichtigen werden von F (80 %), G

(10 %) und H (10 %) gehalten.

B. Mit

Schreiben vom 23. November 2015 informierte die Pflichtige das kantonale

Steueramt darüber, sie plane, den Bereich Elektroinstallationen auf eine

separate Gesellschaft zu übertragen. Daraufhin verlangte das kantonale

Steueramt von der Pflichtigen ein nach anerkannten, branchenüblichen

Grundsätzen erstelltes Bewertungsgutachten. Am 18. Februar 2016 reichte

die Pflichtige dem kantonalen Steueramt eine erste Version einer

Discounted-Cash-Flow (DCF)-Bewertung und am 20. April 2016 die

detaillierten Spartenrechnungen dazu ein. Mit E-Mail vom 17. Mai 2016

informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber, dass es den von ihr

vorgeschlagenen Einschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von Fr. …

nicht akzeptieren könne. Gleichzeitig schlug es vor, die erschwerte

Verkäuflichkeit im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen.

Mit Vertrag vom 5. Juli 2016 verkaufte die Pflichtige den Geschäftsbereich

Elektroinstallationen rückwirkend auf den 1. Januar 2016 zu einem Preis

von Fr. … an die L AG, deren Anteile ebenfalls von F (80 %), G

(10 %) und H (10 %) gehalten werden. Übertragen wurden einzig die

Arbeitsverträge des im Bereich Elektroinstallationen und der Verwaltung tätigen

Personals mit ihrem Know-how sowie die Kundenbeziehungen, indessen keine

Aktiven und Passiven, laufende Verträge oder angefangene Arbeiten. Mit E-Mail

vom 8. Juli 2016 erkundigte sich das kantonale Steueramt darüber, ob der

Verkauf schon durchgeführt worden sei, und führte aus, dass für bereits

durchgeführte Geschäftsfälle kein Steuervorbescheid erteilt werden könne. Die

Pflichtige reichte am 6. September 2016 eine angepasste DCF-Bewertung mit

einem Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % ein, woraus ein Wert für den

Geschäftsbereich der Elektroinstallationen von Fr. … resultierte.

C. In der

Steuererklärung 2016 deklarierte die Pflichtige einen Reingewinn von Fr. …

bzw. nach Anrechnung von Vorjahresverlusten in Höhe von Fr. … einen

steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von

Fr. … Darin war ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. … aus dem

Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen enthalten. Mit E-Mail vom

24. Mai 2018 informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber,

dass es die Veranlagung gemäss Steuererklärung 2016 vornehmen könne. Am

12. Juni 2018 erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2016 mit

Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung und am 22. Juni 2018

versandte das Steueramt I die der Selbstdeklaration entsprechende

Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016.

D. Am

28. Juni 2018 reichte die Vertreterin der Pflichtigen dem kantonalen

Steueramt eine Rulinganfrage zum geplanten Verkauf der L AG ein. Dieser

konnte entnommen werden, dass sämtliche Aktien an eine unabhängige Drittpartei

zu einem Preis von Fr. … verkauft werden sollen. Daraufhin widerrief das

kantonale Steueramt am 4. Juli 2018 die Veranlagungsverfügung direkte

Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 und traf am 6. Juli 2018 eine

neue Veranlagung, worin es einen ausserordentlichen Ertrag aus dem Verkauf des

Elektroinstallationsgeschäfts von Fr. … anstatt von Fr. … aufrechnete.

Am 2. Juli 2018 erhob das Steueramt der Stadt I Einsprache gegen die

Schlussrechnung vom 22. Juni 2018 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2016 mit der Begründung, der Erlös aus dem Verkauf des Bereichs

Elektroinstallationen von Fr. … sei zu tief. Am 16. Juli 2018

verschickte das kantonale Steueramt einen Einschätzungsvorschlag für die

Staats- und Gemeindesteuern 2016, worin es wie bei der direkten Bundessteuer

von einem Erlös von Fr. … ausging. Gegen die Veranlagungsverfügung direkte

Bundessteuer vom 6. Juli 2018 liess die Pflichtige Einsprache erheben und

beantragte eine Veranlagung gemäss Steuererklärung sowie eine mündliche

Verhandlung. Mit Eingabe vom 3. August 2018 lehnte die Pflichtige den

Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ab und

wiederholte die Anträge der Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer.

E. Mit

Auflage vom 20. Dezember 2018 forderte das kantonale Steueramt weitere

Auskünfte zur Festlegung des Kaufpreises für die Anteile an der L AG sowie

zur DCF-Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen ein. Die

Pflichtige informierte das kantonale Steueramt sodann am 16. Januar 2019

darüber, dass die Kaufinteressentin, welche Fr. … geboten hatte, ihr

Angebot zurückgezogen habe und die Anteile an der L AG mit Vertrag vom

18. Dezember 2018 zu einem Preis von Fr. … an die M AG verkauft

worden seien. Nach erfolgter Mahnung nahm die Pflichtige am 13. und

28. Februar 2019 zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und des

EBITDA Stellung und wies darauf hin, dass der Verkaufspreis für die Aktien an

der L AG auf definitiv Fr. … festgesetzt worden sei.

F. Nachdem

am 9. Mai 2019 eine Besprechung stattgefunden hatte, die zu keiner

Einigung führte, stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen am

26. August 2019 Einschätzungsvorschläge ausgehend von einem Verkaufserlös

von Fr. … in Aussicht, welche die Pflichtige ablehnte. Mit

Einspracheentscheid vom 12. November 2019 hiess das kantonale Steueramt

die Einsprachen insoweit gut, als es eine erhöhte Steuerrückstellung gewährte.

Im Übrigen wies es die Einsprachen mit der Begründung ab, der Verkaufserlös von

Fr. … für die Aktien an der L AG könne als Vergleich für den

Verkehrswert des übertragenen Geschäftsbereichs Elektroinstallationen

herangezogen werden. Gestützt darauf setzte es den steuerbaren Reingewinn auf

Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide

erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 17. August 2020

teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn für die Staats- und

Gemeindesteuern 2016 und direkte Bundessteuer auf Fr. … und das steuerbare

Kapital auf Fr. … fest. Dabei stellte es für die Bewertung des

übertragenen Bereichs der Elektroinstallationen nicht auf den Verkaufspreis der

Aktien an der L AG ab, sondern nahm die von den Pflichtigen eingereichte

DCF-Bewertung als Basis, reduzierte jedoch den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 %

auf 13 % und berücksichtigte nicht die gesamten allgemeinen

Verwaltungskosten, sondern nur jene, die dem anteilsmässigen Umsatz des

Elektroinstallationsgeschäfts entsprachen.

III.

Gegen den Rekurs- und

Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 21. September 2020 Beschwerden

an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 17. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer

sowie Staats- und Gemeinden 2016 sei aufzuheben. Der steuerbare Reingewinn sei

für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für

die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer mit Fr. …

und das steuerbare Eigenkapital im Kanton Zürich mit Fr. … (beides gemäss

Deklaration) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur

Ermittlung des korrekten Übertragungswerts des Goodwills per 1. Januar

2016.

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner.

Mit Präsidialverfügung

vom 22. September 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren

SB.2020.00089 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2020.00090 (Direkte

Bundessteuer 2016).

Während das kantonale

Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht

auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt I nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom

23.

November 2020 reichte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht den

dritten Entwurf zum Prozessvergleich i. S. N ein. Es folgten keine weiteren

Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

1.2

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

1.3

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016

(SB.2020.00089) und direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) betreffen

dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung

vom 22. September 2020 zu Recht vereinigt wurden.

2.

Streitgegenstand bildet

vorliegend die Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen, welchen

die Pflichtige mit Vertrag vom 5. Juli 2016 an ihre Schwestergesellschaft L AG

verkaufte.

2.1

2.1.1

Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss

§ 64 StG bzw. Art. 58 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung

unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a),

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden (Ziff. 2 bzw. lit. b) sowie den der

Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,

Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Ziff. 3 bzw. lit. c). Gemäss

§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 58 Abs. 1

lit. b DBG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig

begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder

Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht

begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven,

Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit

sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und

verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen

an Dritte.

2.1.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine verdeckte

Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen

erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine

adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen

Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung

wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet

worden; 4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem

Missverhältnis zu-einander, sodass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung

resultierenden Vorteil hätten erkennen können (BGE 140 II 88

E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2;

BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.1). Mit der vierten

Voraussetzung soll verhindert werden, dass lediglich ungeschickte Dispositionen

als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit

vermutet wird, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

eindeutig ausgewiesen ist (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundegesetz über die

direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 58 DBG N. 289, mit

weiteren Hinweisen). Als nahestehende Drittperson gilt auch eine

Schwestergesellschaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2019, 2C_551/2019,

E. 4.1.2). Nach dem Grundsatz der

"geschäftsmässigen Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft,

welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu

den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten

tun würde (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118, E. 3.1.3; VGr,

12.

September 2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4; Martin Zweifel/Silvia

Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung

und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [dealing at

arm's length], ASA 77 [2008/2009], S. 660, auch zum Folgenden). Wenn

eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie

unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt

sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz

des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz

erklären. Verdeckte Gewinnausschüttungen – sowohl durch überhöhte Aufwendungen

als auch durch Gewinnverzicht – sind gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b

al. 5 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG

Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und müssen daher bei der leistenden

Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (vgl.

Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 DBG N. 343).

2.1.3

Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die

Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und

die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen

trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa).

Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den

Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine

angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie

die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009,

E. 2.2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, Teil II, 1. A., Basel 2004, Art. 58

DBG N. 170). Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und

Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es wiederum

Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete (natürliche)

Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit zu beweisen

(BGr, 12. April 2018, 2C_342/2017, E. 4.1).

2.1.4

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde

während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch)

unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der

formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder

der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (Widerruf pendente lite; BGr,

19.

März 2013, 2C_596/2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen;

BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 131 DBG N. 26; Martin Zweifel/Silvia

Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

3.

A., Basel 2017, Art. 131 DBG N. 2). Dies im Unterschied zu

einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung. Sobald die Veranlagungsverfügung

in Rechtskraft erwachsen ist, kennt das Recht der direkten Bundessteuer einen

numerus clausus von Rechtsgründen, die es der Steuerbehörde – aus eigenem

Antrieb oder auf Antrag hin – erlauben, darauf zurückzukommen (BGr,

19.

März 2013, 2C_596/2012, E. 2.3 auch zum Folgenden). Bei diesen

Rückkommensgründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der

steuerpflichtigen Person), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen

Person oder der öffentlichen Hand) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten

der öffentlichen Hand). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe bestehen

nicht.

2.2

2.2.1

Das Steuerrekursgericht erwog, es könne nicht übersehen werden, dass die

Anteilsinhaber der Pflichtigen durch die erfolgten Transaktionen steuerlich

sehr gut gefahren seien. Indem sie den Geschäftsbereich Elektroinstallationen

zunächst für Fr. … auf die Schwestergesellschaft übertragen hätten und die

Anteile an dieser in der Folge für Fr. … hätten verkaufen können, hätten

sie einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt. Hätte die Pflichtige den

Geschäftsbereich Elektroinstallationen selbst verkauft, hätte sie den Gewinn

versteuern müssen und bei späterer Ausschüttung der zugeflossenen Mittel an die

Aktionäre wären weitere Steuerfolgen eingetreten. Es dränge sich deshalb der

Schluss auf, dass den Transaktionen eine bewusste Steuerplanung zugrunde

gelegen sei. Dies umso mehr, weil der Hauptaktionär kurz nach Verkauf der

Beteiligung seine Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und die Sache nach einer

Nachfolgelösung im Raum gestanden sei. Die Pflichtige bestreite dies hingegen

und begründe die Übertragung des Geschäftsteils mit einem existenzgefährdenden

Prozessrisiko im Zusammenhang mit einem Bauprojekt im Land J. Der Entschluss

zum Verkauf der L AG sei erst später gefällt worden, als sich der Sohn des

Hauptaktionärs gegen eine Geschäftsübernahme entschieden habe. Welche der

beiden Versionen zutreffe, sei für die vorliegenden Rechtsfragen indes nicht

entscheidend, da der Drittvergleich ungeachtet der Motive der Parteien

einzuhalten sei.

2.2.2

Weiter kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, das beweispflichtige

kantonale Steueramt habe den Nachweis erbracht, dass die DCF-Bewertung der

Pflichtigen, gemäss welcher dem zu übertragenden Geschäftsbereich der

Elektroinstallationen einen Wert von Fr. … zukomme, den Verkehrswert nicht

korrekt wiedergebe. Denn bereits nach rund einem Jahr nach Abschluss des

Vertrags, mit welchem das Elektroinstallationsgeschäft für Fr. … verkauft

worden sei, hätten verschiedene Angebote in drei- bis vierfacher Höhe

vorgelegen. Hinzu komme, dass die DCF-Bewertung offenkundige Fehler aufgewiesen

habe, die zu einem zu tiefen Ergebnis geführt hätten. So habe die Pflichtige

bei der Ermittlung des EBIT "Historisch" bei den Geschäftsjahren

2013, 2014 und 2015 die gesamten allgemeinen Verwaltungskosten der Sparte

Elektroinstallationen auferlegt, da die anderen Sparten in diesen Jahren

Verluste erlitten hätten. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Der Drittvergleich

lasse keine Übernahme der Unkosten der anderen Sparten zu, da die Sparte

Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft

hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Dieser Fehler sei zu korrigieren. Dabei

könne auf die Angaben der Pflichtigen, welche auch eine Berechnung mit

umsatzproportionaler Verlegung der allgemeinen Verwaltungskosten zu den Akten

gereicht habe, abgestellt werden. Zu reduzieren sei ferner auch der von der

Pflichtigen in ihrer Bewertung verwendete Kapitalisierungszinssatz von 18,5 %,

worin ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von 8,5 % enthalten

sei. Gemäss einer Dokumentation der K-Bank seien bei nicht kotierten Unternehmen

solche Zuschläge von 1,0 % bis 3,0 % gebräuchlich. Im vorliegenden

Fall sei auch keine Notwendigkeit für einen derart aussergewöhnlich hohen

Zuschlag ersichtlich, da nur ein Jahr später drei Angebote in dreifacher Höhe

des geschätzten Betrags vorlagen. Dem kantonalen Steueramt könne auch kein

widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil es diesen Zuschlag

zunächst akzeptiert habe, zumal die Pflichtige das kantonale Steueramt über die

bereits 2017 vorgelegenen Offerten in Unkenntnis gelassen habe. Ebenfalls

überzeuge der Einwand der Pflichtigen nicht, dass die Übertragung des Bereichs

Elektroinstallationen auf die L AG als Notverkauf unter dem zeitlichen

Druck eines Rechtsstreits im Land J vorgenommen worden sei. Gemäss dem

Schreiben des Rechtsvertreters aus Deutschland sei erst nach zwei bis drei

Jahren mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen gewesen.

2.2.3

Hinsichtlich des mutmasslich erzielbaren Verkehrswerts des

Elektroinstallationsgeschäfts erwog das Steuerrekursgericht, es könne entgegen

der Ansicht des kantonalen Steueramts nicht einfach auf den per

12.

Februar 2019 für die Anteile an der L AG erzielten Verkaufserlös

von Fr. … abgestellt werden, da die Verkaufsobjekte Unterschiede aufweisen

würden. Es spreche indes nichts dagegen, die von der Pflichtigen eingereichte

DCF-Bewertung als Grundlage zu nehmen und diese nach Vornahme der Korrekturen

bei der Verteilung der Verwaltungskosten und dem Kapitalisierungszinssatz neu

durchzurechnen. Zwecks vorsichtiger Bewertung werde von einem Zuschlag für

erschwerte Verkäuflichkeit von 3 % und einem gesamthaften

Kapitalisierungszinssatz von 13 % ausgegangen. Der daraus folgende Wert

von Fr. … erscheine nicht als unangemessen, weshalb der Erlös aus dem

Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen auf Fr. … festzusetzen

sei.

3.

Auch das Verwaltungsgericht erachtet den Nachweis des

offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als vom

kantonalen Steueramt erbracht. Dies ergibt sich aus den drei- bis fünffach

höheren Offertpreisen für die Anteile der L AG sowie aus dem effektiv

bezahlten, rund vierfach höheren Verkaufspreis. Damit liegt es an der

Pflichtigen, die begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die

Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, gelingt dies der Pflichtigen nicht.

3.1

In ihrer

Beschwerde bestreitet die Pflichtige zunächst den vom Steuerrekursgericht

geäusserten Vorwurf der bewussten Steuerplanung. Hätte sie bewusst

Steuerplanung betreiben wollen, hätte sie im Jahr 2016 statt einer blossen

Übernahme von Personal einfach den Betrieb des Elektroinstallationsgeschäfts

mit entsprechenden Aktiven zu Buchwerten steuerneutral auf eine neue

Gesellschaft abspalten können. Dass sie diesen Weg nicht gegangen sei, sei auf

die haftungsrechtlich bedrohliche Situation zum Übertragungszeitpunkt

zurückzuführen, sei sie doch mit einer Forderung aus einer Arbeitsgemeinschaft im

Land J von rund EUR 2 Mio. konfrontiert gewesen. Wie es sich damit

verhält, kann vorliegend offenbleiben. Wie das Steuerrekursgericht bereits

festgestellt hat, ist vorliegend entscheidend, dass die Übertragung des

Elektroinstallationsgeschäfts dem Drittvergleich standhält. Das Motiv für die

Übertragung ist für die Beurteilung des Drittvergleichs nicht relevant.

3.2

3.2.1

Weiter legt die Pflichtige in ihrer Beschwerde dar, dass sie mit dem

Abstellen auf die DCF-Bewertung einverstanden sei, nicht hingegen mit den vom

Steuerrekursgericht daran vorgenommenen Änderungen. Mit

Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2015,

A-4696/2014, E. 2.3.5, macht sie geltend, das Resultat einer DCF-Bewertung

sei stets eine Momentaufnahme. Würden sich die Bewertungsparameter in

der Zukunft verändern, würde eine Bewertung rückwirkend immer entweder zu

optimistisch bzw. zu pessimistisch erscheinen. Alleine deshalb könne die

ursprüngliche Bewertung jedoch nicht als falsch bezeichnet werden. Solange sie

aus damaliger Sicht richtig durchgeführt worden sei, könne sie nicht

beanstandet werden. Auch aufgrund der Beweislastverteilung sei es Sache des

kantonalen Steueramts zu erstellen, dass die per 1. Januar 2016

vorgenommene Bewertung nach der DCF-Methode erhebliche Mängel aufweise. Dabei

sei zu berücksichtigen, dass diese bereits im Rahmen der Veranlagung intensiv

geprüft und für gut befunden worden sei. So habe man insbesondere die vom

Steuerrekursgericht bemängelte Übernahme der gesamthaften Verwaltungskosten

sowie den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % gegenüber dem kantonalen

Steueramt klar offengelegt und erklärt. Das kantonale Steueramt verstosse mit

der widerrufenen Veranlagung bzw. dem neuen Einschätzungsvorschlag gegen das

Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 9 BV, wenn es nicht

geltend machen könne, dass die der Bewertung zugrunde gelegten Informationen

unerkennbar falsch oder zum Übertragungszeitpunkt unvollständig gewesen seien.

Dies habe das kantonale Steueramt nicht geltend machen können. Dass das

kantonale Steueramt nach über zweijährigem Studium der Unterlagen und einem

Meeting zum Schluss gekommen sei, die Veranlagungen gemäss Steuererklärung

vornehmen zu können, schliesse eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, da es an

einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

fehlte.

3.2.2

Der Pflichtigen ist grundsätzlich zuzustimmen, dass auf eine ursprüngliche

Bewertung nicht alleine deshalb nicht abzustellen ist, nur weil sich diese

retrospektiv betrachtet als zu tief erweist. Wie das von ihr zitierte Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts im Umkehrschluss aber ausführt, kann eine

Bewertung beanstandet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die

Bewertung aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war. Indem das

Steuerrekursgericht festgehalten hat, die DCF-Bewertung weise mit dem zu hohen

Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen

Verwaltungskosten offenkundige Mängel auf, hat es bestätigt, dass die

DCF-Bewertung bereits aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war

und somit auch nachträglich noch korrigiert werden kann. Dieser Auffassung

schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Beim zu hohen

Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen

Verwaltungskosten handelt es sich um Mängel, die – ohne auf erst später

verfügbare Informationen abzustellen – schon im Zeitpunkt der Bewertung

ersichtlich gewesen waren. Es rechtfertigt sich daher, diese Mängel zu

korrigieren.

3.2.3

Entgegen der

Ansicht der Pflichtigen ergibt sich aus dem Umstand, dass das kantonale

Steueramt die Bewertung im Veranlagungsverfahren akzeptiert hatte und darauf

gestützt die Veranlagung vom 12. Juni 2018 vorgenommen hat, noch keine

Bindungswirkung für das kantonale Steueramt. Da die Veranlagungsverfügung

betreffend direkte Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 noch nicht

rechtskräftig war, durfte das kantonale Steueramt diese ohne besondere

Voraussetzungen widerrufen (vgl. E. 2.1.4). Auch war das Steueramt der

Stadt I legitimiert, gegen die Schlussrechnung vom 22. Juni 2020

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 Einsprache zu erheben (vgl.

§ 140 Abs. 1 StG). Die vorliegende Situation wäre

möglicherweise nicht einmal dann anders zu beurteilen, wenn sich die Pflichtige

auf ein entsprechendes Ruling stützen könnte. Denn für die Bindungswirkung

eines Rulings wäre unter anderem vorausgesetzt, dass

die Person, die den Vertrauensschutz anruft, berechtigterweise auf diese

Grundlage vertrauen durfte. Auf Vertrauensschutz kann sich somit nur berufen,

wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und

auch nicht hätte kennen sollen (Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael

Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern,

2.

A., Zürich etc. 2018, § 1 N. 9).

Dies erschiene vorliegend zweifelhaft, zumal die Pflichtige ihrerseits die

Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten gegenüber dem kantonalen

Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei Offerten für die Anteile an

der L AG bereits im August 2017 vorlagen und diese den bezahlten Preis für

das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Dass

ein Ruling vorläge, macht die Pflichtige zu Recht nicht geltend. Im Gegenteil

geht aus den Akten hervor, dass das kantonale Steueramt die Bestätigung in Form

eines Rulings verweigerte, da man sich, als der Kaufvertrag über das

Elektroinstallationsgeschäft abgeschlossen wurde, über die Bewertung noch nicht

einig war. Dass das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist auf die

Veranlagung zurückgekommen ist, stellt folglich auch kein verbotenes

widersprüchliches Verhalten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 bzw.

Art. 9 BV dar. Dies insbesondere – wie erwähnt – auch deshalb nicht, weil

die Pflichtige ihrerseits die Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten

gegenüber dem kantonalen Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei

Offerten für die Anteile an der L AG bereits im August 2017 vorlagen und

diese den bezahlten Preis für das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis

Fünffache überstiegen. Hätte die Pflichtige das kantonale Steueramt zeitnah

über die Offerten und Verkaufsgespräche informiert, darf davon ausgegangen

werden, dass die Veranlagung vom 12. Juni 2018 deutlich höher ausgefallen

wäre.

3.3

Mit ihren

Ausführungen vermag die Pflichtige auch nicht aufzuzeigen, dass der verwendete Kapitalisierungszinssatz

von 18,5 % und die gesamthafte Berücksichtigung der allgemeinen

Verwaltungskosten gerechtfertigt wären.

3.3.1

Ihre Argumentation in Bezug auf den

Kapitalisierungszinssatz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass dessen

Höhe mit dem kantonalen Steueramt abgesprochen worden sei. Dies trifft zu, geht

doch aus den Akten hervor, dass sich das kantonale Steueramt mit einem Zuschlag

für die erschwerte Verkäuflichkeit einverstanden erklärt hat. Dass die

Pflichtige einen Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % anwandte, geht aus

der von ihr dem kantonalen Steueramt eingereichten Bewertung hervor. Wie in

E. 3.2.3 ausgeführt, stand es dem kantonalen Steueramt frei, während

laufender Einsprachefrist auf die Veranlagung zurückzukommen. Zur

Angemessenheit der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes äusserte sich die

Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Insbesondere nahm sie nicht dazu

Stellung, weshalb in ihrem Fall ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit

von 8,5 % anstatt der gemäss Steuerrekursgericht üblichen 1–3 %

angebracht gewesen sein soll. Vor Verwaltungsgericht macht die Pflichtige zu

Recht auch nicht mehr geltend, dass der erhöhte Zuschlag von 8,5 %

aufgrund des angeblichen Notverkaufs wegen des Rechtsstreits im Land J

gerechtfertigt gewesen sei, war doch, wie das Steuerrekursgericht ausgeführt

hat, gemäss der Einschätzung des Anwalts aus dem Land J mit einem

erstinstanzlichen Urteil erst in zwei bis drei Jahren zu rechnen. Damit hat das

Steuerrekursgericht den Kapitalisierungszinssatz zu Recht von 18,5 % auf

13.

% reduziert.

3.3.2

3.3.2.1

Mit Bezug auf die Berücksichtigung der gesamthaften allgemeinen

Verwaltungskosten hat das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen, die Sparte

Elektroinstallationen sei für sich selbst zu betrachten. Der Drittvergleich

lasse keine Übernahme der Unkosten anderer Sparten zu, da die Sparte

Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft

hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Diese Feststellungen treffen zu.

Entscheidend ist die Frage, mit welchen allgemeinen Verwaltungskosten für die L AG

als eigenständige Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs zu rechnen war. Den

Akten kann entnommen werden, dass die L AG der Pflichtigen in den Jahren

2016.

bis 2018 für die von ihr im Mandats-/Dienstleistungsverhältnis

übernommenen Geschäftsleitungs- und Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungsgebühr

in Höhe von Fr. … in Rechnung stellte. In der dazu zwischen den beiden

Gesellschaften eingegangenen Vereinbarung ist festgehalten, dass die Umlage der

Verwaltungskosten auf die Pflichtige nach der tatsächlichen Beanspruchung der

Verwaltungsdienstleistungen erfolgte. Da beide Firmen in der Marktbearbeitung,

der Arbeitsabwicklung und der Anzahl Mitarbeiter und Belege pro Verkaufserlös

sehr ähnlich seien und die Höhe des Umsatzes daher einen sachgerechten

Anhaltspunkt für die Benutzung von Verwaltungsdienstleistungen darstelle, sei

entschieden worden, die Kosten im Verhältnis der budgetierten Verkaufserlöse

aufzuteilen. Ausgehend von einem Budget für die Verwaltungskosten für das Jahr

2016.

von knapp Fr. … wurde die jährliche Verwaltungsgebühr auf Fr. …

festgelegt. Daraus folgt, dass die L AG in etwa den doppelten Umsatz der

Pflichtigen erwirtschaftete und folglich auch einen Verwaltungsaufwand in

doppelter Höhe zu tragen hatte. Vor dem Hintergrund, dass die allgemeinen

Verwaltungskosten zwischen den beiden Gesellschaften effektiv im Verhältnis zum

Umsatz aufgeteilt wurden, ist die Argumentation der Pflichtigen, eine

umsatzabhängige Verlegung sei nicht sachgerecht, widersprüchlich. Die

Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und der L AG zeigt doch gerade, dass

eine umsatzabhängige Verlegung zu Beginn der Verrechnung und damit auch im

Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts von den Organen der

Parteien als die sachgerechteste Methode beurteilt wurde.

3.3.2.2

Weiter macht die Pflichtige geltend, es sei im Zeitpunkt der Übertragung

des Goodwills absolut ungewiss gewesen, wie lange die allgemeinen

Verwaltungskosten von der L AG an sie würden weiterverrechnet werden

können, insbesondere weil sie den Geschäftsbereich Schaltanlagebau habe

verkaufen wollen. Deshalb habe man eine umsatzbezogene Aufteilung der

allgemeinen Verwaltungskosten sicherlich nicht perpetuieren, das heisst in den

Residualwert aufnehmen können. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

Selbst wenn im Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts schon

konkrete Pläne bestanden hätten, auch den Geschäftsbereich Schaltanlagebau zu

verkaufen, liess sich zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzen, wann ein solcher

Verkauf tatsächlich stattfinden würde. Dass der Verkauf bereits im Jahr 2018

gelang, kann nachträglich nicht in die Bewertung einfliessen bzw. die zu tiefe Bewertung

rechtfertigen. Weiter überzeugt auch nicht, dass es sich bei den allgemeinen

Verwaltungskosten zu einem grossen Teil um kaum sinnvoll und substanziell zu

reduzierende Fixkosten handle. Den Akten kann entnommen werden, dass die

allgemeinen Verwaltungskosten grösstenteils aus dem Personalaufwand der fünf

zur Verwaltung gehörenden Mitarbeiter bestehen. In der Beschwerdeschrift führt

die Pflichtige aus, dass mit drei dieser Mitarbeiter aufgrund des schlechten

Auftragsbestands Ende 2018 ein 90%-Pensum vereinbart worden sei. Dies zeigt,

dass eine Reduktion der allgemeinen Verwaltungskosten auch im Fall eines

Verkaufs des Schaltanlagebaugeschäfts durchaus möglich gewesen wäre.

3.3.2.3

Auch aus der Argumentation, wonach die Struktur und Grössenordnung der

Verwaltungskosten 2015 und 2018/2019 vergleichbar seien, weshalb eine

umsatzbezogene Verteilung, die eine Reduktion von 35 % zur Folge hätte,

nicht sachgerecht bzw. willkürlich sei, kann die Pflichtige nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Eine Bewertung eines Geschäftsbereichs ist eine

Momentaufnahme, weshalb nur die zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen

Informationen einbezogen werden können (vgl. BVGr, 1. April 2015,

A-4696/2014, E. 2.3.5). Die Information, dass die Struktur und

Grössenordnung der Verwaltungskosten 2018/2019 etwa gleich hoch geblieben ist

wie im Jahr vor dem Verkauf, war im Zeitpunkt des Verkaufs nicht verfügbar und

kann somit nicht nachträglich zur Rechtfertigung des zu tiefen Kaufpreises

herangezogen werden.

3.3.2.4

Die von der Pflichtigen verfochtene vollumfängliche Zuweisung der

gesamthaften allgemeinen Verwaltungskosten an das Elektroinstallationsgeschäft

erweist sich aus den erwähnten Gründen als nicht sachgerecht. Das

Steuerrekursgericht hat zu Recht auf die von der Pflichtigen eingereichten

umsatzabhängigen allgemeinen Verwaltungskosten abgestellt.

3.3.3

Dass das kantonale Steueramt nach über

zweijährigem Studium der Unterlagen und einem Meeting zum Schluss gekommen ist,

die Veranlagungen gemäss Steuererklärung vornehmen zu können, schliesst

entgegen der Ansicht der Pflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht

aus. Eine solche verlangt, dass das offensichtliche Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar

gewesen ist. Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (vgl. E. 2.1.2).

Spätestens nach Erhalt der Offerten im Herbst 2017 war das Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen und es war für die

handelnden Organe der Pflichtigen somit erkennbar, dass das

Elektroinstallationsgeschäft zu einem zu tiefen Preis verkauft wurde. Mit dem

Erlös von Fr. … hat die Pflichtige für das Elektroinstallationsgeschäft

keine adäquate Gegenleistung erhalten. Die dadurch an die Schwestergesellschaft

L AG bzw. deren Aktionäre geleistete Zuwendung wäre einer unabhängigen

Drittperson nicht erbracht worden. Damit sind sämtliche Voraussetzungen der

verdeckten Gewinnausschüttung gegeben.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Pflichtige die Vermutung des Missverhältnisses

zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Verkaufs des

Elektroinstallationsgeschäfts nicht zu entkräften vermochte. Auch ist es ihr

nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die vom Steuerrekursgericht an ihrer

ursprünglichen Bewertung vorgenommenen Korrekturen nicht sachgerecht seien. Die

vom Steuerrekursgericht vorgenommene korrigierte DCF-Bewertung, welche dem

Elektroinstallationsgeschäft einen Wert von Fr. … beimisst, ist damit zu

bestätigen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die eventualiter beantragte

Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung des korrekten Übertragungswerts

des Goodwills.

Dies

führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw.

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00089) wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00089 wird festgesetzt auf

Fr. 12'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 12'687.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00090 wird festgesetzt auf

Fr. 7'900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 7'952.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …