SB.2020.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00092
2. Dezember 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22295)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00092
SB.2020.00093
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016 und
Direkte Bundessteuer
1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in der Stadt X
bezweckt die Durchführung von Finanzgeschäften, die Beratung von
Unternehmungen, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie den Handel
mit Waren aller Art. Am 5. November 2018 wurde sie für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) eingeschätzt. Diese
Einschätzungen erwuchsen in Rechtskraft.
Für die Steuerperiode 1.1–31.12.2015 deklarierte die
Pflichtige in einer rektifizierten Steuererklärung vom 30. April 2017 ein
positives Jahresergebnis von Fr. …, verrechnet dies indessen mit
Vorjahresverlusten von Fr. …. In der Steuererklärung 1.1–31.12.2016 gab
sie ein positives Jahresergebnis von Fr. … an, dass sie ebenfalls mit
Vorjahresverlusten von nunmehr Fr. … verrechnete.
Das kantonale Steueramt
führte für beide Steuerperioden eine Untersuchung bezüglich diverser nicht mehr
streitigen Aufwandpositionen durch. Am 21. Juni 2019 schätzte es die
Pflichtige folgendermassen ein:
Steuerperiode 1.1–31.12.2015 1.1–31.12.2016
Direkte
Bundessteuer
Steuerbarer
Reingewinn Fr. … Fr. …
Eigenkapital Fr. … Fr. …
Staats-
und Gemeindesteuern
Steuerbarer
Reingewinn Fr. … Fr. …
Steuerbares
Kapital Fr. … Fr. …
Darin nahm das kantonale Steueramt diverse
Aufrechnungen vor und liess insbesondere die geltend gemachten
Vorjahresverluste nicht zur Verrechnung zu.
Dagegen erhob die Pflichtige Einsprache und beantragte
jeweils eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und die
Anrechnung der Vorjahresverluste, soweit sie den Reingewinn 1.1–31.12.2014
übertreffen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 26. Juli 2019
ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 14. Juli 2020 ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
Am 5. Oktober 2020 (Poststempel) reichte die Pflichtige Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte zunächst, es sei die Beschwerdefrist
wegen unverschuldeter Nichtkenntnis der Fristansetzung für die Einreichung der
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom
14.
Juli 2020 stattzugeben. Sodann sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts aufzuheben und eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und
die Anrechnung der Vorjahresverluste vorzunehmen, soweit diese den Reingewinn
1.1–31.12.2014 übertreffen würden,
unter Kostenfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.00095 (Staats- und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) und SB.2020.00093 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015
und 1.1.–31.12.2016).
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Pflichtige reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
Pflichtige macht geltend, erst durch die Zustellung einer Steuerrechnung für
Bundessteuern 2015 und 2016 darauf aufmerksam geworden zu sein, dass in der
Zwischenzeit ein Entscheid des Steuerrekursgerichts ergangen sei. Sie habe sich
danach unverzüglich mit dem Steuerrekursgericht telefonisch in Verbindung
gesetzt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 (Poststempel
16.
September 2020) sei ihr der Entscheid vom 14. Juli 2020 am
18.
September 2020 zugestellt worden. Der Nachsendeauftrag sei vor dem
Hintergrund der Corona-Krise erfolgt. Der Unterzeichnende (78 Jahre alt)
und seine gleichaltrige Ehefrau befänden sich aufgrund der besonderen
Gefährdungssituation in der Stadt X seit Mitte März 2020 in ihrem
ländlichen Familien-Heimatort im Land C am D-Platz in der der
Grossgemeinde B, wo es seit Ausbruch der Corona-Pandemie nur einen einzigen
Krankheitsfall gegeben habe, der geheilt sei und auch nicht stationär habe
behandelt werden müssen. Die wegen des Pandemieverlaufs mehrfach verlängerte
Abwesenheit von der Stadt X sei daher aus gesundheitlichen Gründen geboten
und vernünftig gewesen.
2.2
2.2.1
Entscheide des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen
nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153
Abs. 1 des StG; Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer
Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
2.2.2
Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als
vollzogen, wenn die Sendung tatsächlich entgegengenommen oder im Fall von
Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen Abholungseinladung
nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
2.
A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). Nach
ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte
Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der
Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte
Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann
auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die
Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein
Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen,
dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können,
und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr,
Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn
zuvor ein Verfahrensverhältnis begründet worden war. Ein solches verpflichtet
die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür
zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihnen zugestellt
werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1;
BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 2.3; je mit
Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt,
dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden
Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere
Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1,
mit Hinweisen).
2.2.3
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts
versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er
ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis
erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist
gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,
Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3
DBG; vgl. auch BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und
2C_1016/2016, E. 2.4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129
N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133
N. 34). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und
spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder
nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die
versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Bei
der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein
strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
2.2.4
Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine
Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv daran
gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen
ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu unternehmen.
Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die Ursache für
die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die
Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu
beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine
amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem
Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979
Nr. 51).
2.3
Der mit
Gerichtsurkunde am 16. Juli 2020 versandte Entscheid der Vorinstanz vom
14.
Juli 2020 war an die A AG, E-Strasse 02 in der Stadt X
adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace")
zum betreffenden Einschreiben wurde der Entscheid am 17. Juli 2020 mit dem
Verweis "Empfänger weilt voraussichtlich – 18.8.2020 im Ausland" wieder
an das Steuerrekursgericht zurückgeschickt. Die Pflichtige hatte am
28.
April 2020 mit Gültigkeit vom 16. März 2020 bis 20. August
2020.
eine Postumleitung an die Adresse im Land C in Auftrag gegeben.
Aufgrund dieser Postumleitung veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung,
woraufhin die Gerichtsurkunde am 17. Juli 2020 wieder beim
Steuerrekursgericht angelangte. Demzufolge
erlangte die Pflichtige von der versandten Gerichtsurkunde vorerst keine
Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde. Diese
Vorgehensweise entspricht der Praxis der Post: Gemäss den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Post (AGB "Postdienstleistungen" und "Post
umleiten" abrufbar unter https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb)
und dem dazugehörenden Factsheet "Nachsendeauftrag" sind
Gerichtsurkunden von der Umleitung ins Ausland generell ausgeschlossen.
Die Pflichtige begründete mit ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde vom
21./.22./.24./27. August 2019 an das Steuerrekursgericht ein
Prozessrechtsverhältnis. Siemusste aufgrund dessen jederzeit mit einem
Entscheid rechnen. Sie war verpflichtet, während einem Zeitraum von bis zu
einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde
erreichbar zu sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde zu melden
(vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.4). Der
Unterzeichnende und seine Ehefrau begaben sich eigenen Angaben zufolge bereits
Mitte März 2020 in das Land C, ohne das Steuerrekursgericht über ihren
Auslandaufenthalt zu informieren. Die prozessuale Sorgfalt hätte es geboten,
dass sie das Steuerrekursgericht über die Landesabwesenheit in Kenntnis gesetzt
oder eine Stellvertretung ernennt hätten. Stattdessen bedienten sie sich eines
Nachsendeauftrags, was sie jedoch von der ursprünglichen Pflicht, für die
Entgegennahme besorgt zu sein, nicht entbindet (vgl. BGr, 14. November 2016,
2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 3.2). Die Post verweist auf der von ihr
eingereichten Mutationsbestätigung explizit auf die geltenden AGB. Die
Pflichtige hätte sich angesichts ihrer aus dem Prozessverhältnis fliessenden
Sorgfaltspflicht erkundigen und wissen müssen, ob bzw. dass ihr im
Nachsendeauftrag keine Gerichtsurkunden ins Ausland zugestellt werden können.
Dass sie von der Gerichtsurkunde keine Kenntnis erlangte, wäre damit vermeidbar
gewesen. Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten.
Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer Ankunft bei
der Post am 16. Juli 2020, als zugestellt gelten. Die Beschwerdefrist an
das Verwaltungsgericht hat somit am 23. Juli 2020 zu laufen begonnen und
endete am 24. August 2020 (vgl. (§ 153 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Die erst am 5. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich
damit als verspätet.
Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet eine
Fristwiederherstellung von vornherein aus. Vollständigkeitshalber ist
festzustellen, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre: Der
Umstand, dass sich der Unterzeichnende und seine gleichaltrige Ehefrau aus
Angst, in der Stadt X einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus
ausgesetzt zu sein, in das Land C in ihren Heimatort begeben haben, vermag
die Wiederherstellung nicht zu begründen. Anders als etwa bei kurzfristig
auftretenden schweren Erkrankungen, schliesst die Landesabwesenheit
organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014,
2C_932/2014, E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass sie den Empfang nicht auch aus dem
Land C hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des
Unterzeichnenden vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen. Das
Gesuch um Fristwiederherstellung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde SB.2020.00092
betreffend Staats- und Gemeindesteuern (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016)
wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde SB.2020.00093 betreffend
direkte Bundessteuer (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht
eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00092 wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 687.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00093 wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 352.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an ...