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Entscheid

SB.2020.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00092

2. Dezember 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22295)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00092

SB.2020.00093

Beschluss

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat

Zürich,

2. Schweizerische

Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016 und

Direkte Bundessteuer

1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in der Stadt X

bezweckt die Durchführung von Finanzgeschäften, die Beratung von

Unternehmungen, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie den Handel

mit Waren aller Art. Am 5. November 2018 wurde sie für die

Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) eingeschätzt. Diese

Einschätzungen erwuchsen in Rechtskraft.

Für die Steuerperiode 1.1–31.12.2015 deklarierte die

Pflichtige in einer rektifizierten Steuererklärung vom 30. April 2017 ein

positives Jahresergebnis von Fr. …, verrechnet dies indessen mit

Vorjahresverlusten von Fr. …. In der Steuererklärung 1.1–31.12.2016 gab

sie ein positives Jahresergebnis von Fr. … an, dass sie ebenfalls mit

Vorjahresverlusten von nunmehr Fr. … verrechnete.

Das kantonale Steueramt

führte für beide Steuerperioden eine Untersuchung bezüglich diverser nicht mehr

streitigen Aufwandpositionen durch. Am 21. Juni 2019 schätzte es die

Pflichtige folgendermassen ein:

Steuerperiode 1.1–31.12.2015 1.1–31.12.2016

Direkte

Bundessteuer

Steuerbarer

Reingewinn Fr. … Fr. …

Eigenkapital Fr. … Fr. …

Staats-

und Gemeindesteuern

Steuerbarer

Reingewinn Fr. … Fr. …

Steuerbares

Kapital Fr. … Fr. …

Darin nahm das kantonale Steueramt diverse

Aufrechnungen vor und liess insbesondere die geltend gemachten

Vorjahresverluste nicht zur Verrechnung zu.

Dagegen erhob die Pflichtige Einsprache und beantragte

jeweils eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und die

Anrechnung der Vorjahresverluste, soweit sie den Reingewinn 1.1–31.12.2014

übertreffen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 26. Juli 2019

ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 14. Juli 2020 ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

Am 5. Oktober 2020 (Poststempel) reichte die Pflichtige Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragte zunächst, es sei die Beschwerdefrist

wegen unverschuldeter Nichtkenntnis der Fristansetzung für die Einreichung der

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom

14.

Juli 2020 stattzugeben. Sodann sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts aufzuheben und eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und

die Anrechnung der Vorjahresverluste vorzunehmen, soweit diese den Reingewinn

1.1–31.12.2014 übertreffen würden,

unter Kostenfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.00095 (Staats- und Gemeindesteuern

1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) und SB.2020.00093 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015

und 1.1.–31.12.2016).

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Pflichtige reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Die

Pflichtige macht geltend, erst durch die Zustellung einer Steuerrechnung für

Bundessteuern 2015 und 2016 darauf aufmerksam geworden zu sein, dass in der

Zwischenzeit ein Entscheid des Steuerrekursgerichts ergangen sei. Sie habe sich

danach unverzüglich mit dem Steuerrekursgericht telefonisch in Verbindung

gesetzt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 (Poststempel

16.

September 2020) sei ihr der Entscheid vom 14. Juli 2020 am

18.

September 2020 zugestellt worden. Der Nachsendeauftrag sei vor dem

Hintergrund der Corona-Krise erfolgt. Der Unterzeichnende (78 Jahre alt)

und seine gleichaltrige Ehefrau befänden sich aufgrund der besonderen

Gefährdungssituation in der Stadt X seit Mitte März 2020 in ihrem

ländlichen Familien-Heimatort im Land C am D-Platz in der der

Grossgemeinde B, wo es seit Ausbruch der Corona-Pandemie nur einen einzigen

Krankheitsfall gegeben habe, der geheilt sei und auch nicht stationär habe

behandelt werden müssen. Die wegen des Pandemieverlaufs mehrfach verlängerte

Abwesenheit von der Stadt X sei daher aus gesundheitlichen Gründen geboten

und vernünftig gewesen.

2.2

2.2.1

Entscheide des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen

nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153

Abs. 1 des StG; Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer

Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

2.2.2

Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als

vollzogen, wenn die Sendung tatsächlich entgegengenommen oder im Fall von

Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen Abholungseinladung

nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

2.

A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). Nach

ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte

Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der

Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte

Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann

auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die

Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein

Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen,

dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können,

und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr,

Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn

zuvor ein Verfahrensverhältnis begründet worden war. Ein solches verpflichtet

die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür

zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihnen zugestellt

werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1;

BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 2.3; je mit

Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt,

dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden

Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere

Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1,

mit Hinweisen).

2.2.3

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts

versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er

ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis

erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist

gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie,

Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3

DBG; vgl. auch BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und

2C_1016/2016, E. 2.4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129

N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133

N. 34). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und

spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder

nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die

versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Bei

der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein

strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

2.2.4

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine

Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv daran

gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen

ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu unternehmen.

Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die Ursache für

die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die

Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu

beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine

amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem

Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979

Nr. 51).

2.3

Der mit

Gerichtsurkunde am 16. Juli 2020 versandte Entscheid der Vorinstanz vom

14.

Juli 2020 war an die A AG, E-Strasse 02 in der Stadt X

adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace")

zum betreffenden Einschreiben wurde der Entscheid am 17. Juli 2020 mit dem

Verweis "Empfänger weilt voraussichtlich – 18.8.2020 im Ausland" wieder

an das Steuerrekursgericht zurückgeschickt. Die Pflichtige hatte am

28.

April 2020 mit Gültigkeit vom 16. März 2020 bis 20. August

2020.

eine Postumleitung an die Adresse im Land C in Auftrag gegeben.

Aufgrund dieser Postumleitung veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung,

woraufhin die Gerichtsurkunde am 17. Juli 2020 wieder beim

Steuerrekursgericht angelangte. Demzufolge

erlangte die Pflichtige von der versandten Gerichtsurkunde vorerst keine

Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde. Diese

Vorgehensweise entspricht der Praxis der Post: Gemäss den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Post (AGB "Postdienstleistungen" und "Post

umleiten" abrufbar unter https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb)

und dem dazugehörenden Factsheet "Nachsendeauftrag" sind

Gerichtsurkunden von der Umleitung ins Ausland generell ausgeschlossen.

Die Pflichtige begründete mit ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde vom

21./.22./.24./27. August 2019 an das Steuerrekursgericht ein

Prozessrechtsverhältnis. Siemusste aufgrund dessen jederzeit mit einem

Entscheid rechnen. Sie war verpflichtet, während einem Zeitraum von bis zu

einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde

erreichbar zu sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde zu melden

(vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.4). Der

Unterzeichnende und seine Ehefrau begaben sich eigenen Angaben zufolge bereits

Mitte März 2020 in das Land C, ohne das Steuerrekursgericht über ihren

Auslandaufenthalt zu informieren. Die prozessuale Sorgfalt hätte es geboten,

dass sie das Steuerrekursgericht über die Landesabwesenheit in Kenntnis gesetzt

oder eine Stellvertretung ernennt hätten. Stattdessen bedienten sie sich eines

Nachsendeauftrags, was sie jedoch von der ursprünglichen Pflicht, für die

Entgegennahme besorgt zu sein, nicht entbindet (vgl. BGr, 14. November 2016,

2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 3.2). Die Post verweist auf der von ihr

eingereichten Mutationsbestätigung explizit auf die geltenden AGB. Die

Pflichtige hätte sich angesichts ihrer aus dem Prozessverhältnis fliessenden

Sorgfaltspflicht erkundigen und wissen müssen, ob bzw. dass ihr im

Nachsendeauftrag keine Gerichtsurkunden ins Ausland zugestellt werden können.

Dass sie von der Gerichtsurkunde keine Kenntnis erlangte, wäre damit vermeidbar

gewesen. Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten.

Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer Ankunft bei

der Post am 16. Juli 2020, als zugestellt gelten. Die Beschwerdefrist an

das Verwaltungsgericht hat somit am 23. Juli 2020 zu laufen begonnen und

endete am 24. August 2020 (vgl. (§ 153 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Die erst am 5. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich

damit als verspätet.

Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet eine

Fristwiederherstellung von vornherein aus. Vollständigkeitshalber ist

festzustellen, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre: Der

Umstand, dass sich der Unterzeichnende und seine gleichaltrige Ehefrau aus

Angst, in der Stadt X einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus

ausgesetzt zu sein, in das Land C in ihren Heimatort begeben haben, vermag

die Wiederherstellung nicht zu begründen. Anders als etwa bei kurzfristig

auftretenden schweren Erkrankungen, schliesst die Landesabwesenheit

organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014,

2C_932/2014, E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der

Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass sie den Empfang nicht auch aus dem

Land C hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des

Unterzeichnenden vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen. Das

Gesuch um Fristwiederherstellung ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde SB.2020.00092

betreffend Staats- und Gemeindesteuern (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016)

wird nicht eingetreten.

3.

Auf die Beschwerde SB.2020.00093 betreffend

direkte Bundessteuer (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht

eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00092 wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 687.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00093 wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 352.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an ...