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Entscheid

SB.2020.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00095

17. Dezember 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22357)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00095

SB.2020.00096

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer 2017.

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der in

Deutschland wohnhafte A (der Pflichtige) führte im Liegenschaftenverzichnis zur

Steuererklärung 2017 (Formular für beschränkt Steuerpflichtige im Kanton

Zürich) fünf Liegenschaften im In- und Ausland an. Für das in C gelegene

Mehrfamilienhaus D-Gasse 01 deklarierte er Mieterträge von Fr.

192'284.- sowie Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 38'457.- (20 %-Pauschale),

was einen verbleibenden Ertrag von Fr. 153'827.- ergab. Den Verkehrswert der

Liegenschaft gab er mit Fr. 2'645'000.- an.

B.

Mit Auflage vom 14. Oktober 2019 verlangte der

Steuerkommissär weitere Unterlagen und zusätzliche Angaben zur erwähnten und zu

weiteren Liegenschaften des Pflichtigen. Dieser Auflage kam der Pflichtige mit

E-Mail vom 4. November 2019 nach.

C. Im

Einschätzungsentscheid bzw. in der Veranlagungsverfügung vom 29. November

2019 erhöhte der Steuerkommissär den steuerbaren Ertrag des Mehrfamilienhauses D-Gasse 01

auf Fr. 168'555.-. Bei der Berechnung ging er von den

Mietzinsen ohne Akontozahlungen für Nebenkosten aus und brachte die in der

Liegenschaftenabrechnung ausgewiesenen effektiven Unterhalts- und

Verwaltungskosten von Fr. 23'729.- zum Abzug, weil der Pauschalabzug zu einem

höheren steuerbaren Liegenschaftenertrag von Fr. 170'266.- führen würde.

Gestützt auf diese Korrekturen setzte er die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Direkte Bundessteuer

(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern

(Fr.)

Steuerbares

Einkommen

Satzbestimmendes

Einkommen

Steuerbares

Vermögen

Satzbestimmendes

Vermögen

D. Mit

Einsprachen vom 12. Dezember 2019 beantragte der Pflichtige, den

Liegenschaftenertrag des Mehrfamilienhauses D-Gasse 01 in der Variante mit

dem 20 %-Pauschalabzug zu berechnen. Basis für letzteren bilde die

Sollmiete von Fr. 201'524.- (Nettomietzinsen von Fr.

192'284.- zuzüglich den für den Leerstand ausgewiesenen Betrag von Fr. 9'240.-).

Der Pauschalabzug von Fr. 40'305.- sei von den Nettomietzinsen abzuziehen,

woraus ein steuerbarer Liegenschaftenertrag von Fr. 151'979.- resultiere.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen

mit Entscheiden vom 27. Januar 2020 ab.

Erwägungen

II.

Die vom Pflichtigen dagegen erhobenen

Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden

vom 17. September 2020 teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren pro 2017

wie folgt fest:

Direkte Bundessteuer

(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern

(Fr.)

Steuerbares

Einkommen

Satzbestimmendes

Einkommen

Steuerbares

Vermögen

Satzbestimmendes

Vermögen

III.

Mit Beschwerden vom 14. Oktober

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die steuerbaren Faktoren

unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Zusprechung einer

Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners wie folgt festzusetzen:

Direkte Bundessteuer

(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern

(Fr.)

Steuerbares

Einkommen

Satzbestimmendes

Einkommen

Steuerbares

Vermögen

Satzbestimmendes

Vermögen

Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober

2020.

wurden die Verfahren SB.2020.00095 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2017 und SB.2020.00096 betreffend direkte

Bundessteuer 2017 vereinigt und dem Pflichtigen mit Wohnsitz im Ausland

eine Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch

einen Kostenvorschuss sicherzustellen. Die Kautionen gingen fristgerecht auf

dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden und

Bestätigung der Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 17. September 2020.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte

Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren

vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,

dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in

BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147

bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB

1999.

Nr. 149).

1.2.2

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung

ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. Juni

2017, SB.2017.00061 und SB.2017.00062, E. 2.1; 21. April 2010,

VB.2010.00006, E. 2).

1.2.3

Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht

einzutreten (vgl. [anstelle vieler] VGr, 5. April 2018, SB.2018.00004,

E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).

1.2.4

Das

Steuerrekursgericht wies den Antrag des Pflichtigen, wonach im Bereich der

Staats- und Gemeindesteuern 2017 auch das steuerbare Vermögen zu

korrigieren sei, mangels einer Begründung dieses Antrags ab. Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Pflichtige wiederum eine

Korrektur der Vermögenssteuerfaktoren. Hierbei bezifferte er den

Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft auf Fr. …,

eventualiter auf Fr. …. Seinen Antrag begründete er damit, dass der Soll-Mietertrag

(exklusive Nebenkosten) von Fr. 201'524.- (eventuell Fr.

204'824.-) mit 7.05 % zu kapitalisieren sei. Zur weiteren

Begründung verwies er auf "eine auf der eingereichten Steuererklärung bzw.

auf der Veranlagung sowie obigem steuerbaren Nettomietertrag basierenden

Steuerausscheidung", welche der Beschwerdebeilage 01 entspricht. Ob

es sich hierbei um ein (unzulässiges) Novum handelt (vgl. vorne,

E. 1.2.1), kann offenbleiben. Der Pflichtige macht nicht geltend, dass das

Steuerrekursgericht seinen Antrag betreffend die Vermögenssteuer hätte

beurteilen müssen bzw. eine Beurteilung zu Unrecht unterblieben sei (vgl. zu

den Begründungsanforderungen vorne, E. 1.2.2). Entsprechendes ist auch

Dispositiv

nicht ohne Weiteres ersichtlich. Streitgegenstand ist demnach vorliegend nur

die Einschätzung bzw. Veranlagung betreffend die Einkommenssteuer (Staats- und

Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017). Auf den Antrag des

Pflichtigen betreffend Korrektur der Vermögenssteuerfaktoren (Staats- und

Gemeindesteuern 2017) ist daher nicht einzutreten (vgl. vorne,

E. 1.2.3).

2.

2.1 Streitig ist, welcher Mietertrag steuerrechtlich als Grundlage für die

Berechnung des Pauschalabzugs von 20 % heranzuziehen ist. Während die

Vorinstanz und das kantonale Steueramt die Ansicht vertreten, dass vom

Bruttomietertrag (Nettoertrag zuzüglich Nebenkosten gemäss Abrechnungen) zuzüglich

Leerstand auszugehen und die Kosten für Heizung, Warmwasser und

Treppenhausreinigung sowie die Kabelanschlussgebühren abzuziehen seien, hält

der Pflichtige dafür, auf den Soll-Mietertrag exklusive

Nebenkosten (Nettomietzinsen zuzüglich Leerstand) abzustellen.

2.2

2.2.1

Nach § 21 Abs. 1 lit. a StG sind alle

Einkünfte aus Vermietung unbeweglichen Vermögens steuerbar. Darunter sind die

tatsächlich eingenommenen Mietzinsen zu verstehen. Dagegen gehören die

erhaltenen Entschädigungen für Nebenkosten, welche der Vermieter auf Rechnung

des Mieters erbringt (vgl. Art. 257a, 257b und 281 des Obligationenrechts vom

30. März 1911 [OR]), nicht zum steuerbaren Vermögensertrag, sofern und soweit

sie die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters nicht übersteigen und der Vermieter die Nebenkosten gemäss besonderer Vereinbarung verrechnet (vgl. VGr, 26. Oktober 2015, SB. 2015.00091, E. 2.2;

21. April 2010, SB.2009.00119, E. 3.1; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 21 N. 35).

2.2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die Nebenkosten mietvertraglich aus dem

Mietzins ausgeschieden und von den Mietern mittels Akontozahlungen zusätzlich

zum vereinbarten Mietzins bezahlt wurden. Unbestritten ist auch, dass der

Pflichtige die nämlichen Akontozahlungen zur Begleichung der (ausgewiesenen)

Nebenkosten verwendete und den überschüssigen Betrag an die Mieter zurückbezahlte.

Unter diesen Umständen bleibt nach dem Gesagten kein Raum, um die

streitbetroffenen Akontozahlungen bzw. Nebenkosten als im Mietzins enthalten

und damit als grundsätzlich steuerbaren Mietertrag zu betrachten.

2.2.3

Die Vorinstanzen stützten sich zur Begründung ihrer Auffassungen

massgeblich auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom

13. November 2009 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den

Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften (nachfolgend

Merkblatt), insbesondere auf die darin enthaltenen Berechnungsbeispiele (vgl.

Rz. 47 und 48). Auf welche Fallkonstellationen sich die

fraglichen Berechnungsbeispiele beziehen, geht aus dem Merkblatt nicht

hervor. Insbesondere ist unklar, auf welchen tatsächlichen

Umständen der "Mietzins" – definiert als "Fremdmieten brutto

inkl. Nebenkosten" – beruht. Denkbar ist, dass sich die

Berechnungsbeispiele auf Fälle beschränken, in welchen die Nebenkosten bereits mietvertraglich

im Mietzins enthalten sind, sodass Konstellationen, in welchen die Nebenkosten

mietvertraglich aus dem Mietzins ausgeschieden wurden (vgl. Art. 257a

Abs. 2 OR), gerade nicht erfasst werden. So oder anders sind die

fraglichen Berechnungsbeispiele für die vorliegend umstrittene Frage nur begrenzt

aussagekräftig, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.

2.2.4 Auszugehen

ist daher von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten.

Wenn – wie hier – Mietzinsausfälle vorliegen, ist bei der Berechnung des

Pauschalabzugs sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen

"Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des

Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr.

9'240.- ist demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was

unbestritten ist. Hingegen fällt ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für

Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren

ausser Betracht, da diese Kosten von den Mietern getragen wurden. Etwas anderes

macht denn auch der Pflichtige nicht geltend. Der Pauschalabzug gemäss § 30 Abs. 4 StG errechnet sich damit wie folgt:

Mietzinsen (Fremdmieten brutto, inkl.

Nebenkosten-Akonto) Fr. 228'992.-

+ Leerstand Fr. 9'240.-

./. von den Mietern getragene Nebenkosten Fr. 31'671.-

./. an die Mieter zurückerstattete Akonto-Zahlungen Fr. 5'037.-

erfahrungsgemässe Soll-Jahresmiete Fr. 201'524.-

Pauschalabzug von 20 % auf

Soll-Jahresmiete Fr. 40'305.-

2.3 Das für

die Staats- und Gemeindesteuern Gesagte gilt gleichermassen für die direkte

Bundessteuer. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sind die

Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen steuerbar, wobei zur

Ermittlung des Liegenschaftsertrags von dem vereinbarten Mietzins ohne die

Nebenkosten (vgl. Art. 257a, 257b und 281 OR) ausgegangen wird, da die

Nebenkosten grundsätzlich nicht Teil des steuerbaren Bruttoertrags sind (vgl. Bernhard

Zwahlen/Alberto Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

3. A, Basel 2017, Art. 21 N. 7). Auszugehen ist damit

ebenfalls von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten.

Weiter ist bei der Berechnung des Pauschalabzugs aufgrund der unbestrittenen

Mietzinsausfällen sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen

"Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des

Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr.

9'240.- demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was

unbestritten ist. Ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für Heizung, Warmwasser

und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren fällt ausser Betracht.

Der Pauschalabzug beträgt für die direkte Bundessteuer 2017 demnach

ebenfalls Fr. 40'305.-.

3.

3.1 Zur Ermittlung des steuerbaren Liegenschaftenertrags können von den

Einkünften gemäss § 21 Abs. 1 lit. a StG und Art. 21

Abs. 1 lit. a DBG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und

die Kosten der Verwaltung durch Dritte im effektiven Umfang abgezogen werden,

soweit sie nachgewiesen sind (§ 30 Abs. 2 StG; Art. 32

Abs. 2 DBG). Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der

Steuerpflichtige gemäss § 30 Abs. 5 StG und Art. 32 Abs. 4

DBG einen Pauschalabzug geltend machen. Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche

ordentlichen Kosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien,

Drittverwaltungskosten, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) abgedeckt

(Merkblatt, Rz. 49). Wenn der Steuerpflichtige folglich die Möglichkeit

der Pauschalierung der Unterhaltskosten wählt, sind ihm im Rahmen der

effektiven Unterhaltskosten keine zusätzlichen Abzüge mehr zuzulassen.

3.2 Die Pauschale steht Eigentümern einer im Privatvermögen stehenden

Liegenschaft sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der

direkten Bundessteuer selbst dann zu, wenn der Mieter die Unterhalts- und

Betriebskosten selber übernimmt. Dies ist Ausfluss des Prinzips, dass dem

Eigentümer das Bruttoentgelt als Einkommen zufliesst (Bernhard Zwahlen/Alberto

Lissi, a.a.O., Art. 32 N. 32, mit Hinweis; vgl. auch Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a.a.O., § 30

N. 27).

3.3 Dass der

Pflichtige den Pauschalabzug beanspruchen kann, er diesen für die

Steuerperiode 2017 gewählt hat und darüber hinaus keine weiteren Kosten

geltend macht, die seiner Auffassung nach abzuziehen wären, ist unbestritten.

Demnach errechnet sich der steuerbare Liegenschaftenertrag betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017

wie folgt:

Mietzinsen (Fremdmieten exkl. Nebenkosten und

Leerstand) Fr. 192'284.-

./. Pauschalabzug (20 % auf

"Soll-Jahresmiete" von Fr. …) Fr. 40'305.-

Steuerbarer

Liegenschaftenertrag Fr. 151'979.-

Damit sind die Beschwerden – soweit den steuerbaren

Liegenschaftenertrag betreffend – gutzuheissen. Die Sache ist zur Berechnung des

steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen.

4.

4.1 Mit Blick

auf den Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren

SB.2020.00095 wie auch im Verfahren SB.2020.00096 überwiegend. Demzufolge sind

die Gerichtskosten dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) bzw. der überwiegend

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im Rekursverfahren war lediglich

die Bemessung der Einkommenssteuer (Staats- und Gemeindesteuern und direkte

Bundessteuer 2017) umstritten. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens unterliegen der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin im

Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig. Demzufolge sind

die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).

Die im Rekurs- und erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren sowie in den vorliegenden Beschwerdeverfahren geleisteten

Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers sind ihm zurückzuerstatten.

4.2 Dem

Beschwerdeführer ist für beide Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese wird für das Verfahren SB.2020.00095

auf Fr. 400.- und für das Verfahren SB.2020.00096 auf Fr. 300.-

festgesetzt.

Für das erstinstanzliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren

steht dem obsiegenden Beschwerdeführer ebenfalls eine Parteientschädigung zu (§ 152

in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG). Diese wird für beide Verfahren

auf je Fr. 500.- festgesetzt.

4.3 Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur

zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Dient die

Rückweisung – wie hier im Punkt der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens

– einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und

bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, hat der betreffende

Rückweisungsentscheid in diesem Punkt ausnahmsweise als Teilentscheid im Sinn

von Art. 91 BGG zu gelten (vgl. BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010,

8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; zum

Teilentscheid siehe BGE 133 V 477 E. 4.1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00095)

wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Der steuerbare Liegenschaftenertrag der Liegenschaft D-Gasse 01 wird

auf Fr. 151'979.- festgesetzt. Die Sache wird zur Berechnung des steuerbaren

und satzbestimmenden Einkommens an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2. Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2020.00096) wird im

Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der steuerbare Liegenschaftenertrag

der Liegenschaft D-Gasse 01 wird auf Fr. 151'979.- festgesetzt. Die Sache

wird zur Berechnung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00095 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

6. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00096 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

7. Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00095 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8. Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00096 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

9. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 400.- zu bezahlen.

10. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 300.- zu bezahlen.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

12. Mitteilung an …