SB.2020.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00099
16. Dezember 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22343)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00099
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (2014 und 2015),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Jahrgang ..., ist in F seit 1992 als Anwalt tätig.
Zunächst war er als Einzelunternehmer mit eigener Kanzlei in F tätig, seit Ende
2013 ist er Angestellter und Alleinaktionär der auf diesen Zeitpunkt neu
gegründeten B AG. Mit seiner Lebenspartnerin C wohnte er zunächst an der D-Strasse
01 in F. Am 15. Mai 2009 bezog das Paar eine 4½-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse
02 in F. Per 31. Dezember 2013 meldete sich A an die G-Strasse 03 in H im
Kanton J ab. Dort mietete er ab 1. Januar 2014 für Fr. 2'350.- pro
Monat eine möblierte 2½-Zimmer Wohnung.
Am 29. November 2016 initiierte das kantonale
Steueramt Zürich Abklärungen im Zusammenhang mit der Steuerhoheit für die
Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015. Aufgrund eines pendenten
Rechtsmittelverfahrens wurde das Hoheitsverfahren vorerst sistiert und erst
2019 fortgesetzt. Mit Auflage vom 15. April 2019 forderte das kantonale
Steueramt Zürich A auf, zur Abklärung des steuerlichen Wohnsitzes verschiedene
Unterlagen (u.a. lückenlose Bankkonto- und Kreditkartenauszüge) einzureichen.
Nach Durchführung der Untersuchung erliess das kantonale Steueramt Zürich am
22. August 2019 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit
des Kantons Zürich und der Stadt F für die Steuerperioden 2014 und 2015. Dabei
gelangte es zum Schluss, der Hinterlegung der Schriften in H, Kanton J, komme
rein formelle Bedeutung zu.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt Zürich mit Entscheid vom 21. November 2019 ab.
Erwägungen
II.
Das hernach von A angerufene Steuerrekursgericht wies
dessen Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts sei aufzuheben, mithin die Steuerhoheit des Kantons J
für die Steuerperioden 2014 und 2015 zu bejahen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Wenn das
Verwaltungsgericht – wie hier – im interkantonalen Verhältnis über die
Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und
Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt
(vgl. RB 1982 Nr. 90; VGr, 16. März 2016, SB.2015.00144 und
SB.2015.00145, E. 1.4).
Somit sind die neu vor Verwaltungsgericht eingereichten
Bankkonto- und Postenauszüge des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn
ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss
§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen
Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich.
2.2
Unter dem
steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in
der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich
mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen
befindet (vgl. z.B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Bei der
Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven,
äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Auf die bloss
geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern
nicht frei wählbar (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.1). Auf
formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht
an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr,
14.
Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu
berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der
Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie
die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 2.2.1;
VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1).
2.3
Bei
verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als
stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender
Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden
regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2
und 4.3; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 3 StHG N. 58). Zur
Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Konkubinatspaars, welches getrennt
besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur
Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss
anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt.
Halten sich solche Paare indessen jeweils gemeinsam während der Woche am
Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paars
während der Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort)
das Hauptsteuerdomizil bildet. Anders würde es sich nur verhalten, wenn sich
das Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet (BGr,
6.
Februar 2015, 2C_536/2014 und 2C_537/2012, E. 2.2, mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.2; BGr, 3. August
2017, 2C_1045/2016, E. 3.4).
2.4
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGr, 3. Juni 2019,
2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 4.3;
VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht erwog, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner
physischen Präsenz in H, Kanton J, keinerlei Beweise in Form von regelmässigen
Übernachtungen erbracht. Ebenso fehle es an der Absicht des dauernden
Verbleibens in H, Kanton J: Aufgrund des langjährigen und grossen beruflichen
Engagements des Beschwerdeführers als Anwalt in F sei er dort stark vernetzt
und tief in der Stadt F verankert. Zudem habe er lange Zeit mit seiner
Lebenspartnerin in der Stadt gewohnt und die Wohnung bis Ende 2016 allein
finanziert. Ferner habe die Reisezeit von H, Kanton J, zum Arbeitsplatz rund 40
Minuten länger gedauert als von der Wohnung an der E-Strasse in F. Es sei
unergründlich, weshalb der Beschwerdeführer vor und nach seinen langen und
anstrengenden Arbeitstagen die nicht unerheblich längere Reisezeit von 20
Minuten pro Weg auf sich genommen hätte, um in H, Kanton J, zu übernachten.
Dies auch deshalb, weil ihm in F weiterhin die mit der Lebenspartnerin
gemeinsam gemietete und persönlich eingerichtete Wohnung zur Verfügung
gestanden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Mahlzeiten fast
ausschliesslich in F eingenommen, wo er auch Geldbezüge tätigte und einkaufte.
Dies obwohl der "…" in H, Kanton J, täglich bis 21.00 Uhr geöffnet
gewesen sei. Die Aufenthalte in H, Kanton J, seien auch nicht durch die
eingereichten Stromabrechnungen belegt: Es sei in H, Kanton J, gerade einmal ein
Drittel (2014) bzw. ein Viertel (2015) des durchschnittlichen Stromverbrauchs von
Schweizer Einpersonenhaushalten (1800 kWh) verbraucht worden. In der
Zürcher Wohnung sei dagegen viermal so viel Strom verbraucht worden, was
beinahe demjenigen eines durchschnittlichen Zweipersonenhausalts (2350 kWh)
entspreche. Den sozialen Kontakten in der Region K komme keine Bedeutung
zu, da keine der vom Beschwerdeführer genannten Personen in H, Kanton J, wohne.
Er mache denn auch keine (anderen) Bindungen – weder emotional noch
organisatorischer Art – zu diesem Ort geltend. Vielmehr werde der in F gelebten
Konkubinatsbeziehung besonderes Gewicht zugemessen, auch wenn der
Beschwerdeführer geltend mache, keine symbiotische Beziehung mit seiner
Partnerin zu führen und sie damals bewusst auf Abstand hätten gehen wollen,
weshalb die getrennten Wohnsitze auch einen persönlichen Hintergrund gehabt
hätten. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht nach H, Kanton
J, verlegt habe, gelte die natürliche Vermutung, dass das bisherige
Steuerdomizil in der Stadt F fortbestehe.
3.2
Unbestritten
ist, dass dem Beschwerdeführer zwei Wohnungen zur Nutzung zur Verfügung
standen: Auf der einen Seite die Wohnung in H, Kanton J, zum andern die vor
Verlegung seiner Schriften bewohnte Wohnung in der Stadt F, wo seine
Lebenspartnerin lebt. In beiden Wohnungen will der Beschwerdeführer übernachtet
haben. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist massgebend,
zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden (siehe E. 2.2).
Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind daher beide
Wohnsituationen näher zu beleuchten: In H, Kanton J, verfügte der
Beschwerdeführer über eine voll ausgestattete, möblierte Wohnung. Die
vorliegende Höhe des Mietzinses von Fr. 2'350.- pro Monat kann als Indiz
dafür betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ernsthaft
nach H, Kanton J, verlegen wollte. Für eine Wohnsitzverlegung nach H, Kanton J,
sprechen auch die geltend gemachten akuten Beziehungsprobleme, wobei mit der
Wohnung in H, Kanton J, bezweckt worden sei, vorübergehend Abstand zu gewinnen.
Dafür dass der Beschwerdeführer tatsächlich in H, Kanton J, nächtigte,
vermochte er indessen keine Beweise zu erbringen. So ergeben sich aus den
umfangreichen Bankkonto- und Kreditkartenunterlagen kaum Auslagen, welche auf eine
örtliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in H, Kanton J, schliessen liessen:
Bei einer Vielzahl von Restaurantbesuchen wurde lediglich zweimal in H, Kanton
J, diniert (Restaurant I am 8. Januar 2014 und am 28. November 2014)
und zweimal am Bancomat Bargeld bezogen (am 23. Juni 2014 und am 7. Juli
2014). Neben den im Kanton J angefallenen Steuern und Elektrizitätskosten
sind aus den Unterlagen keine weiteren Auslagen ersichtlich, welche auf eine
physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in H, Kanton J, hindeuten würden.
Ein anderes Bild ergibt sich für die Stadt F: Dort fanden zahlreiche
Restaurantbesuche statt. Dies erstaunt allerdings nicht vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer dort berufstätig ist und sich tagsüber unter der Woche
unbestrittenermassen in der Stadt F aufhält. Gleiches gilt für die Einkäufe in
Bekleidungsgeschäften (…) und Bargeldbezüge in der Stadt. Diesbezüglich
unterscheidet sich die Situation des Beschwerdeführers nicht von
Berufspendlern, die in der Stadt F arbeiten, ihren Wohnsitz aber ausserhalb der
Stadt haben. In solchen Situationen können Angaben zu Auslagen des täglichen
Bedarfs sachdienliche Hinweise darüber liefern, wo sich der Steuerpflichtige
tatsächlich aufgehalten hat. Dabei handelt es sich etwa um Angaben, wo
Grundnahrungsmittel, Körperpflegeprodukte oder sonstige Gegenstände für den
alltäglichen Gebrauch gekauft wurden oder wo der Wochenendeinkauf getätigt
wurde. Vorliegend sind aus den Kreditkartenabrechnungen keinerlei Auslagen für
den täglichen Bedarf ersichtlich. Dass es keine zusätzlichen Verpflegungskosten
gab, wie der Beschwerdeführer behauptet, erscheint nicht glaubhaft. Auch würde
es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eben gerade einleuchten, wenn in H,
Kanton J, zusätzliche Verpflegungskosten angefallen wären. Wo der
Beschwerdeführer für sich persönlich Lebensmittel usw. einkaufte, liess er im
Dunkeln: Er führt lediglich aus, morgens unterwegs im "…" beim
Bahnhof H oder in F etwas zu Essen gekauft zu haben und abends wieder in
einem Laden oder an einem Imbissstand in F, im Coop oder Migros etwas Kaltes
gekauft zu haben. Entsprechende Belege wurden nicht eingereicht. Wie es sich
damit letztlich verhält, kann offengelassen werden, da die Bindungen zur Stadt F
aus folgenden Gründen bei Weitem überwiegen:
Der Beschwerdeführer lebte in den betreffenden
Steuerperioden in einem über zehnjährigen, gefestigten Konkubinat mit C, welche
er auch wirtschaftlich (Fr. 42'000.- im Jahr 2014, Fr. 30'000.- im
Jahr 2015) unterstützte. Seine Lebenspartnerin bewohnte die zuvor gemeinsam
genutzte Wohnung an der E-Strasse weiterhin und arbeitete von dort aus. Auch
der Beschwerdeführer übernachtete dort regelmässig – nach eigenen Aussagen
"jeweils an etwa zwei Wochentagen" – und kam vollumfänglich für die
Mietkosten auf. Indem der Beschwerdeführer die vorbestehende Wohnung seiner
langjährigen Lebenspartnerin weiterhin nach Belieben nutzen konnte und auch der
Mietvertrag bis 31. Dezember 2016 auf ihn lautete, erscheint das
Fortbestehen des Wohnsitzes in F als sehr wahrscheinlich. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund seiner starken beruflichen Verankerung als Rechtsanwalt in F.
Somit hätte dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis für den Wohnsitz in H,
Kanton J, zu erbringen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen: Weder weist er
soziale Kontakte noch sonstige Verbindungen zu H, Kanton J, nach. Vielmehr
räumt er selbst ein, in H, Kanton J, gar keine persönlichen Beziehungen
aufgebaut zu haben, was er indessen der gerichtsnotorischen
"Anonymität" in städtischer Umgebung und in
"Schlafgemeinden" zuschreibt. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz
zu Recht zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe seinen früheren
Wohnsitz in der Stadt F beibehalten.
3.3
Dass
insbesondere an den Wohnsitz der langjährigen Lebenspartnerin angeknüpft wird,
widerspricht auch nicht der in Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) statuierten Niederlassungsfreiheit. Indem
Rechtsfolgen an den nach zivil- und steuerrechtlichen Kriterien bestimmten
Wohnsitz angeknüpft werden, wird die Mobilität des Beschwerdeführers und dessen
Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt. Der nach objektiven Kriterien
bestimmte steuerliche Wohnsitz ermöglicht vielmehr eine gesetzmässige
Besteuerung und stellt sicher, dass die Steuerpflicht an dem Ort anfällt, wo
auch die Leistungen des Gemeinwesens hauptsächlich in Anspruch genommen werden
(VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00146, E. 3.7; vgl. auch BGr, 25. Januar
2006, 2P.171/2005, E. 2.3; BGE 125 I 54 E. 2b/cc).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesem auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …