SB.2020.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00100
13. Januar 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch das
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Verzugszins-Rechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Gemeinde
D erstellte am 3. März 2016 gestützt auf die Einschätzung vom
11. Februar 2016 von A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) für die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 eine (erste) Schlussrechnung und
Zinsabrechnung. Nachdem eine Einsprache der Pflichtigen gegen den
Einschätzungsentscheid am 23. November 2016 durch das kantonale Steueramt
teilweise gutgeheissen wurde und die Steuerfaktoren neu festgesetzt wurden,
sandte die Gemeinde D den Pflichtigen am 8. Dezember 2016 eine korrigierte
Schlussrechnung und Zinsabrechnung zu. Am 27. Dezember 2016 erhoben die
Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid Rekurs, welchen das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 abwies. Am
10. Dezember 2019 wurde der Entscheid des Steuerrekursgerichts
rechtskräftig. Hierauf erging bezüglich der noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern 2010 eine Zahlungserinnerung und schliesslich eine
Zahlungsmahnung. Am 24. Dezember 2019 beglichen die Pflichtigen die offene
Steuerforderung. Am 3. Januar 2020 rechnete die Gemeinde D im Rahmen einer
Verzugszins-Rechnung über die aufgelaufenen Zinsen ab: Dabei berechnete es ab 7.
Januar 2017 (insgesamt 1'067 Tage) Verzugszinsen zum Satz von 4,5 % p.a.
auf Fr. ...; dies ergab einen Zins von total Fr. ...
B. Die
gegen die Verzugszinsrechnung erhobene Einsprache wies die Gemeinde D am
27. Januar 2020 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Verfügung
vom 1. Oktober 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2020 beantragten die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung des kantonalen Steueramts sei aufzuheben und
die Sache zur Neuberechnung der Zinsen an das Steueramt der Gemeinde D
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Das kantonale Steueramt beantragte am 4. November 2020 die Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde D liess sich am 10. Dezember 2020 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht
keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff.
StG).
1.3
Mit
Präsidialverfügung vom 2. November 2020 wurde der Beschwerdegegnerin eine
Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Die
Präsidialverfügung konnte der Gemeinde D am 3. November 2020 zugestellt
werden. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde lief somit vom
4.
November 2020 bis am 3. Dezember 2020. Die verspätete Eingabe der
Gemeinde D vom 10. Dezember 2020 ist damit aus dem Recht zu weisen.
2.
Als Kernfrage steht im Zentrum, ob auf den damals noch offenen Staats-
und Gemeindesteuern 2010 ab 7. Januar 2017 der Verzugszins von 4,5 %
per annum zur Anwendung gebracht werden durfte oder ob stattdessen lediglich
der Ausgleichszins von 0,5 % per annum geschuldet war.
2.1
2.1.1
Gemäss § 173 Abs. 3 StG wird nach Vornahme der Einschätzung die
Schlussrechnung erstellt. Die Schlussrechnung setzt keinen rechtskräftigen
Einschätzungsentscheid voraus (siehe VGr, 2. November 2011, SB.2011.00097,
E. 2.2.1). In der Schlussrechnung werden laut § 174 Abs. 1 StG
Zinsen berechnet: zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die
bis zur Schlussrechnung geleistet werden (lit. a; sog. Vergütungszins)
bzw. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode
(lit. b; sog. Ausgleichszins). Die Einzelheiten, einschliesslich des
Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt (§ 174 Abs. 2 StG). Entsprechend regelt § 51 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 (StV) im Zusammenhang mit der Schlussrechnung weitere
Modalitäten der Verzinsung: Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren
geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu
berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Gemäss § 51 Abs. 3 aStV
ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei
verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG
Zinsen
nachbezogen werden (so die bis 31. Januar 2020 gültige und hier anwendbare
Fassung). Nach§ 176 StG fällt die Festlegung des Zinsfusses in die
Zuständigkeit des Regierungsrates. Gemäss Anhang zum Beschluss des
Regierungsrats über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats-
und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) betrug der Ausgleichszins
im Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 0,5 %
p.a. und der Verzugszins 4,5 % p.a. Im Rahmen der Kompetenz von § 176 StG ist der Regierungsrat auch frei, den Anwendungsbereich des Ausgleichs- bzw.
des Verzugszinses näher zu definieren. Von dieser Befugnis hat der
Regierungsrat Gebrauch gemacht (BGr, 30. September 2015, 2C_116/2015 und
2C_117/2015, E. 5.5.1). Gemäss Ziff. II des Beschlusses des
Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats-
und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 631.611, Fassung gemäss RRB
vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016) wird der Verzugszins
nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der
Schlussrechnung gesondert berechnet.
2.1.2
In der seit 1. Februar 2020 gültigen (hier aber nicht anwendbaren) Fassung
von § 51 Abs. 3 StV ist nun explizit festgehalten, dass bei
verspäteter Zahlung der Schlussrechnung in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG
Verzugszinsen erhoben werden. Nach dem neuen § 51 Abs. 4 StV (in Kraft seit 1. Februar 2020) sind Verzugszinsen u. a. auch geschuldet, wenn
Rechtsmittel erhoben worden sind.
2.1.3
Dass bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen geschuldet
werden und die Zinspflicht auch dann besteht, wenn Rechtsmittel erhoben werden,
sah bereits die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und
Gemeindesteuern vom 13. September 2016 (nachfolgend: Weisung Bezug, ZStB
Nr. 33/014 [gültig bis 11. September 2020], Rz. 25 f.) bzw.
sieht auch die aktuell gültige Weisung vom 11. September 2020 (ZStB
Nr. 172.1 [gültig seit 11. September 2020], Rz. 27 f.) vor.
Dieselbe Auffassung wird in der Literatur vertreten (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 174
N. 27 sowie § 140 N. 4). Danach entstehen Verzugszinsen somit
auch, wenn eine Schlussrechnung, die noch nicht definitiv ist bzw. die nicht
auf einer rechtskräftigen Einschätzung beruht, verspätet bezahlt wird (insofern
ist die Kommentierung zu § 174 StG N. 13 und 25 von Richner et al.
verwirrlich ["Verzugszinsen sind dagegen jene Zinsen, die entstehen, weil
die Schlussrechnung, welche auf einer rechtskräftigen Einschätzung beruht
(definitive Schlussrechnung), verspätet bezahlt wird]").
2.2
Das
kantonale Steueramt erwog, der mit der neuen, angepassten Schlussrechnung vom
8.
Dezember 2016 geschuldete Steuerbetrag von Fr. ... sei nicht
innerhalb der laufenden 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen worden, sondern erst
am 24. Dezember 2019. Seit dem Ablauf der damaligen 30-tägigen
Zahlungsfrist seien daher Verzugszinsen zu 4,5 % auf dem ausstehenden
Steuerbetrag von Fr. ... (netto Staats- und Gemeindesteuern 2010, ohne
Ausgleichszinsen) aufgelaufen. Unerheblich sei, dass die betreffenden Staats-
und Gemeindesteuern 2010 erst mit Entscheid des Steuerrekursgerichts
rechtskräftig festgesetzt worden seien. Da mit dem Entscheid des
Steuerrekursgerichts keine Änderung der Steuerfaktoren vorgenommen worden sei,
habe kein Anlass bestanden, eine neue Schlussrechnung mit angepasster
Ausgleichszinsrechnung auszustellen.
2.3
Die
Pflichtigen führen aus, § 51 Abs. 2 StV sehe für die Abänderung einer
Einschätzung im Rechtsmittelverfahren vor, dass auch über die Zinsen – gemeint
seien die Ausgleichszinsen – neu abgerechnet werde. Sie kritisieren, dass § 51 Abs. 2 StV zur Folge habe, dass derjenige, der ein Rechtsmittel erhebe und
(selbst wenn auch nur teilweise) gewinne oder gar eine Verböserung erleide, im
"Verfalltagsystem" verbleibe und lediglich Ausgleichszinsen zahlen
müsse. Derjenige Pflichtige hingegen, der erfolglos ein Rechtsmittel erhebe,
falle ins "Rechnungssystem", wie es der Bund bei der direkten
Bundessteuer kenne. Das bedeute, dass der Pflichtige, der die Rechnung nicht
innert 30 Tagen begleiche, Verzugszinsen zahlen müsse. Der Effekt sei eine
neunmal höhere Zinsbelastung (0,5 % gegenüber 4,5 %). Die Bestimmung
von § 51 Abs. 2 StV, wonach das Zinssystem bei einem
Rechtsmittelverfahren dann ändere, wenn das Rechtsmittel zu 100 %
erfolglos bleibe, sei schlicht nichtig. Die Norm verletze zum einen das
Gewaltenteilungsprinzip: So schaffe der Regierungsrat mit einem solchen
Systemwechsel (4,5 % statt 0,5 %) ein neues, vom Gesetz abweichendes
Verzinsungsregime, wozu er als reiner Vollzugsverordnungsgeber nicht kompetent
sei. Zum andern verletze sie das Gleichbehandlungsprinzip (Art. 8 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und verstosse gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV): Die Verordnungsregelung sehe unterschiedliche
Rechtsfolgen vor für Fälle, die gleich gelagert seien. In beiden Fällen erhebe
der Steuerpflichtige ein Rechtsmittel, wobei der eine gewinne und der andere
verliere. Indem die Verzinsung an den Verfahrensausgang des
Rechtsmittelverfahrens anknüpfe, werde nicht ein sachliches Kriterium für die
Verzinsung herangezogen, sondern ein willkürliches. Eine solche Regelung sei
auch deshalb stossend, weil der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens letztlich
aleatorische Züge habe. Ebenfalls unbeeinflussbar sei die Dauer, bis es zur
Gewissheit komme, welche Zinsregel nun Anwendung finde. In der vorliegenden
Sache habe das Steuerrekursgericht fast drei Jahre für einen Entscheid
benötigt.
2.4
Wie unter
E. 2.1.1 dargestellt, werden gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG
die nach dem Verfalltag bestehenden Steuerausstände zulasten des
Steuerpflichtigen verzinst (Ausgleichszins). Die Ausgleichszinsen fallen bis
zur Erstellung der Schlussrechnung an. Wird diese nicht innert 30 Tagen nach
Zustellung beglichen, sind gestützt auf § 51 Abs. 3 aStV i. V. m. § 174 Abs. 1 StG zudem Zinsen
– laut Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung
und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli
2007.
(LS 631.611) Verzugszinsen – geschuldet (siehe auch die Weisung Bezug,
ZStB Nr. 33/014, Rz. 25). An diesem System ändert sich auch nichts,
wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Denn die Zinspflicht besteht auch dann,
wenn ein Rechtsmittel erhoben wurde (siehe auch Weisung Bezug, ZStB
Nr. 33/014, Rz. 26). Fraglich ist, wie es sich nach Beendigung des
Rechtsmittelverfahrens mit der Verzinsung verhält. Zwar wird bei Abänderung der
Steuerfaktoren durch eine Rechtsmittelinstanz eine neue Schlussrechnung mit
neuer Zinsberechnung erstellt. Ergibt sich aufgrund der neuen Schlussrechnung
ein Restsaldo zugunsten des Steueramts, so ist dieser innert 30 Tagen seit
Zustellung der Rechnung zu begleichen und sind auf diesem Betrag bei
Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. Weisung
Bezug, ZStB Nr. 33/014, Rz. 24). War der Steuerpflichtige aber
bereits mit der Begleichung der Steuerausstände gemäss vorgängiger
Schlussrechnung im Verzug, findet nicht gleichsam mit Erstellen der neuen
Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in
Ausgleichszinsen statt. Wer schon im Verzug ist, bleibt im Verzug: Der
Zinsenlauf endet erst mit der Bezahlung. Einzig auf der Differenz des bisher
geschuldeten Steuerbetrags zum neu geschuldeten Steuerbetrag sind
Ausgleichszinsen für die Periode ab Verfalltag bis zur neuen Schlussrechnung
geschuldet (vgl. auch Richner et al., § 174 N. 17).
2.5
Auf den
vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies Folgendes: Die Pflichtigen erhielten
am 3. März 2016 eine Schlussrechnung, inkl. Zinsabrechnung. Dabei wurden
ab Verfalltag bzw. ab 1. Oktober 2010 Ausgleichszinsen berechnet. Die
geschuldeten Steuern wurden nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist
bezahlt. Ab 2. April 2016 waren die Pflichtigen grundsätzlich bereits in
Verzug. In der zweiten Schlussrechnung vom 8. Dezember 2016 wurden
indessen keine Verzugszinsen berechnet, sondern lediglich Ausgleichszinsen ab
1.
Oktober 2010. Dabei wurden die Pflichtigen explizit darauf hingewiesen,
dass bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen berechnet
werden. Gleichwohl verzichteten die Pflichtigen darauf, die Steuerausstände,
inkl. Zinsen, bis am 7. Januar 2017 zu begleichen. Vielmehr warteten die
Pflichtigen den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab, welches mit Entscheid
des Steuerrekursgerichts vom 29. Oktober 2019 seinen Abschluss nahm. Am
24.
Dezember 2019 beglichen die Pflichtigen die ordentliche Steuer (ohne
Zinsen). Nachdem sich die Pflichtigen spätestens ab 7. Januar 2017 mit der
Steuerforderung im Zahlungsverzug befanden, erweist sich die
Verzugszins-Rechnung vom 3. Januar 2020 als rechtens.
Dabei hätten die Pflichtigen die Verpflichtung zur Leistung von
Verzugszinsen abwenden können, wenn sie die Steuerforderung – unerheblich, ob
diese rechtskräftig festgesetzt ist oder nicht – rechtzeitig, d.h. bis 7. Januar
2017.
beglichen hätten. Eine Steuerzahlung vor Rechtskraft der Steuerforderung
wäre denn auch nicht als Anerkennung der Steuerschuld zu werten gewesen. Denn
das Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig
voneinander, sodass eine Steuerzahlung keine Anerkennung einer entsprechenden
Steuerschuld darstellt (VGr, 23. März 2011, SB.2010.00141, E. 2.3 mit
Hinweisen; RB 1971 Nr. 34).
Nachdem die Pflichtigen zu Unrecht davon ausgehen, die Verzinsung sei vom
Verfahrensausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig, liegt § 51 Abs. 2 StV weder eine willkürliche noch rechtsungleiche Regelung zugrunde. Ebenso
wenig ist eine Verletzung des Legalitäts- und des Gewaltenteilungsprinzips
ersichtlich.
2.6
Die
Pflichtigen verweisen weiter auf einen Entscheid des Bundesgerichts betreffend
Verzinsung von Nachsteuern (BGr, 30. September 2015, 2C_116/2015 und
2C_117/2015). Darin wird in E. 5.5.2 festgehalten, dass bei der
Nachsteuer, welche im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens noch nicht bekannt
war, noch gar keine Schlussrechnung ausgestellt werden konnte. Somit sei eine
verspätete Zahlung als Voraussetzung zur Erhebung eines Verzugszinses – mangels
Schlussrechnung bzw. Nachsteuerverfügung – noch gar nicht möglich. Daher sei
bis zur Beendigung des Nachsteuerverfahrens derjenige Zinssatz geschuldet,
welcher bis zur Schlussrechnung bezahlt werden müsste, nämlich der
Ausgleichszinssatz. Andernfalls würde die Situation entstehen, dass der
Steuerpflichtige eine Nachsteuer gar nie fristgerecht bezahlen könnte. Im
Gegensatz dazu lag im vorliegenden Fall eine Schlussrechnung bereits vor, die
indessen von den Pflichtigen nicht beglichen wurde. Aus den Erwägungen des
Bundesgerichts zur Verzinsung der Nachsteuern können die Pflichtigen daher
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde
und ist dem Antrag, die Sache sei zur Neuberechnung der Zinsen an das Steueramt
der Gemeinde D zurückzuweisen, nicht stattzugeben.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …