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Entscheid

SB.2020.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00102

24. Februar 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22530)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00102

SB.2020.00103

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführende,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch

RA C und RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

Direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und B (die Pflichtigen) waren je zur Hälfte

Eigentümer der E AG mit Sitz in F. Ihr Aktienkapital bestand aus 100'000

Aktien mit einem Nennwert von je Fr. ... Mit Share Purchase Agreement vom

19. April 2016 (Aktienkaufvertrag) verkauften sie alle ihre Anteile an die

G AG, H (die Käuferin), wobei ein Share Purchase Price von Fr. … vereinbart

wurde. Zusätzlich hatte die Käuferin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016

bis zum Vollzug der Transaktion (Closing) eine Share Purchase Price Interest

Rate von 5 % auf dem Share Purchase Price zu bezahlen. Vom vereinbarten

Gesamtbetrag sollten Fr. … erst 24 Monate nach dem Vollzugsdatum

(Closing Date) fällig werden; der nämliche Betrag wurde im Kaufvertrag als

Deferred Share Purchase Price bezeichnet. Das Closing Date fiel auf den 19. April

2016 und entsprach dem Datum der Vertragsunterzeichnung. An diesem sollten die

vertraglichen Leistungen – mit Ausnahme des Deferred Share Purchase Price – Zug

um Zug ausgetauscht werden. So wurden das Eigentum am Aktienpaket per 19. April

2016 auf die Käuferin übertragen und den Pflichtigen am nämlichen Datum im

Gegenzug Fr. … überwiesen, wobei sich die von der Käuferin zu entrichtende

Share Purchase Price Interest Rate auf Fr. … belief.

B.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung

vom 31. Oktober 2019 wurden die Pflichtigen bei den Staats- und

Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt und bei der direkten

Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) veranlagt. Entsprechend der entrichteten Share

Purchase Price Interest Rate wurde hierbei jeweils ein Zinsertrag von Fr. …

zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.

C.

Mit Eingaben vom 28. November 2019 erhoben die

Pflichtigen hiergegen Einsprachen, welche das kantonale Steueramt mit

Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2020 abwies.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen

Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 29. September 2020 gut und

schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein und

veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …).

III.

Mit Beschwerden vom 30. Oktober 2020

beantragte das kantonale Steueramt, die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom

29.

September 2020 seien kostenfällig aufzuheben und es seien die

Einschätzung (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und die Veranlagung

(direkte Bundessteuer 2016) gemäss den Einspracheentscheiden vom 20. Mai

2020.

zu bestätigen.

Die Beschwerdeverfahren bezüglich Staats-

und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) und direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103)

wurden mit Präsidialverfügung vom 3. November 2020 vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen mit Beschwerdeantwort

vom 2. Dezember 2020, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen und

es seien die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 29. September 2020

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer zu

bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar

2021.

wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Notwendigkeit weiterer

Untersuchungen im Zusammenhang mit dem von den Pflichtigen pro 2015

deklarierten Steuerwert der streitgegenständlichen Aktien sowie einer damit

allenfalls einhergehenden Verböserung Stellung zu nehmen. Die entsprechende

Stellungnahme der Pflichtigen ging am 25. Januar 2021 (Poststempel 22. Januar

2021) und jene des kantonalen Steueramts am 28. Januar (Poststempel 27. Januar

2021) beim Verwaltungsgericht ein. In diesen beantragten die Parteien jeweils,

dass auf eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung zu verzichten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) und

direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103) betreffen dieselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigte, sie zu vereinigen.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Umstritten

ist die Besteuerung des (unbestrittenen) Zuflusses in Höhe von Fr. … in

der Steuerperiode 2016. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich

hierbei um steuerbaren Ertrag. Sie berufen sich einerseits auf die Bestimmungen

von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und

andererseits auf jene von § 23 lit. d StG bzw. Art. 23 lit. d

DBG. Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Dass gewisse

Einkünfte Teil eines steuerfreien Kapitalgewinns aus Veräusserung von

Privatvermögen seien, sei durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. Es sei

davon auszugehen, dass es sich beim streitbetroffenen Betrag nach dem Willen

der Parteien des Aktienkaufvertrags vom 19. April 2016 nicht um einen Teil

des Kaufpreises, sondern um eine separate Entschädigung für einen Dienst oder

ein Entgegenkommen der Verkäufer handle. Dies ergebe sich aus der expliziten

Separation der Share Purchase Interest Rate vom Kaufpreis (Share Purchase

Price) und auch der Bezeichnung als Zins ("Interest Rate"). Auch im

angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, dass es sich bei diesem

"Zins" "um eine Entschädigung des Verkäufers dafür, dass ihm

zwischen dem Locked Box Date und dem Vollzugsdatum trotz seiner rechtlichen

Eigentümerstellung der wirtschaftliche Erfolg aus dem Kaufobjekt nicht mehr

zufliesst" handle. Das Verhalten der Verkäufer als Inhaber und

Geschäftsführer der verkauften Gesellschaft sei mittels vertraglicher Vereinbarung

("No Leakage") in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Vollzug

der Transaktion erheblich eingeschränkt worden. Dafür, dass es sich bei der

"Share Purchase Price Interest Rate" um eine Leistung für ein Tun

oder ein Unterlassen handle, spreche auch, dass sich die Leistung nach der

zeitlichen Dauer dieses Verhaltens bemesse. Auch die Höhe im Umfang von

5.

% des Werts des Kaufobjekts umgerechnet auf die Haltedauer innerhalb des

Jahres entspreche der Grössenordnung einer "Dividende". Es seien

zudem keine Hinweise vorhanden, dass sich die Höhe der Leistung auf eine

Wertsteigerung des Kaufobjekts im fraglichen Zeitraum beziehen würde. Dass

gewisse Einkünfte Teil eines steuerfreien Kapitalgewinns aus Veräusserung von

Privatvermögen sind, sei durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Die Pflichtigen dagegen machen geltend, es handle sich um

einen (steuerfreien) Kapitalgewinn. Denn die Vertragsparteien hätten sich zur

Ermittlung des Gesamtkaufpreises für die veräusserten Aktien des Locked-Box-Kaufpreismodells

bedient, in dessen Rahmen die Share Purchase Price Interest Rate als

technischer "Zins" eine Kaufpreiskomponente für den Zeitraum zwischen

Locked Box Date (31. Dezember 2015) und Closing Date (19. April 2016)

darstelle. Als pauschal berechnete Gegenleistung für den Wertzuwachs der

veräusserten Aktien während der Zeitperiode zwischen Locked Box Date und

Closing Date stelle die Share Purchase Price Interest Rate wirtschaftlich

betrachtet einen als Veräusserungserlös zu betrachtenden Wertzufluss dar, der

nach der allgemeinen Lebenserfahrung als adäquate Folge der Veräusserung der

Aktien erscheine und deshalb als Teil des steuerfreien privaten Kapitalgewinns

qualifiziere. § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d DBG seien

nicht einschlägig. Vorliegend gehe es nicht um den Verzicht auf einkommens-

oder ertragszusammenhängende Rechte, sondern einzig um den Verkauf von im

Privatvermögen gehaltenen Aktien. Die Beschwerdeführenden würden verkennen,

dass bei Vorliegen eines Kaufvertrags im Privatvermögensbereich die

tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründet werde, dass

die gesamte Gegenleistung des Käufers – hier also Deferred Share Purchase

Price, Remaining Share Purchase Price und Share Purchase Price Interest Rate –

einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle. Den Gegenbeweis, dass die

Gegenleistung teilweise keine Kaufpreisqualität aufweise, hätten die

Beschwerdeführenden nicht erbracht.

2.2

2.2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen

Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse

(Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar,

sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt.

Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG)

und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend

aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2).

§ 16 StG und

Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens

natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck.

Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1

DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss

aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode.

Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuer-

liche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den

realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (zum Ganzen

BGE 143 II 402 E. 5.1 f. und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1, 4.1

und 9, mit Hinweisen).

2.2.2

Nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG sind

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die

Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist vom Gesetzgeber gewollt, vor dem

Hintergrund einer auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) beruhenden allgemeinen Einkommenssteuer aber zurückhaltend

auszulegen (BGE 139 II 363 E. 2.2; BGr, 2. Februar 2014, 2C_368/2013,

2C_369/2013, E. 5.2).

Die Abgrenzung zwischen steuerbarem

Kapitalertrag und steuerfreiem Kapitalgewinn lässt sich im Regelfall anhand des

Substanzverzehrkriteriums vornehmen. Mit der Veräusserung geht der Idee nach

ein Substanzverzehr einher. Unerlässliche Voraussetzung des steuerfreien

Kapitalgewinns ist mithin das Vorliegen einer Gesamt- oder Teilveräusserung von

dinglichen oder obligatorischen Rechten. Diese verlassen das Eigentum der

veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der

Gegenleistung, die Substanz. Die Veräusserung im Sinne

von §16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt weiter, dass

sich der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Erfahrung des Lebens als "natürliche und typische

(adäquate)" Folge des Vermögensabgangs darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3

und E. 7.1; 142 II 197 E. 5.6; 139 II 363 E. 2.2–2.4; je mit

weiteren Hinweisen). Daran fehlt es von vornherein insoweit, als ein gemischtes

Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde

Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 2. Oktober

2019, 2C_130/2019, E. 3.1 und E. 9, mit Hinweisen).

2.2.3

Gemäss § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d

DBG sind auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines

Rechts steuerbar. Die Vorschriften weisen jedoch einen

überschiessenden Wortlaut auf (BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 8.2

mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21). Die Bestimmungen bezwecken

nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert

des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit § 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr

muss die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts den Charakter von

steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (zum Ganzen BGE 143 II 402 E. 5.3

und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019,

E. 3.1 und E. 9).

2.2.4

Soweit die Auslegung des Aktienkaufvertrags vom 19. April 2016 infrage

steht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der

Vertragsauslegung (BGE 139 III 404 E. 7.1). Ziel dieser Auslegung ist es

in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18

Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Diese

subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Bleibt der

tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen

der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden

durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip

nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der

Parteien schliessen lassen (zum Ganzen BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III

626.

E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 12. November 2018, 2C_731/2017, E. 2.2).

3.

3.1

Unbestrittenermassen

sind den Pflichtigen in der Steuerperiode 2016 aus dem Verkauf der Aktien der E AG

Fr. … zugeflossen. Streitig und damit zu prüfen ist

hingegen, ob dieser Vermögenszufluss im Umfang von Fr. … tatsächlich zu

einem Vermögenszugang führt oder ob er – wie die Pflichtigen vorbringen – als

Ganzes nur einen Aktiventausch darstellt und damit einkommenssteuerlich nicht

relevant ist.

3.2

3.2.1

Die im Aktienkaufvertrag unter Abschnitt IV vereinbarte "No

Leakage"-Klausel wird in der Vertragsurkunde als Garantievertrag im Sinn

von Art. 111 OR bezeichnet und weist den folgenden Wortlaut auf:

"Sellers

jointly and severally undertake and warrant as an independent guarantee

pursuant to Art. 111 CO that between 31.12.2015, 24:00 o'clock, and the

Closing neither any Seller nor any of Sellers' related parties received, will

receive or become entitled to receive any Leakage other than any Permitted

Leakage.

'Leakage'

means any payment or transfer of cash, assets or any other pecuniary benefit

(excluding Permitted Leakage) by or for the account of any Group Entity to any

of the Sellers or any of their related parties, including, but not limited to:

(i) any dividend (whether in cash or in specie, paid or declared) or other

distribution or return of capital, including any redemption, repurchase or

reduction of any share capital; (ii) any cost or bonus or any form of ex

gratia award or payment in connection with the transaction contemplated

hereunder; (iii) any increase in salary payments or contributions to pension

plans, except annual salary increases for 2016 according to Annex IV.1;

(iv) any asset transfer, purchase or disposal entered into by a Group Entity

other than in the ordinary course of business; (v) any agreement or arrangement

not at arm's length or other any other hidden distribution; (vi) any lending or

borrowing (other than between Group Entities) by or of a Group Entity and any

increase or reduction (other than between Group Entities) thereof; (vii) any

security, including, but not limited to, guarantees or surety, provided by a

Group Entity (other than between Group Entities) and any increase or reduction

thereof; (viii) any waiver, dept release or discount or any amounts due to a

Group Entity in favor of a Seller or a person closely related to such Seller.

'Permitted

Leakage' means any payment to a Seller as set forth in Annex IV.2"

(Hervorhebungen im Original).

3.2.2

Nach Art. 111 OR ist zum Ersatze des hieraus

entstandenen Schadens verpflichtet, wer einem andern die Leistung eines Dritten

verspricht und diese nicht erfolgt. Zweck des Garantievertrages ist die

Sicherung einer fremden Leistung. Der Promittent (hier die Pflichtigen)

verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar (hier die

Käuferin) für den Fall zu entschädigen, dass sich der Dritte (hier die E AG)

nicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat. Er verspricht nicht

eine eigene Leistung, sondern ein bestimmtes oder bestimmbares Verhalten eines

Dritten. Gegenstand der Garantieverpflichtung ist ein Erfolg, der nicht vom

Promittenten abhängt, eine "Leistung", die ihm fremd ist. Der

Normzweck des Garantievertrags liegt also nicht darin, den Dritten zur Leistung

zu verpflichten oder zu ermächtigen. Der Inhalt der Leistung des Promittenten

besteht im Ersatz eines Schadens, falls der Dritte nicht leistet. Art. 111

OR normiert nur einen Schadenersatzanspruch für den Fall, dass die Leistung des

Dritten ausbleibt. Der Promittent verspricht die Leistung des Dritten in

eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nicht als dessen Stellvertreter. Der

Dritte ist nicht Vertragspartei, er wird durch den Garantievertrag nicht

Schuldner. Der Garantievertrag erzeugt nur Rechtswirkung zwischen dem

Promittenten und dem Promissar (zum Ganzen Christoph M. Pestalozzi, in:

Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht

I, 7. A., Basel 2020, Art. 111 N. 1 f., mit Hinweisen).

"Leistung" im Sinn der Bestimmung ist jedes zukünftige Verhalten

eines Dritten, sei es positiver oder negativer, tatsächlicher oder rechtlicher

Natur, sofern es nicht vom Willen des Promittenten, aber auch nicht

ausschliesslich vom Zufall abhängig ist und für den Promissar ein

Vermögensinteresse beinhaltet (BGE 96 II 22; 72 II 22; 65 II 32; 56 II 381;

Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N. 4). Keine Garantie,

sondern eine blosse Zusicherung im Sinn von Art. 197 Abs. 1 OR liegt

bspw. beim Kaufvertrag vor, wenn kein zukünftiger Erfolg, der über die

vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht, versprochen wird,

sondern nur eine im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestehende Eigenschaft (BGE 122 III 426 E. 4 und 5c f.; BGr, 30. September

2013, 4A_220/2013, E. 4.3.1; Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111

N. 4).

3.2.3

Der Standpunkt der Beschwerdeführenden geht sinngemäss dahin, dass die

Pflichtigen aufgrund ihrer beherrschenden Stellung ein eigenes Verhalten bzw.

Unterlassen versprachen und mittels der vereinbarten Share Purchase Interest

Rate hierfür entschädigt werden sollten, was unter § 23 lit. d StG

und Art. 23 lit. b DBG zu subsumieren sei. Zumindest in

vertragsrechtlicher Hinsicht lässt die beherrschende Stellung der Pflichtigen

für sich allein indessen nicht bereits den Schluss zu, dass sie gestützt auf Art. 111

OR von vornherein kein Verhalten (oder Unterlassen) der von ihnen beherrschten

Gesellschaft versprechen konnten (vgl. BGE 101 II 323, in welchem eine

Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionärs, für eine

Darlehensschuld der Gesellschaft persönlich zu haften, als Garantievertrag im

Sinn von Art. 111 OR qualifiziert wurde). Der Pflichtige, die Pflichtige

und die E AG sind grundsätzlich als drei verschiedene bzw. voneinander

unabhängige Rechtssubjekte zu betrachten. Der Pflichtige und die Pflichtige

hielten je 50 % der Beteiligungen, sodass sie einzeln gerade nicht über

eine Beteiligungsmehrheit verfügten. Gemäss dem Wortlaut der Klausel gaben sie

denn auch sowohl gemeinsam ("jointly") als auch gesondert

("severally") eine selbständige Garantie ("independent

guarantee") ab. Ob die Pflichtigen tatsächlich ein Garantieversprechen im

Sinn von Art. 111 OR abgeben oder doch vielmehr ein eigenes Verhalten

versprechen wollten (für welches sie in der Folge separat entschädigt werden

sollten), ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. vorne, E. 2.2.4).

Für Ersteres spricht bereits der Wortlaut der "No Leakage"-Klausel, zumal

explizit auf Art. 111 OR verwiesen wird. im Übrigen ist der Aktienkaufvertrag

indessen nicht derart klar und eindeutig formuliert und liegen auch keine

weiteren Indizien vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die

Pflichtigen tatsächlich nicht ein Verhalten der von ihnen beherrschten E AG,

sondern ein eigenes Verhalten versprechen wollten. Die Klausel ist daher nach

dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

abzustellen ist (vgl. vorne, E. 2.2.4). Dieser fiel auf den 19. April

2016, zumal der Aktienkaufvertrag an jenem Tag unterzeichnet wurde und sich aus

einer bei den Akten liegenden Markup-Version ergibt, dass sich die

Vertragspartner im März 2016 noch in den Vertragsverhandlungen befanden.

In Bezug auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2016 bis und mit dem 19. April

2016.

war es den Pflichtigen entgegen dem Vertragswortlaut somit bereits nicht

mehr möglich, einen zukünftigen Erfolg zu versprechen; es blieb einzig die

Zusicherung einer gegenwärtig bestehenden Eigenschaft der Kaufsache (vgl. zur

entsprechenden Abgrenzung vorne, E. 3.2.2). Mit anderen Worten konnte

keine selbständige Garantie im Sinn von Art. 111 OR (rückwirkend)

vereinbart worden sein, sondern ist die Klausel nach dem Vertrauensprinzip als

Zusicherung im Sinn von Art. 197 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Stellt

die "No Leakage"-Klausel in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar

2016.

bis zum Closing Date am 19. April 2016 aber eine solche Zusicherung

dar, stellt die für denselben Zeitraum vereinbarte Share Purchase Interest Rate

klarerweise (auch) ein Entgelt für die Kaufsache – oder bestimmte Eigenschaften

davon – und damit einen Bestandteil des Kaufpreises dar, also nicht eine

"Entschädigung des Verkäufers dafür, dass ihm zwischen dem Locked Box Date

und dem Vollzugsdatum trotz seiner rechtlichen Eigentümerstellung der

wirtschaftliche Erfolg aus dem Kaufobjekt nicht mehr zufliesst". Daraus

folgt auch, dass die "No Leakage"-Klausel nicht derart

mit der Klausel betreffend die Share Purchase Interest Rate zusammenhing, dass von einem eigenständigen, zweiseitigen Vertrag gesprochen und

der Aktienkaufvertrag als gemischtes Rechtsgeschäft qualifiziert werden könnte,

welches auch veräusserungsfremde Teile beinhaltete (vgl. zu diesem Kriterium

vorne, E. 2.2.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens dem Staat Zürich bzw. der Schweizerischen

Eidgenossenschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00102 wird festgesetzt auf

Fr. 7'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 7'450.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00103 wird festgesetzt auf

Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 4'890.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00102 werden dem Beschwerdeführer 1

auferlegt.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00103 werden der Beschwerdeführerin 2

auferlegt.

7.

Der

Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Verfahren SB.2020.00102 eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Die

Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Verfahren SB.2020.00103 eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …