SB.2020.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00102
24. Februar 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00102
SB.2020.00103
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C und RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie
Direkte
Bundessteuer 2016,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und B (die Pflichtigen) waren je zur Hälfte
Eigentümer der E AG mit Sitz in F. Ihr Aktienkapital bestand aus 100'000
Aktien mit einem Nennwert von je Fr. ... Mit Share Purchase Agreement vom
19. April 2016 (Aktienkaufvertrag) verkauften sie alle ihre Anteile an die
G AG, H (die Käuferin), wobei ein Share Purchase Price von Fr. … vereinbart
wurde. Zusätzlich hatte die Käuferin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016
bis zum Vollzug der Transaktion (Closing) eine Share Purchase Price Interest
Rate von 5 % auf dem Share Purchase Price zu bezahlen. Vom vereinbarten
Gesamtbetrag sollten Fr. … erst 24 Monate nach dem Vollzugsdatum
(Closing Date) fällig werden; der nämliche Betrag wurde im Kaufvertrag als
Deferred Share Purchase Price bezeichnet. Das Closing Date fiel auf den 19. April
2016 und entsprach dem Datum der Vertragsunterzeichnung. An diesem sollten die
vertraglichen Leistungen – mit Ausnahme des Deferred Share Purchase Price – Zug
um Zug ausgetauscht werden. So wurden das Eigentum am Aktienpaket per 19. April
2016 auf die Käuferin übertragen und den Pflichtigen am nämlichen Datum im
Gegenzug Fr. … überwiesen, wobei sich die von der Käuferin zu entrichtende
Share Purchase Price Interest Rate auf Fr. … belief.
B.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung
vom 31. Oktober 2019 wurden die Pflichtigen bei den Staats- und
Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt und bei der direkten
Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) veranlagt. Entsprechend der entrichteten Share
Purchase Price Interest Rate wurde hierbei jeweils ein Zinsertrag von Fr. …
zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.
C.
Mit Eingaben vom 28. November 2019 erhoben die
Pflichtigen hiergegen Einsprachen, welche das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2020 abwies.
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen
Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 29. September 2020 gut und
schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein und
veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …).
III.
Mit Beschwerden vom 30. Oktober 2020
beantragte das kantonale Steueramt, die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom
29.
September 2020 seien kostenfällig aufzuheben und es seien die
Einschätzung (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und die Veranlagung
(direkte Bundessteuer 2016) gemäss den Einspracheentscheiden vom 20. Mai
2020.
zu bestätigen.
Die Beschwerdeverfahren bezüglich Staats-
und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) und direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103)
wurden mit Präsidialverfügung vom 3. November 2020 vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen mit Beschwerdeantwort
vom 2. Dezember 2020, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen und
es seien die Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 29. September 2020
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer zu
bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar
2021.
wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Notwendigkeit weiterer
Untersuchungen im Zusammenhang mit dem von den Pflichtigen pro 2015
deklarierten Steuerwert der streitgegenständlichen Aktien sowie einer damit
allenfalls einhergehenden Verböserung Stellung zu nehmen. Die entsprechende
Stellungnahme der Pflichtigen ging am 25. Januar 2021 (Poststempel 22. Januar
2021) und jene des kantonalen Steueramts am 28. Januar (Poststempel 27. Januar
2021) beim Verwaltungsgericht ein. In diesen beantragten die Parteien jeweils,
dass auf eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung zu verzichten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) und
direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103) betreffen dieselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigte, sie zu vereinigen.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Umstritten
ist die Besteuerung des (unbestrittenen) Zuflusses in Höhe von Fr. … in
der Steuerperiode 2016. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich
hierbei um steuerbaren Ertrag. Sie berufen sich einerseits auf die Bestimmungen
von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und
andererseits auf jene von § 23 lit. d StG bzw. Art. 23 lit. d
DBG. Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Dass gewisse
Einkünfte Teil eines steuerfreien Kapitalgewinns aus Veräusserung von
Privatvermögen seien, sei durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. Es sei
davon auszugehen, dass es sich beim streitbetroffenen Betrag nach dem Willen
der Parteien des Aktienkaufvertrags vom 19. April 2016 nicht um einen Teil
des Kaufpreises, sondern um eine separate Entschädigung für einen Dienst oder
ein Entgegenkommen der Verkäufer handle. Dies ergebe sich aus der expliziten
Separation der Share Purchase Interest Rate vom Kaufpreis (Share Purchase
Price) und auch der Bezeichnung als Zins ("Interest Rate"). Auch im
angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, dass es sich bei diesem
"Zins" "um eine Entschädigung des Verkäufers dafür, dass ihm
zwischen dem Locked Box Date und dem Vollzugsdatum trotz seiner rechtlichen
Eigentümerstellung der wirtschaftliche Erfolg aus dem Kaufobjekt nicht mehr
zufliesst" handle. Das Verhalten der Verkäufer als Inhaber und
Geschäftsführer der verkauften Gesellschaft sei mittels vertraglicher Vereinbarung
("No Leakage") in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Vollzug
der Transaktion erheblich eingeschränkt worden. Dafür, dass es sich bei der
"Share Purchase Price Interest Rate" um eine Leistung für ein Tun
oder ein Unterlassen handle, spreche auch, dass sich die Leistung nach der
zeitlichen Dauer dieses Verhaltens bemesse. Auch die Höhe im Umfang von
5.
% des Werts des Kaufobjekts umgerechnet auf die Haltedauer innerhalb des
Jahres entspreche der Grössenordnung einer "Dividende". Es seien
zudem keine Hinweise vorhanden, dass sich die Höhe der Leistung auf eine
Wertsteigerung des Kaufobjekts im fraglichen Zeitraum beziehen würde. Dass
gewisse Einkünfte Teil eines steuerfreien Kapitalgewinns aus Veräusserung von
Privatvermögen sind, sei durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Die Pflichtigen dagegen machen geltend, es handle sich um
einen (steuerfreien) Kapitalgewinn. Denn die Vertragsparteien hätten sich zur
Ermittlung des Gesamtkaufpreises für die veräusserten Aktien des Locked-Box-Kaufpreismodells
bedient, in dessen Rahmen die Share Purchase Price Interest Rate als
technischer "Zins" eine Kaufpreiskomponente für den Zeitraum zwischen
Locked Box Date (31. Dezember 2015) und Closing Date (19. April 2016)
darstelle. Als pauschal berechnete Gegenleistung für den Wertzuwachs der
veräusserten Aktien während der Zeitperiode zwischen Locked Box Date und
Closing Date stelle die Share Purchase Price Interest Rate wirtschaftlich
betrachtet einen als Veräusserungserlös zu betrachtenden Wertzufluss dar, der
nach der allgemeinen Lebenserfahrung als adäquate Folge der Veräusserung der
Aktien erscheine und deshalb als Teil des steuerfreien privaten Kapitalgewinns
qualifiziere. § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d DBG seien
nicht einschlägig. Vorliegend gehe es nicht um den Verzicht auf einkommens-
oder ertragszusammenhängende Rechte, sondern einzig um den Verkauf von im
Privatvermögen gehaltenen Aktien. Die Beschwerdeführenden würden verkennen,
dass bei Vorliegen eines Kaufvertrags im Privatvermögensbereich die
tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuerpflichtigen begründet werde, dass
die gesamte Gegenleistung des Käufers – hier also Deferred Share Purchase
Price, Remaining Share Purchase Price und Share Purchase Price Interest Rate –
einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle. Den Gegenbeweis, dass die
Gegenleistung teilweise keine Kaufpreisqualität aufweise, hätten die
Beschwerdeführenden nicht erbracht.
2.2
2.2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse
(Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar,
sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt.
Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG)
und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend
aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2).
§ 16 StG und
Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck.
Der Reinvermögenszugang, wie er § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1
DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss
aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode.
Im konkreten Einzelfall ergibt sich ein für steuer-
liche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang, sobald der Vermögenszugang den
realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt (zum Ganzen
BGE 143 II 402 E. 5.1 f. und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 3.1, 4.1
und 9, mit Hinweisen).
2.2.2
Nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG sind
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Die
Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist vom Gesetzgeber gewollt, vor dem
Hintergrund einer auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) beruhenden allgemeinen Einkommenssteuer aber zurückhaltend
auszulegen (BGE 139 II 363 E. 2.2; BGr, 2. Februar 2014, 2C_368/2013,
2C_369/2013, E. 5.2).
Die Abgrenzung zwischen steuerbarem
Kapitalertrag und steuerfreiem Kapitalgewinn lässt sich im Regelfall anhand des
Substanzverzehrkriteriums vornehmen. Mit der Veräusserung geht der Idee nach
ein Substanzverzehr einher. Unerlässliche Voraussetzung des steuerfreien
Kapitalgewinns ist mithin das Vorliegen einer Gesamt- oder Teilveräusserung von
dinglichen oder obligatorischen Rechten. Diese verlassen das Eigentum der
veräussernden Person und schmälern vorübergehend, bis zum Eintreffen der
Gegenleistung, die Substanz. Die Veräusserung im Sinne
von §16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt weiter, dass
sich der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Erfahrung des Lebens als "natürliche und typische
(adäquate)" Folge des Vermögensabgangs darstellt (BGE 143 II 402 E. 5.3
und E. 7.1; 142 II 197 E. 5.6; 139 II 363 E. 2.2–2.4; je mit
weiteren Hinweisen). Daran fehlt es von vornherein insoweit, als ein gemischtes
Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde
Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 2. Oktober
2019, 2C_130/2019, E. 3.1 und E. 9, mit Hinweisen).
2.2.3
Gemäss § 23 lit. d StG und Art. 23 lit. d
DBG sind auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines
Rechts steuerbar. Die Vorschriften weisen jedoch einen
überschiessenden Wortlaut auf (BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 8.2
mit Hinweisen, in: StE 2012 B 21.1 Nr. 21). Die Bestimmungen bezwecken
nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert
des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit § 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr
muss die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts den Charakter von
steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (zum Ganzen BGE 143 II 402 E. 5.3
und E. 7.1, mit weiteren Hinweisen; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019,
E. 3.1 und E. 9).
2.2.4
Soweit die Auslegung des Aktienkaufvertrags vom 19. April 2016 infrage
steht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der
Vertragsauslegung (BGE 139 III 404 E. 7.1). Ziel dieser Auslegung ist es
in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18
Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Bleibt der
tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen
der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der
Parteien schliessen lassen (zum Ganzen BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III
626.
E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 12. November 2018, 2C_731/2017, E. 2.2).
3.
3.1
Unbestrittenermassen
sind den Pflichtigen in der Steuerperiode 2016 aus dem Verkauf der Aktien der E AG
Fr. … zugeflossen. Streitig und damit zu prüfen ist
hingegen, ob dieser Vermögenszufluss im Umfang von Fr. … tatsächlich zu
einem Vermögenszugang führt oder ob er – wie die Pflichtigen vorbringen – als
Ganzes nur einen Aktiventausch darstellt und damit einkommenssteuerlich nicht
relevant ist.
3.2
3.2.1
Die im Aktienkaufvertrag unter Abschnitt IV vereinbarte "No
Leakage"-Klausel wird in der Vertragsurkunde als Garantievertrag im Sinn
von Art. 111 OR bezeichnet und weist den folgenden Wortlaut auf:
"Sellers
jointly and severally undertake and warrant as an independent guarantee
pursuant to Art. 111 CO that between 31.12.2015, 24:00 o'clock, and the
Closing neither any Seller nor any of Sellers' related parties received, will
receive or become entitled to receive any Leakage other than any Permitted
Leakage.
'Leakage'
means any payment or transfer of cash, assets or any other pecuniary benefit
(excluding Permitted Leakage) by or for the account of any Group Entity to any
of the Sellers or any of their related parties, including, but not limited to:
(i) any dividend (whether in cash or in specie, paid or declared) or other
distribution or return of capital, including any redemption, repurchase or
reduction of any share capital; (ii) any cost or bonus or any form of ex
gratia award or payment in connection with the transaction contemplated
hereunder; (iii) any increase in salary payments or contributions to pension
plans, except annual salary increases for 2016 according to Annex IV.1;
(iv) any asset transfer, purchase or disposal entered into by a Group Entity
other than in the ordinary course of business; (v) any agreement or arrangement
not at arm's length or other any other hidden distribution; (vi) any lending or
borrowing (other than between Group Entities) by or of a Group Entity and any
increase or reduction (other than between Group Entities) thereof; (vii) any
security, including, but not limited to, guarantees or surety, provided by a
Group Entity (other than between Group Entities) and any increase or reduction
thereof; (viii) any waiver, dept release or discount or any amounts due to a
Group Entity in favor of a Seller or a person closely related to such Seller.
'Permitted
Leakage' means any payment to a Seller as set forth in Annex IV.2"
(Hervorhebungen im Original).
3.2.2
Nach Art. 111 OR ist zum Ersatze des hieraus
entstandenen Schadens verpflichtet, wer einem andern die Leistung eines Dritten
verspricht und diese nicht erfolgt. Zweck des Garantievertrages ist die
Sicherung einer fremden Leistung. Der Promittent (hier die Pflichtigen)
verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar (hier die
Käuferin) für den Fall zu entschädigen, dass sich der Dritte (hier die E AG)
nicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat. Er verspricht nicht
eine eigene Leistung, sondern ein bestimmtes oder bestimmbares Verhalten eines
Dritten. Gegenstand der Garantieverpflichtung ist ein Erfolg, der nicht vom
Promittenten abhängt, eine "Leistung", die ihm fremd ist. Der
Normzweck des Garantievertrags liegt also nicht darin, den Dritten zur Leistung
zu verpflichten oder zu ermächtigen. Der Inhalt der Leistung des Promittenten
besteht im Ersatz eines Schadens, falls der Dritte nicht leistet. Art. 111
OR normiert nur einen Schadenersatzanspruch für den Fall, dass die Leistung des
Dritten ausbleibt. Der Promittent verspricht die Leistung des Dritten in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nicht als dessen Stellvertreter. Der
Dritte ist nicht Vertragspartei, er wird durch den Garantievertrag nicht
Schuldner. Der Garantievertrag erzeugt nur Rechtswirkung zwischen dem
Promittenten und dem Promissar (zum Ganzen Christoph M. Pestalozzi, in:
Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht
I, 7. A., Basel 2020, Art. 111 N. 1 f., mit Hinweisen).
"Leistung" im Sinn der Bestimmung ist jedes zukünftige Verhalten
eines Dritten, sei es positiver oder negativer, tatsächlicher oder rechtlicher
Natur, sofern es nicht vom Willen des Promittenten, aber auch nicht
ausschliesslich vom Zufall abhängig ist und für den Promissar ein
Vermögensinteresse beinhaltet (BGE 96 II 22; 72 II 22; 65 II 32; 56 II 381;
Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N. 4). Keine Garantie,
sondern eine blosse Zusicherung im Sinn von Art. 197 Abs. 1 OR liegt
bspw. beim Kaufvertrag vor, wenn kein zukünftiger Erfolg, der über die
vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht, versprochen wird,
sondern nur eine im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestehende Eigenschaft (BGE 122 III 426 E. 4 und 5c f.; BGr, 30. September
2013, 4A_220/2013, E. 4.3.1; Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., Art. 111
N. 4).
3.2.3
Der Standpunkt der Beschwerdeführenden geht sinngemäss dahin, dass die
Pflichtigen aufgrund ihrer beherrschenden Stellung ein eigenes Verhalten bzw.
Unterlassen versprachen und mittels der vereinbarten Share Purchase Interest
Rate hierfür entschädigt werden sollten, was unter § 23 lit. d StG
und Art. 23 lit. b DBG zu subsumieren sei. Zumindest in
vertragsrechtlicher Hinsicht lässt die beherrschende Stellung der Pflichtigen
für sich allein indessen nicht bereits den Schluss zu, dass sie gestützt auf Art. 111
OR von vornherein kein Verhalten (oder Unterlassen) der von ihnen beherrschten
Gesellschaft versprechen konnten (vgl. BGE 101 II 323, in welchem eine
Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionärs, für eine
Darlehensschuld der Gesellschaft persönlich zu haften, als Garantievertrag im
Sinn von Art. 111 OR qualifiziert wurde). Der Pflichtige, die Pflichtige
und die E AG sind grundsätzlich als drei verschiedene bzw. voneinander
unabhängige Rechtssubjekte zu betrachten. Der Pflichtige und die Pflichtige
hielten je 50 % der Beteiligungen, sodass sie einzeln gerade nicht über
eine Beteiligungsmehrheit verfügten. Gemäss dem Wortlaut der Klausel gaben sie
denn auch sowohl gemeinsam ("jointly") als auch gesondert
("severally") eine selbständige Garantie ("independent
guarantee") ab. Ob die Pflichtigen tatsächlich ein Garantieversprechen im
Sinn von Art. 111 OR abgeben oder doch vielmehr ein eigenes Verhalten
versprechen wollten (für welches sie in der Folge separat entschädigt werden
sollten), ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. vorne, E. 2.2.4).
Für Ersteres spricht bereits der Wortlaut der "No Leakage"-Klausel, zumal
explizit auf Art. 111 OR verwiesen wird. im Übrigen ist der Aktienkaufvertrag
indessen nicht derart klar und eindeutig formuliert und liegen auch keine
weiteren Indizien vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die
Pflichtigen tatsächlich nicht ein Verhalten der von ihnen beherrschten E AG,
sondern ein eigenes Verhalten versprechen wollten. Die Klausel ist daher nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
abzustellen ist (vgl. vorne, E. 2.2.4). Dieser fiel auf den 19. April
2016, zumal der Aktienkaufvertrag an jenem Tag unterzeichnet wurde und sich aus
einer bei den Akten liegenden Markup-Version ergibt, dass sich die
Vertragspartner im März 2016 noch in den Vertragsverhandlungen befanden.
In Bezug auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2016 bis und mit dem 19. April
2016.
war es den Pflichtigen entgegen dem Vertragswortlaut somit bereits nicht
mehr möglich, einen zukünftigen Erfolg zu versprechen; es blieb einzig die
Zusicherung einer gegenwärtig bestehenden Eigenschaft der Kaufsache (vgl. zur
entsprechenden Abgrenzung vorne, E. 3.2.2). Mit anderen Worten konnte
keine selbständige Garantie im Sinn von Art. 111 OR (rückwirkend)
vereinbart worden sein, sondern ist die Klausel nach dem Vertrauensprinzip als
Zusicherung im Sinn von Art. 197 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Stellt
die "No Leakage"-Klausel in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar
2016.
bis zum Closing Date am 19. April 2016 aber eine solche Zusicherung
dar, stellt die für denselben Zeitraum vereinbarte Share Purchase Interest Rate
klarerweise (auch) ein Entgelt für die Kaufsache – oder bestimmte Eigenschaften
davon – und damit einen Bestandteil des Kaufpreises dar, also nicht eine
"Entschädigung des Verkäufers dafür, dass ihm zwischen dem Locked Box Date
und dem Vollzugsdatum trotz seiner rechtlichen Eigentümerstellung der
wirtschaftliche Erfolg aus dem Kaufobjekt nicht mehr zufliesst". Daraus
folgt auch, dass die "No Leakage"-Klausel nicht derart
mit der Klausel betreffend die Share Purchase Interest Rate zusammenhing, dass von einem eigenständigen, zweiseitigen Vertrag gesprochen und
der Aktienkaufvertrag als gemischtes Rechtsgeschäft qualifiziert werden könnte,
welches auch veräusserungsfremde Teile beinhaltete (vgl. zu diesem Kriterium
vorne, E. 2.2.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens dem Staat Zürich bzw. der Schweizerischen
Eidgenossenschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00102) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00103) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00102 wird festgesetzt auf
Fr. 7'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 7'450.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00103 wird festgesetzt auf
Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 4'890.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00102 werden dem Beschwerdeführer 1
auferlegt.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00103 werden der Beschwerdeführerin 2
auferlegt.
7.
Der
Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Verfahren SB.2020.00102 eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
Die
Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Verfahren SB.2020.00103 eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …