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Entscheid

SB.2020.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00112

15. Januar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22432)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00112

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C

und RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde E im Kanton

F. In der Gemeinde G im Kanton Zürich verfügen sie über mehrere Liegenschaften.

Im Jahr 2017 erhielten sie von der I AG, bei welcher es sich

unbestrittenermassen um eine qualifizierte Beteiligung handelt, eine Dividende

von Fr. …

Mit Veranlagungsverfügung vom 21. März 2019

beanspruchte das kantonale Steueramt des Kantons F die Steuerhoheit über die

Dividende in Höhe von Fr. … Zugleich gewährte es einen Abzug betreffend

"Ermässigung qualifizierte Beteiligung" in Höhe von Fr. … Aus

Sicht des Kantons F resultierte die folgende interkantonale Steuerausscheidung:

Einkommen 2017

(in Fr.)

Total

Kanton F

Gemeinde E

ZH

Gemeinde G

Einkommen

Liegenschaften (netto)

Erträge

Wertschriften

Privat-

und Geschäftsschuldzinsen

Unselbständige

Erwerbstätigkeit

Nettoeinkommen I

Berufsauslagen

Vorsorgebeiträge

(2. und 3. Säule)

Nettoeinkommen II

Sozialabzüge

Steuerbares Einkommen

Ermässigung

qual. Beteiligung

Steuerbares Nettoeinkommen

Im Einschätzungsentscheid vom 19. März 2020

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wies das kantonale Steueramt Zürich

die Dividende der I AG vollumfänglich dem Kanton F zur Besteuerung zu und

sah entsprechend auf dem eigenen Steuersubstrat keine Milderung des

Steuersatzes wegen qualifizierter Beteiligung vor. Aus Sicht des Kantons Zürich

resultierte die folgende interkantonale Steuerausscheidung:

Einkommen 2017

(in Fr.)

Total

ZH

Gemeinde G

Kanton F

Gemeinde E

Nettoertrag aus Liegenschaften

Nettoertrag bewegliches Vermögen

Schuldzinsen

Unselbständiger

Erwerb

Berufsauslagen

Vorsorgebeiträge

(2. und 3. Säule)

Versicherungsprämien

Weitere

quotenmässige Abzüge

Sozialabzüge

Steuerbares Einkommen gerundet

B. Gegen

den Einschätzungsentscheid vom 19. März 2020 erhoben die Pflichtigen am 22. April

2020 Einsprache. Neben einem vorliegend nicht mehr strittigen Punkt beantragten

die Pflichtigen, die von der I AG bezogene Dividende von Fr. … sei im

Kanton Zürich zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung zur Satzbestimmung

lediglich im Umfang von Fr. …, das heisst zu 50 %, zu

berücksichtigen. Mit Einschätzungsvorschlag vom 7. Mai 2020 korrigierte

das kantonale Steueramt die Einschätzung in dem vorliegend nicht mehr

strittigen Punkt und stellte ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein

satzbestimmendes Einkommen von Fr. … in Aussicht. Mit Schreiben vom 5. Juni

2020 lehnten die Pflichtigen den Einschätzungsvorschlag ab. Neu beantragten

sie, der Kanton Zürich habe den Betrag von Fr. … (Fr. … abzüglich dem

Kanton F zugewiesene Einkünfte von Fr. … [recte: Fr. …]) lediglich

zum halben Satz zu versteuern, ansonsten die Einkünfte aus qualifizierter

Beteiligung nicht gänzlich privilegiert besteuert würden und ein Verstoss gegen

das Schlechterstellungsverbot vorliege.

Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 hiess das kantonale

Steueramt die Einsprache hinsichtlich des vorliegend nicht mehr strittigen

Punkts gut und wies sie in Bezug auf die Frage des Teilsatzes ab. Es setzte die

Steuerfaktoren wie bereits im Einschätzungsvorschlag vom 7. Mai 2020 auf Fr. …

(steuerbares Einkommen) und Fr. … (satzbestimmendes Einkommen) fest.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 erhoben die Pflichtigen am 24. Juli

2020.

Rekurs beim Steuerrekursgericht und beantragten, das steuerbare Einkommen

sei auf Fr. …, davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. …,

und das satzbestimmende Einkommen sei auf Fr. … festzusetzen. Das

Steuerrekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Oktober 2020

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2020 sei

aufzuheben. Das steuerbare Einkommen sei auf Fr. … festzusetzen, davon

Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. … Das satzbestimmende

Einkommen sei auf Fr. … festzusetzen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Das steuerbare Vermögen

von Fr. … sowie das satzbestimmende Vermögen von Fr. … wurden nicht

bestritten.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Steueramt der Gemeinde G nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung von Art. 7 Abs. 1

Satz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) können die Kantone bei Dividenden,

Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus

Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 % des Grund- und Stammkapitals

ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), die wirtschaftliche Doppelbelastung

von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern.

2.1.2

Erreicht wird die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung dadurch,

dass die Beteiligungserträge auf Ebene der Anteilsinhaber in vermindertem

Umfang erfasst werden. Den Kantonen steht es nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3

StHG frei, davon Gebrauch zu machen. Ergreifen die Kantone die Möglichkeit,

müssen sie die Vorgaben des Bundesrechts einhalten. So schreibt das

Harmonisierungsrecht eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % vor. Was das

Ausmass und die Methode der Teilbesteuerung betrifft, bestehen keine

harmonisierungsrechtlichen Vorgaben (BGr, 6. November 2015, 2C_429/2014, E. 2.2.1 f.;

BGr, 9. Oktober 2014, 2C_750/2013, E. 2.4.2 = ASA 83 S. 305;

BGr, 16. August 2013, 2C_599/2012, E. 2.3 = ASA 82 S. 145; je

mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Methode stehen zwei Modelle im

Vordergrund: Beim Teileinkünfteverfahren wird die Milderung der Doppelbelastung

dadurch erreicht, dass das Steuerobjekt nicht vollumfänglich in die

Steuerbemessung einbezogen wird. Möglich ist aber auch ein Teilsatzverfahren (BGr,

6.

November 2015, 2C_429/2014, E. 2.2.2; BGr, 16. August 2013,

2C_599/2012, E. 2.3), bei dem die Beteiligungserträge vollständig, aber zu

einem tieferen Steuersatz besteuert werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 35 StG N. 63; Markus Reich/Markus Weidmann in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Steuerharmonisierungsgesetz, 3. A., Basel 2017, Art. 7 StHG N. 59b).

2.1.3

In der streitbetroffenen Steuerperiode 2017 milderte der Kanton Zürich die

wirtschaftliche Doppelbelastung mittels Teilsatz- bzw. Halbsatzverfahren. Nach § 35 Abs. 4 StG werden ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften und

Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare

Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, sofern die steuerpflichtige

Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt

ist (aufgehoben per 31. Dezember 2019 mit Gesetz vom 1. April 2019).

2.1.4

Der Kanton F setzt Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG mittels des

Teilbesteuerungs- bzw. Teileinkünfteverfahren um. Gemäss § 16 Abs. 1bis

des Steuergesetzes des Kantons F vom … (in der Fassung vom …, in Kraft seit …)

sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile

aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich

Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.) im Umfang von 60 % steuerbar,

wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder

Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2.1.5

Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen

Rechtsprechung ein System von Zuteilungsnormen und Steuerausscheidungsregeln

aufgestellt, welches den Kantonen den Rahmen vorgibt, in welchem sie ihre

Steuerhoheit wahrnehmen dürfen (Peter Mäusli-Allenspach in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 1. A., Basel 2011, § 1 N. 8). So werden die Erträge

aus beweglichem Privatvermögen dem Hauptsteuerdomizil des Eigentümers zur

Besteuerung zugewiesen (Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern,

III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, Basel [Loseblattwerk], § 6, I

A, Nr. 1, 2 und 12). Solche Erträge sind insbesondere Dividenden sowie

andere geldwerte Leistungen an die Inhaber von Beteiligungsrechten

(Locher/Locher, § 6, I A, Nr. 14) und Zinsen. Zu dem am

Hauptsteuerdomizil des Anteilsinhabers steuerbaren Ertrag aus beweglichem

Vermögen gehören grundsätzlich auch die Dividenden sowie die geldwerten

Leistungen von Immobiliengesellschaften (Locher/Locher, § 6, I A, Nr. 18

= StR 65, 138; vgl. zum Ganzen: Mäusli-Allenspach, § 16 N. 7 f.).

2.2

Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im

Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt

von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt

und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle

Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden

Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die

einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein

Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es

nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner

territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist

(Schlechterstellungsverbot; BGE 140 I 114 E. 2.3.1; BGE 138 I 297 E. 3.1;

BGr, 1. Mai 2013, 2C_243/2011, E. 1.3 = StE 2013 A 24.43.1 Nr. 23).

3.

Da der Kanton Zürich die Dividende dem Kanton F zur

Besteuerung zugewiesen und von seiner eigenen Bemessungsgrundlage ausgenommen

hat, liegt weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor.

Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Besteuerung durch den Kanton

Zürich das aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleitete

Schlechterstellungsverbot verletzt.

3.1

3.1.1

Das Steuerrekursgericht erwog, die Dividende sei im Kanton F vollständig

steuerlich entlastet worden, weshalb für den Kanton Zürich keine Veranlassung

bestehe, als Nebensteuerdomizil die Dividende ebenfalls zu entlasten. Da am

Hauptsteuerdomizil kein Milderungsdefizit vorliege, was vom Nebensteuerdomizil

zu kompensieren wäre, unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem von

den Pflichtigen angerufenen Entscheid des Steuerrekursgerichts (StRG, 19. April

2016, 1 ST.2016.33 = ZStP 2016, S. 162 ff.). Auch der Entscheid des

Bundesgerichts vom 25. Juli 2012 (2C_482/2012), in welchem es darum ging,

dass bei einer juristischen Person ein Beteiligungsabzug am Hauptsteuerdomizil

nicht in vollem Umfang habe berücksichtigt werden können, sei auf den

vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

3.1.2

Weiter führte das Steuerrekursgericht aus, es treffe zu, dass in Fällen, in

welchen zu den steuerbaren Einkünften auch eine Dividende aus qualifizierter

Beteiligung gehöre, das steuerbare Einkommen am Nebensteuerdomizil trotz

Ausscheidung der Dividende in der Regel höher liege als der Anteil der übrigen

Einkünfte (ohne Dividende) am steuerbaren Einkommen bei unbeschränkter

Steuerpflicht am gleichen Ort. Dies erscheine widersprüchlich, da im ersteren

Fall das steuerbare Einkommen die Dividende überhaupt nicht enthalte. Diese

Auffälligkeit sei darauf zurückzuführen, dass bei der interkantonalen

Ausscheidung ein Anteil der Abzüge auf das Einkommen am Hauptsteuerdomizil,

somit auch auf die Dividende aus qualifizierter Beteiligung, verlegt werde.

Dies wirke sich so aus, dass das steuerbare Einkommen am Nebensteuerdomizil

entsprechend weniger Abzüge tragen müsse und sich erhöhe. Bei der

Teilbesteuerung von Dividenden würden demgegenüber keine Abzüge auf diese

verlegt; diese würden vielmehr im Bruttobetrag privilegiert besteuert. Dies

zeige auf, dass der Kern des Problems nicht in der Besteuerung zum Teilsatz

liege, sondern darin, dass das Recht zur Vermeidung der interkantonalen

Doppelbesteuerung den Umstand der privilegierten Besteuerung von Erträgen aus

qualifizierten Beteiligungen bei der Verlegung der Abzüge nicht berücksichtige.

Dispositiv

Es sei demnach eine direkte Folge der nach den bundesrechtlich vorgegebenen

Regeln erfolgten Steuerausscheidung. Betrachte man das Problem im

Gesamtzusammenhang der interkantonalen Steuerausscheidung, könne von einer

Schlechterstellung nicht die Rede sein. Der Einwand, dass bei der Beurteilung

nach dem Schlechterstellungsverbot nur auf die Verhältnisse im

Nebensteuerdomizil abzustellen sei, treffe nicht zu. Vielmehr zeige der Fall

auf, dass bei einer behaupteten Schlechterstellung aufgrund der Anwendung der

Regeln zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung eine

Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Verhältnisse der anderen Kantone

anzustellen sei.

3.2 Mit

Verweis auf das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 32

vom 1. Juli 2009 betreffend die Milderung der wirtschaftlichen

Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung

(nachfolgend: KS SSK Nr. 32) bringen die Pflichtigen dagegen vor, eine

Entlastung mittels Teileinkünfteverfahren im Nebensteuerdomizil wirke sich auch

auf das satzbestimmende Einkommen aus. Folgerichtig resultiere am Nebensteuerdomizil

erst dann ein zu berücksichtigendes Milderungsdefizit, wenn und soweit die aus

Sicht des Nebensteuerdomizils dem Hauptsteuerdomizil zugewiesenen Einkünfte

tiefer seien als die gemäss den Regeln des Nebensteuerdomizils zu gewährende

Entlastung für Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen. Entlaste

das Nebensteuerdomizil Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen wie

vorliegend mittels Teilsatzverfahren, so berücksichtige es diese Entlastung bei

der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens nicht. Daher resultiere bei

Entlastung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen mittels Teilsatzverfahren

bereits dann ein vom Nebensteuerdomizil zu berücksichtigendes

Milderungsdefizit, wenn und soweit die aus Sicht des Nebensteuerdomizils dem

Hauptsteuerdomizil zugewiesenen Einkünfte tiefer seien als die gemäss den

Regeln des Nebensteuerdomizils privilegiert zu besteuernden

Dividendeneinkünfte. Wie sich dem einschlägigen Beispiel Nr. 6 des KS SSK Nr. 32

entnehmen lasse, beurteilte sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein vom

Nebensteuerdomizil zu berücksichtigendes Milderungsdefizit vorliege

ausschliesslich nach dem Recht des jeweiligen Nebensteuerdomizils. Für die

Frage des Milderungsdefizits sei es unerheblich, ob und wie das Hauptsteuerdomizil

bzw. allfällige weitere Nebensteuerdomizile Dividendeneinkünfte aus

privilegierten Beteiligungen entlasten würden, zumal im Rahmen der

interkantonalen Steuerausscheidung jeder Kanton das gesamte Einkommen, Vermögen

und den anzuwendenden Tarif ausschliesslich nach seinem Recht ermittle.

Entgegen der Behauptung des Steuerrekursgerichts sei in diesem Kontext gerade

keine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Verhältnisse der anderen betroffenen

Kantone anzustellen, da andernfalls das Schlechterstellungsverbot ins Leere

laufen würde. Demzufolge habe der Kanton Zürich – unter Berücksichtigung eines

satzbestimmenden Einkommens von Fr. … – den Betrag von Fr. … von den

ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkünften von Fr. … zum halben Satz zu

besteuern.

3.3

3.3.1 Sowohl dem

von den Pflichtigen angerufenen Entscheid des Steuerrekursgerichts (StRG,19. April

2016, 1 ST.2016.33) als auch dem Beispiel Nr. 6 des KS SSK Nr. 32

liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung

im Hauptsteuer­­domizil nicht voll entlastet werden konnte. Im Entscheid des

Steuerrekursgerichts betrug das im Kanton des Hauptsteuerdomizils (Kanton

Aargau) steuerbare Einkommen Fr. … und damit weniger als der Ertrag aus

qualifizierter Beteiligung von Fr. … Da der Kanton Aargau das

Teilsatzverfahren anwendete, konnte im Hauptsteuerdomizil nicht der gesamte

Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. … zum privilegierten Satz

besteuert werden. Das Steuerrekursgericht ist in dieser Konstellation zu Recht

zum Schluss gekommen, dass der Betrag, welcher im Hauptsteuerdomizil mangels

ausreichendem steuerbarem Einkommen, nicht entlastet werden konnte (Fr. …),

in den Nebensteuerdomizilen als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung

privilegiert zu besteuern ist. Im Beispiel Nr. 6 des KS SSK Nr. 32

wendet das Hauptsteuerdomizil (Kanton XA) ein Teilbesteuerungsverfahren zu 60 %

an, das Nebensteuerdomizil des Kantons XE ein Teilbesteuerungsverfahren zu 70 %

und das Nebensteuerdomizil des Kantons XC sieht keinen Teilbesteuerungsmechanismus

vor. Da im Hauptsteuerdomizil bereits vor der Reduktion wegen wirtschaftlicher

Doppelbelastung kein steuerbares Einkommen mehr verfügbar war, führte die

Reduktion wegen wirtschaftlicher Doppelbelastung von Fr. … (40 % des

Ertrags aus qualifizierter Beteiligung von Fr. …) zu einem

Milderungsdefizit. Das Beispiel zeigt zutreffend auf, dass das

Milderungsdefizit von Fr. … in den Nebensteuerdomizilen steuermindernd zu

berücksichtigen ist. Anders als im Entscheid des Steuerrekursgerichts und im

Beispiel Nr. 6 des SSK KS Nr. 31 konnte im vorliegenden Fall die

Dividende von Fr. … durch den steuermindernden Abzug von Fr. …

(Teilbesteuerung von 60 % bzw. Reduktion von 40 %) im Kanton F

vollumfänglich entlastet werden. Auch nach der Entlastung verbleibt im Kanton F

ein steuerbares Einkommen von Fr. … Ein Milderungsdefizit, welches vom

Kanton Zürich als Nebensteuerdomizil zu übernehmen wäre, liegt in dieser

Konstellation nicht vor.

3.3.2

Die Pflichtigen nehmen die Sichtweise des Kantons Zürich ein und sehen ein

Milderungsdefizit darin begründet, da die vom Kanton Zürich dem Kanton F

zugewiesenen Einkünfte (Fr. …) tiefer seien als die gemäss den Regeln des

Nebensteuerdomizils privilegiert zu besteuernden Dividendeneinkünfte aus

massgebenden Beteiligungen (Fr. …). Dieser Argumentation liegt die Annahme

der Pflichtigen zugrunde, die Frage, ob und in welchem Umfang ein vom

Nebensteuerdomizil zu berücksichtigendes Milderungsdefizit vorliege, beurteilte

sich ausschliesslich nach dem Recht des jeweiligen Nebensteuerdomizils.

Entgegen der Ansicht der Pflichtigen lässt sich diese Annahme nicht aus dem

Beispiel Nr. 6 ableiten. Denn die im Beispiel Nr. 6 von den beiden

Nebensteuerdomizilen Kanton XC und XE zu übernehmenden Anteile am

Milderungsdefizit von Fr. … berechnen sich anhand des im jeweiligen Kanton

noch steuerbaren Einkommens im Verhältnis zum gesamthaften steuerbaren

Einkommen und sind nicht auf die in diesen Kantonen unterschiedlich hohen

Entlastungsmechanismen zurückzuführen. Letzteres kann schon deshalb ausgeschlossen

werden, weil der Kanton XC, welcher keine Teilbesteuerung kennt, auch einen

Teil des Milderungsverlusts übernehmen muss. Da der im Hauptsteuerdomizil

steuerbare Ertrag aus qualifizierter Beteiligung von Fr. … nach dem im

Kanton F geltenden Teileinkünfteverfahren von 60 % vollumfänglich

entlastet werden konnte, resultiert vorliegend kein Milderungsdefizit, welches

durch den Kanton Zürich zu übernehmen wäre. Vielmehr würde die von den

Pflichtigen beantragte Teilsatzbesteuerung von Fr. … im Kanton Zürich zu

einer zusätzlichen Entlastung führen. Solange der Ertrag aus qualifizierter

Beteiligung nach dem im Hauptsteuerdomizil geltenden Entlastungsmechanismus

vollständig entlastet werden konnte, besteht keinen Anspruch auf eine

zusätzliche Entlastung in einem Nebensteuerdomizil.

3.3.3

Wie das Steuerrekursgericht zu Recht aufgezeigt hat, würden die Pflichtigen

bei einem Wohnsitz im Kanton Zürich einer rund Fr. … tieferen gesamthaften

Steuerbelastung unterliegen. Es ging dabei von den folgenden Steuerfaktoren aus

und verzichtete auf die Berücksichtigung der Kirchensteuer:

Wohnsitz Kanton F (Beträge

in Fr.)

Steuerbares

Einkommen ZH

Satzbestimmendes

Einkommen ZH

Total

Staats- und Gemeindesteuern Kanton Zürich

Steuerbares

Einkommen Kanton F

Satzbestimmendes

Einkommen Kanton F

..

Total

Staats- und Gemeindesteuern Kanton F

Gesamthafte Steuerbelastung

Annahme: Wohnsitz Zürich

(Beträge in Fr.)

Steuerbares

Einkommen

Davon

Einkünfte aus qualifizierter Beteiligung

Satzbestimmendes

Einkommen

Gesamthafte Steuerbelastung

Die Differenz in der Steuerbelastung von rund Fr. …

ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Einerseits ist die

Steuerbelastung in der Gemeinde G unabhängig von der Entlastung für Erträge aus

qualifizierten Beteiligungen etwas tiefer als in der Gemeinde E. Der

Unterschied beträgt jedoch vorliegend lediglich rund Fr. … Andererseits

führt das Halbsatzverfahren gemäss § 35 Abs. 4 StG im vorliegenden Fall

zu einer tieferen Steuerbelastung als das Teileinkünfteverfahren von 60 %

im Kanton F. Während die Reduktion des steuerbaren Einkommens im Kanton F von Fr. …

um Fr. … auf Fr. … zu einer Steuerreduktion von rund Fr. …

führt, würde das Halbsatzverfahren im Kanton Zürich eine solche von rund Fr. …

bewirken (Differenz zwischen Steuerbelastung mit und ohne Halbsatzverfahren).

Die geringere Steuerbelastung bei einem Wohnsitz im Kanton Zürich ist

demzufolge fast ausschliesslich auf das im vorliegenden Fall vorteilhaftere

Halbsatzverfahren im Kanton Zürich zurückzuführen. Dass die Pflichtigen von

diesem nicht profitieren können, ist zwar auf ihren ausserkantonalen Wohnsitz

zurückzuführen, ergibt sich jedoch nicht aus einer Bestimmung des Kantons

Zürich, welche Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Wohnsitz schlechterstellt,

sondern aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen

Steuerausscheidung, wonach Ertrag aus beweglichem Vermögen dem

Hauptsteuerdomizil zur Besteuerung zugewiesen wird. Eine verpönte

Schlechterstellung, welche gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot

verstossen würde, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …