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Entscheid

SB.2020.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00116

10. März 2021Deutsch23 min

(URT.2021.22567)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00116

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

Stadt E, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch M AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Pensionskasse

A (nachfolgend: die Pflichtige) ist eine Stiftung mit Sitz in B und bezweckt

die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der C AG

und mit dieser verbundenen Unternehmen. Sie ist im Register für die berufliche

Vorsorge als Personalvorsorgestiftung eingetragen. Mit öffentlich beurkundetem

Vertrag vom 18. Januar 2012 übertrug die Pflichtige folgende

Liegenschaften in der Stadt E an die D-Stiftung:

Datum

Handänderung

Liegenschaft

Verkehrswert

Fr.

24.02.2012

Gbbl. 01, Kat.Nr. 02

940 m2

F-Strasse 011, 012, 013

...

24.02.2012

Gbbl. 03, Kat.Nr. 04

1'142 m2

G-Strasse 014, 015

...

28.02.2012

Gbbl. 05, Kat.Nr. 06

348 m2

H-Strasse 016

...

Gbbl. 07, Kat.Nr. 08

581 m2

I-Strasse 017

...

23.03.2012

Gbbl. 09, Kat.Nr. 010

699 m2

J-Strasse 018

...

Die D-Stiftung mit Sitz in E bezweckt die kollektive

Anlage und Verwaltung von ausschliesslich der Personalvorsorge dienendem

Vermögen der 2. Säule und untersteht der Aufsicht des Bundesamts für

Sozialversicherung. Sie steht ausschliesslich steuerbefreiten Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz offen und ist deshalb ebenfalls

von der Gewinnsteuerpflicht befreit.

B. Gemäss

Ziff. 2.1 des Vertrags vom 18. Januar 2012 wurde die Entschädigung

für sämtliche Verkaufsobjekte entsprechend den von der Firma K AG, E,

geschätzten Verkehrswerten festgesetzt. Der Betrag wurde von der übernehmenden

Stiftung durch Ausgabe von nennwertlosen und unentziehbaren Ansprüchen

(Buchforderung) an der Anlagegruppe "…" abgegolten. Der Vertrag hatte

eine Vielzahl weiterer Liegenschaften in anderen Kantonen zum Gegenstand; der

geschätzte Verkehrswert aller Liegenschaften belief sich auf Fr. ...

Gemäss Ziff. 8.1.1 des Vertrags hatten die Steuerverwaltungen der Kantone Bern,

Thurgau, Freiburg und St. Gallen in Steuerrulings dem Aufschub der

Besteuerung des Grundstückgewinns zugestimmt.

C. Mit

Veranlagungsbeschluss vom 1. März 2016 lehnte das Steueramt der Stadt E

einen Aufschub der Besteuerung ab und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn

auf Fr. … fest.

D. Das

Steueramt der Stadt E wies die gegen den Veranlagungsbeschluss erhobene

Einsprache der Pflichtigen vom 31. März 2016 mit Einsprachebeschluss vom

22. August 2019 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 24. September 2019 erhobenen Rekurs

der Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. Oktober

2020.

gut.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2020 beantragte das

Steueramt der Stadt E (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Oktober 2020 sei aufzuheben und

der Einsprachebeschluss des Steueramts der Stadt E vom 22. August 2019 sei

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen.

Eventualiter beantragt das Steueramt der Stadt E, die Angelegenheit sei zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Steuerrekursgericht am 11. Dezember 2020

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Pflichtige mit Beschwerdeantwort

vom 10. Februar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in

Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Pflichtige eine

Vorsorgeeinrichtung im Sinn von § 61 lit. e StG bzw. Art. 23 Abs. 1

lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist und als solche der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (§ 217

und § 218 e contrario StG; Art. 23 Abs. 4 Satz 1 in

Verbindung mit Abs. 1 lit. d StHG). Uneinig

sind sich die Parteien einzig darin, ob die streitgegenständliche

Übertragung der eingangs genannten Liegenschaften (vgl. vorne, Ziff. I.A)

einen Steueraufschubtatbestand erfüllt. Hierbei ist davon

auszugehen, dass Handänderungen im grundstückgewinnsteuerlichen Sinn

(vgl. § 216 Abs. 1 und 2 StG) erfolgten, andernfalls sich die

Frage eines Steueraufschubs gar nicht erst stellen könnte.

Während sich die Pflichtige auf den Standpunkt stellt, es

liege eine steuerneutrale Aufteilung im Sinn von Art. 80 Abs. 4 Satz 2

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, welche als lex specialis

direkt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei, vertritt die Stadt E

zusammengefasst die Auffassung, dass kein Aufschubtatbestand erfüllt sei,

sondern ein steuerbarer Verkauf vorliege.

2.2

Die politischen Gemeinden des Kantons Zürich erheben – im Einklang mit

den Vorgaben von Art. 12 StHG – eine Grundstückgewinnsteuer (§ 205 StG). Diese wird gemäss § 216 Abs. 1 StG bei Handänderungen an

Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben und fällt –

harmonisierungsrechtlich zulässigerweise – ungeachtet dessen an, ob die

Veräusserung im Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt (monistisches System;

statt vieler: BGE 143 II 382 E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2018,

SB.2018.00012, E. 2.1; 21. März 2018, SB.2017.00017, E. 2.1).

Nach Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG haben Kantone mit monistischem

System der Grundstückgewinnbesteuerung unter anderem Art. 24 Abs. 3

und 3quater StHG zu beachten; danach sind

Immobilientransaktionen bei Umstrukturierungen oder bei Vermögensübertragungen

im Konzern als steueraufschiebende Veräusserungen zu behandeln. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber in Art. 12 Abs. 3

bzw. 4 StHG abschliessend umschrieben, welche Steueraufschubtatbestände von den

Kantonen bei der Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen sind. Zugleich hat er

auch eine inhaltliche Harmonisierung der kantonalen Regelungen betreffend

Steueraufschub angestrebt. Den Kantonen verbleibt insoweit kein Spielraum (BGr,

1.

Februar 2012, 2C_340/2011, E. 1.3, mit Hinweis auf BGE 130 II 202 E. 3.2; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2014, § 216 N. 152). Hinsichtlich des

Steueraufschubtatbestands der Umstrukturierung enthält das StHG in Art. 24

Abs. 3 hingegen keine abschliessende Aufzählung von

Umstrukturierungstatbeständen. Als Umstrukturierung gelten insbesondere die

Fusion, die Spaltung und die Umwandlung; im Übrigen stellt das StHG in lit. a–d

von Art. 24 Abs. 3 – neben zwei weiteren

Umstrukturierungstatbeständen (fusionsähnlicher Zusammenschluss [Quasifusion]

gemäss lit. c und Ausgliederung gemäss lit. d) – lediglich

transaktionsspezifische Voraussetzungen dar (vgl. Stefan Oesterhelt/Céline

Martin, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 24 N. 448 f.;

Markus Weidmann, in: Zweifel/Beusch/Riedweg/Oesterhelt (Hrsg.),

Umstrukturierungen, Basel 2015, § 1 N. 3; vgl.

auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S]

2001, S. 166 Voten David und Villiger). Vor diesem Hintergrund stellt sich

grundsätzlich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit den Kantonen bei der

Definition des Umstrukturierungsbegriffs ein Gestaltungsspielraum erwächst. Wie

sich im Folgenden zeigen wird, kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben.

2.3

2.3.1

Betreffend den Steueraufschub bei der

Grundstückgewinnsteuer zufolge Umstrukturierung hat der Kanton Zürich die

Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG mit § 216 Abs. 3 lit. d StG nachvollzogen. Letzterer besagt, dass die

Grundstückgewinnsteuer bei Umstrukturierungen im Sinn von § 19 Abs. 1

sowie § 67 Abs. 1 und 3 StG aufgeschoben wird. Bei juristischen

Dispositiv

Personen gelten als steuerbefreite Umstrukturierungen demnach

insbesondere die Fusion, Spaltung oder Umwandlung, soweit die Steuerpflicht in

der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte

übernommen werden (§ 67 Abs. 1 Ingress StG).

2.3.2 Die Bestimmung von § 67 Abs. 1 StG enthält –

wie Art. 24 Abs. 3 StHG – keine abschliessende Aufzählung von Umstrukturierungstatbeständen (Felix Richner et al., a.a.O., § 67 N. 14;

zum StHG vorne, E. 2.2). Sie sieht – entsprechend Art. 24 Abs. 3

StHG – generelle Voraussetzungen für die steuerneutrale Reservenübertragung

vor. So muss ein Umstrukturierungstatbestand vorliegen, der Fortbestand der Steuerpflicht

in der Schweiz gewährleistet sein und es müssen die Gewinnsteuerwerte

fortgeführt werden (zum Ganzen: Stefan Oesterhelt/Céline Martin, a.a.O., Art. 24

N. 446; Felix Richner et al., a.a.O., § 67 N. 14 f.).

2.3.3 Eine weitere gesetzliche Grundlage für

einen möglichen Steueraufschub ist mit Art. 80 Abs. 4 BVG gegeben

(vgl. BGE 126 I 76 E. 1, mit welchem das Bundesgericht betreffend

die Pflicht von Vorsorgeeinrichtungen zur Entrichtung einer Grundsteuer erwog,

dass die Bestimmungen von Art.80–84 BVG der

Steuerharmonisierung dienen; in diesem Sinn auch VGr, 4. Juli

1995, SR.94.00040, E. 3 = StR 4/1996, 196 = StE 1995 B 42.39 Nr. 2). Die Bestimmung besagt, dass Mehrwerte aus der Veräusserung von

Liegenschaften entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer

speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden können (Satz 1), bei

Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen jedoch keine Gewinnsteuern

erhoben werden dürfen (Satz 2). Der Begriff "Gewinnsteuer" im

zweiten Satz von Art. 80 Abs. 4 BVG ist gemäss Bundesgericht

offensichtlich nicht im Sinne der Gewinnsteuer nach Art. 24 ff. StHG

zu verstehen, sondern in der umfassenderen Bedeutung nach Satz 1 von Art. 80

Abs. 4 BVG, nämlich einer "Steuer auf Mehrwerten aus der Veräusserung

von Liegenschaften" (vgl. BGr, 1. Februar 2012, 2C_340/2011, E. 2.3,

mit Hinweisen). Im Übrigen definiert das BVG nicht, was unter den Tatbeständen

der Fusion und der Aufteilung zu verstehen ist.

2.3.4 Weder § 216 Abs. 3 lit. d

in Verbindung mit § 67 Abs. 1 StG noch Art. 80 Abs. 4 BVG

nennt einen mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation identischen

Tatbestand. Allein aus dem Wortlaut einer der genannten Bestimmungen ergibt

sich somit nicht, ob die streitgegenständliche Übertragung der Liegenschaften

der Pflichtigen auf die D-Stiftung einen grundsteuerrechtlichen

Umstrukturierungstatbestand erfüllt. Dies ist daher durch Auslegung zu

ermitteln.

3.

3.1 Das Gesetz

muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn

und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Dabei sind alle anerkannten

Auslegungselemente zu berücksichtigen und hat sich die Gesetzesauslegung vom

Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,

sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.

Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (vgl. zum

Ganzen: BGE 145 III 446 E. 4.3.1; 145 III 63 E. 2.1; 141 II 262 E. 4.1;

140 I 305 E. 6.1; BGr, 18. Mai 2020, 2C_610/2019 [zur Publikation

vorgesehen], E. 2.3.2; 9. März 2020, 2C_202/2017, E. 4.1, mit

weiteren Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie

auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 142 II 399, E. 3.3;

134 II 308 E. 5.2 – je mit Hinweisen; BGr, 9. März 2020, 2C_202/2017,

E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Bestimmungen von § 216 Abs. 3 lit. d und § 67 Abs. 1 StG sind auf eine Änderung von Art. 12 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3

StHG zurückzuführen, welche unmittelbar vom damals neu in Kraft gesetzten

Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und

Vermögensübertragung (FusG) beeinflusst war (vgl. Felix Richner et al., a.a.O.,

§ 216 N. 250; BGE 146 II 73 E. 2.3.1). Mit der Änderung der

Steuergesetze war beabsichtigt, die Umstrukturierungsvorschriften des StHG (und

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]) "offener und zeitgemässer" zu formulieren. Insbesondere sollte

verhindert werden, dass die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch das

Steuerrecht vereitelt werden (zum Ganzen: Botschaft FusG, 4368; vgl. auch Amtl.

Bull S 2001, S. 144, Votum Bürgi; Amtliches Bulletin der

Bundesversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2003, S. 213,

Votum Gutzwiller). So war in Bezug auf die direkten Steuern in den

parlamentarischen Beratungen unbestritten, dass Umstrukturierungen

grundsätzlich steuerneutral sein sollen (teilweise war vom "Grundsatz der

Steuerneutralität" ["principe de la neutralité fiscale"] die

Rede; vgl. etwa Amtl. Bull. S 2001, S. 142,

Votum Schweiger; S. 143, Votum Cottier; S. 144, Votum Bürgi; S. 162

Votum Villiger; Amtl. Bull. N 2003, S. 228,

Votum Gross; S. 229, Votum Cina; S. 231, Votum Gutzwiller; S. 248,

Votum Baumann; S. 252 f., Voten Villiger). Dies allerdings

klarerweise unter dem Vorbehalt, dass eine spätere Besteuerung in der Schweiz

sichergestellt ist und die stillen Reserven weiterhin mit dem Betrieb verknüpft

sind (vgl. Amtl. Bull. S 2001, S. 162, Votum Villiger; Amtl. Bull.

N 2003, S. 252, Votum Villiger), was sich unmissverständlich auch aus

dem Wortlaut von § 67 Abs. 1 StG und Art. 24 Abs. 3 StHG

ergibt. Vorbehalten ist selbstredend auch jegliche Form des Missbrauchs (vgl.

in Bezug auf das Missbrauchspotenzial bei Spaltungen: Botschaft FusG, 4440 f.;

Amtl. Bull. S 2001, S. 144, Votum Bürgi; S. 162 und 166,

Voten Villiger).

3.2.2

Im Vergleich zu den Steuergesetzen erfuhr der bei Inkraftsetzung des FusG

bereits geltende Art. 80 Abs. 4 BVG keine Änderung (vgl. zu

anderweitigen Änderungen des BVG: Botschaft vom 13. Juni 2000 des

Bundesrates zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und

Vermögensübertragung [Fusionsgesetz; FusG], BBl 2000 4337 ff., 4510

[nachfolgend Botschaft FusG]). Insbesondere wurde er nicht an die neue

Terminologie des FusG und der Steuergesetze angepasst. Die Bestimmung von Art. 80

Abs. 4 BVG wurde jedoch in anderem Zusammenhang diskutiert. So wurde zu

der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Befürchtung, wonach die Befreiung

von der Grundstückgewinnsteuer im Falle der Spaltung einer Vorsorgeeinrichtung

an der sog. Betriebsklausel scheitern könnte, in der bundesrätlichen Botschaft

zum FusG ausgeführt, dass diese Befürchtung unbegründet sei. Es sei irrelevant,

ob Personalfürsorgeeinrichtungen generell als "Betriebe" im

steuerrechtlichen Sinn qualifiziert werden könnten, denn "die

Steuerneutralität der Spaltung ergibt sich – ohne eine einschränkende Betriebsklausel

– direkt aus Artikel 80 Absatz 4 BVG" (vgl. zum Ganzen:

Botschaft FusG, 4376 und 4507).

Daraus folgt zum einen, dass

eine Aufteilung im Sinn von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG (auch) im

Rahmen einer Spaltung abgewickelt werden kann, und zwar ohne dass das

(doppelte) Betriebserfordernis erfüllt sein muss (vgl. Christoph Oliver Schmid,

in: Zweifel/Beusch/Riedweg/Oesterhelt [Hrsg.], Umstrukturierungen,

Basel 2015, § 12 N. 9, nach dessen Auffassung die

"Aufteilung" im Sinn von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG die

steuerrechtliche Ausgliederung wie auch die steuerrechtliche Spaltung umfasse;

VGr, 4. Juli 1995, SR.94.00040, E. 4d, mit Hinweisen = StR 4/1996,

199 = StE 1995 B 42.39 Nr. 2). Die Auffassung der Stadt E, wonach Art. 80

Abs. 4 Satz 2 BVG nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für

Teilliquidationen gelte, zu welchen eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet war,

erweist sich vor diesem Hintergrund als zu eng. Denkbar sind vielmehr auch

Aufteilungen ohne Teilliquidation, nämlich bei Einlage des Vermögens in eine

Anlageeinrichtung (vgl. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats

Kaufmann vom 21. März 2003 [03.3175], Befreiung der Pensionskassen von

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern, März 2006, S. 3;

Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Studie der Arbeitsgruppe

"Pensionskassenbefreiung" zum Postulat Kaufmann vom 21. März

2003, Befreiung der Pensionskassen von Grundstückgewinn- und

Handänderungssteuern, Januar 2006, S. 13 [nachfolgend: ESTV, Studie

Pensionskassenbefreiung]).

Zum anderen wird klar, dass das

FusG die Bestimmungen des BVG nicht derogieren sollte (vgl. auch Amtl.

Bull. N 2003, S. 245, Votum Gross; Christoph Oliver Schmid,

a.a.O., § 12 N. 73 f., mit Hinweis, laut welchem Art. 80 Abs. 4

Satz 2 BVG neben den Umstrukturierungsnormen des DBG und StHG eine

selbständige Bedeutung hat). Dies ungeachtet dessen, dass das FusG die Fusion,

Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 ff.

BVG in einem eigenen Kapitel regelt. Damit blieb auch der mit Art. 80 Abs. 4

Satz 2 BVG ursprünglich verfolgte Zweck verbindlich: Der Steueraufschub

bei der Grundstückgewinnsteuer bezweckt im Fall von Fusionen oder Aufteilungen

von Vorsorgeeinrichtungen die volle Zweckerhaltung des Vorsorgevermögens

(Botschaft vom 19. Dezember 1975 des Bundesrates an die Bundesversammlung

zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149 ff., 214 [nachfolgend Botschaft BVG]).

3.2.3

Der Kanton Zürich passte sein Recht zwecks Steuerharmonisierung an

dasjenige des FusG bzw. des StHG an (Felix Richner et al., a.a.O., § 216 N. 250

und § 67 N. 2 und 4 f.; vgl. auch Antrag 4239 bzw. Weisung

des Regierungsrates vom 16. Februar 2005 betreffend Steuergesetz

[Änderung; Umsetzung des Fusionsgesetzes des Bundes], ABl 2005 [nachfolgend:

Weisung ABl 2005], 236). In Bezug auf den Umstrukturierungsbegriff gemäss § 216

Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 67 Abs. 1 StG gilt somit

dasselbe wie im Harmonisierungsrecht, nämlich eine wirtschaftliche

Betrachtungsweise, wobei unter den steuerlichen Oberbegriff der

"Umstrukturierungen" auch Formen von Umstrukturierungen fallen, die

das FusG nicht kennt (vgl. Markus Weidmann, a.a.O., § 1 N. 1

und 10, mit Hinweisen; in diesem Sinn auch Felix Richner et al., a.a.O., § 67

N. 14). Dass in den Materialien zur Änderung des StG nicht explizit auf Art. 80

Abs. 4 BVG Bezug genommen wurde, schadet vor diesem Hintergrund nicht, war

die nämliche Bestimmung nach geltender Praxis des Verwaltungsgerichts doch

ohnehin schon altrechtlich als kantonales Ersatzrecht anzuwenden ("bis zum

Erlass einer damit übereinstimmenden kantonalen Norm", vgl. VGr, 4. Juli

1995, SR.94.00040, E. 4d = StR 4/1996, 199 = StE 1995 B 42.39 Nr. 2).

Ob sich die Steueraufschubstatbestände von Art. 80 Abs. 4 Satz 2

BVG grundsätzlich auch unter den steuerrechtlichen Umstrukturierungsbegriff

subsumieren lassen, muss damit nicht abschliessend beantwortet werden.

Zu berücksichtigen ist bei

alldem, dass bei Vorsorgeeinrichtungen anstelle eines allfälligen (doppelten)

Betriebserfordernisses verlangt wird, dass der Vorsorgezweck sowie die Rechte

und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (Art. 88 Abs. 2 [für

die Fusion], Art. 97 Abs. 2 [für die Umwandlung] und Art. 98 Abs. 2

[für die Vermögensübertragung] FusG; ESTV, Studie Pensionskassenbefreiung, S. 13;

Thomas Linder/Peter Lamprecht, Investitionen von Vorsorgeeinrichtungen in

Anlagestiftungen mittels Immobilien-Sacheinlage, StR 62/2007 S. 2 ff.,

10, mit Hinweis; Olivier Margraf, Steuerfolgen im Zusammenhang mit der

Übertragung von Liegenschaften zwischen [steuerbefreiten]

Vorsorgeeinrichtungen, StR 66/2011 S. 748 ff., 749, mit Hinweis).

Diese fusionsgesetzlichen Vorgaben sind ohne Weiteres auch im Geltungsbereich

von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG zu beachten (vgl. BGr, 5. Juli

2016, 2C_1080/2014 [betreffend Verlustabzüge bei der Grundstückgewinnsteuer], E. 5.6,

wonach Art. 80 BVG bloss Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der

beruflichen Vorsorge, aber keine Regeln zur Ausgestaltung der betreffenden

Steuern enthalte). Das umso mehr, als sich aus der Botschaft BVG nur

ergibt, dass der Steueraufschub als solcher im Interesse der vollen

Zweckerhaltung des Vorsorgevermögens gewährt werden soll (vgl. Botschaft BVG,

214), und nicht, dass bei einer Fusion oder Aufteilung der Zweck des

Vorsorgevermögens erhalten bleiben muss (so aber, allerdings unter den damaligen

wirtschaftlichen und gesetzlichen Prämissen, VGr, 4. Juli 1995,

SR.94.00040, E. 4d = StR 4/1996, 199 = StE 1995 B 42.39 Nr. 2).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der streitgegenständliche Sachverhalt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine

Umstrukturierung darstellt, die diese Voraussetzungen erfüllt.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, die Übertragung eines Immobilienpakets im Austausch gegen

Beteiligungsrechte werde als Immobilien-Asset-Swap bezeichnet. Damit werde die

Umwandlung des Immobilienbesitzes von einer direkten in eine indirekte Form

bezweckt. Dem Einleger gehe es in der Regel darum, die Risikostruktur auf

seinem Immobilienengagement zu diversifizieren und die Rendite zu erhöhen.

Durch Einbringung des Direktbesitzes werde eine breitere Risikostreuung

erreicht. Zudem sei der Übernehmer häufig in der Lage, die Immobilien

effizienter und professioneller zu bewirtschaften. Die streitgegenständliche

Transaktion diene der Zweckerhaltung des Vorsorgevermögens und die

Anlagestiftung sei eine gesetzlich anerkannte Form der Vermögensanlage für

Vorsorgeeinrichtungen; indem der Gesetzgeber den Vorsorgeeinrichtungen per 1. Januar

2012 mit den Anlagestiftungen ein spezifisches Instrument der Vermögensanlage

zur Verfügung gestellt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er diese

Anlageform für sie auch unterstützte. Das wirtschaftliche Engagement werde in

der Form der Ansprüche gegenüber der Anlagegruppe weitergeführt, welche kein

frei verfügbares Entgelt darstelle. Die Mitwirkungsrechte in der

Anlegerversammlung garantierten ein Mass an unternehmerischer Kontinuität. Die

latente Steuerlast bleibe erhalten. Die Pflichtige habe ein ganzes

Immobilienpaket in die Anlagegruppe "…" gegen Einräumung von

Ansprüchen an dieser Gruppe übertragen. Der beantragte Steueraufschub sei zu

gewähren.

4.2 Das

Steueramt der Stadt E macht zusammengefasst geltend, der Zweck der beruflichen

Vorsorge gemäss Art. 1 BVG und die Verwaltung des Vorsorgevermögens (Art. 71

BVG; Art. 49 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) seien

zu unterscheiden. Dass der Gesetzgeber die Anlagestiftungen per 1. Januar

2012 ausdrücklich im BVG geregelt habe, dürfe nicht zum Schluss führen, dass

damit die Grundstückgewinnsteuer bei einer Immobilienübertragung von einer

Vorsorgeeinrichtung auf eine Anlagestiftung habe aufgeschoben werden sollen.

Wäre dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies ausdrücklich im

Gesetz festhalten müssen. Die Handänderung eines Grundstücks sei grundsätzlich

auch dann mit der Grundstückgewinnsteuer zu belegen, wenn die veräussernde

Vorsorgeeinrichtung keine Liegenschaftenhändlerin sei und auch dann, wenn mit

der Handänderung keine Immobilienspekulation getätigt werde. Es könne nicht der

gesetzgeberische Wille gewesen sein, eine Vorsorgeeinrichtung, die ein

Grundstück an eine Anlagestiftung übertrage, immer von der

Grundstückgewinnsteuer auszunehmen oder in diesem Fall einen Steueraufschub

vorzusehen, obwohl die Vorsorgeeinrichtung weder aus gesetzlichen noch aus

reglementarischen Gründen dazu gezwungen wäre.

4.3 Die

Pflichtige wendet ein, Art. 80 Abs. 4 BVG sei als lex specialis

direkt anzuwenden. Als Fusionen und Aufteilungen würden auch Sachverhalte

gelten, bei welchen Immobilien von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine

Anlagestiftung übertragen würden. Bei der vorliegend zu beurteilenden

Immobilienübertragung von der Pflichtigen auf die D-Stiftung werde die im

Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG vorausgesetzte

Zweckverhaftung im Vorsorgekreislauf sichergestellt. Für den Fall, dass nicht

direkt auf Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG abgestellt werden könne,

wäre die Abgrenzung zwischen steuerneutraler Umstrukturierung und

Veräusserungsgeschäft anhand der Voraussetzungen des Grundtatbestands von Art. 24

Abs. 3 StHG vorzunehmen und nicht anhand des Katalogtatbestands von Art. 23

Abs. 3 lit. d StHG. Vorliegend seien die Voraussetzungen der

erstgenannten Bestimmung erfüllt.

4.4 Aus den

Rulinganfragen der Pflichtigen vom 7. September 2011 an die

Steuerverwaltung des Kantons B und vom 26. Oktober 2011 an das Steueramt

der Stadt E geht hervor, dass die Pflichtige sämtliche Liegenschaften, die in

ihrem Eigentum waren, auf die D-Stiftung übertragen wollte, was sie unstreitig

mit Vermögensübertragungsvertrag vom 18. Januar 2012 dann auch tatsächlich

tat. Sie strebte damit nach eigenen Angaben eine Umwandlung des

Immobiliendirektbesitzes in eine indirekte Immobilienanlage an, für welche sie

wirtschaftliche Gründe geltend machte (Steigerung der Rendite auf den

Immobilienanlagen aufgrund einer effizienteren, professionelleren

Immobilienverwaltung und einer breiteren Streuung der Risiken bzw. einer

umfassenderen geografischen Diversifikation). Gemäss

Vermögensübertragungsvertrag vom 18. Januar 2012 erfolgte die

streitgegenständliche Übertragung gestützt auf Art. 98 in Verbindung mit Art. 88

Abs. 2 und Art. 70–77 FusG. Der Transaktionspreis wurde entsprechend

der Summe aller geschätzten Verkehrswerte der Liegenschaften auf Fr. …

festgesetzt und mittels Ausgabe von … nennwertlosen und unentziehbaren

Ansprüchen an der Anlagegruppe "…" à je Fr. … entgolten. Als

Beilage 6 wurde dem Vermögensübertragungsvertrag vom 18. Januar 2012

ein Bericht des Pensionskassenexperten vom 17. Januar 2012 beigelegt. Mit

diesem soll ausdrücklich bestätigt worden sein, dass entsprechend Art. 98 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 FusG der Vorsorgezweck sowie die

Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt würden.

4.5 Die

Vermögensverwaltung hat für Vorsorgeeinrichtungen und ihre Versicherten eine

grosse Bedeutung. So trugen die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung in der

Vergangenheit im Umfang von 40 % zur Finanzierung der Rentenleistungen bei

(Yvar Mentha, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetze über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] sowie über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[FZG], 2. A., B 2019, Art. 71 BVG N. 1, mit Hinweis). Wie

das Steueramt der Stadt E zutreffend ausführt, gehört die Vermögensverwaltung

zwar nicht zum eigentlichen Zweck einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 1

BVG. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vermögensverwaltung wesentlicher

Bestandteil der Geschäftstätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ist. Gemäss Art. 71

Abs. 1 BVG haben Vorsorgeeinrichtungen bei der Vermögensverwaltung vier

Grundsätze zu beachten: Die Sicherheit der Anlagen, die angemessene

Risikoverteilung, die Erzielung eines genügenden Ertrags und die Deckung des

voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln (Yvar Mentha, a.a.O., Art. 71

BVG N. 15). Mit Blick auf ihre Rulinganfrage vom 26. Oktober 2011 an

das Steueramt der Stadt E kann davon ausgegangen werden, dass sich die

Pflichtige bei ihrem Entscheid, sämtliche ihrer Liegenschaften auf die D-Stiftung

zu übertragen, an diesen Grundsätzen orientierte. Angesichts dessen, dass sie

offenbar eine Optimierung der Verwaltung ihres Liegenschaftenvermögens

beabsichtigte, dabei nicht nur eine einzige oder vereinzelte Liegenschaften,

sondern ihr gesamtes Immobilienportfolio übertrug, und Vorsorgeeinrichtungen

keinem (doppelten) Betriebserfordernis unterliegen (vgl. vorne, E. 3.2.2 f.),

kann durchaus von einer Reorganisation der Vermögensverwaltung im Sinn einer

steuerlichen Umstrukturierung gesprochen werden (vgl. betreffend Aufschub der

Grundstückgewinnsteuer im Fall einer Ersatzbeschaffung: BGr, 1. Februar

2012, 2C_340/2011, E. 2.3, wonach es bei einer eigentlichen Umstrukturierung

– im Unterschied zu einer Ersatzbeschaffung – um die Reorganisation des

gesamten Betriebs oder Teilbetriebs geht). Die zivilrechtlich als

Vermögensübertragung im Sinn von Art. 98 FusG ausgestaltete Transaktion

kommt wirtschaftlich einer Ausgliederung gleich, die sich unter die Aufteilung

im Sinn von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG subsumieren lässt (vgl.

Christoph Oliver Schmid, a.a.O., § 12 N. 89 ff.). Mit der

Vorinstanz und der Pflichtigen ist davon auszugehen, dass der Zweck des

Vorsorgevermögens bei der Übertragung vollumfänglich erhalten blieb, was das

Steueramt der Stadt E denn auch nicht in Abrede stellt. Unbestritten ist im

Übrigen auch, dass die Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaften

vollumfänglich mittels Ausgabe von Ansprüchen an der Anlagegruppe "…"

abgegolten wurden, wodurch bei der Übertragung auch die Rechte und Ansprüche

der Versicherten gewahrt blieben. Demnach ging die Vorinstanz zu Recht davon

aus, dass die Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf die Übertragung der

streitgegenständlichen Liegenschaften gestützt auf Art. 80 Abs. 4 Satz 2

BVG aufzuschieben ist. Ob eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 3 lit. d

StHG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt überhaupt in Frage kommt, kann

bei diesem Ergebnis offenbleiben. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter zu

prüfen, ob sich die Vorinstanz vertiefter mit dem Entscheid VD.2010.26 vom 27.

Mai 2011 des Appellationsgerichts Basel-Stadt hätte auseinandersetzen müssen

bzw. ob sie das rechtliche Gehör des Steueramts der Stadt E verletzte, indem

sie dies unterliess.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat diese der

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 213 Satz 2 StG sowie § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 22'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 10'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …