SB.2020.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00119
10. März 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00119
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B (nachfolgend: die Steuerpflichtigen)
haben am 12. Mai 2014 geheiratet. Bereits zuvor, nämlich am 24. April
2014, hatte sich A bei den Einwohnerdiensten D von seiner ehemaligen Adresse an
der O-Strasse 03, 0001 D abgemeldet, und eine in seinem Eigentum
befindliche Liegenschaft an der E-Strasse, 0002 F/Kt. G als seinen
neuen Wohnsitz bezeichnet. Per 13. Mai 2014 zeigte auch B der Stadt H
ihren Wegzug an die genannte Adresse in F/Kt. G an. Seit dem 30. Juni 2015
ist sie als Wochenaufenthalterin an der I-Strasse 02, 0003 H gemeldet; die
entsprechende Liegenschaft steht in ihrem Alleineigentum.
Für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 anerkannte das
kantonale Steueramt das von den Steuerpflichtigen deklarierte
Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G, ohne diesbezüglich weitere Abklärungen
vorzunehmen. Mit Blick auf die Steuerperiode 2017 forderte es die Steuerpflichtigen
am 29. August 2019 jedoch zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf.
Die Steuerpflichtigen kamen dieser Aufforderung vollumfänglich nach.
B. Mit Einschätzungsentscheid vom 29. Januar
2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 setzte das kantonale Steueramt
das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-)
und ihr steuerbares Vermögen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) fest.
Am 16. März 2020 wies es die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene
Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess den von den Steuerpflichtigen gegen den
Einspracheentscheid vom 16. März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
17.
November 2020 gut und hob den Einspracheentscheid antragsgemäss auf.
Es stellte fest, dass die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2017 nur
gemäss § 4 Abs. 1 StG beschränkt der Steuerhoheit des Kantons Zürich
unterstehen würden, und schätzte sie für die Steuerperiode 2017 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. 581'291.-) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) ein.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt das kantonale Steueramt dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 17. November
2020.
und die Bestätigung der Faktoren gemäss Einspracheentscheid vom 16. März
2020.
Die Steuerpflichtigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht
verzichtet auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 2 StG). In Beschwerdeverfahren,
welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das
Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue
Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1,
m. w. H.).
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage
der Steuerpflicht der Beschwerdegegner im Kanton Zürich kraft persönlicher
Zugehörigkeit (vgl. dazu Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG).
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG).
Massgeblich sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode,
hier also am 31. Dezember 2017 (§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung
mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).
2.2
Der
steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1
StHG; § 3 Abs. 2 StG). Für die Annahme eines steuerrechtlichen
Dispositiv
Wohnsitzes müssen demnach zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist
die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führende Tatsache "tatsächlicher
Aufenthalt" erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden
Verbleibens" (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72; Oesterhelt/Seiler, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 30
zu Art. 3 StHG). Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne
Weiteres feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn
sich ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend die Beschwerdegegner – während
einer Steuerperiode an mehreren Orten aufhält. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist in solchen Fällen massgebend, zu welchem Ort ein
Abgabepflichtiger die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E. 4.2; 131
I 145 E. 4.1) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4.1;
125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a). Nicht entscheidend sind seine bloss
erklärten Wünsche; der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht frei wählbar.
Abzustellen ist mithin auf die objektiven äusseren Tatsachen, in denen der
Wille zum dauernden Verbleib zum Ausdruck kommt (Oesterhelt/Seiler, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 33
zu Art. 3 StHG).
2.3 Bei
unselbständig erwerbenden Personen nimmt die Rechtsprechung an, dass als
Steuerwohnsitz im Regelfall jener Ort anzusehen ist, an dem der
Abgabepflichtige für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nimmt, um von
dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen (BGr, 19.3.2009, 2C_748/2008, E. 3.1).
Anders liegt der Fall bei verheirateten Personen, die zu Arbeitszwecken an
einen anderen Ort pendeln oder sich unter der Woche am Arbeitsort aufhalten.
Die Absicht des dauernden Verbleibs ist in solchen Fällen im Regelfall an jenem
Ort anzunehmen, an dem sich die Familie aufhält; dies gilt (im interkantonalen
Verhältnis) zumindest dann, wenn die betreffende Person bei der Arbeit keine
leitende Stellung einnimmt. Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter
unterstehen daher grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen
Kantons, in dem sich die Familie aufhält (BGE 132 I 29, E. 4.2 und 4.3).
Die Rechtsprechung geht mit anderen Worten davon aus, dass Ehepaare einen
gemeinsamen Lebensmittelpunkt und damit auch einen gemeinsamen Steuerwohnsitz
haben (gemäss BGr, 10.3.2019, 2C_473/2018, E. 5.3.1 ist der "Familienmittelpunkt"
massgebend; der Entscheid betrifft allerdings den steuerrechtlichen Wohnsitz im
internationalen Verhältnis).
2.4 Die für
die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente sind
von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, vgl.
BGE 138 II 300, E. 3.4); dabei unterliegen die Steuerpflichtigen einer
weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 StHG). Das
gesammelte Beweismaterial unterliegt sodann der freien Beweiswürdigung durch
die zuständigen Veranlagungs- oder Gerichtsbehörden, wobei der Beweis erbracht
ist, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver
Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt
ist; diese Überzeugung bedingt keinen direkten Beweis, sondern kann auf
Indizien und tatsächlichen Vermutungen beruhen (BGr, 11.11.2016, 2C_483/2016, E. 6.1).
Erst für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter
Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage
nach der objektiven Beweislast (BGE 137 II 313, E. 3.5.1). Nach der auch
im Steuerrecht anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) trägt dabei die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende
Tatsachen, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende
und steuermindernde Tatsachen (BGE 142 II 488, E. 3.8.2). In Anwendung
dieser Grundsätze ist die Steuerbehörde bezüglich der zur Annahme des
Steuerwohnsitzes führenden Tatsachen objektiv beweisbelastet
(BGr, 17.8.2012, 2C_92/2012, E. 4.3). Die praktische
Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist allerdings insofern überschaubar, als
das Bundesgericht auf Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze verschiedene
tatsächliche Vermutungen anerkennt, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar
nicht erst eintreten lassen (BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3).
3.
3.1 Das
kantonale Steueramt rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass
der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen sich in der Steuerperiode 2017 in F/Kt. G
befunden habe. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen befinde sich
in H.
3.2 Aufgrund
der umfassenden Dokumentation, welche die Steuerpflichtigen im Verfahren vor
dem kantonalen Steueramt beigebracht haben, ist der vorliegende Fall
aussergewöhnlich gut dokumentiert. Insbesondere die umfangreichen Belege über
die Bargeld- und Kreditkartenbezüge der Steuerpflichtigen erlauben es, den
physischen Aufenthaltsort der Steuerpflichtigen während der Steuerperiode 2017
fast durchgängig zu rekonstruieren. Nützlich ist in diesem Zusammenhang auch,
dass der Steuerpflichtige gewisse Bewegungsdaten und Freizeitaktivitäten mit
dem Mobiltelefon aufgezeichnet hat ("Skiline-Aufzeichnungen", "Cardio
Trainer App"), was weitere Rückschlüsse auf seinen unterjährigen
physischen Aufenthaltsort erlaubt. Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen
Beweismitteln das folgende Bild:
3.2.1
Während der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 auch nach eigener
Darstellung etwa gleich oft in H und in F/Kt. G übernachtete, hielt sich die
Steuerpflichtige überwiegend in H auf. Sie erzielte im Jahr 2017 aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich einen Nettolohn von Fr. …-
(Fr. …- aus der Anstellung bei der Firma X in J, Fr. …- aus der
Anstellung bei der Firma Y in H). Weitere Fr. …- erwirtschaftete sie
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche sie im Atelier ihrer Eigentumswohnung
an der I-Strasse 02 in H ausübte. Insofern war die Steuerpflichtige in der hier
interessierenden Zeitspanne schon aus wirtschaftlichen Gründen eng mit der
Stadt H verflochten.
3.2.2
Der Steuerpflichtige war in der betreffenden Periode zwar nicht mehr
erwerbstätig, unterhielt jedoch enge familiäre Bindungen in die Region H. Nicht
nur hielt sich seine Ehefrau überwiegend in H auf (vgl. E. 3.2.1 hiervor),
und zwar in einer Wohnung, die vom Ausbaustandard und der Einrichtung mit der
Liegenschaft in F/Kt. G zumindest vergleichbar war (die Wohnung in H weist
3,5 Zimmer auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-; die
Wohnung in F/Kt. G weist neben einer umgebauten Terrasse 4,5 bzw. 5,5 Zimmer
auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-). Vor allem trifft er sich
eigenen Angaben zufolge seit Jahren – und traf er sich auch in der
Steuerperiode 2017 – regelmässig (d. h. wöchentlich) mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in D
zum gemeinsamen Abendessen; wie auch die Vorinstanz annahm (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3c) bb)), erscheint es aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung als wenig glaubhaft, dass der Steuerpflichtige sich nach den
gemeinsamen Abendessen mit seinen Kindern in D jeweils zurück nach F/Kt. G
begeben haben will, statt bei seiner Ehefrau zu übernachten. Allein schon
aufgrund dieser Begebenheiten ist von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der
Steuerpflichtigen in H auszugehen.
3.2.3
Dass H den gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen bildete,
ergibt sich ferner aber auch aus den aktenkundigen Kontoauszügen und
Kreditkartenabrechnungen: 2017 tätigten die Steuerpflichtigen 496 Bezüge
in H und Umgebung (124 Bezüge in M, 303 Bezüge in der Stadt H,
63 Bezüge in D, sechs Bezüge in J), während in F/Kt. G und Umgebung
gerade einmal 12 Bezüge dokumentiert sind (sieben in F/Kt. G, zwei in
der K/Kt. G, zwei in L/Kt. G und einer in N/Kt. G). Die in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung des Steuerpflichtigen, er kaufe nach
seinen Besuchen im Grossraum H jeweils in H Lebensmittel (auch) für den
Haushalt in F ein, vermag dieses deutliche Ungleichgewicht nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts nicht zu erklären.
3.2.4
Insgesamt befanden sich in der streitgegenständlichen Steuerperiode sowohl
die familiären, als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der
Steuerpflichtigen im Kanton Zürich, und zwar unabhängig davon, ob die
Steuerpflichtigen mittelfristig beabsichtigten, den grössten Teil ihrer
gemeinsamen Zeit in F/Kt. G zu verbringen. Am Lebensmittelpunkt in H
vermag auch nichts zu ändern, dass der Steuerpflichtige in F/Kt. G
bewiesenermassen regelmässig Skifahren ging bzw. den Hometrainer benutzte.
Ebenfalls nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Steuerpflichtige
nach Auffassung der Vorinstanz plausibel erklärt hat, warum sie in sukzessiv
sinkendem Pensum weiterhin in H und Umgebung erwerbstätig sein wollte bzw.
inwiefern der Kauf der Wohnung an der I-Strasse im Jahr 2013 als wirtschaftlich
sinnvoll betrachtet werden kann.
3.3 Wenn die
Vorinstanz darauf hinwies, dass "die Erwerbstätigkeit und der
Wochenaufenthalt der [Steuer]pflichtigen in ihrer Eigentumswohnung in H
durchaus geeignet [seien], einen dortigen Lebensmittelpunkt zu indizieren"
(vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 c) bb) am Anfang), scheint sie die Frage
des Lebensmittelpunkts allein mit Blick auf die Umstände in der Steuerperiode
2017 gleich beurteilt zu haben, wie vorliegend das Verwaltungsgericht (vgl. E. 3.2.4
hiervor). Entscheidendes Gewicht mass die Vorinstanz sodann jedoch einem
bundesgerichtlichen Leitsatz zu, wonach der frühere Wohnsitzkanton eines
Steuerpflichtigen, der für ein paar Jahre anerkannt habe, dass sich das
Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befinde, auf eine neue Steuerperiode
hin die Besteuerungshoheit zwar wieder in Anspruch nehmen könne, dabei aber
eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen habe,
ansonsten es bei der vorherigen Domizilzuordnung bleibe (vgl. BGr, 17.3.2020,
2C_911/2018, E. 4.2). Aus dem Umstand, dass das kantonale Steueramt nicht
nachzuweisen vermöge, dass in der Steuerperiode 2017 ein gegenüber den
vorangehenden Jahren veränderter Lebensmittelpunkt bestanden habe (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 3 c) aa)), schloss die Vorinstanz nämlich, dass
sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen nach wie vor
in F befinden müsse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c) bb)).
Einer solchen Interpretation des
erwähnten bundesgerichtlichen Leitsatzes kann aus nachfolgenden
Gründen nicht gefolgt werden.
3.3.1
Der von der Vorinstanz angerufene Leitsatz geht zurück auf ein
Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2009 (BGr, 4.3.2009, 2C_770/2008). Damals
ging es um den Fall, dass die Behörden des Hauptsteuerdomizils einer
natürlichen Person deren Einkünfte aus einer auch in einem anderen Kanton
tätigen Einzelfirma für die Steuerperiode 2001 – anders als in früheren
Steuerperioden, in denen sie eine Ausscheidung von rund 90 % zugunsten des
Zweitkantons akzeptiert hatten – neu vollständig besteuern wollten, ohne jedoch
den Beweis zu erbringen, dass in der Steuerperiode 2001 kein Nebensteuerdomizil
mehr bestanden habe (vgl. insbesondere Bst. B und E. 3 und 4 des
erwähnten Urteils). Es ging mithin um einen Fall, in dem Beweislosigkeit
vorherrschte, und deshalb nach Massgabe der "objektiven"
Beweislastverteilung zu entscheiden war (vgl. insbesondere E. 4.2 dieses
Urteils: "Lassen sich die vom Beschwerdeführer durchaus glaubhaft gemachten
Tätigkeiten trotz gehöriger Mitwirkung seinerseits nicht [mit genügender
Bestimmtheit] verwerfen oder bestätigen, wirkt sich diese Beweislosigkeit
also zulasten des Kantons Aargau aus." [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht]).
3.3.2
Im vorliegenden Fall herrscht offensichtlich keine Beweislosigkeit im Sinn
des vorerwähnten Falls vor; entsprechend kann es auf die Frage der objektiven
Beweislast hier nicht ankommen. Selbst wenn man den bundesgerichtlichen
Leitsatz überdies nicht als Beweislastregel verstehen, sondern darin die
tatsächliche Vermutung erblicken wollte, dass sich der Lebensmittelpunkt einer
natürlichen Person im Normalfall nicht von Steuerperiode zu Steuerperiode
verändert, sondern von einer gewissen Kontinuität geprägt ist, womit – ohne
gegenteilige Hinweise – grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Verhältnisse
in der Steuerperiode x gleich gestalten, wie in der Steuerperiode x-1
(vgl. BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3), wäre diese tatsächliche
Vermutung im vorliegenden Fall angesichts der klaren und gut dokumentierten
Verhältnisse in der Steuerperiode 2017 widerlegt.
3.3.3
Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, den
Steuerpflichtigen das von ihnen für die Steuerperiode 2017 angestrebte
Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G allein deshalb zuzugestehen, weil das kantonale
Steueramt es unterlassen hat, schon in früheren Steuerperioden Untersuchungen
zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorzunehmen. Wie das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren
Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für
spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder
Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die
rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich,
abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGr, 25.4.2017, 2C_41/2017, E. 4.2
= StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in
früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine
Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten. Aber auch eine unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) allenfalls relevante
explizite Zusicherung des kantonalen Steueramts, wonach es auch für die
Steuerperioden nach 2016 den von den Steuerpflichtigen deklarierten
steuerrechtlichen Wohnsitz in F/Kt. G anerkennen werde, ist nicht aktenkundig;
dass das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen gemäss der Vorinstanz nicht
kommuniziert hat, die Wohnsitzverlegung 2014 nur in der Annahme anzuerkennen,
dass die Steuerpflichtige lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters erwerbstätig und deshalb als Wochenaufenthalterin in H
angemeldet bleibe, ist insofern ohne Belang.
3.3.4
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein
allfällig verspätetes Tätigwerden des Kantons Zürich im interkantonalen
Verhältnis zwar die Verwirkung seines Steueranspruchs zur Folge haben kann (BGE 139 I 64 E. 3.2 = StR 2013, 212 = StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3 = RDAF
2013 II 469; BGr, 11.9.2019, 2C_265/2019, E. 4.1). Die Verwirkung des
Besteuerungsrechts wird jedoch nur auf Einrede des erstveranlagenden Kantons –
hier also Kanton G – geprüft (BGE 123 I 264 E. 2c; BGr, 20.8.2020,
2C_522/2019, E. 4.2.2 [zur amtl. Publikation vorgesehen]); da der Kanton G
nicht formell in das vorliegende Verfahren eingebunden ist, kann dies erst im
Rahmen einer allfälligen Doppelbesteuerungsbeschwerde geschehen, welche die Steuerpflichtigen
sowohl gegen den Kanton Zürich, als auch gegen den Kanton G beim
Bundesgericht zu erheben hätten (VGr, 30.5.2018, SB.2018.00021, E. 3.4).
3.4 Damit
ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen
ist, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen in der
Steuerperiode 2017 in F/Kt. G befunden habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Umstände ist davon auszugehen, dass sich ihr familiärer – und im Fall der
Steuerpflichtigen auch der berufliche – Lebensmittelpunkt in H befand. Dass
sich beide Steuerpflichtigen in der betreffenden Steuerperiode auch in F/Kt. G
aufhielten, vermag an dieser Zuordnung angesichts der deutlich gewichtigeren
persönlichen Beziehungen beider Steuerpflichtigen zu H nichts zu ändern. Die
Steuerpflichtigen machen vorliegend im Übrigen nicht geltend, dass das
kantonale Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 16. März 2020 die
Steuerfaktoren falsch berechnet hätte. Auch im vorinstanzlichen Verfahren haben
sie keine entsprechende Rüge erhoben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich,
insoweit eine nähere Prüfung vorzunehmen. Die Beschwerde des kantonalen
Steueramts erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als begründet und ist
antragsgemäss gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens und sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht den
unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung bleibt
ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. § 152
und 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags, und da die Erhebung
und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen
Amtstätigkeit bewegte, steht eine Parteientschädigung auch dem obsiegenden
kantonalen Steueramt nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden gemäss dem
Einspracheentscheid vom 16. März 2020 eingeschätzt.
2. Die
Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden den Steuerpflichtigen je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 6'705.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Eine
Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …