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Entscheid

SB.2020.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00119

10. März 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22566)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00119

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch

RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B (nachfolgend: die Steuerpflichtigen)

haben am 12. Mai 2014 geheiratet. Bereits zuvor, nämlich am 24. April

2014, hatte sich A bei den Einwohnerdiensten D von seiner ehemaligen Adresse an

der O-Strasse 03, 0001 D abgemeldet, und eine in seinem Eigentum

befindliche Liegenschaft an der E-Strasse, 0002 F/Kt. G als seinen

neuen Wohnsitz bezeichnet. Per 13. Mai 2014 zeigte auch B der Stadt H

ihren Wegzug an die genannte Adresse in F/Kt. G an. Seit dem 30. Juni 2015

ist sie als Wochenaufenthalterin an der I-Strasse 02, 0003 H gemeldet; die

entsprechende Liegenschaft steht in ihrem Alleineigentum.

Für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 anerkannte das

kantonale Steueramt das von den Steuerpflichtigen deklarierte

Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G, ohne diesbezüglich weitere Abklärungen

vorzunehmen. Mit Blick auf die Steuerperiode 2017 forderte es die Steuerpflichtigen

am 29. August 2019 jedoch zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf.

Die Steuerpflichtigen kamen dieser Aufforderung vollumfänglich nach.

B. Mit Einschätzungsentscheid vom 29. Januar

2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 setzte das kantonale Steueramt

das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-)

und ihr steuerbares Vermögen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) fest.

Am 16. März 2020 wies es die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene

Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess den von den Steuerpflichtigen gegen den

Einspracheentscheid vom 16. März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

17.

November 2020 gut und hob den Einspracheentscheid antragsgemäss auf.

Es stellte fest, dass die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2017 nur

gemäss § 4 Abs. 1 StG beschränkt der Steuerhoheit des Kantons Zürich

unterstehen würden, und schätzte sie für die Steuerperiode 2017 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. 581'291.-) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) ein.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt das kantonale Steueramt dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 17. November

2020.

und die Bestätigung der Faktoren gemäss Einspracheentscheid vom 16. März

2020.

Die Steuerpflichtigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht

verzichtet auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 2 StG). In Beschwerdeverfahren,

welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das

Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue

Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1,

m. w. H.).

2.

2.1

Die

vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage

der Steuerpflicht der Beschwerdegegner im Kanton Zürich kraft persönlicher

Zugehörigkeit (vgl. dazu Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG).

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt

steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG).

Massgeblich sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode,

hier also am 31. Dezember 2017 (§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung

mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.2

Der

steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sie

sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1

StHG; § 3 Abs. 2 StG). Für die Annahme eines steuerrechtlichen

Dispositiv

Wohnsitzes müssen demnach zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist

die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führende Tatsache "tatsächlicher

Aufenthalt" erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden

Verbleibens" (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72; Oesterhelt/Seiler, in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 30

zu Art. 3 StHG). Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne

Weiteres feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn

sich ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend die Beschwerdegegner – während

einer Steuerperiode an mehreren Orten aufhält. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist in solchen Fällen massgebend, zu welchem Ort ein

Abgabepflichtiger die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E. 4.2; 131

I 145 E. 4.1) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt seiner

Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4.1;

125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a). Nicht entscheidend sind seine bloss

erklärten Wünsche; der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht frei wählbar.

Abzustellen ist mithin auf die objektiven äusseren Tatsachen, in denen der

Wille zum dauernden Verbleib zum Ausdruck kommt (Oesterhelt/Seiler, in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 33

zu Art. 3 StHG).

2.3 Bei

unselbständig erwerbenden Personen nimmt die Rechtsprechung an, dass als

Steuerwohnsitz im Regelfall jener Ort anzusehen ist, an dem der

Abgabepflichtige für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nimmt, um von

dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen (BGr, 19.3.2009, 2C_748/2008, E. 3.1).

Anders liegt der Fall bei verheirateten Personen, die zu Arbeitszwecken an

einen anderen Ort pendeln oder sich unter der Woche am Arbeitsort aufhalten.

Die Absicht des dauernden Verbleibs ist in solchen Fällen im Regelfall an jenem

Ort anzunehmen, an dem sich die Familie aufhält; dies gilt (im interkantonalen

Verhältnis) zumindest dann, wenn die betreffende Person bei der Arbeit keine

leitende Stellung einnimmt. Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter

unterstehen daher grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen

Kantons, in dem sich die Familie aufhält (BGE 132 I 29, E. 4.2 und 4.3).

Die Rechtsprechung geht mit anderen Worten davon aus, dass Ehepaare einen

gemeinsamen Lebensmittelpunkt und damit auch einen gemeinsamen Steuerwohnsitz

haben (gemäss BGr, 10.3.2019, 2C_473/2018, E. 5.3.1 ist der "Familienmittelpunkt"

massgebend; der Entscheid betrifft allerdings den steuerrechtlichen Wohnsitz im

internationalen Verhältnis).

2.4 Die für

die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente sind

von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, vgl.

BGE 138 II 300, E. 3.4); dabei unterliegen die Steuerpflichtigen einer

weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 StHG). Das

gesammelte Beweismaterial unterliegt sodann der freien Beweiswürdigung durch

die zuständigen Veranlagungs- oder Gerichtsbehörden, wobei der Beweis erbracht

ist, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver

Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt

ist; diese Überzeugung bedingt keinen direkten Beweis, sondern kann auf

Indizien und tatsächlichen Vermutungen beruhen (BGr, 11.11.2016, 2C_483/2016, E. 6.1).

Erst für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter

Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage

nach der objektiven Beweislast (BGE 137 II 313, E. 3.5.1). Nach der auch

im Steuerrecht anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) trägt dabei die

Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende

Tatsachen, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende

und steuermindernde Tatsachen (BGE 142 II 488, E. 3.8.2). In Anwendung

dieser Grundsätze ist die Steuerbehörde bezüglich der zur Annahme des

Steuerwohnsitzes führenden Tatsachen objektiv beweisbelastet

(BGr, 17.8.2012, 2C_92/2012, E. 4.3). Die praktische

Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist allerdings insofern überschaubar, als

das Bundesgericht auf Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze verschiedene

tatsächliche Vermutungen anerkennt, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar

nicht erst eintreten lassen (BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3).

3.

3.1 Das

kantonale Steueramt rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass

der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen sich in der Steuerperiode 2017 in F/Kt. G

befunden habe. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen befinde sich

in H.

3.2 Aufgrund

der umfassenden Dokumentation, welche die Steuerpflichtigen im Verfahren vor

dem kantonalen Steueramt beigebracht haben, ist der vorliegende Fall

aussergewöhnlich gut dokumentiert. Insbesondere die umfangreichen Belege über

die Bargeld- und Kreditkartenbezüge der Steuerpflichtigen erlauben es, den

physischen Aufenthaltsort der Steuerpflichtigen während der Steuerperiode 2017

fast durchgängig zu rekonstruieren. Nützlich ist in diesem Zusammenhang auch,

dass der Steuerpflichtige gewisse Bewegungsdaten und Freizeitaktivitäten mit

dem Mobiltelefon aufgezeichnet hat ("Skiline-Aufzeichnungen", "Cardio

Trainer App"), was weitere Rückschlüsse auf seinen unterjährigen

physischen Aufenthaltsort erlaubt. Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen

Beweismitteln das folgende Bild:

3.2.1

Während der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 auch nach eigener

Darstellung etwa gleich oft in H und in F/Kt. G übernachtete, hielt sich die

Steuerpflichtige überwiegend in H auf. Sie erzielte im Jahr 2017 aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich einen Nettolohn von Fr. …-

(Fr. …- aus der Anstellung bei der Firma X in J, Fr. …- aus der

Anstellung bei der Firma Y in H). Weitere Fr. …- erwirtschaftete sie

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche sie im Atelier ihrer Eigentumswohnung

an der I-Strasse 02 in H ausübte. Insofern war die Steuerpflichtige in der hier

interessierenden Zeitspanne schon aus wirtschaftlichen Gründen eng mit der

Stadt H verflochten.

3.2.2

Der Steuerpflichtige war in der betreffenden Periode zwar nicht mehr

erwerbstätig, unterhielt jedoch enge familiäre Bindungen in die Region H. Nicht

nur hielt sich seine Ehefrau überwiegend in H auf (vgl. E. 3.2.1 hiervor),

und zwar in einer Wohnung, die vom Ausbaustandard und der Einrichtung mit der

Liegenschaft in F/Kt. G zumindest vergleichbar war (die Wohnung in H weist

3,5 Zimmer auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-; die

Wohnung in F/Kt. G weist neben einer umgebauten Terrasse 4,5 bzw. 5,5 Zimmer

auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-). Vor allem trifft er sich

eigenen Angaben zufolge seit Jahren – und traf er sich auch in der

Steuerperiode 2017 – regelmässig (d. h. wöchentlich) mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in D

zum gemeinsamen Abendessen; wie auch die Vorinstanz annahm (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 3c) bb)), erscheint es aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung als wenig glaubhaft, dass der Steuerpflichtige sich nach den

gemeinsamen Abendessen mit seinen Kindern in D jeweils zurück nach F/Kt. G

begeben haben will, statt bei seiner Ehefrau zu übernachten. Allein schon

aufgrund dieser Begebenheiten ist von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der

Steuerpflichtigen in H auszugehen.

3.2.3

Dass H den gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen bildete,

ergibt sich ferner aber auch aus den aktenkundigen Kontoauszügen und

Kreditkartenabrechnungen: 2017 tätigten die Steuerpflichtigen 496 Bezüge

in H und Umgebung (124 Bezüge in M, 303 Bezüge in der Stadt H,

63 Bezüge in D, sechs Bezüge in J), während in F/Kt. G und Umgebung

gerade einmal 12 Bezüge dokumentiert sind (sieben in F/Kt. G, zwei in

der K/Kt. G, zwei in L/Kt. G und einer in N/Kt. G). Die in

diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung des Steuerpflichtigen, er kaufe nach

seinen Besuchen im Grossraum H jeweils in H Lebensmittel (auch) für den

Haushalt in F ein, vermag dieses deutliche Ungleichgewicht nach Auffassung

des Verwaltungsgerichts nicht zu erklären.

3.2.4

Insgesamt befanden sich in der streitgegenständlichen Steuerperiode sowohl

die familiären, als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der

Steuerpflichtigen im Kanton Zürich, und zwar unabhängig davon, ob die

Steuerpflichtigen mittelfristig beabsichtigten, den grössten Teil ihrer

gemeinsamen Zeit in F/Kt. G zu verbringen. Am Lebensmittelpunkt in H

vermag auch nichts zu ändern, dass der Steuerpflichtige in F/Kt. G

bewiesenermassen regelmässig Skifahren ging bzw. den Hometrainer benutzte.

Ebenfalls nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Steuerpflichtige

nach Auffassung der Vorinstanz plausibel erklärt hat, warum sie in sukzessiv

sinkendem Pensum weiterhin in H und Umgebung erwerbstätig sein wollte bzw.

inwiefern der Kauf der Wohnung an der I-Strasse im Jahr 2013 als wirtschaftlich

sinnvoll betrachtet werden kann.

3.3 Wenn die

Vorinstanz darauf hinwies, dass "die Erwerbstätigkeit und der

Wochenaufenthalt der [Steuer]pflichtigen in ihrer Eigentumswohnung in H

durchaus geeignet [seien], einen dortigen Lebensmittelpunkt zu indizieren"

(vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 c) bb) am Anfang), scheint sie die Frage

des Lebensmittelpunkts allein mit Blick auf die Umstände in der Steuerperiode

2017 gleich beurteilt zu haben, wie vorliegend das Verwaltungsgericht (vgl. E. 3.2.4

hiervor). Entscheidendes Gewicht mass die Vorinstanz sodann jedoch einem

bundesgerichtlichen Leitsatz zu, wonach der frühere Wohnsitzkanton eines

Steuerpflichtigen, der für ein paar Jahre anerkannt habe, dass sich das

Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befinde, auf eine neue Steuerperiode

hin die Besteuerungshoheit zwar wieder in Anspruch nehmen könne, dabei aber

eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen habe,

ansonsten es bei der vorherigen Domizilzuordnung bleibe (vgl. BGr, 17.3.2020,

2C_911/2018, E. 4.2). Aus dem Umstand, dass das kantonale Steueramt nicht

nachzuweisen vermöge, dass in der Steuerperiode 2017 ein gegenüber den

vorangehenden Jahren veränderter Lebensmittelpunkt bestanden habe (vgl.

angefochtenes Urteil, E. 3 c) aa)), schloss die Vorinstanz nämlich, dass

sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen nach wie vor

in F befinden müsse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c) bb)).

Einer solchen Interpretation des

erwähnten bundesgerichtlichen Leitsatzes kann aus nachfolgenden

Gründen nicht gefolgt werden.

3.3.1

Der von der Vorinstanz angerufene Leitsatz geht zurück auf ein

Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2009 (BGr, 4.3.2009, 2C_770/2008). Damals

ging es um den Fall, dass die Behörden des Hauptsteuerdomizils einer

natürlichen Person deren Einkünfte aus einer auch in einem anderen Kanton

tätigen Einzelfirma für die Steuerperiode 2001 – anders als in früheren

Steuerperioden, in denen sie eine Ausscheidung von rund 90 % zugunsten des

Zweitkantons akzeptiert hatten – neu vollständig besteuern wollten, ohne jedoch

den Beweis zu erbringen, dass in der Steuerperiode 2001 kein Nebensteuerdomizil

mehr bestanden habe (vgl. insbesondere Bst. B und E. 3 und 4 des

erwähnten Urteils). Es ging mithin um einen Fall, in dem Beweislosigkeit

vorherrschte, und deshalb nach Massgabe der "objektiven"

Beweislastverteilung zu entscheiden war (vgl. insbesondere E. 4.2 dieses

Urteils: "Lassen sich die vom Beschwerdeführer durchaus glaubhaft gemachten

Tätigkeiten trotz gehöriger Mitwirkung seinerseits nicht [mit genügender

Bestimmtheit] verwerfen oder bestätigen, wirkt sich diese Beweislosigkeit

also zulasten des Kantons Aargau aus." [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht]).

3.3.2

Im vorliegenden Fall herrscht offensichtlich keine Beweislosigkeit im Sinn

des vorerwähnten Falls vor; entsprechend kann es auf die Frage der objektiven

Beweislast hier nicht ankommen. Selbst wenn man den bundesgerichtlichen

Leitsatz überdies nicht als Beweislastregel verstehen, sondern darin die

tatsächliche Vermutung erblicken wollte, dass sich der Lebensmittelpunkt einer

natürlichen Person im Normalfall nicht von Steuerperiode zu Steuerperiode

verändert, sondern von einer gewissen Kontinuität geprägt ist, womit – ohne

gegenteilige Hinweise – grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Verhältnisse

in der Steuerperiode x gleich gestalten, wie in der Steuerperiode x-1

(vgl. BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3), wäre diese tatsächliche

Vermutung im vorliegenden Fall angesichts der klaren und gut dokumentierten

Verhältnisse in der Steuerperiode 2017 widerlegt.

3.3.3

Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, den

Steuerpflichtigen das von ihnen für die Steuerperiode 2017 angestrebte

Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G allein deshalb zuzugestehen, weil das kantonale

Steueramt es unterlassen hat, schon in früheren Steuerperioden Untersuchungen

zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorzunehmen. Wie das Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren

Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für

spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder

Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die

rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich,

abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGr, 25.4.2017, 2C_41/2017, E. 4.2

= StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in

früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine

Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten. Aber auch eine unter

dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) allenfalls relevante

explizite Zusicherung des kantonalen Steueramts, wonach es auch für die

Steuerperioden nach 2016 den von den Steuerpflichtigen deklarierten

steuerrechtlichen Wohnsitz in F/Kt. G anerkennen werde, ist nicht aktenkundig;

dass das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen gemäss der Vorinstanz nicht

kommuniziert hat, die Wohnsitzverlegung 2014 nur in der Annahme anzuerkennen,

dass die Steuerpflichtige lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen

AHV-Rentenalters erwerbstätig und deshalb als Wochenaufenthalterin in H

angemeldet bleibe, ist insofern ohne Belang.

3.3.4

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein

allfällig verspätetes Tätigwerden des Kantons Zürich im interkantonalen

Verhältnis zwar die Verwirkung seines Steueranspruchs zur Folge haben kann (BGE 139 I 64 E. 3.2 = StR 2013, 212 = StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3 = RDAF

2013 II 469; BGr, 11.9.2019, 2C_265/2019, E. 4.1). Die Verwirkung des

Besteuerungsrechts wird jedoch nur auf Einrede des erstveranlagenden Kantons –

hier also Kanton G – geprüft (BGE 123 I 264 E. 2c; BGr, 20.8.2020,

2C_522/2019, E. 4.2.2 [zur amtl. Publikation vorgesehen]); da der Kanton G

nicht formell in das vorliegende Verfahren eingebunden ist, kann dies erst im

Rahmen einer allfälligen Doppelbesteuerungsbeschwerde geschehen, welche die Steuerpflichtigen

sowohl gegen den Kanton Zürich, als auch gegen den Kanton G beim

Bundesgericht zu erheben hätten (VGr, 30.5.2018, SB.2018.00021, E. 3.4).

3.4 Damit

ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen

ist, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen in der

Steuerperiode 2017 in F/Kt. G befunden habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der

Umstände ist davon auszugehen, dass sich ihr familiärer – und im Fall der

Steuerpflichtigen auch der berufliche – Lebensmittelpunkt in H befand. Dass

sich beide Steuerpflichtigen in der betreffenden Steuerperiode auch in F/Kt. G

aufhielten, vermag an dieser Zuordnung angesichts der deutlich gewichtigeren

persönlichen Beziehungen beider Steuerpflichtigen zu H nichts zu ändern. Die

Steuerpflichtigen machen vorliegend im Übrigen nicht geltend, dass das

kantonale Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 16. März 2020 die

Steuerfaktoren falsch berechnet hätte. Auch im vorinstanzlichen Verfahren haben

sie keine entsprechende Rüge erhoben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich,

insoweit eine nähere Prüfung vorzunehmen. Die Beschwerde des kantonalen

Steueramts erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als begründet und ist

antragsgemäss gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens und sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht den

unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung bleibt

ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. § 152

und 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags, und da die Erhebung

und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen

Amtstätigkeit bewegte, steht eine Parteientschädigung auch dem obsiegenden

kantonalen Steueramt nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden gemäss dem

Einspracheentscheid vom 16. März 2020 eingeschätzt.

2. Die

Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden den Steuerpflichtigen je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 6'705.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

5. Eine

Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …