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Entscheid

SB.2021.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00002

9. Februar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22495)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00002

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch C,

Fürsprecherin,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachstehend: der Pflichtige; zusammen mit seiner Ehefrau B: die Pflichtigen)

ist Eigentümer von mehreren Liegenschaften im Kanton Zürich, unter anderem von

jeweils neun Stockwerkeigentumseinheiten in den Obergeschossen der

Liegenschaften D-Strasse 01 und 02 in E. Die Räumlichkeiten in den

Erdgeschossen befinden sich im Eigentum von Dritten und werden geschäftlich

genutzt. Im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2016 führten die

Pflichtigen die Eigentumswohnungen mit der Adresse D-Strasse 01

und 02 jeweils als Mehrfamilienhaus ("MFH") auf und deklarierten

den jeweiligen Vermögenssteuerwert auf Basis des Ertragswerts (Fr. … für D-Strasse 01

und Fr. … für D-Strasse 02). Im Einschätzungsverfahren ging die

Steuerkommissärin anstelle des Ertragswerts vom höheren Substanzwert aus (Fr. …

für D-Strasse 01 und Fr. … D-Strasse 02).

B. Die

hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 2. Juni 2019 wurde mit

Einspracheentscheid vom 30. August 2019 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der Pflichtigen vom 30. September 2019

wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 19. November 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Januar 2020 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

19.

November 2020, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom

30.

August 2019 sowie der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts

vom 6. Juni 2019 seien betreffend das steuerbare Vermögen pro 2016

aufzuheben und das steuerbare Vermögen sei für die Steuerperiode 2016 auf Fr. …

festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht am 7. Januar 2021 auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei kostenfällig

abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte

Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149).

1.2.2

Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht

einzutreten (vgl. [anstelle vieler] VGr, 5. April 2018, SB.2018.00004, E. 1.2;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).

1.2.3

Im vorinstanzlichen Verfahren stand in

zeitlicher Hinsicht lediglich die Steuerperiode 2016 im Streit. In

sachlicher Hinsicht überprüfte das Steuerrekursgericht hauptsächlich die

Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften D-Strasse 01 und 02 in E und

insoweit das steuerbare Vermögen der Pflichtigen. Sodann wiesen die Pflichtigen

das Steuerrekursgericht in Bezug auf die Liegenschaft D-Strasse 03 in E am

28.

Mai 2020 auf einen Deklarationsfehler hin, der im Einschätzungs- und

Einspracheverfahren übersehen worden sei. In der Folge zeigte das

Steuerrekursgericht den Pflichtigen mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine

entsprechende vermögensseitige Aufrechnung von Fr. … an, welche im

angefochtenen Entscheid dann auch erfolgte. Da die nämliche Aufrechnung schon

im vorinstanzlichen Verfahren nicht umstritten war und auch vorliegend nicht

beanstandet wird, hat eine Überprüfung derselben zu unterbleiben.

Im Zusammenhang

mit den für die Liegenschaft D-Strasse 02 in E deklarierten

Unterhaltskosten überprüfte das Steuerrekursgericht sodann das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen, verzichtete entsprechend dem Antrag der Pflichtigen

jedoch aus prozessökonomischen Gründen darauf, einer möglichen Höhertaxation

bei der Einkommenssteuer nachzugehen. Das steuerbare Einkommen der Pflichtigen

für die Steuerperiode 2016 setzte es dementsprechend auf Fr. … fest.

Die nämliche Einschätzung ist vorliegend ebenfalls nicht streitig.

1.2.4

In ihrer Beschwerdeschrift führen die

Pflichtigen aus, für das Steuerjahr 2016 werde nur die Bemessung des

steuerbaren Vermögens, nicht aber die Bemessung des steuerbaren Einkommens

beanstandet. Gleichwohl stellen sie allgemeine fiskalische Überlegungen zum

Liegenschaftenunterhalt an. Dabei machen sie sinngemäss geltend, eine Abweisung

der Beschwerde bzw. eine Bemessung der Vermögenssteuerwerte der

streitbetroffenen Liegenschaften entsprechend der Auffassung des

Steuerrekursgerichts würde zukünftig bei der Einkommenssteuer zu

Steuereinbussen führen, weil sich dem Pflichtigen neue Möglichkeiten zum Abzug

der Liegenschaftsunterhaltskosten bieten würden.

Bei den nämlichen

Vorbringen handelt es sich um neue tatsächliche Behauptungen, die sich auf die

Zukunft beziehen und damit hypothetisch bleiben. Ob sie novenrechtlich

überhaupt zugelassen werden können (vgl. vorne, E. 1.2.1), kann

offenbleiben, da sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens waren und daher auch vorliegend nicht

Prozessthema sein können (vorne, E. 1.2.2; vgl. im Übrigen BGr, 10. August

2015, 2C_929/2014 , E. 2.3–2.5, wonach einzelne Positionen, die der

Ermittlung der Steuerfaktoren dienen [bspw. abziehbare Gewinnungskosten],

lediglich eine Begründungsfunktion erfüllen und daher nicht selbständig

anfechtbar sind, jedoch im Rahmen der jeweiligen Steuerbemessungsgrundlage

beanstandet werden können; vgl. dazu auch BGE 140 I 114 E. 2.4.2–2.4.4). Selbst

wenn erwiesen wäre, dass eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids in

zukünftigen Steuerperioden zu Steuereinbussen bei der Einkommenssteuer führte,

verfinge die Argumentation der Pflichtigen nicht. Die Steuerjustiz- bzw.

Steuerbehörde hat sich bei der Ermittlung der Steuerfaktoren bzw.

Steuerbemessungsgrundlagen nicht an potentiellen Steuerausfällen, sondern am

Gesetz zu orientieren. Führt eine pro 2016 gesetzmässig vorgenommene

Vermögensbesteuerung in späteren Steuerperioden zu Steuerausfällen bei der

Einkommenssteuer, wären solche hinzunehmen, sofern sie ebenfalls auf einer

gesetzmässigen Besteuerung beruhen.

Soweit die

Pflichtigen verlangen, dem Pflichtigen sei für den Fall, dass der Ansicht der

Vorinstanzen gefolgt würde, für die künftigen Steuerperioden im Rahmen seiner

Befugnisse als Stockwerkeigentümer eine steueroptimierte Aufteilung des

Liegenschaftenunterhalts auf seine Stockwerkeinheiten zuzugestehen, ist

folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Damit ist vorliegend nur das steuerbare Vermögen pro 2016 Prozessthema

und sind in diesem Zusammenhang einzig die Vermögenssteuerwerte der

Liegenschaften D-Strasse 01 und 7 in E bzw. die damit verbundene

Frage zu überprüfen, wie diese zu bewerten sind. Dass beide Liegenschaften in

Stockwerkeigentumseinheiten unterteilt sind, die im Eigentum des Pflichtigen

stehenden Einheiten (in den Obergeschossen der beiden Liegenschaften)

ausschliesslich der Wohnnutzung dienen und fremdvermietet sind und die

Einheiten in den Erdgeschossen im Eigentum eines Dritten stehen und geschäftlich

bzw. gewerblich genutzt werden, ist zwischen den Parteien nicht strittig.

2.2

2.2.1

Das Steuerrekursgericht erwog im Wesentlichen, die Festsetzung der

Vermögenssteuerwerte der streitbetroffenen Eigentumswohnungen auf Basis des

Substanzwerts entspreche der Vorgabe von Rz. 20 der Weisung 2009.

Letztere trage bei der formelmässigen Bestimmung des Vermögenssteuerwerts von

Liegenschaften auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung. Für die

Bewertung des Grundstücks werde alsdann auf objektive Eigenschaften der

bestehenden Baute wie Art (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus) und

Zweckbestimmung (Wohnhaus, Geschäftshaus) abgestellt. Ob eine Eigentumswohnung

vom Eigentümer selbst genutzt werde oder ob er diese vermiete, sei nicht

massgebend; entscheidend sei, ob die Wohnung objektiv betrachtet für die

typische Eigentümer-Eigennutzung geeignet sei. Letzteres sei bei einer

Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus bzw. bei Stockwerkeigentum zu

Wohnzwecken, das vermietet werde, der Fall. Im Gegensatz zu einer Eigentumswohnung

liessen sich Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus, welche nicht zu

Stockwerkeigentum ausgeschieden worden seien, nicht veräussern. Selbst wenn der

Pflichtige alle Wohnungen veräussern würde, läge noch immer ein Verkauf von

Eigentumswohnungen und nicht der Verkauf eines eigenständigen

Mehrfamilienhauses bzw. Anlage-Renditeobjekts vor, zumal sich im jeweiligen

Erdgeschoss der streitgegenständlichen Liegenschaften weiteres

Stockwerkeigentum befinde.

2.2.2

Die Pflichtigen wenden hiergegen zusammengefasst ein, bei der

wirtschaftlichen Betrachtung gehe es vorliegend nicht um die Betrachtung eines

rechtlichen Vorgangs, sondern um die Betrachtung eines rechtlichen Zustands. Es

lägen diverse objektive Merkmale vor, welche die Wohnungen der beiden

Liegenschaften in die Zweckbestimmung von Mehrfamilienhäusern rückten (äusseres

Erscheinungsbild, reglementarische vertikale Ausscheidung, intakter Markt für

Verkauf aller neun Wohnungen an einzigen Käufer, Würdigung durch finanzierende

Bank als Renditeobjekte), weshalb sie steuerlich als solche zu behandeln seien.

3.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember

1990.

(StHG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (Abs. 1 Satz 1),

wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Abs. 1 Satz 2).

Abweichungen vom Grundsatz der Verkehrswertbewertung sind in Art. 14 Abs. 2

und 3 StHG abschliessend aufgezählt. Die Bewertung zum Verkehrswert ist

für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist,

sagt das Gesetz nicht. Den Kantonen verbleibt sowohl bei der Wahl der

anzuwendenden Methode als auch in der Frage, ob und in welchem Mass der

Ertragswert in die Bewertung einbezogen werden soll ("Kann-Vorschrift"),

ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie eigentumspolitische

Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr,

6.

Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.1).

3.2

Der Kanton Zürich hat Art. 14 Abs. 1 StHG in § 39 Abs. 1 StG umgesetzt. Die Bestimmungen von § 39 Abs. 3 und 4 StG sehen

im Weiteren vor, dass der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung

von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen erlässt (Abs. 3 Satz 1).

Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei

jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung

auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu

tragen ist (Abs. 3 Satz 2). Die Formel ist so zu wählen, dass die am

oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven

Marktwert liegen (Abs. 3 Satz 3). Führt die formelmässige Bewertung

in Einzelfällen dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine

individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 % des

effektiven Marktwerts anzustreben (Abs. 4).

3.3

Gestützt auf § 21 Abs. 2, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 StG erliess der Regierungsrat am 12. August 2009 die Weisung an die

Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der

Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (ZStB Nr. 21.1;

nachfolgend: Weisung 2009), welche ab der Steuerperiode 2009 (1. Januar

2010) gültig ist. Die Weisung sieht in Rz. 20 vor, dass der Verkehrswert

von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken nach den Formeln

"Landwert + Zeitbauwert" (Einfamilienhäuser) bzw.

"Landwertanteil + Zeitbauwertanteil" (Stockwerkeigentum) zu berechnen

ist (sog. Substanzwert). Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie

Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken sind demgegenüber zum Ertragswert zu

bewerten (Rz. 36).

3.4

3.4.1

Entgegen der Darstellung der Pflichtigen lässt der Umstand, dass sich das

Stockwerkeigentum des Pflichtigen jeweils nur auf die Obergeschosse erstreckt

und der Pflichtige theoretisch alle neun Stockwerkeinheiten der einen oder der

anderen Liegenschaft "en bloc" an dieselbe Person verkaufen könnte,

diese nicht zu einem Mehrfamilienhaus im Sinn von Rz. 36 der

Weisung 2009 werden. Stockwerkeigentum wird im Gesetz definiert als der

Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht

gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen

auszubauen (Art. 712a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]). Gegenstand dieses Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder

Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu

geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen

sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können (Art. 712b Abs. 1

ZGB). Nicht sonderrechtsfähig sind gemäss Art. 712b Abs. 2 ZGB

hingegen: der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen

gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird (Ziff. 1); die Bauteile, die für

den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der

Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt

und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (Ziff. 2); die Anlagen und

Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer

Räume dienen (Ziff. 3). Hierzu gehören vorliegend gemäss Ziff. 50 ff.

der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten

Stockwerkeigentümergemeinschaftsreglementen etwa die Waschküchen, die Fassaden,

die Einstellhalle, die Gartensitzplätze bzw. Balkone und die Hofräume.

Der Pflichtige besitzt

entsprechend dieser eigentumsrechtlichen Grundordnung nicht das Alleineigentum

an den jeweiligen Wohnungen. Das gesamte zu Stockwerkeigentum aufgeteilte

Grundstück samt Haus und allen seinen Bestandteilen steht im Miteigentum aller

Beteiligten, ohne dass an irgendeinem Teil desselben Sondereigentum

ausgeschieden würde. An den Wohnungen und allenfalls an Keller-, Estrichräumen und

anderen räumlich abgeschlossenen Teilen kommt ihm lediglich ein Sonderrecht zu

(vgl. René Bösch, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, 6. A, Basel 2019, Vorb. zu 712a–t N. 4 f.,

mit weiteren Hinweisen). So kann der Pflichtige – anders als der Eigentümer

eines Mehrfamilienhauses – gerade nicht frei über die streitgegenständlichen

Liegenschaften (bzw. den jeweils oberen, je neun Stockwerkeigentumseinheiten

umfassenden Teil davon) verfügen, sondern lediglich in Wertquoten ausgedrückte

Miteigentumsrechte an der gesamten Liegenschaft und damit verbundene

Sonderrechte veräussern.

3.5

Ausgehend

von diesen tatsächlichen, zivilrechtlichen Verhältnissen liegt es alles andere

als nahe, die neun Stockwerkeigentumsanteile des Pflichtigen im jeweils oberen

Teil der streitgegenständlichen Liegenschaften als Einheiten zu betrachten und

zum Zweck der Vermögensbesteuerung mit Mehrfamilienhäusern im Sinn von Rz. 36

der Weisung 2009 gleichzusetzen. Daran ändert nichts, dass – wie die Pflichtigen

einwenden – vorliegend nicht ein (Veräusserungs-)Vorgang, sondern ein Zustand

zu beurteilen ist, zumal als Verkehrswert der Preis gilt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am

fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver

Marktwert, vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 39 StG N. 7) und harmonisierungsrechtlich auf

eine technische bzw. rechtlich-objektive und nicht auf eine

subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. BGr, 28. August

Dispositiv

2015, 2C_94/2014, E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten,

dass das streitgegenständliche Stockwerkeigentum des Pflichtigen aufgrund

der zivilrechtlichen Verhältnisse zum Verkehrswert bzw. anhand der Formel

gemäss Rz. 20 der Weisung 2009 zu bewerten ist.

3.6 An diesem Ergebnis vermag auch die Rüge der Pflichtigen nichts zu

ändern, wonach die Bewertung während 30 Jahren der Zweckbestimmung

entsprechend als Mehrfamilienhäuser zum Ertragswert erfolgt sei. Den Steuererklärungsformularen

pro 2015 und 2016 lässt sich entnehmen, dass die Pflichtigen das

streitgegenständliche Stockwerkeigentum des Pflichtigen jeweils als

Mehrfamilienhaus ("MFH") deklariert hatten. Es ist anzunehmen, dass

sie auch in früheren Steuerperioden so vorgingen. Soweit sie hierbei auf ihre

(unzutreffende) wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt und den

Steuerbehörden die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse verschwiegen

hatten, verhalten sich die Pflichtigen ihrerseits offenkundig treuwidrig, wenn

sie den Steuerbehörden nun vorhalten, sich auf die falschen Angaben verlassen

zu haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine

Parteientschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem

nicht ersichtlich ist, inwieweit diesem durch das vorliegende Verfahren

besondere Umtriebe entstanden sind, welche ausserhalb der üblichen

Amtstätigkeit liegen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …