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Entscheid

SB.2021.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00006

3. Februar 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22474)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00006

SB.2021.00007

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A AG,

vertreten durch Firma B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 01.01–31.12.2014

Direkte

Bundessteuer 01.01.–31.12.2014

(Wiederaufnahme SB.2019.00118 und SB.2019.00119),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)

mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von

Apparaten und Software für ... Die Pflichtige steht im Alleineigentum des

Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G

(Kanton Schwyz), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der H AS

(nachfolgend: H AS) mit Sitz in der Türkei hielt. Die Pflichtige steht

seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung mit der H AS. Die Pflichtige

stellt der H AS seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser

Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013

stetig anwuchs.

Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013

durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 %

an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung

im Umfang von Fr. ... Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der H AS

auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die

Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam um Fr. …

und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Verlust von

Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …

Am 13./14. März 2017 führte das kantonale

Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine

Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter

sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung

beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG,

erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete

es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf

und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe

von Fr. ... Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den

Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich

Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung

des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode

2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw.

veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.

B. Hiergegen liess die Pflichtige am

21. Dezember 2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der

Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der

Wertberichtigung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte

sie die Durchführung einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018

stattfand. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019

teilweise gut. Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber

neu die aus der Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es

reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und

Staats- und Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats-

und Gemeindesteuern) bei Fr. …

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab.

III.

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die

Pflichtige am 13. Dezember 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode

2014.

mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- zu veranlagen und für die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn

von Fr. 0.- und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. …

(Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des

rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der

Beschwerdeführerin zuzustellen.

Mit Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018;

SB.2019.00119) wies das Verwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden ab.

IV.

Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November

2020.

(2C_536/2020) gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des

Sachverhalts sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses

sollte den Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013

losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der

Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft unter

Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden

Regeln ermitteln.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2019.00118 (Staats- und Gemeindesteuern

1.1.–31.12.2014) und SB.2019.00119 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014) sind

aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 27. November

2020.

unter den Verfahrensnummern SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wieder

aufzunehmen und zu vereinigen.

2.

Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheids ist der Verkehrswert der Beteiligung an der H AS

per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von

der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft

von Fr. … unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von

Beteiligungen geltenden Regeln zu ermitteln. Mangels entsprechender

sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des

Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das Verfahren für die diesbezüglichen

Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der Kosten und über die

Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen Verfahren neu zu befinden

haben.

3.

3.1

Ein

Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei, weshalb der Beschwerdeführerin für den ersten

Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen

(vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten

des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Sodann hat die

Pflichtige Anspruch auf eine Parteientschädigung für den ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens (§ 151 Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144

Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

3.2

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gelten § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

(VwVG) sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG).

3.2.1

Die angemessene Entschädigung ist nach

pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten

ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und

den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht

ersetzt.

3.2.2

Einem bestimmten oder bestimmbaren

Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger

Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif

berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen

Drittel herabgesetzt (VGr, 13. Februar 2019, SB.2018.00027, E. 2.2.3;

VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und

SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so

ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die

Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

3.2.3

Die Streitwerte betragen vorliegend rund Fr. … für die Staats- und

Gemeindesteuern und rund Fr. … für die direkte Bundessteuer. Gestützt auf

die obigen Erwägungen beträgt die ordentliche Prozessentschädigung Fr. …

bzw. Fr. …. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird diese

Grundgebühr wiederum auf einen Drittel, somit auf rund Fr. … bzw.

Fr. … herabgesetzt. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist der

Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. … (inkl. MWST)

für das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie eine solche

von Fr. … (inkl. MWST) für das Verfahren betreffend die direkte

Bundessteuer zu entrichten.

4.

Die Kosten dieser Verfahren (SB.2021.00006 und SB.2021.00007)

sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das

Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des

erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu

befinden.

4.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00118 in Höhe von Fr. 4'487.50

werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

5.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00119 in Höhe von Fr. 2'752.50

werden der Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner Nr. 1

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

(SB.2019.00118) eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu

bezahlen.

7.

Die Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (SB.2019.00119)

eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu bezahlen.

8.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00006 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00007 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

10.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

11.

Eine

Parteientschädigung für die Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wird nicht

zugesprochen.

12.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.