SB.2021.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00006
3. Februar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00006
SB.2021.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A AG,
vertreten durch Firma B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 01.01–31.12.2014
Direkte
Bundessteuer 01.01.–31.12.2014
(Wiederaufnahme SB.2019.00118 und SB.2019.00119),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)
mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von
Apparaten und Software für ... Die Pflichtige steht im Alleineigentum des
Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G
(Kanton Schwyz), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der H AS
(nachfolgend: H AS) mit Sitz in der Türkei hielt. Die Pflichtige steht
seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung mit der H AS. Die Pflichtige
stellt der H AS seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser
Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013
stetig anwuchs.
Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013
durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 %
an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung
im Umfang von Fr. ... Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der H AS
auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die
Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam um Fr. …
und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Verlust von
Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …
Am 13./14. März 2017 führte das kantonale
Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine
Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter
sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung
beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG,
erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete
es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf
und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe
von Fr. ... Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den
Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich
Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung
des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode
2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw.
veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.
B. Hiergegen liess die Pflichtige am
21. Dezember 2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der
Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der
Wertberichtigung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte
sie die Durchführung einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018
stattfand. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019
teilweise gut. Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber
neu die aus der Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es
reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und
Staats- und Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats-
und Gemeindesteuern) bei Fr. …
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel
wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab.
III.
Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die
Pflichtige am 13. Dezember 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode
2014.
mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- zu veranlagen und für die
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn
von Fr. 0.- und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. …
(Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der
Beschwerdeführerin zuzustellen.
Mit Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018;
SB.2019.00119) wies das Verwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden ab.
IV.
Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November
2020.
(2C_536/2020) gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhalts sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses
sollte den Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013
losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der
Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft unter
Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden
Regeln ermitteln.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren SB.2019.00118 (Staats- und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2014) und SB.2019.00119 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014) sind
aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 27. November
2020.
unter den Verfahrensnummern SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wieder
aufzunehmen und zu vereinigen.
2.
Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids ist der Verkehrswert der Beteiligung an der H AS
per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von
der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft
von Fr. … unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von
Beteiligungen geltenden Regeln zu ermitteln. Mangels entsprechender
sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des
Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das Verfahren für die diesbezüglichen
Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der Kosten und über die
Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen Verfahren neu zu befinden
haben.
3.
3.1
Ein
Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei, weshalb der Beschwerdeführerin für den ersten
Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen
(vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten
des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Sodann hat die
Pflichtige Anspruch auf eine Parteientschädigung für den ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens (§ 151 Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144
Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
3.2
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gelten § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
(VwVG) sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG).
3.2.1
Die angemessene Entschädigung ist nach
pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten
ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und
den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht
ersetzt.
3.2.2
Einem bestimmten oder bestimmbaren
Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger
Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif
berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen
Drittel herabgesetzt (VGr, 13. Februar 2019, SB.2018.00027, E. 2.2.3;
VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und
SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so
ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die
Hälfte über- oder unterschritten werden kann.
3.2.3
Die Streitwerte betragen vorliegend rund Fr. … für die Staats- und
Gemeindesteuern und rund Fr. … für die direkte Bundessteuer. Gestützt auf
die obigen Erwägungen beträgt die ordentliche Prozessentschädigung Fr. …
bzw. Fr. …. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird diese
Grundgebühr wiederum auf einen Drittel, somit auf rund Fr. … bzw.
Fr. … herabgesetzt. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist der
Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. … (inkl. MWST)
für das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie eine solche
von Fr. … (inkl. MWST) für das Verfahren betreffend die direkte
Bundessteuer zu entrichten.
4.
Die Kosten dieser Verfahren (SB.2021.00006 und SB.2021.00007)
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu
befinden.
4.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00118 in Höhe von Fr. 4'487.50
werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.
5.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00119 in Höhe von Fr. 2'752.50
werden der Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner Nr. 1
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
(SB.2019.00118) eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu
bezahlen.
7.
Die Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (SB.2019.00119)
eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu bezahlen.
8.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
9.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00007 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
10.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
11.
Eine
Parteientschädigung für die Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wird nicht
zugesprochen.
12.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
13.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.