SB.2021.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00011
21. April 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Beschwerdeführende,
Nrn. 2–6
vertreten durch Nr. 1,
Nr. 1
vertreten durch RA G,
gegen
Gemeinde H,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer (Ausstand),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, B, C,
D, E und F (nachfolgend: die Pflichtigen) sowie J waren Aktionäre der
Baugesellschaft K AG, welche ihrerseits Eigentümerin der Liegenschaften
Kat.-Nr. 01, GBBl 02 und Kat.-Nr. 03, GBBl. 04, in der Gemeinde H
war. Mit Aktien-Kaufvertrag vom 29. Juli 2011 verkauften die Pflichtigen
ihre Aktien an der Baugesellschaft K AG an die O AG zum Preis von Fr.
… Mit Veranlagungsentscheid vom 21. Mai 2013 setzte die Kommission für
Grundsteuern der Gemeinde H die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest.
B. Die
dagegen von den Pflichtigen und J erhobene Einsprache wurde nach der Einholung
eines Gutachtens zur Bestimmung des Verkehrswertes vor 20 Jahren teilweise
gutgeheissen und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … festgesetzt, wobei
fälschlicherweise die K AG als Partei aufgeführt wurde.
C. Beim
hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Januar 2014 liessen die Pflichtigen die
Herabsetzung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … beantragen. Eventualiter
liessen sie die Einholung eines Obergutachtens betreffend den Verkehrswert vor
20 Jahren beantragen.
Mit Einzelrichterentscheid vom 28. April 2014 hiess
das Steuerrekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob den
Einsprachebeschluss vom 12. Dezember 2013 auf. Aufgrund der unrichtigen
Parteibezeichnung wurde die Sache zur Wiederholung des Einspracheverfahrens an
die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde H zurückgewiesen.
D. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2014 wurde mit Urteil vom 25. September
2014 durch das Verwaltungsgericht gutgeheissen. Darin hielt es fest, dass eine
Verwechslung ausgeschlossen und es zu keinem schwerwiegenden Verfahrensmangel
gekommen sei. Das Steuerrekursgericht hätte der Kommission für Grundsteuern der
Gemeinde H die Anweisung geben müssen, die Parteibezeichnung in der
Veranlagungsverfügung und im Einsprachebeschluss zu berichtigen. Anschliessend
hätte das Gericht in der Sache selbst entscheiden können.
E. Am 3. Juni
2015 gab die dannzumal zuständige Referentin ein Gutachten bezüglich des Verkehrswerts
der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Nr. 03 in H in Auftrag und ernannte
am 3. Juli 2015 Architekt L als Experten. Nach der Durchführung eines
Augenscheins mit Referentenaudienz vom 18. Januar 2016 gab die Referentin
am 6. Dezember 2016 schliesslich ein Nachtragsgutachten in Auftrag und
setzte am 6. April 2017 M als Gutachter ein. Die anschliessend geplante
Referentenaudienz musste aufgrund einer schweren Erkrankung des Experten
verschoben werden. Infolge Pensionierung trat die bisherige Referentin per 31. August
2020 als Steuerrekursrichterin zurück und Steuerrekursrichter N übernahm
die Weiterführung des Verfahrens.
F. Am 29. Oktober
2020 fand unter der Leitung des Referenten N eine Referentenaudienz zwischen
den Pflichtigen und den Vertretern der Kommission für Grundsteuern der Gemeinde
H statt, wobei die Vergleichsgespräche ergebnislos verliefen.
Am 2. November 2020 gewährte der Referent den
Pflichtigen bis zum 23. November 2020 die Möglichkeit, zur Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2019 sowie zum Schreiben des
Gutachters vom 30. Juni 2020 Stellung zu nehmen. Mit Verfügungen vom 23. November
2020 und 11. Dezember 2020 wurde den Pflichtigen die Frist zur
Stellungnahme erstreckt.
Erwägungen
II.
Das am 8. Dezember 2020
gegen den Abteilungsvizepräsidenten N erhobene Ausstandsbegehren wies das
Steuerrekursgericht am 17. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Der
vom Ausstandsgesuch betroffene Abteilungsvizepräsident war an diesem Entscheid
nicht beteiligt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 17. Dezember 2020 und die Gutheissung ihres
Ausstandsbegehrens. Weiter beantragten die Pflichtigen, dass das
Steuerrekursgericht zu verpflichten sei, ihnen die Stellungnahme des
Abteilungsvizepräsidenten N vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnis zu bringen
und ihnen Gelegenheit zu geben, ihrerseits Stellung zu nehmen. Darüber hinaus
seien die Amtshandlungen zu wiederholen, die unter Mitwirkung von N ergangen
waren, entsprechende Akten aus dem Verfahren zu entfernen und von ihm erlassene
oder vorbereitete Anordnungen aufzuheben. Ferner verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Steuerrekurs- sowie
Verwaltungsgericht.
Während das
Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
Gemeindesteueramt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 die Abweisung
der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Überdies ersuchte es um die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Pflichtigen hielten in ihrer Replik
vom 12. März 2021 an ihren Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 25. März
2021.
teilte der Rechtsvertreter der Pflichtigen seine Ferienabwesenheiten und
geschäftlich bedingten Auslandsabwesenheiten mit und bat darum, in diesen
Zeiten auf fristauslösende Zustellungen zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Ist der Ausstand vor Steuerrekursgericht streitig, so
entscheidet darüber vorab – wie vorliegend geschehen – nach der gesetzlichen
Ordnung bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde dieselbe unter Ausschluss des
betreffenden Mitglieds (§ 119 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 119 N. 37).
Solch ein Entscheid über das Ausstandsbegehren stellt einen Zwischenentscheid
dar, welcher selbständig anfechtbar ist und nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (§ 119 Abs. 4 StG;
dazu Richner et al., § 119 N. 37 und 38; VGr, 2. April 2014,
SB.2013.00128, E. 2; VGr, 10. Dezember 2008, SB.2008.00077, E. 1).
Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde ergibt sich bei
Gerichtsbehörden aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV), bei Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 142 I 172 E. 3.1 und 3.2). Was die gerichtlichen Verfahren betrifft, hat jede
Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges
und unparteiisches Gericht (BGr, 11. Februar 2021, 2C_603/2020, E. 3.1;
BGE 136 I 207 E. 3.1). In diesem Sinn haben nach § 119 Abs. 1 StG Personen, die beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden
oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken
haben, unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a) oder in der Sache persönlich
befangen erscheinen (lit. d).
Befangenheit ist anzunehmen, wenn durch ein bestimmtes
persönliches Verhalten der betreffenden Person oder durch gewisse funktionelle
oder organisatorische Gegebenheiten Umstände vorliegen, welche in objektiver
Weise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGr, 11. Februar 2021, 2C_603/2020, E. 3.1; Richner et al.,
§ 119 StG N. 16), etwa wenn daraus nach objektiver Betrachtung
inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder
Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann
(BGr, 6. Dezember 2006, 4P.254/2006, E. 2.2). Allerdings genügen
ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen allein nicht, selbst wenn sie
deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (BGE 127 I 196 E. 2d; BGr, 24. Januar 2020, 2C_717/2018, E. 4.1; VGr, 21. März
2018, SB.2017.00087, E. 3.2). Problematisch erscheinen hingegen etwa eine
eigentliche Beratung einer Partei über das prozessuale Vorgehen, einzeln mit
einer Partei geführte Vergleichsgespräche oder informelle Kontaktnahmen der
Rechtsmittelinstanz mit der Vorinstanz ohne Information und
Äusserungsmöglichkeit der Parteien (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.2 ff.;
BGE 134 I 238 E. 2.6; BGr, 24.6.2008, 1B_50/2008, E. 6).
Bei der Beurteilung der
Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Ob bei objektiver Betrachtung ein
Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 126 I 68 E. 3c).
Ein Ausstandsbegehren ist zwar
grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund
jedoch unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Betroffene davon
Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt,
verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist
treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4;
Richner et al., § 119 StG N. 30). Auf offensichtlich unzulässige,
nicht hinreichend substanziierte und pauschale Ausstandsgesuche ist nicht
einzutreten (vgl. VGr, 6. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2.4 f.,
mit Hinweisen).
2.2
Die
Pflichtigen rügen, dass der Abteilungsvizepräsident befangen sei, da er die
Parteien offensichtlich ungleich behandelt habe. So habe sich die
Beschwerdegegnerin beim Eintreffen der Pflichtigen bereits mit dem
Abteilungsvizepräsidenten im Audienzsaal befunden. Stattdessen wäre es
angebrachter gewesen, beide Parteien zeitgleich in den Saal zu bitten. Darüber
hinaus sei die Beschwerdegegnerin nach der Einigungsverhandlung mit dem
Abteilungsvizepräsidenten länger im Saal verblieben, während die Pflichtigen
vom Gerichtsschreiber nach draussen begleitet worden seien, wodurch eine Vorzugsbehandlung
der Beschwerdegegnerin vorliege. Als dies dem Rechtsvertreter der Pflichtigen
aufgefallen sei, sei dieser zum Saal zurückgekehrt, wo er den
Abteilungsvizepräsidenten der Beschwerdegegnerin gegenüber die Aussage
"Ich habe alles gemacht, um sie auf das Gutachten zu bringen" habe
sagen hören. Mit dieser Äusserung sowie der Vorzugsbehandlung der
Beschwerdegegnerin offenbare der Abteilungsvizepräsident eine Haltung, welche
einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stelle,
weshalb er in den Ausstand treten müsse. Darüber hinaus seien die Pflichtigen durch
das am 2. und 10. November 2020 gestellte Akteneinsichtsgesuch nach
der Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund nicht untätig geblieben, sondern hätten
notwendige Vorabklärungen getätigt, weshalb auch die Geltendmachung des
Ausstandsbegehrens nicht verwirkt sei.
2.3
2.3.1
Vorliegend fand die Referentenaudienz am Donnerstag, 29. Oktober 2020,
statt. Am Montag, 2. November 2020, reichte der Vertreter der Pflichtigen
ein Akteneinsichtsgesuch beim Steuerrekursgericht ein, welches unbeantwortet
blieb, weshalb am 10. November 2020 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch
gestellt wurde, welchem das Steuerrekursgericht mit Schreiben vom 11. November
2020.
stattgab. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 verlangten die
Pflichtigen bei der Vorinstanz schliesslich den Ausstand des
Abteilungsvizepräsidenten.
2.3.2
§ 119 StG regelt die Frist für die Geltendmachung des
Ausstandsbegehrens zwar nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird
gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) jedoch verlangt, dass ein Ausstandsgrund
so früh wie möglich, d. h.
nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird (BGE 132 II 485 E. 4.3). Für eine Geltendmachung des Ausstandsgrundes gleich nach der
Verhandlung blieb den Pflichtigen zwar sehr wenig Zeit, zumal die aus Sicht der
Pflichtigen ausschlaggebende Äusserung des Abteilungsvizepräsidenten nach der
Verhandlung erfolgte. Im Lichte des Begriffs "unverzüglich" muss
ihnen deshalb mindestens eine kurze Frist zugebilligt werden, während welcher
sie sich über das Vorliegen eines Anlasses für ein Ausstandsgesuch im Klaren
werden müssen sowie ein entsprechendes Begehren hätten formulieren können. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa
einer Woche geltend zu machen, während hingegen das Zuwarten während mehrerer
Wochen unzulässig ist (vgl. etwa BGr, 3. Juli 2020, 1B_217/2020, E. 3.5;
BGr, 8. Juni 2015, 1B_100/2015, E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. auch BGr,
28.
August 2015, 8C_434/2015, E. 2). Bei der Annahme der Verwirkung
des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (z. B. BGr, 10. März
2021, 1B_622/2020, E. 3.1).
In casu beriefen sich die Pflichtigen
bezüglich des Ausstandsgrundes auf einzelne Vorkommnisse während der
Referentenaudienz vom 29. Oktober 2020, welche sie überdies gleichentags
in Erfahrung gebracht hatten. Indem die Pflichtigen das Ausstandsbegehren
hingegen erst am 8. Dezember 2020 bei Gericht eingereicht haben, liessen
sie 40 Tage bzw. etwas mehr als fünf Wochen seit der Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes verstreichen, weshalb nicht mehr von einer unverzüglichen
Geltendmachung im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Selbst der
Umstand, dass der Vertreter der Pflichtigen am 2. und 10. November 2020
ein Akteneinsichtsgesuch beim Steuerrekursgericht gestellt hatte, ändert nichts
an der Tatsache, dass dem Gericht erst mit Eingabe vom 8. Dezember 2020
ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu Kenntnis gebracht wurde, zumal den
Akteneinsichtsgesuchen auch keine Absicht einer voraussichtlichen Erhebung
eines Ausstandsbegehrens zu entnehmen ist. Darüber hinaus vermögen die
Pflichtigen auch nicht substanziiert darzulegen, weshalb sie das Gesuch nicht
gleich nach Kenntnisnahme eines vermeintlichen Anlasses hätten einreichen
können, basieren ihre Ausstandsgründe doch hauptsächlich auf den Wahrnehmungen
ihres Rechtsvertreters anlässlich des Gesprächs zwischen dem
Abteilungsvizepräsidenten und der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die
Referentenaudienz vom 29. Oktober 2020 und wäre eine unverzügliche
Geltendmachung insoweit zumutbar gewesen. Selbst wenn es sich gerechtfertigt
hätte, vor der Geltendmachung eines Ausstandsgesuchs vorgängig die
Verhandlungsprotokolle zu konsultieren, hatte ihnen das Steuerrekursgericht die
vorhandenen Unterlagen bereits mit Eingabe vom 11. November 2020
zugesandt. Dennoch liessen sie auch da noch weitere drei Wochen bis zur
Einreichung des Ausstandsbegehrens verstreichen. Darüber hinaus unterliegen
Referentenaudienzen keiner strengen prozessualen Form und beinhalten deren
Protokolle insoweit ohnehin keine eigentlichen Ausführungen der Parteien. Zudem
wäre es den Pflichtigen möglich und zumutbar gewesen, ihr Ausstandsbegehren zur
Wahrung der unverzüglichen Geltendmachung sogleich zu stellen und dieses bei
einer allfälligen Zerstreuung des behaupteten Ablehnungsgrundes wieder
zurückzuziehen. Infolge der Ausführungen kann offenkundig nicht mehr von einer
unverzüglichen Geltendmachung des Ausstandsbegehrens ausgegangen werden,
weshalb die Pflichtigen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ihren Anspruch
auf Anrufung eines Ausstandsgrundes verwirkt haben. Infolge der Verwirkung des
Anspruchs auf Anrufung eines Ausstandsgrundes erübrigt sich die Prüfung des
Vorliegens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
2.3.3
Vor dem Hintergrund, dass die Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines
Ausstandsgrundes indes nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist anzumerken,
dass das Ausstandsbegehren selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte
abgewiesen werden müssen: Der Kritik der Pflichtigen lassen sich keine
konkreten Hinweise auf eine Befangenheit des Abteilungsvizepräsidenten
entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger einer Steuerjustizbehörde
ausserhalb des Verfahrens lediglich mit einer der Parteien ein Gespräch führt,
vermag für sich allein noch nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen
(Richner et. al, § 119 N. 25). Entgegen der Auffassung der
Pflichtigen lässt sich auch aus der Äusserung des Abteilungsvizepräsidenten
"Ich habe alles gemacht, um sie auf das Gutachten zu bringen" keine
Bevorzugung einer Partei herauslesen, gab er damit doch vielmehr seine bereits
während der Verhandlung dargelegte Meinung als Referent sowie sein Bedauern
bezüglich der gescheiterten Einigungsverhandlung wieder, wie dies auch die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Sodann sind auch die diesbezüglichen
Ausführungen der Pflichtigen nicht hinreichend substanziiert, als dass sich
hieraus ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Zwar ist der Umstand, dass sich die
Beschwerdegegnerin vor dem Eintreffen der Pflichtigen bereits im Audienzsaal
befunden hatte sowie nach Beendigung der Verhandlung etwas länger im Saal verblieben
war, unbestritten, dennoch erbringen die Pflichtigen keine konkreten Hinweise,
inwiefern der Abteilungspräsident dadurch beeinflusst und insofern befangen
sein könnte. Überdies ist der Umstand einzeln betrachtet auch nicht geeignet,
objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit des Richters
darzulegen.
Bei dieser Sachlage erweist
sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und hätte auf dieses vorinstanzlich
zufolge verspäteter Geltendmachung überhaupt nicht eingetreten werden dürfen. Die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu, gehört
doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu deren angestammten bzw.
üblichen Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend angefallene Aufwand
keine Entschädigung, zumal es sich bei der Gemeinde H bereits um eine relativ
grosse Gemeinde handelt und die vorliegend zu beurteilende Ausstandsfrage nicht
derart komplex erscheint, als dass der Beizug eines externen Rechtsvertreters
erforderlich gewesen wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.- Zustellkosten,
Fr. 1'105.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Sechstel auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …