SB.2021.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00015
25. August 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22995)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt E, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,
Mitbeteiligte,
betreffend kommunale
Steuerhoheit (ab 1.1.2019),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1980, ledig und kinderlos, lebt seit Mitte
2007 in der Stadt E, wo er über eine 2½-Zimmer-Wohnung verfügt, als
Wochenaufenthalter angemeldet ist und bei der D AG in E arbeitet. Seine
Schriften hat er in C deponiert. Er ist an der F-Strasse 01 angemeldet.
Eigentümer dieser Liegenschaft ist der Vater von A. Mit Verfügung vom 16. April
2020 nahm die Stadt E die unbeschränkte kommunale Steuerhoheit für A ab dem 1. Januar
2019 in Anspruch.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der
Stadt E am 2. Juli 2020 ab.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 3. August 2020 an das
Steuerrekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass sich sein
Wohnsitz an der F-Strasse 01 in C befinde und keine Steuerausscheidung in
die Stadt E vorzunehmen sei. Der Rekurs wurde am 15. Dezember 2020
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2021 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Steuerhoheit bei der Gemeinde C zu belassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März
2021.
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Am 7. Juni 2021 reichte A eine Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
2.1
Gemäss § 189 Abs. 1 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die
Staatssteuern unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 190–204
StG auch für die allgemeinen Gemeindesteuern. Nach § 3 Abs. 1 StG
sind natürliche Personen in jener Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Hierbei ist im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche
Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. § 190 StG).
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG
ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort,
wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018,
SB.2017.00146, E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember
2011, SB.2011.00064, E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der
Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen diese Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt
eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien-
und Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei
wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies
ergibt sich aus den sinngemäss heranzuziehenden bundesgerichtlichen Grundsätzen
zum Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3
BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018,
E. 2.2.1; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4).
2.2
Die
bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische
Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen
zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und
familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum
Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person
unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2)
und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden
("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:
BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,
wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie
zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern
und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen
Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die
Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.2).
2.3
Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig
erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere
oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar
1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015, 2C_311/2014, E. 2.2).
2.4
Die
Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den
Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat
und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen
Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die
natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der
Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte
auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die
unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der
Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der
Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum
Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes
nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und
gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort
unterhält (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 1. Dezember
2012, 2C_270/2012, E. 2.5).
2.5
Zur Frage
der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (BGr, 3. Juni
2019, 2C_73/2018, E. 3.3):
Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden
Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien
die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende
Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit
trügen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5;
138.
II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa). Die praktische
Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das
Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den
Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf
allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu,
aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher
Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu
schliessen (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A,
Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 3 N. 83). Wenn die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben seien, so
hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige Person den
Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder Vermutungsfolge
nicht zuträfen.
3.
3.1
Vorliegend
ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des 1980 geborenen und somit in
der zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewordenen
Beschwerdeführers befindet. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die
von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zugrunde gelegten Vermutungen für
die Beanspruchung der Steuerhoheit gegeben sind. Falls dem so sein sollte, ist
in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer der
Gegenbeweis gelingt.
3.2
Die
Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in der
massgebenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewesen und bereits seit Mitte
Juni 2007 Mieter einer rund 80 m2 grossen 2½-Zimmer-Loftwohnung
am G-Platz 02 in E mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.-
(inkl. Nebenkosten). Er sei Alleinmieter und benutze die selbstmöblierte
Wohnung alleine. Im Jahr 2011 habe er das Doktoratstudium an der Hochschule H
abgeschlossen und sei von 2011 bis 2015 bei der I AG (Tochtergesellschaft
der J AG) tätig gewesen. Seit 2016 arbeite er bei der D AG (ebenfalls
Tochtergesellschaft der J AG). Sein Arbeitspensum betrage 100 %. Er
sei im ehemaligen Einfamilienhaus der Eltern in C angemeldet. Seine Eltern
seien seit Längerem ins Ausland weggezogen. Der Beschwerdeführer mache geltend,
sich mindestens einmal pro Woche dort aufzuhalten, um die Fische zu füttern
bzw. die Aquarien, das Haus und den Garten zu pflegen oder um Modelflugzeuge zu
bauen und fliegen zu lassen. Zudem sei er Mitglied des Schützenvereins C
und Parteimitglied der … in C. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen und
Gemeindeversammlungen teil. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses, des
Alters des Beschwerdeführers und der Art der Wohnungen bestünden Zweifel an
einer nach wie vor engen Beziehung zu C. Wesentlich für die Beurteilung der
kommunalen Steuerhoheit sei die geringe Distanz von ungefähr 12 Kilometern
zwischen den Arbeitsorten E und C. Es sei für den Beschwerdeführer zumutbar,
täglich nach C zurückzukehren. Das Mieten der Loftwohnung basiere auf
persönlichen Präferenzen und sei nicht notwendig. Es sei typisch, dass nach
einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege sowie die
Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt werde. Es sei
daraus keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar. Insgesamt würden
wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Währenddessen insbesondere das
Alter des Beschwerdeführers, die Mietdauer und die Art der Wohnung in E sowie
die kurze Distanz zwischen dem geltend gemachten Wohnort in C und dem
Arbeitsort für einen Wohnsitz in E sprechen würden.
3.3
Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des Bestehens der natürlichen
Vermutung für den Wohnsitz in E erweist sich angesichts der gegebenen Umstände,
so das Alter des Beschwerdeführers, seine berufliche Stellung und insbesondere
die Wohnsituation in einer Loftwohnung, als korrekt. Dass der Beschwerdeführer,
wie er in seinem Schreiben vom 7. Juni 2021 angibt, seit längerer Zeit
seine Loftwohnung in E aufgegeben habe und nun nur noch über den Wohnsitz in C
verfüge, ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der
fraglichen Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Es ergibt sich aus den in E. 2.4
dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche
Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2019 in E befand.
3.4
3.4.1
Es obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der
Steuerhoheit durch die Stadt E wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig
nach C zurückgekehrt ist, wo sich sein Elternhaus befindet, mit welchem er aus
bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige
wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort
unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des
Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich
während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog.
Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter
abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein
gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen
Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem
muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise
nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet
sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die
natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält,
je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von
Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr, 6. Dezember
2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
3.4.2
Beim 39-jährigen Beschwerdeführer, der in der vorliegend zu beurteilenden
Steuerperiode 2019 seit über 12 Jahren in E lebte, besteht eine gewichtige
Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil in E befand. Gegenüber dieser
natürlichen Vermutung, muss der Beschwerdeführer gewichtige und überzeugende
Argumente vorbringen, um die Domizilvermutung umzustossen.
Der Beschwerdeführer bringt
zunächst vor, die Bedeutung des geographischen Arbeitsortes sei zu
relativieren. Die Covid-19-Pandemie zeige, dass die geographische Nähe zum
Arbeitsplatz sekundär sei. Die gestalterische und planende Arbeit, wie er sie
verrichte, könne weitgehend fern vom formellen Arbeitsplatz erfolgen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Covid-19-Pandemie und die hieraus resultierende
Homeoffice-Empfehlung bzw. -Pflicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode
2019.
noch keine Rolle gespielt hat. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeit auch abseits des Arbeitsplatzes verrichten kann. Dass er dies in
der fraglichen Steuerperiode tatsächlich getan hat, macht der Beschwerdeführer
indes nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeit am Arbeitsort E verrichtet hat und sich somit zumindest während
der Woche in E aufhielt. Es gibt deshalb keinen Anlass dem Arbeitsort bei der
Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet, kein
Gewicht zuzumessen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, regelmässig an
Wochenenden an seinen Wohnort in C zurückzukehren. Er habe nachgewiesen, dass
er in C regelmässig private Post erhalte und dort einkaufe. Er kümmere sich um
das Haus (inkl. Fische) und pflege Vereinsmitgliedschaften. Seine Eltern würden
zwar seit geraumer Zeit im Ausland leben, er unterhalte indes mehr und andere
als familiäre Beziehungen zu C. Es gehe bei ihm um die enge Beziehung zum Haus
und zur Gemeinde. Der Umstand, dass er über Jahre hinweg Kosten und Aufwand
einer Wohnung am Arbeitsort nicht gescheut habe und dennoch seinen
ursprünglichen Wohnort aufrechterhalte, zeuge von einem ernsthaften,
nachhaltigen Willen, seinen Wohnort nicht aufzugeben. Auch wenn es zutreffe,
dass die Wohnung in E objektiv gesehen nicht notwendig sei, müsse es doch ihm
überlassen bleiben, ob er die zumutbare tägliche Rückkehr nach C in Kauf nehmen
wolle oder nicht. Das Haus in C sei sein Heim, die Wohnung in E eine
Bequemlichkeit. Der Vergleich zwischen der Wohnung in E und dem grossen Haus in
C mit dem schönen Garten zeige, dass er objektive Gründe habe, seinen Wohnort
beizubehalten. Seine Bemühungen um Haus und Garten sowie sein (unentgeltliches)
Wohnrecht würden nur Sinn machen, wenn er die Absicht habe, dauernd dort zu
bleiben.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es
typisch, dass nach einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege
sowie die Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt wird.
Daraus ist jedoch noch keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar.
Sodann wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ein,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Loftwohnung unterhält, wenn er
ein Haus mit Garten zur Verfügung hätte, für das er kaum etwas bezahlen muss,
dafür spricht, dass er dieses Haus nicht als sein Zuhause betrachtet. Wie sie
weiter zutreffend ausführt, spricht für das tatsächliche Zuhause in E, dass der
Beschwerdeführer dort seine Wohnung nach seinen Vorlieben einrichten kann.
Demgegenüber haben ihm im Haus nur ein eigenes Zimmer, ein Bastelzimmer sowie
ein Zimmer für die Aquarien zur Verfügung gestanden. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer regelmässig nach C zurückkehrt, um
sich um das Haus und den Garten zu kümmern, seine Aquarien zu pflegen sowie
Vereinsmitgliedschaften und Kontakte zu unterhalten, kann aufgrund der
Gesamtumstände dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein
Lebensmittelpunkt in der Steuerperiode 2019 dort befand. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprachenetscheid vom 2. Juli 2020
zutreffend feststellte, bestehen gewichtige persönliche und wirtschaftliche Interessen,
welche für ein Lebenszentrum in E sprechen. Der Arbeitsweg vom Wohnsitz in C
zum Arbeitsort beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 45
Minuten, mit dem Auto rund eine halbe Stunde und mit dem Velo ca. 40 Minuten.
Es kann deshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Erwerbstätigkeit dazu
gezwungen wird, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten. Wie sie weiter zutreffend
feststellt, bestünde für den Beschwerdeführer seit Jahren die Möglichkeit, die
elterliche Liegenschaft alleine zu bewohnen. Statt täglich nach C
zurückzukehren, obwohl es ohne grössere Kosten und zeitlichen Aufwand möglich
wäre, zieht der Beschwerdeführer es vor, in E den Hauptteil der Woche, die
Abende und teilweise die Freizeit zu verbringen. Er zeigt damit auf, dass seine
Beziehungen zum Arbeitsort enger als die zum Wohnsitz geworden sind. Für den
Lebensmittelpunkt in E spricht auch die Art und Grösse der Wohnung sowie der
Mietpreis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag schliesslich auch
der Umstand, dass er im elterlichen Haus in C ein Wohnrecht hat, nichts
Gegenteiliges zu beweisen. Dass ihm ein Wohnrecht zusteht, sagt noch nichts
darüber aus, ob und wie er dieses auch tatsächlich ausübt.
Nach dem Gesagten ist mit den Vorinstanzen festzustellen,
dass vorliegend wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Demgegenüber
liegen zahlreiche gewichtige Hinweise wie das Alter, die Mietdauer, die Art der
Wohnung vor, die für die Steuerhoheit in der Stadt E sprechen. Unter Hinweis
auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG). Ebenso wenig ist der Stadt E eine
Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem ihr kein ausserordentlicher Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …