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Entscheid

SB.2021.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00015

25. August 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22995)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt E, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,

Mitbeteiligte,

betreffend kommunale

Steuerhoheit (ab 1.1.2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, ledig und kinderlos, lebt seit Mitte

2007 in der Stadt E, wo er über eine 2½-Zimmer-Wohnung verfügt, als

Wochenaufenthalter angemeldet ist und bei der D AG in E arbeitet. Seine

Schriften hat er in C deponiert. Er ist an der F-Strasse 01 angemeldet.

Eigentümer dieser Liegenschaft ist der Vater von A. Mit Verfügung vom 16. April

2020 nahm die Stadt E die unbeschränkte kommunale Steuerhoheit für A ab dem 1. Januar

2019 in Anspruch.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der

Stadt E am 2. Juli 2020 ab.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 3. August 2020 an das

Steuerrekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass sich sein

Wohnsitz an der F-Strasse 01 in C befinde und keine Steuerausscheidung in

die Stadt E vorzunehmen sei. Der Rekurs wurde am 15. Dezember 2020

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2021 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Steuerhoheit bei der Gemeinde C zu belassen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März

2021.

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Am 7. Juni 2021 reichte A eine Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

2.1

Gemäss § 189 Abs. 1 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die

Staatssteuern unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 190–204

StG auch für die allgemeinen Gemeindesteuern. Nach § 3 Abs. 1 StG

sind natürliche Personen in jener Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Hierbei ist im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche

Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. § 190 StG).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG

ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort,

wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es

nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018,

SB.2017.00146, E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember

2011, SB.2011.00064, E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der

Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, aus denen diese Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt

eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien-

und Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei

wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies

ergibt sich aus den sinngemäss heranzuziehenden bundesgerichtlichen Grundsätzen

zum Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3

BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018,

E. 2.2.1; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4).

2.2

Die

bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische

Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen

zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und

familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum

Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person

unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2)

und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden

("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:

BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,

wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie

zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern

und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen

Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die

Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.2).

2.3

Hält sich

eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,

zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig

erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere

oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit

nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar

1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die

steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils

aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015, 2C_311/2014, E. 2.2).

2.4

Die

Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den

Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat

und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen

Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die

natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der

Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte

auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die

unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der

Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie

andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der

Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum

Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes

nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und

gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort

unterhält (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 1. Dezember

2012, 2C_270/2012, E. 2.5).

2.5

Zur Frage

der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (BGr, 3. Juni

2019, 2C_73/2018, E. 3.3):

Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden

Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien

die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende

Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit

trügen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5;

138.

II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa). Die praktische

Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das

Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den

Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf

allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu,

aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher

Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu

schliessen (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A,

Basel 2017 [nachfolgend: Kom­mentar StHG], Art. 3 N. 83). Wenn die

Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben seien, so

hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige Person den

Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder Vermutungsfolge

nicht zuträfen.

3.

3.1

Vorliegend

ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des 1980 geborenen und somit in

der zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewordenen

Beschwerdeführers befindet. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die

von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zugrunde gelegten Vermutungen für

die Beanspruchung der Steuerhoheit gegeben sind. Falls dem so sein sollte, ist

in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer der

Gegenbeweis gelingt.

3.2

Die

Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in der

massgebenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewesen und bereits seit Mitte

Juni 2007 Mieter einer rund 80 m2 grossen 2½-Zimmer-Loftwohnung

am G-Platz 02 in E mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.-

(inkl. Nebenkosten). Er sei Alleinmieter und benutze die selbstmöblierte

Wohnung alleine. Im Jahr 2011 habe er das Doktoratstudium an der Hochschule H

abgeschlossen und sei von 2011 bis 2015 bei der I AG (Tochtergesellschaft

der J AG) tätig gewesen. Seit 2016 arbeite er bei der D AG (ebenfalls

Tochtergesellschaft der J AG). Sein Arbeitspensum betrage 100 %. Er

sei im ehemaligen Einfamilienhaus der Eltern in C angemeldet. Seine Eltern

seien seit Längerem ins Ausland weggezogen. Der Beschwerdeführer mache geltend,

sich mindestens einmal pro Woche dort aufzuhalten, um die Fische zu füttern

bzw. die Aquarien, das Haus und den Garten zu pflegen oder um Modelflugzeuge zu

bauen und fliegen zu lassen. Zudem sei er Mitglied des Schützenvereins C

und Parteimitglied der … in C. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen und

Gemeindeversammlungen teil. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses, des

Alters des Beschwerdeführers und der Art der Wohnungen bestünden Zweifel an

einer nach wie vor engen Beziehung zu C. Wesentlich für die Beurteilung der

kommunalen Steuerhoheit sei die geringe Distanz von ungefähr 12 Kilometern

zwischen den Arbeitsorten E und C. Es sei für den Beschwerdeführer zumutbar,

täglich nach C zurückzukehren. Das Mieten der Loftwohnung basiere auf

persönlichen Präferenzen und sei nicht notwendig. Es sei typisch, dass nach

einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege sowie die

Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt werde. Es sei

daraus keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar. Insgesamt würden

wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Währenddessen insbesondere das

Alter des Beschwerdeführers, die Mietdauer und die Art der Wohnung in E sowie

die kurze Distanz zwischen dem geltend gemachten Wohnort in C und dem

Arbeitsort für einen Wohnsitz in E sprechen würden.

3.3

Die

Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des Bestehens der natürlichen

Vermutung für den Wohnsitz in E erweist sich angesichts der gegebenen Umstände,

so das Alter des Beschwerdeführers, seine berufliche Stellung und insbesondere

die Wohnsituation in einer Loftwohnung, als korrekt. Dass der Beschwerdeführer,

wie er in seinem Schreiben vom 7. Juni 2021 angibt, seit längerer Zeit

seine Loftwohnung in E aufgegeben habe und nun nur noch über den Wohnsitz in C

verfüge, ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der

fraglichen Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Es ergibt sich aus den in E. 2.4

dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche

Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2019 in E befand.

3.4

3.4.1

Es obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der

Steuerhoheit durch die Stadt E wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig

nach C zurückgekehrt ist, wo sich sein Elternhaus befindet, mit welchem er aus

bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige

wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort

unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des

Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich

während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog.

Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter

abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein

gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen

Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem

muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise

nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet

sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die

natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält,

je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von

Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr, 6. Dezember

2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.4.2

Beim 39-jährigen Beschwerdeführer, der in der vorliegend zu beurteilenden

Steuerperiode 2019 seit über 12 Jahren in E lebte, besteht eine gewichtige

Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil in E befand. Gegenüber dieser

natürlichen Vermutung, muss der Beschwerdeführer gewichtige und überzeugende

Argumente vorbringen, um die Domizilvermutung umzustossen.

Der Beschwerdeführer bringt

zunächst vor, die Bedeutung des geographischen Arbeitsortes sei zu

relativieren. Die Covid-19-Pandemie zeige, dass die geographische Nähe zum

Arbeitsplatz sekundär sei. Die gestalterische und planende Arbeit, wie er sie

verrichte, könne weitgehend fern vom formellen Arbeitsplatz erfolgen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Covid-19-Pandemie und die hieraus resultierende

Homeoffice-Empfehlung bzw. -Pflicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode

2019.

noch keine Rolle gespielt hat. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer

seine Arbeit auch abseits des Arbeitsplatzes verrichten kann. Dass er dies in

der fraglichen Steuerperiode tatsächlich getan hat, macht der Beschwerdeführer

indes nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seine Arbeit am Arbeitsort E verrichtet hat und sich somit zumindest während

der Woche in E aufhielt. Es gibt deshalb keinen Anlass dem Arbeitsort bei der

Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet, kein

Gewicht zuzumessen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, regelmässig an

Wochenenden an seinen Wohnort in C zurückzukehren. Er habe nachgewiesen, dass

er in C regelmässig private Post erhalte und dort einkaufe. Er kümmere sich um

das Haus (inkl. Fische) und pflege Vereinsmitgliedschaften. Seine Eltern würden

zwar seit geraumer Zeit im Ausland leben, er unterhalte indes mehr und andere

als familiäre Beziehungen zu C. Es gehe bei ihm um die enge Beziehung zum Haus

und zur Gemeinde. Der Umstand, dass er über Jahre hinweg Kosten und Aufwand

einer Wohnung am Arbeitsort nicht gescheut habe und dennoch seinen

ursprünglichen Wohnort aufrechterhalte, zeuge von einem ernsthaften,

nachhaltigen Willen, seinen Wohnort nicht aufzugeben. Auch wenn es zutreffe,

dass die Wohnung in E objektiv gesehen nicht notwendig sei, müsse es doch ihm

überlassen bleiben, ob er die zumutbare tägliche Rückkehr nach C in Kauf nehmen

wolle oder nicht. Das Haus in C sei sein Heim, die Wohnung in E eine

Bequemlichkeit. Der Vergleich zwischen der Wohnung in E und dem grossen Haus in

C mit dem schönen Garten zeige, dass er objektive Gründe habe, seinen Wohnort

beizubehalten. Seine Bemühungen um Haus und Garten sowie sein (unentgeltliches)

Wohnrecht würden nur Sinn machen, wenn er die Absicht habe, dauernd dort zu

bleiben.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es

typisch, dass nach einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege

sowie die Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt wird.

Daraus ist jedoch noch keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar.

Sodann wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ein,

dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Loftwohnung unterhält, wenn er

ein Haus mit Garten zur Verfügung hätte, für das er kaum etwas bezahlen muss,

dafür spricht, dass er dieses Haus nicht als sein Zuhause betrachtet. Wie sie

weiter zutreffend ausführt, spricht für das tatsächliche Zuhause in E, dass der

Beschwerdeführer dort seine Wohnung nach seinen Vorlieben einrichten kann.

Demgegenüber haben ihm im Haus nur ein eigenes Zimmer, ein Bastelzimmer sowie

ein Zimmer für die Aquarien zur Verfügung gestanden. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer regelmässig nach C zurückkehrt, um

sich um das Haus und den Garten zu kümmern, seine Aquarien zu pflegen sowie

Vereinsmitgliedschaften und Kontakte zu unterhalten, kann aufgrund der

Gesamtumstände dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein

Lebensmittelpunkt in der Steuerperiode 2019 dort befand. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprachenetscheid vom 2. Juli 2020

zutreffend feststellte, bestehen gewichtige persönliche und wirtschaftliche Interessen,

welche für ein Lebenszentrum in E sprechen. Der Arbeitsweg vom Wohnsitz in C

zum Arbeitsort beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 45

Minuten, mit dem Auto rund eine halbe Stunde und mit dem Velo ca. 40 Minuten.

Es kann deshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Erwerbstätigkeit dazu

gezwungen wird, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten. Wie sie weiter zutreffend

feststellt, bestünde für den Beschwerdeführer seit Jahren die Möglichkeit, die

elterliche Liegenschaft alleine zu bewohnen. Statt täglich nach C

zurückzukehren, obwohl es ohne grössere Kosten und zeitlichen Aufwand möglich

wäre, zieht der Beschwerdeführer es vor, in E den Hauptteil der Woche, die

Abende und teilweise die Freizeit zu verbringen. Er zeigt damit auf, dass seine

Beziehungen zum Arbeitsort enger als die zum Wohnsitz geworden sind. Für den

Lebensmittelpunkt in E spricht auch die Art und Grösse der Wohnung sowie der

Mietpreis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag schliesslich auch

der Umstand, dass er im elterlichen Haus in C ein Wohnrecht hat, nichts

Gegenteiliges zu beweisen. Dass ihm ein Wohnrecht zusteht, sagt noch nichts

darüber aus, ob und wie er dieses auch tatsächlich ausübt.

Nach dem Gesagten ist mit den Vorinstanzen festzustellen,

dass vorliegend wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Demgegenüber

liegen zahlreiche gewichtige Hinweise wie das Alter, die Mietdauer, die Art der

Wohnung vor, die für die Steuerhoheit in der Stadt E sprechen. Unter Hinweis

auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG). Ebenso wenig ist der Stadt E eine

Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem ihr kein ausserordentlicher Aufwand

entstanden ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …