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Entscheid

SB.2021.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00016

16. Juni 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22819)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00016

SB.2021.00017

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch Fürsprecher C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer 2017,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B (nachfolgend: der/die Pflichtige bzw. die Pflichtigen)

deklarierten per 31. Dezember 2014 Schulden von Fr. … gegenüber der D GmbH

bzw. von Fr. … gegenüber der E GmbH. Bei diesen beiden Gesellschaften

war der Pflichtige Gesellschafter und Geschäftsführer. In der Steuerperiode

2015 sollen die Schulden gegenüber den Gesellschaften gemäss Angaben der

Pflichtigen zugenommen haben, ohne dass sie genau bezifferte Angaben machten.

Das kantonale Steueramt schätzte diese Schulden nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft auf Fr. …. In der Steuerperiode 2016 reichten die Pflichtigen

ebenfalls keine Steuererklärung ein, worauf das kantonale Steueramt angesichts

des für diese Steuerperiode wiederum nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten

Einkommens von einem unveränderten Weiterbestehen der Schulden ausging.

B. In

ihrer Steuererklärung 2017 deklarierten die Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares

Einkommen von Fr. …. Schulden gegenüber der D GmbH bzw. gegenüber der

E GmbH deklarierten sie nicht mehr.

Mit Auflage vom 7. Februar 2020 verlangte die

zuständige Steuerkommissärin zunächst den Lehrvertrag und weitere Details zur

Ausbildung des 1996 geborenen Sohnes F. Weiter verlangte sie Kontoauszüge der

Kontokorrentschulden der Pflichtigen bei den vorgenannten Gesellschaften bzw.

allenfalls den Nachweis, aus welchen Mitteln diese Schulden zurückbezahlt

worden seien. Gemäss den vorliegenden Akten reagierten die Pflichtigen weder

auf die Auflage noch auf die am 30. April 2020 unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen erfolgte Mahnung.

Am 29. Mai 2020 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtigen

für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …,

wovon Fr. … Ertrag aus qualifizierter Beteiligung, und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die

direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei

verweigerte die Steuerkommissärin zunächst den Kindersozialabzug (inkl.

Versicherungsprämien) für den Sohn F und rechnete die nicht mehr deklarierten

Kontokorrentschulden von Fr. … als verdeckte Gewinnausschüttung auf. Beim

Vermögen rechnete sie die Stammanteile der beiden Gesellschaften der

Pflichtigen nominal auf.

C. Auf

hiergegen erhobene Einsprachen trat das kantonale Steueramt am 21. August

2020 mangels Begründung nicht ein.

Erwägungen

II.

Die hiergegen beim Steuerrekursgericht erhobenen

Rechtsmittel wies dieses am 15. Dezember 2020 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Februar 2021 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des

Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember 2020 sei das

Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ''die umfangmässig

nachgewiesenen Schulden sowie den nachgewiesenen Kinderabzug korrekt zu

berücksichtigen''. In prozessualer Hinsicht liessen die Pflichtigen

beantragten, die Verfahren seien zu vereinigen und zu sistieren, ''bis

rechtskräftig über die Frage der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Grund des

Schulderlasses/Forderungsverzichtes entschieden'' sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 19. Februar 2021 die

Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden

Beschwerden SB.2021.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und SB.2021.00017

(Direkte Bundessteuer 2017) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

1.4

Das

Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,

ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf

die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht

eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Insoweit, als die Beschwerdeführenden

sinngemäss eine Anweisung an die Vorinstanz beantragen, welche die materielle

Einschätzung bzw. Veranlagung verändern soll, ist auf ihre Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

2.1

Die

Pflichtigen begründen ihren Sistierungsantrag damit, dass die vorliegend

streitbetroffenen Aufrechnungen ''steuersystematisch zu zahlreichen Fragen

führen, die sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Fragen auf Stufe der

Gesellschaften aufwerfen'' würden, welche es zu koordinieren gelte, um die ''Auswirkungen

der ungerechtfertigten Konstruktion der Aufrechnung handelsrechtlich und

steuerlich abzubilden und zu klären''.

2.2

Das

Gericht hat das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten

(VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Einen gesetzlichen Anspruch

auf Sistierung sieht weder die Steuergesetzgebung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft oder des Kantons Zürich noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich vor. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es nicht

einsichtig, wie sich Festlegungen der Verrechnungssteuer auf das vorliegende

Verfahren auswirken könnten. Für das Verwaltungsgericht besteht bei den zu

beurteilenden Fragen weder mit der Verrechnungssteuer noch den Einschätzungen

bzw. Veranlagungen der Gesellschaften der Pflichtigen direkt ein

Koordinationsbedarf. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu

diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen

Beilagen (§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen

Behörde einreichen. Natürliche Personen haben u. a. insbesondere Verzeichnisse über sämtliche

Forderungen und Schulden ihrer Steuererklärung beizulegen (vgl. § 134 Abs. 1 lit. c StG, Art. 125 lit. c DBG). Werden diese

Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt

die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der

Ermessenseinschätzung bzw. -ver­anlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich

etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht

erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person

hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung

der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls

gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation

als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf

Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine

Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,

mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,

wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zu

begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der

Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine

Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten

wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).

3.2

Die

Pflichtigen wurden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt,

da sie trotz Auflage und Mahnung weder Belege zur Ausbildung ihres Sohnes

einreichten noch sachdienliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Rückzahlung

bzw. dem Erlass der Kontokorrentschulden gegenüber ihren beiden Gesellschaften

vorlegten. Damit war für das kantonale Steueramt die Sachlage sowohl bezüglich

des Ausbildungsstands des Sohnes wie auch bezüglich der Schulden der

Pflichtigen unklar und blieb im Dunkeln.

3.3

Was die

Pflichtigen gegen die Zulässigkeit der Ermessenstaxation vorbringen, sticht

nicht:

3.3.1

So fallen die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten E-Mails betr.

den Ausbildungsstand des Sohnes unter das Novenverbot (vgl. E. 1.3.

vorne). Hinzu kommt, dass diese Mails offensichtlich der zuständigen

Steuerkommissärin nicht zugegangen sind. Eine Bestätigung des Service-Centers

der Finanzdirektion ergab, dass an den fraglichen Tagen keine Mails seitens des

behaupteten Absenders (…) empfangen worden sind, was die Pflichtigen im

Beschwerdeverfahren nicht weiter bestreiten. Tatsächlich sind damit die

Pflichtigen den Nachweis des Ausbildungsstands des Sohnes auch im Einsprache-

und Rekursverfahren schuldig geblieben. Im fraglichen Steuerjahr 2017 war der

1996.

geborene Sohn der Pflichtigen bereits 21 Jahre alt. Damit durfte das

Steueramt die Frage, ob F sich noch in Ausbildung befinde, zum Gegenstand einer

Untersuchungshandlung machen und blieb der wirkliche Sachverhalt trotz Auflage

und Mahnung entgegen der Darstellung der Pflichtigen im Dunkeln. Nachdem in den

vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht wurden,

kann auch offenbleiben, ob das kantonale Steueramt diese geltend gemachten Abzüge

zu Recht im Rahmen einer Ermessenseinschätzung oder mangels Nachweis der

entsprechenden Voraussetzungen nicht zum Abzug zulassen musste. So oder anders

waren sie bei der gegebenen Sachlage nicht zu berücksichtigen.

3.3.2

Richtig ist, dass sich der Umfang der Ermessenseinschätzung im konkreten

Einzelfall durch das bestimmt, was im vorangegangenen Verfahren ungewiss

geblieben ist. Die Ermessenseinschätzung hat sich auf die ungewiss gebliebenen

Tatsachen zu beschränken (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 139 StG N. 85; Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 130 DBG N. 65).

Indessen ist nicht ersichtlich, inwieweit das kantonale Steueramt im

vorliegenden Fall diese Vorgaben nicht erfüllt hätte: Der Schätzung zugänglich

sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen und – wiederum entgegen der

Darstellung der Pflichtigen – auch steuermindernde Tatsachen (vgl. Richner et

al., § 139 StG N. 61 ff., Richner et al., Art. 130 DBG N. 42 ff.).

3.3.3

Einspracheweise wurde seitens der Pflichtigen lediglich ausgeführt, dass

noch nicht alle Daten verfügbar seien und aus diesem Grund um ''Stornierung''

der ergangenen Entscheide gebeten werde. Es mangelte damit im

Einspracheverfahren wie auch im nachfolgenden Rekursverfahren seitens der

fachkundig vertretenen Pflichtigen an jeglichen Ausführungen zum Bestand oder

zur Tilgung/Verrechnung der in den Vorjahren deklarierten Schulden gegenüber

den beiden Gesellschaften. Hierzu hätten auch ohne die vollständigen

Buchhaltungen der Gesellschaften Ausführungen getätigt oder Belege eingereicht

werden können. Von einem Beweisnotstand im eigentlichen Sinn kann damit bei der

gegebenen Sachlage keine Rede sein.

3.3.4

Dasselbe gilt für die von den Pflichtigen behaupteten ''impliziten Gesuche

um Erstreckung'' der behördlichen Fristen. Weder bezüglich der Frist zur

Erfüllung der Auflage noch bei der hierauf folgenden Mahnung liessen sich die

Pflichtigen gegenüber dem Steueramt in irgendeiner Form vernehmen. Insbesondere

stellten sie keine Gesuche um Erstreckung oder Wiederherstellung von Fristen.

Hinzu kommt, dass weder die Mahnfrist noch Rechtsmittelfristen erstreckbar

sind. Ebenso wenig war das Steueramt bei dieser Ausgangslage verpflichtet,

Dritte hinsichtlich Bestätigungen etwa über den Bestand der Schulden der

Pflichtigen zu befragen oder weitere Dossiers beizuziehen: Letzteres findet

entgegen den diesbezüglichen Vermutungen der Pflichtigen in den Akten auch

keine Stütze. Ohnehin war – immer gemäss Sachdarstellung der Pflichtigen – die

Buchhaltung der Gesellschaften der Pflichtigen nicht bzw. noch nicht verfügbar

und damit wohl auch in den entsprechenden Steuerakten der Gesellschaften nicht

vorhanden. Ein Fehlverhalten des kantonalen Steueramts ist in diesem

Zusammenhang nicht ersichtlich.

3.4

Die

fachkundig vertretenen Pflichtigen haben im Einspracheverfahren lediglich

ausgeführt, die Buchhaltung der beiden Gesellschaften des Pflichtigen seien

noch nicht erstellt. Ausführungen zum Bestand bzw. zur Tilgung der

streitbetroffenen Schulden wurden nicht gemacht. Vor Vorinstanz haben die

Pflichtigen ihre Sachdarstellung unwesentlich ergänzt. Damit haben die Pflichtige die versäumten

Mitwirkungshandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren in

rechtsgenügender Weise nachgeholt und infolgedessen den ihr obliegenden

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Damit war auf die Einsprache nicht

einzutreten (vgl. E. 3.1 vorstehend).

3.5

Selbst

wenn eine Willkürprüfung der Einschätzung bzw. Veranlagung vorzunehmen wäre,

würde dies den Pflichtigen nicht helfen: Die einspracheweise und im

Rekursverfahren umstrittenen Aufrechnungen umfassen lediglich die nicht mehr

ausgewiesenen Schulden gegenüber den Gesellschaften und betragen gesamthaft Fr. ….

Dies scheint angesichts der übrigen finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen

zwar als hoch, aber noch nicht derart hoch, dass es sachlich nicht mehr

begründbar ist. Die Annahme, dass allenfalls die Darlehen teilweise

zurückbezahlt, teilweise erlassen wurden, ist bei einem Unternehmer mit zwei

aktiven Gesellschaften mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar. Hinzu kommt,

dass die Pflichtigen in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht im Zusammenhang

mit dem Sistierungsgesuch ebenfalls von ''Schulderlass'' bzw. ''Forderungsverzicht''

sprechen. Ebenso wenig willkürlich oder gar sachlich nicht begründbar sind die

beschwerdeweise weiter umstrittenen Festlegungen betr. Ausbildungsabzug des

Sohnes bzw. der vermögensseitigen Aufrechnung des Kapitals der beiden

Gesellschaften der Pflichtigen.

3.6

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz

sind keine Gründe ersichtlich.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2021.00016 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2021.00017 betreffend Direkte Bundessteuer 2017

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00016 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00017 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an …