SB.2021.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00016
16. Juni 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00016
SB.2021.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Fürsprecher C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte
Bundessteuer 2017,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B (nachfolgend: der/die Pflichtige bzw. die Pflichtigen)
deklarierten per 31. Dezember 2014 Schulden von Fr. … gegenüber der D GmbH
bzw. von Fr. … gegenüber der E GmbH. Bei diesen beiden Gesellschaften
war der Pflichtige Gesellschafter und Geschäftsführer. In der Steuerperiode
2015 sollen die Schulden gegenüber den Gesellschaften gemäss Angaben der
Pflichtigen zugenommen haben, ohne dass sie genau bezifferte Angaben machten.
Das kantonale Steueramt schätzte diese Schulden nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft auf Fr. …. In der Steuerperiode 2016 reichten die Pflichtigen
ebenfalls keine Steuererklärung ein, worauf das kantonale Steueramt angesichts
des für diese Steuerperiode wiederum nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten
Einkommens von einem unveränderten Weiterbestehen der Schulden ausging.
B. In
ihrer Steuererklärung 2017 deklarierten die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares
Einkommen von Fr. …. Schulden gegenüber der D GmbH bzw. gegenüber der
E GmbH deklarierten sie nicht mehr.
Mit Auflage vom 7. Februar 2020 verlangte die
zuständige Steuerkommissärin zunächst den Lehrvertrag und weitere Details zur
Ausbildung des 1996 geborenen Sohnes F. Weiter verlangte sie Kontoauszüge der
Kontokorrentschulden der Pflichtigen bei den vorgenannten Gesellschaften bzw.
allenfalls den Nachweis, aus welchen Mitteln diese Schulden zurückbezahlt
worden seien. Gemäss den vorliegenden Akten reagierten die Pflichtigen weder
auf die Auflage noch auf die am 30. April 2020 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen erfolgte Mahnung.
Am 29. Mai 2020 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtigen
für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …,
wovon Fr. … Ertrag aus qualifizierter Beteiligung, und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die
direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei
verweigerte die Steuerkommissärin zunächst den Kindersozialabzug (inkl.
Versicherungsprämien) für den Sohn F und rechnete die nicht mehr deklarierten
Kontokorrentschulden von Fr. … als verdeckte Gewinnausschüttung auf. Beim
Vermögen rechnete sie die Stammanteile der beiden Gesellschaften der
Pflichtigen nominal auf.
C. Auf
hiergegen erhobene Einsprachen trat das kantonale Steueramt am 21. August
2020 mangels Begründung nicht ein.
Erwägungen
II.
Die hiergegen beim Steuerrekursgericht erhobenen
Rechtsmittel wies dieses am 15. Dezember 2020 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2021 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember 2020 sei das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ''die umfangmässig
nachgewiesenen Schulden sowie den nachgewiesenen Kinderabzug korrekt zu
berücksichtigen''. In prozessualer Hinsicht liessen die Pflichtigen
beantragten, die Verfahren seien zu vereinigen und zu sistieren, ''bis
rechtskräftig über die Frage der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Grund des
Schulderlasses/Forderungsverzichtes entschieden'' sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 19. Februar 2021 die
Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden
Beschwerden SB.2021.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und SB.2021.00017
(Direkte Bundessteuer 2017) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
1.4
Das
Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf
die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht
eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Insoweit, als die Beschwerdeführenden
sinngemäss eine Anweisung an die Vorinstanz beantragen, welche die materielle
Einschätzung bzw. Veranlagung verändern soll, ist auf ihre Beschwerde nicht
einzutreten.
2.
2.1
Die
Pflichtigen begründen ihren Sistierungsantrag damit, dass die vorliegend
streitbetroffenen Aufrechnungen ''steuersystematisch zu zahlreichen Fragen
führen, die sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Fragen auf Stufe der
Gesellschaften aufwerfen'' würden, welche es zu koordinieren gelte, um die ''Auswirkungen
der ungerechtfertigten Konstruktion der Aufrechnung handelsrechtlich und
steuerlich abzubilden und zu klären''.
2.2
Das
Gericht hat das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten
(VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Einen gesetzlichen Anspruch
auf Sistierung sieht weder die Steuergesetzgebung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft oder des Kantons Zürich noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich vor. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es nicht
einsichtig, wie sich Festlegungen der Verrechnungssteuer auf das vorliegende
Verfahren auswirken könnten. Für das Verwaltungsgericht besteht bei den zu
beurteilenden Fragen weder mit der Verrechnungssteuer noch den Einschätzungen
bzw. Veranlagungen der Gesellschaften der Pflichtigen direkt ein
Koordinationsbedarf. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu
diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen
Beilagen (§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen
Behörde einreichen. Natürliche Personen haben u. a. insbesondere Verzeichnisse über sämtliche
Forderungen und Schulden ihrer Steuererklärung beizulegen (vgl. § 134 Abs. 1 lit. c StG, Art. 125 lit. c DBG). Werden diese
Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt
die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht
erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person
hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung
der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls
gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation
als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf
Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine
Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,
mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,
wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zu
begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der
Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine
Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten
wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).
3.2
Die
Pflichtigen wurden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt,
da sie trotz Auflage und Mahnung weder Belege zur Ausbildung ihres Sohnes
einreichten noch sachdienliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Rückzahlung
bzw. dem Erlass der Kontokorrentschulden gegenüber ihren beiden Gesellschaften
vorlegten. Damit war für das kantonale Steueramt die Sachlage sowohl bezüglich
des Ausbildungsstands des Sohnes wie auch bezüglich der Schulden der
Pflichtigen unklar und blieb im Dunkeln.
3.3
Was die
Pflichtigen gegen die Zulässigkeit der Ermessenstaxation vorbringen, sticht
nicht:
3.3.1
So fallen die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten E-Mails betr.
den Ausbildungsstand des Sohnes unter das Novenverbot (vgl. E. 1.3.
vorne). Hinzu kommt, dass diese Mails offensichtlich der zuständigen
Steuerkommissärin nicht zugegangen sind. Eine Bestätigung des Service-Centers
der Finanzdirektion ergab, dass an den fraglichen Tagen keine Mails seitens des
behaupteten Absenders (…) empfangen worden sind, was die Pflichtigen im
Beschwerdeverfahren nicht weiter bestreiten. Tatsächlich sind damit die
Pflichtigen den Nachweis des Ausbildungsstands des Sohnes auch im Einsprache-
und Rekursverfahren schuldig geblieben. Im fraglichen Steuerjahr 2017 war der
1996.
geborene Sohn der Pflichtigen bereits 21 Jahre alt. Damit durfte das
Steueramt die Frage, ob F sich noch in Ausbildung befinde, zum Gegenstand einer
Untersuchungshandlung machen und blieb der wirkliche Sachverhalt trotz Auflage
und Mahnung entgegen der Darstellung der Pflichtigen im Dunkeln. Nachdem in den
vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht wurden,
kann auch offenbleiben, ob das kantonale Steueramt diese geltend gemachten Abzüge
zu Recht im Rahmen einer Ermessenseinschätzung oder mangels Nachweis der
entsprechenden Voraussetzungen nicht zum Abzug zulassen musste. So oder anders
waren sie bei der gegebenen Sachlage nicht zu berücksichtigen.
3.3.2
Richtig ist, dass sich der Umfang der Ermessenseinschätzung im konkreten
Einzelfall durch das bestimmt, was im vorangegangenen Verfahren ungewiss
geblieben ist. Die Ermessenseinschätzung hat sich auf die ungewiss gebliebenen
Tatsachen zu beschränken (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 139 StG N. 85; Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 130 DBG N. 65).
Indessen ist nicht ersichtlich, inwieweit das kantonale Steueramt im
vorliegenden Fall diese Vorgaben nicht erfüllt hätte: Der Schätzung zugänglich
sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen und – wiederum entgegen der
Darstellung der Pflichtigen – auch steuermindernde Tatsachen (vgl. Richner et
al., § 139 StG N. 61 ff., Richner et al., Art. 130 DBG N. 42 ff.).
3.3.3
Einspracheweise wurde seitens der Pflichtigen lediglich ausgeführt, dass
noch nicht alle Daten verfügbar seien und aus diesem Grund um ''Stornierung''
der ergangenen Entscheide gebeten werde. Es mangelte damit im
Einspracheverfahren wie auch im nachfolgenden Rekursverfahren seitens der
fachkundig vertretenen Pflichtigen an jeglichen Ausführungen zum Bestand oder
zur Tilgung/Verrechnung der in den Vorjahren deklarierten Schulden gegenüber
den beiden Gesellschaften. Hierzu hätten auch ohne die vollständigen
Buchhaltungen der Gesellschaften Ausführungen getätigt oder Belege eingereicht
werden können. Von einem Beweisnotstand im eigentlichen Sinn kann damit bei der
gegebenen Sachlage keine Rede sein.
3.3.4
Dasselbe gilt für die von den Pflichtigen behaupteten ''impliziten Gesuche
um Erstreckung'' der behördlichen Fristen. Weder bezüglich der Frist zur
Erfüllung der Auflage noch bei der hierauf folgenden Mahnung liessen sich die
Pflichtigen gegenüber dem Steueramt in irgendeiner Form vernehmen. Insbesondere
stellten sie keine Gesuche um Erstreckung oder Wiederherstellung von Fristen.
Hinzu kommt, dass weder die Mahnfrist noch Rechtsmittelfristen erstreckbar
sind. Ebenso wenig war das Steueramt bei dieser Ausgangslage verpflichtet,
Dritte hinsichtlich Bestätigungen etwa über den Bestand der Schulden der
Pflichtigen zu befragen oder weitere Dossiers beizuziehen: Letzteres findet
entgegen den diesbezüglichen Vermutungen der Pflichtigen in den Akten auch
keine Stütze. Ohnehin war – immer gemäss Sachdarstellung der Pflichtigen – die
Buchhaltung der Gesellschaften der Pflichtigen nicht bzw. noch nicht verfügbar
und damit wohl auch in den entsprechenden Steuerakten der Gesellschaften nicht
vorhanden. Ein Fehlverhalten des kantonalen Steueramts ist in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.4
Die
fachkundig vertretenen Pflichtigen haben im Einspracheverfahren lediglich
ausgeführt, die Buchhaltung der beiden Gesellschaften des Pflichtigen seien
noch nicht erstellt. Ausführungen zum Bestand bzw. zur Tilgung der
streitbetroffenen Schulden wurden nicht gemacht. Vor Vorinstanz haben die
Pflichtigen ihre Sachdarstellung unwesentlich ergänzt. Damit haben die Pflichtige die versäumten
Mitwirkungshandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren in
rechtsgenügender Weise nachgeholt und infolgedessen den ihr obliegenden
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Damit war auf die Einsprache nicht
einzutreten (vgl. E. 3.1 vorstehend).
3.5
Selbst
wenn eine Willkürprüfung der Einschätzung bzw. Veranlagung vorzunehmen wäre,
würde dies den Pflichtigen nicht helfen: Die einspracheweise und im
Rekursverfahren umstrittenen Aufrechnungen umfassen lediglich die nicht mehr
ausgewiesenen Schulden gegenüber den Gesellschaften und betragen gesamthaft Fr. ….
Dies scheint angesichts der übrigen finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen
zwar als hoch, aber noch nicht derart hoch, dass es sachlich nicht mehr
begründbar ist. Die Annahme, dass allenfalls die Darlehen teilweise
zurückbezahlt, teilweise erlassen wurden, ist bei einem Unternehmer mit zwei
aktiven Gesellschaften mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar. Hinzu kommt,
dass die Pflichtigen in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht im Zusammenhang
mit dem Sistierungsgesuch ebenfalls von ''Schulderlass'' bzw. ''Forderungsverzicht''
sprechen. Ebenso wenig willkürlich oder gar sachlich nicht begründbar sind die
beschwerdeweise weiter umstrittenen Festlegungen betr. Ausbildungsabzug des
Sohnes bzw. der vermögensseitigen Aufrechnung des Kapitals der beiden
Gesellschaften der Pflichtigen.
3.6
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz
sind keine Gründe ersichtlich.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2021.00016 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2021.00017 betreffend Direkte Bundessteuer 2017
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00016 wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'287.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00017 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an …