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Entscheid

SB.2021.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00018

17. Mai 2021Deutsch12 min

Steuerkommissär neben einer hier nicht mehr umstrittenen Korrektur betr. Mobiliar

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00018

SB.2021.00019

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A AG, Dr. iur.vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2013 sowie

Direkte

Bundessteuer 01.01.–31.12.2013,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C bezweckt Treuhandgeschäfte aller

Art sowie den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften. 2013 hielt D

32 % der Aktien der Pflichtigen, die weiteren Aktionäre sind unbekannt. D

hielt zudem 48 % der Anteile der E AG, F.

B.

Für die Steuerperiode 1.1. bis 31.12.2013 deklarierte die Pflichtige

einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … Mit Auflage vom 10. November

2016 verlangte der steueramtliche Revisor hier einzig noch interessierend eine

substanziierte Darlegung der geschäftsmässigen Begründetheit eines als

pauschales Verwaltungshonorar verbuchten Betrags von Fr. 70'000.-,

ausgerichtet an die E AG. Hierzu nahm die Pflichtige am 22. November

2016 Stellung und machte geltend, es habe sich im Wesentlichen um Honorare für

Bauleitungen bei Renovationen gehandelt. Am 22. November 2016 mahnte der

Revisor die Erfüllung der Auflage, worauf die Pflichtige am 2. Dezember

2016 festhielt, sie habe die diesbezügliche Auflage erfüllt. Anlässlich einer

mündlichen Besprechung vom 11. Januar 2017 liess die Pflichtige eine

Bestätigung ihres Verwaltungsrats sowie des (personell identischen)

Verwaltungsrats der E AG einreichen, in welcher die Verwaltungsräte beider

Gesellschaften bestätigten, dass die Pflichtige der E AG für das

Geschäftsjahr 2013 Fr 70'000.- für deren Tätigkeit im Bereich ''Bauführung und

Renovationen in den Liegenschaften G, H, I und J'' schulde.

C. Mit

Einschätzung bzw. Veranlagung vom 11. Oktober 2017 hielt der

Steuerkommissär neben einer hier nicht mehr umstrittenen Korrektur betr. Mobiliar

an der Aufrechnung von Fr. 70'000.- fest und setzte den steuerbaren

Reingewinn der Pflichtigen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie für

die direkte Bundessteuer auf Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …

fest.

Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale

Steueramt mit Entscheiden vom 13. August 2020 teilweise gut und setzte den

steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen sowohl für die Staats- und

Gemeindesteuern wie für die direkte Bundessteuer auf Fr. … bei einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … fest. Es hielt zwar an der Aufrechnung

von Fr. 70'000.- fest, erhöhte indessen die Steuerrückstellungen

entsprechend.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht,

Einzelrichter, am 18. Dezember 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Februar 2021 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, ''die Aufrechnung von Fr. 70'000.-

sei zu streichen oder allenfalls massiv zu reduzieren; allenfalls sei die

Angelegenheit an eine Vorinstanz zurückzuweisen'', unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die Beschwerdegegnerschaft am 17. Februar

2021.

die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete die Vorinstanz am 4. März

2021.

auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden

SB.2021.00018 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1. bis 31.12.2013) und SB.2021.00019

(Direkte Bundessteuer 1.1. bis 31.12.2013) betreffen dieselbe Pflichtige, den

gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der

Verfahren mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 rechtfertigte.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist

die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB

1999.

Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.4

Die

Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (VGr,

22.

Juni 2015, SB.2016.00062/63, E. 3.2). Genügt die Rechtsschrift

diesen Erfordernissen nicht, ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine

kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter

der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147

Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2

DBG). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll sein, rechtsunkundige und

prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften

Prozessführung zu bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist daher abzusehen,

wenn die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind, wird doch

vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die Begründungsanforderungen bekannt

sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.3; VGr, 23. Januar 2020,

SB.2019.00077/78).

Die Beschwerdeschrift der rechtskundig vertretenen

Pflichtigen enthält über weite Strecken Wiederholungen des bereits vor

Vorinstanz Vorgebrachten. Diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ist auf die Beschwerde –

ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung – nicht einzutreten.

2.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1)

sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere ... [lit. a–d

bzw. lit. b] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig

nicht begründete Zuwendungen an Dritte'' (Ziff. 2 lit. e bzw. al. 5).

2.2

Auf eine

verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,

sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen

bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde

(RB 1985 N. 42 = StE 1985 B 72.13.22 N. 4, mit

Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen darunter

auch Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, also an Gesellschaften,

die von den gleichen Aktionären wie die Leistungserbringerin beherrscht werden.

Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt-

bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär

oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss

dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem

unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und

Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung

unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [''dealing at arm's length''], ASA

77.

[2008/2009], 673 mit Hinweisen).

2.3

Was die

Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde

die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die

steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt

(BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich

an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der

Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt

ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle

vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4; BGr, 23. Juli

2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist im Zusammenhang mit

sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen freilich immerhin zu beachten, dass

bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf eine

Unangemessenheit bei der Gegenleistung schliessen lassen, es dem

Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für seine gegenteilige Behauptung zu

erbringen (BGr, 27. September 2019, 2C_343/2019, E. 5.2; BGr, 23. April

2019, 2C_49/2018, E. 4.2.4). Bei einem von der steuerpflichtigen

Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es demgegenüber

grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung

geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013,

E. 3.3; vgl. etwa auch BGr, 4. Juli 2019, 2C_497/2018, E. 3.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hält mit dem Steueramt zunächst dafür, dass die Pflichtige und die

von der streitbetroffenen Zahlung Begünstigte nahestehende Gesellschaften sind,

was sich mit der Darstellung der Pflichtigen und den Akten deckt. Sodann seien

weder eine vertragliche Vereinbarung noch sonstige schriftlichen Aufzeichnungen

irgendwelcher Art (Stundenrapporte, Korrespondenz mit Dritten, Pläne etc.)

vorgelegt worden, welche die Tätigkeit der Schwestergesellschaft E AG für

die Pflichtige belegen. Die Pflichtige verfüge mit D über einen Fachmann, der

nach Darstellung der Pflichtigen die umstrittenen Leistungen erbringen könne,

weswegen sie nicht zwingend auf den Beizug der E AG angewiesen gewesen

sei. Die von den Verwaltungsräten der Schwestergesellschaft unterzeichnete

Bestätigung belege die Auftragserteilung und -erbringung nicht. Einem

unabhängigen Dritten wäre das Honorar nur nach Abschluss eines Vertrags und

gegen Vorlage von konkreten Leistungsnachweisen/Rapporten ausbezahlt worden.

3.2

Die

Pflichtige wiederholt über weite Strecken ihre vorinstanzlichen Ausführungen,

wonach in vier Liegenschaften Unterhaltsarbeiten im Gegenwert von Fr. 1'119'318.31

getätigt worden seien. Diese Arbeiten seien durch die E AG als externe

Bauleiterin begleitet worden. Von den total angefallenen 703 Stunden würden

lediglich 500 verrechnet. Damit betrage der Betrag von Fr. 70'000.- 6,25 %

der Bausumme und sei damit markt- und drittvergleichskonform. Zudem offeriert

die Pflichtige vor Verwaltungsgericht erstmals Einsicht in eine Reihe von

Unterlagen wie Pläne, Offerteinholungen etc. als Beweis für die durch die E AG

geleisteten Arbeiten.

3.3

Nachdem im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Novenverbot gilt (vgl. E. 1.3

vorstehend) und die Pflichtige bereits mit Auflage vom 10. November 2016

um eine substanziierte Darlegung der geschäftsmässigen Begründetheit des

streitbetroffenen Verwaltungshonorars gebeten wurde, erweist sich die

Beweisofferte der Pflichtigen bezüglich Einsicht in eine Reihe von Unterlagen

jedenfalls als verspätet. Die Pflichtige kann auch nicht geltend machen, erst

durch den vorinstanzlichen Entscheid zur Beweisleistung aufgefordert worden zu

sein, nachdem die fragliche Beweisleistung bereits früher im Verfahren

angemahnt wurde. Für das Verwaltungsgericht ist der Aktenstand, wie er vor

Vorinstanz war, massgebend.

3.4

Damit

gelingt es der Pflichtigen nicht, die vorinstanzliche Würdigung des

Sachverhalts zu erschüttern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich

weitestgehend auf Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten. Zunächst fehlt

es an jedem Nachweis, dass der Pflichtigen überhaupt Drittkosten für

Bauleitungsaufgaben angefallen sind. Der blosse Hinweis auf hohe Unterhalts-

bzw. Investitionskosten bei Liegenschaften reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Sodann fehlt es weiter am Nachweis, dass diese Aufgaben durch die E AG

erbracht wurden. Nachdem die Pflichtige und die E AG unbestrittenermassen

als nahestehend im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 vorstehend)

gelten, liegen hinreichend Indizien vor, dass diesem pauschal verbuchten

Verwaltungshonorar keine angemessene Gegenleistung der Begünstigten

gegenüberstand. Damit wäre es an der Pflichtigen gewesen, den Nachweis für die

geschäftsmässige Begründetheit des verbuchten Aufwands zu erbringen. Mit dem

blossen Hinweis, dass von 703 Stunden lediglich 500 zu Fr. 140.-

verrechnet würden, und einer Verteilung dieser Stunden auf vier Bauprojekte der

Pflichtigen (G, H, I und J) gelingt der Pflichtigen der entsprechende Nachweis

nicht. Ebenso wenig ist die Bestätigung der personell identischen

Verwaltungsräte der Pflichtigen und der E AG als Beleg für von der E AG

erbrachte Leistungen geeignet. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass hierfür weitere Unterlagen wie Stundenrapport, Offerteinholungen,

Korrespondenz für die Bauprojekte der Pflichtigen etc. geeignet und notwendig

gewesen wären. An derartigen Belegen mangelt es indessen vollständig. Ergänzend

sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 1 b),

welchen das Verwaltungsgericht beitritt.

3.5

Da es am

Nachweis fehlt, dass die E AG jemals Bauleitungs-/Planungsarbeiten

zugunsten der Pflichtigen ausgeführt hat, ist dem entsprechenden Aufwand die

steuerliche Anerkennung seitens der Vorinstanz zu Recht versagt worden. Für

eine Rückweisung der Sache oder eine Reduktion der Aufrechnung liegen keine

Gründe vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten

ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht

ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013

(SB.2021.00018) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2021.00019) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00018 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00019 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …