SB.2021.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00018
17. Mai 2021Deutsch12 min
Steuerkommissär neben einer hier nicht mehr umstrittenen Korrektur betr. Mobiliar
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00018
SB.2021.00019
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, Dr. iur.vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2013 sowie
Direkte
Bundessteuer 01.01.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C bezweckt Treuhandgeschäfte aller
Art sowie den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften. 2013 hielt D
32 % der Aktien der Pflichtigen, die weiteren Aktionäre sind unbekannt. D
hielt zudem 48 % der Anteile der E AG, F.
B.
Für die Steuerperiode 1.1. bis 31.12.2013 deklarierte die Pflichtige
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … Mit Auflage vom 10. November
2016 verlangte der steueramtliche Revisor hier einzig noch interessierend eine
substanziierte Darlegung der geschäftsmässigen Begründetheit eines als
pauschales Verwaltungshonorar verbuchten Betrags von Fr. 70'000.-,
ausgerichtet an die E AG. Hierzu nahm die Pflichtige am 22. November
2016 Stellung und machte geltend, es habe sich im Wesentlichen um Honorare für
Bauleitungen bei Renovationen gehandelt. Am 22. November 2016 mahnte der
Revisor die Erfüllung der Auflage, worauf die Pflichtige am 2. Dezember
2016 festhielt, sie habe die diesbezügliche Auflage erfüllt. Anlässlich einer
mündlichen Besprechung vom 11. Januar 2017 liess die Pflichtige eine
Bestätigung ihres Verwaltungsrats sowie des (personell identischen)
Verwaltungsrats der E AG einreichen, in welcher die Verwaltungsräte beider
Gesellschaften bestätigten, dass die Pflichtige der E AG für das
Geschäftsjahr 2013 Fr 70'000.- für deren Tätigkeit im Bereich ''Bauführung und
Renovationen in den Liegenschaften G, H, I und J'' schulde.
C. Mit
Einschätzung bzw. Veranlagung vom 11. Oktober 2017 hielt der
Steuerkommissär neben einer hier nicht mehr umstrittenen Korrektur betr. Mobiliar
an der Aufrechnung von Fr. 70'000.- fest und setzte den steuerbaren
Reingewinn der Pflichtigen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie für
die direkte Bundessteuer auf Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
fest.
Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt mit Entscheiden vom 13. August 2020 teilweise gut und setzte den
steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen sowohl für die Staats- und
Gemeindesteuern wie für die direkte Bundessteuer auf Fr. … bei einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … fest. Es hielt zwar an der Aufrechnung
von Fr. 70'000.- fest, erhöhte indessen die Steuerrückstellungen
entsprechend.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht,
Einzelrichter, am 18. Dezember 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2021 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, ''die Aufrechnung von Fr. 70'000.-
sei zu streichen oder allenfalls massiv zu reduzieren; allenfalls sei die
Angelegenheit an eine Vorinstanz zurückzuweisen'', unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Beschwerdegegnerschaft am 17. Februar
2021.
die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete die Vorinstanz am 4. März
2021.
auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden
SB.2021.00018 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1. bis 31.12.2013) und SB.2021.00019
(Direkte Bundessteuer 1.1. bis 31.12.2013) betreffen dieselbe Pflichtige, den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der
Verfahren mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 rechtfertigte.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist
die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB
1999.
Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.4
Die
Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (VGr,
22.
Juni 2015, SB.2016.00062/63, E. 3.2). Genügt die Rechtsschrift
diesen Erfordernissen nicht, ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine
kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter
der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147
Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2
DBG). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll sein, rechtsunkundige und
prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften
Prozessführung zu bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist daher abzusehen,
wenn die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind, wird doch
vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die Begründungsanforderungen bekannt
sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.3; VGr, 23. Januar 2020,
SB.2019.00077/78).
Die Beschwerdeschrift der rechtskundig vertretenen
Pflichtigen enthält über weite Strecken Wiederholungen des bereits vor
Vorinstanz Vorgebrachten. Diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ist auf die Beschwerde –
ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung – nicht einzutreten.
2.
2.1
Der
steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1)
sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere ... [lit. a–d
bzw. lit. b] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte'' (Ziff. 2 lit. e bzw. al. 5).
2.2
Auf eine
verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,
sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen
bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde
(RB 1985 N. 42 = StE 1985 B 72.13.22 N. 4, mit
Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen darunter
auch Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, also an Gesellschaften,
die von den gleichen Aktionären wie die Leistungserbringerin beherrscht werden.
Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sog. Dritt-
bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär
oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss
dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem
unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und
Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung
unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [''dealing at arm's length''], ASA
77.
[2008/2009], 673 mit Hinweisen).
2.3
Was die
Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde
die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die
steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt
(BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich
an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der
Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt
ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle
vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4; BGr, 23. Juli
2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist im Zusammenhang mit
sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen freilich immerhin zu beachten, dass
bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf eine
Unangemessenheit bei der Gegenleistung schliessen lassen, es dem
Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für seine gegenteilige Behauptung zu
erbringen (BGr, 27. September 2019, 2C_343/2019, E. 5.2; BGr, 23. April
2019, 2C_49/2018, E. 4.2.4). Bei einem von der steuerpflichtigen
Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es demgegenüber
grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung
geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013,
E. 3.3; vgl. etwa auch BGr, 4. Juli 2019, 2C_497/2018, E. 3.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hält mit dem Steueramt zunächst dafür, dass die Pflichtige und die
von der streitbetroffenen Zahlung Begünstigte nahestehende Gesellschaften sind,
was sich mit der Darstellung der Pflichtigen und den Akten deckt. Sodann seien
weder eine vertragliche Vereinbarung noch sonstige schriftlichen Aufzeichnungen
irgendwelcher Art (Stundenrapporte, Korrespondenz mit Dritten, Pläne etc.)
vorgelegt worden, welche die Tätigkeit der Schwestergesellschaft E AG für
die Pflichtige belegen. Die Pflichtige verfüge mit D über einen Fachmann, der
nach Darstellung der Pflichtigen die umstrittenen Leistungen erbringen könne,
weswegen sie nicht zwingend auf den Beizug der E AG angewiesen gewesen
sei. Die von den Verwaltungsräten der Schwestergesellschaft unterzeichnete
Bestätigung belege die Auftragserteilung und -erbringung nicht. Einem
unabhängigen Dritten wäre das Honorar nur nach Abschluss eines Vertrags und
gegen Vorlage von konkreten Leistungsnachweisen/Rapporten ausbezahlt worden.
3.2
Die
Pflichtige wiederholt über weite Strecken ihre vorinstanzlichen Ausführungen,
wonach in vier Liegenschaften Unterhaltsarbeiten im Gegenwert von Fr. 1'119'318.31
getätigt worden seien. Diese Arbeiten seien durch die E AG als externe
Bauleiterin begleitet worden. Von den total angefallenen 703 Stunden würden
lediglich 500 verrechnet. Damit betrage der Betrag von Fr. 70'000.- 6,25 %
der Bausumme und sei damit markt- und drittvergleichskonform. Zudem offeriert
die Pflichtige vor Verwaltungsgericht erstmals Einsicht in eine Reihe von
Unterlagen wie Pläne, Offerteinholungen etc. als Beweis für die durch die E AG
geleisteten Arbeiten.
3.3
Nachdem im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Novenverbot gilt (vgl. E. 1.3
vorstehend) und die Pflichtige bereits mit Auflage vom 10. November 2016
um eine substanziierte Darlegung der geschäftsmässigen Begründetheit des
streitbetroffenen Verwaltungshonorars gebeten wurde, erweist sich die
Beweisofferte der Pflichtigen bezüglich Einsicht in eine Reihe von Unterlagen
jedenfalls als verspätet. Die Pflichtige kann auch nicht geltend machen, erst
durch den vorinstanzlichen Entscheid zur Beweisleistung aufgefordert worden zu
sein, nachdem die fragliche Beweisleistung bereits früher im Verfahren
angemahnt wurde. Für das Verwaltungsgericht ist der Aktenstand, wie er vor
Vorinstanz war, massgebend.
3.4
Damit
gelingt es der Pflichtigen nicht, die vorinstanzliche Würdigung des
Sachverhalts zu erschüttern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich
weitestgehend auf Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten. Zunächst fehlt
es an jedem Nachweis, dass der Pflichtigen überhaupt Drittkosten für
Bauleitungsaufgaben angefallen sind. Der blosse Hinweis auf hohe Unterhalts-
bzw. Investitionskosten bei Liegenschaften reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Sodann fehlt es weiter am Nachweis, dass diese Aufgaben durch die E AG
erbracht wurden. Nachdem die Pflichtige und die E AG unbestrittenermassen
als nahestehend im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 vorstehend)
gelten, liegen hinreichend Indizien vor, dass diesem pauschal verbuchten
Verwaltungshonorar keine angemessene Gegenleistung der Begünstigten
gegenüberstand. Damit wäre es an der Pflichtigen gewesen, den Nachweis für die
geschäftsmässige Begründetheit des verbuchten Aufwands zu erbringen. Mit dem
blossen Hinweis, dass von 703 Stunden lediglich 500 zu Fr. 140.-
verrechnet würden, und einer Verteilung dieser Stunden auf vier Bauprojekte der
Pflichtigen (G, H, I und J) gelingt der Pflichtigen der entsprechende Nachweis
nicht. Ebenso wenig ist die Bestätigung der personell identischen
Verwaltungsräte der Pflichtigen und der E AG als Beleg für von der E AG
erbrachte Leistungen geeignet. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass hierfür weitere Unterlagen wie Stundenrapport, Offerteinholungen,
Korrespondenz für die Bauprojekte der Pflichtigen etc. geeignet und notwendig
gewesen wären. An derartigen Belegen mangelt es indessen vollständig. Ergänzend
sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 1 b),
welchen das Verwaltungsgericht beitritt.
3.5
Da es am
Nachweis fehlt, dass die E AG jemals Bauleitungs-/Planungsarbeiten
zugunsten der Pflichtigen ausgeführt hat, ist dem entsprechenden Aufwand die
steuerliche Anerkennung seitens der Vorinstanz zu Recht versagt worden. Für
eine Rückweisung der Sache oder eine Reduktion der Aufrechnung liegen keine
Gründe vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht
ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
(SB.2021.00018) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2021.00019) wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00018 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00019 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …