SB.2021.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00020
16. Juni 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00020
Beschluss
der 2.
Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In
Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)
erstellte in den Jahren 2014 bis 2016 die Wohnüberbauung ''C'' an der D-Strasse
in E. Die erste Etappe (Baubeginn 14. April 2014) umfasste sechs
Mehrfamilienhäuser (A–F) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01–02 und 03, die
zweite Etappe (Baubeginn 1. September 2015) drei Mehrfamilienhäuser (G, H
und K) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04–05 und 06. Die in
Stockwerkeigentum aufgeteilten Einheiten der ersten Etappe wurden im Jahr 2016
und jene der zweiten Etappe im Jahr 2017 verkauft.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte
die Kommission für Steuern der Gemeinde E der A AG am 12. Dezember
2018 für die erste Etappe eine Grundstückgewinnsteuer von insgesamt Fr. …
und für die zweite Etappe eine solche von Fr. …, insgesamt Fr. ...
Dabei nahm die Behörde gegenüber der Steuererklärung folgende Korrekturen vor:
Das geltend gemachte Verkaufshonorar wurde von Fr. … auf Fr. …
gekürzt und die mit Fr. … deklarierten Notariatskosten auf Fr. ...
Eine hiergegen von der A AG erhobene
Einsprache wies die Kommission für Steuern der Gemeinde E am 17. April
2019 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht am 15. Dezember 2020 teilweise gut. Es hob den
Einspracheentscheid der Kommission für Steuern der Gemeinde E vom 17. April
2019.
auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid in das
Veranlagungsverfahren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die
Notariatskosten im Umfang der rekursweise beantragten Fr. … zu
berücksichtigen seien, der A AG jedoch keine höhere Mäklerprovision
zustehe, als ihr im Einspracheentscheid zugestanden worden sei. Die Sache sei
betreffend Festsetzung der für die einzelnen Handänderungen anfallenden
Grundstückgewinnsteuer an die Kommission für Steuern der Gemeinde E
zurückzuweisen, da diese eine Grundstückgewinnsteuer für sämtliche
Handänderungen zusammen anstatt für die einzelnen Grundstücke je separat
festgesetzt habe.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2021
beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Rückweisungsentscheids des Steuerrerkursgerichts vom 15. Dezember 2020. Es
sei die Grundstückgewinnsteuer gemäss den Faktoren der eingereichten
Aufstellung pro Stockwerkeinheit durch das Verwaltungsgericht zu veranlagen und
dabei die Mäklerprovision von insgesamt Fr. … vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen und die Verzichtserklärung auf Geltendmachung der bei der
Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebrachten Aufwendungen bei den Staats- und
Gemeindesteuern als rechtsgenügend zu qualifizieren sowie die darin beantragte
Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Stockwerk-
einheiten zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Februar
2021.
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge der
Beschwerdeführerin und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts
vom 15. Dezember 2020, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die
Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Steuerrekursgericht hat den Rekurs der
Pflichtigen teilweise gutgeheissen und die Sache in das Veranlagungsverfahren
zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid.
1.1
Rückweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts gelten als
Zwischenentscheide (VGr, 2. April 2014, SB.2013.00081, E. 1.2; VGr, 2. Februar
2011, SB.2010.00137 E. 1.2). Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli 2015,
SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 = StE
2011.
B 96.21 Nr. 16), die sinngemäss auch im übrigen kantonalen
Verwaltungsrecht Geltung besitzen (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41
Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen dieser der
Prozessökonomie dienenden Bestimmung sind kumulativer Natur und werden vom
Bundesgericht restriktiv ausgelegt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [VRG Kommentar], § 19a N. 53).
1.2
Die Pflichtige begründet ihre Beschwerde damit, dass mit der Aufhebung
des Rückweisungsentscheids und einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an
Zeit und Kosten für ein (wieder) komplett neu beginnendes Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren erspart würde. Das bisherige Veranlagungsverfahren habe
sich als ausserordentlich mühsam, aufwendig und nicht zielführend
herausgestellt, da u. a. auch die angebotene Unterstützung der
Pflichtigen ausgeschlagen worden sei. Es werde zudem verhindert, dass eine
Beschwerde gegen den Endentscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Bemessung
der Mäklerprovision und der Verwehrung der Verlustverrechnung verwirkt sei.
1.3
Der Auffassung der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der
Meinung der Pflichtigen bewirkt das angefochtene Urteil des
Steuerrekursgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Wohl ist die
Kommission für Steuern der Gemeinde E an die im Rückweisungsentscheid
enthaltenen Erwägungen grundsätzlich gebunden (vgl. Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, [Kommentar StG], § 149
N. 38). Indessen steht es der Pflichtigen frei, die neu zu erlassenden
Veranlagungen in einem zweiten Rechtsgang erneut auf dem Rechtsmittelweg
anzufechten. Dass es durch die Rückweisung allenfalls zu einer Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens kommt, vermag ebenfalls keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,
SB.2018.00072, E. 1.2).
Die Vorinstanz hat die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Gewinn für
jedes Grundstück einzeln festlegen kann, um das Prinzip der gesonderten
Gewinnermittlung umzusetzen. Dabei besteht, insbesondere wenn eine
Verlustverrechnung möglich ist, Raum für die Zuweisung der Aufwendungen auf die
einzelnen Grundstücke.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids
nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG])
und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Da sich
das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage beschränken konnte,
rechtfertigt sich im Sinn von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine Reduktion der
Gerichtskosten.
3.
In Bezug auf die Rückweisung der Sache an
die Kommission für Steuern der Gemeinde E liegt ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann auch gegen
diesen Entscheid insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …