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Entscheid

SB.2021.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00020

16. Juni 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22831)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00020

Beschluss

der 2.

Kammer

vom 16. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In

Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)

erstellte in den Jahren 2014 bis 2016 die Wohnüberbauung ''C'' an der D-Strasse

in E. Die erste Etappe (Baubeginn 14. April 2014) umfasste sechs

Mehrfamilienhäuser (A–F) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01–02 und 03, die

zweite Etappe (Baubeginn 1. September 2015) drei Mehrfamilienhäuser (G, H

und K) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04–05 und 06. Die in

Stockwerkeigentum aufgeteilten Einheiten der ersten Etappe wurden im Jahr 2016

und jene der zweiten Etappe im Jahr 2017 verkauft.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte

die Kommission für Steuern der Gemeinde E der A AG am 12. Dezember

2018 für die erste Etappe eine Grundstückgewinnsteuer von insgesamt Fr. …

und für die zweite Etappe eine solche von Fr. …, insgesamt Fr. ...

Dabei nahm die Behörde gegenüber der Steuererklärung folgende Korrekturen vor:

Das geltend gemachte Verkaufshonorar wurde von Fr. … auf Fr. …

gekürzt und die mit Fr. … deklarierten Notariatskosten auf Fr. ...

Eine hiergegen von der A AG erhobene

Einsprache wies die Kommission für Steuern der Gemeinde E am 17. April

2019 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Steuerrekursgericht am 15. Dezember 2020 teilweise gut. Es hob den

Einspracheentscheid der Kommission für Steuern der Gemeinde E vom 17. April

2019.

auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid in das

Veranlagungsverfahren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die

Notariatskosten im Umfang der rekursweise beantragten Fr. … zu

berücksichtigen seien, der A AG jedoch keine höhere Mäklerprovision

zustehe, als ihr im Einspracheentscheid zugestanden worden sei. Die Sache sei

betreffend Festsetzung der für die einzelnen Handänderungen anfallenden

Grundstückgewinnsteuer an die Kommission für Steuern der Gemeinde E

zurückzuweisen, da diese eine Grundstückgewinnsteuer für sämtliche

Handänderungen zusammen anstatt für die einzelnen Grundstücke je separat

festgesetzt habe.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2021

beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Rückweisungsentscheids des Steuerrerkursgerichts vom 15. Dezember 2020. Es

sei die Grundstückgewinnsteuer gemäss den Faktoren der eingereichten

Aufstellung pro Stockwerkeinheit durch das Verwaltungsgericht zu veranlagen und

dabei die Mäklerprovision von insgesamt Fr. … vollumfänglich zum Abzug

zuzulassen und die Verzichtserklärung auf Geltendmachung der bei der

Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebrachten Aufwendungen bei den Staats- und

Gemeindesteuern als rechtsgenügend zu qualifizieren sowie die darin beantragte

Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Stockwerk-

einheiten zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Februar

2021.

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge der

Beschwerdeführerin und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts

vom 15. Dezember 2020, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die

Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Steuerrekursgericht hat den Rekurs der

Pflichtigen teilweise gutgeheissen und die Sache in das Veranlagungsverfahren

zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid.

1.1

Rückweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts gelten als

Zwischenentscheide (VGr, 2. April 2014, SB.2013.00081, E. 1.2; VGr, 2. Februar

2011, SB.2010.00137 E. 1.2). Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von

Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli 2015,

SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 = StE

2011.

B 96.21 Nr. 16), die sinngemäss auch im übrigen kantonalen

Verwaltungsrecht Geltung besitzen (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen dieser der

Prozessökonomie dienenden Bestimmung sind kumulativer Natur und werden vom

Bundesgericht restriktiv ausgelegt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [VRG Kommentar], § 19a N. 53).

1.2

Die Pflichtige begründet ihre Beschwerde damit, dass mit der Aufhebung

des Rückweisungsentscheids und einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an

Zeit und Kosten für ein (wieder) komplett neu beginnendes Veranlagungs- und

Rechtsmittelverfahren erspart würde. Das bisherige Veranlagungsverfahren habe

sich als ausserordentlich mühsam, aufwendig und nicht zielführend

herausgestellt, da u. a. auch die angebotene Unterstützung der

Pflichtigen ausgeschlagen worden sei. Es werde zudem verhindert, dass eine

Beschwerde gegen den Endentscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Bemessung

der Mäklerprovision und der Verwehrung der Verlustverrechnung verwirkt sei.

1.3

Der Auffassung der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der

Meinung der Pflichtigen bewirkt das angefochtene Urteil des

Steuerrekursgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Wohl ist die

Kommission für Steuern der Gemeinde E an die im Rückweisungsentscheid

enthaltenen Erwägungen grundsätzlich gebunden (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, [Kommentar StG], § 149

N. 38). Indessen steht es der Pflichtigen frei, die neu zu erlassenden

Veranlagungen in einem zweiten Rechtsgang erneut auf dem Rechtsmittelweg

anzufechten. Dass es durch die Rückweisung allenfalls zu einer Verlängerung

oder Verteuerung des Verfahrens kommt, vermag ebenfalls keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,

SB.2018.00072, E. 1.2).

Die Vorinstanz hat die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Gewinn für

jedes Grundstück einzeln festlegen kann, um das Prinzip der gesonderten

Gewinnermittlung umzusetzen. Dabei besteht, insbesondere wenn eine

Verlustverrechnung möglich ist, Raum für die Zuweisung der Aufwendungen auf die

einzelnen Grundstücke.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids

nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG])

und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Da sich

das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage beschränken konnte,

rechtfertigt sich im Sinn von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine Reduktion der

Gerichtskosten.

3.

In Bezug auf die Rückweisung der Sache an

die Kommission für Steuern der Gemeinde E liegt ein Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann auch gegen

diesen Entscheid insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …