SB.2021.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00023
23. März 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00023
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013 und 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer der
Mehrfamilienhaus-Liegenschaft Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in D. In den
Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 deklarierte er verschiedene effektive
Unterhaltskosten. Von diesen verweigerte der Steuerkommissär neben anderen
Positionen Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten sowie für
Versicherungsprämien. Dementsprechend wurde der Pflichtige für das Steuerjahr
2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …),
für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …-
(satzbestimmend von Fr. …) sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 1. Juni 2020 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess den hiergegen erhobenen
Rekurs am 7. Januar 2021 teilweise gut und veranlagte den Pflichtigen für
das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
von Fr. …), für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend von Fr. …sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend
Staats- und Gemeindesteuren 2013 und 2014 aufzuheben. Da die Gerichts- und
Anwaltskosten Einfluss auf den Wert der betroffenen Liegenschaft hätten, seien
sie ihm steuermindernd zu berücksichtigen. Er beantragte konkret, es sei ihm im
Jahr 2013 ein zusätzlicher Abzug von Fr. … und im Jahr 2014 ein solcher
von Fr. … zu gewähren. Das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr
2013.
sei von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …) einzuschätzen. Für das
Steuerjahr 2014 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von
Fr. …) festzulegen.
Während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können
grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2
und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.2
Als
steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen nachzuweisen,
welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (vgl. Martin Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48
und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im
Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35;
1980.
Nr. 69). Gen.end substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende
Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die
behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 21. August
2013, SB. 2012.00181, E. 2.5, mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.
2.1
Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten abgezogen werden.
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur
Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen
Zustand (BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1; BGE 123 II 218 E. 1
c). Unter Umständen können Unterhaltskosten indessen auch solche Aufwendungen
sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die
neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen
Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen
Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind
Dispositiv
demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand
versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 30 Rz. 38 f.
mit Hinweisen).
Darüber hinaus sind auch Kosten abzugfähig für rechtliche
Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks wie Anwaltskosten, um eine
wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den Zweck
haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten; Prozess- und Anwaltskosten
sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des
bisherigen Rechtszustandes dienen (Richner et al., § 30 Rz. 95 mit
Hinweisen; BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1). Nicht
abzugsfähig sind hingegen Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines
Grundstücks wie auch mit dem Erwerb und der Veräusserung verbundene Ausgaben
und sonstige Kosten (Richner et al., § 30 Rz. 103 mit Hinweisen; BGr,
13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.2).
Die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten als Aufwendungen
für die Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der
Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren
durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende
Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_690/2016
vom 2. Februar 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich
unbegründet ist ein Rechtsmittel, wenn es aus formellen Gründen (z. B. Versäumen einer
Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen
(klare Rechtsprechung) von vornherein als aussichtslos gilt.
Bei Unterhaltskosten handelt es sich um steuermindernde
Tatsachen, weshalb der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. E. 1.2).
2.2 Der Beschwerdegegner
hat hinsichtlich der streitbetroffenen Rechtskosten erwogen, dass diese weder
begründet noch substanziiert seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
Gerichts- und Anwaltskosten, die mit einem Strafverfahren gegen den
Grundeigentümer begründet würden, von vornherein keinen abzugsfähigen
Liegenschaftenunterhalt darstellen könnten, weil die Frage, ob eine Anklage
nach Massgabe eines rechtskräftigen Gerichtsurteils begründet sei oder nicht,
auf den Wert einer Liegenschaft keinen Einfluss habe. Dasselbe gelte für eine
Vollstreckungsverfügung, weil mit ihr regelmässig eine rechtskräftige
Sachverfügung durchgesetzt würde und nur noch die Modalitäten der
Zwangsmassnahme infrage gestellt werden könnten. Zusätzlich erachtete die
Vorinstanz sowohl das Strafverfahren gegen den Pflichtigen, als auch das
Verfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung als offensichtlich
aussichtslos, weshalb die beantragte Berücksichtigung als Unterhalt auch aus
diesem Grunde scheitere.
2.3 Der Pflichtige
lässt hiergegen vorbringen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw.
unvollständig erhoben habe, da sie sich ungenügend mit dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Vor Bundesverwaltungsgericht
sei es nicht um die Anfechtung von Modalitäten der Ersatzvornahme gegangen,
sondern darum, ob die Grundlagen der Vollstreckungsverfügung gegeben seien. Es
hätte zu prüfen gehabt, ob einerseits die der Vollstreckungsverfügung zugrunde
liegende Verfügung nichtig gewesen sei und andererseits, ob die
Vollstreckungsverfügung aufzuheben sei, weil gar keine Mängel bestanden hätten.
Weiter führte er aus, dass das Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei, weil
er teilweise obsiegt habe. Die ihm angedrohten Kosten für eine Mängelbehebung
per Ersatzvornahme hätten unmittelbar Auswirkungen auf die Werterhaltung der
Liegenschaft gehabt. Die durch das Verfahren entstandenen Rechtskosten würden
somit alle Voraussetzungen erfüllen, um abzugsfähig zu sein, da sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegenschaft gestanden hätten. Die geltend
gemachten Kosten des Rechtsvertreters aufgrund des Beschwerdeverfahrens gegen
die Vollstreckungsverfügung aus dem Jahre 2013 würden sich auf ca. 50 Stunden à
total Fr. .- (inkl. Mehrwertsteuer) und im Jahre 2014 auf ca. 20 Stunden à
total Fr. 2'553.20 (inkl. Mehrwertsteuer) belaufen. Diese Kosten würden
durch das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 4. August 2020
belegt. Da dem Pflichtigen eine Prozessentschädigung von Fr. 750.- vor
Bundesverwaltungsgericht zugesprochen worden sei, würden sich die Kosten für
das entsprechende Verfahren um diesen Betrag reduzieren. Hinzu kämen jedoch
noch die Gebühren des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 1'000.- im
Jahre 2013 sowie die vom Bundesgericht erhobenen Gebühren von Fr. 2'000.-,
welche ihm mit Urteil vom 2. Juni 2014 (recte 29. Januar 2015)
auferlegt worden seien. Alle diese Kosten seien dem Pflichtigen
nachgewiesenermassen im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren
entstanden.
3.
3.1 Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass Gerichts- und Anwaltskosten, die im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Grundeigentümer entstanden
sind, von vornherein keine abzugsfähigen Unterhaltskosten der Liegenschaft
darstellen. Das Strafverfahren wurde eingeleitet, weil der Pflichtige sich
weigerte einer, spätestens mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April
2010 (BGr, 2C_725/2009) formell rechtskräftigen, behördlichen Anordnung
nachzukommen. Prozessgegenstand bildete damit, wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, der staatliche Strafanspruch gegen eine beschuldigte Person, den Pflichtigen,
und nicht der Zustand des Grundstücks. Der Pflichtige hätte es durch sein
Handeln in der Hand gehabt, den Zusatzaufwand zu vermeiden, weshalb von
unnötigen Rechtsverfolgungskosten auszugehen ist, welche für die Werterhaltung
unbedeutend sind, da der direkte Konnex zum Unterhalt der Liegenschaft fehlt
(AGVE 2001 S. 400; BGr vom 16. Dezember 2008, 2C_266/2008). Hinzu
kommt, dass einer Busse stets ein pönaler Charakter zukommt, der höchstpersönlicher
Natur ist (BGE 134 III 59 E. 2.3.2) und damit nicht dem Werterhalt der
Liegenschaft zugerechnet werden kann.
3.2 Auch bei
den Rechtsverfolgungskosten des Vollstreckungsverfahrens fehlt der Konnex zum
Wert der Liegenschaft, weil es sich nicht um Anwalts- oder Gerichtskosten handelte,
die der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienten. Im Vollstreckungsverfahren
wird über die Art und Weise der Durchsetzung des Ergebnisses des
Entscheidungsverfahrens, nämlich der Sachverfügung entschieden. Konsequenz der
Teilung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren ist
der Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren die Sachverfügung nicht mehr auf
ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann. Als Ausfluss des Grundsatzes
der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Vollstreckungsverfügung nur
bezüglich neu enthaltender Elemente anfechtbar (vgl. hierzu Tobias Jaag in:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014, Vorbem. Zu §§ 29–31 N. 15 ff.). Mit dem Entscheid
des Bundesgerichts vom 27. April 2010 ist die Sachverfügung in formelle
Rechtskraft erwachsen. Anschliessend war die Anordnung des Eidgenössischen
Starkstrominspektorats (ESTI) umsetzbar. Eine Vollstreckungsverfügung wird erst
dann notwendig, wenn der Betroffene der ihm auferlegten Pflicht nicht
nachkommt. Eine solche Vollstreckungsverfügung wird erst erlassen, wenn der
Betroffene trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht selber tätig wird. Am 12. November
2008 forderte das ESTI den Betroffenen zur Mängelbehebung auf und erst am 14. Juli 2010,
nachdem die Sachverfügung mit letztinstanzlichem Entscheid des Bundesgerichts
formell rechtskräftig wurde, drohte das ESTI die Ersatzvornahme an. Der Pflichtige
liess offenbar daraufhin einen Teil der Mängel am 20. Dezember 2010
beheben. Er, respektive vermutlich die unabhängige Kontrollfirma, teilte dies
der Netzbetreiberin (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich) mit. Der Pflichtige
informierte das ESTI, von dem er die Androhung der Ersatzvornahme erhalten
hatte, jedoch nicht. Offenbar hatte auch die Netzbetreiberin keine Meldung an
das ESTI gemacht. Somit hatte das ESTI bei Erlass der Vollstreckungsverfügung –
nach nochmaliger Aufforderung zur Behebung mit Frist bis zum 3. Januar
2013 – am 5. März 2013 keine Kenntnisse der teilweisen Mängelbehebung. Das
ESTI erliess somit die Vollstreckungsverfügung basierend auf der ursprünglichen
Beanstandung vom 30. Mai 2008 und verwies darin auf diese (Ziff. 1
der Verfügung). Die Tatsache, dass der Pflichtige zwischenzeitlich einen Teil
der Mängel behoben hat und die Vollstreckungsverfügung diesbezüglich
gegenstandslos wurde, ändert nichts an deren Charakter als
Vollstreckungsverfügung und diesbezüglicher Anfechtbarkeit. Denn auch der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 ändert
nichts daran, dass die Kosten für das Verfahren bezüglich Vollstreckung und die
damit zusammenhängenden Kosten des Anwalts des Pflichtigen hätten vermieden
werden können, wenn er der formell rechtskräftigen Sachverfügung Folge
geleistet hätte, ohne dass ihm eine Zwangsmassnahme anzudrohen und anzuordnen war.
Er hätte es nach der nochmaligen Aufforderung zudem in der Hand gehabt, das
ESTI vor Erlass der Vollstreckungsverfügung über die teilweise erfolgte
Mängelbehebung zu informieren. Der Pflichtige verkennt, dass ihm keine
zusätzlichen Kosten für die Liegenschaft erwachsen wären, wenn er die
Vollstreckungsverfügung nicht angefochten und die Sachverfügung umgesetzt
hätte. Eine unabhängige Kontrollfirma hätte die bereits erfolgte Umsetzung
erneut zusammen mit der weiteren Mängelbehebung ohne Weiteres bestätigt. Somit
waren auch die Gerichts- und Anwaltskosten in Bezug auf das
Vollstreckungsverfahren vermeidbare Kosten, die keinen Einfluss auf den Wert
der Liegenschaft hatten. Offenbleiben kann damit, ob die beiden Verfahren als
aussichtslos zu bezeichnen sind.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass
sowohl die Anwalts- und Gerichtskosten, die im
Zusammenhang mit der (bis vor Bundesgericht erfolglosen) Anfechtung des
Strafbefehls als auch die Anwalts- und Gerichtskosten des
Vollstreckungsverfahrens ein für den Pflichtigen vermeidbarer Zusatzaufwand
darstellen, die keinen direkten Bezug zur Werterhaltung der Liegenschaft
aufweisen. Sie sind damit nicht abzugsfähig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm
aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'850; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105 Zustellkosten,
Fr. 1'955 Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …