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Entscheid

SB.2021.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00023

23. März 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22599)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00023

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2013 und 2014,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer der

Mehrfamilienhaus-Liegenschaft Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in D. In den

Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 deklarierte er verschiedene effektive

Unterhaltskosten. Von diesen verweigerte der Steuerkommissär neben anderen

Positionen Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten sowie für

Versicherungsprämien. Dementsprechend wurde der Pflichtige für das Steuerjahr

2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …),

für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …-

(satzbestimmend von Fr. …) sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 1. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess den hiergegen erhobenen

Rekurs am 7. Januar 2021 teilweise gut und veranlagte den Pflichtigen für

das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend

von Fr. …), für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend von Fr. …sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend

Staats- und Gemeindesteuren 2013 und 2014 aufzuheben. Da die Gerichts- und

Anwaltskosten Einfluss auf den Wert der betroffenen Liegenschaft hätten, seien

sie ihm steuermindernd zu berücksichtigen. Er beantragte konkret, es sei ihm im

Jahr 2013 ein zusätzlicher Abzug von Fr. … und im Jahr 2014 ein solcher

von Fr. … zu gewähren. Das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr

2013.

sei von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …) einzuschätzen. Für das

Steuerjahr 2014 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von

Fr. …) festzulegen.

Während das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können

grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2

und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.2

Als

steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen nachzuweisen,

welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (vgl. Martin Zweifel, Die

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48

und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im

Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35;

1980.

Nr. 69). Gen.end substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche

hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,

die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die

rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung

erlauben (RB 1992 Nr. 32). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende

Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die

behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 21. August

2013, SB. 2012.00181, E. 2.5, mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.

2.1

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die

Unterhaltskosten abgezogen werden.

Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die

Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener

Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen

sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur

Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen

Zustand (BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1; BGE 123 II 218 E. 1

c). Unter Umständen können Unterhaltskosten indessen auch solche Aufwendungen

sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die

neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen

Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen

Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind

Dispositiv

demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand

versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 30 Rz. 38 f.

mit Hinweisen).

Darüber hinaus sind auch Kosten abzugfähig für rechtliche

Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks wie Anwaltskosten, um eine

wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den Zweck

haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten; Prozess- und Anwaltskosten

sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des

bisherigen Rechtszustandes dienen (Richner et al., § 30 Rz. 95 mit

Hinweisen; BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1). Nicht

abzugsfähig sind hingegen Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines

Grundstücks wie auch mit dem Erwerb und der Veräusserung verbundene Ausgaben

und sonstige Kosten (Richner et al., § 30 Rz. 103 mit Hinweisen; BGr,

13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.2).

Die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten als Aufwendungen

für die Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der

Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren

durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende

Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_690/2016

vom 2. Februar 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich

unbegründet ist ein Rechtsmittel, wenn es aus formellen Gründen (z. B. Versäumen einer

Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen

(klare Rechtsprechung) von vornherein als aussichtslos gilt.

Bei Unterhaltskosten handelt es sich um steuermindernde

Tatsachen, weshalb der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. E. 1.2).

2.2 Der Beschwerdegegner

hat hinsichtlich der streitbetroffenen Rechtskosten erwogen, dass diese weder

begründet noch substanziiert seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass

Gerichts- und Anwaltskosten, die mit einem Strafverfahren gegen den

Grundeigentümer begründet würden, von vornherein keinen abzugsfähigen

Liegenschaftenunterhalt darstellen könnten, weil die Frage, ob eine Anklage

nach Massgabe eines rechtskräftigen Gerichtsurteils begründet sei oder nicht,

auf den Wert einer Liegenschaft keinen Einfluss habe. Dasselbe gelte für eine

Vollstreckungsverfügung, weil mit ihr regelmässig eine rechtskräftige

Sachverfügung durchgesetzt würde und nur noch die Modalitäten der

Zwangsmassnahme infrage gestellt werden könnten. Zusätzlich erachtete die

Vorinstanz sowohl das Strafverfahren gegen den Pflichtigen, als auch das

Verfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung als offensichtlich

aussichtslos, weshalb die beantragte Berücksichtigung als Unterhalt auch aus

diesem Grunde scheitere.

2.3 Der Pflichtige

lässt hiergegen vorbringen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw.

unvollständig erhoben habe, da sie sich ungenügend mit dem Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Vor Bundesverwaltungsgericht

sei es nicht um die Anfechtung von Modalitäten der Ersatzvornahme gegangen,

sondern darum, ob die Grundlagen der Vollstreckungsverfügung gegeben seien. Es

hätte zu prüfen gehabt, ob einerseits die der Vollstreckungsverfügung zugrunde

liegende Verfügung nichtig gewesen sei und andererseits, ob die

Vollstreckungsverfügung aufzuheben sei, weil gar keine Mängel bestanden hätten.

Weiter führte er aus, dass das Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei, weil

er teilweise obsiegt habe. Die ihm angedrohten Kosten für eine Mängelbehebung

per Ersatzvornahme hätten unmittelbar Auswirkungen auf die Werterhaltung der

Liegenschaft gehabt. Die durch das Verfahren entstandenen Rechtskosten würden

somit alle Voraussetzungen erfüllen, um abzugsfähig zu sein, da sie in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegenschaft gestanden hätten. Die geltend

gemachten Kosten des Rechtsvertreters aufgrund des Beschwerdeverfahrens gegen

die Vollstreckungsverfügung aus dem Jahre 2013 würden sich auf ca. 50 Stunden à

total Fr. .- (inkl. Mehrwertsteuer) und im Jahre 2014 auf ca. 20 Stunden à

total Fr. 2'553.20 (inkl. Mehrwertsteuer) belaufen. Diese Kosten würden

durch das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 4. August 2020

belegt. Da dem Pflichtigen eine Prozessentschädigung von Fr. 750.- vor

Bundesverwaltungsgericht zugesprochen worden sei, würden sich die Kosten für

das entsprechende Verfahren um diesen Betrag reduzieren. Hinzu kämen jedoch

noch die Gebühren des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 1'000.- im

Jahre 2013 sowie die vom Bundesgericht erhobenen Gebühren von Fr. 2'000.-,

welche ihm mit Urteil vom 2. Juni 2014 (recte 29. Januar 2015)

auferlegt worden seien. Alle diese Kosten seien dem Pflichtigen

nachgewiesenermassen im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren

entstanden.

3.

3.1 Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass Gerichts- und Anwaltskosten, die im

Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Grundeigentümer entstanden

sind, von vornherein keine abzugsfähigen Unterhaltskosten der Liegenschaft

darstellen. Das Strafverfahren wurde eingeleitet, weil der Pflichtige sich

weigerte einer, spätestens mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April

2010 (BGr, 2C_725/2009) formell rechtskräftigen, behördlichen Anordnung

nachzukommen. Prozessgegenstand bildete damit, wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, der staatliche Strafanspruch gegen eine beschuldigte Person, den Pflichtigen,

und nicht der Zustand des Grundstücks. Der Pflichtige hätte es durch sein

Handeln in der Hand gehabt, den Zusatzaufwand zu vermeiden, weshalb von

unnötigen Rechtsverfolgungskosten auszugehen ist, welche für die Werterhaltung

unbedeutend sind, da der direkte Konnex zum Unterhalt der Liegenschaft fehlt

(AGVE 2001 S. 400; BGr vom 16. Dezember 2008, 2C_266/2008). Hinzu

kommt, dass einer Busse stets ein pönaler Charakter zukommt, der höchstpersönlicher

Natur ist (BGE 134 III 59 E. 2.3.2) und damit nicht dem Werterhalt der

Liegenschaft zugerechnet werden kann.

3.2 Auch bei

den Rechtsverfolgungskosten des Vollstreckungsverfahrens fehlt der Konnex zum

Wert der Liegenschaft, weil es sich nicht um Anwalts- oder Gerichtskosten handelte,

die der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienten. Im Vollstreckungsverfahren

wird über die Art und Weise der Durchsetzung des Ergebnisses des

Entscheidungsverfahrens, nämlich der Sachverfügung entschieden. Konsequenz der

Teilung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren ist

der Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren die Sachverfügung nicht mehr auf

ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann. Als Ausfluss des Grundsatzes

der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Vollstreckungsverfügung nur

bezüglich neu enthaltender Elemente anfechtbar (vgl. hierzu Tobias Jaag in:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014, Vorbem. Zu §§ 29–31 N. 15 ff.). Mit dem Entscheid

des Bundesgerichts vom 27. April 2010 ist die Sachverfügung in formelle

Rechtskraft erwachsen. Anschliessend war die Anordnung des Eidgenössischen

Starkstrominspektorats (ESTI) umsetzbar. Eine Vollstreckungsverfügung wird erst

dann notwendig, wenn der Betroffene der ihm auferlegten Pflicht nicht

nachkommt. Eine solche Vollstreckungsverfügung wird erst erlassen, wenn der

Betroffene trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht selber tätig wird. Am 12. November

2008 forderte das ESTI den Betroffenen zur Mängelbehebung auf und erst am 14. Juli 2010,

nachdem die Sachverfügung mit letztinstanzlichem Entscheid des Bundesgerichts

formell rechtskräftig wurde, drohte das ESTI die Ersatzvornahme an. Der Pflichtige

liess offenbar daraufhin einen Teil der Mängel am 20. Dezember 2010

beheben. Er, respektive vermutlich die unabhängige Kontrollfirma, teilte dies

der Netzbetreiberin (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich) mit. Der Pflichtige

informierte das ESTI, von dem er die Androhung der Ersatzvornahme erhalten

hatte, jedoch nicht. Offenbar hatte auch die Netzbetreiberin keine Meldung an

das ESTI gemacht. Somit hatte das ESTI bei Erlass der Vollstreckungsverfügung –

nach nochmaliger Aufforderung zur Behebung mit Frist bis zum 3. Januar

2013 – am 5. März 2013 keine Kenntnisse der teilweisen Mängelbehebung. Das

ESTI erliess somit die Vollstreckungsverfügung basierend auf der ursprünglichen

Beanstandung vom 30. Mai 2008 und verwies darin auf diese (Ziff. 1

der Verfügung). Die Tatsache, dass der Pflichtige zwischenzeitlich einen Teil

der Mängel behoben hat und die Vollstreckungsverfügung diesbezüglich

gegenstandslos wurde, ändert nichts an deren Charakter als

Vollstreckungsverfügung und diesbezüglicher Anfechtbarkeit. Denn auch der

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 ändert

nichts daran, dass die Kosten für das Verfahren bezüglich Vollstreckung und die

damit zusammenhängenden Kosten des Anwalts des Pflichtigen hätten vermieden

werden können, wenn er der formell rechtskräftigen Sachverfügung Folge

geleistet hätte, ohne dass ihm eine Zwangsmassnahme anzudrohen und anzuordnen war.

Er hätte es nach der nochmaligen Aufforderung zudem in der Hand gehabt, das

ESTI vor Erlass der Vollstreckungsverfügung über die teilweise erfolgte

Mängelbehebung zu informieren. Der Pflichtige verkennt, dass ihm keine

zusätzlichen Kosten für die Liegenschaft erwachsen wären, wenn er die

Vollstreckungsverfügung nicht angefochten und die Sachverfügung umgesetzt

hätte. Eine unabhängige Kontrollfirma hätte die bereits erfolgte Umsetzung

erneut zusammen mit der weiteren Mängelbehebung ohne Weiteres bestätigt. Somit

waren auch die Gerichts- und Anwaltskosten in Bezug auf das

Vollstreckungsverfahren vermeidbare Kosten, die keinen Einfluss auf den Wert

der Liegenschaft hatten. Offenbleiben kann damit, ob die beiden Verfahren als

aussichtslos zu bezeichnen sind.

3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass

sowohl die Anwalts- und Gerichtskosten, die im

Zusammenhang mit der (bis vor Bundesgericht erfolglosen) Anfechtung des

Strafbefehls als auch die Anwalts- und Gerichtskosten des

Vollstreckungsverfahrens ein für den Pflichtigen vermeidbarer Zusatzaufwand

darstellen, die keinen direkten Bezug zur Werterhaltung der Liegenschaft

aufweisen. Sie sind damit nicht abzugsfähig.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm

aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'850; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105 Zustellkosten,

Fr. 1'955 Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: …