SB.2021.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00025
4. März 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00025
SB.2021.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie
Direkte
Bundessteuer 2018 und 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom
1. Juli 2019 wurde das steuerbare Einkommen von A (nachfolgend: die
Pflichtige) für die Steuerperiode 2018 auf Fr.… (Staats- und Gemeindesteuern)
bzw. Fr.… (direkte Bundessteuer) festgesetzt, wobei das Steueramt diverse
Aufrechnungen vornahm.
Nachdem die Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben
hatte, mit Auflage vom 17. November 2020 erfolglos zur Nachreichung
weiterer Unterlagen aufgefordert worden war und sich zu einem Veranlagungs-
bzw. Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts vom 5. Juni 2020
nicht weiter vernehmen liess, schätzte sie das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern
2018 mit Fr.… ein. Gleichentags veranlagte es das steuerbare Einkommen der
Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2018 auf Fr.…
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 28. Januar 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2021 beantragte die
Pflichtige, es sei ihr steuerbares Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2018 auf Fr.… und für die direkte Bundessteuer auf Fr.…
festzusetzen. Weiter beantragte sie, es seien die Kosten des steuerrekurs- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Vorinstanzen aufzuerlegen und beim
kantonalen Steueramt "[p]ersonelle Konsequenzen" bei mehreren in das
Verfahren involvierten Personen "wegen Voreingenommenheit" zu ziehen.
Weiter wurde gerügt, dass gestützt auf den noch nicht rechtskräftigen
steuerrekursgerichtlichen Entscheid ihr Spendenabzug auch in der Steuerperiode
2019.
gestrichen worden sei und ihr das Steueramt "eine gesetzlich
begründete Antwort schuldig" geblieben sei.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurden die
vorinstanzlichen Akten betreffend die Steuerperiode 2018 beigezogen, jedoch auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
1.2
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Aufgrund
der klaren Sach- und Rechtslage und zur beförderlichen Verfahrenserledigung
rechtfertigt es sich vorliegend, auf Vernehmlassung und die Einholung einer
Beschwerdeantwort zu verzichten (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2013,
5A_690/2013).
2.
2.1
Prozessthema
des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vor-instanzlichen
Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat
noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das
Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.2
Die Pflichtige
rügt als "Zusatz", dass das kantonale Steueramt gestützt auf den
angefochtenen und noch nicht rechtskräftigen steuerrekursgerichtlichen
Entscheid vom 28. Januar 2021 auch in der Steuerperiode 2019 den
deklarierten Spendenabzug gestrichen hätte und ihr hierzu keine Auskunft
erteilt worden bzw. die zuständige Sachbearbeiterin eine "gesetzlich
geschuldete Antwort schuldig" geblieben sei. Die Steuerperiode 2019
bildete jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und es ist auch
kein taugliches Anfechtungsobjekt ersichtlich, müsste die Pflichtige die
Steuereinschätzung bzw. -veranlagung für die Steuerperiode 2019 doch zunächst
mittels Einsprache an das kantonale Steueramt und sodann mittels Rekurs bzw.
Beschwerde an das Steuerrekursgericht weiterziehen, während eine (direkte)
Mitanfechtung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist.
Auf ihre Rechtsmittel ist damit nicht einzutreten, soweit
sich ihre Begehren auf die Steuerperiode 2019 beziehen.
3.
3.1
Gemäss § 119 Abs. 1 StG und Art. 109 Abs. 1 DBG ist zum Ausstand
verpflichtet, wer an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise
mitzuwirken hat und in der Sache befangen sein könnte, namentlich weil er an
der Sache ein persönliches Interesse hat, mit einer Partei durch Ehe oder
eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer
Lebensgemeinschaft lebt, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten
Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, oder Vertreter einer
Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war.
Befangenheit ist bei blossen Verfahrensfehlern oder
Fehlentscheiden in der Sache in der Regel nicht anzunehmen, haben sich die
hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr
zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5a N. 21). Keine Befangenheit bzw.
Vorbefassung liegt sodann vor, wenn in Steuerverfahren die in das
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren involvierten Personen auch über die
hiergegen erhobenen Einsprachen befinden, da das Einspracheverfahren ein
gesetzlich vorgesehenes, nicht devolutives und verwaltungsinternes Rechtsmittel
darstellt, bei welchem die Einsprachebehörde nicht über richterliche
Unabhängigkeit verfügt (vgl. VGr. 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 1.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein
Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der
Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das
Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein
späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt
(BGE 140 I 240 E. 2.4; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 StG N. 30; Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 109 DBG N. 31).
Auf offensichtlich unzulässige, nicht hinreichend substanziierte und pauschale
Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 6. Juni 2016,
VB.2016.00083, E. 2.4 f., mit Hinweisen).
3.2
Die
Pflichtige bestreitet die Unabhängigkeit der Vorinstanzen, da ihr Einspruch von
denselben Personen bearbeitet worden sei, welche bereits ihre Steuererklärung
bearbeitet hätten. Zudem habe sie anlässlich eines Telefonats mit dem
zuständigen Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts "sehr gut
heraushören können, dass das Rekursgericht dem Steueramt sehr gewogen"
sei. Weiter wird den Vorinstanzen in etwas widersprüchlicher Weise eine
ungenügende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pflichtigen und
"Respektlosigkeit" gegenüber den Steuerzahlern vorgeworfen, zugleich
aber der "völlig überzogene" Umfang der vorinstanzlichen
Entscheidbegründung kritisiert.
Aus der Kritik der Pflichtigen lassen sich keine konkreten
Hinweise auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Vorinstanzen bzw.
der bislang in das Verfahren involvierten Personen entnehmen. Wie bereits
dargelegt wurde, liegt keine Vorbefassung oder Befangenheit vor, wenn dieselben
Personen sowohl im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren als auch im
Einspracheverfahren tätig werden. Sodann sind die Ausführungen zu einer
allfälligen Befangenheit des Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts viel
zu wenig substanziiert, als dass sich hieraus ein Ausstandsgrund ergeben
könnte. Zudem erscheint die Geltendmachung eines entsprechenden
Ausstandsgesuchs vor Verwaltungsgericht ohnehin verspätet. Die übrigen
Vorbringen beziehen sich auf inhaltliche Rügen an der vorinstanzlichen
Begründung, welche ebenfalls nicht geeignet sind, eine Befangenheit darzulegen.
Die von der Pflichtigen vorgebrachten Ausstandsgründe sind
damit offensichtlich unzulässig, nicht hinreichend substanziiert, zu pauschal
und überdies verspätet erhoben worden, weshalb kein Anlass besteht, die
vorinstanzlichen Entscheide deshalb aufzuheben. Soweit auch vor
Verwaltungsgericht noch formell um den Ausstand bestimmter Personen ersucht
werden sollte, wäre auf das entsprechende Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
4.
Soweit die Pflichtige über die Geltendmachung von
Ausstandsgründen hinaus auch noch "personelle Konsequenzen" fordert
und involvierten Personen "Respektlosigkeit",
"Amtsanmassung", "blanke Willkür" und die Verletzung eines
"Verhaltenskodexes" vorwirft, sind diese nicht weiter substanziierten
und pauschalen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. So stellt die Vertretung eines
von der Rechtsauffassung der Pflichtigen abweichenden Rechtsstandpunkts keine
Amtspflichtverletzung dar. Indes ist das Verwaltungsgericht für entsprechende
Vorbringen ohnehin nicht zuständig, wäre doch eine pflichtwidrige Amtsführung
durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung
des Beschwerdegrunds mittels Aufsichtsbeschwerde bei der hierfür zuständigen
Finanzdirektion und sodann beim Regierungsrat zu rügen (§ 111 Abs. 1 StG; § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November
1998.
[VO DBG]). Erst recht ist das Verwaltungsgericht nicht für
(erstinstanzliche) personalrechtliche Entscheide zuständig.
Auf den entsprechenden Antrag ist somit bereits mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
5.
5.1
In
materieller Hinsicht ist zunächst die Aufrechnung von Krankheitskosten
strittig, zu welchen die Pflichtige lediglich geschwärzte Abrechnungen
eingereicht hatte, da sie die "Persönlichkeit" von sich und weiteren
Familienmitgliedern schützen wolle, die Steuerbehörden ihre Arztbesuche nichts
angehen würden und die Abrechnungen bereits durch die Krankenkassen geprüft
worden seien.
5.2
Gemäss Art. 33
Abs. 1 lit. h DBG sowie dem inhaltlich weitgehend identischen § 32 lit. a StG können Steuerpflichtige Krankheits- und Unfallkosten von ihren
steuerbaren Einkünften in Abzug bringen, soweit diese einen Selbstbehalt von
5.
% ihres Reineinkommens übersteigen und sie die Kosten selber zu tragen
haben. Der Begriff der Krankheits- und Unfallkosten ist dabei im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen restriktiv auszulegen und es sind nur jene
Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer
Krankheit bzw. einem Gebrechen stehen. Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von
Krankheitskosten von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, welche die
Beweislast für deren Vorhandensein trägt. Die steuerpflichtige Person hat diese
Tatsachen spätestens im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor dem
Steuerrekursgericht rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (VGr, 1. Oktober
2014, SB.2014.00093/94, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2
mit Hinweisen).
5.3
Die
Pflichtige hat trotz Auflage vom 17. Februar 2020 die Nachreichung einer ungeschwärzten
Detailaufstellung zu den von ihr geltend gemachten Krankheitskosten verweigert.
Da aus den geschwärzten Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob es sich hierbei um
steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten oder abzugsfähige Krankheits-
oder Unfallkosten handelt, haben die Vorinstanzen den entsprechenden Abzug
(unter Berücksichtigung des Selbstbehalts) zu Recht verweigert.
Was die Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen: Die Steuerbehörden haben die steuermindernd in Abzug gebrachen
Krankheitskosten von Amtes wegen auf ihre Berechtigung zu prüfen. Gerade die
von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten sind häufig nicht abzugsfähig,
zumal sich die Steuerbehörden ohnehin nicht auf die Qualifikation der
entsprechenden Kosten durch die Krankenkassen verlassen müssen. Soweit sich die
Pflichtige auf den "Persönlichkeitsschutz" beruft, entbindet sie dies
nicht vom Nachweis steuermindernd geltend gemachter Tatsachen, weshalb sie die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und ihr kein entsprechender Abzug zu
gewähren ist.
6.
6.1
Weiter
beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung gemeinnütziger Zuwendungen im Betrag
von Fr.…
6.2
Gemeinnützige
Zuwendungen an aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks
steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind unter den
Voraussetzungen von § 32 lit. b StG bzw. Art. 33a DBG
abzugsfähig, wobei auch hier die steuermindernd geltend gemachten Spenden durch
die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind.
6.3
Die
Pflichtige hat trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020 keinerlei
Belege eingereicht, welche die von ihr steuermindernd geltend gemachten Spenden
belegen würden. Damit sind weder die Spenden noch die Leistung an eine im Sinn
der genannten Bestimmungen steuerbefreite Institution nachgewiesen und der
entsprechende Abzug ist zu Recht verweigert worden. Inwieweit die
Steuerbehörden in früheren Steuerperioden auf Spendennachweise verzichtet
haben, ist hingegen irrelevant, sind die Steuerbehörden doch nicht an ihre
Beurteilung in anderen Steuerperioden gebunden.
7.
7.1
Sodann
rügt die Pflichtige, dass ausserordentliche Abzüge für Schulmaterial nicht
berücksichtigt bzw. lediglich im Umfang des Kinderabzugs akzeptiert worden
seien. Überdies hätten die Kinder in der Schulzeit ab Oberstufe ihr privates
Handy nutzen müssen und sei die Bereitstellung entsprechender Hard- und
Software von zu Hause aus für die Erledigung von Schulaufträgen unabdingbar
gewesen.
7.2
Gemäss § 33 lit. a StG und Art. 34 lit. a DBG sind Aufwendungen für den
Unterhalt der steuerpflichtigen Person und deren Familie (Lebenshaltungskosten)
nicht abzugsfähig. Jedoch kann für Unterstützungsleistungen gegenüber eigenen
Kindern unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG
bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG ein Kinderabzug geltend gemacht
werden. Der Kinderabzug stellt einen pauschalisierten, schematischen
Sozialabzug dar, welcher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten zu
gewähren ist (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 = Pra 97 [2008] Nr. 39, E. 5.1).
Darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen sind jedoch als
Lebenshaltungskosten steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.
7.3
Der
Pflichtigen wurde der Kinderabzug gewährt, während darüber hinausgehende
Unterstützungsleistungen zugunsten ihrer Kinder als allgemeine
Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen wurden. Wie sich aus der
Darlegung der Beschwerdeführerin erschliesst, handelt es sich bei den von ihr
geltend gemachten Ausgaben teilweise um klassische, nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten (Grundnahrungsmittel, Bekleidung, privates Handy) oder um
ausserordentliche Kosten, die schematisch und pauschalisiert bereits mit dem
Kinderabzug berücksichtigt werden. Für weitere Abzüge besteht damit kein Raum,
weshalb die Vorinstanz den entsprechenden Abzug zu Recht aufgerechnet hat.
Überdies sind die geltend gemachten Aufwendungen mit der rudimentären
Aufstellung der Pflichtigen auch nicht hinreichend nachgewiesen.
8.
Sodann beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung von Fr.…
für Kosten, die sie als "Krankentaggeld" bezeichnete und sich aus
verschiedenen, nicht näher dargelegten monatlichen Kleinbeträgen zusammensetzen
soll. Sie rügt dabei primär, dass ihr "falsche Tatsachen" unterstellt
worden seien.
Trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020
erschliesst sich aus den Ausführungen der Pflichtigen und der vor
Verwaltungsgericht eingereichten Aufstellung nicht, um was für Kosten es sich
dabei handeln soll. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu nur eine selbst
erstellte Excel-Tabelle mit nicht näher bezeichneten und unter dem Betreff
"KTG C" aufsummierten Frankenbeträgen ein. Sollte es sich dabei
um die Kosten für eine kollektive Krankentaggeldversicherung handeln, wären
diese im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur im Rahmen des von der
Pflichtigen bereits ausgeschöpften Versicherungsabzugs abzugsfähig gewesen
(BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008, E. 3.5.5). Damit ist auch
dieser Abzug zu Recht aufgerechnet worden und ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz der Pflichtigen diesbezüglich "falsche Tatsachen"
unterstellt haben könnte.
Im Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, womit die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung
zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
9.2
Ausgangsgemäss
besteht auch keine Veranlassung, die Kosten des steuerrekursgerichtlichen
Verfahrens neu zu verteilen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2021.00025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2021.00026 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine Partei-
bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …