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Entscheid

SB.2021.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00025

4. März 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00025

SB.2021.00026

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie

Direkte

Bundessteuer 2018 und 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom

1. Juli 2019 wurde das steuerbare Einkommen von A (nachfolgend: die

Pflichtige) für die Steuerperiode 2018 auf Fr.… (Staats- und Gemeindesteuern)

bzw. Fr.… (direkte Bundessteuer) festgesetzt, wobei das Steueramt diverse

Aufrechnungen vornahm.

Nachdem die Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben

hatte, mit Auflage vom 17. November 2020 erfolglos zur Nachreichung

weiterer Unterlagen aufgefordert worden war und sich zu einem Veranlagungs-

bzw. Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts vom 5. Juni 2020

nicht weiter vernehmen liess, schätzte sie das kantonale Steueramt mit

Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern

2018 mit Fr.… ein. Gleichentags veranlagte es das steuerbare Einkommen der

Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2018 auf Fr.…

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 28. Januar 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2021 beantragte die

Pflichtige, es sei ihr steuerbares Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2018 auf Fr.… und für die direkte Bundessteuer auf Fr.…

festzusetzen. Weiter beantragte sie, es seien die Kosten des steuerrekurs- und

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Vorinstanzen aufzuerlegen und beim

kantonalen Steueramt "[p]ersonelle Konsequenzen" bei mehreren in das

Verfahren involvierten Personen "wegen Voreingenommenheit" zu ziehen.

Weiter wurde gerügt, dass gestützt auf den noch nicht rechtskräftigen

steuerrekursgerichtlichen Entscheid ihr Spendenabzug auch in der Steuerperiode

2019.

gestrichen worden sei und ihr das Steueramt "eine gesetzlich

begründete Antwort schuldig" geblieben sei.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurden die

vorinstanzlichen Akten betreffend die Steuerperiode 2018 beigezogen, jedoch auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

1.2

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundes­gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeinde­steuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Aufgrund

der klaren Sach- und Rechtslage und zur beförderlichen Verfahrenserledigung

rechtfertigt es sich vorliegend, auf Vernehmlassung und die Einholung einer

Beschwerdeantwort zu verzichten (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2013,

5A_690/2013).

2.

2.1

Prozessthema

des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vor-instanzlichen

Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat

noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das

Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).

2.2

Die Pflichtige

rügt als "Zusatz", dass das kantonale Steueramt gestützt auf den

angefochtenen und noch nicht rechtskräftigen steuerrekursgerichtlichen

Entscheid vom 28. Januar 2021 auch in der Steuerperiode 2019 den

deklarierten Spendenabzug gestrichen hätte und ihr hierzu keine Auskunft

erteilt worden bzw. die zuständige Sachbearbeiterin eine "gesetzlich

geschuldete Antwort schuldig" geblieben sei. Die Steuerperiode 2019

bildete jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und es ist auch

kein taugliches Anfechtungsobjekt ersichtlich, müsste die Pflichtige die

Steuereinschätzung bzw. -veranlagung für die Steuerperiode 2019 doch zunächst

mittels Einsprache an das kantonale Steueramt und sodann mittels Rekurs bzw.

Beschwerde an das Steuerrekursgericht weiterziehen, während eine (direkte)

Mitanfechtung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist.

Auf ihre Rechtsmittel ist damit nicht einzutreten, soweit

sich ihre Begehren auf die Steuerperiode 2019 beziehen.

3.

3.1

Gemäss § 119 Abs. 1 StG und Art. 109 Abs. 1 DBG ist zum Ausstand

verpflichtet, wer an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise

mitzuwirken hat und in der Sache befangen sein könnte, namentlich weil er an

der Sache ein persönliches Interesse hat, mit einer Partei durch Ehe oder

eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer

Lebensgemeinschaft lebt, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten

Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, oder Vertreter einer

Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war.

Befangenheit ist bei blossen Verfahrensfehlern oder

Fehlentscheiden in der Sache in der Regel nicht anzunehmen, haben sich die

hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr

zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5a N. 21). Keine Befangenheit bzw.

Vorbefassung liegt sodann vor, wenn in Steuerverfahren die in das

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren involvierten Personen auch über die

hiergegen erhobenen Einsprachen befinden, da das Einspracheverfahren ein

gesetzlich vorgesehenes, nicht devolutives und verwaltungsinternes Rechtsmittel

darstellt, bei welchem die Einsprachebehörde nicht über richterliche

Unabhängigkeit verfügt (vgl. VGr. 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 1.3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein

Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der

Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das

Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein

späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt

(BGE 140 I 240 E. 2.4; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 StG N. 30; Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 109 DBG N. 31).

Auf offensichtlich unzulässige, nicht hinreichend substanziierte und pauschale

Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 6. Juni 2016,

VB.2016.00083, E. 2.4 f., mit Hinweisen).

3.2

Die

Pflichtige bestreitet die Unabhängigkeit der Vorinstanzen, da ihr Einspruch von

denselben Personen bearbeitet worden sei, welche bereits ihre Steuererklärung

bearbeitet hätten. Zudem habe sie anlässlich eines Telefonats mit dem

zuständigen Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts "sehr gut

heraushören können, dass das Rekursgericht dem Steueramt sehr gewogen"

sei. Weiter wird den Vorinstanzen in etwas widersprüchlicher Weise eine

ungenügende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pflichtigen und

"Respektlosigkeit" gegenüber den Steuerzahlern vorgeworfen, zugleich

aber der "völlig überzogene" Umfang der vorinstanzlichen

Entscheidbegründung kritisiert.

Aus der Kritik der Pflichtigen lassen sich keine konkreten

Hinweise auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Vorinstanzen bzw.

der bislang in das Verfahren involvierten Personen entnehmen. Wie bereits

dargelegt wurde, liegt keine Vorbefassung oder Befangenheit vor, wenn dieselben

Personen sowohl im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren als auch im

Einspracheverfahren tätig werden. Sodann sind die Ausführungen zu einer

allfälligen Befangenheit des Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts viel

zu wenig substanziiert, als dass sich hieraus ein Ausstandsgrund ergeben

könnte. Zudem erscheint die Geltendmachung eines entsprechenden

Ausstandsgesuchs vor Verwaltungsgericht ohnehin verspätet. Die übrigen

Vorbringen beziehen sich auf inhaltliche Rügen an der vorinstanzlichen

Begründung, welche ebenfalls nicht geeignet sind, eine Befangenheit darzulegen.

Die von der Pflichtigen vorgebrachten Ausstandsgründe sind

damit offensichtlich unzulässig, nicht hinreichend substanziiert, zu pauschal

und überdies verspätet erhoben worden, weshalb kein Anlass besteht, die

vorinstanzlichen Entscheide deshalb aufzuheben. Soweit auch vor

Verwaltungsgericht noch formell um den Ausstand bestimmter Personen ersucht

werden sollte, wäre auf das entsprechende Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

4.

Soweit die Pflichtige über die Geltendmachung von

Ausstandsgründen hinaus auch noch "personelle Konsequenzen" fordert

und involvierten Personen "Respektlosigkeit",

"Amtsanmassung", "blanke Willkür" und die Verletzung eines

"Verhaltenskodexes" vorwirft, sind diese nicht weiter substanziierten

und pauschalen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. So stellt die Vertretung eines

von der Rechtsauffassung der Pflichtigen abweichenden Rechtsstandpunkts keine

Amtspflichtverletzung dar. Indes ist das Verwaltungsgericht für entsprechende

Vorbringen ohnehin nicht zuständig, wäre doch eine pflichtwidrige Amtsführung

durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung

des Beschwerdegrunds mittels Aufsichtsbeschwerde bei der hierfür zuständigen

Finanzdirektion und sodann beim Regierungsrat zu rügen (§ 111 Abs. 1 StG; § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November

1998.

[VO DBG]). Erst recht ist das Verwaltungsgericht nicht für

(erstinstanzliche) personalrechtliche Entscheide zuständig.

Auf den entsprechenden Antrag ist somit bereits mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

5.

5.1

In

materieller Hinsicht ist zunächst die Aufrechnung von Krankheitskosten

strittig, zu welchen die Pflichtige lediglich geschwärzte Abrechnungen

eingereicht hatte, da sie die "Persönlichkeit" von sich und weiteren

Familienmitgliedern schützen wolle, die Steuerbehörden ihre Arztbesuche nichts

angehen würden und die Abrechnungen bereits durch die Krankenkassen geprüft

worden seien.

5.2

Gemäss Art. 33

Abs. 1 lit. h DBG sowie dem inhaltlich weitgehend identischen § 32 lit. a StG können Steuerpflichtige Krankheits- und Unfallkosten von ihren

steuerbaren Einkünften in Abzug bringen, soweit diese einen Selbstbehalt von

5.

% ihres Reineinkommens übersteigen und sie die Kosten selber zu tragen

haben. Der Begriff der Krankheits- und Unfallkosten ist dabei im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen restriktiv auszulegen und es sind nur jene

Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer

Krankheit bzw. einem Gebrechen stehen. Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von

Krankheitskosten von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, welche die

Beweislast für deren Vorhandensein trägt. Die steuerpflichtige Person hat diese

Tatsachen spätestens im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor dem

Steuerrekursgericht rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (VGr, 1. Oktober

2014, SB.2014.00093/94, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2

mit Hinweisen).

5.3

Die

Pflichtige hat trotz Auflage vom 17. Februar 2020 die Nachreichung einer ungeschwärzten

Detailaufstellung zu den von ihr geltend gemachten Krankheitskosten verweigert.

Da aus den geschwärzten Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob es sich hierbei um

steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten oder abzugsfähige Krankheits-

oder Unfallkosten handelt, haben die Vorinstanzen den entsprechenden Abzug

(unter Berücksichtigung des Selbstbehalts) zu Recht verweigert.

Was die Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu

überzeugen: Die Steuerbehörden haben die steuermindernd in Abzug gebrachen

Krankheitskosten von Amtes wegen auf ihre Berechtigung zu prüfen. Gerade die

von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten sind häufig nicht abzugsfähig,

zumal sich die Steuerbehörden ohnehin nicht auf die Qualifikation der

entsprechenden Kosten durch die Krankenkassen verlassen müssen. Soweit sich die

Pflichtige auf den "Persönlichkeitsschutz" beruft, entbindet sie dies

nicht vom Nachweis steuermindernd geltend gemachter Tatsachen, weshalb sie die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und ihr kein entsprechender Abzug zu

gewähren ist.

6.

6.1

Weiter

beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung gemeinnütziger Zuwendungen im Betrag

von Fr.…

6.2

Gemeinnützige

Zuwendungen an aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks

steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind unter den

Voraussetzungen von § 32 lit. b StG bzw. Art. 33a DBG

abzugsfähig, wobei auch hier die steuermindernd geltend gemachten Spenden durch

die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind.

6.3

Die

Pflichtige hat trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020 keinerlei

Belege eingereicht, welche die von ihr steuermindernd geltend gemachten Spenden

belegen würden. Damit sind weder die Spenden noch die Leistung an eine im Sinn

der genannten Bestimmungen steuerbefreite Institution nachgewiesen und der

entsprechende Abzug ist zu Recht verweigert worden. Inwieweit die

Steuerbehörden in früheren Steuerperioden auf Spendennachweise verzichtet

haben, ist hingegen irrelevant, sind die Steuerbehörden doch nicht an ihre

Beurteilung in anderen Steuerperioden gebunden.

7.

7.1

Sodann

rügt die Pflichtige, dass ausserordentliche Abzüge für Schulmaterial nicht

berücksichtigt bzw. lediglich im Umfang des Kinderabzugs akzeptiert worden

seien. Überdies hätten die Kinder in der Schulzeit ab Oberstufe ihr privates

Handy nutzen müssen und sei die Bereitstellung entsprechender Hard- und

Software von zu Hause aus für die Erledigung von Schulaufträgen unabdingbar

gewesen.

7.2

Gemäss § 33 lit. a StG und Art. 34 lit. a DBG sind Aufwendungen für den

Unterhalt der steuerpflichtigen Person und deren Familie (Lebenshaltungskosten)

nicht abzugsfähig. Jedoch kann für Unterstützungsleistungen gegenüber eigenen

Kindern unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG

bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG ein Kinderabzug geltend gemacht

werden. Der Kinderabzug stellt einen pauschalisierten, schematischen

Sozialabzug dar, welcher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten zu

gewähren ist (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 = Pra 97 [2008] Nr. 39, E. 5.1).

Darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen sind jedoch als

Lebenshaltungskosten steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

7.3

Der

Pflichtigen wurde der Kinderabzug gewährt, während darüber hinausgehende

Unterstützungsleistungen zugunsten ihrer Kinder als allgemeine

Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen wurden. Wie sich aus der

Darlegung der Beschwerdeführerin erschliesst, handelt es sich bei den von ihr

geltend gemachten Ausgaben teilweise um klassische, nicht abzugsfähige

Lebenshaltungskosten (Grundnahrungsmittel, Bekleidung, privates Handy) oder um

ausserordentliche Kosten, die schematisch und pauschalisiert bereits mit dem

Kinderabzug berücksichtigt werden. Für weitere Abzüge besteht damit kein Raum,

weshalb die Vorinstanz den entsprechenden Abzug zu Recht aufgerechnet hat.

Überdies sind die geltend gemachten Aufwendungen mit der rudimentären

Aufstellung der Pflichtigen auch nicht hinreichend nachgewiesen.

8.

Sodann beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung von Fr.…

für Kosten, die sie als "Krankentaggeld" bezeichnete und sich aus

verschiedenen, nicht näher dargelegten monatlichen Kleinbeträgen zusammensetzen

soll. Sie rügt dabei primär, dass ihr "falsche Tatsachen" unterstellt

worden seien.

Trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020

erschliesst sich aus den Ausführungen der Pflichtigen und der vor

Verwaltungsgericht eingereichten Aufstellung nicht, um was für Kosten es sich

dabei handeln soll. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu nur eine selbst

erstellte Excel-Tabelle mit nicht näher bezeichneten und unter dem Betreff

"KTG C" aufsummierten Frankenbeträgen ein. Sollte es sich dabei

um die Kosten für eine kollektive Krankentaggeldversicherung handeln, wären

diese im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur im Rahmen des von der

Pflichtigen bereits ausgeschöpften Versicherungsabzugs abzugsfähig gewesen

(BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008, E. 3.5.5). Damit ist auch

dieser Abzug zu Recht aufgerechnet worden und ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Vorinstanz der Pflichtigen diesbezüglich "falsche Tatsachen"

unterstellt haben könnte.

Im Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, womit die Beschwerde abzuweisen

ist, soweit auf diese einzutreten ist.

9.

9.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung

zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

9.2

Ausgangsgemäss

besteht auch keine Veranlassung, die Kosten des steuerrekursgerichtlichen

Verfahrens neu zu verteilen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2021.00025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2021.00026 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00026 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine Partei-

bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …