SB.2021.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00027
10. August 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00027
SB.2021.00028
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie
Direkte
Bundessteuer 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) haben ihren
Wohnsitz in C. Für die Steuerperiode 2012 unterlagen sie der nachträglichen
ordentlichen Veranlagung. A ist CEO und Mitglied des Verwaltungsrats der in
Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, domizilierten Firma H (nachfolgend:
H), wobei 2012 75 % der Aktien der Firma H in seinem Besitz standen.
Ebenso ist der Pflichtige seit 2007 Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat
der D AG (nachfolgend: D AG) mit Sitz in Zug. Am 1. Januar
2009 erwarb die Firma H sämtliche Aktien der D AG. Mit
Einschätzungsentscheid vom 25. November 2019 wurden die Pflichtigen für
die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) eingeschätzt. Am selben Tag erging die
Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2012, mit welcher die
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
veranlagt wurden. Dabei liess das kantonale Steueramt u. a. die vom Pflichtigen als Berufsauslagen
geltend gemachten Flugkosten in der Höhe von Fr. … sowie die Kosten für
ein Zimmer in Dubai in der Höhe von Fr. … nicht zum Abzug zu. Hiergegen
erhoben die Pflichtigen Einsprachen, mit der Begründung, aufgrund nicht
bezahlter Kundenrechnungen sei die Firma H im Jahr 2012 in finanzielle
Schwierigkeiten gekommen. Dies habe dazu geführt, dass die Firma H dem
Pflichtigen kein Salär ausgezahlt habe und auch keine Dividenden ausbezahlt
worden seien. Am 13. März 2020 wies das kantonale Steueramt die
Einsprachen sowohl hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 als auch
der direkten Bundessteuer 2012 ab, da der Pflichtige in der Steuerperiode 2012
keine Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die E AG
(recte: H) erzielt habe. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen den
geltend gemachten Berufsauslagen und dem Erwerbseinkommen.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Pflichtigen
Rekurs bzw. erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dabei machten
sie geltend, dass der Pflichtige neben seiner Tätigkeit bei der Firma H
seit 2007 einer Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat bei
der D AG nachgehe. Aus dieser Tätigkeit habe er Erwerbseinkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Daher sei ein Kausalzusammenhang
zwischen den Berufsauslagen und dem Erwerbseinkommen gegeben. Am 29. Januar
2021.
wies das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel ab, in der Erwägung, dass
auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der D AG die vom Pflichtigen
verfochtenen Berufskosten nicht steuerlich abziehbar seien, da die D AG
allfällige in ihrem Interesse notwendig entstandene Arbeitsauslagen dem
Pflichtigen vollumfänglich hätte ersetzen müssen.
III.
Mit Beschwerden vom 1. März 2021 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, die Berufsauslagen in Form der geltend gemachten Flugkosten
von Fr. … und das Zimmer in Dubai in der Höhe von Fr. … unter
Kostenfolge zu gewähren. Ferner beantragte er, auf das am 12. Juni 2020
(recte: 18. Juni 2020) gestellte Ausstandsbegehren sei materiell
einzugehen. Zudem werde angeregt, dass das Verwaltungsgericht das
steuerrekursgerichtliche Verfahren 01 einer Revision von Amtes wegen
unterziehe. Auf die weiteren Anträge wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2021 wurden die
Verfahren SB.2021.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie
SB.2021.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2012 vereinigt und die
Beschwerdeführerin 2 ins Rubrum aufgenommen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,
unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2021.00027) und
direkter Bundessteuer 2012 (SB.2021.00028) betreffen dieselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 3. März
2021.
zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Nicht
zuständig ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des Revisionsbegehrens
der Pflichtigen bezüglich des steuerrekursgerichtlichen Entscheids 01: Für die
Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche den
früheren Entscheid erlassen hat (§ 157 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1
DBG). Damit ist auf das Revisionsbegehren der Pflichtigen nicht einzutreten.
2.2
Die
Pflichtigen beantragen dem Verwaltungsgericht, auf das am 12. Juni 2020
(recte: 18. Juni 2020) gestellte Ausstandsbegehren gegen Steuerrichter F
sei materiell einzugehen. Die materielle Beurteilung des Ausstandsbegehrens
scheitert indessen an einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Pflichtigen: Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Behandlung dieses Begehrens ein mit
dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden würde (vgl.
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 140 N. 14; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 132 N. 13). Denn mit der Einsetzung einer nicht vom
Ausstandsbegehren betroffenen Einzelrichterin entstand den Pflichtigen
keinerlei Nachteil.
3.
3.1
Natürliche
Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig im Kanton
Zürich bzw. in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton bzw. in der Schweiz haben (§ 3 Abs. 1 StG; Art. 3
Abs. 1 DBG). Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen ist
die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt
(vgl. § 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Unter
Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG
genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und –
hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen der
Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Richner et al., § 5 N. 8;
Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 6
N. 8). Dieses Besteuerungsrecht des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
steht unter dem Vorbehalt allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen, die die
Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat (vgl. Peter Locher/Adriano
Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der
Schweiz, 4. A., Bern 2019, S. 230 f.).
3.2
Die Pflichtigen
sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG
beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz
bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. Aufgrund der organschaftlichen Stellung
des Pflichtigen als Chairman und Senior Executive Officer der Firma H ist
gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority ein Wohnsitz in Dubai
zwingend vorgeschrieben (AMI 5.3.10, abrufbar unter https://dfsaen.thomsonreuters.com/rulebook/ami-5310),
weshalb der Pflichtige auch über einen Wohnsitz in Dubai verfügt. Der
Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestritten in der Schweiz, wo der
Pflichtige mit seiner Familie lebt. Damit gilt der Pflichtige als nur in der
Schweiz ansässig (siehe Art. 4 Ziff. 3 lit. a des Abkommens vom
6.
Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen [SR 0.672.932.51]).
3.3
Der
Pflichtige geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Vereinigten
Arabischen Emiraten nach. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten können unter
Vorbehalt der Art. 16, 18 und 19 des Abkommens Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden. Aufgrund dieser Kann-Bestimmung könnten die Vereinigten Arabischen
Emirate das Einkommen des Pflichtigen, welches er dort erzielt, besteuern. Die
Vereinigten Arabischen Emirate erheben jedoch keine Einkommenssteuer von
natürlichen Personen (siehe Dossier des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten [EDA], Leben und Arbeiten in den Vereinigten
Arabischen Emiraten, Ziff. 8.1, abrufbar unter https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/AuslandschweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/dossier-vae_DE.pdf).
Dispositiv
Demnach kann ein vom Pflichtigen in Dubai erzieltes Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, was
unbestritten ist.
4.
4.1 Gemäss der
bis 31. Dezember 2015 gültigen und hier massgebenden Fassung von Art. 26
Abs. 1 DBG bzw. der bis 31. Dezember 2017 gültigen und hier
massgebenden Fassung von § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen
Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden (lit. a);
ebenso die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (lit. c).
Im Gegensatz zur heute gültigen Fassung war der Fahrkostenabzug nicht auf Fr. 3'000.-
(DBG) bzw. Fr. 5'000.- (StG) limitiert. Vielmehr konnten als notwendige
Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen berücksichtigt
werden (Art. 5 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2015 gültigen und
hier anwendbaren Fassung der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993).
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige, die an den
Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch
regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die
Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 9 Abs. 1 der
Berufskostenverordnung). Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die
ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (Art. 9 Abs. 3 der
Berufskostenverordnung). Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der
regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten
zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 5 der
Berufskostenverordnung abziehbar (Art. 9 Abs. 4 der
Berufskostenverordnung in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung; in
der heute gültigen Fassung sind die Fahrkosten nur bis zum Maximalbetrag nach Art. 5
Abs. 1 Berufskostenverordnung abziehbar).
4.2 Der Beweis
für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten
gehören – obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der diese nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen hat (vgl. Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19
N. 8; BGE 121 II 257
E. 4c/aa; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).
4.3 Die
Vorinstanz verweigerte den Berufskostenabzug mit der Begründung, der Tätigkeit
des Pflichtigen für die Firma H stehe kein Erwerbseinkommen gegenüber,
weshalb er auch keine Berufskosten geltend machen könne. Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige in Dubai auch in seiner Position als
Geschäftsführer der D AG gewisse Arbeiten erledigt habe. Doch sprächen der
Umstand, dass alle Flugrechnungen an eine Adresse in Dubai ausgestellt worden
seien und in Dirham bezahlt worden seien für einen schwerpunktmässigen
Kostenursprung in der Sphäre der Muttergesellschaft. Dafür spreche auch der
Firmenzweck der D AG, der insbesondere in der Schweiz das Erbringen von
Dienstleistungen im Finanzbereich vorsehe. Weiter stünde auch der von der D AG
erhaltene Nettolohn von Fr. … in keinem adäquaten Verhältnis zu den selbst
getragenen Flugkosten und dem Zimmer in Dubai. Auch die in den Vorjahren 2009–2011
erzielten Nettolöhne bei der Firma H, welche zusammengerechnet Fr. …
betragen hätten, deuteten im Vergleich zu den bei der D AG erzielten
Einkünften (zusammengerechnet Fr. …) darauf hin, dass die in Dubai
erbrachten Arbeitsleistungen hauptsächlich der dort domizilierten H gedient
hätten. Würde man ferner davon ausgehen, dass die Flugkosten und die Kosten für
das Zimmer substanziell mit der entlöhnten Arbeitstätigkeit des Pflichtigen für
die D AG zusammenhängen würden, so habe dieser mit der D AG einen
Vertrag für leitende Angestellte abgeschlossen. Als solcher habe er gemäss Ziff. 18
des Arbeitsvertrags Anspruch auf Spesenvergütungen bzw. könne er über
Geschäftsspesen abrechnen. Diese Spesenbestimmung stehe denn auch im Einklang mit
Art. 327a Abs. 3 des Obligationenrechts (OR). Im Schreiben der D AG
vom 28. April 2015 sei denn auch bestätigt worden, dass dem Pflichtigen
als CEO und Chairman der D AG in den Jahren 2008–2012 keinerlei
Flugtickets für die Flüge von Zürich nach Dubai bezahlt worden seien. Daraus
könne abgeleitet werden, dass auch keine Flüge nach Dubai für die Tätigkeit bei
der D AG angefallen seien. Falls der Pflichtige anderes behaupte, so fehle
hierfür der Nachweis. Sodann widerspreche die Überbindung der Kosten sowohl dem
Arbeitsvertrag des Pflichtigen als auch Art. 327a Abs. 3 OR. Somit
hätte die D AG dem Pflichtigen allfällige in ihrem Interesse notwendig
entstandene Arbeitsauslagen vollumfänglich ersetzen müssen. Unter dem Titel
Berufskosten seien die Aufwendungen dagegen steuerlich nicht abziehbar.
4.4 Die
Pflichtigen bringen vor, die Aufwendungen für die Flüge und die Kosten für das
Zimmer stünden ausschliesslich in qualifiziert engem Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit des Pflichtigen. Sein Einkommen erziele er überwiegend als
Chairman und SEO der Firma H in Dubai. Hinzu komme, dass er in
Personalunion Einzelverwaltungsrat und Vorstand der D AG sei, einer 100%igen
Tochterfirma der Firma H. So komme er jeweils wochenweise
Geschäftsterminen mit Kunden sowie Regulierungsbehörden in Dubai sowie in der
Schweiz nach. Da die überwiegend einkommenserzielende Tätigkeit (80%) bei der
Firma H liege, seien die Reisekosten als berufsnotwendig zu qualifizieren
und stünden wesentlich im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Der
Hinweis auf die Beweislastregel sei nicht nachvollziehbar, da er aufgrund
seiner organschaftlichen Stellung als Chairman und Senior Executive Officer der
Firma H gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority zwingend
einen Wohnsitz in Dubai haben müsse. Allein deshalb habe er dort ein Zimmer.
Weil er auch Chairman und CEO der D AG sei, sei gemäss Art. 718 OR
auch zwingend ein Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt. Die Tatsache, dass die
Gesellschaft in der Steuerperiode 2012 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen
sei und er aus diesem Grund auf seine Vergütung verzichten musste, könne nicht
dazu führen, dass die nachweislich entstandenen Berufsauslagen nicht abgezogen
werden könnten. Da er sowohl Verwaltungsrat als auch Vorstand der D AG sei,
lasse sich nicht trennen, aus welchen Positionen er die Dienstreise antrete. Ob
ein Flugticket von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder der Schweiz gebucht
werde, habe lediglich mit der Preisdifferenzierung der Fluggesellschaften zu
tun und nicht wie vom Steuerrekursgericht unterstellt, mit dem
schwerpunktmässigen Kostenursprung.
4.5 Der Höhe
nach sind die von den Pflichtigen für die Steuerperiode 2012 geltend gemachten
Flugspesen und Kosten für ein Zimmer des Pflichtigen nicht umstritten; die
Kosten wurden substanziiert nachgewiesen. Im Jahr 2012 wurde dem Pflichtigen
von der Firma H gemäss "Annual Report 2012" der Firma H
infolge schlechten Geschäftsgangs kein Lohn ausbezahlt ("The directors did
not receive any remuneration during the year 2012."). Gleiches lässt sich
dem Schreiben von G, Accounts Officer der Firma H, vom 30. Januar
2018 entnehmen ("This is to confirm that A, CEO and Chairman of the Board
of H has not received any kind of remuneration from the firm during the year of
2012."). Dass kein Lohn ausbezahlt wurde, ist ebenfalls unbestritten.
4.6 Als
Grundregel gilt, dass der Abzug von Gewinnungskosten grundsätzlich ein damit
zusammenhängendes steuerbares Einkommen voraussetzt. Der
Gewinnungskostencharakter ist stets für einen bestimmten Einkommensbestandteil
(ein damit zusammenhängendes Einkommen) zu beantworten; zwischen Aufwendung und
einer bestimmten Einkunft muss ein (qualifiziert enger) Konnex bestehen
(Richner et al., § 25 N. 7; Richner et al., Art. 26 N. 11;
vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 25 N. 21).
Demzufolge sind Berufskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben
Steuerperiode ein entsprechendes unselbständiges Erwerbseinkommen gegenübersteht
(Richner, § 26 N. 11). Abziehbar sind nur die Kosten, die objektiv
erforderlich sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen (BGE 142 II 293 E. 3.3). Vorliegend gebricht der Gewinnungskostenabzug an den
fehlenden Einkünften des Pflichtigen bei der Firma H.
4.7 Ein steuerbares Einkommen (Fr. …)
erzielte der Pflichtige in der Steuerperiode 2012 jedoch aus seiner Tätigkeit
für die D AG. Dieses Unternehmen weist als 100%ige Tochtergesellschaft der
Firma H ebenfalls einen Bezug zu Dubai auf. Zu prüfen bleibt, ob der
Pflichtige die Berufskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D AG
erfolgreich geltend machen kann. Tatsächlich lässt sich aus der Tatsache, dass
die Flugtickets in der Währung der Vereinigten Arabischen Emirate gekauft
wurden, für die Zuordnung der Gewinnungskosten nichts ableiten. Soweit er –
offenbar – im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der D AG vor
Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seitens der Dubai Financial Services
Authority (DFSA) bestünden klare gesetzliche Regelungen über vierteljährlich
abzuhaltende Vorstandssitzungen (Board Meetings), welche die von ihm geltend
gemachten Aufwendungen erforderlich machten, ist er aufgrund des Novenverbots
nicht zu hören (siehe E. 1.3). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Pflichtige auch in seiner
Position als Geschäftsführer der D AG gewisse Arbeiten erledigt hat.
Indessen substanziierte der Pflichtige die für die D AG ausgeübten
Tätigkeiten in Dubai nicht näher. Zu Recht verweist die Vorinstanz denn auch
auf die zwingende Vorschrift von Art. 327a Abs. 3 OR sowie auf den
Wortlaut des Arbeitsvertrags mit der D AG vom 27. April 2007, wonach
Geschäftsspesen abgerechnet werden können. Wieso die D AG dem Pflichtigen
– falls tatsächlich notwendig – Flüge und Unterkunftskosten in Höhe von
über Fr. … nicht erstattete (siehe Bestätigungsschreiben der D AG vom
28. April 2015: "This is to confirm that A, CEO and Chairman of D AG
has not (recte: been) paid any air ticket for flights from Zurich to
Dubai for the years 2008-2012.") und ihm diese in Verstoss gegen Art. 327a
Abs. 3 OR überbunden haben soll, bleibt unklar. Der Schluss der
Vorinstanz, die in Bezug auf die Tätigkeit für die D AG nicht näher
substanziierten Berufskosten nicht zum Abzug zuzulassen, erweist sich
jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
4.8 Abschliessend ist auf die Rüge der
Pflichtigen einzugehen, wonach das Steuerrekursgericht in ungerechtfertigter
Weise die Verfahrenskosten vollumfänglich den Pflichtigen auferlegt habe, sei
doch dieses dem Ausstandsgesuch gegen Steuerrichter F de facto nachgekommen.
Vorliegend beurteilte das Steuerrekursgericht das
Ausstandsbegehren der Pflichtigen nicht materiell, sondern setzte eine nicht
vom Ausstandsbegehren betroffene Einzelrichterin ein, weshalb es das
Ausstandsgesuch als gegenstandslos erachtete. Dabei gehen die Pflichtigen zu
Unrecht von einem sinngemässen Obsiegen aus: Wohl können abschlägig behandelte
Ausstandsgesuche Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bilden und hätte ein
Obsiegen in einem Rechtsmittelverfahren die Kostenauflage an die Gegenpartei
zur Folge (vgl. etwa BGr, 25. März 2019, 2C_425/2018: Teilweise
Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen einen Steuerkommissär; Abweisung des
Ausstandsbegehrens gegen weitere Steuerkommissäre). Von einem Obsiegen
bezüglich Ausstand könnte somit nur die Rede sein, wenn eine höhere Instanz das
angefochtene Urteil wegen Vorliegens von Ausstandsgründen aufheben würde. Das
war hier nicht der Fall.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Dem Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist,
dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von
Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2021.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde SB.2021.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'287.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00028 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …