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Entscheid

SB.2021.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00027

10. August 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22955)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00027

SB.2021.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

Direkte

Bundessteuer 2012,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) haben ihren

Wohnsitz in C. Für die Steuerperiode 2012 unterlagen sie der nachträglichen

ordentlichen Veranlagung. A ist CEO und Mitglied des Verwaltungsrats der in

Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, domizilierten Firma H (nachfolgend:

H), wobei 2012 75 % der Aktien der Firma H in seinem Besitz standen.

Ebenso ist der Pflichtige seit 2007 Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat

der D AG (nachfolgend: D AG) mit Sitz in Zug. Am 1. Januar

2009 erwarb die Firma H sämtliche Aktien der D AG. Mit

Einschätzungsentscheid vom 25. November 2019 wurden die Pflichtigen für

die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) eingeschätzt. Am selben Tag erging die

Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2012, mit welcher die

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

veranlagt wurden. Dabei liess das kantonale Steueramt u. a. die vom Pflichtigen als Berufsauslagen

geltend gemachten Flugkosten in der Höhe von Fr. … sowie die Kosten für

ein Zimmer in Dubai in der Höhe von Fr. … nicht zum Abzug zu. Hiergegen

erhoben die Pflichtigen Einsprachen, mit der Begründung, aufgrund nicht

bezahlter Kundenrechnungen sei die Firma H im Jahr 2012 in finanzielle

Schwierigkeiten gekommen. Dies habe dazu geführt, dass die Firma H dem

Pflichtigen kein Salär ausgezahlt habe und auch keine Dividenden ausbezahlt

worden seien. Am 13. März 2020 wies das kantonale Steueramt die

Einsprachen sowohl hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2012 als auch

der direkten Bundessteuer 2012 ab, da der Pflichtige in der Steuerperiode 2012

keine Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die E AG

(recte: H) erzielt habe. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen den

geltend gemachten Berufsauslagen und dem Erwerbseinkommen.

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Pflichtigen

Rekurs bzw. erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dabei machten

sie geltend, dass der Pflichtige neben seiner Tätigkeit bei der Firma H

seit 2007 einer Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat bei

der D AG nachgehe. Aus dieser Tätigkeit habe er Erwerbseinkünfte aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Daher sei ein Kausalzusammenhang

zwischen den Berufsauslagen und dem Erwerbseinkommen gegeben. Am 29. Januar

2021.

wies das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel ab, in der Erwägung, dass

auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der D AG die vom Pflichtigen

verfochtenen Berufskosten nicht steuerlich abziehbar seien, da die D AG

allfällige in ihrem Interesse notwendig entstandene Arbeitsauslagen dem

Pflichtigen vollumfänglich hätte ersetzen müssen.

III.

Mit Beschwerden vom 1. März 2021 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, die Berufsauslagen in Form der geltend gemachten Flugkosten

von Fr. … und das Zimmer in Dubai in der Höhe von Fr. … unter

Kostenfolge zu gewähren. Ferner beantragte er, auf das am 12. Juni 2020

(recte: 18. Juni 2020) gestellte Ausstandsbegehren sei materiell

einzugehen. Zudem werde angeregt, dass das Verwaltungsgericht das

steuerrekursgerichtliche Verfahren 01 einer Revision von Amtes wegen

unterziehe. Auf die weiteren Anträge wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2021 wurden die

Verfahren SB.2021.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

SB.2021.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2012 vereinigt und die

Beschwerdeführerin 2 ins Rubrum aufgenommen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden,

unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2021.00027) und

direkter Bundessteuer 2012 (SB.2021.00028) betreffen dieselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 3. März

2021.

zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Nicht

zuständig ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des Revisionsbegehrens

der Pflichtigen bezüglich des steuerrekursgerichtlichen Entscheids 01: Für die

Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche den

früheren Entscheid erlassen hat (§ 157 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1

DBG). Damit ist auf das Revisionsbegehren der Pflichtigen nicht einzutreten.

2.2

Die

Pflichtigen beantragen dem Verwaltungsgericht, auf das am 12. Juni 2020

(recte: 18. Juni 2020) gestellte Ausstandsbegehren gegen Steuerrichter F

sei materiell einzugehen. Die materielle Beurteilung des Ausstandsbegehrens

scheitert indessen an einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Pflichtigen: Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Behandlung dieses Begehrens ein mit

dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden würde (vgl.

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 140 N. 14; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 132 N. 13). Denn mit der Einsetzung einer nicht vom

Ausstandsbegehren betroffenen Einzelrichterin entstand den Pflichtigen

keinerlei Nachteil.

3.

3.1

Natürliche

Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig im Kanton

Zürich bzw. in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton bzw. in der Schweiz haben (§ 3 Abs. 1 StG; Art. 3

Abs. 1 DBG). Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen ist

die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt

(vgl. § 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Unter

Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG

genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und –

hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen der

Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Richner et al., § 5 N. 8;

Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 6

N. 8). Dieses Besteuerungsrecht des Bundes, des Kantons und der Gemeinden

steht unter dem Vorbehalt allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen, die die

Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat (vgl. Peter Locher/Adriano

Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der

Schweiz, 4. A., Bern 2019, S. 230 f.).

3.2

Die Pflichtigen

sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG

beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz

bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. Aufgrund der organschaftlichen Stellung

des Pflichtigen als Chairman und Senior Executive Officer der Firma H ist

gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority ein Wohnsitz in Dubai

zwingend vorgeschrieben (AMI 5.3.10, abrufbar unter https://dfsaen.thomsonreuters.com/rulebook/ami-5310),

weshalb der Pflichtige auch über einen Wohnsitz in Dubai verfügt. Der

Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestritten in der Schweiz, wo der

Pflichtige mit seiner Familie lebt. Damit gilt der Pflichtige als nur in der

Schweiz ansässig (siehe Art. 4 Ziff. 3 lit. a des Abkommens vom

6.

Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den

Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen [SR 0.672.932.51]).

3.3

Der

Pflichtige geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Vereinigten

Arabischen Emiraten nach. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des

Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten können unter

Vorbehalt der Art. 16, 18 und 19 des Abkommens Gehälter, Löhne und

ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus

unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei

denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert

werden. Aufgrund dieser Kann-Bestimmung könnten die Vereinigten Arabischen

Emirate das Einkommen des Pflichtigen, welches er dort erzielt, besteuern. Die

Vereinigten Arabischen Emirate erheben jedoch keine Einkommenssteuer von

natürlichen Personen (siehe Dossier des Eidgenössischen Departements für

auswärtige Angelegenheiten [EDA], Leben und Arbeiten in den Vereinigten

Arabischen Emiraten, Ziff. 8.1, abrufbar unter https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/AuslandschweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/dossier-vae_DE.pdf).

Dispositiv

Demnach kann ein vom Pflichtigen in Dubai erzieltes Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, was

unbestritten ist.

4.

4.1 Gemäss der

bis 31. Dezember 2015 gültigen und hier massgebenden Fassung von Art. 26

Abs. 1 DBG bzw. der bis 31. Dezember 2017 gültigen und hier

massgebenden Fassung von § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden (lit. a);

ebenso die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (lit. c).

Im Gegensatz zur heute gültigen Fassung war der Fahrkostenabzug nicht auf Fr. 3'000.-

(DBG) bzw. Fr. 5'000.- (StG) limitiert. Vielmehr konnten als notwendige

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der

öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen berücksichtigt

werden (Art. 5 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2015 gültigen und

hier anwendbaren Fassung der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993).

Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige, die an den

Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch

regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die

Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 9 Abs. 1 der

Berufskostenverordnung). Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die

ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (Art. 9 Abs. 3 der

Berufskostenverordnung). Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der

regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten

zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 5 der

Berufskostenverordnung abziehbar (Art. 9 Abs. 4 der

Berufskostenverordnung in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung; in

der heute gültigen Fassung sind die Fahrkosten nur bis zum Maximalbetrag nach Art. 5

Abs. 1 Berufskostenverordnung abziehbar).

4.2 Der Beweis

für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten

gehören – obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der diese nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen hat (vgl. Martin Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19

N. 8; BGE 121 II 257

E. 4c/aa; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).

4.3 Die

Vorinstanz verweigerte den Berufskostenabzug mit der Begründung, der Tätigkeit

des Pflichtigen für die Firma H stehe kein Erwerbseinkommen gegenüber,

weshalb er auch keine Berufskosten geltend machen könne. Zwar könne nicht

ausgeschlossen werden, dass der Pflichtige in Dubai auch in seiner Position als

Geschäftsführer der D AG gewisse Arbeiten erledigt habe. Doch sprächen der

Umstand, dass alle Flugrechnungen an eine Adresse in Dubai ausgestellt worden

seien und in Dirham bezahlt worden seien für einen schwerpunktmässigen

Kostenursprung in der Sphäre der Muttergesellschaft. Dafür spreche auch der

Firmenzweck der D AG, der insbesondere in der Schweiz das Erbringen von

Dienstleistungen im Finanzbereich vorsehe. Weiter stünde auch der von der D AG

erhaltene Nettolohn von Fr. … in keinem adäquaten Verhältnis zu den selbst

getragenen Flugkosten und dem Zimmer in Dubai. Auch die in den Vorjahren 2009–2011

erzielten Nettolöhne bei der Firma H, welche zusammengerechnet Fr. …

betragen hätten, deuteten im Vergleich zu den bei der D AG erzielten

Einkünften (zusammengerechnet Fr. …) darauf hin, dass die in Dubai

erbrachten Arbeitsleistungen hauptsächlich der dort domizilierten H gedient

hätten. Würde man ferner davon ausgehen, dass die Flugkosten und die Kosten für

das Zimmer substanziell mit der entlöhnten Arbeitstätigkeit des Pflichtigen für

die D AG zusammenhängen würden, so habe dieser mit der D AG einen

Vertrag für leitende Angestellte abgeschlossen. Als solcher habe er gemäss Ziff. 18

des Arbeitsvertrags Anspruch auf Spesenvergütungen bzw. könne er über

Geschäftsspesen abrechnen. Diese Spesenbestimmung stehe denn auch im Einklang mit

Art. 327a Abs. 3 des Obligationenrechts (OR). Im Schreiben der D AG

vom 28. April 2015 sei denn auch bestätigt worden, dass dem Pflichtigen

als CEO und Chairman der D AG in den Jahren 2008–2012 keinerlei

Flugtickets für die Flüge von Zürich nach Dubai bezahlt worden seien. Daraus

könne abgeleitet werden, dass auch keine Flüge nach Dubai für die Tätigkeit bei

der D AG angefallen seien. Falls der Pflichtige anderes behaupte, so fehle

hierfür der Nachweis. Sodann widerspreche die Überbindung der Kosten sowohl dem

Arbeitsvertrag des Pflichtigen als auch Art. 327a Abs. 3 OR. Somit

hätte die D AG dem Pflichtigen allfällige in ihrem Interesse notwendig

entstandene Arbeitsauslagen vollumfänglich ersetzen müssen. Unter dem Titel

Berufskosten seien die Aufwendungen dagegen steuerlich nicht abziehbar.

4.4 Die

Pflichtigen bringen vor, die Aufwendungen für die Flüge und die Kosten für das

Zimmer stünden ausschliesslich in qualifiziert engem Zusammenhang mit der

ausgeübten Tätigkeit des Pflichtigen. Sein Einkommen erziele er überwiegend als

Chairman und SEO der Firma H in Dubai. Hinzu komme, dass er in

Personalunion Einzelverwaltungsrat und Vorstand der D AG sei, einer 100%igen

Tochterfirma der Firma H. So komme er jeweils wochenweise

Geschäftsterminen mit Kunden sowie Regulierungsbehörden in Dubai sowie in der

Schweiz nach. Da die überwiegend einkommenserzielende Tätigkeit (80%) bei der

Firma H liege, seien die Reisekosten als berufsnotwendig zu qualifizieren

und stünden wesentlich im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Der

Hinweis auf die Beweislastregel sei nicht nachvollziehbar, da er aufgrund

seiner organschaftlichen Stellung als Chairman und Senior Executive Officer der

Firma H gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority zwingend

einen Wohnsitz in Dubai haben müsse. Allein deshalb habe er dort ein Zimmer.

Weil er auch Chairman und CEO der D AG sei, sei gemäss Art. 718 OR

auch zwingend ein Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt. Die Tatsache, dass die

Gesellschaft in der Steuerperiode 2012 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen

sei und er aus diesem Grund auf seine Vergütung verzichten musste, könne nicht

dazu führen, dass die nachweislich entstandenen Berufsauslagen nicht abgezogen

werden könnten. Da er sowohl Verwaltungsrat als auch Vorstand der D AG sei,

lasse sich nicht trennen, aus welchen Positionen er die Dienstreise antrete. Ob

ein Flugticket von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder der Schweiz gebucht

werde, habe lediglich mit der Preisdifferenzierung der Fluggesellschaften zu

tun und nicht wie vom Steuerrekursgericht unterstellt, mit dem

schwerpunktmässigen Kostenursprung.

4.5 Der Höhe

nach sind die von den Pflichtigen für die Steuerperiode 2012 geltend gemachten

Flugspesen und Kosten für ein Zimmer des Pflichtigen nicht umstritten; die

Kosten wurden substanziiert nachgewiesen. Im Jahr 2012 wurde dem Pflichtigen

von der Firma H gemäss "Annual Report 2012" der Firma H

infolge schlechten Geschäftsgangs kein Lohn ausbezahlt ("The directors did

not receive any remuneration during the year 2012."). Gleiches lässt sich

dem Schreiben von G, Accounts Officer der Firma H, vom 30. Januar

2018 entnehmen ("This is to confirm that A, CEO and Chairman of the Board

of H has not received any kind of remuneration from the firm during the year of

2012."). Dass kein Lohn ausbezahlt wurde, ist ebenfalls unbestritten.

4.6 Als

Grundregel gilt, dass der Abzug von Gewinnungskosten grundsätzlich ein damit

zusammenhängendes steuerbares Einkommen voraussetzt. Der

Gewinnungskostencharakter ist stets für einen bestimmten Einkommensbestandteil

(ein damit zusammenhängendes Einkommen) zu beantworten; zwischen Aufwendung und

einer bestimmten Einkunft muss ein (qualifiziert enger) Konnex bestehen

(Richner et al., § 25 N. 7; Richner et al., Art. 26 N. 11;

vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 25 N. 21).

Demzufolge sind Berufskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben

Steuerperiode ein entsprechendes unselbständiges Erwerbseinkommen gegenübersteht

(Richner, § 26 N. 11). Abziehbar sind nur die Kosten, die objektiv

erforderlich sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen (BGE 142 II 293 E. 3.3). Vorliegend gebricht der Gewinnungskostenabzug an den

fehlenden Einkünften des Pflichtigen bei der Firma H.

4.7 Ein steuerbares Einkommen (Fr. …)

erzielte der Pflichtige in der Steuerperiode 2012 jedoch aus seiner Tätigkeit

für die D AG. Dieses Unternehmen weist als 100%ige Tochtergesellschaft der

Firma H ebenfalls einen Bezug zu Dubai auf. Zu prüfen bleibt, ob der

Pflichtige die Berufskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D AG

erfolgreich geltend machen kann. Tatsächlich lässt sich aus der Tatsache, dass

die Flugtickets in der Währung der Vereinigten Arabischen Emirate gekauft

wurden, für die Zuordnung der Gewinnungskosten nichts ableiten. Soweit er –

offenbar – im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der D AG vor

Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seitens der Dubai Financial Services

Authority (DFSA) bestünden klare gesetzliche Regelungen über vierteljährlich

abzuhaltende Vorstandssitzungen (Board Meetings), welche die von ihm geltend

gemachten Aufwendungen erforderlich machten, ist er aufgrund des Novenverbots

nicht zu hören (siehe E. 1.3). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Pflichtige auch in seiner

Position als Geschäftsführer der D AG gewisse Arbeiten erledigt hat.

Indessen substanziierte der Pflichtige die für die D AG ausgeübten

Tätigkeiten in Dubai nicht näher. Zu Recht verweist die Vorinstanz denn auch

auf die zwingende Vorschrift von Art. 327a Abs. 3 OR sowie auf den

Wortlaut des Arbeitsvertrags mit der D AG vom 27. April 2007, wonach

Geschäftsspesen abgerechnet werden können. Wieso die D AG dem Pflichtigen

– falls tatsächlich notwendig – Flüge und Unterkunftskosten in Höhe von

über Fr. … nicht erstattete (siehe Bestätigungsschreiben der D AG vom

28. April 2015: "This is to confirm that A, CEO and Chairman of D AG

has not (recte: been) paid any air ticket for flights from Zurich to

Dubai for the years 2008-2012.") und ihm diese in Verstoss gegen Art. 327a

Abs. 3 OR überbunden haben soll, bleibt unklar. Der Schluss der

Vorinstanz, die in Bezug auf die Tätigkeit für die D AG nicht näher

substanziierten Berufskosten nicht zum Abzug zuzulassen, erweist sich

jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

4.8 Abschliessend ist auf die Rüge der

Pflichtigen einzugehen, wonach das Steuerrekursgericht in ungerechtfertigter

Weise die Verfahrenskosten vollumfänglich den Pflichtigen auferlegt habe, sei

doch dieses dem Ausstandsgesuch gegen Steuerrichter F de facto nachgekommen.

Vorliegend beurteilte das Steuerrekursgericht das

Ausstandsbegehren der Pflichtigen nicht materiell, sondern setzte eine nicht

vom Ausstandsbegehren betroffene Einzelrichterin ein, weshalb es das

Ausstandsgesuch als gegenstandslos erachtete. Dabei gehen die Pflichtigen zu

Unrecht von einem sinngemässen Obsiegen aus: Wohl können abschlägig behandelte

Ausstandsgesuche Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bilden und hätte ein

Obsiegen in einem Rechtsmittelverfahren die Kostenauflage an die Gegenpartei

zur Folge (vgl. etwa BGr, 25. März 2019, 2C_425/2018: Teilweise

Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen einen Steuerkommissär; Abweisung des

Ausstandsbegehrens gegen weitere Steuerkommissäre). Von einem Obsiegen

bezüglich Ausstand könnte somit nur die Rede sein, wenn eine höhere Instanz das

angefochtene Urteil wegen Vorliegens von Ausstandsgründen aufheben würde. Das

war hier nicht der Fall.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Dem Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist,

dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von

Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde SB.2021.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Beschwerde SB.2021.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00027 wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'287.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00028 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …