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Entscheid

SB.2021.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00038

15. September 2021Deutsch25 min

(URT.2021.23033)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00038/39

SB.2021.00083/84

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

SB.2021.00038/39:

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A,

2. B,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2019 (01.01.–21.02.2019)

Direkte Bundessteuer 2019 (01.01.–21.02.2019),

sowie

SB.2021.00083/84:

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2019 (01.01.–21.02.2019)

Direkte Bundessteuer 2019 (01.01.–21.02.2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) reichten für die Zeit vom 1. Januar

bis zum 21. Februar 2019, dem Datum der Verlegung ihres Wohnsitzes von

D (ZH) nach E (Land F), eine Steuererklärung ein. Für die Staats- und

Gemeindesteuern deklarierten sie nebst einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...

ein steuerbares Einkommen von Fr. ... und für die direkte Bundessteuer ein

solches von Fr. .... Ausserdem gaben sie an, ein entsprechender

Vermögenszuwachs gründe auf der Auszahlung einer ersten Tranche in Höhe von Fr. ...

eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) von insgesamt Fr. ...

an die Pflichtige. Gemäss telefonischer Auskunft des Gemeindesteueramts D sei

diese Zahlung nicht steuerbar.

B. Mit

Einschätzungsentscheid vom 8. November 2019 bzw. Veranlagungsentscheid

gleichen Datums wurden die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern mit

einem Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) sowie einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ... (auch satzbestimmend) und die direkte

Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...)

eingeschätzt bzw. veranlagt. Der vom SNF zugesprochene Betrag in Höhe von Fr. ...

wurde dabei voll und nicht nur bezüglich der ausbezahlten Tranche angerechnet.

Die Einkünfte aus unselbständigem Erwerb wurden für die Satzbestimmung auf ein

Jahr hochgerechnet.

C. Eine

dagegen von den Pflichtigen am 1. Dezember 2019 erhobene Einsprache wurde

vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2020

teilweise gutgeheissen. Neu wurde für die Staats- und Gemeindesteuern das

steuerbare Einkommen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...)

festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. ...

(satzbestimmend Fr. ...) festgelegt. Die Zahlung des SNF wurde pro 2019

allein betreffend die Tranche von Fr. ... berücksichtigt, ein Steuersatz

für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen jedoch für nicht anwendbar

erklärt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 8. April 2020

gelangten die Pflichtigen an das Steuerrekursgericht und beantragten die

Veranlagung bzw. Einschätzung gemäss ihrer Steuererklärung. Eventualiter sei

eine Besteuerung der SNF-Auszahlung analog Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 36 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) bzw. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer (DBG) vorzunehmen. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021

hiess die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts die Rechtsmittel teilweise

gut, indem sie die Besteuerung der SNF-Auszahlung analog dem Satz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG vornahm. Für die Steuerperiode vom 1. Januar bis

21.

Februar 2019 legte sie für die Staats- und Gemeindesteuern ein

steuerbares Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) und ein

Vermögen von Fr. ... (ebenfalls satzbestimmend) fest und für die direkte

Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …),

unter Gewährung eines Abzugs von zweimal Fr. ... gemäss Art. 36 Abs. 2bis

DBG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Pflichtigen je zu einem

Fünftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für zwei Fünftel, und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zu drei Fünfteln auferlegt. Die Rekurskosten

wurden je zu zwei Fünfteln den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung für

vier Fünftel, sowie zu einem Fünftel dem Kanton Zürich auferlegt.

III.

A. Gegen

den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 erhob das

kantonale Steueramt am 12. März 2021 Beschwerden mit dem Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Faktoren gemäss

Einspracheentscheiden vom 13. März 2020, unter Kostenfolge zulasten

der Pflichtigen. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurden die

Verfahren SB.2021.00038 (Staats- und Gemeindesteuern 2019 [01.01.–21.02.2019])

und SB.2021.00039 (direkte Bundessteuer 2019 [01.01.–21.02.2019]) vereinigt.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 19. März 2021

auf eine Vernehmlassung. Am 15. April 2021 ging die Stellungnahme der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Sie schloss sich den Anträgen des

kantonalen Steueramts an.

B. Am 21. März

2021.

erhoben die Pflichtigen ihrerseits Beschwerden und erstatteten

gleichzeitig Beschwerdeantworten. Sie beantragten ebenfalls die Aufhebung des

Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 und die Festlegung

des steuerbaren Einkommens gemäss eingereichter Steuererklärung. Sodann seien

ihre Beschwerdeverfahren mit den laufenden Verfahren zu vereinen, unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni

2021.

wurden die neu eröffneten Verfahren SB.2021.00083 (Staats- und

Gemeindesteuern [01.01.–21.02.2019]) und SB.2021.00084 (direkte Bundessteuer

[01.01.–21.02.2019]) vereinigt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass

über eine weitere Vereinigung mit den bereits laufenden Verfahren SB.2021.00038/00039

zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Den Pflichtigen wurde Frist zur

Leistung von Kautionen angesetzt. Am 2. Juli 2021 verzichtete das

Steuerrekursgericht erneut auf eine Vernehmlassung. Die Kautionen wurden am 6. Juli

2021.

auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Am 14. Juli 2021

ging die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein, mit dem Antrag auf

Abweisung der Beschwerden der Pflichtigen unter entsprechender Kostenfolge.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Einzelrichterin hat die Sache zum Entscheid an die 2.

Kammer überwiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwerts fiele die Sache zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Allerdings stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sodass

über die Sache in Dreierbesetzung zu befinden ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

(SB.2021.00038) und die direkte Bundessteuer (SB.2021.00039) für die Zeit vom 1. Januar

bis 21. Februar 2019 betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach-

und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 zu

Recht vereinigt wurden. Dasselbe gilt bezüglich der Vereinigung der Verfahren

SB.2021.00083 und SB.2021.00084, die mit Präsidialverfügung vom 30. Juni

2021.

vereinigt wurden. Da die Verfahren SB.2021.00038/00039 und

SB.2021.00083/00084 ihrerseits dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage betreffen, sind diese Verfahren wiederum zu vereinigen.

3.

3.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

3.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

4.

4.1

Die

Pflichtigen machen ausführlich geltend, am 6. Dezember 2018 von der

Registerführerin des Steueramts D betreffend die Besteuerung des

SNF-Stipendiums die Auskunft erhalten zu haben, dieses sei steuerfrei. Gestützt

darauf hätten sie entsprechend disponiert. Letztlich berufen sie sich auf den

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]), der hier verletzt worden sei, indem ihnen

bezüglich der Auskunft der Vertrauensschutz verwehrt werde. Entsprechend

beantragen sie weitere Sachverhaltsabklärungen, so auch die Befragung der

Registerführerin des Steueramts D sowie einer Steuerkommissärin des kantonalen

Steueramts.

4.2

Darauf ist

jedoch zu verzichten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wären sowieso

nicht alle kumulativen Voraussetzungen für die Entfaltung einer Bindungswirkung

der telefonischen Auskunft erfüllt. So wäre (nebst anderem) erforderlich, dass

die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen

gehandelt hat, sich die Auskunft auf einen genau umschriebenen Sachverhalt

bezogen hat und vorbehaltlos erteilt worden war, aber auch, dass der Bürger die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. Felix Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119-131

N. 61; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich

2016, VB zu Art. 109-121, N. 58).

Allein die nicht bestrittene Kürze des vorliegend infrage

stehenden Telefongesprächs mit der Registerführerin belegt, dass in nur

"0:01:41" Minuten und Sekunden keine die obigen Kriterien erfüllende

Auskunft erfolgen konnte. Schon an der Voraussetzung des "genau

umschriebenen Sachverhalts" fehlte es zwangsläufig, bräuchte es dafür doch

eine weit intensivere Auseinandersetzung und konnte innert so kurzer Zeit nur

rudimentär Auskunft erteilt werden. Dass die steuerliche Qualifikation des

SNF-Stipendiums kompliziert ist und dies der Pflichtigen kommuniziert wurde,

geht zudem unmissverständlich aus der Verfügung vom 21. November 2018 der

SNF-Forschungskommission hervor. Die Pflichtige wurde unter anderem darauf

aufmerksam gemacht, sich für spezifische Informationen betreffend die

allfällige Behandlung von Stipendien des SNF als steuerbares Einkommen direkt

an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden zu wenden. Weiter wurde

auf das Dokument "Steuerliche Behandlung von Stipendien des

Schweizerischen Nationalfonds (SNF)" sowie das Informationsset "SNF

Mobilitätsstipendien" mit im Internet abrufbaren Dokumenten hingewiesen.

Sodann sind im Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(ESTV) vom 26. Februar 2018 betreffend die Steuerliche Behandlung von

Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im

Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich (Kreisschreiben Nr. 43 ESTV) die

Steuerbefreiungskriterien im Einzelnen aufgelistet, nämlich die Bedürftigkeit

der empfangenden Person, wobei das Existenzminimum gemäss dem Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG) massgebend sei, die Unterstützungsabsicht

der leistenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Institution sowie die Unentgeltlichkeit

der Leistung, das heisst, dass die empfangende Person dafür keine

Gegenleistung zu erbringen habe. Dabei sei der wirtschaftliche Wert sowie die

Art der Gegenleistung unerheblich (BGr, 12. Februar 2013, 2C_904/2012, E. 4.2.6).

Auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit könne es sich fallweise um

eine Gegenleistung handeln (BGr, 28. April 2008, 2C_715/2007, E. 2.3.4,

BGr, 26. Mai 2014, 2C_74/2014 und 2C_78/2014, E. 3.1; zum Ganzen vgl.

Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 43 ESTV mit entsprechenden

Beispielen). Es versteht sich also von selbst, dass dem betreffenden Telefonat

keinesfalls die Bindungswirkung bzw. der Charakter eines Steuervorbescheids,

wie nun Pflichtigen ausführen, zukommen konnte. Dies musste den gebildeten

Pflichtigen klar sein, konnten doch naturgemäss weder die Frage der

"Bedürftigkeit" gemäss den gesetzlichen Kriterien noch jene der

"Unentgeltlichkeit der Leistung" bezogen auf die konkrete Situation

von der Registerführerin innerhalb so kurzer Zeit verbindlich beantwortet

werden. Die Pflichtigen machen denn auch selber nicht geltend, die entsprechenden

Bedürftigkeitskriterien erfüllt zu haben, was angesichts ihrer

Vermögenssituation auf der Hand liegt. Auch dies entkräftet die von ihnen

geltend gemachte Bindungswirkung des fraglichen Telefonats. Ein

rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten seitens der Behörde ist

jedenfalls nicht auszumachen und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen

(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 5 Rz. 23).

5.

5.1

Soweit die Pflichtigen auf die

Ausserachtlassung der "internationalen Komponente" im angefochtenen

Entscheid bzw. die Problematik einer "internationalen

Doppelbesteuerung" aufgrund ihres Wohnsitzes im Land F hinweisen, ist

auf Art. 20 des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Land F zu

verweisen. Danach dürfen Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in

einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und

der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der

Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein

Studium oder seine Ausbildung erhält, im erstgenannten Staat nicht besteuert

werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Diese Bestimmung deckt sich mit Art. 20 des OECD-Musterabkommens

(OECD-MA). Dabei ist zu beachten, dass hiermit die Besteuerungshoheit nicht

abschliessend geregelt wird. Aus dem Wortlaut von Art. 20 OECD-MA wird

vielmehr ersichtlich, dass lediglich der Gaststaat von der Besteuerung der

Bezüge ausgeschlossen wird. Anders als bei den übrigen Verteilungsnormen regelt

Art. 20 OECD-MA nicht die Besteuerungshoheit zwischen Quellenstaat (hier:

Herkunftsstaat) und Ansässigkeitsstaat (hier: Aufenthaltsstaat bzw. Gaststaat),

sondern es werden ausschliesslich bestimmte Einkünfte im Gaststaat freigestellt

beziehungsweise diesem ein Besteuerungsverbot auferlegt (Marina Züger/Hannes

Teuscher in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht,

Basel 2015, [Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 20 OECD-MA

Dispositiv

N. 18, mit Hinweisen). Demnach entfällt eine Besteuerung des an die

Pflichtige ausbezahlten SNF-Stipendiums durch das Land F. Weitere

diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Student" gemäss Art. 20

OECD-MA beziehungsweise Art. 20 DBA CH-... weit auszulegen ist, weshalb

die Pflichtige darunterfällt (Züger/Teuscher in: Kommentar Internationales

Steuerrecht, Art. 20 OECD-MA N. 26).

5.2 Es schadet

daher nicht, dass sich die Vorinstanz mit der internationalen Frage nicht

weiter befasst hat, darf sich doch die Behörde grundsätzlich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 43). In der 40-seitigen Rekursschrift

der Pflichtigen wurde denn auch die "Besteuerung gemäss

Doppelbesteuerungsabkommen" nur untergeordnet auf knapp einer Seite

thematisiert. Dass die Vorinstanz nicht weiter darauf eingegangen ist, lässt

die Schlussfolgerung zu, dass sie die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung des

Stipendiums von vornherein ausschloss. In Berücksichtigung der Gesamtumstände

liegt daher keine Gehörsverletzung vor. Davon abgesehen ist in der Regel die Heilung von

Gehörsmängeln möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der

Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem

Betroffenen keinen Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung ist gemäss Bundesgericht von einer Rückweisung

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es

sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 134 I 331 E. 3.1;

Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 9

mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn hier eine Gehörsverletzung bejaht werden

wollte, würde es sich jedenfalls nicht um eine "besonders

schwerwiegende" Verletzung handeln und wäre von einer Rückweisung an die

Vorinstanz abzusehen.

6.

Somit bleibt zu prüfen, ob das infrage stehende Stipendium in

der Schweiz steuerbar ist.

6.1 Der

Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1

DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen

Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne

Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich

von der Besteuerung ausnimmt. Infolgedessen kommt der Bestimmung jener

Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem

anderen Besteuerungssystem unterwirft, eine entscheidende Bedeutung zu. Denn

jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist

demnach ohne Weiteres steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich begrifflich die

steuerbaren Einkünfte abschliessend nur negativ durch Umschreibung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (VGr, 13. Dezember 2006,

SB.2006.00023 E. 2./2.1, mit Hinweis auf RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B

24.4 Nr. 11).

6.2 Die

steuerfreien Einkünfte sind in § 24 StG aufgezählt. Danach sind der

Einkommenssteuer unter anderem nicht unterworfen Schenkungen (lit. a) und

die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (lit. d). Die

wortgleiche Regelung enthält Art. 24 lit. a und d DBG. Schenkungen

unterliegen im Kanton Zürich jedoch der Schenkungssteuer gemäss dem Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986.

6.3 Vorab

stellt sich die Frage, ob es sich bei Leistungen wie der vorliegenden um

Schenkungen oder Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln

handelt, wofür die Reglemente oder Statuten der preisverleihenden oder

beitragsgewährenden privaten oder öffentlichen Institutionen beizuziehen sind

(vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 43 ESTV; siehe auch

Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien

sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche

Tätigkeiten vom 8. Juli 2021, ZStB 24.1; BGE 146 II 6 = Pra 109

[2020] Nr. 117, E. 7).

Die Vorinstanz ist ausführlich

auf das hier anwendbare Reglement des SNF über die Gewährung von Beiträgen vom

27. Februar 2015 (SNFR) bzw. das Reglement des Nationalen Forschungsrats

über die Gewährung von Mobilitätsstipendien für Postdocs am Anfang der Karriere

"Early Postdoc.Mobility" vom 20. März 2012 (EPMR) eingegangen

und hat eine Schenkung seitens des SNF an die Pflichtige in Abrede gestellt.

Die Pflichtigen haben dies nicht weiter bestritten. Auch ihr Hinweis auf das

bis am 27. Mai 2018 gültig gewesene Merkblatt des kantonalen Steueramts

über die Besteuerung von Auszeichnungen für künstlerische, wissenschaftliche

oder kulturelle Tätigkeiten vom 27. September 2004 (ZStB Nr. 16/700

[Nummer alt]) führt zu keiner anderen Schlussfolgerung (vgl. lit. C des

genannten Merkblatts). Es kann daher auf die Ausführungen im Rekursentscheid

verwiesen werden (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 150

N. 5). Schon die Verfügung des SNF vom 21. November 2018 belegt,

dass es an einem Schenkungswillen des SNF fehlen würde. So wird in der

Verfügung auf die Problematik der Erfassung des Stipendiums als steuerbares

Einkommen in einigen Kantonen hingewiesen (vgl. E. 4.2). Es braucht daher

auch nicht auf die Frage, ob Leistungen von Stiftungen allenfalls Schenkungen

darstellen können, eingegangen zu werden (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle

Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,

Basel 2017, [Kommentar DBG], Art. 24 N. 7d; BGE 146 II 6 = Pra 109

[2020] Nr. 117, E. 7.1, mit Hinweisen).

6.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

die Annahme der Leistung des SNF als steuerfreie Unterstützung im Sinn von § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG erfüllt sind. Wie schon in

Erwägung 3 ausgeführt, müssen nach Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 43

ESTV erstens die Bedürftigkeit der empfangenden Person, zweitens die Unterstützungsabsicht

der leistenden Institution und drittens die Unentgeltlichkeit erfüllt

sein. Die drei Voraussetzungen, also das Bedürftigkeits-, Unterstützungs- und

Unentgeltlichkeitsmerkmal, werden auch in BGE 146 II 6 = Pra 109 [2020] Nr. 117,

E. 7.2 ausdrücklich genannt.

6.4.1 Die

Vorinstanz hat die Bedürftigkeit der Pflichtigen zu Recht verneint.

Zweifelsohne erfüllen sie schon angesichts des Vermögens das Kriterium der

Bedürftigkeit nicht und es erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.

Sie machen denn auch selber nicht geltend, das erforderliche

Bedürftigkeitsmerkmal zu erfüllen. Vielmehr halten sie fest, dass der

Pflichtige als … tätig sei und sich gemäss dem ... Steuerberater das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen im Land F auf gegen € ... belaufen werde,

was eine Steuerlast von ungefähr € ... nach sich ziehe. Der Grundsatz der in Art. 3

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

festgehaltenen Familienbesteuerung verwehrt auch eine von den übrigen

Einkünften separierte Beurteilung bzw. Besteuerung des Stipendiums (Stefan

Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, [Kommentar StHG], Art. 3 N. 89 ff.).

Es ist deswegen auch keine tendenzielle Diskriminierung der Pflichtigen in

ihrer Förderungswürdigkeit auszumachen.

6.4.2

Angesichts des Fehlens der Bedürftigkeit kann auf die Prüfung des

Unterstützungs- und Unentgeltlichkeitsmerkmals verzichtet werden, ohne dass

deswegen eine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorläge. Der Vollständigkeit

halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Erfüllung

des Merkmals der Unterstützungsabsicht seitens des SNF verneint hat, sei doch

dessen Leistung der Zweck der Karriereförderung hochqualifizierter Fachpersonen

unter Stärkung des Wissenschaftsstandorts Schweiz, die problemlos einer anderen

Tätigkeit nachgehen könnten, zu attestieren. Eine Bedürftigkeit auf Seiten der

Gesuchstellenden sei nicht vorausgesetzt. Vielmehr würden die Gesuchstellenden

"freiwillig" auf einen eigentlichen Lohn oder eine Anstellung

andernorts verzichten, um sich der Forschung zu widmen. Im Gegenzug würden sie

die Möglichkeit erhalten, im Ausland zusätzliche Forschungserfahrung zu machen

und Kontakte zu knüpfen. Eine Unterstützungsabsicht im Sinn des Steuergesetzes

sei daher grundsätzlich zu verneinen.

Entsprechend ist die Leistung

des SNF hier steuerbar und fällt nicht unter die eng auszulegenden

Ausnahmeregelungen nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d

DBG.

6.4.3

Am Gesagten ändert auch die von den Pflichtigen aufgeführte zeitliche

Komponente nichts. Sie machen geltend, die Auszahlung der ersten Tranche des

Stipendiums sei zu Unrecht auf den 1. Januar 2019 festgesetzt worden.

Der Stipendiumsantritt habe aber frühestens am 1. Februar, eher gegen den

1. März (nach Umzug in das Land F) stattgefunden. Von Relevanz ist

vorliegend einzig die effektiv erfolgte steuerbare Auszahlung der Fr. ...,

worauf näher zurückzukommen ist (E. 8).

7.

7.1 Die

Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, selbst wenn es sich beim

Stipendium um teilweise steuerbares Einkommen handeln würde, wären der nicht

steuerbare Kostenersatz bzw. Spesen auszumachen, sodass allerhöchstens noch ein

Bruchteil besteuert werden könnte. Entsprechend seien vom Arbeitgeber getragene

Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich

Umschulungskosten keine geldwerten Vorteile im Sinn von § 17 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 1bis DBG, was analog auch für das

Stipendium in seiner Gesamtheit gelte. Selbst wenn immer noch von einem

teilweisen Erwerbseinkommen ausgegangen werden wollte, wäre der volle Betrag

von Fr. 12'000.- als Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung

gemäss § 31 Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. j

DBG zum Abzug zuzulassen.

7.2 § 17 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 1bis DBG beziehen sich auf die

steuerliche Handhabung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten, die

vom Arbeitgeber getragen werden. Vorliegend besteht zwischen der Pflichtigen

und dem SNF aber kein Arbeitsverhältnis, was die Pflichtigen denn auch selber

nicht behaupten. Die genannten Bestimmungen können daher von vornherein nicht,

und zwar auch nicht "analog", zur Anwendung gelangen.

Zudem belegt allein die Zusprechung des Stipendiums nicht

schon das Vorliegen abzugsfähiger berufsorientierter Aus- und

Weiterbildungskosten im Umfang von [...] Fr. 12'000.- im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG. Die

diesbezüglichen vom kantonalen Steueramt berücksichtigten pauschalen Abzüge

gemäss den Berechnungsmitteilungen der Einspracheentscheide vom 13. März

2020 sind daher nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen,

dass nach der auch im Steuerrecht

anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) die Veranlagungsbehörde die

Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, der

Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen

trägt (BGE 140 II 248, E. 3.5). Die Pflichtigen belegen weitergehende

abziehbare Kosten nicht weiter, sondern beschränken sich darauf, pauschal auf

die erhaltene Zahlung des SNF mit entsprechenden Abzugsansprüchen zu verweisen.

8.

8.1 Besteht

die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer

auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich

der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate

berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der

vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen

umgerechnet (§ 49 Abs. 3 StG; Art. 40 Abs. 3 DBG). Weiter

halten sowohl die kantonale als auch die bundesrechtliche Bestimmung fest,

vorbehalten blieben die Bestimmungen nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG

betreffend Kapitalleistungen aus Vorsorge (was vorliegend nicht weiter von

Belang ist).

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet

würde (Art. 11 Abs. 2 StHG; § 36 StG; Art. 37 DBG).

8.2 Die

Vorinstanz hielt bezüglich der steuerlichen Erfassung von Stipendienzahlungen,

wie sie hier infrage stehen, fest, diese würden sich am fortlaufenden

Lebensbedarf der Gesuchsteller orientieren, sich daher naturgemäss

wiederkehrend und üblicherweise auf Monatsbasis bemessen bzw. ausbezahlt.

Insofern sei die infrage stehenden SNF-Zahlung als Kapitalabfindung für eine

grundsätzlich monatlich geschuldete Leistung zu qualifizieren. Beizupflichten

sei wiederum dem kantonalen Steueramt, das dafürhalte, dass mit dem Betrag von Fr. ...

kein überjähriger Zeitraum abgedeckt werde. Wenn aber § 36 StG und Art. 37

DBG eine Kürzung des Steuersatzes betreffend die entsprechende Kapitalleistung

auf ein Jahresbetreffnis vorsehe, so entspreche dies dem Normalfall der

ganzjährigen Steuerpflicht in der Schweiz. Ende die hiesige Steuerpflicht am 21. Februar

2019, so könne die Massgabe nicht eine jährliche Leistung sein, sondern müsse

es eine der begrenzten Steuerperiode entsprechende Leistung sein, die zur

Satzbestimmung heranzuziehen sei. Entsprechend rechtfertige es sich, die

Leistung in Höhe von Fr. ..., die für einen Zeitraum von zwölf Monaten als

Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, nach § 36 StG bzw. Art. 37

DBG (analog) zum Satz zu besteuern, der sich ergäbe, wenn die Leistung nur bis

zum 21. Februar 2019 ausgerichtet worden wäre, also Fr. ... / 365

Tage x 51 Tage = Steuersatz von Fr. ....

8.3 Demgegenüber

vertritt das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeschrift die Haltung, § 36 StG bzw. Art. 37 DBG seien vorliegend nicht anwendbar, handle es sich doch

beim SNF-Stipendium nicht um eine Leistung, die an die Stelle von gewöhnlich

über mehrere Jahre erfolgenden Zahlungen trete. Weil es sich vorliegend um eine

unterjährige Steuerpflicht handle, seien stattdessen § 49 Abs. 3 StG

bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG anwendbar. Es sei klar, dass es sich beim

SNF-Stipendium um nicht regelmässig fliessendes Einkommen handle. Die

Auszahlung der Fr. ... sei nicht auf einzelne Monate heruntergebrochen

oder gar monatlich ausbezahlt worden. Das Vorgehen des Steuerrekursgerichts

widerspreche der gesetzlichen Regelung und führe zu einem zu tiefen Steuersatz.

Dies habe eine Diskriminierung von Steuerpflichtigen, die einer ganzjährigen

Steuerpflicht in der Schweiz unterlägen, zur Folge. Davon abgesehen hätte bei

monatlichen Auszahlungen von Beträgen à Fr. ... (Fr. ... : 12, bzw. Fr. ...

: 18) für die Satzbestimmung ebenfalls ein hochgerechnetes Einkommen von Fr. ...

ergeben.

8.4 Die

Pflichtigen gehen zwar von der Steuerfreiheit des Stipendiums aus, hätten sich

aber allenfalls mit dem Entscheid des Steuerrekursgerichts, das heisst einer

diesbezüglichen Besteuerung nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG, abfinden

können.

8.5 Beim

Stipendium des SNF handelt es sich nach klarem Gesetzeswortlaut gerade nicht um

eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 StHG,

§ 36 StG und Art. 37 DBG. Die Zahlungen des SNF sind vielmehr sog.

nicht regelmässig fliessende Einkünfte und unterliegen nach § 49 Abs. 3 StG bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG der vollen Jahressteuer, werden aber für

die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (vgl. E. 8.1).

Es besteht daher kein Raum für eine analoge Anwendung der für

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen geltenden Bestimmungen.

Vorliegend fehlte es schon am zeitlichen Aspekt, müsste doch eine solche

Abgeltung Leistungen über einen längeren Zeitraum abdecken und sich auf mehr

als eine Steuerperiode beziehen (Markus Reich/Luzi Cavelti in: Kommentar StHG, Art. 11

N. 35 und 35a; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 36

N. 11; Ivo P. Baumgartner, Kommentar DBG, Art. 37 N. 1). Auch

eine einmalige Zahlung des Stipendiums hätte nicht als Abfindung für

"wiederkehrende" Leistungen eingestuft werden können, sondern würde

eher einer "Starthilfe" entsprechen. Als eine solche wurde zum Beispiel

eine Austrittsabfindung in Höhe von 24 Monatssalären zwecks Verbesserung

der beruflichen Chancen eines Ausscheidenden ausserhalb des Betriebs

qualifiziert und es wurde die Abfindung gerade nicht als eine Kapitalabfindung

für wiederkehrende Leistungen eingestuft (vgl. Beispiele in Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 36 N. 11; Richner et al.,

Handkommentar DBG, Art. 37 N. 15). Nicht anders kann die hier zur

Diskussion stehende Zahlung des SNF gehandhabt werden, zumal die Pflichtige in

keinem Arbeitsverhältnis zum SNF steht. So oder so sind die Voraussetzungen für

eine Besteuerung der infrage stehenden Zahlung zum Rentensatz nicht gegeben.

9.

9.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde des Kantons Zürich betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 sowie direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019

gutzuheissen und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021

aufzuheben ist, soweit der Rekurs bzw. die Beschwerde der Pflichtigen

gutgeheissen wurden. Die dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen

Eidgenossenschaft auferlegten Kosten sind den Pflichtigen je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen. Die Beschwerde der

Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 und

direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019 ist abzuweisen.

9.2 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Parteientschädigungen wurden von keiner Seite beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Verfahren SB.2021.00038/00039 werden mit den Verfahren SB.2021.00083/00084

vereinigt.

2. Die

Beschwerde SB.2021.00038 des Kantons Zürich betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2

des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 wird im Sinn

der Erwägungen aufgehoben. Die Pflichtigen werden mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) und einem steuerbaren

und satzbestimmenden Vermögen von Fr. ... eingeschätzt.

3. Die

dem Kanton Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des

Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 zu einem Fünftel auferlegten

Rekurskosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für das Ganze.

4. Die

Beschwerde SB.2021.00039 des Kantons Zürich betreffend Direkte Bundessteuer

01.01.–21.02.2019 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids

des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 wird im Sinn der Erwägungen

aufgehoben. Die Pflichtigen werden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

(satzbestimmend Fr. ...) veranlagt.

5. Die

der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des

Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 zu drei Fünfteln

auferlegten Beschwerdekosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für das Ganze.

6. Die

Beschwerde SB.2021.00083 der Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern

01.01.–21.02.2019 wird abgewiesen.

7. Die

Beschwerde SB.2021.00084 der Pflichtigen betreffend Direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019

wird abgewiesen.

8. Die

Gerichtsgebühr für die Verfahren SB.2021.00038 und SB.2021.00083 wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'587.50 Total der Kosten.

9. Die

Gerichtsgebühr für die Verfahren SB.2021.00039 und SB.2021.00084 wird fest-

gesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

10. Die

Gerichtskosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für das Ganze, auferlegt.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

12. Mitteilung an …