SB.2021.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00055
7. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22874)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 2013),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG mit eingetragenem Sitz in C (Kanton D)
bezweckt unter anderem den Betrieb eines Planungsbüros für die Ausführung
sämtlicher Arten von Planungen elektrischer Installationen, Lüftungs-,
Sanitär-, Heizungs- und EDV-Anlagen, das Erstellen von Gutachten und
Abrechnungen darüber wie auch betreffend Energiekonzepten. E, wohnhaft in F im
Kanton Zürich, ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit
Einzelunterschrift.
B.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte das
kantonale Steueramt der A AG mit, diverse Indizien sprächen dafür, dass
sich im Kanton Zürich (Gemeinde F) mindestens eine Betriebsstätte befände. Die A AG
bestritt mit Brief vom 30. Januar 2018, im Kanton Zürich eine
Betriebsstätte zu haben.
Am 9. Februar 2018 forderte das
kantonale Steueramt von der A AG Unterlagen zwecks Abklärung der
Steuerhoheit bzw. bat um die Beantwortung entsprechender Fragen. Am 19. April
2018 folgte eine Mahnung.
Am 20. September 2018 erging ein
Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit seitens des kantonalen
Steueramts.
C.
Die A AG erhob am 16. Oktober 2018
Einsprache gegen den Vorentscheid vom 20. September 2018. Das kantonale
Steueramt wiederholte am 2. November 2018 die frühere Aufforderung zur
Akteneinreichung. Nachdem das kantonale Steueramt Kenntnis der (Verluste
ausweisenden) Jahresrechnungen 2013 bis 2017 erlangt hatte, unterbreitete es
der A AG am 29. November 2019 einen Vorschlag bezüglich des weiteren
Vorgehens (vorbehältlich der Einreichung weiterer Unterlagen seitens der A AG)
mit der Bitte um Mitteilung innert 30 Tagen, ob sie mit diesem Vorgehen
einverstanden sei. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Am 21. Februar 2020 wurde die
Einsprache vom 16. Oktober 2018 abgewiesen, indem festgehalten wurde, dass
der Kanton Zürich und die Gemeinde F ab der Steuerperiode 2013 die Steuerhoheit
beanspruchen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Rekurs
vom 23. März 2020 an das Steuerrekursgericht und beantragte die Aufhebung
des Vorentscheids. Der Rekurs wurde am 9. März 2021 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 19. April 2021
gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verneinung
der Steuerhoheit des Kantons Zürich, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Sodann sei der Steuerkommissär von allen Verfahren, die E
beträfen, umgehend zu entlasten. Das kantonale Steueramt beantragte am 28. April
2021.
die Abweisung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge. Das
Steuerrekursgericht verzichtete am 12. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausstand des für E zuständigen
Steuerkommissärs beantragt, ist darauf mangels sachlicher bzw. funktioneller
Zuständigkeit nicht einzutreten (§ 119 Abs. 3 StG; Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 24 Rz. 53; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 34). Die E
persönlich und nicht die Firma betreffenden Steuerangelegenheiten sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausserdem wäre das
Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, ist ein solches doch
unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen (Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 9 Rz. 34; Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 119
N. 31). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde des
kantonalen Steueramts, sodass – sollte die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um
"Entlastung" des Steuerkommissärs eine Aufsichtsbeschwerde
gemeint haben – darauf ebenfalls nicht eingetreten werden könnte (vgl. § 110 StG). Soweit jedoch Verfahrensfehler oder Fehlentscheide in der Sache selbst
geltend gemacht werden, sind diese im Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl.
Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 5a N. 21).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil
einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den
Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]).
2.2
Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres
zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den
juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen
und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort
als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich
geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in
die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen
Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie
gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der
wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die
Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche
Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung
befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend
vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der
tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei
den direkten Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f.
mit Hinweis unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003, 2A.321/2003 = StE
2005.
B 71.31).
2.3
Im Entscheid vom 1. Februar
2019.
(2C_627/2017, E. 2.3 in: ASA 87 [2019/2020] 580 ff.; StR
74/2019, S. 286, StE 2019 B 71.31 Nr. 4) setzte sich das
Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im
interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum Schluss, die
juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an ihrem Sitz
unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen
Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege
(siehe auch BGE 146 II 111 E. 2.3.6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:
Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 1 ff.).
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der
Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist, wie
ausgeführt, der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 2C_539/2017, E. 3.1
auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur
Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 55 N. 14).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung
einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,
soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche
Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend
ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der
Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (vgl. Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 14,
mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März
2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt
der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der
wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung
innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein
anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen
Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften
im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64, mit
Hinweisen).
2.4
Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den
allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die
entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der
von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton jedoch aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als
Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen (zum Ganzen Nadine Mayhall-Mannhart/Michael Beusch in: Kommentar
Interkantonales Steuerrecht, § 40 N. 4 ff.; Zweifel/Hunziker in:
ebenda, § 8 N. 20 f.; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46
N. 22–23a BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;).
3.
3.1
Das Steuerrekursgericht führte aus,
gemäss Aktenlage deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in C über
Infrastruktur oder Personal verfüge oder irgendeine geschäftliche Tätigkeit
dort ausübe. Die einzige erkennbare Aktivität in C bestehe in der Abwicklung
des Postverkehrs, welche Aufgabe jedoch nicht von der Beschwerdeführerin
ausgeübt werde. Solche administrativen Tätigkeiten würden jedoch gerade nicht
einen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu begründen vermögen. Auch aus den
Jahresrechnungen 2013 bis 2017 ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auch
nur ansatzweise auf irgendwelche Aktivitäten in C schliessen liessen oder dass
die Beschwerdeführerin dort überhaupt über Geschäftsräumlichkeiten verfüge.
Somit erscheine es als sachgerecht, die persönliche und berufliche Situation
des einzigen Verwaltungsrats zur örtlichen Festlegung der tatsächlichen
Verwaltung mitheranzuziehen, mithin diese am Wohnsitz von E in F zu vermuten.
Der statutarische Sitz der Beschwerdeführerin habe sich denn auch bis 1995
bereits in F befunden. Sie habe auch jegliche Mitwirkung im
Beweisauflageverfahren vermissen lassen und zu den Fragen des Beschwerdegegners
nicht Stellung bezogen bzw. keinen einzigen der angeforderten Belege
eingereicht. Das Vorbringen vor Steuerrekursgericht, wonach die effektive
Geschäftsleitung seit 2017 in den Händen von G in H liege, die 2018 auch 20 %
der Aktienanteile übernommen habe, lasse sich aus dem einzig eingereichten
Kontoblatt über eine angebliche Infrastrukturentschädigung von Fr. 6'000.-
nicht ableiten. Die Pflichtige habe diesbezüglich trotz Beweisauflage keine
weiteren Belege eingereicht und es fehle weiterhin an jeglicher Dokumentation
der behaupteten Infrastruktur in H. Eine Delegation der Geschäftsführung gehe
auch nicht nebenbei aus dem Handelsregister hervor. Es könne daher festgehalten
werden, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der streitbetroffenen
Periode stets am Wohnsitz von E in F befunden habe.
3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet,
dass von ihr ein Gegenbeweis verlangt werden könne. E habe mit der
Steuererklärung entsprechende Unterlagen (Lohnausweis bis 2017 / Kontokorrent
der Firma) geliefert. Auf die Herausgabe der Jahresrechnung der Firma sei
verzichtet worden, da die Steuerhoheit über dieselbe in D liege, so auch die
steuerliche Bewertung der Aktien. Weil der Steuerkommissär bei der Einschätzung
der Steuererklärung von E die Jahresrechnung nicht erhalten habe, versuche er
auf diesem Weg, zu dieser zu gelangen. Im Übrigen verweist sie auf die sich aus
den Akten herleitenden Ertrags- bzw. Erfolgs-/Verlustzahlen. Die Verwaltung/Geschäftsentwicklung
sei nicht in F vorgenommen worden. Sie, die Beschwerdeführerin, verwehre sich
gegen die Schlussfolgerung, dass, wenn nicht täglich das Büro benützt werde,
automatisch der Wohnsitz des Verwaltungsrats massgebend sein soll, zumal E
keine Infrastruktur für sie unterhalte. Es sei aufgezeigt worden, dass die
Geschäftsführung und -entwicklung in H bei G liege.
3.3
Wie
ausgeführt, sind die von der Beschwerdeführerin gegen den Steuerkommissär
vorgebrachten Einwände grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (siehe E. 1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es seien von ihr weitere Belege
verlangt worden, ist sie auf den von ihr zu erbringenden Gegenbeweis
hinzuweisen und standen die ihr gemachten Auflagen in diesem Kontext (E. 2.4).
Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich somit als korrekt und von einer
"Biegung" bzw. einem "Missbrauch des Rechtes" kann keine
Rede sein.
3.4
Das
Steuerrekursgericht hat zutreffend erwogen, es fänden sich keine näheren
Anhaltspunkte für die Annahme von C bzw. H als Ort der tatsächlichen Verwaltung
der Beschwerdeführerin, während umgekehrt deutliche Indizien für F sprächen. In
diesem Zusammenhang kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im
Rekursentscheid, mit denen sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift nicht näher auseinandergesetzt hat, verwiesen werden. So hat
die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, die einzige erkennbare Aktivität,
die in C stattfinde, bestehe in der Abwicklung des Postverkehrs, welche Aufgabe
aber unstreitig nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausgeübt werde. Dies
lässt sich ohne Weiteres belegen, wurden doch versandte Aktenauflagen von
Mitarbeitenden der an der dortigen Adresse über eine Zweigniederlassung
verfügenden I AG entgegengenommen. Ebenso wenig enthalten die
Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, die auf anderweitige
Aktivitäten in C schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil selber
eingeräumt, keine Räumlichkeiten zu nutzen. Allein schon diese Umstände
sprechen deutlich gegen C als Ort der tatsächlichen Verwaltung der
Beschwerdeführerin und könnten sogar auf ein sogenanntes dortiges
Briefkastendomizil hindeuten. Dem Beschwerdegegner ist hiermit der Hauptbeweis
für die Annahme des Wohnorts des einzigen Verwaltungsrats und Alleinaktionärs
bzw. seit 2017 Hauptaktionärs mit 80 % Aktienanteilen als tatsächlichen
Sitzes der Beschwerdeführerin gelungen (vgl. Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, § 55 N. 14 und N. 21 f. in Verbindung
mit § 3 N. 94 ff.).
3.5
Der
Beschwerdeführerin obliegt daher der Gegenbeweis.
Die Beschwerdeführerin verweist ohne nähere Ausführungen auf
die betreffenden Ertrags- bzw. Erfolgs- bzw. Verlustzahlen und macht geltend,
daraus lasse sich die hiesige Steuerhoheit nicht herleiten. Dabei verkennt sie,
dass es an ihr gewesen wäre, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen, was
sie erneut unterlassen hat. Im Rekursverfahren war sie ausserdem rechtskundig vertreten,
sodass ihre Weigerung, ihre Position weiter zu untermauern, umso weniger
verständlich erscheint. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeblichen
Geschäftsstätigkeit von G in H. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Da die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis nicht erbringt,
wird der Hauptbeweis nicht erschüttert. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Es steht ihr keine Parteientschädigung (§ 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG) und auch keine Umtriebsentschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 152 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 2'120.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …