SB.2021.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00059
16. März 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23514)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00059
SB.2021.00060
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte Bundessteuer 2017,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wohnte 28 Jahre in einer eigenen Stockwerkeigentumswohnung "am
C-Platz 01" in D. Per 17. Dezember 2017 meldete er sich an der E-Strasse 02
in F, Kanton G an, wo eine Bekannte (H) ihm ein Zimmer zur Untermiete vermietete.
Der Mietzins betrug Fr. 420.-/Monat und der Mietvertrag wurde befristet
für die Dauer vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018 abgeschlossen.
Per 26. April 2018 meldete sich A in F/KT. G an, wo er am
20. März 2018 Stockwerkeigentum erworben hatte. Für die Steuerperiode 2017
reichte A im Kanton G eine Steuererklärung ein und liess dem Kanton Zürich
aufgrund Liegenschaftsbesitzes eine Kopie zukommen.
Während der ganzen Zeit arbeitete er als von der eigenen
Aktiengesellschaft angestellter Chiropraktiker an der I-Strasse 03 in D.
Das Steueramt J, Kanton G, meldete dem Steueramt der Stadt
D am 8. Februar 2018, dass es zweifelhaft sei, ob A seinen Wohnsitz im
Dezember 2017 nach F verlegt habe. Das Steueramt der Stadt D teilte diese
Meinung und liess dem kantonalen Steueramt am 10. Dezember 2018 einen
Bericht zukommen.
Am 4. März 2020 veranlagte das kantonale Steueramt A
für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern
2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
Dabei ging es von einer unbeschränkten Steuerpflicht in D aus.
B. Die
hiergegen von A erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ab, nachdem A
eine Auflage vom 16. Juni 2020 nur teilweise erfüllt hatte.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs und die Beschwerde
von A am 12. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. April 2021 betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts sei mangels persönlicher Zugehörigkeit
von A im Kanton Zürich in der Steuerperiode 2017 aufzuheben. Er sei zufolge
wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …; davon Einkommen aus qualifizierter Beteiligung
Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) zu veranlagen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und
die Sache zwecks Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Beschwerde vom 26. April 2021 betreffend direkte
Bundessteuer 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom
12.
März 2021 mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit unwirksam
sei; eventualiter sei er mangels persönlicher Zugehörigkeit ersatzlos
aufzuheben; subeventualiter sei er aufzuheben und die Sache zwecks
Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurden die
Verfahren vereinigt.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 30. April 2021
auf eine Vernehmlassung, während das kantonale Steueramt am 25. Mai 2021
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge schloss. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde bezüglich den Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2021.00059) und der
direkten Bundessteuer 2017 (SB.2021.00060) betreffen denselben Beschwerdeführer
und grösstenteils dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung
vom 29. April 2021 vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist
die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E
2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss
§ 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche Personen im Kanton
Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist
im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am
Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1
StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im
Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft
zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23
Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich
Dispositiv
eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo
sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet
(vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164;
BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 =
StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem
Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die
polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011,
SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Über den Lebensmittelpunkt und damit
den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt
werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei
sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.
BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember
2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
2.2 Auch wenn
im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung
("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.
Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und
aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt
ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu
keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von
Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden
Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427
E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Im Bereich der
harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden herrscht das Verfahren
der gemischten Veranlagung. Dem klaren Gesetzestext zufolge hat die
steuerpflichtige Person alles zu tun, was dazu dient, eine vollständige und
richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 und
Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG; BGE 145 II 130 E. 3.3.2; 143 II 646 E. 2.2.1; 142 II 69 E. 5.1). Im interkantonalen
Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den
Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde
angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr,
12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche
Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt
worden. Entsprechend hat die abgabepflichtige Person den Beweis des Gegenteils
anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die
Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden
sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass
die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021,
2C_596/2020, E. 2.3.2; BGr, 20. Dezember 2019, 2C_415/2019, E. 5.3).
Im letzteren Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige
Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch
die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur Begründung des neuen
Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni
2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019,
E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März
2019, 2C_473/2018, E. 4.3).
3.
3.1 Entgegen
der Rüge des Beschwerdeführers obliegt ihm in der Tat der Beweis für die von
ihm behauptete subjektive Steuerpflicht im Kanton G, sofern die von der
Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht im Kanton
Zürich als sehr wahrscheinlich gilt (E. 2.2). Die Vorinstanz bejahte dies
mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse. Denn unbestrittenermassen blieb
der Beschwerdeführer bis 2019 Eigentümer der jahrelang selbst bewohnten Wohnung
"am C-Platz 01" in D, war die Wohnung zu keinem Zeitpunkt
fremdvermietet und änderten weder seine familiären Verhältnisse noch seine
Arbeitstätigkeit.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen gesamten Haushalt am
15. Dezember 2017 von D nach F verlegt. Die Wohnung in D habe danach leer
gestanden und sei unbewohnbar gewesen. Zwecks Nachweises des Leerstands reichte
der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein und offerierte Zeugen.
Aus der Umzugsrechnung im Betrag von Fr. 3'379.80
ergibt sich, dass am 15. Dezember 2017 Umzugsgut von D nach F
transportiert wurde, wofür zwei Möbelwagen (à 37 m2 und à
25 m2), drei Möbelträger, zwei Möbelkräne und 60 Packkartons
notwendig waren. Daraus kann jedoch – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass ein Gesamtvolumen von
62 m2 transportiert worden wäre, sondern nur, dass der grössere
Möbelwagen (à 37 m2) alleine nicht gereicht hätte. Die Ware
wurde sodann nicht in die neue Unterkunft gebracht, sondern eingelagert. Da in
der Umzugsrechnung Hinweise auf mehrere Abladeorte fehlen und nicht davon
auszugehen ist, dass die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers für den
täglichen Gebrauch (während immerhin dreier Wintermonate) eingelagert wurden,
ist anzunehmen, dass diese nicht mittransportiert wurden. Ob sonst wirklich der
gesamte Hausrat am 15. Dezember 2017 verlegt wurde, ergibt sich nicht aus
der Umzugsrechnung und auch nicht aus den schriftlichen Bestätigungen von K, H
und M. Dass sich die zur Hälfte geschwärzte Rechnung für die
"Auslagerung" auf Fr. 4'570.15 beläuft, obwohl das Umzugsgut nur
innerhalb von F transportiert werden musste, weckt jedenfalls Zweifel daran.
Darüber, ob der Umzugsofferte diesbezüglich mehr entnommen werden könnte, kann
nur spekuliert werden, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, diese
einverlangte Umzugsofferte einzureichen. Stattdessen beharrt er auf die
Befragung der offerierten Zeugen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten,
dass diesen Aussagen über drei Jahre später kein massgeblicher Beweiswert
zukäme, sodass sie ungeeignet erscheinen, das Beweisergebnis (E. 3.2–3.5)
zu ändern und daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.
Denn Fakt ist, dass selbst wenn (fast) der gesamte Hausrat verlegt worden sein
sollte, dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Rüge – in D dennoch eine
Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stand, da die allenfalls (fast) leere
Wohnung durchaus bewohnbar war, waren doch Strom, Wasser und Heizung vorhanden.
Wie festgestellt, verblieben seine persönlichen Gegenstände für den
alltäglichen Gebrauch ohnehin bei ihm. Eine Schlafgelegenheit, etwa ein
Luftbett, wären heutzutage komfortabel und binnen Minuten auf- bzw. abgebaut,
sollte kein Bett mehr in der Wohnung gestanden sein. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer laut Untermietvertrag in F nicht einmal die Waschküche
mitbenützen durfte. Somit stand ihm in D eine im Vergleich zum gemieteten
Zimmer in F, das nicht mehr Komfort bot, ebenbürtige Unterkunft zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund vermögen weder Untermietvertrag noch der behauptete Leerstand
der Wohnung in D zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
als in den vorangehenden Steuerperioden zu führen bzw. eine Wohnsitzverlegung
nahezulegen.
3.3 Um zu
eruieren, wo sich der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum tatsächlich
aufgehalten hat, analysierte die Vorinstanz den Stromverbrauch in der Wohnung
in D und kam zum Schluss, dass der Rückgang des Stromverbrauchs im Jahr 2017 im
Vergleich zu 2016 um ca. 50 % andere Gründe haben muss. Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz diese "anderen
Umstände" nicht weiter ausführt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz hierüber hätte spekulieren sollen. Vielmehr leuchtet es ein, dass
der Rückgang um 50 % nicht auf die 15 Tage (15. Dezember 2017
bis 31. Dezember 2017), während welcher der Beschwerdeführer nicht mehr dort
gewohnt haben will, zurückzuführen sein kann. Im 2018 hat sich der
Stromverbrauch gegenüber 2017 gar wieder marginal erhöht, obwohl die Wohnung
unbewohnt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass
Handwerker in der Wohnung gearbeitet hätten, Wohnungsbesichtigungen
durchgeführt worden seien und die Alarmanlage ständig in Betrieb gewesen sei. Dass
damit gleich viel Energie verbraucht worden sein soll, wie der Beschwerdeführer
während eines Jahrs (2017) verbraucht hat, ist schwer nachvollziehbar.
Jedenfalls spricht der Stromverbrauch im Jahr 2017 nicht für eine
Wohnsitzverlegung.
3.4 Das
kantonale Steueramt ersuchte den Beschwerdeführer um Einreichung der
Kreditkarten- und Bankkontobelege für Dezember 2017. Der Beschwerdeführer kam
dieser Aufforderung nicht nach mit der Begründung, bei Pendlern sei das Tätigen
von Einkäufen am Arbeitsort irrelevant für die Bestimmung des
Lebensmittelpunkts. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass dies nur für
Pendler zutrifft, nicht aber zwecks Klärung der Frage, ob eine Person überhaupt
als Pendler zu qualifizieren ist. Das kantonale Steueramt hat den
Beschwerdeführer daher zu Recht aufgefordert, die entsprechenden Belege
einzureichen, weil – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – sich daraus
möglicherweise Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ergeben. Indem der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht
abermals verletzt. Entgegen seiner Rüge kann dieser Umstand sehr wohl zu seinen
Ungunsten berücksichtigt werden, kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht
durch die steuerpflichtige Person, durchaus ein Indiz für oder gegen die
Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGer, 8.6.2021,
2C_211/2021, E. 5.1.2; BGer, 18.6.2020, 2C_247/2020, E. 4.3.1 = StE
2020 B 23.47.2 Nr. 26; BGer, 11.11.2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.3).
3.5 Nach dem
Gesagten kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Vermutung des Fortbestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton
Zürich umzustossen und beim Gericht begründete Zweifel am hiesigen Wohnsitz per
31. Dezember 2017 zu wecken, geschweige denn den steuerrechtlichen
Wohnsitz in F per 31. Dezember 2017 nachzuweisen.
4.
4.1 Ist der
Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er
– wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108
Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz
vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren
Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu
lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273
E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen
Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit
der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu
bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido
Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel
2017, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden
Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl.
Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019,
E. 5.1).
4.2 Gleichzeitig
gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz
der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit
(Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273
E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte
Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die
steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist
betreffend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die
massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des StHG entsprechen (vgl.
Art. 3 Abs. 2 StHG). Mithin ist somit für die Bestimmung des
Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den gleichen Grundsätzen zu
verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog. vertikale Steuerharmonisierung;
Art. 128 und 129 BV). Dies hat zur Folge, dass der vorliegende Entscheid
betreffend die Festlegung des Hauptsteuerdomizils für die Staats- und
Gemeindesteuern präjudizierende Wirkung auf die Festlegung desselben für
direkte Bundessteuer hat (vgl. zur vertikalen Steuerharmonisierung BGE 145 II 130 E. 2.2.4; BGr, 29. Januar 2019, 2C_404/2019, E. 2.4). Aus
prozessökonomischen Überlegungen erübrigt sich insbesondere dann eine
Überweisung an die EStV, wenn das Verfahren betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern spruchreif ist (vgl. BGr, 23. Dezember 2021, 2C_753/2020,
E. 1.2.1 m. w. H.; zum Ganzen BGr,
8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.4).
4.3 Der Beschwerdeführer
rügt, bereits das kantonale Steueramt hätte wegen der bestrittenen
Veranlagungszuständigkeit die Angelegenheit an die EStV überweisen müssen, und
verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zufolge sachlicher und
funktionaler Zuständigkeit und damit zufolge Unwirksamkeit. Im
Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Überweisung
gestellt; mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht hatte er ausdrücklich
beantragt, die Sache sei aus prozessökonomischen Gründen nicht an die
EStV zu überweisen. Unter Berufung auf die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat das Steuerrekursgericht in Auslegung der Anträge des
Beschwerdeführers, wonach es dem Bundesgericht überlassen werden soll, den
Entscheid eventuell aufzuheben, die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer abgewiesen. In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer wiederum zum einen die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide zufolge Unwirksamkeit, zum anderen führt er aus,
"auf eine Überweisung an die Eidgenössische Steuerverwaltung sollte
aufgrund des Parallelverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern aus
prozessökonomischen Gründen aber verzichtet werden".
4.4 Vorab kann
mit Blick auf E. 3 festgehalten werden, dass die Sache hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern spruchreif erscheint und jener Entscheid für die Festlegung
des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers für direkte Bundessteuer
präjudizierend wirkt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf
einen Antrag auf Überweisung verzichtet und stattdessen diesen Rechtsweg
beschritten. Ob das kantonale Steueramt nicht trotzdem i. S. v. Art. 108 DBG zur Überweisung an
die EStV verpflichtet gewesen wäre, sei dahingestellt. Ebenfalls offenbleiben
kann, ob die Gutheissung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit auf Stufe
Verwaltungsgericht wirklich prozessökonomischer wäre als eine Überweisung an
die EStV. Das Bundesgericht seinerseits verzichtet auf eine Überweisung und
behaftet den Beschwerdeführer auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht
ausschliesslich die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers (sog. Steuerhoheitsverfahren), sondern umfasst gleichzeitig
auch die eigentliche Einschätzung bzw. Veranlagung des Beschwerdeführers für
die Steuerperiode 2017. Die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes stellt dabei
eine Vorfrage dar, während die Veranlagung an sich die Hauptfrage bildet. Es
trifft zwar zu, dass das kantonale Steueramt, das Steuerrekurs- und das
Verwaltungsgericht nicht zuständig sind, über die Vorfrage zu entscheiden, d. h. den Veranlagungsort i. S. v. Art. 108 Abs. 1 DBG
festzulegen. In der Hauptfrage, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2017,
ist jedoch die EStV nicht zuständig, sondern vielmehr – abhängig vom Entscheid
der Vorfrage – potenziell die Zürcher Steuerbehörden. Die vom kantonalen
Steueramt vorgenommene, vorliegend umstrittene Veranlagung als solche ist daher
nicht in jedem Fall nichtig, sondern nur "schwebend nichtig". Dem
Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Beschwerdeentscheids des Steuerrekursgerichts und damit, da dieser Entscheid
nicht nur die Vorfrage, sondern den gesamten Streitgegenstand betrifft, auch
der Nichtigkeit der Veranlagung als solcher kann schon aus diesem Grund nicht
stattgegeben werden. Denn Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird
nur angenommen, wenn – nebst anderen kumulativen Voraussetzungen – der
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist.
4.5 Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid mangels
persönlicher Zugehörigkeit ersatzlos aufzuheben. Die für den vorliegenden Fall
einschlägigen Bestimmungen zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im
DBG entsprechen den Bestimmungen im StHG (dazu E. 2.1). Mithin ist somit
für die Bestimmung des Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den
gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog. vertikale
Steuerharmonisierung; Art. 128 und 129 BV; E. 4.2). Dies würde zu einem
Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich führen, wobei anzumerken ist, dass das
Verwaltungsgericht für die Festlegung des Veranlagungsorts i. S. v. Art. 108 DBG nicht zuständig wäre
und somit je nach Auslegung dieses Antrags nicht darauf einzutreten wäre. Da
die Sache wie erwähnt spruchreif ist, ist auf eine Rückweisung – an die nach
Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin unzuständigen Instanzen – zu verzichten
und ist der Subeventualantrag demgemäss abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2021.00059 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2021.00060 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00059 wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 10'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00060 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 6'052.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …