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Entscheid

SB.2021.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00059

16. März 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23514)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00059

SB.2021.00060

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte Bundessteuer 2017,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

wohnte 28 Jahre in einer eigenen Stockwerkeigentumswohnung "am

C-Platz 01" in D. Per 17. Dezember 2017 meldete er sich an der E-Strasse 02

in F, Kanton G an, wo eine Bekannte (H) ihm ein Zimmer zur Untermiete vermietete.

Der Mietzins betrug Fr. 420.-/Monat und der Mietvertrag wurde befristet

für die Dauer vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018 abgeschlossen.

Per 26. April 2018 meldete sich A in F/KT. G an, wo er am

20. März 2018 Stockwerkeigentum erworben hatte. Für die Steuerperiode 2017

reichte A im Kanton G eine Steuererklärung ein und liess dem Kanton Zürich

aufgrund Liegenschaftsbesitzes eine Kopie zukommen.

Während der ganzen Zeit arbeitete er als von der eigenen

Aktiengesellschaft angestellter Chiropraktiker an der I-Strasse 03 in D.

Das Steueramt J, Kanton G, meldete dem Steueramt der Stadt

D am 8. Februar 2018, dass es zweifelhaft sei, ob A seinen Wohnsitz im

Dezember 2017 nach F verlegt habe. Das Steueramt der Stadt D teilte diese

Meinung und liess dem kantonalen Steueramt am 10. Dezember 2018 einen

Bericht zukommen.

Am 4. März 2020 veranlagte das kantonale Steueramt A

für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) und schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern

2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

Dabei ging es von einer unbeschränkten Steuerpflicht in D aus.

B. Die

hiergegen von A erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ab, nachdem A

eine Auflage vom 16. Juni 2020 nur teilweise erfüllt hatte.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs und die Beschwerde

von A am 12. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. April 2021 betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts sei mangels persönlicher Zugehörigkeit

von A im Kanton Zürich in der Steuerperiode 2017 aufzuheben. Er sei zufolge

wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …; davon Einkommen aus qualifizierter Beteiligung

Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) zu veranlagen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und

die Sache zwecks Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ferner ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Beschwerde vom 26. April 2021 betreffend direkte

Bundessteuer 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom

12.

März 2021 mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit unwirksam

sei; eventualiter sei er mangels persönlicher Zugehörigkeit ersatzlos

aufzuheben; subeventualiter sei er aufzuheben und die Sache zwecks

Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner

ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurden die

Verfahren vereinigt.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 30. April 2021

auf eine Vernehmlassung, während das kantonale Steueramt am 25. Mai 2021

auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge schloss. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde bezüglich den Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2021.00059) und der

direkten Bundessteuer 2017 (SB.2021.00060) betreffen denselben Beschwerdeführer

und grösstenteils dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung

vom 29. April 2021 vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist

die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E

2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Gemäss

§ 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche Personen im Kanton

Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist

im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am

Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1

StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im

Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft

zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23

Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich

Dispositiv

eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo

sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet

(vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164;

BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 779 =

StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem

Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die

polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011,

SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Über den Lebensmittelpunkt und damit

den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt

werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei

sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.

BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember

2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

2.2 Auch wenn

im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung

("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.

Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und

aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt

ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu

keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von

Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die

Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden

Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427

E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Im Bereich der

harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden herrscht das Verfahren

der gemischten Veranlagung. Dem klaren Gesetzestext zufolge hat die

steuerpflichtige Person alles zu tun, was dazu dient, eine vollständige und

richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 und

Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG; BGE 145 II 130 E. 3.3.2; 143 II 646 E. 2.2.1; 142 II 69 E. 5.1). Im interkantonalen

Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den

Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive

Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde

angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr,

12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche

Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt

worden. Entsprechend hat die abgabepflichtige Person den Beweis des Gegenteils

anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die

Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden

sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass

die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021,

2C_596/2020, E. 2.3.2; BGr, 20. Dezember 2019, 2C_415/2019, E. 5.3).

Im letzteren Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige

Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch

die tatsächlichen Umstände darzustellen, welche zur Begründung des neuen

Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni

2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019,

E. 5.1.4; BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März

2019, 2C_473/2018, E. 4.3).

3.

3.1 Entgegen

der Rüge des Beschwerdeführers obliegt ihm in der Tat der Beweis für die von

ihm behauptete subjektive Steuerpflicht im Kanton G, sofern die von der

Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht im Kanton

Zürich als sehr wahrscheinlich gilt (E. 2.2). Die Vorinstanz bejahte dies

mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse. Denn unbestrittenermassen blieb

der Beschwerdeführer bis 2019 Eigentümer der jahrelang selbst bewohnten Wohnung

"am C-Platz 01" in D, war die Wohnung zu keinem Zeitpunkt

fremdvermietet und änderten weder seine familiären Verhältnisse noch seine

Arbeitstätigkeit.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen gesamten Haushalt am

15. Dezember 2017 von D nach F verlegt. Die Wohnung in D habe danach leer

gestanden und sei unbewohnbar gewesen. Zwecks Nachweises des Leerstands reichte

der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein und offerierte Zeugen.

Aus der Umzugsrechnung im Betrag von Fr. 3'379.80

ergibt sich, dass am 15. Dezember 2017 Umzugsgut von D nach F

transportiert wurde, wofür zwei Möbelwagen (à 37 m2 und à

25 m2), drei Möbelträger, zwei Möbelkräne und 60 Packkartons

notwendig waren. Daraus kann jedoch – entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass ein Gesamtvolumen von

62 m2 transportiert worden wäre, sondern nur, dass der grössere

Möbelwagen (à 37 m2) alleine nicht gereicht hätte. Die Ware

wurde sodann nicht in die neue Unterkunft gebracht, sondern eingelagert. Da in

der Umzugsrechnung Hinweise auf mehrere Abladeorte fehlen und nicht davon

auszugehen ist, dass die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers für den

täglichen Gebrauch (während immerhin dreier Wintermonate) eingelagert wurden,

ist anzunehmen, dass diese nicht mittransportiert wurden. Ob sonst wirklich der

gesamte Hausrat am 15. Dezember 2017 verlegt wurde, ergibt sich nicht aus

der Umzugsrechnung und auch nicht aus den schriftlichen Bestätigungen von K, H

und M. Dass sich die zur Hälfte geschwärzte Rechnung für die

"Auslagerung" auf Fr. 4'570.15 beläuft, obwohl das Umzugsgut nur

innerhalb von F transportiert werden musste, weckt jedenfalls Zweifel daran.

Darüber, ob der Umzugsofferte diesbezüglich mehr entnommen werden könnte, kann

nur spekuliert werden, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, diese

einverlangte Umzugsofferte einzureichen. Stattdessen beharrt er auf die

Befragung der offerierten Zeugen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten,

dass diesen Aussagen über drei Jahre später kein massgeblicher Beweiswert

zukäme, sodass sie ungeeignet erscheinen, das Beweisergebnis (E. 3.2–3.5)

zu ändern und daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.

Denn Fakt ist, dass selbst wenn (fast) der gesamte Hausrat verlegt worden sein

sollte, dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Rüge – in D dennoch eine

Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stand, da die allenfalls (fast) leere

Wohnung durchaus bewohnbar war, waren doch Strom, Wasser und Heizung vorhanden.

Wie festgestellt, verblieben seine persönlichen Gegenstände für den

alltäglichen Gebrauch ohnehin bei ihm. Eine Schlafgelegenheit, etwa ein

Luftbett, wären heutzutage komfortabel und binnen Minuten auf- bzw. abgebaut,

sollte kein Bett mehr in der Wohnung gestanden sein. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer laut Untermietvertrag in F nicht einmal die Waschküche

mitbenützen durfte. Somit stand ihm in D eine im Vergleich zum gemieteten

Zimmer in F, das nicht mehr Komfort bot, ebenbürtige Unterkunft zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund vermögen weder Untermietvertrag noch der behauptete Leerstand

der Wohnung in D zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

als in den vorangehenden Steuerperioden zu führen bzw. eine Wohnsitzverlegung

nahezulegen.

3.3 Um zu

eruieren, wo sich der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum tatsächlich

aufgehalten hat, analysierte die Vorinstanz den Stromverbrauch in der Wohnung

in D und kam zum Schluss, dass der Rückgang des Stromverbrauchs im Jahr 2017 im

Vergleich zu 2016 um ca. 50 % andere Gründe haben muss. Der

Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz diese "anderen

Umstände" nicht weiter ausführt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Vorinstanz hierüber hätte spekulieren sollen. Vielmehr leuchtet es ein, dass

der Rückgang um 50 % nicht auf die 15 Tage (15. Dezember 2017

bis 31. Dezember 2017), während welcher der Beschwerdeführer nicht mehr dort

gewohnt haben will, zurückzuführen sein kann. Im 2018 hat sich der

Stromverbrauch gegenüber 2017 gar wieder marginal erhöht, obwohl die Wohnung

unbewohnt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass

Handwerker in der Wohnung gearbeitet hätten, Wohnungsbesichtigungen

durchgeführt worden seien und die Alarmanlage ständig in Betrieb gewesen sei. Dass

damit gleich viel Energie verbraucht worden sein soll, wie der Beschwerdeführer

während eines Jahrs (2017) verbraucht hat, ist schwer nachvollziehbar.

Jedenfalls spricht der Stromverbrauch im Jahr 2017 nicht für eine

Wohnsitzverlegung.

3.4 Das

kantonale Steueramt ersuchte den Beschwerdeführer um Einreichung der

Kreditkarten- und Bankkontobelege für Dezember 2017. Der Beschwerdeführer kam

dieser Aufforderung nicht nach mit der Begründung, bei Pendlern sei das Tätigen

von Einkäufen am Arbeitsort irrelevant für die Bestimmung des

Lebensmittelpunkts. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass dies nur für

Pendler zutrifft, nicht aber zwecks Klärung der Frage, ob eine Person überhaupt

als Pendler zu qualifizieren ist. Das kantonale Steueramt hat den

Beschwerdeführer daher zu Recht aufgefordert, die entsprechenden Belege

einzureichen, weil – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – sich daraus

möglicherweise Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und

Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ergeben. Indem der Beschwerdeführer

dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht

abermals verletzt. Entgegen seiner Rüge kann dieser Umstand sehr wohl zu seinen

Ungunsten berücksichtigt werden, kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht

durch die steuerpflichtige Person, durchaus ein Indiz für oder gegen die

Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGer, 8.6.2021,

2C_211/2021, E. 5.1.2; BGer, 18.6.2020, 2C_247/2020, E. 4.3.1 = StE

2020 B 23.47.2 Nr. 26; BGer, 11.11.2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.3).

3.5 Nach dem

Gesagten kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen

ist, die Vermutung des Fortbestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton

Zürich umzustossen und beim Gericht begründete Zweifel am hiesigen Wohnsitz per

31. Dezember 2017 zu wecken, geschweige denn den steuerrechtlichen

Wohnsitz in F per 31. Dezember 2017 nachzuweisen.

4.

4.1 Ist der

Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er

– wenn mehrere Kantone infrage kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108

Abs. 1 Satz 1 DBG). Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz

vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren

Veranlagungshandlungen die EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu

lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273

E. 3.3.1). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen

Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit

der Veranlagungsbehörde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu

bestreiten, mit der Begründung, die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido

Jud, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel

2017, Art. 108 DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden

Rechtsmittelwegen das Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl.

Art. 146 DBG; Art. 31 und Art. 33 lit. d des

Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019,

E. 5.1).

4.2 Gleichzeitig

gilt im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen der Grundsatz

der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit

(Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6; 137 I 273

E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte

Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die

steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist

betreffend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die

massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des StHG entsprechen (vgl.

Art. 3 Abs. 2 StHG). Mithin ist somit für die Bestimmung des

Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den gleichen Grundsätzen zu

verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog. vertikale Steuerharmonisierung;

Art. 128 und 129 BV). Dies hat zur Folge, dass der vorliegende Entscheid

betreffend die Festlegung des Hauptsteuerdomizils für die Staats- und

Gemeindesteuern präjudizierende Wirkung auf die Festlegung desselben für

direkte Bundessteuer hat (vgl. zur vertikalen Steuerharmonisierung BGE 145 II 130 E. 2.2.4; BGr, 29. Januar 2019, 2C_404/2019, E. 2.4). Aus

prozessökonomischen Überlegungen erübrigt sich insbesondere dann eine

Überweisung an die EStV, wenn das Verfahren betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern spruchreif ist (vgl. BGr, 23. Dezember 2021, 2C_753/2020,

E. 1.2.1 m. w. H.; zum Ganzen BGr,

8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.4).

4.3 Der Beschwerdeführer

rügt, bereits das kantonale Steueramt hätte wegen der bestrittenen

Veranlagungszuständigkeit die Angelegenheit an die EStV überweisen müssen, und

verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zufolge sachlicher und

funktionaler Zuständigkeit und damit zufolge Unwirksamkeit. Im

Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Überweisung

gestellt; mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht hatte er ausdrücklich

beantragt, die Sache sei aus prozessökonomischen Gründen nicht an die

EStV zu überweisen. Unter Berufung auf die dargestellte bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat das Steuerrekursgericht in Auslegung der Anträge des

Beschwerdeführers, wonach es dem Bundesgericht überlassen werden soll, den

Entscheid eventuell aufzuheben, die Beschwerde betreffend die direkte

Bundessteuer abgewiesen. In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht

beantragt der Beschwerdeführer wiederum zum einen die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide zufolge Unwirksamkeit, zum anderen führt er aus,

"auf eine Überweisung an die Eidgenössische Steuerverwaltung sollte

aufgrund des Parallelverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern aus

prozessökonomischen Gründen aber verzichtet werden".

4.4 Vorab kann

mit Blick auf E. 3 festgehalten werden, dass die Sache hinsichtlich der

Staats- und Gemeindesteuern spruchreif erscheint und jener Entscheid für die Festlegung

des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers für direkte Bundessteuer

präjudizierend wirkt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf

einen Antrag auf Überweisung verzichtet und stattdessen diesen Rechtsweg

beschritten. Ob das kantonale Steueramt nicht trotzdem i. S. v. Art. 108 DBG zur Überweisung an

die EStV verpflichtet gewesen wäre, sei dahingestellt. Ebenfalls offenbleiben

kann, ob die Gutheissung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit auf Stufe

Verwaltungsgericht wirklich prozessökonomischer wäre als eine Überweisung an

die EStV. Das Bundesgericht seinerseits verzichtet auf eine Überweisung und

behaftet den Beschwerdeführer auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht

ausschliesslich die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des

Beschwerdeführers (sog. Steuerhoheitsverfahren), sondern umfasst gleichzeitig

auch die eigentliche Einschätzung bzw. Veranlagung des Beschwerdeführers für

die Steuerperiode 2017. Die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes stellt dabei

eine Vorfrage dar, während die Veranlagung an sich die Hauptfrage bildet. Es

trifft zwar zu, dass das kantonale Steueramt, das Steuerrekurs- und das

Verwaltungsgericht nicht zuständig sind, über die Vorfrage zu entscheiden, d. h. den Veranlagungsort i. S. v. Art. 108 Abs. 1 DBG

festzulegen. In der Hauptfrage, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2017,

ist jedoch die EStV nicht zuständig, sondern vielmehr – abhängig vom Entscheid

der Vorfrage – potenziell die Zürcher Steuerbehörden. Die vom kantonalen

Steueramt vorgenommene, vorliegend umstrittene Veranlagung als solche ist daher

nicht in jedem Fall nichtig, sondern nur "schwebend nichtig". Dem

Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Beschwerdeentscheids des Steuerrekursgerichts und damit, da dieser Entscheid

nicht nur die Vorfrage, sondern den gesamten Streitgegenstand betrifft, auch

der Nichtigkeit der Veranlagung als solcher kann schon aus diesem Grund nicht

stattgegeben werden. Denn Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird

nur angenommen, wenn – nebst anderen kumulativen Voraussetzungen – der

schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist.

4.5 Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid mangels

persönlicher Zugehörigkeit ersatzlos aufzuheben. Die für den vorliegenden Fall

einschlägigen Bestimmungen zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im

DBG entsprechen den Bestimmungen im StHG (dazu E. 2.1). Mithin ist somit

für die Bestimmung des Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den

gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog. vertikale

Steuerharmonisierung; Art. 128 und 129 BV; E. 4.2). Dies würde zu einem

Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich führen, wobei anzumerken ist, dass das

Verwaltungsgericht für die Festlegung des Veranlagungsorts i. S. v. Art. 108 DBG nicht zuständig wäre

und somit je nach Auslegung dieses Antrags nicht darauf einzutreten wäre. Da

die Sache wie erwähnt spruchreif ist, ist auf eine Rückweisung – an die nach

Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin unzuständigen Instanzen – zu verzichten

und ist der Subeventualantrag demgemäss abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2021.00059 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird

abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SB.2021.00060 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00059 wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 10'087.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00060 wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 6'052.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …