SB.2021.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00066
20. Oktober 2021Deutsch26 min
(URT.2021.23138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt den Betrieb … und beschäftigte 2014 in
der Schweiz und im Ausland rund … Mitarbeiter. Während sie ihren statutarischen
Sitz in Zürich hat, ist sie in verschiedenen anderen Kantonen mit …-Filialen
präsent. Die Pflichtige verzeichnete in der
Steuerperiode 2014 einen für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden
Verlust von Fr. … Dieser ist hauptsächlich auf Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen
auf drei Beteiligungen (Institution C [Land H], Institution D [Land H], E GmbH)
im Umfang von gesamthaft Fr. … zurückzuführen. Weiter verfügte sie per
Ende 2014 über Vorjahresverluste von Fr. … Entsprechend wurde die
Pflichtige in der Steuerperiode 2014 mit einem gesamthaften Gewinn von Fr. …
und einem im Kanton Zürich steuerbaren Gewinn von ebenfalls Fr. …
eingeschätzt. Diese Einschätzung wurde von der Pflichtigen mit
Zustimmungserklärung vom 17. Mai 2018 anerkannt.
B. Am 27. November
2014 veräusserte die Pflichtige die Liegenschaft F an der G-Strasse 01 in
Zürich (GB-Blatt 02, Kat. Nr. 03, … m2; nachfolgend:
Liegenschaft) an eine unabhängige Drittperson zu einem Preis von Fr. … Die
Liegenschaft wurde vor dem Verkauf zu rund ... % der Nutzfläche selbst
genutzt. Die restlichen rund … % der Nutzfläche waren vermietet. In der
Grundstückgewinnsteuererklärung vom 13. März 2015 machte die Pflichtige
Anlagekosten in Höhe von gesamthaft Fr. … geltend. Diese setzen sich aus
dem Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. …, wertvermehrenden Aufwendungen
von Fr. …, einer Mäklerprovision beim Verkauf von Fr. … sowie mit der
Handänderung verbundenen Abgaben beim Verkauf von Fr. … zusammen. Ferner
deklarierte die Pflichtige weitere Leistungen der Erwerberin von Fr. … Den
daraus resultierenden Grundstückgewinn von Fr. … verrechnete sie
vollständig mit ausserkantonalen Betriebsverlusten.
C. Mit
Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilt das Steueramt der Stadt Zürich der
Pflichtigen mit, es sei mit der Verlustverrechnung nicht einverstanden. Zudem
reduzierte es den Verkehrswert vor 20 Jahren auf Fr. … Daraus ergab
sich ein steuerpflichtiger Grundstückgewinn von Fr. … sowie eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. … Mit Veranlagungsbeschluss vom 13. November
2017 setzte die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest.
D. Gegen
den Veranlagungsbeschluss vom 13. November 2017 liess die Pflichtige am 14. Dezember
2017 Einsprache erheben. Sie beantragte, der Grundstückgewinn sei auf Fr. …
festzusetzen und vollumfänglich mit ausserkantonalen Betriebsverlusten zu
verrechnen. Der steuerbare Grundstückgewinn sei entsprechend auf Fr. … zu
veranlagen. In der Folge holte das Steueramt der Stadt Zürich beim kantonalen
Steueramt einen Amtsbericht zu verschiedenen Fragen hinsichtlich des Stands des
Einschätzungsverfahrens der Pflichtigen für die direkten Steuern 2014, den
geltend gemachten Verlusten sowie der interkantonalen Steuerausscheidung ein.
Das kantonale Steueramt nahm mit Schreiben vom 26. September 2018 zu den
Fragen Stellung (nachfolgend: Amtsbericht) und stellte dem Steueramt der Stadt Zürich
in diesem Zusammenhang das Protokoll der steueramtlichen Revision zur
Steuerperiode 2014 zur Verfügung. Mit Auflage vom 16. April 2019 verlangte
das Steueramt der Stadt Zürich von der Pflichtigen eine chronologische
Aufstellung der von ihr angerechneten Verluste samt substanziierter Begründung
und Buchhaltungsbelegen. Die Pflichtige kam dieser Auflage mit Schreiben vom 15. Juli
2019 nach.
E. Mit
Einsprachebeschluss vom 28. April 2020 wies die Kommission für
Grundsteuern der Stadt Zürich die Einsprache mit der Begründung ab, in der
vorliegenden Konstellation käme die Rechtsprechung zur Verrechnung
ausserkantonaler Betriebsverluste nicht zur Anwendung. Auch an dem von ihr
berechneten Verkehrswert vor 20 Jahren hielt sie fest.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 2. Juni 2020 gelangte die Pflichtige
an das Steuerrekursgericht und wiederholte die im Rahmen der Einsprache geltend
gemachten Anträge. Zusätzlich beantragte sie die Einholung eines Gutachtens
eines unabhängigen Experten zur Bestimmung des Verkehrswerts vor 20 Jahren. Mit
Entscheid vom 19. März 2021 hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs gut,
hob den Einsprachebeschluss der Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich
vom 28. April 2020 auf und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …
fest. Die der Stadt Zürich als Rekursgegnerin auferlegte Gerichtsgebühr setzte
es auf Fr. 50'000.- fest.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. März
2021.
erhob die Stadt Zürich, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 3. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 19. März 2021 sei aufzuheben und der
Einsprachebeschluss vom 28. April 2020 sei unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Im Falle des Unterliegens im vorliegenden
Verfahren vor Verwaltungsgericht sei die vom Steuerrekursgericht gemäss
Dispositivziffer 2 ihres Entscheids auf Fr. 50'000.- festgesetzte
Gerichtsgebühr auf Fr. 22'000.-, eventualiter in angemessenem Umfang, zu
reduzieren.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 beantragte die Pflichtige, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zum Entscheid über den Verkehrswert der Liegenschaft vor 20
Jahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin
mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel bezeichnet als Beilagen 1, 2,
4.1, 4.2 und 7.2 aus den Akten und aus dem Recht zu weisen. Es folgten keine
weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in
Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen
Antrag und eine Begründung enthalten und in der Begründung ist darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (vgl. § 147
Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG). Genügt eine Beschwerdeschrift nur in Teilen dem
Begründungserfordernis, ist auf die nicht hinreichend begründeten Ausführungen
nicht weiter einzugehen und die Beschwerde nur insoweit materiell zu behandeln,
als sie dem Begründungserfordernis genügt (VGr, 21. April 2021,
SB.2020.00118, E. 2).
In Ziff. 2 ihrer Beschwerde verweist die
Beschwerdeführerin zur Begründung in grundsätzlicher Hinsicht auf ihre
Erwägungen im Einsprachebeschluss vom 28. April 2020, welcher einen
integrierten Bestandteil der Beschwerde bilden würde. Dieser Verweis stellt
keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und
somit keine ausreichende Begründung dar, weshalb bloss auf die in der
Beschwerde selbst ausgeführten Rügen einzugehen ist.
2.
2.1
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits
behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG)
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen
(BGE 131 II 548).
2.2
2.2.1
Die Pflichtige beantragt, die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde
neu eingereichten Beweismittel, bezeichnet als Beilagen 1, 2, 4.1, 4.2 und 7.2,
seien aus den Akten und dem Recht zu weisen.
2.2.2
Bereits im Einsprachebeschluss vom 28. April 2020 zeigte die
Beschwerdeführerin auf, dass sich die Liegenschaft seit … im Besitz der
Genossenschaft F befand, welche sich … in die F AG umwandelte, die
wiederum … mit der Pflichtigen fusionierte. Die mit der Beschwerde
nachgereichten Handelsregisterauszüge der F AG (Beilage 1) und der
Pflichtigen (Beilage 2) untermauern damit bereits vorgebrachte Ausführungen,
weshalb sie nicht unter das Novenverbot fallen. Andere Gründe, weshalb diese
beiden Beilagen aus dem Recht zu weisen wären, sind nicht ersichtlich, zumal
sie so oder so öffentlich zugänglich sind. Letzteres gilt auch für die
Presseberichte zum Verkauf von Liegenschaften durch die Pflichtige (Beilage
4.1) sowie die parlamentarische Anfrage und Antwort des Bundesrates zu den
Steuerausfällen der beiden Grossbanken (Beilage 4.2), weshalb es nicht
angezeigt erscheint, diese aus dem Recht zu weisen. Das Protokoll des
kantonalen Steueramts vom 4. April 2018 über die steueramtliche
Buchprüfung 2014 der Pflichtigen (Beilage 7.2) wurde vom kantonalen Steueramt
bereits im Einspracheverfahren eingereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. I
Abschnitt D), weshalb es zu den Akten gehört. Entgegen der Ansicht der
Pflichtigen wurde dieses nicht erst vor Verwaltungsgericht eingereicht, weshalb
es nicht unter das Novenverbot fällt und folglich ebenfalls nicht aus dem Recht
zu weisen ist.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der aus dem Verkauf
der Liegenschaft erzielte Grundstückgewinn mit ausserkantonalen
Betriebsverlusten der Pflichtigen verrechnet werden kann. Die Vorinstanz
bejahte dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
3.1
3.1.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den
Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben (§ 216 Abs. 1 StG). Steuerbarer Grundstückgewinn ist gemäss § 219 Abs. 1 StG jener Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Während sich der Erlös aus dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen des
Erwerbers zusammensetzt (§ 222 StG), umfassen die Anlagekosten den
Erwerbspreis (§ 220 StG) sowie die anrechenbaren Aufwendungen (§ 221 StG). Die Kantone sind frei, ob sie Kapitalgewinne auf Liegenschaften des
Geschäftsvermögens nach dem dualistischen System mit der allgemeinen
Einkommens- und Gewinnsteuer oder nach dem monistischen System mit der
besonderen Grundstückgewinnsteuer erfassen wollen. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) lässt den Kantonen diesbezüglich die Wahl (Art. 12
Abs. 1 und 4 StHG). Doch darf sich die Wahl des Besteuerungssystems nicht
zu Ungunsten der übrigen Kantone und des Steuerpflichtigen, der in mehreren
Kantonen steuerpflichtig ist, auswirken (BGE 139 II 373 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 6.3).
3.1.2
Der Kanton Zürich erhebt die Grundstückgewinnsteuer
nach dem monistischen System auch auf den Geschäftsliegenschaften. Die
Verrechnung von Betriebsverlusten mit dem Grundstückgewinn ist dem Wesen der
Grundstückgewinnsteuer zürcherischer Ausprägung grundsätzlich fremd (BGE 139 II 373 E. 3.5). Im rein innerkantonalen
Verhältnis schreibt das Bundesrecht eine Verlustanrechnung nicht vor (BGE 145 II 206 E. 3.3.2, BGE 139 II 373 E. 3.5). Das Bundesgericht hat jedoch
festgehalten, dass wenn ein Kanton die Betriebsverlustanrechnung im
innerkantonalen Verhältnis nicht vorsieht, dies dazu führe, dass steuerpflichtige
Personen, die Grundstückgewinne innerhalb des Kantons realisieren, schlechter
gestellt seien als solche, die Grundstückgewinne in einem anderen Kanton
erzielten. Diese Ungleichbehandlung sei zwar nicht durch das
Doppelbesteuerungsrecht verboten, aber trotzdem im Lichte der Rechtsgleichheit
problematisch (BGE 145 II 206 E. 3.3.2). Per 1. Januar 2019 hat
sodann auch der Kanton Zürich eine gesetzliche Grundlage zur Verrechnung von
Betriebsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer geschaffen (vgl. § 224a StG),
die eine Anrechnung von Betriebsverlusten auch im innerkantonalen Verhältnis
erlaubt. Die Bestimmung ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem
Inkrafttreten vollzogen wurden (Übergangsbestimmungen zur Änderung des StG vom
23.
Oktober 2017).
3.1.3
Liegt ein
interkantonaler Sachverhalt vor, sind die Regeln des interkantonalen
Steuerrechts zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine
gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verstossende
Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren
Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern
herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in
Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und
eine Steuer erhebt, für deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre
(virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem
verfassungsmässigen Verbot der Doppelbesteuerung abgeleitet, ein Kanton dürfe
einen Steuerpflichtigen nicht deshalb stärker belasten, weil er nicht im vollen
Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen
Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig sei (Schlechterstellungsverbot;
vgl. zum Ganzen BGE 125 I 54 E. 1b; BGE 125 I 458 E. 2a). Diese Regel trat gemäss jahrzehntelanger
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor dem Grundsatz zurück, dass das
Grundeigentum ausschliesslich und in vollem Umfang dem Liegenschaftenkanton zur
Besteuerung vorbehalten blieb. Der Liegenschaftenkanton musste deshalb
Verluste, die am (Wohn-)Sitz oder in anderen Kantonen angefallen waren, nicht
übernehmen (BGr, 28. Januar 2020, 2C_216/2019, E. 4, vgl. auch René
Matteotti/Büsra Beceren in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales
Steuerrecht, Basel 2021, § 34 N. 24). Wie von der Vorinstanz korrekt
ausgeführt, änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur
Nichtberücksichtigung von Ausscheidungsverlusten im Jahr 2004.
3.1.4
Nach der
geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit
Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen
Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich
Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler
oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem
Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden
Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen
(BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2;
BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das
Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sog. Ausscheidungsverlusten –
mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt
und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als
auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die
Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr. 27 vom 15. März
2007.
erlassen.
3.2
Die
Dispositiv
Pflichtige hat ihren Sitz im Kanton Zürich und verfügt in verschiedenen
Kantonen über Betriebsstätten. Die interkantonalen Verhältnisse, welche die in E. 3.1.4
dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung voraussetzt, liegen unbestritten
vor. Wie aus dem Amtsbericht hervorgeht, beläuft sich der für Steuerzwecke
massgebende Verlust der Steuerperiode 2014 ohne Freistellung des
Grundstückgewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft von Fr. … auf Fr. …
Erhöht man diesen Verlust um den Grundstückgewinn, resultiert ein Gesamtverlust
von Fr. … Ferner ergeht aus dem Amtsbericht, dass die interkantonale
Steuerausscheidung für Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern bei der
Pflichtigen nach der quotenmässigen Methode erfolgt, wobei die Gewinnzuweisung
nach Berücksichtigung eines Vorausanteils von 10 % zugunsten des Sitzes
nach den direkten Kosten vorgenommen wird. Kapitalgewinne auf Grundstücke
werden vorab objektmässig ausgeschieden. Das kantonale Steueramt berechnete
ausgehend von einem Gesamtverlust in Höhe von Fr. … einen ausserkantonalen
Verlustanteil von Fr. … (Vorausanteil von 10 % an den Kanton Zürich,
der Rest verteilt nach Quoten, 77,837 % an den Kanton Zürich und 22,163 %
an die übrigen Kantone). Unter Berücksichtigung der Vorjahresverlustvorträge
der Pflichtigen in Höhe von Fr. … ergibt
sich ein ausserkantonaler Verlustanteil von Fr. … Die Höhe des
ausserkantonalen Verlustanteils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Als interkantonales Unternehmen mit ausserkantonalen Betriebsverlusten kann
sich die Pflichtige auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen. Der
Grundstückgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft ist mit den ausserkantonalen
Betriebsverlusten zu verrechnen, weshalb die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …
festzusetzen ist.
Was die
Beschwerdeführerin gegen die Verrechnung mit den ausserkantonalen
Betriebsverlusten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
3.3
3.3.1
Zum einen macht die Beschwerdeführerin geltend, es komme vorliegend das
Gesamtverlustverrechnungsprinzip und nicht das Teilverlustverrechnungsprinzip
zur Anwendung, weshalb in der Steuerperiode 2014 gar keine interkantonale
Ausscheidung vorzunehmen sei und der Gesamtverlust vollumfänglich am Hauptsteuerdomizil
in der Stadt Zürich bzw. im Kanton Zürich vorzutragen sei. Eine
Verlustverrechnung falle somit mangels interkantonalen Substrats ausser
Betracht. Die Möglichkeit der innerkantonalen Verlustverrechnung gemäss § 224a StG stehe vorliegend noch nicht zur Verfügung.
3.3.2
Die Berücksichtigung von Verlusten, die in früheren Steuerperioden
entstanden sind, kann nach der Teilverlustverrechnung oder der
Gesamtverlustverrechnung erfolgen. Bei der Teilverlustverrechnung anerkennt
jeder betroffene Kanton nur die durch ihn ermittelten Teilverluste und
verrechnet sie mit dem ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilgewinn. Bei der
Gesamtverlustverrechnung wird der verrechenbare Gesamtverlust aus früheren
Perioden vom Gesamtgewinn in Abzug gebracht und erst der Restbetrag wird nach
den zuvor definierten Quoten den einzelnen Kantonen zur Besteuerung zugewiesen
(SSK, Kreisschreiben Nr. 24 zur Verrechnung von Vorjahresverlusten in der
interkantonalen Steuerausscheidung vom 17. Dezember 2003, Ziff. 1,
[KS SSK Nr. 24]).
3.3.3
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Methode der
Gesamtverlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis Anwendung findet. Dies
geht aus dem Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von
Banken und Effektenhändler vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 25/620;
abgelöst durch die neue Version vom 30. November 2015) sowie aus dem KS
SSK Nr. 24 hervor und wird vom kantonalen Steueramt im Amtsbericht auch
bestätigt. In der Steuerperiode des Gesamtverlusts wird bei Anwendung der
Gesamtverlustverrechnung keine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen.
Der Gesamtverlust wird somit nicht nach Quoten auf die verschiedenen
Steuerdomizile verteilt. Eine interkantonale Ausscheidung wird erst
vorgenommen, wenn das interkantonale Unternehmen wieder Gewinn erzielt, wobei
dann der Vorjahresverlust vorab mit dem Gewinn verrechnet wird. Entsprechend
wurde der Gesamtverlust 2014 der Pflichtigen nicht auf die einzelnen
Steuerdomizile ausgeschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann
daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich beim Gesamtverlust 2014
vollumfänglich um "innerkantonales Substrat" handle, weshalb eine
Verlustverrechnung ausser Betracht falle. Entscheidend ist, dass die Pflichtige
über ausserkantonale Betriebsstätten verfügt und in der Steuerperiode 2014
einen Gesamtverlust erlitten hat. Würde der zürcherische Grundstückgewinn nicht
zur Verrechnung herangezogen, würde sich das monistische System des Kantons
Zürich nachteilig auf die Betriebsstättekantone auswirken, was die bundesgerichtliche
Rechtsprechung nicht zulässt (vgl. E. 3.1.1). Ob der Gesamtverlust unter
Anwendung des Teil- oder des Gesamtverlustverrechnungsmodells auf die einzelnen
Steuerdomizile ausgeschieden wird, vermag an der interkantonalen Natur der auf
die Betriebsstättekantone entfallenden Verlustanteile nichts zu ändern (vgl.
Steuerrekursgericht, 18. September 2013, 2 GR.2012.54, E. 3d f.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Anwendung der
Gesamtverlustverrechnungsmethode der Verrechnung des Grundstückgewinns mit dem
ausserkantonalen Verlustanteil nicht entgegen.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dem von der Vorinstanz
zitierten Leitentscheid BGE 139 II 373 liege ein interkantonaler Sachverhalt
mit interkantonaler Steuerausscheidung zugrunde und nicht eine rein
innerkantonale Unternehmung. Aus den Erwägungen 4.1 und 4.3 ergebe sich für den
vorliegenden Fall, dass es sich zumindest bei den Vorjahresverlusten um rein
innerkantonales Verlustsubstrat handle, weswegen eine Verrechnung ausser
Betracht falle.
3.4.2
In BGE 139 II 373 ging es um einen im Kanton Zürich wohnhaften
Liegenschaftenhändler, der in mehreren Kantonen tätig war. Im Jahr 2003
erzielte er aus der Veräusserung von Liegenschaften im Kanton Zürich und im
Kanton Aargau Grundstückgewinne. Gleichzeitig verfügte er über
Vorjahresverluste von rund Fr. 4 Mio. Es stellte sich die Frage, ob die im
Kanton Zürich mit der Grundstückgewinnsteuer besteuerten Wertzuwachsgewinne in
der interkantonalen Steuerausscheidung für die Berechnung der zu übernehmenden
Verlustquote zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht bejahte dies und
stellte fest, dass der Kanton Zürich mit der Nichtberücksichtigung des gesamten
im Kanton Zürich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens für die
Verlustverrechnung im Rahmen der Steuerausscheidung das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung verletzt habe. Zwar sei der Kanton Zürich
aufgrund seines monistischen Systems nicht verpflichtet, Grundstückgewinne mit
Geschäftsverlusten zu verrechnen (BGE 139 II 373 E. 4.3 auch zum
Folgenden). Für die Zwecke der Steuerausscheidung seien aber dennoch die zürcherischen
Grundstückgewinne (Wertzuwachsgewinne) zu berücksichtigen. Ob die dem Kanton
Zürich auf diese Weise zugewiesenen Geschäftsverluste (Vorjahresverluste) mit
zürcherischen Grundstückgewinnen verrechnet werden können oder ob sie dem
Hauptsteuerdomizil definitiv verhaftet bleiben und die zürcherischen
Grundstückgewinnsteuerveranlagungen allenfalls in Revision gezogen werden
können, sei keine Frage der interkantonalen Steuerausscheidung, sondern des
anwendbaren internen (kantonalen) Rechts.
3.4.3
In BGE 139 II 373 geht es um die Zuweisung der Vorjahresverluste im
interkantonalen Verhältnis. Es liegt jedoch kein Ausscheidungsverlust vor, da
im Kanton Aargau auch nach Verlustverrechnung ein positives steuerbares
Einkommen verblieb. Damit musste der Sitzkanton Zürich keine ausserkantonalen
Verluste anrechnen, sondern nur – unter Berücksichtigung des Wertzuwachsgewinns
– seinen Anteil an den Vorjahresverlusten übernehmen. Wie er diese
zürcherischen Betriebsverluste anrechnet, ist – wie das Bundesgericht in E. 4.3
ausgeführt hat – eine Frage des anwendbaren (kantonalen) Rechts. Vorliegend
geht es jedoch nicht um die Verrechnung von innerkantonalen, sondern
ausserkantonalen Verlustanteilen, weshalb das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und die daraus abgeleitete
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.1.3) zu berücksichtigen sind.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus BGE 139 II 373 nicht
abgeleitet werden, es handle sich vorliegend bei den Vorjahresverlusten um rein
innerkantonales Substrat.
3.5
3.5.1
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Verlustverrechnung sei zu
verweigern, weil die zu verrechnenden Betriebsverluste schwergewichtig aus
Abschreibungen, Wertberichtigungen oder Rückstellungen stammten. Diese buchhalterischen
Instrumente dienten nicht dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
verlässlich darzustellen, sondern seien auf das Vorsichtsgebot zurückzuführen.
Ferner sei zu beachten, dass sich systeminhärente Bewertungsfehler bei den
periodischen Gewinnsteuern automatisch korrigieren würden, während bei der
aperiodisch erhobenen Grundstückgewinnsteuer keine nachträgliche
Korrekturbesteuerung erfolgen könne, falls sich die Abschreibungen,
Wertberichtungen oder gar Rückstellungen als übermässig herausstellen sollten.
Die Verrechnung von Betriebsverlusten, welche auf lediglich provisorischen und
jährlich vorgenommenen Wertberichtigungen von Aktiven beruhen, mit im gleichen
Geschäftsjahr erzielten Grundstückgewinnen vereitle den Zweck der
Grundstückgewinnsteuer, nämlich die (teilweise) Abschöpfung des während der
ganzen Besitzesdauer erzielten unverdienten Wertzuwachs.
3.5.2
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64
Abs. 1 Ziff. 1 StG). Die
steuerrechtliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz
der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die kaufmännische Bilanz und
Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein
Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben (BGE 141 II 83 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.5.3 Wie aus dem Protokoll des kantonalen
Steueramts zur steueramtlichen Revision 2014 hervorgeht, hat das
kantonale Steueramt die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen der drei
Beteiligungen als geschäftsmässig begründet anerkannt. Dies ist auch für die
Verrechnung mit der Grundstückgewinnsteuer verbindlich. Eine
Nichtberücksichtigung dieser Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen für die
Verrechnung mit der Grundstückgewinnsteuer, wie es die Beschwerdeführerin
beantragt, wäre mit dem Massgeblichkeitsprinzip nicht vereinbar. Die
Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass bei der periodisch erhobenen
Gewinnsteuer für den Fall von nicht mehr begründeten Abschreibungen oder
Wertberichtigungen ein Korrekturmechanismus besteht (vgl. § 64 Abs. 1
Ziff. 5 StG), während ein solcher bei der Grundstückgewinnsteuer fehlt.
Sollten die vorliegend umstrittenen Wertberichtigungen in den Folgejahren als
nicht mehr geschäftsmässig begründet aufgerechnet werden, fällt nachträglich
die Gewinnsteuer an, während die Grundstückgewinnsteuerforderung bereits durch
die vorliegende Verrechnung untergegangen ist. Die Gewinnsteuer tritt damit an
die Stelle der Grundstückgewinnsteuer. Eine solche Verschiebung von der
Grundstückgewinnsteuer zur Gewinnsteuer könnte mittels eines
Korrekturmechanismus zugunsten der Grundstückgewinnsteuer vermieden werden,
dies bedürfte jedoch einer gesetzlichen Grundlage, welche das StG nicht
vorsieht. Auch im Rahmen des per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten § 224a StG wurde eine solche nicht eingeführt. Ein entsprechendes Eingreifen bleibt
dem Verwaltungsgericht daher verwehrt.
3.5.4 Ferner
überzeugt auch der Einwand nicht, die Verrechnung von Betriebsverlusten, welche
auf lediglich provisorischen Wertberichtigungen von Aktiven beruhen, mit im
gleichen Jahr erzielten Grundstückgewinnen vereitle den Zweck der Grundstückgewinnsteuer.
Der Zweck der Grundstückgewinnsteuer wird ganz allgemein durch die Verrechnung
mit Betriebsverlusten zurückgedrängt. Dies ist auf die höhere Gewichtung des
Verbots der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Argumenten gegen
die Verlustverrechnung nicht durchzudringen. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
4.1 Ferner
beantragt die Beschwerdeführerin eine Reduktion der vom Steuerrekursgericht
erhobenen Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.- auf Fr. 22'000.-,
eventualiter eine Reduktion in angemessenem Umfang. Mit der erhobenen
Gerichtsgebühr habe das Steuerrekursgericht sowohl das Kostendeckungs- als auch
das Äquivalenzprinzip verletzt. Zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der
Leistung bestehe ein offensichtliches Missverhältnis, für welches keine
vernünftigen sachlichen Gründe ersichtlich seien. Die in materieller Hinsicht
relevanten Erwägungen des Steuerrekursgerichts würden sich auf fünfeinhalb
Seiten beschränken. Zudem sei der Sachverhalt einfach, klar und unbestritten.
Die Schwierigkeit des Falls sei durchschnittlich.
4.2 Verfahrenskosten
sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das
Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es
spielt im Allgemeinen für Verfahrensgebühren keine Rolle, decken doch
erfahrungsgemäss die eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei
Weitem nicht. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt, dass eine
Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in
vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f.;
BGE 135 III 578 E. 6.1; BGr, 11. Dezember 2012, 2C_513/2012, E. 3.1).
4.3 Gemäss § 150b Abs. 1 StG bemisst sich die Gerichtsgebühr im Rekursverfahren
grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Steuerrekursgerichts, nach der
Schwierigkeit des Falls und – bei Verfahren mit einem bestimmbaren Streitwert –
nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse. Gemäss Abs. 2
derselben Bestimmung beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.- bis
Fr. 50'000.-. Näheres über die Gebührenhöhe im Verfahren vor
Steuerrekursgericht regelt die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr). Gemäss § 2 GebV VGr bemisst sich die Gerichtsgebühr nach
dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert
oder dem tatsächlichen Streitinteresse. Bei Verfahren mit bestimmbarem
Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt bei
einem Streitwert über Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 22'000.- und Fr. 50'000.-
(§ 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die
Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV
VGr).
4.4 Der
Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. …, weshalb die
Gerichtsgebühr zwischen Fr. 22'000.- und Fr. 50'000.- anzusetzen ist.
Mit den erhobenen Fr. 50'000.- ist die vorinstanzliche Gebührenfestsetzung
innerhalb des von der GebV VGr vorgegebenen Rahmens. Unter Berücksichtigung,
dass die GebV VGr bei einem Streitwert von Fr. 100'000.- eine Gebühr von Fr. 6'600.-
und bei einem Streitwert von Fr. 500'000.- eine solche von Fr. 16'500.-
vorsieht, rechtfertigt es sich beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. …
den Maximalbetrag von Fr. 50'000.- zu erheben. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Sachverhalt unbestritten war und der vorinstanzliche
Entscheid eher kurz. In Bezug auf das Äquivalenzprinzip bei Gerichtsgebühren
hat das Bundesgericht festgehalten, es sei nicht unzulässig, bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen. In Fällen mit
hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht
erlaube, könne die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich
dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promille festgelegt werde und eine
obere Begrenzung fehle (BGr, 13. Dezember 2015, 2C_717/2015, E. 7.3).
Die Gebühr ist vorliegend weder in Prozenten oder Promille festgelegt, noch
fehlt eine obere Begrenzung. Die Gebühr entspricht vorliegend etwas weniger als
.. % des Streitwerts. Das Bundesgericht hat schon mehrfach Gerichtsgebühren,
die weniger als 2 % des Streitwerts betrugen, als mit dem
Äquivalenzprinzip vereinbar beurteilt (vgl. dazu die Übersicht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGr, 13. Dezember 2015, 2C_717/2015,
E. 7.3). Demzufolge liegt hier keine Verletzung des Äquivalenzprinzips
vor. In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip trifft es wohl zu, dass der
Gebührenertrag von Fr. 50'000.- die Kosten, die beim Steuerrekursgericht
aufgrund des Verfahrens entstanden sind, übersteigt. Eine Verletzung des
Kostendeckungsprinzips wird jedoch erst angenommen, wenn der gesamthaft
eingenommene Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden
Verwaltungszweigs übersteigt (BGE 141 V 509 E. 7.1.2). So hat das
Bundesgericht schon mehrfach festgestellt, dass das Kostendeckungsprinzip im
Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle spielt, weil die von den Gerichten
eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem
nicht decken (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 4.2).
Dies trifft vorliegend auch auf das Steuerrekursgericht zu, weshalb auch das
Kostendeckungsprinzip nicht verletzt ist. Der Antrag auf Reduktion der
vorinstanzlichen Gerichtsgebühr ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 Satz 2 StG).
5.2 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gilt § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, wenn a) die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder
b) ihre Rechtsbegehren oder angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren.
5.3 Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem
Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV VGr. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu
bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
5.4 Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt
die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem
dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für
das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 11. November
2020, SB.2020.00088, E. 5; VGr, 21. Mai 2003,
SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in
ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf
zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,
SB.2020.00088; VGr, 26. August 2020, SB.2020.00066, E. 5.2.3), sodass
gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung
berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der
Regel deutlich aufwendiger ist.
5.5 Das blosse
Abstellen auf den Streitwert würde im vorliegenden Fall zu einer
unverhältnismässig hohen Parteientschädigung führen. Weiter gilt zu
berücksichtigen, dass die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu jener für das
steuerrekursgerichtliche Verfahren stehen soll. Das Steuerrekursgericht hat die
Parteientschädigung auf Fr. 55'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt,
was unangefochten blieb. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht,
dass die Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren etwa doppelt so
aufwendig ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 28'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
festzulegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 50'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 28'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …