SB.2021.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00070
16. März 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Abtretungsvertrag vom 30. März 2006 übertrug C seiner Konkubinatspartnerin
A (nachfolgend: die Pflichtige) den hälftigen Miteigentumsanteil an der
Einfamilienhaus-Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E (Kat.-Nr. 02).
Als Gegenleistung übernahm die Pflichtige die Hälfte der auf C lautenden
Hypothek gegenüber der F-Bank in Höhe von gesamthaft Fr. 520'000.-, d. h. Fr. 260'000.-. C
war nach der Scheidung seiner Ehe im Jahr 2002 Eigentümer dieser Liegenschaft
geworden. Weil der Erlös von Fr. 260'000.- unter dem im Jahr 1999 von C bezahlten
hälftigen Erwerbspreis von Fr. 325'000.- lag, fiel aus der Handänderung
vom 30. März 2006 keine Grundstückgewinnsteuer an.
Nach erfolgter Trennung machte die Pflichtige am 17. Juni
2016 beim Friedensrichteramt E eine Klage gegen C auf Aufhebung des
Miteigentums hängig. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vor dem
Bezirksgericht Winterthur vom 19. September 2018 schlossen die Pflichtige
und C den folgenden Vergleich, von welchem das Bezirksgericht Winterthur mit
Beschluss vom 25. Oktober 2018 Vormerk nahm:
"1. Die Klägerin verpflichtet sich, ihren
halben Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D-Strasse 01, E, auf den
Beklagten zu übertragen. Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt E
nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens entsprechend anzuweisen.
2.
Der Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug, die auf
der Liegenschaft lastenden Hypotheken bei der F-Bank in Höhe von Fr. 540'000.-
und Fr. 100'000.- unter Entlastung der Klägerin als alleiniger Schuldner
zu übernehmen;
3.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, das Darlehen
gegenüber G in der Höhe von Fr. 60'000.- unter Entlastung der Klägerin als
alleiniger Schuldner zu übernehmen;
4.
Der Beklagte verpflichtet sich, innert 30 Tagen
nach der Übertragung der Liegenschaft D-Strasse 01, E, in sein
Alleineigentum, den Wohneigentumsförderungsbezug der Klägerin auf ihr
Freizügigkeitskonto Nr. 03 bei der Freizügigkeitsstiftung der H-Bank im
Umfang von Fr. 110'000.- zu überweisen;
5.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, innert 30 Tagen
nach der Übertragung der Liegenschaft D-Strasse 01, E, in sein
Alleineigentum der Klägerin Fr. 27'500.- zu bezahlen."
Am 18. Dezember 2018 wurde C als Alleineigentümer der
Liegenschaft D-Strasse 01 in E in das Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss
vom 10. März 2020 auferlegte der Gemeinderat E der Pflichtigen eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….
B. Gegen
den Beschluss vom 10. März 2020 erhob die Pflichtige Einsprache. Der
Gemeinderat hiess diese mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 teilweise
gut und reduzierte die Grundstückgewinnsteuer geringfügig auf Fr. …. Dabei
berücksichtigte er die folgenden Erlösbestandteile:
Alleinige
Schuldübernahme der Hypotheken gegenüber der
F-Bank (im Betrag von Fr. 540'000.- und Fr. 100'000.-)
Fr. 320'000.-
Schuldübernahme
Darlehen G
(Anteil der Pflichtigen gemäss ihrer Steuerdeklaration)
Fr. 28'500.-
Rückzahlung
an Freizügigkeitsstiftung der Pflichtigen
Fr. 110'000.-
Zahlung
von C an die Pflichtige
Fr. 27'500.-
Total
Gegenleistungen
Fr. 486'000.-
Erwägungen
II.
Am 15. Juli 2020 gelangte die Pflichtige mit Rekurs
an das Steuerrekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. März
2021.
teilweise gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auf Fr. …
herab. Es erwog, es ergebe sich aus den beigezogenen Steuerakten, dass die
Rückerstattung von Fr. 110'000.- durch C an das Freizügigkeitskonto der
Pflichtigen nicht vollumfänglich Erlös darstelle, sondern im Umfang von Fr. 50'090.-
eine Darlehensrückzahlung von C an die Pflichtige vorliege. Weiter erhöhte es
die Anlagekosten um wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von Fr. 37'500.-.
Zudem gewährte es der Pflichtigen die unentgeltliche Prozessführung und setzte
Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. März
2021.
(versandt am 7. April 2021) erhob die Pflichtige am 7. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, in Abänderung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts sei der Grundstückgewinn auf höchstens Fr. 30'500.-
festzulegen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung
von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 beantragte die Gemeinde E, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventualiter
sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Grundstückgewinnsteuer sei
auf Fr. … zu erhöhen. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in
Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h.
auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.3
Für das
Verwaltungsgericht ist sodann die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den
bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147
bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den
Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben (§ 216 Abs. 1 StG). Steuerbarer Grundstückgewinn ist gemäss § 219 Abs. 1 StG jener Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Während sich der Erlös aus dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen des
Erwerbers zusammensetzt (§ 222 StG), umfassen die Anlagekosten den
Erwerbspreis (§ 220 StG) sowie die anrechenbaren Aufwendungen (§ 221 StG). Der Erlös ist ein wirtschaftlicher Begriff, der nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auszulegen ist. Alles, was der Erwerber – in einem
wirtschaftlichen Sinn verstanden – an den Veräusserer persönlich oder auf
dessen Rechnung an einen Dritten für die Grundstücksübertragung leistet, bildet
den grundsteuerlich massgebenden Erlös (Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, § 10 N. 79).
2.2
Muss
gerichtlich darüber entschieden werden, wem das Eigentum an einem Grundstück
zusteht und weist es der Richter einem Rechtssubjekt zu, das bislang noch nicht
im Grundbuch eingetragen war, so handelt es sich hierbei um eine
zivilrechtliche Handänderung (Richner et al., § 216 StG N. 41). Die
Grundstückübertragungen durch richterliches Gestaltungsurteil wirken
unmittelbar eigentumsbegründend im Zeitpunkt der Rechtskraft (Marianne Klöti-Weber
in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 96 N. 23;
Richner et al., § 216 StG N. 42).
3.
Vor Verwaltungsgericht strittig ist einzig die von C für den
Miteigentumsanteil erbrachte Gegenleistung bzw. die Höhe des für die
Grundstückgewinnsteuer massgebenden Erlöses. Die Pflichtige macht geltend, die
(alleinige) Übernahme der Hypothek bei der F-Bank im Betrag von Fr. 100'000.-,
die Übernahme des Darlehens von G in Höhe von Fr. 28'500.- sowie die
Zahlung von Fr. 27'500.- von C stünden nicht mit der Übertragung des
Miteigentumsanteils im Zusammenhang und stellten folglich keine
Erlösbestandteile dar. Deshalb reduziere sich der Erlös um Fr. 106'000.- (Fr. 50'000.-
+ Fr. 28'500.- + Fr. 27'500.-).
3.1
Im
Rekursverfahren behauptete die Pflichtige noch, nur die Barzahlung von Fr. 27'500.-
stehe in einem kausalen Zusammenhang zur Übertragung des Miteigentumsanteils.
Insoweit handelt es bei der vor Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die
Barzahlung von Fr. 27'500.- stehe nicht im Zusammenhang mit der strittigen
Handänderung um eine neue Tatsachenbehauptung, die unter das Novenverbot fällt
(vgl. E. 1.3).
3.2
3.2.1
Weshalb die Übernahme des Darlehens von G in Höhe von Fr. 28'500.- kein
Erlösbestandteil darstellen soll, begründet die Pflichtige vor
Verwaltungsgericht nicht. Sie lässt lediglich in allgemeiner Weise ausführen,
mittels dem vor Bezirksgericht geschlossenen Vergleich hätten sie und C die
Auflösung der einfachen Gesellschaft bzw. des Konkubinats als Ganzes geregelt.
Die Beschwerdegegnerin hätte zu Unrecht sämtliche Leistungen von C als
Erlösbestandteile übernommen.
3.2.2
Die Argumentation der Pflichtigen vermag nicht zu überzeugen. Gemäss
Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2018 hat die
Pflichtige mittels Klage vom 23. November 2016 dem Gericht beantragt, es
sei das Miteigentum an der Liegenschaft D-Strasse 01, E unter Liquidation
der zwischen den Parteien diesbezüglich bestehenden einfachen Gesellschaft
aufzuheben und die Liegenschaft unter Ausbezahlung der Klägerin auf den
Beklagten zu übertragen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur enthält
keine Hinweise darauf, dass noch andere Forderungen zwischen den Parteien
Gegenstand des Vergleichs gewesen sein sollten. Demzufolge erfolgten sämtliche
mittels Vergleich vereinbarten Zahlungen bzw. Schuldübernahmen von C – und
damit auch die Übernahme des Darlehens von G – als Gegenleistung für die
Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in E.
3.3
3.3.1
In Bezug auf die Hypothek lässt die Pflichtige ausführen, diese stünde im
Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Stockwerkeigentumseinheiten in I. Diese
Auffassung hat sie bereits im Rekursverfahren vertreten. Sie und C hätten diese
per 30. April 2012 je zur Hälfte zu einem Gesamtpreis von Fr. 290'000.-
gekauft. Der Kaufpreis sei mit einer Hypothek der J-Bank in Höhe von Fr. 194'000.-
und einer weiteren Hypothek der F-Bank von Fr. 100'000.- finanziert
worden. Ihr Miteigentum an den beiden Stockwerkeigentumseinheiten habe sie mit
Kaufvertrag vom 13. Februar 2015 an C übertragen, wobei dieser als
Gegenleistung die Hälfte der Hypothek der J-Bank, d. h. Fr. 97'000.-, übernommen habe. Die
Hypothek von Fr. 100'000.- bei der F-Bank sei weiterhin auf die
Liegenschaft D-Strasse 01 in E bestehen geblieben, obwohl ausgewiesen sei,
dass diese für den Erwerb der beiden Stockwerkeigentumseinheiten in I verwendet
worden sei. Korrekterweise hätte C bei der Übertragung der beiden
Stockwerkeigentumseinheiten im Jahr 2015 auch die Hypothek in Höhe von Fr. 100'000.-
übernehmen müssen. Daraus folge, dass die Hypothek in Höhe von Fr. 100'000.-
nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden Stockwerkeinheiten in I und nicht
mit dem Erwerb oder der Abtretung des Einfamilienhauses in E im Zusammenhang
stehe.
3.3.2
Wie in E. 3.2.2 ausgeführt erfolgten sämtliche mittels Vergleich
vereinbarten Zahlungen bzw. Schuldübernahmen von C – und damit auch die
Übernahme der Hypothek bei der F-Bank in Höhe von Fr. 100'000.- – als
Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft
in E. Dass damit andere Forderungen beglichen worden wären, ergibt sich weder
aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 25. Oktober 2018 noch wird es
von der Pflichtigen substanziiert geltend gemacht. Sodann ergibt sich eindeutig
aus den Akten, dass die Liegenschaft in E als Pfandobjekt für die Hypothek in
Höhe von Fr. 100'000.- bei der F-Bank diente und nicht die Liegenschaften
in I. Dass mit den von der Bank erhaltenen Mitteln die Liegenschaften in I
finanziert worden wären, wie die Pflichtige geltend macht, mag zutreffen,
ändert jedoch nichts daran, dass sich C zur Übernahme dieser Schuld gegen
Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in E bereit erklärt
hat. Dass C die Hypothek bei der F-Bank in Höhe von Fr. 100'000.- nicht
bereits beim Erwerb der Liegenschaften in I vollständig übernommen hat, ist
darauf zurückzuführen, dass als Pfandobjekt die Liegenschaft in E diente. Damit
sind die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei der
Übernahme der Hypothek bei der F-Bank von Fr. 100'000.- durch C im Umfang
von Fr. 50'000.- um Erlös handelt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Auf den in der
Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, welcher auf
eine Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer zielt, ist nicht weiter einzugehen, da
das Zürcher Recht die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde nicht vorsieht (RB
2001.
Nr. 94; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00105).
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 213 Satz 2 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 bzw. § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Eine solche steht auch dem Gemeindesteueramt nicht zu, ist diesem
doch kein über dessen übliche Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand entstanden.
4.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et
al., § 151 StG N. 35; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinen Einkünften – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist (bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen
Prozessen innert eines Jahres) zu tilgen (BGr, 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151 StG N. 34; Plüss, § 16
N. 20). Die
mitwirkungspflichtige gesuchstellende Person muss den Nachweis der Mittellosigkeit
erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. An den Nachweis der
Bedürftigkeit sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGr. 2. Oktober
2019, VB.2019.00061, E. 2.1; BGr, 5. September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2;
vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).
4.2.2
Das von der Pflichtigen vor
Verwaltungsgericht gestellte Begehren um Reduktion des Erlöses um die hälftige
Hypothek bei der F-Bank in Höhe von Fr. 100'000.-, um das Darlehen
gegenüber G von Fr. 28'500.- sowie um die Barzahlung von C in Höhe von Fr. 27'500.-
ist als offenkundig aussichtslos einzustufen. Bereits das Steuerrekursgericht
hat ausführlich begründet, weshalb die Übernahme der Hypothek bei der F-Bank in
Höhe von Fr. 100'000.- im Umfang von Fr. 50'000.- als Bestandteil des
Erlöses zu behandeln ist. Die Pflichtige setzte sich vor Verwaltungsgericht
nicht substanziiert mit diesen Ausführungen auseinander, sondern wiederholte
lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Auch in
Bezug auf die Behauptung, das Darlehen von G in Höhe von Fr. 28'500.-
stehe mit der Liegenschaft in E nicht im Zusammenhang, blieb die Pflichtige vor
Verwaltungsgericht eine substanziierte Begründung schuldig. Die Prüfung des
dritten vor Verwaltungsgericht strittigen Erlösbestandteils – die Barzahlung
von C an die Pflichtige von Fr. 27'500.- – scheiterte bereits an der
Novenschranke (vgl. E. 1.3). Damit
steht dem Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege die
offensichtliche Aussichtslosigkeit ihres Begehrens entgegen, weshalb dieses
abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Pflichtige
mittellos ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'870.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…