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Entscheid

SB.2021.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00072

10. November 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23182)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00072

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Recht,

und

2. B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Haftung

(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 16. März 2017 auferlegte das kantonale Steueramt A und B bei

den Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie bei der direkten

Bundessteuer eine Nachsteuer.

B. Am

13. April 2018 beantragte B, ihre Haftung für die Nachsteuern sei auf

ihren Anteil an den Nachsteuern und Zinsen zu beschränken. Das kantonale

Steueramt gab dem Antrag auf Haftungsbeschränkung betreffend die direkte

Bundessteuer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 statt und wies ihn betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern mit Verfügung vom 21. August 2018 ab.

C. Die von

B betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 3. Dezember 2018 ab. Betreffend die direkte

Bundessteuer hiess es die Einsprache am 19. Dezember 2018 gut.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2018 des kantonalen

Steueramts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs hiess

das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2021 gut. Es hob den

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. Dezember 2018 auf und

stellte fest, dass die Rekurrentin für die ihr und A mit Verfügung vom

16.

März 2017 auferlegten Nachsteuern von Fr. … (inklusive Zins)

nicht haftet.

III.

Hiergegen erhob A (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

9.

Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss machte er geltend, dass B

(Beschwerdegegnerin 2) für die streitbetroffenen Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2010 und 2011) solidarisch hafte.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 beantragte

das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des Steuerrekursgerichts

betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bilden vorliegend eine

notwendige Streitgenossenschaft, da über die Aufhebung der Solidarhaftung nur

mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden werden kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

ist daher als beschwerdegegnerische Partei zu führen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe

kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Gutheissung der Beschwerde.

Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer solidarisch

haften und die Steuerschulden des Beschwerdeführers (teilweise) begleichen

würde, könnte sie die entsprechende Schuld anschliessend von ihm

zurückverlangen. Mit dem Konkurs des Beschwerdeführers mache es auch in

zeitlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob er für die gesamte Steuerschuld

allein hafte oder ob er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 die

Steuerschuld zurückzuzahlen habe.

2.2

Dem

angefochtenen Entscheid lässt sich betreffend die direkte Bundessteuer

entnehmen, dass die gesamten Nachsteuern allein auf den Steuerfaktoren des

Beschwerdeführers beruhen, was dieser anerkannt habe (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4d). Die (Mit-)Haftung der Beschwerdegegnerin 2 für die

direkte Bundessteuer entfalle deshalb vollumfänglich. In Bezug auf die Staats-

und Gemeindesteuern geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, auf

wessen Steuerfaktoren die Nachsteuerschuld beruht. Die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin 2 machen aber nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen

werden kann, dass auch die Nachsteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern

ausschliesslich auf den Steuerfaktoren des Beschwerdeführers basiert und die

noch offene Steuerschuld der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … beträgt, sodass

sie im Fall der (Mit-)Haftung Steuerschulden des Beschwerdeführers begleichen

und den entsprechenden Betrag anschliessend von diesem zurückfordern müsste. Die

Beschwerdegegnerin 2 macht nichts dergleichen geltend. Damit ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der

Gutheissung seiner Beschwerde verfügt und auf seine Beschwerde eingetreten

werden kann.

3.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 StG haften die in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die

Gesamtsteuer. § 12 Abs. 1 Satz 2 StG hält fest, dass jeder

Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer

von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der

Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt

wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall

die Lösungen in Bund und Kantonen unterschiedlich sind und beispielsweise der

Kanton Zürich den Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt (vgl. Peter

Locher, Auswirkungen einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, in:

Fampra.ch 2008, S. 463 ff., insbesondere S. 485), entfaltet die

Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten regelmässig Rückwirkung, indem diesfalls

jeder Ehegatte bezüglich aller noch unbezahlten Steuern nur noch für

seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,

E. 4.1; VGr, 8. Januar 2020, SB.2019.00109, E. 2.1).

3.2

Die für die Aufhebung der Solidarhaftung vorausgesetzte

Zahlungsunfähigkeit muss dauerhafter Natur sein und ist von lediglich vorübergehenden

finanziellen Engpässen abzugrenzen. Offene Verlustscheine können eine

Zahlungsunfähigkeit dokumentieren, schliessen aber eine fortbestehende bzw.

wiedererlangte Zahlungsfähigkeit auch nicht definitiv aus (vgl. Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 12 StG

N. 11). Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten muss im

Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner

et al. § 132 StG N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,

E. 4.3; VGr, 28. August 2013, SB.2012.00144, E. 2.4). Durch die

Aufhebung der Solidarhaftung soll es dem solventen Ehegatten nicht zugemutet

werden, seinen Regressanspruch gegenüber dem insolventen Ehegatten durchsetzen

zu müssen. Deshalb hat regelmässig nur der solvente Ehegatte ein schutzwürdiges

Interesse daran, eine Haftungsverfügung zu erhalten, während das

Rückgriffsrecht des insolventen Ehegatten nicht gefährdet und ohnehin erst mit

einer tatsächlichen Zahlung zugunsten des solventen Ehegatten entstehen würde,

was wiederum die angebliche Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ehegatten

widerlegen würde. Antragsberechtigt erscheint somit nur der solvente Ehegatte

(vgl. Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht

der direkten Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 173 und 175; vgl.

auch BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2021 davon aus, dass der

Beschwerdeführer als zahlungsunfähig im Sinn von § 12 Abs. 1

Satz 2 StG gilt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch aus

den Akten ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, von der

Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit der Vorinstanz ist

mithin davon auszugehen, dass die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 2

für die Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der

Steuerperioden 2010 und 2011 entfällt.

4.2

Die

Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Ehe mit der Beschwerdegegnerin bis

2019.

gedauert haben soll, ist angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit

unerheblich. Die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bewirkt selbst dann die

Aufhebung der Solidarhaftung, wenn die Ehe noch intakt ist. Soweit der

Beschwerdeführer auf § 7 Abs. 1 VV StG verweist, ist nicht klar, um

welchen Erlass es sich hierbei handelt. Darauf ist folglich nicht weiter

einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

6.2

Der Beschwerdegegnerin 2 steht – ausgangs- und antragsgemäss –

eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 178 Abs. 2 StG). Die vom Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote vom 26. Oktober 2021

enthält auch Leistungen, die offensichtlich im Zusammenhang mit anderen Verfahren

erbracht wurden und die auch nicht mit den im vorliegenden Verfahren

eingereichten Beweismittel in Verbindung gebracht werden können. Die

Parteientschädigung wird daher auf Fr. 1'300.- (Auslagen und Mehrwertsteuer

inbegriffen) festgesetzt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Mangels ersichtlichen und ausserhalb ihrer

üblichen Amtstätigkeit stehenden Aufwands und mangels entsprechenden Antrags steht

dem Beschwerdegegner 1 hingegen keine Parteientschädigung zu.

7.

Die Entlassung aus der Solidarhaftung stellt keinen

Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben im Sinn von

Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) dar. Gegen dieses Urteil kann deshalb Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben

werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 8'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entrichten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …