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Entscheid

SB.2021.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00082

28. September 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23060)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00082

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Erbschaftssteuer

(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) erhielt als

testamentarisch eingesetzter Erbe der 2016 verstorbenen B einen Erbanteil im

Wert von Fr. …, worauf ihm das kantonale Steueramt am 6. März 2017

eine Erbschaftssteuer von Fr. … auferlegte.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 2. Juni 2017 ab, wobei es den vom Pflichtigen sinngemäss

beantragten Lebenspartnerabzug von Fr. … nicht gewährte.

Erwägungen

II.

Mit Rückweisungsentscheid vom 7. August 2018 wies das

Steuerrekursgericht die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung des Rekurses

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt

zurück.

III.

Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies das kantonale

Steueramt die Einsprache in einem zweiten Rechtsgang am 6. Januar 2021

erneut ab.

IV.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 11. Mai 2021 ab.

V.

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 ersuchte der

Pflichtige sinngemäss um die Gewährung des Lebenspartnerabzugs von Fr. …

und entsprechende Reduktion der Erbschaftssteuer.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und

Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 des

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG]).

Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147–153

StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG in

Verbindung mit § 43 Abs. 3 ESchG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

2.

2.1

Der

Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und

Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von

Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ESchG). Bei der Steuerberechnung werden

gemäss § 21 Abs. 1 lit. e ESchG von den steuerbaren Vermögensübergängen

Fr. … abgezogen ("steuerfreie Beträge"), wenn es sich bei der

steuerpflichtigen Person um die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner handelt,

welche bzw. welcher während mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser oder der

Erblasserin im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern keine weiteren

Abzüge im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a–d ESchG geltend gemacht

werden.

Ein Zusammenleben im gleichen Haushalt setzt grundsätzlich

eine ungeteilte Wohngemeinschaft am gleichen Steuerdomizil voraus (vgl. auch

OGr Uri, 26. Februar 2016, OG V 14 35, publiziert im Rechenschaftsbericht

über die Rechtspflege des Kantons Uri 2016/17 Nr. 38; vgl. auch Natalie

Peter/Frank Rutishauser in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker

[Hrsg.], Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Basel 2020, § 17 N. 124). Da das Zusammenleben in einer

Wohngemeinschaft für die Steuerbehörden im Nachhinein oft nur schwer

überprüfbar ist, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung gerechtfertigt

und erscheint es insbesondere zulässig, eine alternierende Wohngemeinschaft in

zwei komplett ausgestatteten Wohnungen, wo das Leben jederzeit vollumfänglich

auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, von der Abzugsberechtigung

auszuschliessen (BGr, 6. Februar 2018, 2C_685/2017, E. 4.4.4). Bei

einer solchen – jederzeit und beliebig wählbaren – Rückzugsmöglichkeit in

separate Wohnräumlichkeiten kann nicht von einem manifestierten Willen einer

Lebensgemeinschaft in ungeteilter Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung

ausgegangen werden (vgl. in einem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang

BGE 138 V 86 E. 5.1.2). Haben die Lebenspartner zu Lebzeiten des

Erblassers zwei separate Wohnungen bewohnt, ist die Gewährung des Abzugs

deshalb höchstens bei besonderen Umständen in Betracht zu ziehen, z. B. wenn die Wohnungen in

unmittelbarer Nachbarschaft liegen und weitere Indizien auf eine auf Dauer

angelegte und umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter

hinweisen, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche

Komponente aufweist (vgl. hierzu zur analogen Rechtslage im Kanton Aargau VGr

AG, 1. Mai 2019, WBE.2018.378, publiziert in AGVE 2019 S. 65 ff.).

Als steuermindernde Tatsache ist die Lebenspartnerschaft

und das Zusammenleben im gleichen Haushalt durch die steuerpflichtige Person

nachzuweisen, wozu vermutungsweise auf die offiziellen Meldeverhältnisse bzw.

die Steuerdomizile abzustellen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 132 StG N. 90 ff.,

mit weiteren Hinweisen und Verweis auf Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

2.2

Der

Pflichtige und die Erblasserin waren zum Zeitpunkt des Erbgangs in

verschiedenen Wohngemeinden (C und D) angemeldet und steuerpflichtig. Der

Pflichtige hat eigenen Angaben zufolge stets über separate Wohnräumlichkeiten

verfügt, in welche er sich zurückziehen konnte. So führte er in seiner

Einsprache vom 1. Februar 2021 aus, dass er mit der Erblasserin zwar

"im gleichen gemeinsamen Haushalt zusammengelebt" habe, jedoch

"an verschiedenen Orten". Wie dargelegt wurde, reicht es schon aus

Praktikabilitätsgründen für die Gewährung des Lebenspartnerabzugs grundsätzlich

nicht aus, wenn die gemeinsame Haushaltsführung alternierend an den jeweiligen

Wohnorten der Lebenspartner stattfindet, solange beide Lebenspartner sich

jederzeit wieder alleine in ihre eigenen vier Wände zurückziehen können und

über keine einheitliche Meldeadresse bzw. kein gemeinsames Steuerdomizil

verfügen. Dass der Pflichtige insgesamt während mindestens fünf Jahren mit der

Erblasserin in ungeteilter Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft an einem

einheitlichen Steuerdomizil zusammenlebte, wird von ihm nicht substanziiert

dargelegt und nachgewiesen.

2.3

Sodann

sind keine besonderen Umstände dargelegt worden, welche im dargelegten Sinn

ausnahmsweise die Gewährung des Lebenspartnerabzugs trotz getrennter bzw.

alternierender Wohnorte hätten rechtfertigen können. Insbesondere haben der

Pflichtige und die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbgangs nicht derart nahe

zusammengewohnt, dass praktisch von einer gemeinsamen Haushaltsführung im Sinn

des Gesetzes ausgegangen werden könnte. Weiter vermögen auch die vom

Pflichtigen vorgebrachten Hinderungsgründe für eine Zusammenlegung der Wohnorte

bzw. Haushaltungen keine Ausnahme zu rechtfertigen: So zeigt der Umstand, dass

der Pflichtige seine Eigentumswohnung nicht aufgeben oder weitervermieten

wollte, gerade auf, dass er sich weiterhin einen Rückzugsraum offenhalten und

die Haushalte nicht definitiv zusammenlegen wollte. Eine frühere

Einzimmerwohnung in E war nach Darstellung des Pflichtigen im

Einspracheverfahren für ein partnerschaftliches Zusammenleben offenbar

ungeeignet, weshalb das Paar nach einer grösseren Wohnung gesucht haben will.

Jedenfalls gab der Pflichtige auch in der Folge seinen separaten Wohnsitz nie

auf. Weiter bildet der Umstand, dass das Paar in der von ihm präferierten

Wohngegend keine passende Eigentumswohnung gefunden haben will, keinen

hinreichenden Grund, um auf das Erfordernis einer fünfjährigen

Haushaltsgemeinschaft zu verzichten. Die vom Pflichtigen in der

Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele (verheiratete Paare mit getrennten

Schlafzimmern oder "Politiker-" bzw. "Handwerker-"Paare mit

Wochenaufenthalt) sind sodann mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar,

wo die Lebenspartner stets getrennte (Haupt-)Steuerdomizile und ihre Beziehung

nie formalisiert hatten. Überdies stehen die vom Pflichtigen aufgeführten

Beispiele auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer analogen

erbschaftssteuerlichen Angelegenheit.

Da die Führung einer Lebensgemeinschaft erforderlich, aber

nicht hinreichend für die Gewährung des Lebenspartnerabzugs ist und der hierfür

beweisbelastete Pflichtige den kumulativ erforderlichen Bestand einer

mindestens fünfjährigen Haushaltsgemeinschaft nicht im dargelegten Sinn

nachweisen konnte, ist seine Beschwerde unabhängig von der sonstigen Qualität

seiner Beziehung zur Erblasserin abzuweisen. Sodann kann offengelassen werden,

inwieweit die Haushaltsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs

noch hätte Bestand haben müssen und inwieweit die fünfjährige Frist

unterbrochen werden kann, da der Pflichtige vorliegend nie für längere Zeit im

dargelegten Sinn eine entsprechende Haushaltsgemeinschaft mit der Erblasserin

bildete.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG) und

steht ihm keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 StG, § 153 Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG).

4.

Soweit der Pflichtige für den Fall eines negativen

Entscheids um die Rücksendung seiner Kopien ersucht, ist er darauf hinzuweisen,

dass Einlegerakten grundsätzlich erst nach der letztinstanzlichen Erledigung

des Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben werden (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]

und § 12 der Akturierungsverordnung vom 12. Mai 2010)

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …