SB.2021.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00089
22. Dezember 2021Deutsch19 min
(URT.2021.23318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00089
SB.2021.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
und
B, vertreten durch C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie
Direkte
Bundessteuer 2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) und B (nachfolgend: die
Pflichtige) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 ein steuerbares
Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei der Pflichtige
Unterhaltszahlungen an seine dazumal in D (Thailand) lebende Tochter (F,
geboren 2009, nachfolgend: die Tochter) in der Höhe von Fr. … geltend
machte.
Hierauf wurden die Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid
vom 11. Dezember 2017 für die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dabei wurde
vorgemerkt, dass die Unterstützungszahlungen an die Mutter wie im Vorjahr nicht
abgezogen werden könnten und stattdessen lediglich der Unterstützungsabzug zu
gewähren sei.
Am 29. Oktober 2018 erhob der Pflichtige fristgerecht
Einsprache und machte geltend, dass es sich bei den Alimentenzahlungen von Fr. …
um Leistungen zugunsten seiner damals siebenjährigen Tochter und nicht deren
Mutter handeln würde, weshalb diese vollumfänglich zum Abzug gebracht werden
müssten. Hierzu reichte er Barquittungen für Schulgebühren sowie eine Kopie des
Mietvertrags ein.
Am 16. Mai 2019 verfasste die Steuerkommissärin einen
Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag, wobei sie – wie in der
Vorjahressteuerperiode 2015 – Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. …
berücksichtigte.
Mit Auflage vom 26. Juli 2019 und Auflagemahnung vom
6. September 2019 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen zur
Nachreichung des Gerichtsurteils oder Ähnlichem, um eine entsprechende
Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachzuweisen sowie detailliert
den Verwendungszweck der Kinderalimente und die bezahlten Schulgebühren, Miet-
und Krankheitskosten (in beglaubigter deutscher Übersetzung) zu belegen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erklärte der
Pflichtige, dass die zwei Gerichtsurteile betreffend die Steuerperiode 2015 auf
das hiesige Verfahren keine Anwendung fänden, da nun sämtliche Zahlungen
nachgewiesen seien.
In der Folge reichte der Pflichtige mit Brief vom 28. Januar
2020 eine thailändische Unterhaltsvereinbarung datiert vom 15. Januar 2020
ein, welche er mit der Kindsmutter abgeschlossen hatte und geschuldete
Unterhaltsbeiträge von Fr. … zugunsten der Tochter sowie
Unterstützungsleistungen von Fr. … zugunsten der Kindsmutter festhielt.
Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 hiess das
kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut. Dabei hielt es unter anderem
fest, dass der Umfang der Unterhaltspflicht nicht nachgewiesen sei, da die
eingereichte Unterhaltsvereinbarung vom 15. Januar 2020 datiert sei und
insoweit für die Steuerperiode 2016 nicht massgebend sein könne. In der Folge
schätzte es die Unterhaltsbeiträge für die Tochter wie im Vorjahr nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer)
festgesetzt.
Erwägungen
II.
Am 11. April 2020 erhob der Pflichtige hiergegen
Beschwerde und Rekurs.
Mit Schreiben vom 25. September 2020 wiederrief
die Pflichtige die von ihr am 29. November 2017 ausgestellte Vollmacht des
Pflichtigen zur Vertretung in Steuersachen, zum Streitgegenstand des Verfahrens
liess sie sich in der Folge nicht vernehmen. Daraufhin orientierte der
Pflichtige mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 über ein am Bezirksgericht
Bülach hängiges Verfahren hinsichtlich Annullation der Ehe mit der Pflichtigen.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 wies das
Steuerrekursgericht die erhobenen Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die
Überweisungskosten von Fr. …, die Schulkosten in der Höhe von Fr. …
sowie die Lebenshaltungskosten gemäss den Angaben des EDA von Fr. …
vollständig in Abzug zu bringen. Eventualiter seien Lebenshaltungskosten und
die Miete gemäss der seit Anfang 2015 gültigen Unterhaltsvereinbarung von Fr. …
in Abzug zu bringen.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der
Pflichtige die angekündigten Beilagen zur Beschwerdeschrift nach.
Während das
kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit auf diese
einzutreten sei, verzichteten das Steuerrekursgericht und das Steueramt der
Stadt G auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2021.00089) und
direkter Bundessteuer 2016 (SB.2021.00090) betreffen denselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Vorliegend
ist der Pflichtige unbestrittenermassen gemäss Art. 276 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) gegenüber seiner
minderjährigen Tochter, welche damals mit der Mutter in Thailand lebte,
unterhaltspflichtig. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass der
Pflichtige mit den der Steuererklärung 2016 beigelegten Kontoauszügen
(Buchungsdetails der Überweisung des Pflichtigen auf dem Konto der Kindsmutter)
Zahlungen in der Höhe von Fr. … an die Kindsmutter tätigte. Strittig ist
hingegen, ob die Vorinstanzen die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend
gemachten Unterhaltsbeiträge zu Recht verweigerten und stattdessen
ermessensweise Fr. … als Unterhaltsbeiträge an die Tochter zum Abzug
zuliessen.
Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 5. Dezember
2018.
(SB.2018.00112/113) für die Steuerperiode 2015 die vorgenommenen ermessensweise
geschätzten Unterhaltsbeiträge der Vorinstanzen geschützt, was das
Bundesgericht in seinem Urteil 2C_96/2019 vom 19. September 2019
bestätigte. Die damalige Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren zwar nicht
bindend, da sie eine andere Steuerperiode betraf. Gleichwohl können die
Erwägungen des damaligen Verfahrens auch für das vorliegende Verfahren Geltung
beanspruchen und entsprechend übernommen werden, soweit eine analoge oder gar
identische Sach- und Rechtslage vorliegt.
2.2
2.2.1
Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher
Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht
abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu
verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen
Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen
müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst
in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig
geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 48 ff.;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33
DBG N. 48 ff.; VGr, 8. April 2020, SB.2019.00104/105, E. 2.1;
VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar
2012, SB.2011.00082, E. 2.1).
2.2.2
Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig
von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung
kumulativ 1) familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet
worden sein sowie 3) der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers
dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht
der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen
steuerrechtlich keinen abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die
steuerrechtliche Abgrenzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend,
für wessen Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden.
2.2.3
Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der
Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff.
ZGB) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch
die Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB),
oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB).
Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das
Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung,
Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu
beispielsweise auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung,
Unterhaltung oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2;
VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August
2004.
= StE 2005 B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana
Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.;
Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beuch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.3
Der
Pflichtige rügt sinngemäss zusammengefasst, dass er alle relevanten Belege zu
den Alimenten geliefert habe, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen
ausgeschlossen sei. Stattdessen hätte das Steueramt neue und ungerechtfertigte
Forderungen aufgestellt, wonach die bis anhin eingereichten Rechnungen und
Quittungen nicht genügen würden, weshalb er Banküberweisungen einzureichen
hätte. So zweifle die Vorinstanz trotz eingereichter Schulbestätigung daran,
dass seine Tochter während der hier relevanten Steuerperiode die Schule H
besucht habe. Auch habe sie die eingereichte Unterhaltsvereinbarung nicht
akzeptiert, obwohl es die Niederschrift der lange bestehenden mündlichen
Vereinbarung sei.
2.4
Vorliegend hat der Pflichtige mit den in der
Steuererklärung 2016 eingereichten Bankbelegen die Unterhaltsbeiträge in der
Höhe von Fr. … nachgewiesen, weshalb die Höhe der effektiv bezahlten
Zahlungen unbestritten ist. Nach wie vor unbelegt geblieben ist hingegen der
Umfang der Kinderunterhaltspflicht. Zwar reichte der Pflichtige diverse
Unterlagen ins Recht. Diese betreffen jedoch hauptsächlich die Mietkosten sowie
Schulgebühren oder Gesundheitskosten und damit seine tatsächlich geleisteten
Zahlungen, während den Akten keinerlei Hinweise auf den Umfang seiner
effektiven familienrechtlichen Unterhaltspflicht für die Steuerperiode 2016 zu
entnehmen sind. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige
Kinder gilt indessen nur für familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge,
jedoch nicht für freiwillig, über
die Deckung des laufenden Lebensbedarfs hinausgehende Alimentenzahlungen
(KS EStV Nr. 30 Ziff. 14.2.2 mit Verweis auf den BGE vom 31. Mai
1999.
i.S. M., NStP 53, 106). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend im
hiervor erwähnten Entscheid betreffend die Steuerperiode 2015 (vgl. E. 2.1)
festhielt, kann aus den
tatsächlichen Unterhaltszahlungen nicht ohne Weiteres auf den Umfang der
effektiven Unterhaltspflicht geschlossen werden. Die tatsächlichen Zahlungen
erscheinen lediglich insoweit relevant, als die familienrechtlich geschuldeten
Alimente nur in dem Umfang steuermindernd in Abzug gebracht werden können, wie
sie auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Richner et al., Art. 33 DBG N. 63a,
mit Hinweisen).
Insoweit blieb der
Umfang der Kinderunterhaltspflicht wie bereits im Vorjahr ungewiss, weshalb das
kantonale Steueramt mit Auflage vom 26. Juli 2019 sowie Auflagemahnung vom
6.
September und 25. Oktober 2019 unter anderem dazu aufforderte,
weitere Belege und Gerichtsurteile nachzureichen, um entsprechende
familienrechtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Tochter des
Pflichtigen, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen sowie deren
tatsächliche Verwendung nachzuweisen.
2.5
Entgegen
der Darstellung des Pflichtigen beruhen die von der Steuerbehörde
nachträglich einverlangten Nachweise auf keinen neuen und ungerechtfertigten
Anforderungen. Vielmehr mangelte es an diversen Belegen, welche den
tatsächlichen Verwendungszweck der Zahlungen sowie deren tatsächliche
Verwendung nachzuweisen vermögen, zumal nicht alle Belege das hier relevante
Steuerjahr betrafen. So reichte der
Pflichtige Unterlagen betreffend die bezahlten Schulgebühren einer
thailändischen Privatschule für das Schuljahr 2017 sowie 2018 ein, welche die Lebenshaltungskosten der Tochter belegen
sollten, sich aber statt auf die Steuerperiode 2016 auf spätere Steuerperioden bezogen
und damit keinen ausreichenden Nachweis für das Steuerjahr 2016 darstellen. Sofern der Pflichtige geltend macht, dass sich die Kosten
für sämtliche Schuljahre im gleichen Umfang belaufen, vermögen die
eingereichten Belege dennoch nicht den tatsächlichen Schulbesuch der Tochter
für das Steuerjahr 2016 sowie die tatsächliche Verwendung der Zahlung für die
Schulgebühren nachzuweisen. Auch Belege für die geltend gemachten
Überweisungsspesen in der Höhe von Fr. … können den Akten nicht entnommen
werden. Selbst nach der Auflage und Auflagemahnung kam der Pflichtige seiner
Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach und hat in Ermangelung von Belegen
und Gerichtsurteilen, welche eine entsprechende Unterhaltspflicht gegenüber
seiner Tochter nachzuweisen vermögen, zunächst lediglich auf die bereits zu den
Akten gereichten Überweisungsbelege sowie Internetseiten betreffend die
Lebenshaltungskosten in Thailand verwiesen. Erst nach der letzten Mahnung vom
25.
Oktober 2019 reichte der Pflichtige eine vom 15. Januar 2020
datierte Vereinbarung über die Versorgung des Kindes F zu den Akten, welche die
Vorinstanzen für die Steuerperiode 2016 für nicht massgebend befanden.
3.
3.1
Haben
Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung bzw.
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Bei steuermindernden Tatsachen
kann ausnahmsweise zu einer Ermessenstaxation geschritten werden, wenn die
Beweisleistung aus nicht durch die Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen
unmöglich oder unzumutbar ist und die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen
wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. Richner et al., § 139 StG N. 64; Richner et al., Art. 130 DBG N. 43; Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 19 N. 9).
Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Sie
haben den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllen, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung geben und hierfür notwendige Beweismittel
beibringen oder zumindest anbieten. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
werden die Steuerpflichtigen überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis als
gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen
bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten
Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie
sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar
erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf
RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).
3.2
Der
Pflichtige ist bis heute den ihm obliegenden Nachweis betreffend den Umfang
seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter schuldig geblieben. Zwar
reichte der Pflichtige im Nachgang der letzten Mahnung vom 25. Oktober
2019.
eine mit der Kindsmutter geschlossene Unterhaltsvereinbarung für seine
Tochter ein, wonach er unter anderem zur Zahlung der Lebenshaltungs- sowie
Ausbildungskosten verpflichtet sei und die Zahlungen der festgehaltenen Kosten
vom Pflichtigen bereits seit 1. Januar 2015 veranlasst worden seien.
Hingegen handelt es sich hierbei um eine vom 15. Januar 2020 datierte und
damit vier Jahre nach der massgebenden Steuerperiode nachträglich zu Beweiszwecken
aufgesetzte Unterhaltsvereinbarung. So führt der Pflichtige in seiner
Beschwerdeeingabe selbst aus, dass die Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und
der Kindsmutter nachträglich verfasst wurde und rügt den Umstand, wonach sich
die Vorinstanz daran störe, dass die Niederschrift des bestehenden mündlichen
Vertrags im Wissen hinsichtlich der Nachweisforderung betreffend
Unterhaltspflicht erfolgt sei. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend
erwog, kann nachträglich aufgesetzten Verträgen, welche Jahre später lediglich
zu Beweiszwecken errichtet wurden, keine Beweiskraft zuerkannt werden. Vielmehr
handelt es sich hierbei um die Verschriftlichung von Parteibehauptungen.
Überdies vermögen nachträglich aufgesetzte Verträge grundsätzlich keine in der
Vergangenheit liegenden zivilrechtlichen Rechte und Pflichten zu begründen. Dies
gilt insbesondere bei bereits erfüllten Verpflichtungen, weshalb die
eingereichte Unterhaltsvereinbarung auch nicht als rechtliche Grundlage für die
erfolgten Zahlungen angesehen werden kann. Sodann ist den Ausführungen der
Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. den von der Vorinstanz
zitierten BGE 126 III 49) betreffend die Genehmigungspflicht von
aussergerichtlich vereinbarten Unterhaltsverträgen beizupflichten:
Unterhaltsverträge, welchen die Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde fehlt,
sind für das Kind ungültig, da die Genehmigungspflicht sowohl dem Wohl des
Kindes und dessen Schutz vor Nachteilen als auch dem Wohl der
unterhaltsverpflichteten Person dienen soll, da letztere grundsätzlich keinen
Unterhaltsbeitrag zu entrichten hat, der ihr Existenzminimum beeinträchtigt. Im
Übrigen kann hierzu auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
Überdies
gilt festzuhalten, dass wenn die steuerpflichtige Person auf eine rechtsgenügende und zum
Fälligkeitszeitpunkt bestehende Unterhaltsvereinbarung verzichtet, sie die
Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit grundsätzlich selbst zu tragen
hat.
3.3
Vor diesem Hintergrund vermochte der Pflichtige weder
innert der ihm vom kantonalen Steueramt angesetzten Auflage- und Mahnfrist noch
im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu beweisen, in welchem Umfang sich
seine Unterhaltspflicht in der hier relevanten Steuerperiode belief. Auch
ergibt sich, entgegen den Ausführungen des Pflichtigen, der Umfang der
Unterhaltspflicht nicht schon aus den konkreten Lebenshaltungskosten der
unterhaltsberechtigten Person, da nicht der tatsächliche, sondern höchstens der
erforderliche Bedarf zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist für die steuerliche
Abzugsfähigkeit als Unterhaltsbeitrag entscheidend, in welchem Umfang der
Pflichtige zur Unterstützung seiner Tochter familienrechtlich verpflichtet war.
Dadurch, dass der Pflichtige den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen
konnte, befand sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand betreffend
den Umfang der Unterhaltspflicht, weshalb zu Recht eine Ermessenseinschätzung
vorgenommen wurde.
4.
Weiter gilt es zu prüfen, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ausgefallen ist.
4.1
Die
Vorinstanzen haben in Anbetracht der kaum wesentlichen Veränderungen des
Unterhaltsbedarfs zur inzwischen rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2015 –
wonach der Unterhaltsbedarf gemäss der Zürcher Kinderkostentabelle 2016 von
Sechs- zu Siebenjährigen sogar von Fr. … auf Fr. … sinkt – die
Unterhaltsbeiträge für die Tochter in Anlehnung an die dazumal erfolgte
Ermessenseinschätzung auf Fr. … geschätzt. Hierzu haben sie sich eingehend
mit den vom Pflichtigen angeführten Webseiten (vgl. hiervor E. 2.5) sowie
dessen Einwänden auseinandergesetzt. Dabei haben sie insbesondere auf die
tieferen Lebenshaltungskosten am thailändischen Wohnort der Tochter sowie den
Umstand verwiesen, dass sich die Webseiten an Ausländer richten, welche nach
Thailand auswandern und aufgrund ihrer heimischen Gewohnheiten einen höheren
Bedarf aufweisen. Zudem orientierten sich die Vorinstanzen am deutlich
unterschiedlichen Preisniveau, wonach die Lebenshaltungskosten in D etwa die
Hälfte derer in Zürich betragen.
4.2
Was der Pflichtige gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, lässt die Ermessensveranlagung nicht
als offensichtlich unrichtig erscheinen. So begründete die Vorinstanz
eingehend, dass die durch die Steuerbehörde geschätzten Lebenshaltungskosten
der Tochter in der Höhe von Fr. … pro Monat in Anbetracht des Preisniveaus
von Zürich und D (vgl. hiervor E. 4.1) entgegen den Ausführungen des
Pflichtigen eher als grosszügig, hingegen sicherlich nicht willkürlich tief
ausfallen. In Hinblick hierauf erscheinen die vom Pflichtigen in Abzug
gebrachten Lebenshaltungskosten von Fr. … pro Monat für ein siebenjähriges
Mädchen hingegen viel zu hoch. Auch die Ausführungen des Pflichtigen, wonach
die öffentlichen Schulen in Thailand ein ungenügendes Schulsystem aufweisen,
weshalb seine Tochter notwendigerweise eine Privatschule besuchen müsse,
überzeugen nicht und begründen keine familienrechtliche Unterstützungspflicht
zur Finanzierung der Privatschule. So hielt das Bundesverwaltungsgericht im
Entscheid C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 ausdrücklich fest, dass die
öffentlichen Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen,
Schreiben und Mathematik zu vermitteln vermögen. Sofern der Pflichtige
hauptsächlich die nicht ausreichende Vermittlung von Fremdsprachen beanstandet,
so wäre ein solcher Mangel nicht geeignet, die Qualität des schulischen
Angebots als solches infrage zu stellen (vgl. hierzu im sozialhilferechtlichen
Kontext BVGr, C-3384-2009 vom
18.
Januar 2010 E. 5.5). Abgesehen davon ist anzunehmen, dass der
Tochter die fraglichen Kenntnisse mit etwas gutem Willen durchaus auch
ausserhalb des normalen Schulbetriebs vermittelt werden können oder sie diese
vielmehr beibehält, zumal sie einen in der Schweiz lebenden Vater hat, welcher
– aus seinen Eingaben im Rechtsmittelverfahren zu schliessen – über sehr gute
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Andere Gründe für die Notwendigkeit
des Besuchs einer Privatschule ergeben sich aus den Akten nicht und wurden auch
nicht substanziiert geltend gemacht. Sodann ist die Berechnung des Pflichtigen
betreffend die Überweisungskosten in der Höhe von Fr. … (13 x Fr. …)
nicht nachvollziehbar, zumal bei den 13 Überweisungsanzeigen jeweils effektive
Überweisungskosten von Fr. … pro Überweisung angefallen sind. Anderweitige
Belege, welche zusätzliche oder gar höhere Überweisungsspesen nachweisen,
können den Akten hingegen nicht entnommen werden.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Verwaltungsgericht
keine nachvollziehbare und belegte Begründung liefert, welche die vom
kantonalen Steueramt vorgenommenen Ermessenseinschätzungen als willkürlich
erscheinen lassen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich – soweit
sie rechtlich überhaupt nachvollziehbar sind – in einer Wiederholung der
bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente und Ausführungen zu den
Unterhaltsleistungen. Ohnehin sind, wie bereits ausführlich dargelegt, die
tatsächlich geleisteten Zahlungen sowie der tatsächliche Lebensaufwand der
Tochter nicht entscheidend, werden diese nur sekundär zur Plausibilisierung der
Schätzung herangezogen und erscheint die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung
hierdurch auch nicht offensichtlich unrichtig.
Hinsichtlich
der Plausibilität der vorgenommenen Ermessenseinschätzung kann ferner auf die
ausführliche Begründung im steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 30. August
2018.
betreffend die inzwischen rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode 2015
(1DB.2018.97/1ST.2018.117) verwiesen werden, nachdem sowohl das Verwaltungs-
als auch das Bundesgericht die hiergegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen
haben (vgl. hiervor E. 2.1). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen eine
andere Steuerperiode betreffen und für die Einschätzung der hier strittigen
Steuerperioden nicht bindend sind, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb
sich die Rechts- und Sachlage gemäss den Ausführungen des Pflichtigen für die
hier infrage stehenden Steuerperioden anders darstellen sollte, zumal die
vorliegende Aktenlage zu keinem anderen Ergebnis führt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung
zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2021.00089 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2021.00090 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00089 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2021.00090 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an: …