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Entscheid

SB.2021.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00089

22. Dezember 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23318)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00089

SB.2021.00090

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

und

B, vertreten durch C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

Direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) und B (nachfolgend: die

Pflichtige) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 ein steuerbares

Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei der Pflichtige

Unterhaltszahlungen an seine dazumal in D (Thailand) lebende Tochter (F,

geboren 2009, nachfolgend: die Tochter) in der Höhe von Fr. … geltend

machte.

Hierauf wurden die Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid

vom 11. Dezember 2017 für die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … veranlagt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dabei wurde

vorgemerkt, dass die Unterstützungszahlungen an die Mutter wie im Vorjahr nicht

abgezogen werden könnten und stattdessen lediglich der Unterstützungsabzug zu

gewähren sei.

Am 29. Oktober 2018 erhob der Pflichtige fristgerecht

Einsprache und machte geltend, dass es sich bei den Alimentenzahlungen von Fr. …

um Leistungen zugunsten seiner damals siebenjährigen Tochter und nicht deren

Mutter handeln würde, weshalb diese vollumfänglich zum Abzug gebracht werden

müssten. Hierzu reichte er Barquittungen für Schulgebühren sowie eine Kopie des

Mietvertrags ein.

Am 16. Mai 2019 verfasste die Steuerkommissärin einen

Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag, wobei sie – wie in der

Vorjahressteuerperiode 2015 – Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. …

berücksichtigte.

Mit Auflage vom 26. Juli 2019 und Auflagemahnung vom

6. September 2019 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen zur

Nachreichung des Gerichtsurteils oder Ähnlichem, um eine entsprechende

Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachzuweisen sowie detailliert

den Verwendungszweck der Kinderalimente und die bezahlten Schulgebühren, Miet-

und Krankheitskosten (in beglaubigter deutscher Übersetzung) zu belegen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erklärte der

Pflichtige, dass die zwei Gerichtsurteile betreffend die Steuerperiode 2015 auf

das hiesige Verfahren keine Anwendung fänden, da nun sämtliche Zahlungen

nachgewiesen seien.

In der Folge reichte der Pflichtige mit Brief vom 28. Januar

2020 eine thailändische Unterhaltsvereinbarung datiert vom 15. Januar 2020

ein, welche er mit der Kindsmutter abgeschlossen hatte und geschuldete

Unterhaltsbeiträge von Fr. … zugunsten der Tochter sowie

Unterstützungsleistungen von Fr. … zugunsten der Kindsmutter festhielt.

Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 hiess das

kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut. Dabei hielt es unter anderem

fest, dass der Umfang der Unterhaltspflicht nicht nachgewiesen sei, da die

eingereichte Unterhaltsvereinbarung vom 15. Januar 2020 datiert sei und

insoweit für die Steuerperiode 2016 nicht massgebend sein könne. In der Folge

schätzte es die Unterhaltsbeiträge für die Tochter wie im Vorjahr nach

pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf

Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer)

festgesetzt.

Erwägungen

II.

Am 11. April 2020 erhob der Pflichtige hiergegen

Beschwerde und Rekurs.

Mit Schreiben vom 25. September 2020 wiederrief

die Pflichtige die von ihr am 29. November 2017 ausgestellte Vollmacht des

Pflichtigen zur Vertretung in Steuersachen, zum Streitgegenstand des Verfahrens

liess sie sich in der Folge nicht vernehmen. Daraufhin orientierte der

Pflichtige mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 über ein am Bezirksgericht

Bülach hängiges Verfahren hinsichtlich Annullation der Ehe mit der Pflichtigen.

Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 wies das

Steuerrekursgericht die erhobenen Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die

Überweisungskosten von Fr. …, die Schulkosten in der Höhe von Fr. …

sowie die Lebenshaltungskosten gemäss den Angaben des EDA von Fr. …

vollständig in Abzug zu bringen. Eventualiter seien Lebenshaltungskosten und

die Miete gemäss der seit Anfang 2015 gültigen Unterhaltsvereinbarung von Fr. …

in Abzug zu bringen.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der

Pflichtige die angekündigten Beilagen zur Beschwerdeschrift nach.

Während das

kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit auf diese

einzutreten sei, verzichteten das Steuerrekursgericht und das Steueramt der

Stadt G auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2021.00089) und

direkter Bundessteuer 2016 (SB.2021.00090) betreffen denselben Pflichtigen

sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Vorliegend

ist der Pflichtige unbestrittenermassen gemäss Art. 276 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) gegenüber seiner

minderjährigen Tochter, welche damals mit der Mutter in Thailand lebte,

unterhaltspflichtig. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass der

Pflichtige mit den der Steuererklärung 2016 beigelegten Kontoauszügen

(Buchungsdetails der Überweisung des Pflichtigen auf dem Konto der Kindsmutter)

Zahlungen in der Höhe von Fr. … an die Kindsmutter tätigte. Strittig ist

hingegen, ob die Vorinstanzen die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend

gemachten Unterhaltsbeiträge zu Recht verweigerten und stattdessen

ermessensweise Fr. … als Unterhaltsbeiträge an die Tochter zum Abzug

zuliessen.

Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 5. Dezember

2018.

(SB.2018.00112/113) für die Steuerperiode 2015 die vorgenommenen ermessensweise

geschätzten Unterhaltsbeiträge der Vorinstanzen geschützt, was das

Bundesgericht in seinem Urteil 2C_96/2019 vom 19. September 2019

bestätigte. Die damalige Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren zwar nicht

bindend, da sie eine andere Steuerperiode betraf. Gleichwohl können die

Erwägungen des damaligen Verfahrens auch für das vorliegende Verfahren Geltung

beanspruchen und entsprechend übernommen werden, soweit eine analoge oder gar

identische Sach- und Rechtslage vorliegt.

2.2

2.2.1

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c

DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den

geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie

die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher

Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung

anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht

abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder

unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden

Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu

verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen

Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen

müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst

in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig

geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 48 ff.;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33

DBG N. 48 ff.; VGr, 8. April 2020, SB.2019.00104/105, E. 2.1;

VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar

2012, SB.2011.00082, E. 2.1).

2.2.2

Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig

von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung

kumulativ 1) familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet

worden sein sowie 3) der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers

dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht

der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen

steuerrechtlich keinen abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die

steuerrechtliche Abgrenzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend,

für wessen Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden.

2.2.3

Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der

Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff.

ZGB) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch

die Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB),

oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB).

Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das

Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung

benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung,

Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu

beispielsweise auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung,

Unterhaltung oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2;

VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August

2004.

= StE 2005 B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana

Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.;

Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beuch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).

2.3

Der

Pflichtige rügt sinngemäss zusammengefasst, dass er alle relevanten Belege zu

den Alimenten geliefert habe, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen

ausgeschlossen sei. Stattdessen hätte das Steueramt neue und ungerechtfertigte

Forderungen aufgestellt, wonach die bis anhin eingereichten Rechnungen und

Quittungen nicht genügen würden, weshalb er Banküberweisungen einzureichen

hätte. So zweifle die Vorinstanz trotz eingereichter Schulbestätigung daran,

dass seine Tochter während der hier relevanten Steuerperiode die Schule H

besucht habe. Auch habe sie die eingereichte Unterhaltsvereinbarung nicht

akzeptiert, obwohl es die Niederschrift der lange bestehenden mündlichen

Vereinbarung sei.

2.4

Vorliegend hat der Pflichtige mit den in der

Steuererklärung 2016 eingereichten Bankbelegen die Unterhaltsbeiträge in der

Höhe von Fr. … nachgewiesen, weshalb die Höhe der effektiv bezahlten

Zahlungen unbestritten ist. Nach wie vor unbelegt geblieben ist hingegen der

Umfang der Kinderunterhaltspflicht. Zwar reichte der Pflichtige diverse

Unterlagen ins Recht. Diese betreffen jedoch hauptsächlich die Mietkosten sowie

Schulgebühren oder Gesundheitskosten und damit seine tatsächlich geleisteten

Zahlungen, während den Akten keinerlei Hinweise auf den Umfang seiner

effektiven familienrechtlichen Unterhaltspflicht für die Steuerperiode 2016 zu

entnehmen sind. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige

Kinder gilt indessen nur für familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge,

jedoch nicht für freiwillig, über

die Deckung des laufenden Lebensbedarfs hinausgehende Alimentenzahlungen

(KS EStV Nr. 30 Ziff. 14.2.2 mit Verweis auf den BGE vom 31. Mai

1999.

i.S. M., NStP 53, 106). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend im

hiervor erwähnten Entscheid betreffend die Steuerperiode 2015 (vgl. E. 2.1)

festhielt, kann aus den

tatsächlichen Unterhaltszahlungen nicht ohne Weiteres auf den Umfang der

effektiven Unterhaltspflicht geschlossen werden. Die tatsächlichen Zahlungen

erscheinen lediglich insoweit relevant, als die familienrechtlich geschuldeten

Alimente nur in dem Umfang steuermindernd in Abzug gebracht werden können, wie

sie auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Richner et al., Art. 33 DBG N. 63a,

mit Hinweisen).

Insoweit blieb der

Umfang der Kinderunterhaltspflicht wie bereits im Vorjahr ungewiss, weshalb das

kantonale Steueramt mit Auflage vom 26. Juli 2019 sowie Auflagemahnung vom

6.

September und 25. Oktober 2019 unter anderem dazu aufforderte,

weitere Belege und Gerichtsurteile nachzureichen, um entsprechende

familienrechtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Tochter des

Pflichtigen, den Verwendungszweck der Unterhaltszahlungen sowie deren

tatsächliche Verwendung nachzuweisen.

2.5

Entgegen

der Darstellung des Pflichtigen beruhen die von der Steuerbehörde

nachträglich einverlangten Nachweise auf keinen neuen und ungerechtfertigten

Anforderungen. Vielmehr mangelte es an diversen Belegen, welche den

tatsächlichen Verwendungszweck der Zahlungen sowie deren tatsächliche

Verwendung nachzuweisen vermögen, zumal nicht alle Belege das hier relevante

Steuerjahr betrafen. So reichte der

Pflichtige Unterlagen betreffend die bezahlten Schulgebühren einer

thailändischen Privatschule für das Schuljahr 2017 sowie 2018 ein, welche die Lebenshaltungskosten der Tochter belegen

sollten, sich aber statt auf die Steuerperiode 2016 auf spätere Steuerperioden bezogen

und damit keinen ausreichenden Nachweis für das Steuerjahr 2016 darstellen. Sofern der Pflichtige geltend macht, dass sich die Kosten

für sämtliche Schuljahre im gleichen Umfang belaufen, vermögen die

eingereichten Belege dennoch nicht den tatsächlichen Schulbesuch der Tochter

für das Steuerjahr 2016 sowie die tatsächliche Verwendung der Zahlung für die

Schulgebühren nachzuweisen. Auch Belege für die geltend gemachten

Überweisungsspesen in der Höhe von Fr. … können den Akten nicht entnommen

werden. Selbst nach der Auflage und Auflagemahnung kam der Pflichtige seiner

Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach und hat in Ermangelung von Belegen

und Gerichtsurteilen, welche eine entsprechende Unterhaltspflicht gegenüber

seiner Tochter nachzuweisen vermögen, zunächst lediglich auf die bereits zu den

Akten gereichten Überweisungsbelege sowie Internetseiten betreffend die

Lebenshaltungskosten in Thailand verwiesen. Erst nach der letzten Mahnung vom

25.

Oktober 2019 reichte der Pflichtige eine vom 15. Januar 2020

datierte Vereinbarung über die Versorgung des Kindes F zu den Akten, welche die

Vorinstanzen für die Steuerperiode 2016 für nicht massgebend befanden.

3.

3.1

Haben

Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung bzw.

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Bei steuermindernden Tatsachen

kann ausnahmsweise zu einer Ermessenstaxation geschritten werden, wenn die

Beweisleistung aus nicht durch die Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen

unmöglich oder unzumutbar ist und die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen

wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (vgl. Richner et al., § 139 StG N. 64; Richner et al., Art. 130 DBG N. 43; Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich

etc. 2018, § 19 N. 9).

Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Sie

haben den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllen, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung geben und hierfür notwendige Beweismittel

beibringen oder zumindest anbieten. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

werden die Steuerpflichtigen überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis als

gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen

bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten

Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie

sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar

erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf

RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

3.2

Der

Pflichtige ist bis heute den ihm obliegenden Nachweis betreffend den Umfang

seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter schuldig geblieben. Zwar

reichte der Pflichtige im Nachgang der letzten Mahnung vom 25. Oktober

2019.

eine mit der Kindsmutter geschlossene Unterhaltsvereinbarung für seine

Tochter ein, wonach er unter anderem zur Zahlung der Lebenshaltungs- sowie

Ausbildungskosten verpflichtet sei und die Zahlungen der festgehaltenen Kosten

vom Pflichtigen bereits seit 1. Januar 2015 veranlasst worden seien.

Hingegen handelt es sich hierbei um eine vom 15. Januar 2020 datierte und

damit vier Jahre nach der massgebenden Steuerperiode nachträglich zu Beweiszwecken

aufgesetzte Unterhaltsvereinbarung. So führt der Pflichtige in seiner

Beschwerdeeingabe selbst aus, dass die Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und

der Kindsmutter nachträglich verfasst wurde und rügt den Umstand, wonach sich

die Vorinstanz daran störe, dass die Niederschrift des bestehenden mündlichen

Vertrags im Wissen hinsichtlich der Nachweisforderung betreffend

Unterhaltspflicht erfolgt sei. Wie die Vorinstanz hierzu bereits zutreffend

erwog, kann nachträglich aufgesetzten Verträgen, welche Jahre später lediglich

zu Beweiszwecken errichtet wurden, keine Beweiskraft zuerkannt werden. Vielmehr

handelt es sich hierbei um die Verschriftlichung von Parteibehauptungen.

Überdies vermögen nachträglich aufgesetzte Verträge grundsätzlich keine in der

Vergangenheit liegenden zivilrechtlichen Rechte und Pflichten zu begründen. Dies

gilt insbesondere bei bereits erfüllten Verpflichtungen, weshalb die

eingereichte Unterhaltsvereinbarung auch nicht als rechtliche Grundlage für die

erfolgten Zahlungen angesehen werden kann. Sodann ist den Ausführungen der

Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. den von der Vorinstanz

zitierten BGE 126 III 49) betreffend die Genehmigungspflicht von

aussergerichtlich vereinbarten Unterhaltsverträgen beizupflichten:

Unterhaltsverträge, welchen die Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde fehlt,

sind für das Kind ungültig, da die Genehmigungspflicht sowohl dem Wohl des

Kindes und dessen Schutz vor Nachteilen als auch dem Wohl der

unterhaltsverpflichteten Person dienen soll, da letztere grundsätzlich keinen

Unterhaltsbeitrag zu entrichten hat, der ihr Existenzminimum beeinträchtigt. Im

Übrigen kann hierzu auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden.

Überdies

gilt festzuhalten, dass wenn die steuerpflichtige Person auf eine rechtsgenügende und zum

Fälligkeitszeitpunkt bestehende Unterhaltsvereinbarung verzichtet, sie die

Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit grundsätzlich selbst zu tragen

hat.

3.3

Vor diesem Hintergrund vermochte der Pflichtige weder

innert der ihm vom kantonalen Steueramt angesetzten Auflage- und Mahnfrist noch

im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu beweisen, in welchem Umfang sich

seine Unterhaltspflicht in der hier relevanten Steuerperiode belief. Auch

ergibt sich, entgegen den Ausführungen des Pflichtigen, der Umfang der

Unterhaltspflicht nicht schon aus den konkreten Lebenshaltungskosten der

unterhaltsberechtigten Person, da nicht der tatsächliche, sondern höchstens der

erforderliche Bedarf zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist für die steuerliche

Abzugsfähigkeit als Unterhaltsbeitrag entscheidend, in welchem Umfang der

Pflichtige zur Unterstützung seiner Tochter familienrechtlich verpflichtet war.

Dadurch, dass der Pflichtige den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen

konnte, befand sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand betreffend

den Umfang der Unterhaltspflicht, weshalb zu Recht eine Ermessenseinschätzung

vorgenommen wurde.

4.

Weiter gilt es zu prüfen, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ausgefallen ist.

4.1

Die

Vorinstanzen haben in Anbetracht der kaum wesentlichen Veränderungen des

Unterhaltsbedarfs zur inzwischen rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2015 –

wonach der Unterhaltsbedarf gemäss der Zürcher Kinderkostentabelle 2016 von

Sechs- zu Siebenjährigen sogar von Fr. … auf Fr. … sinkt – die

Unterhaltsbeiträge für die Tochter in Anlehnung an die dazumal erfolgte

Ermessenseinschätzung auf Fr. … geschätzt. Hierzu haben sie sich eingehend

mit den vom Pflichtigen angeführten Webseiten (vgl. hiervor E. 2.5) sowie

dessen Einwänden auseinandergesetzt. Dabei haben sie insbesondere auf die

tieferen Lebenshaltungskosten am thailändischen Wohnort der Tochter sowie den

Umstand verwiesen, dass sich die Webseiten an Ausländer richten, welche nach

Thailand auswandern und aufgrund ihrer heimischen Gewohnheiten einen höheren

Bedarf aufweisen. Zudem orientierten sich die Vorinstanzen am deutlich

unterschiedlichen Preisniveau, wonach die Lebenshaltungskosten in D etwa die

Hälfte derer in Zürich betragen.

4.2

Was der Pflichtige gegen

die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, lässt die Ermessensveranlagung nicht

als offensichtlich unrichtig erscheinen. So begründete die Vorinstanz

eingehend, dass die durch die Steuerbehörde geschätzten Lebenshaltungskosten

der Tochter in der Höhe von Fr. … pro Monat in Anbetracht des Preisniveaus

von Zürich und D (vgl. hiervor E. 4.1) entgegen den Ausführungen des

Pflichtigen eher als grosszügig, hingegen sicherlich nicht willkürlich tief

ausfallen. In Hinblick hierauf erscheinen die vom Pflichtigen in Abzug

gebrachten Lebenshaltungskosten von Fr. … pro Monat für ein siebenjähriges

Mädchen hingegen viel zu hoch. Auch die Ausführungen des Pflichtigen, wonach

die öffentlichen Schulen in Thailand ein ungenügendes Schulsystem aufweisen,

weshalb seine Tochter notwendigerweise eine Privatschule besuchen müsse,

überzeugen nicht und begründen keine familienrechtliche Unterstützungspflicht

zur Finanzierung der Privatschule. So hielt das Bundesverwaltungsgericht im

Entscheid C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 ausdrücklich fest, dass die

öffentlichen Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen,

Schreiben und Mathematik zu vermitteln vermögen. Sofern der Pflichtige

hauptsächlich die nicht ausreichende Vermittlung von Fremdsprachen beanstandet,

so wäre ein solcher Mangel nicht geeignet, die Qualität des schulischen

Angebots als solches infrage zu stellen (vgl. hierzu im sozialhilferechtlichen

Kontext BVGr, C-3384-2009 vom

18.

Januar 2010 E. 5.5). Abgesehen davon ist anzunehmen, dass der

Tochter die fraglichen Kenntnisse mit etwas gutem Willen durchaus auch

ausserhalb des normalen Schulbetriebs vermittelt werden können oder sie diese

vielmehr beibehält, zumal sie einen in der Schweiz lebenden Vater hat, welcher

– aus seinen Eingaben im Rechtsmittelverfahren zu schliessen – über sehr gute

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Andere Gründe für die Notwendigkeit

des Besuchs einer Privatschule ergeben sich aus den Akten nicht und wurden auch

nicht substanziiert geltend gemacht. Sodann ist die Berechnung des Pflichtigen

betreffend die Überweisungskosten in der Höhe von Fr. … (13 x Fr. …)

nicht nachvollziehbar, zumal bei den 13 Überweisungsanzeigen jeweils effektive

Überweisungskosten von Fr. … pro Überweisung angefallen sind. Anderweitige

Belege, welche zusätzliche oder gar höhere Überweisungsspesen nachweisen,

können den Akten hingegen nicht entnommen werden.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Verwaltungsgericht

keine nachvollziehbare und belegte Begründung liefert, welche die vom

kantonalen Steueramt vorgenommenen Ermessenseinschätzungen als willkürlich

erscheinen lassen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich – soweit

sie rechtlich überhaupt nachvollziehbar sind – in einer Wiederholung der

bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente und Ausführungen zu den

Unterhaltsleistungen. Ohnehin sind, wie bereits ausführlich dargelegt, die

tatsächlich geleisteten Zahlungen sowie der tatsächliche Lebensaufwand der

Tochter nicht entscheidend, werden diese nur sekundär zur Plausibilisierung der

Schätzung herangezogen und erscheint die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung

hierdurch auch nicht offensichtlich unrichtig.

Hinsichtlich

der Plausibilität der vorgenommenen Ermessenseinschätzung kann ferner auf die

ausführliche Begründung im steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 30. August

2018.

betreffend die inzwischen rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode 2015

(1DB.2018.97/1ST.2018.117) verwiesen werden, nachdem sowohl das Verwaltungs-

als auch das Bundesgericht die hiergegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen

haben (vgl. hiervor E. 2.1). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen eine

andere Steuerperiode betreffen und für die Einschätzung der hier strittigen

Steuerperioden nicht bindend sind, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb

sich die Rechts- und Sachlage gemäss den Ausführungen des Pflichtigen für die

hier infrage stehenden Steuerperioden anders darstellen sollte, zumal die

vorliegende Aktenlage zu keinem anderen Ergebnis führt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung

zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2021.00089 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2021.00090 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00089 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2021.00090 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an: …