SB.2021.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00091
12. August 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00091
SB.2021.00092
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie
direkte
Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Rechtsanwalt und führt zusammen mit seiner Ehefrau B
(nachstehend: die bzw. der Pflichtige, gemeinsam: die Pflichtigen) eine
Anwaltskanzlei in J. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
25. August 2020 für die Steuerperiode 2014 (1.1.–31.12.2014) wurde den
Pflichtigen bei ihrem deklarierten selbständigen Erwerbseinkommen jeweils ein
Mitgliederbeitrag von Fr. … an die C-Club GmbH (nachfolgend: C-Club)
als nicht abzugsfähige Standeskosten aufgerechnet.
Am 25. September 2020 erhoben A und B Einsprache
gegen die betreffende Aufrechnung. Das kantonale Steueramt verlangte in der
Folge am 5. Oktober 2020 mittels einer Auflage den Nachweis über die
geschäftsmässige Begründetheit der Mitgliedschaft. Weiter wurden die
Pflichtigen aufgefordert, Unterlagen zu den im Jahr 2014 besuchten
Veranstaltungen des C-Clubs und dem damit verbundenen geschäftlichen Konnex
einzureichen. Nach erfolgter Mahnung nahm das Ehepaar A/B zur Sache
Stellung. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 5. Januar 2021
ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht
am 21. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragten A und B
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der mitangefochtenen
Einschätzungsverfügung vom 5. Januar 2021 sowie die Anerkennung der
Mitgliederbeiträge an die C-Club bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens
für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 respektive für die direkte
Bundessteuer 2014 als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eventualiter
beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
und schliesslich die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 wurden die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00091) und direkte
Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) vereinigt.
Das Steuerrekursgericht liess sich am 4. August 2021
zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das kantonale Steueramt beantragte am 12. August
2021.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische
Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt J liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
2014.
(SB.2021.00091) und direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) betreffen
dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen RekAkommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren gilt das
Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend
wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
1.4
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben.
Gelingt der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu Ungunsten der
steuerpflichtigen Person angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten
sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2
mit Hinweisen). Ausnahmsweise sind aber auch bei steueraufhebenden oder
-mindernden Tatsachen die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen
festzusetzen, wenn dem beweisbelasteten Steuerpflichtigen die gehörige
Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist oder lediglich die Höhe, aber
nicht der Bestand, einer steueraufhebenden oder -mindernden Tatsache ungewiss
ist und die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen eine hinreichende
Schätzungsgrundlage enthält (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19 Rz. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 139 StG N. 51 und 61 ff.; Martin Zweifel in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
Teil I/ Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2016, Art. 46 StHG N. 30;
VGr, 29. Oktober 2014, SB.2014.00082, E. 2.3; VGr, 17. März
2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 2002 Nr. 110; RB 1998 Nr. 136).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen aus
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage, ob ein
Mitgliederbeitrag an die C-Club hiervon als geschäfts- oder berufsmässig begründete
Kosten in Abzug gebracht werden kann. Entgegen den Ausführungen der
Pflichtigen sind hierfür Art. 27 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 1 StG massgebend, nicht Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG und § 64 Abs. 1 StG. Die letzteren Bestimmungen sind anwendbar bei der Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns einer Kapitalgesellschaft. Aprüngliche
Anfechtungsobjekte dieses Verfahrens sind hingegen der Einschätzungsentscheid
vom 25. August 2020 über die Staats- und Gemeindesteuern 2014
beziehungsweise die gleichentags datierende Veranlagungsverfügung über die
direkte Bundessteuer 2014, welche das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffen.
2.2
Steuerbar
sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten von dieser Erwerbstätigkeit abgezogen werden.
2.3
Abzugsfähig
ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig
Dispositiv
ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit
einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Ob der Aufwand aber
zweckmässig beziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt grundsätzlich keine
Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer
geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist
vielmehr so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe
und Geschäftsbetrieb besteht. Vorausgesetzt wird ein qualifiziert enger Konnex
zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften. Nicht
abzugsfähig sind Kosten, die primär und überwiegend durch die private
Lebenshaltung bedingt sind (Richner
et al., § 27 StG N. 2 f., § 33 StG N. 4; Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 27 DBG N. 3 f.,
Art. 34 StG N. 3).
2.4 Zuwendungen
für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke stellen geschäftsmässig
begründete Aufwendungen dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten
Werbeeffekt erzielen und in der Absicht erfolgen, konkrete
Öffentlichkeitsarbeit zur Imagepflege der steuerpflichtigen Person zu
betreiben. Ermöglichen solche Zuwendungen zum Beispiel in Form von
Mitgliedschaftsbeiträgen in einem exklusiven Klub das Networking und fördert
das die Akquisition, so sind solche Zuwendungen auch dann geschäftsmässig begründet,
wenn die exakte Herkunft solcher Umsätze letztlich nicht detailliert
nachweisbar ist (StE 1997 B 72.14.2 Nr. 19; Richner et al., § 27 StG N. 15
mit Verweis auf § 64 StG N. 158).
3.
3.1 Die
Pflichtigen machen geltend, dass der Pflichtige als selbständiger Anwalt
Mandate zu akquirieren habe, was vor allem über Kontaktnetzwerke jeder Art
erfolge. Beim C-Club handle es sich um ein "Netzwerksystem sui
generis", bei welchem der Netzwerkgedanke im Zentrum stehe mit allem, was
den Netzwerkteilnehmern den Aufenthalt erleichtere. Allein schon die mit der
Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft rechtfertige eine
geschäftsmässige Begründetheit des infrage stehenden Mitgliederbeitrags, werde
hierdurch doch Zugang zu einem weltweiten Business- und Kontaktnetz gewährt,
ohne dass die Zusatzkosten anderer Clubs anfallen würden. Die Mitgliedschaft im
C-Club sei ein geschäfts- und gewinnbringendes Engagement. Die betreffenden
Aufwendungen stünden aufgrund des "Netzwerkens" vor Ort und der
Präsenz des Pflichtigen auf der digitalen Mitgliederliste mit dem
Kanzleibetrieb und der Gewinnerzielung in einem Zusammenhang.
In formeller Hinsicht machen die Pflichtigen namentlich
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungsmaxime geltend,
da die Durchführung eines Beweisverfahrens unterblieben und die richterliche
Fragepflicht hierdurch verletzt worden sei. Auch im Zusammenhang mit ihrem
Akteneinsichtsrecht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.2 Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die Mitgliedschaft im C-Club mit
keinem nennenswerten Aussenauftritt der Pflichtigen verbunden sei und primär
der Beziehungspflege mit Mitgliedern des C-Clubs diene. Ein klares Bild über
ihre Aktivitäten im C-Club ergebe sich nicht, insbesondere sei nicht aufgezeigt
worden, wann und zu welchen Anlässen sich der Pflichtige dort aufgehalten habe.
Es lägen keinerlei Nachweise vor, dass er sich jemals nach D begeben und sich
im C-Club aufgehalten habe. Weitere Memberclubs, zu welchen eine Mitgliedschaft
im C-Club Zugang ermögliche, würden weder erwähnt noch werde dargetan, wann der
Pflichtige diese besucht habe. Für eine geschäftliche Nutzung der
Mitgliedschaft der Pflichtigen beim C-Club mangle es somit bereits an einer
substanziierten Sachdarstellung.
3.3
3.3.1
Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen in ihrer Auffassung, dass sich in
den Akten keinerlei konkrete Nachweise über die Anwesenheit der Pflichtigen im C-Club
oder die dortigen Aktivitäten finden. Die (nicht näher belegte) Behauptung,
gemäss welcher sie sich angeblich alle 14 Tage bis drei Wochen im C-Club
aufhalten würden, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals neu
vorgebracht und ist somit unbeachtlich. Gestützt auf die Akten und die
Ausführungen der Pflichtigen ist allerdings ein gewisser Lebensbezug ihrerseits
zu D zu vermuten, da sie dort eigenen Angaben zufolge Wohneigentum besitzen (was
sich allerdings mit der bei den Akten liegenden Steuererklärung nicht
bestätigen lässt) und nachweislich an der in D domizilierten E GmbH
beteiligt sind. Diese Umstände entbinden die Pflichtigen allerdings nicht von
ihrer Pflicht, Besuche des in der Gemeinde F (Land G) gelegenen C-Club
näher zu belegen. Die Frage nach der Häufigkeit der Besuche der Pflichtigen im C-Club
kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die geschäftsmässige
Begründetheit ihrer Mitgliedschaft im Sinne der nachfolgenden Erwägungen
ohnehin nicht hinreichend substanziiert nachgewiesen worden ist.
3.3.2
Der in F gelegene C-Club bietet seinen Mitgliedern ein individuell
nutzbares Gastronomie-, Wellness-, Freizeit- und Eventprogramm sowie Zugang zu
weltweiten Partnerclubs. Nebst einem Restaurant, vier Stuben, einer
Cocktailbar, einer Vinothek und einer Zigarrenlounge wird ihnen auch ein
Spa-Bereich mit vielseitigen Unterhaltungsmöglichkeiten und diversen
Behandlungen offeriert. Die Angaben der Pflichtigen, dass das
Dienstleistungsangebot des C-Club im Jahr 2014 einzig auf das
"Netzwerken" fokussiert und seither in alle Richtungen ausgebaut
worden sei, sind unbeachtlich. Die betreffenden Behauptungen werden durch die
hierfür beweispflichtigen Pflichtigen einerseits nicht näher belegt und sie
erweisen sich andererseits als verspätet, da sie erstmals vor dem
Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Für die Beurteilung der
geschäftsmässigen Begründetheit der Mitgliedschaft ist folglich auf die
vorinstanzlich zugrunde gelegten Angebote des C-Clubs abzustellen, wovon die
Pflichtigen eigenen Angaben zufolge einzig den Kommunikationsbereich respektive
die Begegnungshalle, den Veranstaltungs- sowie den Gastronomiebereich zu
Akquisitionszwecken nutzen.
3.3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Mitgliedschaft im C-Club
mit keinem nennenswerten Aussenauftritt der Anwaltskanzlei der Pflichtigen
verbunden. Die blosse Aufführung des Namens des Pflichtigen unter Angabe seiner
Anwaltskanzlei auf der Mitgliederliste des C-Clubs kann für sich genommen noch
nicht als effektiver Aussenauftritt der Kanzlei gewertet werden, zumal
vollkommen unklar ist, wie viele Mitglieder sich auf der betreffenden Liste
befinden. Der Pflichtige ist eigenen Angaben zufolge als Anwalt überwiegend in
der Schweiz, in J, tätig. Seine Tätigkeitsgebiete werden auf der
Mitgliederliste des C-Clubs nicht aufgeführt, weshalb gestützt allein auf diese
Auflistung kaum eine Klientenakquisition vorstellbar ist. Dieselben
Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Argumentation der Pflichtigen, dass
das "Netzwerken" durch (zufällige) Begegnungen im Aufenthalts-
beziehungsweise im Restaurantbereich erfolgen soll. Falls der Pflichtige
allerdings auch im Land G eine anwaltliche Tätigkeit für die in D
domizilierte E GmbH ausüben sollte, könnten und müssten Geschäftsaufwendungen
möglicherweise bei dieser Gesellschaft in Abzug gebracht werden. Es ist
jedenfalls schlicht nicht einzusehen, weshalb die Pflichtigen sich einzig zu
Akquisitionszwecken für eine Zürcher Anwaltskanzlei wiederholt ausgerechnet im
in F gelegenen C-Club einfinden sollten, wo sie zudem nur einen Bruchteil der
Klubangebote nutzen. Eine lebensnahe Betrachtungsweise legt vielmehr den
Schluss nahe, dass die Pflichtigen ihre Mitgliedschaft im C-Club für private
Zwecke nutzen, wenn sie jeweils D besuchen. Allenfalls stehen geschäftsmässig
begründete Aufwendungen im Zusammenhang mit der ortsansässigen E GmbH.
3.3.4
Der Abschluss von Anwaltsmandaten respektive die Akquisition von Klienten
durch den Pflichtigen im C-Club für die Kanzlei in J wurde in keiner Weise
nachgewiesen. Die erst vor dem Verwaltungsgericht neu offerierten
Zeugenbefragungen des Steuerberaters der Pflichtigen sowie von in D
ortsansässigen Wirten, Metzgerei- und Drogerieinhaberinnen, Laden- und
Restaurantbesitzern stellen unzulässige Noven dar. Zudem wären die betreffenden
Zeugenbefragungen für die Beweisführung über die geschäftsmässige Begründetheit
einer Mitgliedschaft im C-Club ohnehin offensichtlich ungeeignet, da die
angerufenen Zeugen mit Sicherheit keine Auskunft zu einzelnen
Mandatsabschlüssen des Pflichtigen im Jahr 2014 geben könnten. Eine
gelegentliche Anwesenheit der Pflichtigen in D ist hingegen nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
3.3.5
Die mit der Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft des
Pflichtigen belegt für sich genommen ebenfalls noch keine geschäftsmässige
Begründetheit des Mitgliederbeitrags an die C-Club. Ob und in welchem Umfang der
Pflichtige die Angebote der Partnerklubs überhaupt je in Anspruch genommen hat
und inwiefern hierdurch ein qualifiziert enger Bezug zu seiner Kanzlei in J
besteht, geht aus den Akten wiederum nicht hervor. Die Pflichtigen sind ihrer
Beweispflicht diesbezüglich nicht hinreichend nachgekommen.
3.3.6
Die Pflichtigen wurden mehrfach zur Einreichung aussagekräftiger Belege für
die geschäftsmässige Begründetheit ihrer C-Club-Mitgliedschaft aufgefordert,
doch reichten sie keine sachdienlichen Belege ein. Die vor Verwaltungsgericht
neu für das Jahr 2015 eingereichte Kündigungsbestätigung aus der Handelskammer
Schweiz-Land G-Land H ist als Novum unbeachtlich. Eine geschäftsmässige
Begründetheit der infrage stehenden Mitgliederbeiträge würde hierdurch im
Übrigen nicht belegt. Sofern sich die Pflichtigen darauf berufen, dass die von
ihnen geforderten Nachweise ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses teilweise
gar nicht eingereicht werden können, sind sie auf ihre Beweispflicht zu
verweisen. Sie haben steuermindernde Tatsachen zu beweisen oder andernfalls die
Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend wären entsprechende Beweise
etwa in Form von anonymisierten Schreiben oder Belegen über allfällige
Geschäftsessen denkbar gewesen. In Bezug auf die Agendaführung des Pflichtigen
ist zudem anzumerken, dass rein zufällige Bekanntschaften in dieser freilich
kaum aufgeführt worden sein dürften, die hieraus resultierenden Folgetermine
allerdings sehr wohl. Die Einreichung sachdienlicher Belege wäre den
Pflichtigen folglich grundsätzlich möglich gewesen.
3.3.7
Gesamthaft ist es den Pflichtigen vorliegend nicht gelungen, einen
qualifizierten, engen sachlichen Konnex zwischen ihrer Mitgliedschaft im C-Club
in F und ihrer anwaltlichen Tätigkeit in J zu belegen. Eine geschäftliche
Begründetheit ihres Mitgliedschaftsbeitrags an die C-Club in Höhe von Fr. …
ist folglich zu verneinen, womit die entsprechenden Kosten nicht vom
selbständigen Erwerbseinkommen der Pflichtigen in Abzug gebracht werden können.
4.
4.1 Zum
Vorhalt der Gehörsverletzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
verpflichtet war, die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen
festzustellen, den Pflichtigen dabei jedoch eine Mitwirkungspflicht im
dargelegten Sinn zukam, was ihnen als Juristin und Anwalt bewusst sein musste.
Die Pflichtigen wurden bereits von der kantonalen Steuerbehörde zur Einreichung
bestimmter Beweisurkunden aufgefordert und es stand ihnen frei, weitere Beweise
im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Die Beweislast für steuermindernde
Tatsachen oblag ihnen. Folglich kann der Vorinstanz in Bezug auf die Beweisabnahme
keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Entgegen den Vorbringen der
Pflichtigen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zu jeder Beweisofferte oder
allen Parteistandpunkten ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der
Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was
den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1;
BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Die
Pflichtigen machen weiter geltend, dass ihnen während der laufenden
Rechtsmittelfrist grundlos die Akteneinsicht verweigert worden sei. Hingegen
legen sie nicht näher dar, inwiefern ihnen aus dieser verweigerten
Akteneinsicht ein rechtserheblicher Nachteil entstanden wäre. Eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheids war ihnen wie dargelegt möglich. Im Übrigen wurden
ihnen die Akten laut Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. August 2021 am
Folgetag sowie an einem weiteren Tag während der laufenden Beschwerdefrist
umgehend zur Einsicht bereitgestellt, was die Pflichtigen nicht weiter
bestreiten. Somit liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Eine Rückweisung würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb auch
aus diesem Grund davon abzusehen ist.
4.3 Schliesslich
ist weder ersichtlich noch wird hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern
der vorinstanzliche Entscheid sonst willkürlich sein oder in unzulässiger Weise
in die Wirtschaftsfreiheit der Pflichtigen eingreifen soll.
Die Sache erscheint damit spruchreif. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist weder erforderlich noch
dazu gedacht, prozessuale Versäumnisse der Pflichtigen nachzuholen. Die (vereinigten)
Beschwerden sind folglich sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2021.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2021.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00091 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00092 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt J;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.