Lexipedia

Entscheid

SB.2021.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00091

12. August 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23889)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00091

SB.2021.00092

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie

direkte

Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Rechtsanwalt und führt zusammen mit seiner Ehefrau B

(nachstehend: die bzw. der Pflichtige, gemeinsam: die Pflichtigen) eine

Anwaltskanzlei in J. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

25. August 2020 für die Steuerperiode 2014 (1.1.–31.12.2014) wurde den

Pflichtigen bei ihrem deklarierten selbständigen Erwerbseinkommen jeweils ein

Mitgliederbeitrag von Fr. … an die C-Club GmbH (nachfolgend: C-Club)

als nicht abzugsfähige Standeskosten aufgerechnet.

Am 25. September 2020 erhoben A und B Einsprache

gegen die betreffende Aufrechnung. Das kantonale Steueramt verlangte in der

Folge am 5. Oktober 2020 mittels einer Auflage den Nachweis über die

geschäftsmässige Begründetheit der Mitgliedschaft. Weiter wurden die

Pflichtigen aufgefordert, Unterlagen zu den im Jahr 2014 besuchten

Veranstaltungen des C-Clubs und dem damit verbundenen geschäftlichen Konnex

einzureichen. Nach erfolgter Mahnung nahm das Ehepaar A/B zur Sache

Stellung. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 5. Januar 2021

ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht

am 21. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragten A und B

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der mitangefochtenen

Einschätzungsverfügung vom 5. Januar 2021 sowie die Anerkennung der

Mitgliederbeiträge an die C-Club bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens

für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 respektive für die direkte

Bundessteuer 2014 als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eventualiter

beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

und schliesslich die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 wurden die Verfahren

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00091) und direkte

Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) vereinigt.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 4. August 2021

zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf

eingetreten werden könne. Das kantonale Steueramt beantragte am 12. August

2021.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische

Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt J liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2014.

(SB.2021.00091) und direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) betreffen

dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen RekAkommission "sinngemäss",

was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und

Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren gilt das

Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend

wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht

spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

1.4

Nach der

allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die

Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben.

Gelingt der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu Ungunsten der

steuerpflichtigen Person angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten

sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2

mit Hinweisen). Ausnahmsweise sind aber auch bei steueraufhebenden oder

-mindernden Tatsachen die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen

festzusetzen, wenn dem beweisbelasteten Steuerpflichtigen die gehörige

Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu

vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist oder lediglich die Höhe, aber

nicht der Bestand, einer steueraufhebenden oder -mindernden Tatsache ungewiss

ist und die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen eine hinreichende

Schätzungsgrundlage enthält (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19 Rz. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 139 StG N. 51 und 61 ff.; Martin Zweifel in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

Teil I/ Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2016, Art. 46 StHG N. 30;

VGr, 29. Oktober 2014, SB.2014.00082, E. 2.3; VGr, 17. März

2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 2002 Nr. 110; RB 1998 Nr. 136).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen aus

ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage, ob ein

Mitgliederbeitrag an die C-Club hiervon als geschäfts- oder berufsmässig begrün­dete

Kosten in Abzug gebracht werden kann. Entgegen den Ausführungen der

Pflichtigen sind hierfür Art. 27 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 1 StG massgebend, nicht Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG und § 64 Abs. 1 StG. Die letzteren Bestimmungen sind anwendbar bei der Ermittlung des

steuerbaren Reingewinns einer Kapitalgesellschaft. Aprüngliche

Anfechtungsobjekte dieses Verfahrens sind hingegen der Einschätzungsentscheid

vom 25. August 2020 über die Staats- und Gemeindesteuern 2014

beziehungsweise die gleichentags datierende Veranlagungsverfügung über die

direkte Bundessteuer 2014, welche das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffen.

2.2

Steuerbar

sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selb­ständi­gen

Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig

begründeten Kosten von dieser Erwerbstätigkeit abgezogen werden.

2.3

Abzugsfähig

ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig

Dispositiv

ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit

einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Ob der Aufwand aber

zweckmässig beziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt grundsätzlich keine

Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer

geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist

vielmehr so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe

und Geschäftsbetrieb besteht. Vorausgesetzt wird ein qualifiziert enger Konnex

zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften. Nicht

abzugsfähig sind Kosten, die primär und überwiegend durch die private

Lebenshaltung bedingt sind (Richner

et al., § 27 StG N. 2 f., § 33 StG N. 4; Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 27 DBG N. 3 f.,

Art. 34 StG N. 3).

2.4 Zuwendungen

für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke stellen geschäftsmässig

begründete Aufwendungen dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten

Werbeeffekt erzielen und in der Absicht erfolgen, konkrete

Öffentlichkeitsarbeit zur Imagepflege der steuerpflichtigen Person zu

betreiben. Ermöglichen solche Zuwendungen zum Beispiel in Form von

Mitgliedschaftsbeiträgen in einem exklusiven Klub das Networking und fördert

das die Akquisition, so sind solche Zuwendungen auch dann geschäftsmässig begründet,

wenn die exakte Herkunft solcher Umsätze letztlich nicht detailliert

nachweisbar ist (StE 1997 B 72.14.2 Nr. 19; Richner et al., § 27 StG N. 15

mit Verweis auf § 64 StG N. 158).

3.

3.1 Die

Pflichtigen machen geltend, dass der Pflichtige als selbständiger Anwalt

Mandate zu akquirieren habe, was vor allem über Kontaktnetzwerke jeder Art

erfolge. Beim C-Club handle es sich um ein "Netzwerksystem sui

generis", bei welchem der Netzwerkgedanke im Zentrum stehe mit allem, was

den Netzwerkteilnehmern den Aufenthalt erleichtere. Allein schon die mit der

Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft rechtfertige eine

geschäftsmässige Begründetheit des infrage stehenden Mitgliederbeitrags, werde

hierdurch doch Zugang zu einem weltweiten Business- und Kontaktnetz gewährt,

ohne dass die Zusatzkosten anderer Clubs anfallen würden. Die Mitgliedschaft im

C-Club sei ein geschäfts- und gewinnbringendes Engagement. Die betreffenden

Aufwendungen stünden aufgrund des "Netzwerkens" vor Ort und der

Präsenz des Pflichtigen auf der digitalen Mitgliederliste mit dem

Kanzleibetrieb und der Gewinnerzielung in einem Zusammenhang.

In formeller Hinsicht machen die Pflichtigen namentlich

eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungsmaxime geltend,

da die Durchführung eines Beweisverfahrens unterblieben und die richterliche

Fragepflicht hierdurch verletzt worden sei. Auch im Zusammenhang mit ihrem

Akteneinsichtsrecht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2 Die

Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die Mitgliedschaft im C-Club mit

keinem nennenswerten Aussenauftritt der Pflichtigen verbunden sei und primär

der Beziehungspflege mit Mitgliedern des C-Clubs diene. Ein klares Bild über

ihre Aktivitäten im C-Club ergebe sich nicht, insbesondere sei nicht aufgezeigt

worden, wann und zu welchen Anlässen sich der Pflichtige dort aufgehalten habe.

Es lägen keinerlei Nachweise vor, dass er sich jemals nach D begeben und sich

im C-Club aufgehalten habe. Weitere Memberclubs, zu welchen eine Mitgliedschaft

im C-Club Zugang ermögliche, würden weder erwähnt noch werde dargetan, wann der

Pflichtige diese besucht habe. Für eine geschäftliche Nutzung der

Mitgliedschaft der Pflichtigen beim C-Club mangle es somit bereits an einer

substanziierten Sachdarstellung.

3.3

3.3.1

Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen in ihrer Auffassung, dass sich in

den Akten keinerlei konkrete Nachweise über die Anwesenheit der Pflichtigen im C-Club

oder die dortigen Aktivitäten finden. Die (nicht näher belegte) Behauptung,

gemäss welcher sie sich angeblich alle 14 Tage bis drei Wochen im C-Club

aufhalten würden, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals neu

vorgebracht und ist somit unbeachtlich. Gestützt auf die Akten und die

Ausführungen der Pflichtigen ist allerdings ein gewisser Lebensbezug ihrerseits

zu D zu vermuten, da sie dort eigenen Angaben zufolge Wohneigentum besitzen (was

sich allerdings mit der bei den Akten liegenden Steuererklärung nicht

bestätigen lässt) und nachweislich an der in D domizilierten E GmbH

beteiligt sind. Diese Umstände entbinden die Pflichtigen allerdings nicht von

ihrer Pflicht, Besuche des in der Gemeinde F (Land G) gelegenen C-Club

näher zu belegen. Die Frage nach der Häufigkeit der Besuche der Pflichtigen im C-Club

kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die geschäftsmässige

Begründetheit ihrer Mitgliedschaft im Sinne der nachfolgenden Erwägungen

ohnehin nicht hinreichend substanziiert nachgewiesen worden ist.

3.3.2

Der in F gelegene C-Club bietet seinen Mitgliedern ein individuell

nutzbares Gastronomie-, Wellness-, Freizeit- und Eventprogramm sowie Zugang zu

weltweiten Partnerclubs. Nebst einem Restaurant, vier Stuben, einer

Cocktailbar, einer Vinothek und einer Zigarrenlounge wird ihnen auch ein

Spa-Bereich mit vielseitigen Unterhaltungsmöglichkeiten und diversen

Behandlungen offeriert. Die Angaben der Pflichtigen, dass das

Dienstleistungsangebot des C-Club im Jahr 2014 einzig auf das

"Netzwerken" fokussiert und seither in alle Richtungen ausgebaut

worden sei, sind unbeachtlich. Die betreffenden Behauptungen werden durch die

hierfür beweispflichtigen Pflichtigen einerseits nicht näher belegt und sie

erweisen sich andererseits als verspätet, da sie erstmals vor dem

Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Für die Beurteilung der

geschäftsmässigen Begründetheit der Mitgliedschaft ist folglich auf die

vorinstanzlich zugrunde gelegten Angebote des C-Clubs abzustellen, wovon die

Pflichtigen eigenen Angaben zufolge einzig den Kommunikationsbereich respektive

die Begegnungshalle, den Veranstaltungs- sowie den Gastronomiebereich zu

Akquisitionszwecken nutzen.

3.3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Mitgliedschaft im C-Club

mit keinem nennenswerten Aussenauftritt der Anwaltskanzlei der Pflichtigen

verbunden. Die blosse Aufführung des Namens des Pflichtigen unter Angabe seiner

Anwaltskanzlei auf der Mitgliederliste des C-Clubs kann für sich genommen noch

nicht als effektiver Aussenauftritt der Kanzlei gewertet werden, zumal

vollkommen unklar ist, wie viele Mitglieder sich auf der betreffenden Liste

befinden. Der Pflichtige ist eigenen Angaben zufolge als Anwalt überwiegend in

der Schweiz, in J, tätig. Seine Tätigkeitsgebiete werden auf der

Mitgliederliste des C-Clubs nicht aufgeführt, weshalb gestützt allein auf diese

Auflistung kaum eine Klientenakquisition vorstellbar ist. Dieselben

Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Argumentation der Pflichtigen, dass

das "Netzwerken" durch (zufällige) Begegnungen im Aufenthalts-

beziehungsweise im Restaurantbereich erfolgen soll. Falls der Pflichtige

allerdings auch im Land G eine anwaltliche Tätigkeit für die in D

domizilierte E GmbH ausüben sollte, könnten und müssten Geschäftsaufwendungen

möglicherweise bei dieser Gesellschaft in Abzug gebracht werden. Es ist

jedenfalls schlicht nicht einzusehen, weshalb die Pflichtigen sich einzig zu

Akquisitionszwecken für eine Zürcher Anwaltskanzlei wiederholt ausgerechnet im

in F gelegenen C-Club einfinden sollten, wo sie zudem nur einen Bruchteil der

Klubangebote nutzen. Eine lebensnahe Betrachtungsweise legt vielmehr den

Schluss nahe, dass die Pflichtigen ihre Mitgliedschaft im C-Club für private

Zwecke nutzen, wenn sie jeweils D besuchen. Allenfalls stehen geschäftsmässig

begründete Aufwendungen im Zusammenhang mit der ortsansässigen E GmbH.

3.3.4

Der Abschluss von Anwaltsmandaten respektive die Akquisition von Klienten

durch den Pflichtigen im C-Club für die Kanzlei in J wurde in keiner Weise

nachgewiesen. Die erst vor dem Verwaltungsgericht neu offerierten

Zeugenbefragungen des Steuerberaters der Pflichtigen sowie von in D

ortsansässigen Wirten, Metzgerei- und Drogerieinhaberinnen, Laden- und

Restaurantbesitzern stellen unzulässige Noven dar. Zudem wären die betreffenden

Zeugenbefragungen für die Beweisführung über die geschäftsmässige Begründetheit

einer Mitgliedschaft im C-Club ohnehin offensichtlich ungeeignet, da die

angerufenen Zeugen mit Sicherheit keine Auskunft zu einzelnen

Mandatsabschlüssen des Pflichtigen im Jahr 2014 geben könnten. Eine

gelegentliche Anwesenheit der Pflichtigen in D ist hingegen nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens.

3.3.5

Die mit der Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft des

Pflichtigen belegt für sich genommen ebenfalls noch keine geschäftsmässige

Begründetheit des Mitgliederbeitrags an die C-Club. Ob und in welchem Umfang der

Pflichtige die Angebote der Partnerklubs überhaupt je in Anspruch genommen hat

und inwiefern hierdurch ein qualifiziert enger Bezug zu seiner Kanzlei in J

besteht, geht aus den Akten wiederum nicht hervor. Die Pflichtigen sind ihrer

Beweispflicht diesbezüglich nicht hinreichend nachgekommen.

3.3.6

Die Pflichtigen wurden mehrfach zur Einreichung aussagekräftiger Belege für

die geschäftsmässige Begründetheit ihrer C-Club-Mitgliedschaft aufgefordert,

doch reichten sie keine sachdienlichen Belege ein. Die vor Verwaltungsgericht

neu für das Jahr 2015 eingereichte Kündigungsbestätigung aus der Handelskammer

Schweiz-Land G-Land H ist als Novum unbeachtlich. Eine geschäftsmässige

Begründetheit der infrage stehenden Mitgliederbeiträge würde hierdurch im

Übrigen nicht belegt. Sofern sich die Pflichtigen darauf berufen, dass die von

ihnen geforderten Nachweise ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses teilweise

gar nicht eingereicht werden können, sind sie auf ihre Beweispflicht zu

verweisen. Sie haben steuermindernde Tatsachen zu beweisen oder andernfalls die

Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend wären entsprechende Beweise

etwa in Form von anonymisierten Schreiben oder Belegen über allfällige

Geschäftsessen denkbar gewesen. In Bezug auf die Agendaführung des Pflichtigen

ist zudem anzumerken, dass rein zufällige Bekanntschaften in dieser freilich

kaum aufgeführt worden sein dürften, die hieraus resultierenden Folgetermine

allerdings sehr wohl. Die Einreichung sachdienlicher Belege wäre den

Pflichtigen folglich grundsätzlich möglich gewesen.

3.3.7

Gesamthaft ist es den Pflichtigen vorliegend nicht gelungen, einen

qualifizierten, engen sachlichen Konnex zwischen ihrer Mitgliedschaft im C-Club

in F und ihrer anwaltlichen Tätigkeit in J zu belegen. Eine geschäftliche

Begründetheit ihres Mitgliedschaftsbeitrags an die C-Club in Höhe von Fr. …

ist folglich zu verneinen, womit die entsprechenden Kosten nicht vom

selbständigen Erwerbseinkommen der Pflichtigen in Abzug gebracht werden können.

4.

4.1 Zum

Vorhalt der Gehörsverletzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz

verpflichtet war, die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen

festzustellen, den Pflichtigen dabei jedoch eine Mitwirkungspflicht im

dargelegten Sinn zukam, was ihnen als Juristin und Anwalt bewusst sein musste.

Die Pflichtigen wurden bereits von der kantonalen Steuerbehörde zur Einreichung

bestimmter Beweisurkunden aufgefordert und es stand ihnen frei, weitere Beweise

im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Die Beweislast für steuermindernde

Tatsachen oblag ihnen. Folglich kann der Vorinstanz in Bezug auf die Beweisabnahme

keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Entgegen den Vorbringen der

Pflichtigen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zu jeder Beweisofferte oder

allen Parteistandpunkten ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der

Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was

den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1;

BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2 Die

Pflichtigen machen weiter geltend, dass ihnen während der laufenden

Rechtsmittelfrist grundlos die Akteneinsicht verweigert worden sei. Hingegen

legen sie nicht näher dar, inwiefern ihnen aus dieser verweigerten

Akteneinsicht ein rechtserheblicher Nachteil entstanden wäre. Eine sachgerechte

Anfechtung des Entscheids war ihnen wie dargelegt möglich. Im Übrigen wurden

ihnen die Akten laut Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. August 2021 am

Folgetag sowie an einem weiteren Tag während der laufenden Beschwerdefrist

umgehend zur Einsicht bereitgestellt, was die Pflichtigen nicht weiter

bestreiten. Somit liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Eine Rückweisung würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb auch

aus diesem Grund davon abzusehen ist.

4.3 Schliesslich

ist weder ersichtlich noch wird hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern

der vorinstanzliche Entscheid sonst willkürlich sein oder in unzulässiger Weise

in die Wirtschaftsfreiheit der Pflichtigen eingreifen soll.

Die Sache erscheint damit spruchreif. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist weder erforderlich noch

dazu gedacht, prozessuale Versäumnisse der Pflichtigen nachzuholen. Die (vereinigten)

Beschwerden sind folglich sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde SB.2021.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SB.2021.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00091 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00092 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt J;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.