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Entscheid

SB.2021.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00093

10. November 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23183)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00093

SB.2021.00094

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

Direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B (die Pflichtige; zusammen

mit ihrem Ehemann A: die Pflichtigen) war als Direktorin bzw. Verwaltungsrätin

für die D AG (heute D AG in Liquidation) tätig. Weiter ist sie

Alleinaktionärin und einzige Verwaltungsrätin der E AG. Mit Vereinbarung

vom 15. Februar 2016 betreffend Vermittlungsprovision wurde eine Abrede

vom 20. September 2015 zwischen der Pflichtigen und der D AG einerseits

sowie der Sàrl F (Land J), der Sàrl G (Land J), der Sàrl O

(Land J) der Sàrl H (Land J) und der I AG (K und L)

andererseits bestätigt, wonach die Pflichtige im Fall der erfolgreichen

Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern gehaltene

Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 % des

Kaufpreises erhalten soll. Weiter wurde festgehalten, dass die Pflichtige den

Verkäufern die Institution M als Käufer vermittelt hat, die entsprechenden

Kaufverträge am 29. Oktober 2015 geschlossen und am 15. Februar 2016

vollzogen worden seien.

B. Die

Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 Einkünfte aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein steuerbares Einkommen

von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte

Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … Nachdem es einen

entsprechenden Hinweis erhalten hatte, rechnete das kantonale Steueramt beim

steuerbaren Einkommen der Pflichtigen eine Vermittlungsprovision von Fr. …

auf und passte unter anderem das deklarierte Vermögen an.

Direkte Bundessteuer

(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern

(Fr.)

Steuerbares Einkommen

Satzbestimmendes

Einkommen

Steuerbares Vermögen

Satzbestimmendes

Vermögen

C. Die gegen die Einschätzung und Veranlagung betreffend die

Steuerperiode 2016 erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit

Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2020 ab. Zudem rechnete es beim

Einkommen der Pflichtigen weitere Einkünfte von Fr. … und Fr. … auf.

Daraus resultierte die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:

Direkte Bundessteuer

(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern

(Fr.)

Steuerbares Einkommen

Satzbestimmendes

Einkommen

Steuerbares Vermögen

Satzbestimmendes

Vermögen

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts

vom 17. Juli 2020 erhoben die Pflichtigen am 18. August 2020 Rekurs

und Beschwerde. Mit Entscheiden vom 1. Juli 2021 wies das

Steuerrekursgericht die Beschwerde der Pflichtigen ab, hiess deren Rekurs

teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung

und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.

III.

Mit Beschwerden vom 23. Juli 2021 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekurs- wie auch der Beschwerdeentscheid

des Steuerrekursgerichts vom 1. Juli 2021 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Pflichtigen seien gemäss

Steuererklärung zu veranlagen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 wurden die

Verfahren SB.2021.00093 und SB.2021.00094 vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht am 6. August 2021 auf

eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 24. August 2021 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Die Pflichtigen reichten am 10. September 2021 eine

Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

1.1.1

Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli

2015, SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 =

StE 2011 B 96.21 Nr. 16). Betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern handelt es sich beim angefochtenen Rekursentscheid insoweit um

einen Rückweisungsentscheid, als die Sache zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid betreffend die Vermögenssteuer an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen wurde. Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, gegen welchen eine

Beschwerde nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).

Dient die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, hat der

betreffende Rückweisungsentscheid in diesem Punkt ausnahmsweise als

Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG zu gelten (vgl. BGE 136 V 195 bzw.

BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; zum Teilentscheid siehe BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Die

Vorinstanz wies die Streitsache an das kantonale Steueramt zurück, weil die

steuerlichen Bewertungen der Anteile an der N GmbH und an der E AG

höher ausgefallen seien, als von den Pflichtigen deklariert, und anhand der

Akten nicht nachvollziehbar war, wie die jeweiligen Bewertungen vorgenommen

wurden. Damit hat das Steuerrekursgericht die Einschätzung des steuerbaren

Vermögens noch nicht abschliessend behandeln können, weil rechtsrelevante

Sachverhaltselemente unklar sind. Sowohl die von den Pflichtigen angesprochene,

beim Einkommen und beim Vermögen vorgenommene Aufrechnung von

Vermittlungsprovisionen als auch die Bewertung des Vermögens selber sind jedoch

bloss materiell-rechtliche Teilfragen des gesamten vor Vor­instanz gestellten

Begehrens der Pflichtigen, wonach die Einspracheentscheide aufzuheben und sie

gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen bzw. zu veranlagen seien. Damit

liegt in Bezug auf die Vermögenssteuer kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91

BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor.

1.1.2

Entgegen der Auffassung der Pflichtigen kommt die von ihnen zitierte

Rechtsprechung (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 1.2)

nur in Bezug auf die Behörde zum Tragen, an welche die Sache zurückgewiesen

wurde, sofern ihr im zweiten Rechtsgang kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt

und sie infolgedessen einen ihrer Rechtsauffassung widersprechenden Entscheid

fällen muss. Dies stellt für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar. Die Pflichtigen haben

demgegenüber grundsätzlich die Möglichkeit, den im zweiten Rechtsgang zu

fällenden Entscheid erneut anzufechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG ist insoweit nicht zu erkennen.

1.1.3

Den Pflichtigen kann auch darin nicht gefolgt werden, dass sowohl bei der

direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern dieselbe

Rechtsfrage umstritten sei. Jedenfalls bei der Vermögenssteuer ist

der Rückweisungsentscheid als solcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und

nicht die Einschätzung. Dies hat zur Folge, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob das

Steuerrekursgericht die Sache zu Recht zurückgewiesen hat (VGr, 24. Oktober

2018, SB.2018.00072, E. 1.3). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor,

dass das steuerbare Vermögen der Pflichtigen nach Auffassung der Vorinstanz

unabhängig davon neu ermittelt werden muss, ob die streitgegenständlichen

Vermittlungsprovisionen beim Einkommen der Pflichtigen aufgerechnet werden

dürfen oder nicht. Die nämlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich prima

vista als nachvollziehbar. Die Pflichtigen bringen in diesem Punkt denn auch

nichts vor (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3). Vor diesem

Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend

die Vermögenssteuer die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen würde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind. Auf das Rechtsbegehren der

Pflichtigen ist damit insoweit nicht einzutreten, als es die Vermögenssteuer

betrifft, zumal die Pflichtigen in diesem Zusammenhang auch keinerlei Rügen

vorbringen (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3).

1.2

1.2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2.2

In Bundessteuersachen ist die Kognition

des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die

die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich

muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. Juni 2017,

SB.2017.00061 und SB.2017.00062, E. 2.1; 21. April 2010,

VB.2010.00006, E. 2).

2.

2.1

Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das

Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der

Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG

und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23

DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.

Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3

DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April

2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1).

2.2

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der

Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Als

Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1

DBG). Die Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften

(RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet,

in welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das

Vermögensrecht, d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung

auf die einkommensbildende Leistung erworben hat, es sei denn, die Erfüllung

des Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des

Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen,

wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien

bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m.w.H.; BGr, 17. Oktober 2012,

2C_319/2012, E. 2.3.1). Ist ein Zufluss von Einkünften mit einem

korrelierenden Abgang belastet, liegt kein Vermögenszugang im steuerrechtlichen

Sinn vor. Das korrelierende Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur

sein, muss jedoch mit dem Vermögenszugang sachlich und zeitlich derart eng

zusammenhängen, dass der Zugang für den Abgang notwendig und ursächlich ist

(BGr, 23. Dezember 2016 2C_342/2016, 2C_343/2016, E. 2.2.3 f.,

mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Tatsächliche

Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die

zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten

abgeschlossenen Verträge. Bei der Subsumtion sind die massgebenden

steuerrechtlichen Bestimmungen auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt

anzuwenden (zum Ganzen: BGr, 23. Dezember 2016, 2C_342/2016 / 2C_343/2016,

E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.4

In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der

auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die Normentheorie.

Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und

-erhöhenden Tatsachen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142

II 488 E. 3.8.2).

3.

3.1

Umstritten ist die Aufrechnung zusätzlicher Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in Form nicht deklarierter Vermittlungsprovisionen.

3.2

3.2.1

Das kantonale Steueramt ging davon aus, dass dem streitgegenständlichen

Vermögenszufluss von Fr. … ein Mäklervertrag nach Art. 413 ff.

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zugrunde liegt (vgl. Einspracheentscheid

Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 17. Juli 2020, E. 2.2).

Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der

Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers

zustande gekommen ist. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung entsteht

der Entschädigungsanspruch mithin erst mit dem tatsächlichen Abschluss des

(Haupt-)Vertrags, wird daher auch erst in diesem Zeitpunkt steuerrechtlich

realisiert (vgl. BGr, 15. März 2013, 2C_458/2012, 2C_459/2012, E. 2.4.1,

mit Hinweis auf BGE 113 II 49 E. 1b). Bedarf der (Haupt-)Vertrag für seine

Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, ist auf den Zeitpunkt der Beurkundung

abzustellen (vgl. BGE 113 II 49 E. 1b).

3.2.2

Das kantonale Steueramt ging weiter davon aus, dass die strittigen

Einkünfte mit Abschluss der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 in der

Steuerperiode 2016 realisiert wurden (vgl. Einschätzungsentscheid vom 26. November

2018, Ziff. 5.4). Gemäss dieser Vereinbarung war indessen bereits am 20. September

2015.

vereinbart worden, dass die Pflichtige im Fall der erfolgreichen

Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern

gehaltene Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 %

des Kaufpreises erhalten soll. Der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 lässt

sich weiter entnehmen, dass die Kaufverträge am 29. Oktober 2015

geschlossen und am 15. Februar 2016 vollzogen wurden. Angesichts dieser

zeitlichen Abläufe kann nicht ausgeschlossen werden, dass der steuerbare

Zufluss bereits im Jahr 2015 – mit dem tatsächlichen Abschluss der

Kaufverträge – erfolgte (vgl. vorne, E. 3.2.1). Diesfalls würde es

betreffend die Steuerperiode 2016 an einem den Zufluss begründenden

Sachverhalt fehlen.

3.2.3

Die Vereinbarung vom 20. September 2015 befindet sich nicht bei den

Akten. Damit kann nicht eruiert werden, ob die Parteien eine von Art. 413 Abs. 1

OR abweichende Fälligkeit der Mäklerprovision vereinbart hatten. Selbst wenn

feststünde, dass dem nicht so ist, lässt sich anhand der Akten nicht

feststellen, ob Umstände vorlagen, welche die Forderung der Pflichtigen erst

nach dem tatsächlichen Abschluss der Kaufverträge im Oktober 2015 fällig werden

liessen (z.B. eine öffentliche Beurkundung, die erst anfangs Jahr 2016

erfolgte). Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erwiesen,

dass die Vermittlungsprovision von Fr. …

zeitlich der Steuerperiode 2016 zugewiesen werden kann.

3.2.4

In Bezug auf die weiteren, aufgerechneten Vermittlungsprovisionen von Fr. … und Fr. … finden sich bei den Akten lediglich zwei Rechnungen

der E AG vom 24. Februar 2021 und vom 31. März 2021. Dokumente,

aus welchen hervorgeht, wann die damit zusammenhängenden Mäklerverträge abgeschlossen

wurden und ob darin betreffend Fälligkeit der Mäklerprovision eine von Art. 413

Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind nicht vorhanden.

Auch kann anhand der Akten nicht eruiert werden, wann die Hauptverträge tatsächlich

abgeschlossen wurden. Damit lässt sich ebenfalls nicht endgültig feststellen,

in welcher Steuerperiode die nämlichen Vermittlungsprovisionen fällig bzw.

steuerlich realisiert wurden.

3.3

Aus dem

Gesagten folgt, dass die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen ist. Sollte dieses zum Schluss

kommen, dass die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen zeitlich

(teilweise) der Steuerperiode 2016 zugeordnet werden können, wird es zu

prüfen haben, ob die Zahlungen von der Pflichtigen an die E AG tatsächlich

freiwillig erfolgten. Die Pflichtige behauptete diesbezüglich, sie sei davon

ausgegangen, dass sie die vereinnahmten Gelder aufgrund des aktienrechtlichen Konkurrenzverbots

(Art. 678 OR) ohnehin herauszugeben hätte, was das Steuerrekursgericht als

unglaubhaft und widersprüchlich erachtete. Wohl ist nicht ganz nachvollziehbar,

weshalb die Pflichtige die streitgegenständlichen Mäklerverträge nicht von

Anfang an im Namen der E AG abgeschlossen hatte. Gleichwohl ist zu

beachten, dass Zahlungen, die nicht ganz freiwillig erfolgten, gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unerheblich eingestuft werden

können, nur weil ein gesetzlicher oder vertraglicher Rückforderungsanspruch

nicht eindeutig ausgewiesen ist. Ansonsten würde man aus steuerrechtlicher

Sicht eine Gewissheit über zivilrechtliche Ansprüche vor­aussetzen, die in der

Praxis häufig nicht vorliegt. So kann auch ein aussergerichtlicher Vergleich

einen neutralisierenden Vermögensabfluss begründen. Derartige Vergleiche

zeichnen sich gerade dadurch aus, dass mit ihnen ein Streit oder eine

Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen

beigelegt wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 24. März 2014, 2C_692/2013,

2C_693/2013, E. 5.1, mit Hinweis). Vorliegend bleibt darauf hinzuweisen,

dass allfällige Vergleiche zwischen der Pflichtigen und der Pflichtigen als

Vertreterin der E AG geschlossen wurden. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich

unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig

zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat grundsätzlich die

Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Denn aufgrund des

Interessenkonflikts besteht eine negative Vermutung über den Umfang der

Vollmacht des Vertreters in dem Sinn, dass die Vollmacht des Vertreters ein

Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels

Zurechenbarkeit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die

Vermutung der Ungültigkeit kann nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf zwei Arten widerlegt werden: Einerseits durch den Nachweis,

dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des

Geschäfts ausgeschlossen ist, andererseits durch den Nachweis, dass der

Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders

ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative

Vermutung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen.

Andernfalls ist es von Anfang an als ungültig zu erachten (VGr, 1. Februar

2017, SB.2016.00053, SB.2016.00054, E. 3.3.3; BGr, 22. Mai

2013, 4A_127/2013, E. 6.1; 3. Dezember 2012, 4A_360/2012, E. 4; BGr,

5.

Dezember 2011, 2C_272/2011, E. 4.2.1, mit Hinweis; BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Im Übrigen wird selbst für ein

gültiges Insichgeschäft ab Fr. … die schriftliche Form verlangt (vgl. Art. 718b

OR). Soweit die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen überhaupt in der

Steuerperiode 2016 realisiert wurden, ist es an den Pflichtigen, im

zweiten Rechtsgang zu belegen, dass sie mit der E AG jeweils einen

aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hatte, welcher formell und inhaltlich

den vorgenannten Anforderungen genügt (vgl. vorne, E. 2.4).

4.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die

Angelegenheit wird zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG), da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der

Beschwerdeführenden gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3).

Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine angemessene Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG). Diese wird im Verfahren SB.2021.00093 auf Fr. 10'600.- und im

Verfahren SB.2021.00094 auf Fr. 10'100.- (Auslagen und Mehrwertsteuer

jeweils inbegriffen) festgelegt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht in seinem

Neuentscheid zu befinden.

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff.

BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren

Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und

dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2021.00093) wird

teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2021.00094) wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00093 wird festgesetzt auf

Fr. 20'500; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 20'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00094 wird festgesetzt auf

Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 19'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im

Verfahren SB.2021.00093 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'300.-,

insgesamt Fr. 10'600.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im

Verfahren SB.2021.00094 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'050.-,

insgesamt Fr. 10'100.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …