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Entscheid

SB.2021.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00097

29. September 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23067)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00097

SB.2021.00098

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2018;

Nach- und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017

sowie

Direkte Bundessteuer 2012–2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte am 26. Juli

2020 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 bzw. der noch

offenen Nachsteuern und Bussen inkl. Verfahrenskosten betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2012–2017 respektive betreffend die direkte Bundessteuer

2012–2018. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 wies das kantonale Steueramt

die Erlassgesuche betreffend die noch offenen Nachsteuern und Bussen inkl.

Verfahrenskosten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017

respektive betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2018 ab. Am 17. März

2021 wies der Finanzausschuss der Gemeinde B das Erlassgesuch der noch

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wurden von der

Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Juli 2021

ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 8. August 2021 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekurs betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie die Nachsteuern und Bussen inkl.

Verfahrenskosten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017

respektive betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2018 gutzuheissen sei.

Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurden die

Verfahren SB.2021.00097 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; Staats-

und Gemeindesteuern 2012–2017 [recte: Staats- und Gemeindesteuern 2018; Nach-

und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017]) und SB.2021.00098

betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte Bundessteuer 2012–2018)

vereinigt. Zugleich setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen

Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der

Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur

freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 24. August

2021.

die erbetenen Verfahrensakten ein. Weder die Beschwerdegegnerschaft noch

die Vorinstanz reichten eine Beschwerdeantwort ein bzw. liessen sich vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden Beschwerden SB.2021.00097 und SB.2021.00098 betreffen den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor Vorinstanz –

die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren

bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben

(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier

als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige

betreffend]).

1.4

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt

der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember

2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli

2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,

dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus

vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher

Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987

Nr. 35).

2.

2.1

2.1.1

Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der

Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,

Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und

Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person

infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen

Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des

Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die

Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1

(nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht

zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.1.2

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2

EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei

natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das

Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden

Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.3

Ein

Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn

die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder

Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen

leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (Weisungen, Rz. 17

lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann steht einem Steuererlass

auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch

bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17

lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl. auch VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.4

Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern

anzuwenden: Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von Art. 167 ff.

DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders begründeten

Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl. auch Weisung, Rz. 4).

Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe

nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn eines Missverhältnisses zur

finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche

Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Hieraus ergibt sich, dass

der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar strengere Erlassvoraussetzungen

statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 16; kritisch hierzu

Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da es sich bei Nachsteuern um

Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer

Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen, dürfen

auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung

verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4

[die Pflichtige betreffend]).

2.1.5

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;

Art. 3 Abs. 2 EV).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er sich in einer

Notlage befinde, welche die Vorinstanz bereits anerkannt habe. Er sei im 74. Lebensjahr

und zurzeit noch gesund. Dennoch drohe ihm aufgrund der Steuerausstände die

Verarmung. Er sei bemüht, die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. … an das

Steueramt zu zahlen, um so den noch ausstehenden Betrag von Fr. … zu

begleichen. Sodann sei er auch seinen steuerlichen Verpflichtungen in den

letzten Jahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stets nachgekommen.

Zwar habe er in den hier relevanten Steuerperioden keine Steuererklärung

eingereicht, da er im Jahr 2012 in einer desolaten finanziellen Situation

gewesen sei, welche zu Betreibungen und Pfändungen geführt habe. Dennoch sei

das Nichteinreichen der Steuererklärungen jahrelang akzeptiert worden und habe

nur gelegentlich zu einer geringfügigen Busse wegen Nichteinreichens der

Steuererklärung geführt, weshalb keine alleinige Pflichtverletzung seinerseits

vorliege. Seine Steuerrechnungen aufgrund von Einschätzungen habe er hingegen

stets bezahlt. Da er in Folge seiner finanziellen Situation auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt worden sei, habe er nebst seinem

Renteneinkommen zwar eine unregelmässige Erwerbstätigkeit als … aufgenommen,

welche ihm die Bildung gewisser Rücklagen hätte ermöglichen können, dennoch

habe ihm die Kraft dazu gefehlt. Zudem weise er Unterhaltsschulden in der Höhe

von Fr. … gegenüber seiner Ex-Frau auf, welche über seine prekäre

finanzielle Lage Bescheid wisse und seine Zahlungsausstände insoweit akzeptiere.

Weiter bringt er vor, dass die Aussicht, die nächsten acht oder mehr Jahre am

betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben, eine traurig stimmende

Perspektive sei, welche ihn der Verarmung aussetze und kein würdiges Leben mehr

ermögliche. Stattdessen würde er gerne seinen finanziellen Verpflichtungen

wieder nachkommen.

2.2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Pflichtige aufgrund des

offensichtlichen Missverhältnisses seiner offenen Steuerschulden gegenüber

seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in einer Notlage befindet. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) wird

hingegen deutlich, dass seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar

nötige Erlassvoraussetzung ist, jedoch eine derartige finanzielle Situation

alleine nicht für einen Steuererlass genügt. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, stehen einem Steuererlass die schwerwiegenden und

wiederholten Pflichtverletzungen des Pflichtigen im Einschätzungs- und

Veranlagungsverfahren entgegen. Der Pflichtige führte denn auch in seinem

Erlassgesuch vom 26. Juli 2020 selber aus, dass er mit Absicht keine

Steuerunterlagen habe einreichen wollen. Der Pflichtige verkennt dabei, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige

seinerseits alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen sowie insbesondere das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw.

§ 133 Abs. 2 StG). Folglich trifft ihn die Obliegenheit, für eine

korrekte und wahrheitsgemässe Steuererklärung zu sorgen und diese jeweils auch

einzureichen. Indem der Pflichtige es unterliess, die Steuererklärungen 2012–2017

bei der Steuerbehörde einzureichen, verstiess er schwerwiegend gegen die

Verfahrenspflichten. Infolgedessen konnte die Steuerbehörde die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, weshalb sie die

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen musste und in der Folge eine Unterbesteuerung anfiel

(§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Selbst als der

Pflichtige über die zu tiefe Ermessenseinschätzung offensichtlich Bescheid

wusste, unterliess er es, diese berichtigen zu lassen, weshalb auch vor diesem

Hintergrund eine Pflichtverletzung bejaht werden kann und ihm diese anzulasten

ist.

2.2.3

Einem Steuererlass stehen sodann auch seine

Unterhaltsschulden gegenüber seiner Ex-Frau entgegen, da ein solcher in erster

Linie ihr statt dem Pflichtigen zugutekäme. So ist den Akten zu entnehmen, dass

der Pflichtige in den hier relevanten Steuerjahren einen Durchschnittslohn in

der Höhe von über Fr. … pro Jahr erzielt hatte. In Anbetracht seiner

Unterhaltsschulden gegenüber seiner Ex-Frau in der Höhe von Fr. … pro Jahr

erschliesst sich, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht als Ursache für seine

Notlage angesehen werden kann, was der Pflichtige auch nicht bestreitet (vgl. Rz. 10

lit. a Ziff. 1 Weisung und Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

EV). So wäre es ihm in den Steuerjahren 2012–2017 ohne Weiteres möglich

gewesen, seiner Unterhaltsverpflichtung sowie seinen effektiven

Steuerausständen nachzukommen. Aufgrund der bestehenden Überschuldung könnte

ein Steuererlass höchstens gewährt werden, wenn seine Ex-Frau ihrerseits ganz

oder teilweise auf ihre Forderung verzichten würde (vgl. Weisung, Rz. 3).

Zwar bringt der Pflichtige vor, dass seine Ex-Frau über seine finanzielle

Situation Bescheid wisse und seine Unterhaltsausstände insoweit akzeptiere

sowie, dass er bei Bedarf eine Verzichtserklärung von ihr erhalten könnte. Eine

entsprechende Forderungsverzichtserklärung ist trotz des expliziten Hinweises der

Notwendigkeit einer solchen im Erlassentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. Februar

2021.

bis dato vom Pflichtigen aber nicht beigebracht worden.

2.2.4

Sodann erfüllt der Pflichtige die

Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss Rz. 17 lit. b der

Weisung ebenfalls nicht, da in den Steuerperioden, für die ein Erlassgesuch

gestellt wurde, trotz eines Durchschnittslohns von über Fr. … pro Jahr und

dementsprechend verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen wurden. Der

Pflichtige führt diesbezüglich zwar aus, dass ihm die Bildung von Rücklagen

zwar möglich gewesen wäre, hingegen habe ihm die Kraft hierzu gefehlt. Zudem

gibt er an, dass er ein persönliches Unvermögen in Geldangelegenheiten

aufweise. So sei er nach der Scheidung und der Wegweisung aus seinem Haus sehr

einsam und traurig gewesen, weshalb er nach Ablenkung gesucht und sein Leben

mittels übersetzter Lebenshaltung genossen habe, was gemäss Rz. 17 lit. d

der Weisung einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht.

2.2.5

Überdies könnten die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders

begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Ein

derartiger Ausnahmefall ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich.

Darüber hinaus hat der Pflichtige selbst den Grund für die jahrelangen

Unterbesteuerungen gesetzt und damit eine ordnungsgemässe Versteuerung sowie

die Tilgung der Steuerforderungen zu einem bereits weitaus früheren Zeitpunkt

verhindert, weshalb vom Pflichtigen auch ausserordentliche Anstrengungen zur

Schuldentilgung während mehrerer Jahre verlangt werden dürfen.

2.3

Zusammenfassend stehen dem Erlassgesuch die

schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen im Einschätzungs- und

Veranlagungsverfahren, die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen, die

Vermögens- und Schuldensituation des Pflichtigen sowie seine übersetzte

Lebenshaltung entgegen.

Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte

Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu

Recht verneint. Die vereinigten Beschwerden des Pflichtigen sind damit

abzuweisen.

3.

3.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand

abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58).

Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne

Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

3.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der

Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Der Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in

zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten

erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet

herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden

Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185

Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

3.3

Auch wenn

sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur

des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das

verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV

rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des

Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.

3.4

Die beiden

gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen verhältnismässig geringen Aufwand

verursacht. Trotz des insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich

damit lediglich eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-, was dem

Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur

Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder

es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde SB.2021.00097

betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuer 2018;

Nach- und Strafsteuern, Staats- und

Gemeindesteuern 2012–2017) wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde

SB.2021.00098 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte

Bundessteuer 2012–2018) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00097

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00098

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

7.

Es wird keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …