SB.2021.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00099
12. Januar 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00099
SB.2021.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014
sowie Direkte Bundessteuer 2014),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen
die Pflichtigen) erhoben gegen die Veranlagungsverfügung des kantonalen
Steueramts vom 8. Oktober 2018 Einsprache betreffend die direkte
Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014, welche am 6. Januar
2020 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Die Pflichtigen erhoben gegen diese Einspracheentscheide
am 6. Februar 2020 Beschwerde bzw. Rekurs beim Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde ihnen eine Frist
angesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Steuerrekursgerichts für das
Beschwerdeverfahren (in der Höhe von Fr. 8'400.-) und für das
Rekursverfahren (in der Höhe von Fr. 12'800.-) sicherzustellen. Daraufhin
stellten die Pflichtigen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 6. Mai
2020.
wurde den Pflichtigen die Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen
einstweilen abgenommen und die künftige Einforderung weiterer Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des von den Pflichtigen gestellten Gesuchs vorbehalten.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde ihnen Frist angesetzt, um das
Formular "Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung" auszufüllen und inkl. Unterlagen zur finanziellen
Situation gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits
eingereichte Akten verwiesen werden könne) oder anderweitige aussagekräftige
Beweismittel zur Bedürftigkeit einzureichen. Die Pflichtigen liessen sich nicht
vernehmen, worauf das Steuerrekursgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2021
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss des
Steuerrekursgerichts aufzuheben und es sei ihnen für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege ''im Sinne von Art. 117 ZPO und
im Umfang von Art. 118 Abs. 1 lit. a, b, c ZPO'' zu gewähren.
Zudem beantragten sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die ''unentgeltliche
Rechtspflege'' und es sei ihnen ''ein Rechtsvertreter beizustellen'' sowie der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00099 betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00100 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (direkte Bundessteuer 2014) und stellte fest, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Während sich das Gemeindesteueramt C nicht vernehmen
liess, verzichteten das kantonale Steueramt am 25. August 2021 und das
Steuerrekursgericht am 23. August 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00099) und
direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00100) betreffen dieselbe Pflichtige sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom
11.
August 2021 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Der
Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen
(Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die
gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.).
Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in
der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der
Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet
werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 151 StG N. 44; Felix Richner
et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144
DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der
Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl.
für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG, BGr, 29. April 2013, 4D_11/2013, E. 1
Dispositiv
und BGr, 22. Mai 2019, 4A_104/2019, E. 1.1). Demnach ist auf die
fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung
erhobene Beschwerde der Pflichtigen einzutreten.
1.3
1.3.1
Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte
Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).
1.3.2 Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
1.3.3
Die Pflichtigen bringen im Verfahren vor Verwaltungsgericht neue
Beweismittel ein. Hierbei handelt es sich insbesondere über die Beschlüsse des
Obergerichts vom 20. November 2018 und vom 9. Oktober 2017, den
Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020, das Bestätigungsschreiben
des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon vom 26. Oktober 2020 sowie den
Verlustschein des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 2. Juni 2021. Die
Vorinstanz verfügte am 13. Oktober 2020, die Pflichtigen hätten weitere
Beweise zum Beleg der Mittellosigkeit einzubringen. Die Frist lief den
Pflichtigen bis zum 16. November 2020. Soweit diese Beweismittel die
Mittellosigkeit der Pflichtigen weiter belegen, müssen sie unbeachtlich
bleiben, da sie bereits vor Vorinstanz hätten beigebracht werden können. Der
zeitlich später ergangene Verlustschein vom Juni 2021 belegt zwar, dass der
Überschuss aus der Verwertung des Ferienhauses der Pflichtigen in D und die
Wohnliegenschaft in E bereits mehrfach überpfändet sind und deshalb kein Nettovermögen
mehr darstellen. Diese vom Steuerrekursgericht untersuchten Tatsachen hätten
jedoch nicht alleine mit dem zeitlich erst nach dem Fristablauf ausgestellten
Verlustschein bewiesen werden können, weshalb es sich auch hier um ein
unbeachtliches Novum handelt.
1.4 Im
Verfahren vor den Steuerbehörden, dem Steuerrekursgericht sowie vor den
Beschwerdeinstanzen gilt – im Gegensatz zum Zivilverfahren, wo die
Verhandlungsmaxime gilt – der Untersuchungsgrundsatz. Wie die Behörden im
Steuereinschätzungsverfahren ist auch das Steuerrekursgericht verpflichtet, den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und seinem Entscheid nur solche
Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (§ 149 Abs. 2 StG; Richner et al., § 147 N. 52). Soweit das
Steuerrekursgericht eigene Beweismittel, wie den Grundbuchauszug der
Liegenschaft in E, beschaffte, handelt es damit gesetzeskonform, weshalb die
geltend gemachte Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist.
2.
2.1 Streitgegenstand
ist der Zwischenentscheid der Vorinstanz über die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und damit die Leistung
eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 21'200.-
aufgrund des ungenügenden Nachweises der Mittellosigkeit.
2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 115 StG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et
al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DBG N. 24;
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen
innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu
tilgen (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, § 16 N. 20).
2.3 Bei der
Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss
sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der
gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits
alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu
berücksichtigen und andererseits ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
prüfen. In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation der
gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich.
Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie
zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 151
N. 40 StG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N. 30 DBG).
Grundsätzlich obliegt es aber der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: An ihr
ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation
durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt
werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch
befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder
Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo
noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer
Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (BGr, 27. August 2012, 5A_451/2012, E. 2.1
mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
2.3.1
Die Vorinstanz forderte die Pflichtigen mit Verfügung vom 13. Oktober
2020 auf, das Formular ''Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung'' auszufüllen und inkl. Unterlagen ''zur finanziellen Situation
gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits eingereichte Akten
verwiesen werden kann) oder anderweitige aussagekräftige Beweismittel zur
Bedürftigkeit (vgl. E. 3)'' innert Frist einzureichen. Bei Säumnis werde
über die Gesuche aufgrund der Akten entschieden. In Erwägung 3 der
Verfügung vom 13. Oktober 2020 führte sie aus, was die Pflichtigen noch
nachweisen sollten. Insoweit hat die Vorinstanz die Pflichtigen darauf
hingewiesen, was sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Da die Pflichtigen die Frist verstreichen liessen,
entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten. Sie erwog
hauptsächlich, dass die Verhältnisse der Pflichtigen keinesfalls als einfach
bezeichnet werden könnten, was auch zwei Bezirksgerichtsurteile, in welchen die
seinerzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt
worden seien, bestätigen würden. Prima vista würden die Akten und Angaben ein
prekäres Bild der monetären Lage der Pflichtigen abgeben, aber es bestünden
gewichtige Zweifel an der Vollständigkeit ihrer finanziellen Angaben.
Insbesondere hätten sie trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, an
wen genau die Fr. ... anlässlich des Freihandverkaufs vom 11. September
2019 des Ferienhauses der Pflichtigen in D bezahlt worden und in welchem Umfang
damit Gläubigerforderungen gegenüber der Pflichtigen gedeckt worden seien. Denn
nach Abzug der Hypothek von Fr. ...- und der Forderung von Fr. … für
den Staat Zürich und die Gemeinde C würden noch Fr. … Überschuss
bleiben. Zudem hätten sie, wie dies der Kontoauszug der F-Bank zeigen würde,
weiterhin in diesem Haus nach dessen Verkauf gewohnt, weshalb das bestehende
Rechtsverhältnis mit den neuen Eigentümern offen zu legen gewesen wäre. Neben
weiteren Unklarheiten bezüglich allfälligen Liegenschafteneigentums in
Frankreich und Brasilien wären allfällige weitere finanzielle Leistungen
Dritter offenzulegen gewesen, zumal die Pflichtigen derzeit im Haus des Sohnes
und der Schwiegertochter in G wohnen würden und sich auf dem F-Bank-Konto eine
Rückzahlung von Fr. … am 30. März 2020 von der Firma des Sohnes zeige.
Weiter sei unklar, ob und wie konkret die drei Liegenschaften H, I und E
verwertet worden seien. Mindestens bei der Liegenschaft in E sei im Grundbuch
noch immer die Pflichtige als Alleineigentümerin eingetragen. Damit seien die
finanziellen Verhältnisse nicht vollständig geklärt und insbesondere würden
auch die Belege für die regelmässigen Auslagen der Pflichtigen fehlen, da
namentlich das Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit nicht ausgefüllt und
eingereicht worden sei. Gesamthaft seien sie der Mitwirkungspflicht somit
ungenügend nachgekommen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, weshalb der
Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei.
2.3.2
Die Pflichtigen machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass aus den Pfändungsurkunden
hervorgehe, dass ihr pfändbares Vermögen ungenügend gewesen sei und diese als
definitive Verlustscheine gelten würden. Aus diesem Grund hätten sie darauf
verzichtet, weitere Belege vor Steuerrekursgericht einzureichen. Sie legen mit
Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und des
Obergerichts vom 20. November 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar,
dass sie gemäss diesen mittellos seien und ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde. Weiter führen sie an, dass mit der Pfändungsurkunde
Nr. 01 vom 16. Dezember 2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02
vom 17. Februar 2017 und der übrigen Akten augenscheinlich sei, dass sie
über kein Vermögen mehr verfügten. Ebenso machen sie geltend, sie hätten die
Liegenschaft nach dem Verkauf noch weiter bewohnt, weil mit dem Verkauf nicht
gleichzeitig die Räumung einhergehe. Ein Mietvertrag hätte aber keiner
bestanden, weshalb auch keine Unterlagen hierzu bestehen würden. Weiter behaupten
die Pflichtigen, sie hätten keine Einkünfte von Dritten geltend gemacht. Dies
bestätige auch der Verlustschein der Pfändung 03 vom 2. Juni 2021, der die
freiwillige Leistung der Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums nicht
angerechnet hätte. Betreffend die dem Kontoauszug der F-Bank zu entnehmende
Rückzahlung von Fr. … führen sie aus, dass ihr Sohn und sie sich aufgrund
knapper Mittel gelegentlich kleine Beträge ausleihen würden und es sich hier
entsprechend dem Vermerk um eine Rückzahlung handle. Die Fragen der Vorinstanz verletzten
den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung, denn die
Pflichtigen träfe nur eine Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 91 Abs. 2
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Schliesslich führen die
Pflichtigen aus, dass alle Positionen zum Nachweis der Mittellosigkeit auf dem
Formular somit bereits mindestens implizit aus den bereits eingereichten Akten
hervorgingen und ihnen das Betreibungsamt ein Existenzminimum von Fr. …
zugestehe. Ihr Existenzminimum könne die AHV-Renten in der Höhe von maximal Fr. …
nicht übersteigen und sei bei einem Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'200.-
völlig irrelevant, eine erneute Berechnung des Existenzminimums dadurch nicht
begründbar und somit eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
damit unverhältnismässig.
2.4 Die
Pflichtigen legen mit drei – neu erst vor Verwaltungsgericht eingebrachten –
Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und dem
Obergericht des 20. Novembers 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar,
dass sie mittellos seien. Alle drei Aktenstücke hätten bereits vor
Steuerrekursgericht eingereicht werden können, weshalb sie unbeachtlich sind.
Soweit die Pflichtigen mit der Pfändungsurkunde Nr. 01 vom 16. Dezember
2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02 vom 17. Februar 2017 und den
übrigen Akten geltend machen, sie verfügten über kein Vermögen mehr, ist ihnen
entgegenzuhalten, dass damit nicht belegt wird, wohin der Erlös aus dem
Freihandverkauf infolge Pfandverwertung bezahlt wurde. Ebenso ist aus den Akten
nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldbrief von Fr. … auf dem Grundstück
in D belehnt war und tatsächlich durch die Käufer übernommen wurde. Auch haben
die Pflichtigen es versäumt, darzulegen, ob die Liegenschaft in E bereits
verwertet wurde. Erst aus dem nun beim Verwaltungsgericht eingereichten Verlustschein
des Betreibungsamts Birmensdorf vom 2. Juni 2021 wird ersichtlich, dass
sowohl der Übererlös aus der Verwertung des Ferienhauses in D und der
Liegenschaft in E überpfändet sind und kein Nettovermögen mehr darstellen.
Diese Belege lagen dem Steuerrekursgericht jedoch nicht vor und sind deshalb
unbeachtlich. Zur Frage aufgrund welchen Rechtsverhältnisses sie nach dem
Verkauf der Liegenschaft in D mindestens zeitweise weiterhin in diesem Haus
gewohnt haben, brachten die Pflichtigen keine Belege ein, weil es keine solchen
gebe. Dabei verkennen sie, dass es ihnen möglich gewesen wäre, den Sachverhalt
unterschriftlich von den Käufern bestätigen zu lassen und ihre Angaben damit
hätten belegt werden können. Soweit sie basierend auf dem erst im Juni 2021
erstellten Verlustschein geltend machen, dass sie keine Zuwendungen von Dritten
hätten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch der Verzicht auf eine Miete eine
Zuwendung Dritter darstellt. Der Verlustschein lag der Vorinstanz zudem nicht
vor und es wäre an den Pflichtigen gewesen, aufforderungsgemäss genauere Ausführungen
im vorinstanzlichen Verfahren zu machen. Dies trifft auch auf die im Bankkonto
ausgewiesene ''Rückzahlung'' von Fr. … der Firma des Sohnes zu. Soweit sie
geltend machen, dass ihre Mitwirkungspflicht nur im Rahmen von Art. 91 Abs. 2
SchKG bestehe und die Fragen der Vorinstanz den Schutz der Privatsphäre verletzen
würden, ist ihnen nicht beizupflichten. Wie in Erwägung 2.3 ausgeführt, trifft
sie eine umfassende Mitwirkungspflicht und sie haben ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend und soweit wie möglich zu belegen. Die Fragen
der Vorinstanz waren zielgerichtet und dienten dazu, die – auch vom
Bezirksgericht Horgen mit seinem Beschluss vom 13. Juni 2019 als solche
dargestellten – nicht einfachen Verhältnisse der Pflichtigen nachzuvollziehen.
Auch wenn das Formular über den ''Nachweis der Mittellosigkeit'' teilweise
Positionen enthält, die die Pflichtigen schon dargelegt hatten, oder nicht auf
ihre Situation zugeschnitten waren, war es nicht rechtsverletzend, sie
aufzufordern, die Formular-Positionen mit klarem Bezug auf die bereits
eingereichten Akten auszufüllen und weitere Belege einzureichen, um soweit wie
möglich lückenlos die finanzielle Situation zu belegen. Dies hätte auch für die
Fragen betreffend Liegenschaften im Ausland gegolten. Ihre Ausführungen belegen
die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren wiederum mit zwei Beschlüssen
(Beschluss des Obergerichts vom 9. Oktober 2017 sowie vom 20. November
2018), die sie vor der Vorinstanz nicht eingereicht hatten. Jedoch wäre ihnen
dies bereits vor Vorinstanz möglich gewesen, weshalb auch diese Ausführungen
verspätet vorgebracht wurden. Schliesslich machten die Pflichtigen wie erwähnt
geltend, dass das Existenzminimum in der Höhe von Fr. … vom Betreibungsamt
Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhoben worden sei und habe von der Vorinstanz
unnötigerweise erneut erhoben werden wollen. Ihre AHV-Rente von Fr. … (2 x
…) sei für die Prüfung des Erlasses des Kostenvorschusses unbeachtlich. Hier
ist ihnen entgegenzuhalten, dass gemäss Ausführungen in Ziffer 2.2 als
mittellos zu gelten hat, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinen Einkünften, nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener
Frist (bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen
Prozessen innert eines Jahres) zu tilgen. Das nicht pfändbare Renteneinkommen
der Pflichtigen übersteigt das vom Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon
ermittelte Existenzminimum um Fr. … monatlich. Folglich wäre es den
Pflichtigen grundsätzlich möglich innert eines Jahres Fr. 22'344.- zu
ersparen und damit die Prozesskosten zu decken, weshalb die Vorinstanz zu Recht
weitere Unterlagen einverlangte.
2.5 Nach dem
Gesagten, durfte die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Nachweise
rechtsfehlerfrei darauf schliessen, dass die Pflichtigen ihrer
Mitwirkungspflicht ungenügend nachgekommen sind und damit die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abweisen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den
unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung
mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2021.00099 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014,
Nichtgewährung unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand,
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde
SB.2021.00100 betreffend direkte Bundessteuer 2014, Nichtgewährung
unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00099 wird festgesetzt auf
Fr. 1400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1487.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00100 wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 952.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …