Lexipedia

Entscheid

SB.2021.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00099

12. Januar 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23354)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00099

SB.2021.00100

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014

sowie Direkte Bundessteuer 2014),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen

die Pflichtigen) erhoben gegen die Veranlagungsverfügung des kantonalen

Steueramts vom 8. Oktober 2018 Einsprache betreffend die direkte

Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014, welche am 6. Januar

2020 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen erhoben gegen diese Einspracheentscheide

am 6. Februar 2020 Beschwerde bzw. Rekurs beim Steuerrekursgericht des

Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde ihnen eine Frist

angesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Steuerrekursgerichts für das

Beschwerdeverfahren (in der Höhe von Fr. 8'400.-) und für das

Rekursverfahren (in der Höhe von Fr. 12'800.-) sicherzustellen. Daraufhin

stellten die Pflichtigen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 6. Mai

2020.

wurde den Pflichtigen die Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen

einstweilen abgenommen und die künftige Einforderung weiterer Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des von den Pflichtigen gestellten Gesuchs vorbehalten.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde ihnen Frist angesetzt, um das

Formular "Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung" auszufüllen und inkl. Unterlagen zur finanziellen

Situation gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits

eingereichte Akten verwiesen werden könne) oder anderweitige aussagekräftige

Beweismittel zur Bedürftigkeit einzureichen. Die Pflichtigen liessen sich nicht

vernehmen, worauf das Steuerrekursgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2021

die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss des

Steuerrekursgerichts aufzuheben und es sei ihnen für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege ''im Sinne von Art. 117 ZPO und

im Umfang von Art. 118 Abs. 1 lit. a, b, c ZPO'' zu gewähren.

Zudem beantragten sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die ''unentgeltliche

Rechtspflege'' und es sei ihnen ''ein Rechtsvertreter beizustellen'' sowie der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00099 betreffend unentgeltliche

Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00100 betreffend

unentgeltliche Rechtspflege (direkte Bundessteuer 2014) und stellte fest, dass

der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Während sich das Gemeindesteueramt C nicht vernehmen

liess, verzichteten das kantonale Steueramt am 25. August 2021 und das

Steuerrekursgericht am 23. August 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00099) und

direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00100) betreffen dieselbe Pflichtige sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom

11.

August 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Der

Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen

(Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die

gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.).

Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in

der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der

Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet

werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 151 StG N. 44; Felix Richner

et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144

DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der

Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl.

für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG, BGr, 29. April 2013, 4D_11/2013, E. 1

Dispositiv

und BGr, 22. Mai 2019, 4A_104/2019, E. 1.1). Demnach ist auf die

fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung

erhobene Beschwerde der Pflichtigen einzutreten.

1.3

1.3.1

Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte

Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).

1.3.2 Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

1.3.3

Die Pflichtigen bringen im Verfahren vor Verwaltungsgericht neue

Beweismittel ein. Hierbei handelt es sich insbesondere über die Beschlüsse des

Obergerichts vom 20. November 2018 und vom 9. Oktober 2017, den

Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020, das Bestätigungsschreiben

des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon vom 26. Oktober 2020 sowie den

Verlustschein des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 2. Juni 2021. Die

Vorinstanz verfügte am 13. Oktober 2020, die Pflichtigen hätten weitere

Beweise zum Beleg der Mittellosigkeit einzubringen. Die Frist lief den

Pflichtigen bis zum 16. November 2020. Soweit diese Beweismittel die

Mittellosigkeit der Pflichtigen weiter belegen, müssen sie unbeachtlich

bleiben, da sie bereits vor Vorinstanz hätten beigebracht werden können. Der

zeitlich später ergangene Verlustschein vom Juni 2021 belegt zwar, dass der

Überschuss aus der Verwertung des Ferienhauses der Pflichtigen in D und die

Wohnliegenschaft in E bereits mehrfach überpfändet sind und deshalb kein Nettovermögen

mehr darstellen. Diese vom Steuerrekursgericht untersuchten Tatsachen hätten

jedoch nicht alleine mit dem zeitlich erst nach dem Fristablauf ausgestellten

Verlustschein bewiesen werden können, weshalb es sich auch hier um ein

unbeachtliches Novum handelt.

1.4 Im

Verfahren vor den Steuerbehörden, dem Steuerrekursgericht sowie vor den

Beschwerdeinstanzen gilt – im Gegensatz zum Zivilverfahren, wo die

Verhandlungsmaxime gilt – der Untersuchungsgrundsatz. Wie die Behörden im

Steuereinschätzungsverfahren ist auch das Steuerrekursgericht verpflichtet, den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und seinem Entscheid nur solche

Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (§ 149 Abs. 2 StG; Richner et al., § 147 N. 52). Soweit das

Steuerrekursgericht eigene Beweismittel, wie den Grundbuchauszug der

Liegenschaft in E, beschaffte, handelt es damit gesetzeskonform, weshalb die

geltend gemachte Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist.

2.

2.1 Streitgegenstand

ist der Zwischenentscheid der Vorinstanz über die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und damit die Leistung

eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 21'200.-

aufgrund des ungenügenden Nachweises der Mittellosigkeit.

2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 115 StG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et

al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DBG N. 24;

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen

innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu

tilgen (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, § 16 N. 20).

2.3 Bei der

Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss

sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der

gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits

alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu

berücksichtigen und andererseits ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu

prüfen. In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation der

gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich.

Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie

zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 151

N. 40 StG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N. 30 DBG).

Grundsätzlich obliegt es aber der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: An ihr

ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche

finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu

belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation

durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt

werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die

zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder

Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des

verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch

befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder

Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von

Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo

noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer

Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei

es, dass sie sie selbst feststellt (BGr, 27. August 2012, 5A_451/2012, E. 2.1

mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

2.3.1

Die Vorinstanz forderte die Pflichtigen mit Verfügung vom 13. Oktober

2020 auf, das Formular ''Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung'' auszufüllen und inkl. Unterlagen ''zur finanziellen Situation

gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits eingereichte Akten

verwiesen werden kann) oder anderweitige aussagekräftige Beweismittel zur

Bedürftigkeit (vgl. E. 3)'' innert Frist einzureichen. Bei Säumnis werde

über die Gesuche aufgrund der Akten entschieden. In Erwägung 3 der

Verfügung vom 13. Oktober 2020 führte sie aus, was die Pflichtigen noch

nachweisen sollten. Insoweit hat die Vorinstanz die Pflichtigen darauf

hingewiesen, was sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Da die Pflichtigen die Frist verstreichen liessen,

entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten. Sie erwog

hauptsächlich, dass die Verhältnisse der Pflichtigen keinesfalls als einfach

bezeichnet werden könnten, was auch zwei Bezirksgerichtsurteile, in welchen die

seinerzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt

worden seien, bestätigen würden. Prima vista würden die Akten und Angaben ein

prekäres Bild der monetären Lage der Pflichtigen abgeben, aber es bestünden

gewichtige Zweifel an der Vollständigkeit ihrer finanziellen Angaben.

Insbesondere hätten sie trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, an

wen genau die Fr. ... anlässlich des Freihandverkaufs vom 11. September

2019 des Ferienhauses der Pflichtigen in D bezahlt worden und in welchem Umfang

damit Gläubigerforderungen gegenüber der Pflichtigen gedeckt worden seien. Denn

nach Abzug der Hypothek von Fr. ...- und der Forderung von Fr. … für

den Staat Zürich und die Gemeinde C würden noch Fr. … Überschuss

bleiben. Zudem hätten sie, wie dies der Kontoauszug der F-Bank zeigen würde,

weiterhin in diesem Haus nach dessen Verkauf gewohnt, weshalb das bestehende

Rechtsverhältnis mit den neuen Eigentümern offen zu legen gewesen wäre. Neben

weiteren Unklarheiten bezüglich allfälligen Liegenschafteneigentums in

Frankreich und Brasilien wären allfällige weitere finanzielle Leistungen

Dritter offenzulegen gewesen, zumal die Pflichtigen derzeit im Haus des Sohnes

und der Schwiegertochter in G wohnen würden und sich auf dem F-Bank-Konto eine

Rückzahlung von Fr. … am 30. März 2020 von der Firma des Sohnes zeige.

Weiter sei unklar, ob und wie konkret die drei Liegenschaften H, I und E

verwertet worden seien. Mindestens bei der Liegenschaft in E sei im Grundbuch

noch immer die Pflichtige als Alleineigentümerin eingetragen. Damit seien die

finanziellen Verhältnisse nicht vollständig geklärt und insbesondere würden

auch die Belege für die regelmässigen Auslagen der Pflichtigen fehlen, da

namentlich das Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit nicht ausgefüllt und

eingereicht worden sei. Gesamthaft seien sie der Mitwirkungspflicht somit

ungenügend nachgekommen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, weshalb der

Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden und das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei.

2.3.2

Die Pflichtigen machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass aus den Pfändungsurkunden

hervorgehe, dass ihr pfändbares Vermögen ungenügend gewesen sei und diese als

definitive Verlustscheine gelten würden. Aus diesem Grund hätten sie darauf

verzichtet, weitere Belege vor Steuerrekursgericht einzureichen. Sie legen mit

Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und des

Obergerichts vom 20. November 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar,

dass sie gemäss diesen mittellos seien und ihnen die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde. Weiter führen sie an, dass mit der Pfändungsurkunde

Nr. 01 vom 16. Dezember 2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02

vom 17. Februar 2017 und der übrigen Akten augenscheinlich sei, dass sie

über kein Vermögen mehr verfügten. Ebenso machen sie geltend, sie hätten die

Liegenschaft nach dem Verkauf noch weiter bewohnt, weil mit dem Verkauf nicht

gleichzeitig die Räumung einhergehe. Ein Mietvertrag hätte aber keiner

bestanden, weshalb auch keine Unterlagen hierzu bestehen würden. Weiter behaupten

die Pflichtigen, sie hätten keine Einkünfte von Dritten geltend gemacht. Dies

bestätige auch der Verlustschein der Pfändung 03 vom 2. Juni 2021, der die

freiwillige Leistung der Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums nicht

angerechnet hätte. Betreffend die dem Kontoauszug der F-Bank zu entnehmende

Rückzahlung von Fr. … führen sie aus, dass ihr Sohn und sie sich aufgrund

knapper Mittel gelegentlich kleine Beträge ausleihen würden und es sich hier

entsprechend dem Vermerk um eine Rückzahlung handle. Die Fragen der Vorinstanz verletzten

den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung, denn die

Pflichtigen träfe nur eine Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 91 Abs. 2

des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Schliesslich führen die

Pflichtigen aus, dass alle Positionen zum Nachweis der Mittellosigkeit auf dem

Formular somit bereits mindestens implizit aus den bereits eingereichten Akten

hervorgingen und ihnen das Betreibungsamt ein Existenzminimum von Fr. …

zugestehe. Ihr Existenzminimum könne die AHV-Renten in der Höhe von maximal Fr. …

nicht übersteigen und sei bei einem Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'200.-

völlig irrelevant, eine erneute Berechnung des Existenzminimums dadurch nicht

begründbar und somit eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

damit unverhältnismässig.

2.4 Die

Pflichtigen legen mit drei – neu erst vor Verwaltungsgericht eingebrachten –

Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und dem

Obergericht des 20. Novembers 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar,

dass sie mittellos seien. Alle drei Aktenstücke hätten bereits vor

Steuerrekursgericht eingereicht werden können, weshalb sie unbeachtlich sind.

Soweit die Pflichtigen mit der Pfändungsurkunde Nr. 01 vom 16. Dezember

2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02 vom 17. Februar 2017 und den

übrigen Akten geltend machen, sie verfügten über kein Vermögen mehr, ist ihnen

entgegenzuhalten, dass damit nicht belegt wird, wohin der Erlös aus dem

Freihandverkauf infolge Pfandverwertung bezahlt wurde. Ebenso ist aus den Akten

nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldbrief von Fr. … auf dem Grundstück

in D belehnt war und tatsächlich durch die Käufer übernommen wurde. Auch haben

die Pflichtigen es versäumt, darzulegen, ob die Liegenschaft in E bereits

verwertet wurde. Erst aus dem nun beim Verwaltungsgericht eingereichten Verlustschein

des Betreibungsamts Birmensdorf vom 2. Juni 2021 wird ersichtlich, dass

sowohl der Übererlös aus der Verwertung des Ferienhauses in D und der

Liegenschaft in E überpfändet sind und kein Nettovermögen mehr darstellen.

Diese Belege lagen dem Steuerrekursgericht jedoch nicht vor und sind deshalb

unbeachtlich. Zur Frage aufgrund welchen Rechtsverhältnisses sie nach dem

Verkauf der Liegenschaft in D mindestens zeitweise weiterhin in diesem Haus

gewohnt haben, brachten die Pflichtigen keine Belege ein, weil es keine solchen

gebe. Dabei verkennen sie, dass es ihnen möglich gewesen wäre, den Sachverhalt

unterschriftlich von den Käufern bestätigen zu lassen und ihre Angaben damit

hätten belegt werden können. Soweit sie basierend auf dem erst im Juni 2021

erstellten Verlustschein geltend machen, dass sie keine Zuwendungen von Dritten

hätten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch der Verzicht auf eine Miete eine

Zuwendung Dritter darstellt. Der Verlustschein lag der Vorinstanz zudem nicht

vor und es wäre an den Pflichtigen gewesen, aufforderungsgemäss genauere Ausführungen

im vorinstanzlichen Verfahren zu machen. Dies trifft auch auf die im Bankkonto

ausgewiesene ''Rückzahlung'' von Fr. … der Firma des Sohnes zu. Soweit sie

geltend machen, dass ihre Mitwirkungspflicht nur im Rahmen von Art. 91 Abs. 2

SchKG bestehe und die Fragen der Vorinstanz den Schutz der Privatsphäre verletzen

würden, ist ihnen nicht beizupflichten. Wie in Erwägung 2.3 ausgeführt, trifft

sie eine umfassende Mitwirkungspflicht und sie haben ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend und soweit wie möglich zu belegen. Die Fragen

der Vorinstanz waren zielgerichtet und dienten dazu, die – auch vom

Bezirksgericht Horgen mit seinem Beschluss vom 13. Juni 2019 als solche

dargestellten – nicht einfachen Verhältnisse der Pflichtigen nachzuvollziehen.

Auch wenn das Formular über den ''Nachweis der Mittellosigkeit'' teilweise

Positionen enthält, die die Pflichtigen schon dargelegt hatten, oder nicht auf

ihre Situation zugeschnitten waren, war es nicht rechtsverletzend, sie

aufzufordern, die Formular-Positionen mit klarem Bezug auf die bereits

eingereichten Akten auszufüllen und weitere Belege einzureichen, um soweit wie

möglich lückenlos die finanzielle Situation zu belegen. Dies hätte auch für die

Fragen betreffend Liegenschaften im Ausland gegolten. Ihre Ausführungen belegen

die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren wiederum mit zwei Beschlüssen

(Beschluss des Obergerichts vom 9. Oktober 2017 sowie vom 20. November

2018), die sie vor der Vorinstanz nicht eingereicht hatten. Jedoch wäre ihnen

dies bereits vor Vorinstanz möglich gewesen, weshalb auch diese Ausführungen

verspätet vorgebracht wurden. Schliesslich machten die Pflichtigen wie erwähnt

geltend, dass das Existenzminimum in der Höhe von Fr. … vom Betreibungsamt

Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhoben worden sei und habe von der Vorinstanz

unnötigerweise erneut erhoben werden wollen. Ihre AHV-Rente von Fr. … (2 x

…) sei für die Prüfung des Erlasses des Kostenvorschusses unbeachtlich. Hier

ist ihnen entgegenzuhalten, dass gemäss Ausführungen in Ziffer 2.2 als

mittellos zu gelten hat, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinen Einkünften, nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener

Frist (bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen

Prozessen innert eines Jahres) zu tilgen. Das nicht pfändbare Renteneinkommen

der Pflichtigen übersteigt das vom Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon

ermittelte Existenzminimum um Fr. … monatlich. Folglich wäre es den

Pflichtigen grundsätzlich möglich innert eines Jahres Fr. 22'344.- zu

ersparen und damit die Prozesskosten zu decken, weshalb die Vorinstanz zu Recht

weitere Unterlagen einverlangte.

2.5 Nach dem

Gesagten, durfte die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Nachweise

rechtsfehlerfrei darauf schliessen, dass die Pflichtigen ihrer

Mitwirkungspflicht ungenügend nachgekommen sind und damit die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abweisen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den

unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2021.00099 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014,

Nichtgewährung unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand,

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde

SB.2021.00100 betreffend direkte Bundessteuer 2014, Nichtgewährung

unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00099 wird festgesetzt auf

Fr. 1400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1487.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00100 wird festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 952.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …