SB.2021.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00104
27. Oktober 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00104
SB.2021.00105
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (Fristwiederherstellung)
sowie
Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 (Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A (nachfolgend: die Pflichtige) wurde am 3. April
2017 für die Steuerperiode 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern wie auch direkte
Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Am 26. April
2018 schätzte das Gemeindesteueramt B die Pflichtige für die
Steuerperiode 2016 erneut nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern wie auch direkte
Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Die Pflichtige
hatte trotz öffentlicher Aufforderung und zweiter Mahnung vom 22. Februar
2017 (Steuerperiode 2015) bzw. vom 21. Februar 2018
(Steuerperiode 2016) keine Steuererklärung eingereicht.
B.
Die Pflichtige erhob gegen die Einschätzungsentscheide
und Veranlagungsverfügungen am 5. September 2019 Einsprachen und
beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der verpassten Einsprachefristen.
Am 6. November 2019 (Steuerperiode 2015) bzw. 7. November 2019
(Steuerperiode 2016) wies das kantonale Steueramt die
Fristwiederherstellungsgesuche ab und trat auf die Einsprachen wegen Verspätung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Die mit Eingaben vom 9. Dezember 2019
(Steuerperiode 2015) bzw. 16. Dezember 2019
(Steuerperiode 2016) erhobenen Rekurse und Beschwerden der Pflichtigen
wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli
2021.
ab.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 13. Juli 2021 erhob die Pflichtige am 22. August 2021 Beschwerden
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Fristwiederherstellungsgesuche gutzuheissen seien. Ferner
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die hiesigen
Beschwerde- sowie die vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Die Verfahren SB.2021.00104 (Staats- und
Gemeindesteuern 2015 und 2016 Fristwiederherstellung) und SB.2021.00105
(Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 Fristwiederherstellung) wurden mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2021 vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit
Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Poststempel) auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die steuerpflichtige Person kann gemäss § 140 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) gegen den Einschätzungsentscheid
innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim kantonalen Steueramt
Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss § 12 Abs. 1
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am Tag nach der
Zustellung des Entscheids zu laufen und ist eine Verwirkungsfrist. Die
Einsprache ist bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung gemäss § 140 Abs. 2 StG unter Nennung allfälliger Beweismittel zu begründen. Auf
verspätete oder im genannten Sinn unzureichend begründete Einsprachen wird nur
eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person (bzw. deren Vertretung)
nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit, Todesfall in der Familie oder andere erhebliche Gründe an
der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert
30.
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 VO StG). Über die
Wiederherstellung entscheidet gemäss § 15 Abs. 3 VO StG die in der
Sache selbst zuständige Behörde, womit bei der Einsprachebehörde um die
Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen ist. Keinen Einfluss auf den
Fristenlauf hat die nachfolgende Zustellung der Schlussrechnung, kann diese
doch nur insoweit mittels Einsprache angefochten werden, als dass ihr selbst
ein Mangel anhaftet (§ 178 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178 StG N. 5a).
1.2
Das Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf
die Frage einer rechtzeitigen Einspracheerhebung durch die Pflichtige zu
beschränken.
2.
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Pflichtige die Einsprachefristen
betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 versäumt bzw. die Einsprachen
erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist erhoben hatte. Sinngemäss
macht sie jedoch geltend, dass sie durch Krankheit am rechtzeitigen Handeln
gehindert wurde, und beantragt, dass die Einsprachefristen wiederherzustellen
seien.
2.2
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines
Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er
oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten
z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder
Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Eine Fristwiederherstellung aus
gesundheitlichen Gründen wird nur gewährt, wenn es dem Steuerpflichtigen weder
möglich war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen, noch eine
Drittperson damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr, 15. Juli 2015,
SB.2015.00047 und SB.2015.00048, E. 2.2.3, publiziert auf www.vgrzh.ch).
Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG hat der Steuerpflichtige, der durch
schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert
30.
Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung
nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den
Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl. auch Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 133 N. 34). Bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab
anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der
steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
2.3
Wird das Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass
aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese
mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu
belegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass im Arztzeugnis
ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende
Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders
damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3,
mit Hinweisen, publiziert auf www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Pflichtige das
Wiederherstellungsgesuch vom 5. September 2019 betreffend die Einsprachen
pro 2015 und 2016 nicht hinreichend substanziiert und belegt hatte,
weshalb es vom kantonalen Steueramt zu Recht abgewiesen wurde. Letzteres sei
insbesondere nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt näher zu untersuchen oder
eine Frist zur Verbesserung anzusetzen. Die Auswirkungen der Tatsache, dass
sich die Pflichtige im Jahr 2018 selbst um die Einspracheverfahren
betreffend die Steuerperiode 2017 sowie um das Rechtsöffnungsverfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 gekümmert habe, müssten vor
diesem Hintergrund nicht vertieft werden.
Die Pflichtige wendet hiergegen ein, den
ärztlichen Zeugnissen könne entnommen werden, dass sie in der Zeit von Oktober
2016.
bis Mitte August 2019 aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht
in der Lage gewesen sei, sich um ihre Steuererklärungen zu kümmern. Die
vorherigen behandelnden Ärzte hätten nicht mehr bei der Institution C
gearbeitet, weshalb sie diese nicht um eine Bestätigung ihrer Verhinderung
fragen konnte. Sie reichte daher die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. Die ab
Anfang Mai 2018 behandelnde Ärztin konnte ihr kein Arztzeugnis für die
Zeit davor ausstellen. Ein hinreichender Beweis sei bereits dem Steueramt
eingereicht worden. Im Arztzeugnis sei beschrieben, wie sich die Krankheit auf
das Ergreifen des Rechtsmittels ausgewirkt habe, nämlich dass sie die
Einsprache bzw. Steuererklärung aufgrund ihrer Erkrankung nicht habe machen
können. Sowohl das Wiederherstellungsgesuch als auch die nachzuholende Handlung
seien rechtzeitig erfolgt.
3.2
Die von der Pflichtigen im Wiederherstellungsgesuch vom 5. September
2019.
gemachten Schilderungen sowie die beigelegten Arzt- bzw.
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthalten gewichtige Indizien, die auf einen
objektiven Hinderungsgrund im Sinn von § 15 Abs. 1 StV hindeuten. Ob
das kantonale Steueramt angesichts dessen nicht doch gehalten gewesen wäre, die
Pflichtige aufzufordern, detailliertere Arztzeugnisse nachzureichen, die
insbesondere belegen, dass die Pflichtige auch nicht in der Lage gewesen sei,
einen Dritten mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten zu beauftragen,
kann jedoch offenbleiben. Das kantonale Steueramt begründete seinen Entscheid
damit, dass es der Pflichtigen spätestens anlässlich der Einschätzung der
Steuerperiode 2017 möglich gewesen sei, um Fristwiederherstellung zu
ersuchen und die versäumten Handlungen nachzuholen, zumal sie gegen den
Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung pro 2017 am 8. November
2018.
Einsprachen erhoben hatte.
3.3
Die Pflichtige brachte im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vor,
sie habe es zwar Anfang November 2018 geschafft, eine Einsprache zu
machen; sie sei jedoch auch zu diesem Zeitpunkt hierzu wohl eigentlich nicht
wirklich in der Lage gewesen. Sie habe es nur unter Inkaufnahme eines lebensbedrohlichen
Zustandes, extremen Leidens und gravierender gesundheitlicher Konsequenzen
geschafft. Dass sie die Einsprache zu Ende gebracht habe, sei eher Zufall
gewesen; es hätte gerade so gut anders enden können. Jedenfalls sei der Schluss
falsch, dass sie vorher oder nachher noch andere Einsprachen hätte machen
können. Sie sei dazu weder vorher noch nachher in der Lage gewesen. Die Vorinstanz
ging auf die nämlichen Ausführungen nicht näher ein.
3.4
Wie das kantonale Steueramt sinngemäss ausführte, kann nicht ohne Weiteres
angenommen werden, dass sich die Pflichtige im November 2018 nicht um die
Verfahren betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 kümmern konnte, wenn
sie gleichzeitig in der Lage war, Einsprache gegen die Einschätzung und
Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2017 zu erheben. Selbst wenn es
ihr – wie sie sagt – vorher wie auch nachher zu schlecht ging, um sich um ihre
administrativen Belange kümmern zu können, ist anzunehmen, dass der von ihr
geltend gemachte Hinderungsgrund vorübergehend weggefallen war. Aus diesem
Grund wäre es ihr im November 2018 zumutbar gewesen, zumindest einen
Dritten mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten pro 2015 und 2016
zu beauftragen. Dass sie hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen
sein könnte, geht weder aus ihren Eingaben noch aus den Akten hervor. Mit dem
kantonalen Steueramt ist daher davon auszugehen, dass die
Fristwiederherstellungsgesuche der Pflichtigen und die gleichzeitig
nachzuholenden Handlungen nicht innert der 30-tägigen Frist und damit verspätet
erfolgten.
3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel
der Pflichtigen zu Recht abgewiesen hat bzw. das kantonale Steueramt zu Recht
nicht auf die verspäteten Einsprachen eingetreten ist. Die (vereinigten) Beschwerden
der Pflichtigen sind mithin abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr als unterliegende Partei keine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]; Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
4.2
4.2.1
Die Pflichtige ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
4.2.2
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
4.2.3
Ihr Gesuch begründet die Pflichtige damit, dass die von ihr
geltend gemachte Krankheit hinreichend belegt sei, weshalb die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung keinesfalls als aussichtslos betrachtet werden
könnten. Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die
Pflichtigen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG mittellos ist, weshalb es
sich rechtfertigt, die Gerichtskosten im Rahmen des Streitwerts massvoll zu
bemessen. Aus den voranstehenden Erwägungen wird jedoch deutlich, dass sich das
Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege jedoch bereits wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde als unbegründet erweist. Dem
entsprechenden Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
4.2.4
Soweit die Pflichtige auch für das vorinstanzliche
Rekursverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und darin
nicht bloss eine bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ausgangsgemässe
Kostenverlegung zu erblicken ist, ist ihr Begehren ebenfalls abzuweisen. Das
Steuerrekursgericht ging zu Recht davon aus, dass das Gesuch der Pflichtigen
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2021.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 Fristwiederherstellung)
wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2021.00105 (Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 Fristwiederherstellung)
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00104 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 287.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00105 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 252.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …