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Entscheid

SB.2021.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00104

27. Oktober 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23137)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00104

SB.2021.00105

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 (Fristwiederherstellung)

sowie

Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 (Fristwiederherstellung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A (nachfolgend: die Pflichtige) wurde am 3. April

2017 für die Steuerperiode 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern wie auch direkte

Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Am 26. April

2018 schätzte das Gemeindesteueramt B die Pflichtige für die

Steuerperiode 2016 erneut nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern wie auch direkte

Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Die Pflichtige

hatte trotz öffentlicher Aufforderung und zweiter Mahnung vom 22. Februar

2017 (Steuerperiode 2015) bzw. vom 21. Februar 2018

(Steuerperiode 2016) keine Steuererklärung eingereicht.

B.

Die Pflichtige erhob gegen die Einschätzungsentscheide

und Veranlagungsverfügungen am 5. September 2019 Einsprachen und

beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der verpassten Einsprachefristen.

Am 6. November 2019 (Steuerperiode 2015) bzw. 7. November 2019

(Steuerperiode 2016) wies das kantonale Steueramt die

Fristwiederherstellungsgesuche ab und trat auf die Einsprachen wegen Verspätung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Die mit Eingaben vom 9. Dezember 2019

(Steuerperiode 2015) bzw. 16. Dezember 2019

(Steuerperiode 2016) erhobenen Rekurse und Beschwerden der Pflichtigen

wies das Steuer­rekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli

2021.

ab.

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 13. Juli 2021 erhob die Pflichtige am 22. August 2021 Beschwerden

beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Fristwiederherstellungsgesuche gutzuheissen seien. Ferner

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die hiesigen

Beschwerde- sowie die vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die Verfahren SB.2021.00104 (Staats- und

Gemeindesteuern 2015 und 2016 Fristwiederherstellung) und SB.2021.00105

(Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 Fristwiederherstellung) wurden mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2021 vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Poststempel) auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die steuerpflichtige Person kann gemäss § 140 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) gegen den Einschätzungsentscheid

innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim kantonalen Steueramt

Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss § 12 Abs. 1

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am Tag nach der

Zustellung des Entscheids zu laufen und ist eine Verwirkungsfrist. Die

Einsprache ist bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung gemäss § 140 Abs. 2 StG unter Nennung allfälliger Beweismittel zu begründen. Auf

verspätete oder im genannten Sinn unzureichend begründete Einsprachen wird nur

eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person (bzw. deren Vertretung)

nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,

Landesabwesenheit, Todesfall in der Familie oder andere erhebliche Gründe an

der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert

30.

Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 VO StG). Über die

Wiederherstellung entscheidet gemäss § 15 Abs. 3 VO StG die in der

Sache selbst zuständige Behörde, womit bei der Einsprachebehörde um die

Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen ist. Keinen Einfluss auf den

Fristenlauf hat die nachfolgende Zustellung der Schlussrechnung, kann diese

doch nur insoweit mittels Einsprache angefochten werden, als dass ihr selbst

ein Mangel anhaftet (§ 178 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178 StG N. 5a).

1.2

Das Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,

ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf

die Frage einer rechtzeitigen Einspracheerhebung durch die Pflichtige zu

beschränken.

2.

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Pflichtige die Einsprachefristen

betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 versäumt bzw. die Einsprachen

erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist erhoben hatte. Sinngemäss

macht sie jedoch geltend, dass sie durch Krankheit am rechtzeitigen Handeln

gehindert wurde, und beantragt, dass die Einsprachefristen wiederherzustellen

seien.

2.2

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines

Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er

oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht

rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der

Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten

z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder

Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Eine Fristwiederherstellung aus

gesundheitlichen Gründen wird nur gewährt, wenn es dem Steuerpflichtigen weder

möglich war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen, noch eine

Drittperson damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr, 15. Juli 2015,

SB.2015.00047 und SB.2015.00048, E. 2.2.3, publiziert auf www.vgrzh.ch).

Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG hat der Steuerpflichtige, der durch

schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert

30.

Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung

nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den

Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl. auch Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A.,

Zürich 2009, Art. 133 N. 34). Bei der Beurteilung der

Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab

anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der

steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

2.3

Wird das Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass

aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese

mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu

belegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass im Arztzeugnis

ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende

Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders

damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3,

mit Hinweisen, publiziert auf www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Pflichtige das

Wiederherstellungsgesuch vom 5. September 2019 betreffend die Einsprachen

pro 2015 und 2016 nicht hinreichend substanziiert und belegt hatte,

weshalb es vom kantonalen Steueramt zu Recht abgewiesen wurde. Letzteres sei

insbesondere nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt näher zu untersuchen oder

eine Frist zur Verbesserung anzusetzen. Die Auswirkungen der Tatsache, dass

sich die Pflichtige im Jahr 2018 selbst um die Einspracheverfahren

betreffend die Steuerperiode 2017 sowie um das Rechtsöffnungsverfahren

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 gekümmert habe, müssten vor

diesem Hintergrund nicht vertieft werden.

Die Pflichtige wendet hiergegen ein, den

ärztlichen Zeugnissen könne entnommen werden, dass sie in der Zeit von Oktober

2016.

bis Mitte August 2019 aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht

in der Lage gewesen sei, sich um ihre Steuererklärungen zu kümmern. Die

vorherigen behandelnden Ärzte hätten nicht mehr bei der Institution C

gearbeitet, weshalb sie diese nicht um eine Bestätigung ihrer Verhinderung

fragen konnte. Sie reichte daher die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. Die ab

Anfang Mai 2018 behandelnde Ärztin konnte ihr kein Arztzeugnis für die

Zeit davor ausstellen. Ein hinreichender Beweis sei bereits dem Steueramt

eingereicht worden. Im Arztzeugnis sei beschrieben, wie sich die Krankheit auf

das Ergreifen des Rechtsmittels ausgewirkt habe, nämlich dass sie die

Einsprache bzw. Steuererklärung aufgrund ihrer Erkrankung nicht habe machen

können. Sowohl das Wiederherstellungsgesuch als auch die nachzuholende Handlung

seien rechtzeitig erfolgt.

3.2

Die von der Pflichtigen im Wiederherstellungsgesuch vom 5. September

2019.

gemachten Schilderungen sowie die beigelegten Arzt- bzw.

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthalten gewichtige Indizien, die auf einen

objektiven Hinderungsgrund im Sinn von § 15 Abs. 1 StV hindeuten. Ob

das kantonale Steueramt angesichts dessen nicht doch gehalten gewesen wäre, die

Pflichtige aufzufordern, detailliertere Arztzeugnisse nachzureichen, die

insbesondere belegen, dass die Pflichtige auch nicht in der Lage gewesen sei,

einen Dritten mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten zu beauftragen,

kann jedoch offenbleiben. Das kantonale Steueramt begründete seinen Entscheid

damit, dass es der Pflichtigen spätestens anlässlich der Einschätzung der

Steuerperiode 2017 möglich gewesen sei, um Fristwiederherstellung zu

ersuchen und die versäumten Handlungen nachzuholen, zumal sie gegen den

Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung pro 2017 am 8. November

2018.

Einsprachen erhoben hatte.

3.3

Die Pflichtige brachte im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vor,

sie habe es zwar Anfang November 2018 geschafft, eine Einsprache zu

machen; sie sei jedoch auch zu diesem Zeitpunkt hierzu wohl eigentlich nicht

wirklich in der Lage gewesen. Sie habe es nur unter Inkaufnahme eines lebensbedrohlichen

Zustandes, extremen Leidens und gravierender gesundheitlicher Konsequenzen

geschafft. Dass sie die Einsprache zu Ende gebracht habe, sei eher Zufall

gewesen; es hätte gerade so gut anders enden können. Jedenfalls sei der Schluss

falsch, dass sie vorher oder nachher noch andere Einsprachen hätte machen

können. Sie sei dazu weder vorher noch nachher in der Lage gewesen. Die Vor­instanz

ging auf die nämlichen Ausführungen nicht näher ein.

3.4

Wie das kantonale Steueramt sinngemäss ausführte, kann nicht ohne Weiteres

angenommen werden, dass sich die Pflichtige im November 2018 nicht um die

Verfahren betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 kümmern konnte, wenn

sie gleichzeitig in der Lage war, Einsprache gegen die Einschätzung und

Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2017 zu erheben. Selbst wenn es

ihr – wie sie sagt – vorher wie auch nachher zu schlecht ging, um sich um ihre

administrativen Belange kümmern zu können, ist anzunehmen, dass der von ihr

geltend gemachte Hinderungsgrund vorübergehend weggefallen war. Aus diesem

Grund wäre es ihr im November 2018 zumutbar gewesen, zumindest einen

Dritten mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten pro 2015 und 2016

zu beauftragen. Dass sie hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen

sein könnte, geht weder aus ihren Eingaben noch aus den Akten hervor. Mit dem

kantonalen Steueramt ist daher davon auszugehen, dass die

Fristwiederherstellungsgesuche der Pflichtigen und die gleichzeitig

nachzuholenden Handlungen nicht innert der 30-tägigen Frist und damit verspätet

erfolgten.

3.5

Aus dem Gesagten folgt, dass das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel

der Pflichtigen zu Recht abgewiesen hat bzw. das kantonale Steueramt zu Recht

nicht auf die verspäteten Einsprachen eingetreten ist. Die (vereinigten) Beschwerden

der Pflichtigen sind mithin abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr als unterliegende Partei keine Partei- bzw.

Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

4.2

4.2.1

Die Pflichtige ersucht um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

4.2.2

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

4.2.3

Ihr Gesuch begründet die Pflichtige damit, dass die von ihr

geltend gemachte Krankheit hinreichend belegt sei, weshalb die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung keinesfalls als aussichtslos betrachtet werden

könnten. Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die

Pflichtigen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG mittellos ist, weshalb es

sich rechtfertigt, die Gerichtskosten im Rahmen des Streitwerts massvoll zu

bemessen. Aus den voranstehenden Erwägungen wird jedoch deutlich, dass sich das

Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege jedoch bereits wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde als unbegründet erweist. Dem

entsprechenden Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.

4.2.4

Soweit die Pflichtige auch für das vorinstanzliche

Rekursverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und darin

nicht bloss eine bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ausgangsgemässe

Kostenverlegung zu erblicken ist, ist ihr Begehren ebenfalls abzuweisen. Das

Steuerrekursgericht ging zu Recht davon aus, dass das Gesuch der Pflichtigen

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2021.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 Fristwiederherstellung)

wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2021.00105 (Direkte Bundessteuer 2015 und 2016 Fristwiederherstellung)

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00104 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 287.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00105 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 252.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …