SB.2021.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00106
20. Oktober 2021Deutsch14 min
(URT.2021.23127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00106
SB.2021.00107
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 sowie
Direkte
Bundessteuer 2008 und 2009,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und B (nachfolgend: der/die Pflichtige und zusammen die
Pflichtigen) zogen per 1. September 2007 von D im Kanton E nach F im
Kanton Zürich. Der Pflichtige betreibt u. a. die Einzelfirma "H"
(nachfolgend: Einzelfirma). Diese hatte ihren Sitz bis am 1. März 2011 in D
und seither in F. Am 19. August 2016 versandte das kantonale Steueramt
Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 2008 bis
2010. Am 24. August 2016 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts
betreffend das Grundstückgewinnsteuerverfahren des Pflichtigen gegen die Stadt I
(SB.2016.00009). Aufgrund dieses Urteils beantragten die Pflichtigen am
16. September 2016 die Sistierung der Frist zur Prüfung der Veranlagungs-
bzw. Einschätzungsvorschläge der Steuerperioden 2008 bis 2010. Diesem Antrag
gab das kantonale Steueramt am 29. März 2017 statt, stellte aber dennoch
die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge 2008 bis 2010 am 28. März
2017 dem Steueramt der Stadt I zur Stellungnahme zu. Dieses beantragte eine
Bücherrevision, da allenfalls Geschäftsverluste der Einzelfirma bei der
Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden müssten. Am 27. Oktober 2017 hob
das kantonale Steueramt die Sistierung auf und versandte am 30. Oktober
2017 Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2008 bis
2010 mit den nachfolgenden Steuerfaktoren:
Steuerperiode 2008
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Steuerperiode 2009
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. ...
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
B. Am
3. November 2017 erhob die Stadt I gegen die Entscheide betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 bis 2010 Einsprache und
beantragte, es sei jeweils ein steuerbares Einkommen von mindestens Fr. …
festzulegen und zudem seien steueramtliche Revisionen durchzuführen. Am
6. Dezember 2017 erhoben auch die Pflichtigen Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide 2008 bis 2010. Nachdem im
Einspracheverfahren keine Einigung erzielt wurde, erliess das kantonale
Steueramt am 15. Mai 2020 Einspracheentscheide mit den folgenden
Steuerfaktoren:
Steuerperiode 2008
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Steuerperiode 2009
Direkte Bundessteuer
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Vermögen
Fr. …
Satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Erwägungen
II.
Am 17. Juni 2020 liessen die Pflichtigen beim Steuerrekursgericht
Rekurs bzw. Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009 erheben. Mit
Entscheid vom 13. Juli 2021 wies das Steuerrekursgericht die Beschwerde
sowie den Rekurs hinsichtlich der Steuerperiode 2008 ab. Den Rekurs betreffend
die Steuerperiode 2009 hiess es teilweise gut und reduzierte das steuerbare und
satzbestimmende Einkommen auf je Fr. ... Die Vermögenssteuerfaktoren
blieben unverändert. Gleichentags hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs des
Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid des Ausschusses für Grundsteuern der
Stadt I vom 14. März 2013 (2 GR.2018.10) teilweise gut und setzte die
Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auf Fr. … herab (nachfolgend:
Grundstückgewinnsteuerverfahren). Das Steuerrekursgericht führte das vorliegende
Verfahren und das Grundstückgewinnsteuerverfahren parallel und zog die Akten im
jeweiligen anderen Fall bei. Die von den Pflichtigen beantragte Vereinigung der
Verfahren wies es ab und erliess entsprechend auch zwei separate Entscheide.
III.
Am 27. August 2021 liessen die Pflichtigen gegen
beiden Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 13. Juli 2021 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Sache betreffend
Grundstückgewinnsteuer sei zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zum Entscheid
unter vollständiger Berücksichtigung der interkantonalen Verlustverrechnung an
das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Die Sache betreffend direkte
Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 sei zur
ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Das Steuerrekursgericht sei anzuweisen, die
beiden interdependenten Verfahren zusammenzulegen. Eventualiter habe das
Verwaltungsgericht die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … festzusetzen und
nur das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Staats- und
Gemeindesteuern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 beantragte das kantonale
Steueramt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da
die Pflichtigen aufgrund der gemeinsamen Veranlagung eine notwendige Streitgenossenschaft
bilden, ist auch die Pflichtige in das Rubrum aufzunehmen.
1.2
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2021.00106)
und direkter Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2021.00107) betreffen dieselbe
Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2021 zu Recht vereinigt wurden.
1.3
Für
die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgericht im
Grundstückgewinnsteuerverfahren hat das Verwaltungsgericht ein separates Verfahren
(SB.2021.00108) eröffnet.
1.4
Vor
Steuerrekursgericht beantragten die Pflichtigen eine Vereinigung der
Einkommenssteuerverfahren mit dem Grundstückgewinnsteuerverfahren. Das
Steuerrekursgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Parteien
und die zu beurteilenden Rechtsfragen seien nicht identisch. Aus Gründen der
Prozessökonomie und zur Vermeidung von sich widersprechenden Entscheiden
beurteilte es die Verfahren jedoch parallel und zog jeweils die Akten des
anderen Verfahrens bei. Die parallele Erledigung der Einkommenssteuerverfahren
(SB.2021.00106 und SB.2021.00107) und des Grundstückgewinnsteuerverfahrens
(SB.2021.00108) ist auch vor Verwaltungsgericht angezeigt. Eine Vereinigung der
Verfahren ist auch vor Verwaltungsgericht aufgrund der unterschiedlichen
Parteien und Rechtsfragen ausgeschlossen. Die Behauptung des Pflichtigen, durch
die Verweigerung der Vereinigung werde ihm die interkantonale
Verlustverrechnung verwehrt, trifft nicht zu, hat das Steuerrekursgericht in
seinem Entscheid vom 13. Juli 2021 betreffend Grundstückgewinnsteuer doch
Geschäftsverluste der ausserkantonalen Einzelunternehmung in Höhe von Fr. …
zum Abzug zugelassen.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]).
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1
Die
Pflichtigen beantragen eine Rückweisung der Streitsache an das
Steuerrekursgericht. Sie begründen ihren Antrag damit, dass das Steuerrekursgericht
im Grundstückgewinnsteuerverfahren auf die falschen Jahresrechnungen abgestellt
habe. Mit dem Vorentscheid zu jenem vom 13. Juli 2021 im
Grundstückgewinnsteuerverfahren habe das Steuerrekursgericht die
Eigenleistungen gekürzt. Um eine Doppelbesteuerung der Eigenhonorare in den bis
dahin getrennt geführten Verfahren zu vermeiden, habe der Pflichtige im
Einspracheverfahren zu den Einkommenssteuern korrigierte Jahresrechnungen
seiner Einzelfirma eingereicht, welche die gekürzten Eigenleistungen
berücksichtigten. Das Steuerrekursgericht habe für die Beurteilung der
Abzugsfähigkeit der Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer nun
irrtümlicherweise nicht auf die originalen mit der Steuererklärung
eingereichten Jahresrechnungen, sondern auf die Jahresrechnungen nach Kürzung
der Eigenleistungen abgestellt. Der Rückweisungsantrag bezieht sich damit in
erster Linie auf das Grundstückgewinnsteuerverfahren. Die Rückweisung des
vorliegenden Verfahrens begründen die Pflichtigen einzig mit der Abhängigkeit
zum Grundstückgewinnsteuerverfahren. Sobald im Rahmen des
Grundstückgewinnsteuerverfahrens über die Höhe der Eigenleistungen definitiv
entschieden worden sei, könne die Jahresrechnung der Einzelfirma angepasst
werden. Die Berücksichtigung der falschen Jahresrechnungen im
Grundstückgewinnsteuerverfahren wirke sich somit auch auf das vorliegende
Verfahren aus. Andere Gründe, weshalb die vorliegende Streitsache an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen sei, bringen die Pflichtigen nicht vor. Andere Anträge stellen
sie ebenfalls keine.
4.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht im
Rahmen der Prüfung der Eigenleistungen zu Recht auf die Jahresrechnungen vom
6.
Juli 2016 (2008) bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010), in
welchen nur die gekürzten Eigenleistungen verbucht wurden, abgestellt hat.
4.1
Aus den
Akten ergeht, dass der Pflichtige im Laufe des Veranlagungs- und
Einspracheverfahrens verschiedene Versionen der Jahresrechnungen 2008 bis 2010
eingereicht hat. Die originalen mit der Steuererklärung eingereichten
Jahresrechnungen 2008 bis 2010 weisen gesamthafte Eigenleistungen von Fr. …
aus. Die Differenz von rund Fr. … zu den vom Pflichtigen geltend gemachten
Fr. … ist einzig auf den im Jahr 2010 auf dem Konto 3504 verbuchten Ertrag
"J" zurückzuführen, der Fr. … anstatt Fr. … beträgt. Nach
Einreichung der Steuererklärungen reichte der Pflichtige verschiedene
angepasste Versionen der Jahresrechnungen 2008 bis 2010 ein. Im Nachgang zum
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. November 2015 betreffend das
Grundstückgewinnsteuerverfahren reichte der Pflichtige erneut neue Versionen
datierend vom 14. Januar 2016 ein. Diese berücksichtigten, dass das
Steuerrekursgericht in seinem Entscheid die Eigenleistungen – wie bereits die
Vorinstanz – auf Fr. … reduzierte. So belaufen sich die in den Abschlüssen
vom 14. Januar 2016 verbuchten gesamthaften Eigenleistungen bloss noch auf
Fr. … Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 liess der Pflichtige sodann
Jahresrechnungen 2008 bis 2010 datierend vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010)
resp. vom 6. Juli 2016 (2008) samt Kontoauszügen einreichen. Letztmals
reichte der Pflichtige am 16. März 2020 eine neue Version der
Jahresrechnung 2008 ein.
Die Einspracheentscheide betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2008 bis 2010 sowie direkte Bundessteuer 2008 bis 2010 vom
15.
Mai 2020 basieren auf den nachgereichten Jahresrechnungen 2008 bis
2010.
vom 14. Januar 2016. Das kantonale Steueramt führt in den
Einspracheentscheiden aus, die Pflichtigen hätten in der Vergangenheit diverse
Bilanzänderungen vorgenommen, welche das Steueramt jeweils
"entgegenkommenderweise und im Sinn der Verfahrensökonomie"
akzeptiert habe. Letztmals sei die Bilanzänderung vom 14. Januar 2016
akzeptiert worden. Die neuste unzulässige Bilanzänderung für das Jahr 2008 vom
16.
März 2020 werde in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung
steuerlich ausser Acht gelassen.
4.2
4.2.1
Gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Es gilt das Prinzip
der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten
Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen
Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353
E. 6.2; BGE 136 II 88
E. 3.1). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip
grundsätzlich auf die von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern
erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften
lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1; BGr, 13. September 2011, 2C_515/2010,
E. 2.2, in: StE 2011 B 23.41 Nr. 5).
4.2.2
In Lehre
und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen
Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung
wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz
ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz
durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Eine
Bilanzänderung ist nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine
Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des
Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt,
dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse
Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen
Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im
Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis
vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 83 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.2.3
Sofern für eine Einzelfirma eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt wird,
welche der Steuerbehörde eingereicht wird, gelten das Massgeblichkeitsprinzip
und die Regeln zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung sinngemäss (BGr,
30.
Juli 2015, 2C_374/2014, E. 3.5.3, vgl. auch Art. 18 Abs. 3
DBG).
4.3
Vorab ist
festzuhalten, dass die Regeln der Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und
insbesondere das Verbot von Bilanzänderungen nach Einreichen der
Steuererklärung entgegen der Auffassung des Pflichtigen auch für seine
Einzelfirma gelten, wurde doch für diese eine ordnungsgemässe Buchhaltung
geführt. Ob die im vorliegenden Fall mit den Steuererklärungen 2008 bis 2010
eingereichten Jahresrechnungen handelsrechtskonform waren, sodass das
Nachreichen von angepassten Versionen unzulässig gewesen wäre, kann hier
offenbleiben. Denn das kantonale Steueramt hat die später eingereichten
Versionen bis und mit den Versionen vom 14. Januar 2016 wie es selbst
schreibt – entgegenkommenderweise und im Sinn der Verfahrensökonomie –
akzeptiert. Darauf ist es gestützt auf den in der Bundesverfassung verankerten
und auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV] und Art. 9 BV; Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131 StG
N. 53 ff.) zu behaften. Es bestehen keine Anzeichen dafür und
es wird vom Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass die Versionen vom
14.
Januar 2016 handelsrechtswidrig waren. Demzufolge durfte das kantonale
Steueramt die zuletzt eingereichte Version vom 16. März 2020 in Anwendung
des Verbots von Bilanzänderungen verweigern. Mit den Versionen vom 14. Januar
2016.
hat der Pflichtige u.a. die verbuchten Eigenleistungen von Fr. … auf
Fr. … reduziert und damit die Eigenleistungen in etwa auf den durch das
Steuerrekursgericht mit Urteil vom 25. November 2015 festgesetzten Betrag
von Fr. … angeglichen. Damit wollte er verhindern, dass auf dem
ursprünglich verbuchten Betrag an Eigenleistungen Einkommenssteuern anfallen,
obwohl diese nur teilweise bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig sind.
Wenn nun der Pflichtige geltend macht, es sei für die Beurteilung der
Eigenleistungen im Grundstückgewinnsteuerfall auf die originalen mit der
Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen abzustellen und im
Einkommenssteuerverfahren auf die angepassten Jahresrechnungen mit den
gekürzten Eigenleistungen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Dieses
Verhalten ist nicht zu schützen. Auch der Pflichtige ist auf die von ihm
nachgereichten angepassten Jahresrechnungen vom 14. Januar 2016 zu
behaften. Auf diese ist sowohl im vorliegenden Einkommenssteuerverfahren als
auch im parallel zu entscheidenden Grundstückgewinnsteuerverfahren abzustellen.
Daraus folgt, dass das Steuerrekursgericht für die
Beurteilung der Eigenleistungen, insbesondere deren Verbuchung, zu Recht nicht
auf die originalen mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen,
sondern auf die angepassten Jahresrechnungen, welche den gekürzten Betrag an
Eigenleistungen berücksichtigen, abgestellt hat. Der verbuchte Betrag an
Eigenleistungen beträgt sowohl in den Versionen vom 6. Juli 2016 (2008)
bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010) als auch in jenen vom
14.
Januar 2016 Fr. … Es ist daher unerheblich, dass das
Steuerrekursgericht für den verbuchten Betrag auf die Versionen vom
6.
Juli 2016 (2008) bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010) und nicht
auf jene vom 14. Januar 2016 abgestellt hat. Demzufolge besteht aufgrund
des Abstellens auf die Jahresrechnungen vom 6. Juli 2016 (2008) bzw.
29.
Juli 2016 (2009 und 2010) keinen Anlass für eine erneute Rückweisung
des Grundstückgewinnsteuerverfahrens an das Steuerrekursgericht. Da die Rückweisung
des vorliegenden Verfahrens einzig zur Abstimmung an allfällige Anpassungen im
Grundstückgewinnsteuerverfahren beantragt wurde, erübrigt sich diese. Der
Antrag der Pflichtigen auf Rückweisung ist abzuweisen. Eine weitergehende
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids haben die Pflichtigen nicht
beantragt.
Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund des Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2021.00106)
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2021.00107) wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00106 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00107 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …