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Entscheid

SB.2021.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00106

20. Oktober 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23127)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00106

SB.2021.00107

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 sowie

Direkte

Bundessteuer 2008 und 2009,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und B (nachfolgend: der/die Pflichtige und zusammen die

Pflichtigen) zogen per 1. September 2007 von D im Kanton E nach F im

Kanton Zürich. Der Pflichtige betreibt u. a. die Einzelfirma "H"

(nachfolgend: Einzelfirma). Diese hatte ihren Sitz bis am 1. März 2011 in D

und seither in F. Am 19. August 2016 versandte das kantonale Steueramt

Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 2008 bis

2010. Am 24. August 2016 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts

betreffend das Grundstückgewinnsteuerverfahren des Pflichtigen gegen die Stadt I

(SB.2016.00009). Aufgrund dieses Urteils beantragten die Pflichtigen am

16. September 2016 die Sistierung der Frist zur Prüfung der Veranlagungs-

bzw. Einschätzungsvorschläge der Steuerperioden 2008 bis 2010. Diesem Antrag

gab das kantonale Steueramt am 29. März 2017 statt, stellte aber dennoch

die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge 2008 bis 2010 am 28. März

2017 dem Steueramt der Stadt I zur Stellungnahme zu. Dieses beantragte eine

Bücherrevision, da allenfalls Geschäftsverluste der Einzelfirma bei der

Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden müssten. Am 27. Oktober 2017 hob

das kantonale Steueramt die Sistierung auf und versandte am 30. Oktober

2017 Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2008 bis

2010 mit den nachfolgenden Steuerfaktoren:

Steuerperiode 2008

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Steuerperiode 2009

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. ...

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

B. Am

3. November 2017 erhob die Stadt I gegen die Entscheide betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 bis 2010 Einsprache und

beantragte, es sei jeweils ein steuerbares Einkommen von mindestens Fr. …

festzulegen und zudem seien steueramtliche Revisionen durchzuführen. Am

6. Dezember 2017 erhoben auch die Pflichtigen Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide 2008 bis 2010. Nachdem im

Einspracheverfahren keine Einigung erzielt wurde, erliess das kantonale

Steueramt am 15. Mai 2020 Einspracheentscheide mit den folgenden

Steuerfaktoren:

Steuerperiode 2008

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Steuerperiode 2009

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerbares Einkommen

Fr. …

Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. …

Fr. …

Steuerbares Vermögen

Fr. …

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. …

Erwägungen

II.

Am 17. Juni 2020 liessen die Pflichtigen beim Steuerrekursgericht

Rekurs bzw. Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009 erheben. Mit

Entscheid vom 13. Juli 2021 wies das Steuerrekursgericht die Beschwerde

sowie den Rekurs hinsichtlich der Steuerperiode 2008 ab. Den Rekurs betreffend

die Steuerperiode 2009 hiess es teilweise gut und reduzierte das steuerbare und

satzbestimmende Einkommen auf je Fr. ... Die Vermögenssteuerfaktoren

blieben unverändert. Gleichentags hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs des

Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid des Ausschusses für Grundsteuern der

Stadt I vom 14. März 2013 (2 GR.2018.10) teilweise gut und setzte die

Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auf Fr. … herab (nachfolgend:

Grundstückgewinnsteuerverfahren). Das Steuerrekursgericht führte das vorliegende

Verfahren und das Grundstückgewinnsteuerverfahren parallel und zog die Akten im

jeweiligen anderen Fall bei. Die von den Pflichtigen beantragte Vereinigung der

Verfahren wies es ab und erliess entsprechend auch zwei separate Entscheide.

III.

Am 27. August 2021 liessen die Pflichtigen gegen

beiden Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 13. Juli 2021 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Sache betreffend

Grundstückgewinnsteuer sei zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zum Entscheid

unter vollständiger Berücksichtigung der interkantonalen Verlustverrechnung an

das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Die Sache betreffend direkte

Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 sei zur

ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Das Steuerrekursgericht sei anzuweisen, die

beiden interdependenten Verfahren zusammenzulegen. Eventualiter habe das

Verwaltungsgericht die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … festzusetzen und

nur das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Staats- und

Gemeindesteuern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 beantragte das kantonale

Steueramt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Da

die Pflichtigen aufgrund der gemeinsamen Veranlagung eine notwendige Streitgenossenschaft

bilden, ist auch die Pflichtige in das Rubrum aufzunehmen.

1.2

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2021.00106)

und direkter Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2021.00107) betreffen dieselbe

Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.3

Für

die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgericht im

Grundstückgewinnsteuerverfahren hat das Verwaltungsgericht ein separates Verfahren

(SB.2021.00108) eröffnet.

1.4

Vor

Steuerrekursgericht beantragten die Pflichtigen eine Vereinigung der

Einkommenssteuerverfahren mit dem Grundstückgewinnsteuerverfahren. Das

Steuerrekursgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Parteien

und die zu beurteilenden Rechtsfragen seien nicht identisch. Aus Gründen der

Prozessökonomie und zur Vermeidung von sich widersprechenden Entscheiden

beurteilte es die Verfahren jedoch parallel und zog jeweils die Akten des

anderen Verfahrens bei. Die parallele Erledigung der Einkommenssteuerverfahren

(SB.2021.00106 und SB.2021.00107) und des Grundstückgewinnsteuerverfahrens

(SB.2021.00108) ist auch vor Verwaltungsgericht angezeigt. Eine Vereinigung der

Verfahren ist auch vor Verwaltungsgericht aufgrund der unterschiedlichen

Parteien und Rechtsfragen ausgeschlossen. Die Behauptung des Pflichtigen, durch

die Verweigerung der Vereinigung werde ihm die interkantonale

Verlustverrechnung verwehrt, trifft nicht zu, hat das Steuerrekursgericht in

seinem Entscheid vom 13. Juli 2021 betreffend Grundstückgewinnsteuer doch

Geschäftsverluste der ausserkantonalen Einzelunternehmung in Höhe von Fr. …

zum Abzug zugelassen.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG]).

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

3.

3.1

Die

Pflichtigen beantragen eine Rückweisung der Streitsache an das

Steuerrekursgericht. Sie begründen ihren Antrag damit, dass das Steuerrekursgericht

im Grundstückgewinnsteuerverfahren auf die falschen Jahresrechnungen abgestellt

habe. Mit dem Vorentscheid zu jenem vom 13. Juli 2021 im

Grundstückgewinnsteuerverfahren habe das Steuerrekursgericht die

Eigenleistungen gekürzt. Um eine Doppelbesteuerung der Eigenhonorare in den bis

dahin getrennt geführten Verfahren zu vermeiden, habe der Pflichtige im

Einspracheverfahren zu den Einkommenssteuern korrigierte Jahresrechnungen

seiner Einzelfirma eingereicht, welche die gekürzten Eigenleistungen

berücksichtigten. Das Steuerrekursgericht habe für die Beurteilung der

Abzugsfähigkeit der Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer nun

irrtümlicherweise nicht auf die originalen mit der Steuererklärung

eingereichten Jahresrechnungen, sondern auf die Jahresrechnungen nach Kürzung

der Eigenleistungen abgestellt. Der Rückweisungsantrag bezieht sich damit in

erster Linie auf das Grundstückgewinnsteuerverfahren. Die Rückweisung des

vorliegenden Verfahrens begründen die Pflichtigen einzig mit der Abhängigkeit

zum Grundstückgewinnsteuerverfahren. Sobald im Rahmen des

Grundstückgewinnsteuerverfahrens über die Höhe der Eigenleistungen definitiv

entschieden worden sei, könne die Jahresrechnung der Einzelfirma angepasst

werden. Die Berücksichtigung der falschen Jahresrechnungen im

Grundstückgewinnsteuerverfahren wirke sich somit auch auf das vorliegende

Verfahren aus. Andere Gründe, weshalb die vorliegende Streitsache an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen sei, bringen die Pflichtigen nicht vor. Andere Anträge stellen

sie ebenfalls keine.

4.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht im

Rahmen der Prüfung der Eigenleistungen zu Recht auf die Jahresrechnungen vom

6.

Juli 2016 (2008) bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010), in

welchen nur die gekürzten Eigenleistungen verbucht wurden, abgestellt hat.

4.1

Aus den

Akten ergeht, dass der Pflichtige im Laufe des Veranlagungs- und

Einspracheverfahrens verschiedene Versionen der Jahresrechnungen 2008 bis 2010

eingereicht hat. Die originalen mit der Steuererklärung eingereichten

Jahresrechnungen 2008 bis 2010 weisen gesamthafte Eigenleistungen von Fr. …

aus. Die Differenz von rund Fr. … zu den vom Pflichtigen geltend gemachten

Fr. … ist einzig auf den im Jahr 2010 auf dem Konto 3504 verbuchten Ertrag

"J" zurückzuführen, der Fr. … anstatt Fr. … beträgt. Nach

Einreichung der Steuererklärungen reichte der Pflichtige verschiedene

angepasste Versionen der Jahresrechnungen 2008 bis 2010 ein. Im Nachgang zum

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. November 2015 betreffend das

Grundstückgewinnsteuerverfahren reichte der Pflichtige erneut neue Versionen

datierend vom 14. Januar 2016 ein. Diese berücksichtigten, dass das

Steuerrekursgericht in seinem Entscheid die Eigenleistungen – wie bereits die

Vorinstanz – auf Fr. … reduzierte. So belaufen sich die in den Abschlüssen

vom 14. Januar 2016 verbuchten gesamthaften Eigenleistungen bloss noch auf

Fr. … Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 liess der Pflichtige sodann

Jahresrechnungen 2008 bis 2010 datierend vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010)

resp. vom 6. Juli 2016 (2008) samt Kontoauszügen einreichen. Letztmals

reichte der Pflichtige am 16. März 2020 eine neue Version der

Jahresrechnung 2008 ein.

Die Einspracheentscheide betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2008 bis 2010 sowie direkte Bundessteuer 2008 bis 2010 vom

15.

Mai 2020 basieren auf den nachgereichten Jahresrechnungen 2008 bis

2010.

vom 14. Januar 2016. Das kantonale Steueramt führt in den

Einspracheentscheiden aus, die Pflichtigen hätten in der Vergangenheit diverse

Bilanzänderungen vorgenommen, welche das Steueramt jeweils

"entgegenkommenderweise und im Sinn der Verfahrensökonomie"

akzeptiert habe. Letztmals sei die Bilanzänderung vom 14. Januar 2016

akzeptiert worden. Die neuste unzulässige Bilanzänderung für das Jahr 2008 vom

16.

März 2020 werde in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung

steuerlich ausser Acht gelassen.

4.2

4.2.1

Gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Es gilt das Prinzip

der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten

Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen

Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353

E. 6.2; BGE 136 II 88

E. 3.1). Der Grundsatz der Massgeblichkeit der

Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher

Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip

grundsätzlich auf die von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern

erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften

lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1; BGr, 13. September 2011, 2C_515/2010,

E. 2.2, in: StE 2011 B 23.41 Nr. 5).

4.2.2

In Lehre

und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen

Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung

wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz

ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz

durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Eine

Bilanzänderung ist nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine

Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des

Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt,

dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse

Buchungen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen

Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im

Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis

vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 83 E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen).

4.2.3

Sofern für eine Einzelfirma eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt wird,

welche der Steuerbehörde eingereicht wird, gelten das Massgeblichkeitsprinzip

und die Regeln zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung sinngemäss (BGr,

30.

Juli 2015, 2C_374/2014, E. 3.5.3, vgl. auch Art. 18 Abs. 3

DBG).

4.3

Vorab ist

festzuhalten, dass die Regeln der Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und

insbesondere das Verbot von Bilanzänderungen nach Einreichen der

Steuererklärung entgegen der Auffassung des Pflichtigen auch für seine

Einzelfirma gelten, wurde doch für diese eine ordnungsgemässe Buchhaltung

geführt. Ob die im vorliegenden Fall mit den Steuererklärungen 2008 bis 2010

eingereichten Jahresrechnungen handelsrechtskonform waren, sodass das

Nachreichen von angepassten Versionen unzulässig gewesen wäre, kann hier

offenbleiben. Denn das kantonale Steueramt hat die später eingereichten

Versionen bis und mit den Versionen vom 14. Januar 2016 wie es selbst

schreibt – entgegenkommenderweise und im Sinn der Verfahrensökonomie –

akzeptiert. Darauf ist es gestützt auf den in der Bundesverfassung verankerten

und auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV] und Art. 9 BV; Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131 StG

N. 53 ff.) zu behaften. Es bestehen keine Anzeichen dafür und

es wird vom Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass die Versionen vom

14.

Januar 2016 handelsrechtswidrig waren. Demzufolge durfte das kantonale

Steueramt die zuletzt eingereichte Version vom 16. März 2020 in Anwendung

des Verbots von Bilanzänderungen verweigern. Mit den Versionen vom 14. Januar

2016.

hat der Pflichtige u.a. die verbuchten Eigenleistungen von Fr. … auf

Fr. … reduziert und damit die Eigenleistungen in etwa auf den durch das

Steuerrekursgericht mit Urteil vom 25. November 2015 festgesetzten Betrag

von Fr. … angeglichen. Damit wollte er verhindern, dass auf dem

ursprünglich verbuchten Betrag an Eigenleistungen Einkommenssteuern anfallen,

obwohl diese nur teilweise bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig sind.

Wenn nun der Pflichtige geltend macht, es sei für die Beurteilung der

Eigenleistungen im Grundstückgewinnsteuerfall auf die originalen mit der

Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen abzustellen und im

Einkommenssteuerverfahren auf die angepassten Jahresrechnungen mit den

gekürzten Eigenleistungen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Dieses

Verhalten ist nicht zu schützen. Auch der Pflichtige ist auf die von ihm

nachgereichten angepassten Jahresrechnungen vom 14. Januar 2016 zu

behaften. Auf diese ist sowohl im vorliegenden Einkommenssteuerverfahren als

auch im parallel zu entscheidenden Grundstückgewinnsteuerverfahren abzustellen.

Daraus folgt, dass das Steuerrekursgericht für die

Beurteilung der Eigenleistungen, insbesondere deren Verbuchung, zu Recht nicht

auf die originalen mit der Steuererklärung eingereichten Jahresrechnungen,

sondern auf die angepassten Jahresrechnungen, welche den gekürzten Betrag an

Eigenleistungen berücksichtigen, abgestellt hat. Der verbuchte Betrag an

Eigenleistungen beträgt sowohl in den Versionen vom 6. Juli 2016 (2008)

bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010) als auch in jenen vom

14.

Januar 2016 Fr. … Es ist daher unerheblich, dass das

Steuerrekursgericht für den verbuchten Betrag auf die Versionen vom

6.

Juli 2016 (2008) bzw. vom 29. Juni 2016 (2009 und 2010) und nicht

auf jene vom 14. Januar 2016 abgestellt hat. Demzufolge besteht aufgrund

des Abstellens auf die Jahresrechnungen vom 6. Juli 2016 (2008) bzw.

29.

Juli 2016 (2009 und 2010) keinen Anlass für eine erneute Rückweisung

des Grundstückgewinnsteuerverfahrens an das Steuerrekursgericht. Da die Rückweisung

des vorliegenden Verfahrens einzig zur Abstimmung an allfällige Anpassungen im

Grundstückgewinnsteuerverfahren beantragt wurde, erübrigt sich diese. Der

Antrag der Pflichtigen auf Rückweisung ist abzuweisen. Eine weitergehende

Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids haben die Pflichtigen nicht

beantragt.

Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund des Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2021.00106)

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2021.00107) wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00106 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00107 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …