SB.2021.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00109
2. Februar 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00109
SB.2021.00110
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie
Direkte
Bundessteuer 2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (nachfolgend: der Pflichtige bzw.
die Pflichtige und gemeinsam: die Pflichtigen) reichten für die Steuerperiode
2018 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2019 keine Steuererklärung ein. Das
kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtigen am 11. März 2021 für die
direkte Bundessteuer 2018 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Gleichentags wurden sie für die Staats- und Gemeindesteuern
2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
eingeschätzt.
Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen
trat das kantonale Steueramt am 23. April 2021 mangels rechtsgenügender
Begründung nicht ein.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 3. August
2021.
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August 2021 beantragten die Pflichtigen
sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Steuerfaktoren gemäss der eingereichten
Steuererklärung 2018 festzusetzen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Mit Präsidialverfügung vom 1. September
2021.
wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018
(SB.2021.00109) und direkte Bundessteuer 2018 (SB.2021.00110) vereinigt. Da die
Beschwerdeschrift weder einen ziffermässig bestimmbaren Antrag noch eine
hinreichende Begründung enthielt, wurde den Pflichtigen eine zehntägige
Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Mit Eingabe vom 9. September
2021.
reichten die Pflichtigen eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. In
dieser wurde sinngemäss beantragt, es sei jeweils die Nichtigkeit der
Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer 2018 und die
Staats- und Gemeindesteuern 2018 festzustellen. Weiter sei das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2018 auf
Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. … sowie das steuerbare
Vermögen auf Fr. … festzusetzen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt am 28. September 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Im Übrigen verwies es auf die Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 11. Juni
2021, wonach die Steuererklärung 2018 der Pflichtigen nach Zustellung der
Einspracheentscheide 2018 vom 23. April 2021 eingegangen sei. Die
eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2021.00109) und
direkter Bundessteuer 2018 (SB.2021.00110) betreffen dieselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 1. September
2021.
zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits
behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147
bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
1.4
Das
Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf
die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht
eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet vorliegend die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die
Einsprache der Pflichtigen vom 22. März 2021 gegen die Ermessenseinschätzung
der Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie der direkten Bundessteuer 2018
eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat.
Eine materielle Prüfung hat vorliegend nicht zu erfolgen, weshalb die erstmals
im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zum Freigabegesuch nicht zu
würdigen sind, zumal sie ohnehin unter
das Novenverbot fallen (vgl. E. 1.3. vorne).
2.2
2.2.1
Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen
(vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden
diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2.2
Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung
bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte
Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).
2.2.3
Die steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu
erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt
und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche
bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung
dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht
begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit
Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,
wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zu
begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der
Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine
Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten
wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).
2.3
Die
Pflichtigen wurden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt,
da sie trotz Auflage und Mahnung vom 21. Oktober 2019 keine Steuererklärung
2018.
einreichten. Damit blieben die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen
für das kantonale Steueramt unklar, weshalb sowohl die Veranlagungsverfügung
als auch der Einschätzungsentscheid vom 11. März 2021 zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen erfolgt sind.
2.4
Was die
Pflichtigen gegen die Zulässigkeit der Ermessenstaxation vorbringen, sticht
nicht:
2.4.1
Einspracheweise
wurde seitens der Pflichtigen lediglich ausgeführt, dass die Veranlagung bzw.
die Einschätzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und massiv zu
hohe Zahlen enthalte. Als Begründung für die Nichteinreichung der
Steuererklärung 2018 gaben sie an, dass gegen den Pflichtigen eine
Strafuntersuchung laufe, bei welcher ermittelt werde, ob dieser seine Einkünfte
in strafrechtswidriger Weise vereinnahmt habe. Aus diesem Grund sei es noch
unklar, ob seine Einkünfte eingezogen würden, was die Einreichung der
Steuererklärung 2018 bis zur Erledigung des Strafverfahrens verunmögliche.
2.4.2
Die
Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung,
die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Vorliegend haben es
die Pflichtigen hingegen versäumt, innert Einsprachefrist eine Steuererklärung
für das Jahr 2018 nachzureichen oder zumindest sachbezogene und hinreichend
detaillierte Ausführungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
tätigen. Der Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu
hoch geschätzt worden, ist zu allgemein und nichtssagend (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 57 f.).
Denn es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu
bestreiten oder lediglich einzelne Positionen als zu hoch zu bezeichnen (BGr, 2. Juli
2008, 2C_620/2007 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). Ferner muss die Einsprache
mindestens sinngemäss einen Antrag enthalten. Indem die Pflichtigen mit ihrer
Einsprache weder die Steuererklärung 2018 noch einen ziffernmässigen Antrag mit
Begründung einreichten, haben sie ihre versäumten Mitwirkungs- und
Verfahrenspflichten nicht nachgeholt. Zwar wurde die Steuererklärung 2018
schliesslich durch die Pflichtigen noch nachgereicht, jedoch erfolgte dies erst
nach Zustellung der Einspracheentscheide 2018 vom 23. April 2021 und damit
nicht innerhalb der Einsprachefrist. Zudem wurde diese unter Ausklammerung der
von einer Einziehung betroffenen Einnahmen erstellt und war damit erneut
unvollständig. Damit ist die Steuerbehörde zu Recht nicht auf die Einsprache
vom 22. März 2021 im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen eingetreten
(vgl. dazu auch BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010, E. 2.1; BGr, 2. Juli
2008, 2C_620/2007, E. 2.1). Entsprechend musste auch das
Steuerrekursgericht keine materiell-rechtliche Überprüfung der
Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung vornehmen, sondern durfte sich allein
auf die Behandlung der Eintretensfrage beschränken.
2.4.3
Ferner ist der Vorinstanz – auch unter
Verweis auf deren Ausführungen – beizupflichten, dass aufgrund der
Strafuntersuchung gegen den Pflichtigen für sie die Pflicht zur Einreichung
einer Steuererklärung für die Dauer des Strafverfahrens nicht wegfällt oder das
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren sistiert wird. So hielt die
Vorinstanz zutreffend fest, dass auch Vermögenszugänge aus widerrechtlichen
oder unsittlichen Handlungen steuerbare Einkünfte darstellen, auf deren
Besteuerung erst verzichtet werden könne, wenn die steuerpflichtige Person
diese wieder abliefern musste oder mit der Ablieferung der unrechtmässigen Einkünfte
ernsthaft in nächster Zukunft gerechnet werden müsse (vgl. auch BGr, 23. Mai.
2016, 2C_357/2014, E. 8.2.; VGr, 13. November 1996, SR.1994.00082, E. 2).
Vorliegend ist nach wie vor unklar, ob die Einkünfte des Pflichtigen
tatsächlich strafrechtlich eingezogen werden, weshalb diese Einkünfte weiterhin
zu den steuerbaren Einkünften der Pflichtigen zu zählen sind. Entgegen der
Auffassung der Pflichtigen war das
Steueramt bei dieser Ausgangslage ebenso wenig verpflichtet, Dritte hinsichtlich
der Einkommenslage der Pflichtigen zu befragen, weitere Dossiers beizuziehen
oder gar eine persönliche Kontaktaufnahme mit den Pflichtigen bezüglich der
sich aus ihrer Mitwirkungsverweigerung ergebenden Probleme zu veranlassen.
Vielmehr haben die Steuerpflichtigen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126
Abs. 1 DBG alles zu tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen. Ihnen obliegt die Pflicht, das amtliche Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Zwar gilt gemäss § 132 StG bzw. Art. 123 DBG die Untersuchungsmaxime. Hingegen erlischt die
Untersuchungspflicht grundsätzlich, sofern die steuerpflichtige Person den
Auflagen der Steuerbehörde trotz Mahnung nicht nachkommt (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 135 StG N. 50). Vorliegend
reichten die Pflichtigen selbst nach erfolgter Mahnung vom 21. Oktober
2019.
durch die Steuerbehörde keine Steuererklärung ein, wodurch die
Untersuchungspflicht der Steuerbehörde erloschen ist und sie zur
Ermessenstaxation schreiten durfte. Nach dem Gesagten wäre es an den
Pflichtigen gewesen, sich spätestens nach der Mahnung mit der
Steuerbehörde in Verbindung zu setzen und diese über ihre Sachlage zu
informieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Ein Fehlverhalten des kantonalen Steueramts ist in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich.
2.4.4
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflichtigen weiterhin ungewiss
geblieben und haben diese somit den Nachweis der Unrichtigkeit der
angefochtenen Ermessenseinschätzung im Sinn von § 140 Abs. 2 StG bzw.
Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erbracht.
2.5
Die
Pflichtigen machen sodann weiter geltend, die Ermessenstaxationen für die
Steuerperiode 2018 seien infolge massiver Überschreitung der
Ermessenseinschätzung nichtig. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel
nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend
durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des
Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn a)
der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und c) zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGr, 11. Juli
2017, 2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen).
2.5.1
Die
Pflichtigen begründen die Nichtigkeit damit, dass die Steuerbehörde das
Ermessen bei ihrer Einschätzung des Einkommens massiv überschritten und die
vorhandene Dokumentation nicht geprüft bzw. berücksichtigt habe, indem die
Tatsachen ungenau oder unvollständig festgestellt worden seien. Sodann soll das
steueramtlich geschätzte steuerbare Einkommen viermal höher als das steuerbare
Einkommen des Vorjahrs der Pflichtigen ausgefallen sein.
2.5.2
Gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen vor
Verwaltungsgericht beträgt ihr steuerbares Vermögen Fr. … und liegt damit sogar weit über der steueramtlichen
Schätzung von Fr. … (satzbestimmend Fr. …), womit die Pflichtigen
diesbezüglich allenfalls zu tief eingeschätzt wurden. Inwiefern die
steueramtliche Schätzung vor diesem Hintergrund nichtig oder willkürlich sein
soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das von
den Pflichtigen geltend gemachte steuerbare Einkommen betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2018 von Fr. … und für die direkte
Bundessteuer von Fr. …. Denn wie in E. 2.4.2 ausgeführt, ist
vorliegend nach wie vor unklar, ob die Einkünfte des Pflichtigen tatsächlich
strafrechtlich eingezogen werden, weshalb diese weiterhin zu den steuerbaren
Einkünften der Pflichtigen zu zählen sind. Auch bestand keine Veranlassung, die Ermessenstaxation für die
Steuerperiode 2018 an die im Vorjahr vorgenommene Ermessenstaxation anzulehnen,
zumal das für das Vorjahr ermessensweise zugrunde gelegte Erwerbseinkommen
ebenfalls in keiner Weise belegt ist. Vielmehr gab der Pflichtige
anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 5. Februar
2020.
selbst an, dass seine Einkünfte Fr. … im Jahr übersteigen würden und
es liegen zudem Kontoauszüge vor, wonach der Pflichtige in der Steuerperiode
2017.
allenfalls gar ein weitaus höheres Einkommen und Vermögen gehabt haben
dürfte. Damit sind keine Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung
ersichtlich, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Einschätzung bzw.
Veranlagung nach sich ziehen würde.
2.5.3
Im
Übrigen hat sich das kantonale Steueramt an das gesetzliche Verfahren gehalten
und den Pflichtigen erst nachdem diese trotz entsprechender Mahnung keine
Steuererklärung eingereicht haben, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt
bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
DBG). Dass die Ermessenstaxationen im Rückblick allenfalls zu hoch ausgefallen
sein könnten und die Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt
grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide. Dies liegt
vielmehr in der Natur einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder
zu tief ausfällt. Den Pflichtigen hätte zudem das ordentliche
Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich
unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG
bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem die Pflichtigen jedoch innert der
Einsprachefristen weder eine Steuererklärung nachreichten noch sonst
sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse machten, haben sie dies versäumt.
2.5.4
Damit hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts zu Recht bestätigt.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht es ihnen keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2021.00109 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2021.00110 betreffend direkte
Bundessteuer 2018 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00109 wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 7'587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00110 wird festgesetzt auf
Fr. 5'200.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 5'252.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …