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Entscheid

SB.2021.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00109

2. Februar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23412)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00109

SB.2021.00110

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

Direkte

Bundessteuer 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend: der Pflichtige bzw.

die Pflichtige und gemeinsam: die Pflichtigen) reichten für die Steuerperiode

2018 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2019 keine Steuererklärung ein. Das

kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtigen am 11. März 2021 für die

direkte Bundessteuer 2018 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. …. Gleichentags wurden sie für die Staats- und Gemeindesteuern

2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

eingeschätzt.

Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen

trat das kantonale Steueramt am 23. April 2021 mangels rechtsgenügender

Begründung nicht ein.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 3. August

2021.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 30. August 2021 beantragten die Pflichtigen

sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Steuerfaktoren gemäss der eingereichten

Steuererklärung 2018 festzusetzen; alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Mit Präsidialverfügung vom 1. September

2021.

wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018

(SB.2021.00109) und direkte Bundessteuer 2018 (SB.2021.00110) vereinigt. Da die

Beschwerdeschrift weder einen ziffermässig bestimmbaren Antrag noch eine

hinreichende Begründung enthielt, wurde den Pflichtigen eine zehntägige

Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Mit Eingabe vom 9. September

2021.

reichten die Pflichtigen eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. In

dieser wurde sinngemäss beantragt, es sei jeweils die Nichtigkeit der

Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer 2018 und die

Staats- und Gemeindesteuern 2018 festzustellen. Weiter sei das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2018 auf

Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. … sowie das steuerbare

Vermögen auf Fr. … festzusetzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt am 28. September 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Im Übrigen verwies es auf die Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 11. Juni

2021, wonach die Steuererklärung 2018 der Pflichtigen nach Zustellung der

Einspracheentscheide 2018 vom 23. April 2021 eingegangen sei. Die

eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2021.00109) und

direkter Bundessteuer 2018 (SB.2021.00110) betreffen dieselben Pflichtigen

sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 1. September

2021.

zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",

was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und

Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits

behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147

bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

1.4

Das

Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,

ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf

die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht

eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet vorliegend die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die

Einsprache der Pflichtigen vom 22. März 2021 gegen die Ermessenseinschätzung

der Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie der direkten Bundessteuer 2018

eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat.

Eine materielle Prüfung hat vorliegend nicht zu erfolgen, weshalb die erstmals

im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zum Freigabegesuch nicht zu

würdigen sind, zumal sie ohnehin unter

das Novenverbot fallen (vgl. E. 1.3. vorne).

2.2

2.2.1

Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche

Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen

(vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden

diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2.2

Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung

bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte

Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).

2.2.3

Die steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu

erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt

und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne

Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche

bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung

dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht

begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit

Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,

wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zu

begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der

Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine

Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten

wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).

2.3

Die

Pflichtigen wurden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt,

da sie trotz Auflage und Mahnung vom 21. Oktober 2019 keine Steuererklärung

2018.

einreichten. Damit blieben die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen

für das kantonale Steueramt unklar, weshalb sowohl die Veranlagungsverfügung

als auch der Einschätzungsentscheid vom 11. März 2021 zu Recht nach

pflichtgemässem Ermessen erfolgt sind.

2.4

Was die

Pflichtigen gegen die Zulässigkeit der Ermessenstaxation vorbringen, sticht

nicht:

2.4.1

Einspracheweise

wurde seitens der Pflichtigen lediglich ausgeführt, dass die Veranlagung bzw.

die Einschätzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und massiv zu

hohe Zahlen enthalte. Als Begründung für die Nichteinreichung der

Steuererklärung 2018 gaben sie an, dass gegen den Pflichtigen eine

Strafuntersuchung laufe, bei welcher ermittelt werde, ob dieser seine Einkünfte

in strafrechtswidriger Weise vereinnahmt habe. Aus diesem Grund sei es noch

unklar, ob seine Einkünfte eingezogen würden, was die Einreichung der

Steuererklärung 2018 bis zur Erledigung des Strafverfahrens verunmögliche.

2.4.2

Die

Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung,

die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Vorliegend haben es

die Pflichtigen hingegen versäumt, innert Einsprachefrist eine Steuererklärung

für das Jahr 2018 nachzureichen oder zumindest sachbezogene und hinreichend

detaillierte Ausführungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu

tätigen. Der Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu

hoch geschätzt worden, ist zu allgemein und nichtssagend (Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 57 f.).

Denn es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu

bestreiten oder lediglich einzelne Positionen als zu hoch zu bezeichnen (BGr, 2. Juli

2008, 2C_620/2007 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). Ferner muss die Einsprache

mindestens sinngemäss einen Antrag enthalten. Indem die Pflichtigen mit ihrer

Einsprache weder die Steuererklärung 2018 noch einen ziffernmässigen Antrag mit

Begründung einreichten, haben sie ihre versäumten Mitwirkungs- und

Verfahrenspflichten nicht nachgeholt. Zwar wurde die Steuererklärung 2018

schliesslich durch die Pflichtigen noch nachgereicht, jedoch erfolgte dies erst

nach Zustellung der Einspracheentscheide 2018 vom 23. April 2021 und damit

nicht innerhalb der Einsprachefrist. Zudem wurde diese unter Ausklammerung der

von einer Einziehung betroffenen Einnahmen erstellt und war damit erneut

unvollständig. Damit ist die Steuerbehörde zu Recht nicht auf die Einsprache

vom 22. März 2021 im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen eingetreten

(vgl. dazu auch BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010, E. 2.1; BGr, 2. Juli

2008, 2C_620/2007, E. 2.1). Entsprechend musste auch das

Steuerrekursgericht keine materiell-rechtliche Überprüfung der

Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung vornehmen, sondern durfte sich allein

auf die Behandlung der Eintretensfrage beschränken.

2.4.3

Ferner ist der Vorinstanz – auch unter

Verweis auf deren Ausführungen – beizupflichten, dass aufgrund der

Strafuntersuchung gegen den Pflichtigen für sie die Pflicht zur Einreichung

einer Steuererklärung für die Dauer des Strafverfahrens nicht wegfällt oder das

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren sistiert wird. So hielt die

Vorinstanz zutreffend fest, dass auch Vermögenszugänge aus widerrechtlichen

oder unsittlichen Handlungen steuerbare Einkünfte darstellen, auf deren

Besteuerung erst verzichtet werden könne, wenn die steuerpflichtige Person

diese wieder abliefern musste oder mit der Ablieferung der unrechtmässigen Einkünfte

ernsthaft in nächster Zukunft gerechnet werden müsse (vgl. auch BGr, 23. Mai.

2016, 2C_357/2014, E. 8.2.; VGr, 13. November 1996, SR.1994.00082, E. 2).

Vorliegend ist nach wie vor unklar, ob die Einkünfte des Pflichtigen

tatsächlich strafrechtlich eingezogen werden, weshalb diese Einkünfte weiterhin

zu den steuerbaren Einkünften der Pflichtigen zu zählen sind. Entgegen der

Auffassung der Pflichtigen war das

Steueramt bei dieser Ausgangslage ebenso wenig verpflichtet, Dritte hinsichtlich

der Einkommenslage der Pflichtigen zu befragen, weitere Dossiers beizuziehen

oder gar eine persönliche Kontaktaufnahme mit den Pflichtigen bezüglich der

sich aus ihrer Mitwirkungsverweigerung ergebenden Probleme zu veranlassen.

Vielmehr haben die Steuerpflichtigen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126

Abs. 1 DBG alles zu tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu

ermöglichen. Ihnen obliegt die Pflicht, das amtliche Formular für die

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Zwar gilt gemäss § 132 StG bzw. Art. 123 DBG die Untersuchungsmaxime. Hingegen erlischt die

Untersuchungspflicht grundsätzlich, sofern die steuerpflichtige Person den

Auflagen der Steuerbehörde trotz Mahnung nicht nachkommt (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 135 StG N. 50). Vorliegend

reichten die Pflichtigen selbst nach erfolgter Mahnung vom 21. Oktober

2019.

durch die Steuerbehörde keine Steuererklärung ein, wodurch die

Untersuchungspflicht der Steuerbehörde erloschen ist und sie zur

Ermessenstaxation schreiten durfte. Nach dem Gesagten wäre es an den

Pflichtigen gewesen, sich spätestens nach der Mahnung mit der

Steuerbehörde in Verbindung zu setzen und diese über ihre Sachlage zu

informieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Ein Fehlverhalten des kantonalen Steueramts ist in diesem

Zusammenhang nicht ersichtlich.

2.4.4

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflichtigen weiterhin ungewiss

geblieben und haben diese somit den Nachweis der Unrichtigkeit der

angefochtenen Ermessenseinschätzung im Sinn von § 140 Abs. 2 StG bzw.

Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erbracht.

2.5

Die

Pflichtigen machen sodann weiter geltend, die Ermessenstaxationen für die

Steuerperiode 2018 seien infolge massiver Überschreitung der

Ermessenseinschätzung nichtig. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel

nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend

durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des

Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn a)

der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist und c) zudem die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGr, 11. Juli

2017, 2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen).

2.5.1

Die

Pflichtigen begründen die Nichtigkeit damit, dass die Steuerbehörde das

Ermessen bei ihrer Einschätzung des Einkommens massiv überschritten und die

vorhandene Dokumentation nicht geprüft bzw. berücksichtigt habe, indem die

Tatsachen ungenau oder unvollständig festgestellt worden seien. Sodann soll das

steueramtlich geschätzte steuerbare Einkommen viermal höher als das steuerbare

Einkommen des Vorjahrs der Pflichtigen ausgefallen sein.

2.5.2

Gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen vor

Verwaltungsgericht beträgt ihr steuerbares Vermögen Fr. … und liegt damit sogar weit über der steueramtlichen

Schätzung von Fr. … (satzbestimmend Fr. …), womit die Pflichtigen

diesbezüglich allenfalls zu tief eingeschätzt wurden. Inwiefern die

steueramtliche Schätzung vor diesem Hintergrund nichtig oder willkürlich sein

soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das von

den Pflichtigen geltend gemachte steuerbare Einkommen betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2018 von Fr. … und für die direkte

Bundessteuer von Fr. …. Denn wie in E. 2.4.2 ausgeführt, ist

vorliegend nach wie vor unklar, ob die Einkünfte des Pflichtigen tatsächlich

strafrechtlich eingezogen werden, weshalb diese weiterhin zu den steuerbaren

Einkünften der Pflichtigen zu zählen sind. Auch bestand keine Veranlassung, die Ermessenstaxation für die

Steuerperiode 2018 an die im Vorjahr vorgenommene Ermessenstaxation anzulehnen,

zumal das für das Vorjahr ermessensweise zugrunde gelegte Erwerbseinkommen

ebenfalls in keiner Weise belegt ist. Vielmehr gab der Pflichtige

anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 5. Februar

2020.

selbst an, dass seine Einkünfte Fr. … im Jahr übersteigen würden und

es liegen zudem Kontoauszüge vor, wonach der Pflichtige in der Steuerperiode

2017.

allenfalls gar ein weitaus höheres Einkommen und Vermögen gehabt haben

dürfte. Damit sind keine Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung

ersichtlich, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Einschätzung bzw.

Veranlagung nach sich ziehen würde.

2.5.3

Im

Übrigen hat sich das kantonale Steueramt an das gesetzliche Verfahren gehalten

und den Pflichtigen erst nachdem diese trotz entsprechender Mahnung keine

Steuererklärung eingereicht haben, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt

bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2

DBG). Dass die Ermessenstaxationen im Rückblick allenfalls zu hoch ausgefallen

sein könnten und die Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt

grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide. Dies liegt

vielmehr in der Natur einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder

zu tief ausfällt. Den Pflichtigen hätte zudem das ordentliche

Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich

unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem die Pflichtigen jedoch innert der

Einsprachefristen weder eine Steuererklärung nachreichten noch sonst

sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse machten, haben sie dies versäumt.

2.5.4

Damit hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen

Steueramts zu Recht bestätigt.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht es ihnen keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2021.00109 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2021.00110 betreffend direkte

Bundessteuer 2018 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00109 wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 7'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00110 wird festgesetzt auf

Fr. 5'200.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 5'252.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …