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Entscheid

SB.2021.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00111

6. April 2022Deutsch30 min

(URT.2022.23581)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00111

SB.2021.00112

Urteil

der 2.

Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie

Direkte

Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Prof. Dr. A (im Folgenden: der Pflichtige) ist

Kunsthistoriker und international anerkannter Experte für … Kunst. Von … bis …

arbeitete er im Auftrag des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) als

Wissenschaftler im Land C (Habilitation und weiteres Forschungsprojekt). Von …

bis … war er als Privatdozent und Titularprofessor für … an der Hochschule D

tätig. Im Nebenerwerb trat er regelmässig als selbständiger Experte und

Gutachter auf. Von 2004 bis 2014 amtete er ausserdem als Verwaltungsrat der

"E AG" mit Sitz in F (Kt. G), die den Handel mit alten

Manuskripten und Drucken sowie anderen Kunstwerken bezweckt.

Im Laufe der Zeit legte sich der Pflichtige eine

Kunstsammlung an. Insgesamt erwarb er zwischen 1982 und 2016 ungefähr 80

Kunstwerke (bis Ende 2014: 61 Kunstwerke). Zum Teil erhielt er Bilder auch als

Honorar für seine Gutachtertätigkeit, als Kommission für die Vermittlung von Kunsthandelsgeschäften

oder als Geschenk. Ein erster Teilverkauf der Sammlung erfolgte 2009, als der

Pflichtige neun Werke zu einem Gesamterlös von Euro 479'500.- veräusserte.

Der Erlös blieb unbesteuert.

Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2014

deklarierte der Pflichtige unter der Bezeichnung "…" eine Position

von Fr. …. Abklärungen des kantonalen Steueramts ergaben, dass der

Pflichtige im Jahr 2014 für 1 Million USD (= Fr. 993'636.- bei Umrechnung

zum Kurs von 0.993636 gemäss Einspracheentscheid) en bloc 33

Kunstwerke verkauft hatte. 14 dieser Kunstwerke waren – überwiegend durch Kauf

– im Verkaufsjahr in die Sammlung gelangt. Weitere sieben Werke stammten aus

Erwerben der vorangegangenen fünf Jahre. Den Rest hatte der Pflichtige schon

länger besessen, das älteste Werk seit 1982, mehrere weitere seit den

1990er-Jahren.

Erwägungen

II.

A.

Das kantonale Steueramt beurteilte die Tätigkeit des Pflichtigen im

Jahr 2014 als gewerbsmässigen Kunsthandel. Mit Veranlagungs- und

Einschätzungsentscheid vom 26. Januar 2018 qualifizierte es den Erlös, der

aus dem 2014 getätigten Verkauf resultierte, sowohl für die direkte

Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern als Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Gestehungskosten wurden mangels Nachweises

nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 50'000.- und die Beiträge an die AHV

auf 10 % geschätzt. Das steuerbare Einkommen erhöhte sich damit gegenüber

der Selbstdeklaration von Fr. … um Fr. … auf Fr. … (direkte Bundessteuer)

bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Beim deklarierten Vermögen von Fr. …

ergab sich keine Änderung.

B. Auf

Einsprache des Pflichtigen hin nahm das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom

15.

Juli 2019 verschiedene Korrekturen an der Veranlagung vor. Unter

anderem berücksichtigte es neu deklarierte Einkünfte von Fr. …, die der

Pflichtige in Naturalform (d. h.

in Form eines Bilds) für die Herstellung eines Kontakts zwischen einem

Verkäufer und einem Käufer erhalten und erst im Rahmen einer Auflageantwort

nachdeklariert hatte. Das steuerbare Einkommen betrug gemäss den

Einspracheentscheiden neu Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern). Das Vermögen wurde neu auf Fr. …

festgesetzt.

III.

Mit Beschwerde und Rekurs vom 19. August 2019

beantragte der Pflichtige dem Steuerrekursgericht, die Einkommensaufrechnungen

rückgängig zu machen und die Veranlagung bzw. Einschätzung gemäss eingereichter

Steuererklärung vorzunehmen; eventualiter sei nur bei einem Teil der Bilder ein

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen. Zudem solle als

steuerbares Vermögen lediglich das im Wertschriftenverzeichnis deklarierte

Vermögen erfasst und der Rest der Bildersammlung als steuerfreier Hausrat

eingestuft werden.

Mit

Entscheid vom 7. Juli 2021 hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde

und den Rekurs teilweise gut. Für die direkte Bundessteuer 2014 veranlagte es

den Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer). Für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 schätzte es ihn mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein.

IV.

Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhob der Pflichtige Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Für die direkte Bundessteuer 2014 ersuchte er darum, sein

steuerbares Einkommen auf Fr. …, eventualiter auf Fr. …, subeventualiter

auf Fr. …, sub-subeventualiter auf Fr. … herabzusetzen. Ferner

ersuchte er für die Staats- und Gemeindesteuern darum, ihn mit einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … sowie einem Einkommen von Fr. …, eventualiter

einem Einkommen von Fr. …, subeventualiter einem Einkommen von Fr. …,

sub-subeventualiter einem Einkommen von Fr. … einzuschätzen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00111) und

direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00112) betreffen denselben Pflichtigen,

denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 1. September 2021 vereinigt wurden.

2.

2.1

Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerbar sind alle

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen

gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen

Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Demgegenüber sind

laut Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der

Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

Die wort- und inhaltsgleichen

Regelungen finden sich in § 18 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 3

(Satz 1) des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).

2.2

Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob der

Pflichtige im Zusammenhang mit der Veräusserung eines grossen Teils seiner

Kunstsammlung im Jahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet hat,

womit die daraus resultierenden Gewinne als Erwerbseinkommen besteuert würden

(vgl. E. 2.1 hiervor), oder ob diesbezüglich schlichte Verwaltung privaten

Vermögens vorliegt, was zur Annahme eines steuerfreien privaten

Kapitalgewinns führen würde.

Von selbständiger

Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auszugehen,

wenn eine natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der

Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr

frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder

nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr

teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; BGr, 8. Dezember 2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2).

Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen

Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen

Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen

(BGE 143 V 177 E. 4.2.2; 138 II 251 E. 4.3.3; BGr,

19.

Juni 2020, 2C_495/2019, E. 2.2.1); ohne Gewinnstrebigkeit liegt

blosse Liebhaberei vor, deren finanziellen Ergebnisse einkommenssteuerrechtlich

unbeachtlich sind (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 18 DBG N. 14).

2.3

Ob auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige

Erwerbstätigkeit fallen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts in Betracht:

Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der

Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen

Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder

erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der

erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände.

Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch

allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18

DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente

kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass

die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist

(BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5

[mit Blick auf Wertschriftenhandel]; 30. Oktober 2020, 2C_1021/2019, E. 5.3

[mit Blick auf Liegenschaftenhandel]; 29. Juli 2011, 2C_766/2010, E. 2.3

sowie 10. August 2009, 2C_893/2008, E. 2.2 [mit Blick auf

Kunsthandel]).

2.4

Die

Aussagekraft der vorstehend aufgeführten Kriterien für die Abgrenzung von

selbständiger Erwerbstätigkeit und blosser Vermögensverwaltung divergiert je

nach Betätigungsfeld (vgl. Locher, Art. 18

DBG N. 49; Xavier Oberson, Problèmes actuels dans l'imposition du

collectionneur d'art – La passion est-elle imposable?, in: Laurence Uttinger/Daniel

P. Rentzsch/Conradin Luzi [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht,

Festschrift für Markus Reich, Zürich etc. 2014, S. 107 ff., S. 114 f.);

auch das Bundesgericht spricht von sinngemässer, auf die Besonderheiten des

Kunsthandels abgestimmter Anwendung der betreffenden Kriterien (vgl. BGr, 29. Juli

2011, 2C_766/2010, E. 2.5, m.w.H.).

2.4.1

Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt

eine der vorerwähnten (vgl. E. 2.4 hiervor) Besonderheiten des

Kunsthandels darin, dass bei Anlagen in Wertpapieren oder in Liegenschaften

(mit Ausnahme von Bauland) nicht nur mit dem Wiederverkauf, sondern auch mit

Annuitätsgewinnen (Zinsen, Dividenden, Mietzinsen usw.) ein Erlös erzielt werden

könne, während bei Sammlungen in der Regel lediglich ein Wiederverkauf zu einem

allfälligen Gewinn führe. Eine Sammlung diene sodann eher langfristigen Zwecken

und sei mit einem gewissen persönlichen Aufwand verbunden. Dass ein Erlös

versteuert werden müsse, wenn die Sammlung auf Gewinn angelegt sei,

rechtfertige sich – im Vergleich zu den Wertpapieren oder Liegenschaften

(ausser Bauland) – grundsätzlich umso mehr, als keine jährlichen Erlöse

versteuert würden. Freilich seien dabei gewinnstrebige Tätigkeiten von solchen

abzugrenzen, die der reinen Liebhaberei zugerechnet werden müssten und als

blosses Hobby ohne Gewinnabsicht ausgeübt würden. Bei einem allfälligen Verkauf

der Sammlung sei nur dann von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn

auszugehen, wenn die Sammlung nachvollziehbar ohne Gewinnstrebigkeit aufgebaut

worden sei. Entscheidend für die Beurteilung der Steuerpflicht sei auch in

solchen Fällen eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 29. Juli

2011, 2C_766/2010, E. 2.5, mit Hinweis auf BGr, 17. September 2002, 2A.66/2002, E. 2.3, in: ASA 73 S. 308).

2.4.2

Die Lehre führt ins Feld, dass eine gewisse

Planmässigkeit vielen Kunstsammlern eigen sei; gerade wenn sie auf der Suche

nach einem raren Objekt zur Vervollständigung ihrer Sammlung seien, sei ein

solches Vorgehen sogar unabdingbar. Angesichts der volatilen Verhältnisse auf

dem Kunstmarkt, dem kontinuierlichen Markteintritt neuer Akteure und der

typischen Sammlerleidenschaft könne aus einer systematischen Vorgehensweise noch

nicht unmittelbar auf Gewinnstrebigkeit geschlossen werden; dies gelte es

insbesondere auch bei Anwendung des Kriteriums der Reinvestition von

Veräusserungsgewinnen zu beachten, zumal es für Kunstsammler durchaus üblich

sei, ihre Sammlungen zu optimieren und zu diesem Zweck einzelne Kunstwerke

durch andere zu ersetzen (vgl. Rémi Defrancesco, La fiscalité du collectionneur

d'art, RDAF 2015 II 365, S. 390 ff.; Oberson, a.a.O., S. 115).

Für sich genommen nicht von ausschlaggebender Bedeutung soll sodann ein

allfälliger enger Zusammenhang zur beruflichen Aktivität des Pflichtigen sein;

im Kunstmilieu seien viele Personen anzutreffen, die – parallel zu ihrer

beruflichen Tätigkeit in diesem Bereich – privat zum Vergnügen Kunst sammelten

(Defrancesco, a.a.O., S. 394; Oberson, a.a.O., S. 115; Markus

Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 18 DBG N. 16e).

Als wichtig erachtet die Lehre demgegenüber die Kriterien der Haltedauer und

der Frequenz von Zukäufen und Veräusserungen; eine Person, welche einen

substanziellen Teil ihrer Kunstwerke (vgl. Locher, Art. 18 DBG N. 60)

nur kurz halte, um sie sogleich möglichst gewinnbringend weiterzuverkaufen,

gehe auch angesichts der – im Vergleich zum Wertschriftenhandel – eingeschränkten

Liquidität des Kunstmarkts ein hohes Risiko ein, was für Gewerbsmässigkeit

spreche; ebenfalls hohes Gewicht wird einem allfälligen Fremdmitteleinsatz

zugesprochen, zumal eine solche Finanzierung im Kunstbereich unüblich sei

(Defrancesco, a.a.O., S. 395 ff.; Stephan Metz, Steuerliche Aspekte

im Umgang mit Kunstgegenständen, StR 72/2017, S. 652 ff., S. 664;

Oberson, a.a.O., S. 115).

Keine

selbständige Erwerbstätigkeit liegt nach der Lehre namentlich vor, wenn eine

Person ihre Sammlertätigkeit aufgibt und eine Kunstsammlung ganz oder teilweise

verkauft oder wenn Erben eine Kunstsammlung nicht weiterführen möchten und sie

deshalb veräussern (vgl. Robert Danon et al., La Jurisprudence Fiscale du

Tribunal fédéral en 2011, RJN 2011, S. 41 ff., S. 50).

3.

Die Vorinstanz bejahte im Fall des Pflichtigen das Vorliegen einer

selbständigen Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2014.

Es begründete dies zunächst damit, dass

von einem systematischen und planmässigen Vorgehen auszugehen sei, zumal der

Pflichtige regelmässig Käufe und Verkäufe getätigt habe. Nach dem Jahr 2009, in

welchem der Pflichtige im Rahmen einer eherechtlichen Streitigkeit neun Werke

für Fr. 709'660.- verkauft habe, habe er bis zum vorliegend strittigen Verkauf

2014.

vier Werke durch Tausch und 21 Werke durch Kauf erworben; von den in

dieser Zeitspanne erworbenen Werken habe er im November 2014 18 Stück

weiterverkauft (vgl. E. 2a des angefochtenen Entscheids).

Auch die Häufigkeit der Transaktionen

spreche für Gewerbsmässigkeit: In den Jahren 1982 bis 2016 habe der Pflichtige

67.

Werke erworben; davon habe er 49 gekauft, 16 Werke als Honorar für

Vermittlungs- und Gutachtertätigkeit erhalten und zwei Werke geschenkt

bekommen; ein Werk sei schon im Jahr 2000 für Fr. 135'000.- verkauft

worden, neun Werke seien im Jahr 2009 für Fr. 709'660.- veräussert worden

(vgl. E. 2b/aa des angefochtenen Entscheids). Im Rahmen des 2014

getätigten Verkaufs seien 33 Werke zum Preis von USD 1'000'000.- über

einen Makler verkauft worden; von diesen 33 Werken habe der Pflichtige 14 Werke

in den Jahren ab 2012 von seiner neuen Lebenspartnerin erworben (12 durch Kauf,

zwei durch Tausch), weitere fünf habe er in den Jahren ab 2009 durch Kauf von

Drittpersonen erworben (vgl. E. 2b/bb des angefochtenen Entscheids). Die

absolute Zahl der veräusserten Bilder, der Umstand, dass sich der Pflichtige

von einem prozentual betrachtet massgeblichen Teil seiner Sammlung wieder

getrennt habe, die Höhe des realisierten Entgelts und der Umstand, dass der

Pflichtige nach dem ersten grossen Verkauf im Jahr 2009 neue Bilder (auch) von

Dritten erworben und wieder veräussert habe, deuteten bei gesamthafter

Betrachtung auf Gewerbsmässigkeit (vgl. E. 2b/cc des angefochtenen Entscheids).

Mit Blick auf die Besitzdauer sei zu

konstatieren, dass der Pflichtige sieben der 33 im Jahr 2014 veräusserten

Kunstwerke im Jahr 2004 oder früher erworben habe; 26 Werke hätten aus Erwerben

ab 2005 gestammt, davon 18 aus Erwerben in den Jahren 2012 oder 2014. Mithin

hätten rund 80 % der 2014 veräusserten Bilder weniger als zehn Jahre im

Eigentum des Pflichtigen gestanden. Dies lasse auf kurze Besitzdauer schliessen

und sei ein Indiz für Gewerbsmässigkeit, zumal private Sammlungen im Normalfall

auf Langfristigkeit angelegt seien (vgl. E. 2c des angefochtenen Entscheids).

Ferner bestehe vorliegend offensichtlich

ein enger Zusammenhang zwischen der zu beurteilenden Tätigkeit und dem Beruf

des Pflichtigen; die Differenzierung zwischen Kunsthändler und Kunsthistoriker,

die der Pflichtige vorschlage, überzeuge nicht (vgl. E. 2d des

angefochtenen Entscheids). Ebenfalls auf Gewerbsmässigkeit schliessen lasse der

Umstand, dass ein Teil des Erlöses aus dem Verkauf 2014 in den Wiederaufbau der

Kunstsammlung reinvestiert worden sei (vgl. E. 2f des angefochtenen

Entscheids). Schliesslich habe der Pflichtige seine Sammlung offensichtlich in

Gewinnerzielungsabsicht auf- und ausgebaut; dies gehe daraus hervor, dass er

sein Leben lang ... Kunst gesammelt, irgendwann neun Werke für knapp Fr. 800'000.-

verkauft, wieder neue Bilder gekauft und fünf Jahre später erneut einen

wesentlichen Teil der Bilder veräussert habe (vgl. E. 2g

des angefochtenen Entscheids).

Insgesamt handle es sich beim erzielten

Verkaufsgewinn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um Erwerbseinkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2h des angefochtenen Entscheids).

Daran ändere weder der fehlende Fremdmitteleinsatz (vgl. E. 2e des

angefochtenen Entscheids) noch die Tatsache etwas, dass der Pflichtige die

veräusserten Kunstwerke in seiner Wohnung aufgehängt gehabt habe (vgl. E. 2g

des angefochtenen Entscheids).

4.

4.1

Der

Pflichtige legt im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine neu eingeholte

Schätzung von J ins Recht, aus der hervorgehen soll, welcher Teil des

Bruttogewinns aus dem 2014 realisierten Verkauf auf welches konkrete Kunstwerk

entfallen ist (vgl. Rz. 71 ff. der Beschwerde); damit möchte er

aufzeigen, dass ein überproportional grosser Teil des 2014 erzielten Gewinns

auf die Kunstwerke entfallen sei, die lange in seinem Besitz gestanden hätten (vgl. Rz. 73, 74, 75 und 76 der Beschwerde),

was aus seiner Sicht gegen die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.

zumindest für eine Differenzierung zwischen den einzelnen veräusserten

Kunstwerken spricht.

4.2

Entscheidet

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 15. Dezember

2021, SB.2021.00102/103, E. 2). Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen

gilt somit grundsätzlich ein Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2;

VGr, 20. September 2021, SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3).

Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden. Nicht vom Novenverbot erfasst

sind neue Tatsachenbehauptungen, die erst durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden sind (BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2). Eine

solche Konstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn das

Steuerrekursgericht die angefochtenen Einspracheentscheide zwar bestätigte,

jedoch neu begründete oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der

ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren (vgl. Marco

Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N 22).

4.3

Die neue

Tatsachenbehauptung des Pflichtigen (vgl. E. 4.1 hiervor) kann vom

Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, zumal in der Beschwerde nicht

ansatzweise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie erst

durch den angefochtenen Entscheid erforderlich geworden sein soll. Die

Schätzung von J kann damit im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung

finden (vgl. E. 4.1 hiervor). Ohnehin kommt der Frage, welcher

Bruttogewinn auf welches Kunstwerk entfiel, keine ausschlaggebende Bedeutung zu

(vgl. E. 6.3 hiernach).

5.

In materieller Hinsicht ist zunächst strittig, ob vorliegend mit Blick auf den

"En bloc"-Verkauf eines grossen Teils der Kunstsammlung des

Pflichtigen im Jahr 2014 von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist.

5.1

Der

Pflichtige argumentiert zusammengefasst, er habe den Verkauf im Jahr 2014 nicht

in erster Linie in Gewinnerzielungsabsicht, sondern vor allem aus persönlichen

Gründen getätigt. Zum einen habe er damit den Erwerb einer Wohnung für das

Alter finanzieren wollen; es sei in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 20. Januar 2011 (DB.2010.212 / ST.2010.294)

hinzuweisen, nach welchem es sogar für Pensionäre, die im Kunsthandel tätig

gewesen seien, ohne Einkommenssteuerfolgen möglich sei, eine Kunstsammlung im

Alter zu veräussern, wenn diese nur als Altersvorsorge aufgebaut worden sei.

Zum anderen habe er seine 2014 geschiedene Ehe hinter sich lassen und sich in

diesem Zusammenhang auch von einem grossen Teil der Kunstsammlung trennen

wollen, die während dieser Ehe entstanden sei und als Wohnungseinrichtung

gedient habe. Ins Gewicht falle auch, dass der Pflichtige über keine Erben

verfüge, die daran interessiert wären, die Sammlung weiterzuführen (vgl. Rz. 78 ff.

der Beschwerde).

Sodann befasst sich der Pflichtige ausführlich mit den

verschiedenen Kriterien, die das Bundesgericht (vgl. E. 2.4.1 hiervor) für

die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit aufgestellt hat (vgl. Rz. 85 ff.

der Beschwerde, zusammenfassend Rz. 144 ff. der Beschwerde). Er kommt

– nach einem Vergleich des vorliegenden Falls mit den Sachverhalten, die den

Bundesgerichtsurteilen 2A.66/2002 vom 17. September 2002

("Weinsammlung" – Bejahung der Gewerbsmässigkeit), 2C_893/2008 vom 10. August

2009.

("Plakatsammlung" – Bejahung der Gewerbsmässigkeit) und 2C_766/2010

und 2C_767/2010 ("Giacometti-Skulptur" – Verneinung der

Gewerbsmässigkeit) zugrunde lagen – zum Schluss, dass vorliegend nicht von

einem systematischen und planmässigen Vorgehen gesprochen werden könne (vgl. Rz. 98 ff.

der Beschwerde) und dass auch nicht von häufigen Transaktionen bzw. von kurzer

Besitzesdauer auszugehen sei (vgl. Rz. 109 ff. und Rz. 123 ff.

der Beschwerde). Ferner führt er aus, dass die Tätigkeit eines Kunstexperten

eine grundlegend andere sei, als diejenige eines Kunsthändlers; ihm könne

deshalb keine Berufsnähe attestiert werden (vgl. Rz. 133 der Beschwerde).

Ferner treffe auch nicht zu, dass er die Gewinne aus dem Sammlungsverkauf im

Jahr 2014 vollumfänglich reinvestiert habe; ohnehin spiele die Verwendung des

Erlöses keine Rolle (vgl. Rz. 140 der Beschwerde).

5.2

Die

Vorbringen des Pflichtigen vermögen die zutreffende Gesamtwürdigung der Vorinstanz

nicht infrage zu stellen. Bevor auf die wesentlichen Gründe einzugehen ist, die

vorliegend auf selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (vgl. E. 5.2.1–5.2.3

hiernach), ist der Hinweis anzubringen, dass bei der Abgrenzung von

selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung immer eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die allen Besonderheiten des konkreten

Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. E. 2.3 hiervor); dies verkennt der

Pflichtige, wenn er die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit im

Wesentlichen unter Rückgriff auf drei bundesgerichtlich entschiedene Fälle

klären will, die allesamt spezifische Konstellationen zum Gegenstand hatten und

mit dem vorliegenden Fall naturgemäss nicht deckungsgleich sind.

5.2.1

Das Verwaltungsgericht teilt die in der Lehre einhellig geäusserte

Auffassung (vgl. E. 2.4.2 hiervor), dass den

Kriterien der Haltedauer und der Frequenz von Zukäufen und Veräusserungen

für die Abgrenzung von selbständiger Erwerbstätigkeit und blosser

Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstgegenständen ein

bedeutendes Gewicht zuzumessen ist. Es mag

zutreffen, dass Kunstliebhaber ihre Sammlung beständig zu

"optimieren" suchen und zu diesem Zweck regelmässig einzelne

Sammlungsbestandteile verkauft und andere neu zugekauft werden (vgl. E. 2.4.2

hiervor). Wenn die Zukäufe und Veräusserungen jedoch einen bedeutenden Teil der

Sammlung erfassen und zudem in einem (verhältnismässig) kurzen Zeitraum

erfolgen, rückt der Aspekt der (nie abgeschlossenen) "Finalisierung"

der Sammlung in den Hintergrund und steht stattdessen die

Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, was mit Blick auf die Frage, ob

selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, von grosser Bedeutung ist ("subjektive"

Gewinnerzielungsabsicht, vgl. E. 2.2 hiervor; das objektive Element

der "Gewinngeeignetheit des Vorgehens" dürfte bei den oftmals ohnehin

systematisch vorgehenden Kunstsammlern [vgl. E. 2.4.2 hiervor] der

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kaum je entgegenstehen). Entgegen

der Auffassung des Pflichtigen (vgl. Rz. 125 ff. der Beschwerde)

besteht keine Grundlage dafür, "kurze Besitzesdauer" im vorstehend

umrissenen Sinne nur dann anzunehmen, wenn sich ein Kunstwerk weniger als ein

Jahr im Besitz des Sammlers befindet.

Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf Haltedauer und Handelsfrequenz zu konstatieren,

dass der Pflichtige 21 – und damit deutlich mehr als die Hälfte – der 33 im

Jahr 2014 veräusserten Kunstwerke im Jahr 2009 oder später erworben hat; diese

nach dem 1. Januar 2009 erworbenen 21 Kunstwerke bildeten in dieser Zeit

überdies einen beträchtlichen Teil der Kunstsammlung des Pflichtigen; die

Behauptung des Pflichtigen, dass wertmässig der Anteil der länger gehaltenen

Bilder überproportional hoch ist, ist nicht erstellt (vgl. E. 4.3 hiervor).

Insofern kann gesagt werden, dass der Pflichtige 2014 in der verhältnismässig

kurzen Zeit zwischen 2009 und 2014 einen bedeutenden Teil seiner Sammlung

"umgesetzt" und daraus einen beträchtlichen finanziellen Nettogewinn

gezogen hat, was eindeutig auf selbständige Erwerbstätigkeit hinweist.

Der

Umstand, dass der Pflichtige einen nicht unbeträchtlichen Teil der 2014

veräusserten Kunstwerke erst nach dem 2009 erfolgten Auszug aus der ehelichen

Wohnung erworben hat (vgl. unwidersprochen gebliebene Feststellung der

Vorinstanz in E. 3b des angefochtenen Entscheids), lässt auch die

Argumentation des Pflichtigen unglaubwürdig erscheinen, dass er mit dem Verkauf

die 2014 geschiedene Ehe mit seiner Ex-Frau habe hinter sich lassen wollen.

5.2.2

Für das Verwaltungsgericht fällt ferner ins

Gewicht, dass der Pflichtige in die Vereinbarung mit der K Ltd über den

Verkauf seiner Kunstwerke vom 2. September 2014 ausdrücklich die Klausel aufnehmen liess, dass

die Sammlung nur als Ganzes verkauft werden dürfe ("The agent sells the

collection […] as a whole to the best price which respects the minimum price

established by the client, which is CHF 800'000.-. The agent is not permitted

to sell single items of the collection […]"; vgl. Beschwerdebeilage 15, Ziff. 6).

Es ist davon auszugehen, dass mit diesem

Vorgehen Gewinne abgeschöpft werden sollten, die sich daraus ergaben, dass der

Wert einer Sammlung als Ganzes regelmässig höher sein dürfte, als der

kumulierte Wert ihrer Einzelteile (vgl. sinngemäss auch BGr, 17. September

2002, 2A.66/2002, E. 3.3). Auch aus diesem Grund vermag der Pflichtige mit

dem Argument, dass es für die Frage der Frequenz nur auf die Anzahl der

Verkäufe (und nicht auf die Anzahl Käufe) ankommen könne (vgl. sinngemäss Rz. 98

und Rz. 116 der Beschwerde), nicht durchzudringen.

Nicht

nur in der Haltedauer und der Frequenz des Ankaufs neuer Bilder (insbesondere

nach 2009; vgl. E. 5.2.1 hiervor), sondern auch in dem vorstehend

beschriebenen Verkaufsvorgehen kommt damit zum Ausdruck, dass der Pflichtige in

den Jahren bis und mit 2014 planmässig auf die Realisierung eines möglichst

grossen Gewinns hingewirkt hat (vgl. auch E. 5.2.1 hiervor). Der Umstand,

dass der Pflichtige die Sammlung nur als Ganzes verkaufen wollte und damit in

Kauf nahm, dass sich die Suche nach einem geeigneten Käufer – im Vergleich zum Verkauf

von Einzelstücken – als anspruchsvoller und zeitraubender gestalten könnte,

lässt im Übrigen auch seine Behauptung als unglaubwürdig erscheinen, er habe

mit dem Verkauf nur die Liquidität für einen (allenfalls) bald anstehenden Kauf

einer Alterswohnung sichern wollen (vgl. ausführlich hierzu Rz. 30 ff.

der Beschwerde).

5.2.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, weisen daneben verschiedene weitere Elemente

in die Richtung selbständiger Erwerbstätigkeit.

Ins Gewicht fallen vorrangig die beruflichen Qualifikationen des Pflichtigen.

Als international renommierter Kunsthistoriker hatte er nicht nur die richtigen

Kontakte, um regelmässige Zukäufe in seine Sammlung zu tätigen, sondern gelang

es ihm (insbesondere unter Rückgriff auf seine Fachkenntnisse) auch, eine

Kunstsammlung zu erstellen, die sich auf dem Markt gewinnbringend verkaufen

liess; hinzu kommt, dass der Pflichtige während rund zehn Jahren Verwaltungsrat

einer Gesellschaft war, die den Kunsthandel bezweckt (vgl. Sachverhalt I.

hiervor). Durchaus in die Richtung selbständiger Erwerbstätigkeit weist auch

der Umstand, dass der Pflichtige den im Jahr 2014 realisierten Gewinn in neue

Kunstgegenstände reinvestiert hat; es kann vor diesem Hintergrund nicht davon

ausgegangen werden, dass er mit dem 2014 erfolgten Verkauf in Kunst angelegtes

Alterskapital in liquide Mittel habe umtauschen wollen (vgl. Rz. 146 der

Beschwerde). Das Argument des Pflichtigen, wonach sein Verhalten nach dem

Verkauf im Jahr 2014 für die Beurteilung der Frage der selbständigen

Erwerbstätigkeit schlechterdings unbeachtlich sein soll (vgl. u.a. Rz. 114,

140.

der Beschwerde), ist unzutreffend; wie das Bundesgericht ebenfalls in

steuerrechtlichem Kontext festgehalten hat, kann für die Frage, was eine Person

zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich wollte, durchaus auf Umstände

zurückgegriffen werden, die sich erst nachträglich ergeben haben (vgl. BGr, 27. April

2020, 2C_219/2019, E. 7.5.3, m.w.H.).

5.2.4

Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen (vgl. E. 4

hiervor) ergänzend verwiesen werden kann – davon auszugehen, dass der "en

bloc" erfolgte Verkauf von 33 Kunstwerken im Jahr 2014 im Rahmen

selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt und der daraus resultierende Erlös damit

grundsätzlich steuerbar ist.

6.

Eine andere Frage ist, wie die aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2.3 hiervor) resultierenden

Einkünfte zu bemessen sind. Strittig ist in dieser Hinsicht einerseits die

zeitliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen;

anderseits verlangt der Pflichtige eine differenzierte Betrachtungsweise für

die einzelnen Kunstwerke seiner Sammlung, zumal diese selbst bei Annahme

selbständiger Erwerbstätigkeit nicht allesamt dem Geschäftsvermögen zugewiesen

werden könnten.

6.1

Das Reineinkommen der

selbständigerwerbenden steuerpflichtigen Person ist sog. Vermögensstandsgewinn

(vgl. Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 18 DBG N. 18,

m.w.H.). In der Vermögensstandsermittlung ist nur der Gewinn zu

berücksichtigen, der während der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt

worden ist (vgl. mit Blick auf den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel BGr, 2. Juli

2008, 2C_598/2007, E. 4.2 = StR 63/2008, S. 864). Besass in diesem

Sinne ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler schon vor Aufnahme seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit Grundstücke, müssen entsprechend auf den

Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich

Gewinnabgrenzungen vorgenommen werden. Die Wertsteigerungen, die auf den

"vorbestehenden" Grundstücken vor Aufnahme der selbständigen

Erwerbstätigkeit angefallen sind, stellen steuerfreien Kapitalgewinn dar und

können nicht mit der Einkommenssteuer erfasst werden (vgl. sinngemäss Locher, Art. 18

DBG N. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich

2016, Art. 18 N. 72, m.w.H.; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, StG, 4. A., Zürich 2021, § 18 N. 58a).

Das Bundesgericht hat freilich in einem 2012 ergangenen

Entscheid in den Raum gestellt, dass die Beschränkung der Besteuerung auf den

nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit angefallenen Wertzuwachsgewinn

"nur für ordentliche Einkünfte nach Art. 18 Abs. 1 DBG, nicht

aber für ausserordentliche Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG

massgebend" sei (vgl. BGr, 17.10.2012, 2C_297/2012 und 2C_300/2012, E. 5.1).

Der Entscheid – und insbesondere die Differenzierung zwischen ordentlichen

Einkünften nach Art. 18 Abs. 1 DBG und ausserordentlichen

Kapitalgewinnen nach Art. 18 Abs. 2 DBG – ist in der Lehre kritisch

aufgenommen worden (vgl. Felix Richner, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des

Bundesgerichts in den Jahren 2012 und 2013 im Bereich der natürlichen Personen,

ASA 83 [2014/2015] Nr. 1/2, S. 21 ff., S. 28). Das

Bundesgericht hat sich zu der Frage seither nicht mehr ausdrücklich verlauten

lassen; in einem neueren Fall, in dem die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft

im Rahmen eines Erbvorbezugs erworben und dann jahrelang als Familienwohnung

genutzt, das Grundstück später jedoch in ein Konsortium für eine grössere

Überbauung eingebracht hatte, nahm es keine zeitliche Differenzierung vor (vgl.

BGr, 9. März 2021, 2C_553/2019, insb. E. 4.1 ff.; der Fall geht

zurück auf VGr, 17. April 2019, SB.2019.00003). Dem entspricht die

Vorgehensweise des Bundesgerichts in dem oben bereits zitierten Fall zum

"Weinhandel": Obschon hier unbestritten war, dass die

Steuerpflichtigen ihr Weinlager ab 1967 zunächst zum Eigenverbrauch angelegt

hatten und ein erster Teilverkauf als steuerfreier Kapitalgewinn behandelt

worden war, unterschied das Bundesgericht hier nicht (erkennbar) zwischen

(Buch-)Gewinnen, die vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und

solchen die erst danach angefallen waren (vgl. BGr, 17. September 2002,

2A.66/2002, E. 3.3).

6.2

Der

Pflichtige vertritt die Auffassung, erst am 2. September 2014 (mit

Beauftragung der K Ltd zum Verkauf der 33 Sammlungswerke) eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Zwischen diesem Datum und

dem Verkauf der Kunstwerke am 3. November 2014 hätten sich auf den

betreffenden Kunstgegenständen keine Wertsteigerungen ergeben, weshalb nicht

von einem steuerbaren Einkommen auszugehen sei (vgl. Rz. 150 ff. der Beschwerde).

Dieser Auffassung des Pflichtigen kann nicht gefolgt werden.

Der Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kann angesichts des

jahrelangen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten planmässigen Vorgehens des

Pflichtigen (vgl. insbesondere E. 5.2.1 hiervor) offensichtlich nicht erst

auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsvertrags mit der K Ltd

verortet werden. Ohnehin scheint eine scharfe Abgrenzung der Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen nicht möglich. Es ist ohne

Weiteres denkbar, dass er schon zu Beginn seiner Sammlertätigkeiten (auch) in

Betracht zog, die Sammlung so auf- und auszubauen, dass sie zu einem späteren

Zeitpunkt möglichst gewinnbringend würde verkauft werden können; es kann nicht

gesagt werden, dass die Sammlung nachvollziehbar

ohne Gewinnstrebigkeit aufgebaut worden ist (vgl. zu diesem Massstab E. 2.4.1

hiervor). Dass die kantonale Steuerverwaltung 2009 darauf verzichtete,

den Erlös aus Verkäufen von Kunstgegenständen als Erwerb aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zu besteuern, vermag für das Steuerjahr 2014 keine

Bindungswirkung zu entfalten. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die

bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls bei ausserordentlichen

Kapitalgewinnen nach Art. 18 Abs. 2 DBG nicht zwischen

Wertzuwachsgewinnen vor und nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

differenziert (vgl. E. 6.1 hiervor). Somit fällt die vom Pflichtigen befürwortete

zeitliche Differenzierung vorliegend ausser Betracht.

6.3

Offensichtlich

keine Grundlage besteht sodann für die vom Pflichtigen vorgeschlagene

Differenzierung zwischen den einzelnen 2014 veräusserten Kunstwerken: Die

Kunstwerke bildeten integralen Bestandteil einer "en bloc" verkauften

Sammlung, wodurch sich – im Vergleich zum Verkauf einzelner

Sammlungsbestandteile – ein höherer Wert erzielen liess (vgl. E. 5.2.2

hiervor). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vermögenswert Gegenstand der

selbständigen Erwerbstätigkeit bildet, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob

er entgeltlich oder unentgeltlich – etwa im Rahmen einer Erbschaft oder als

Geschenk – erworben worden ist; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zum

gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel in aller Deutlichkeit (vgl. nur BGr, 9. März

2021, 2C_553/2019, insb. E. 4.1 ff.; vgl. ferner VGr, 5. Mai

2021, SB.2021.00010, E. 3.5.2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang

zutreffend darauf hingewiesen, dass durchaus möglich ist, dass ein Vermögenswert,

der anfänglich dem Privatvermögen angehörte, im Zeitpunkt des Verkaufs dem

Geschäftsvermögen zugerechnet wird.

7.

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die

Vorinstanz zu Recht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen

ausgegangen (vgl. E. 5 hiervor) und auch den steuerbaren Kapitalgewinn aus

Veräusserung richtig bemessen (vgl. E. 6 hiervor) hat. Die Beschwerde ist

in Bezug auf die Einkommenssteuern abzuweisen.

Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung

auf die Befragung der zahlreichen, als Zeugen angerufenen Personen verzichtet

werden. Gleiches gilt für die persönliche Befragung des Pflichtigen.

8.

Zu prüfen bleibt damit die – unter vermögenssteuerlichen

Aspekten – aufgeworfene Frage, ob die vier Kunstwerke, die per 31. Dezember

2014.

noch im Eigentum des Pflichtigen

standen, dem steuerbaren Vermögen zuzurechnen sind.

8.1

Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das

gesamte Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Hausrat ist, was Wohnzwecken

dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört

wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung aber auch persönliche Effekte

des Steuerpflichtigen und seiner Hausangehörigen wie Kleider, Uhren und

Schmuck. Einzelne Objekte wie Bilder oder Schmuck können darüber hinaus sowohl

steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein. Entscheidend

ist, ob diese Vermögensgegenstände in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem

persönlichen Gebrauch dienen oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht

(vgl. RB 1979 Nr. 39).

8.2

Die

Vorinstanz bejahte das Vorliegen steuerbaren Vermögens, weil sie von einer

selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ausging und die fraglichen

Kunstwerke seinem Geschäftsvermögen zuwies (vgl. E. 9a des angefochtenen

Entscheids). Der Pflichtige beanstandet diese Würdigung mit dem Argument, dass

in seinem Fall nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. zusammenfassend E. 5.2.4

und E. 7 hiervor), ist dieser Einwand unbegründet. Auch mit Blick auf den

Umstand, dass der Pflichtige den Erlös aus dem Bilderverkauf im Jahr 2014 in

neue Kunstwerke reinvestiert hat (vgl. E. 5.2.3 hiervor), muss geschlossen

werden, dass der Pflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem

Verkauf der Bilder weitergeführt hat, und dass die bei ihm verbleibenden

Kunstwerke der selbständigen Erwerbstätigkeit dienten (Art. 18 Abs. 2

Satz 3 DBG). Daraus erhellt, dass die Kunstwerke dem Geschäftsvermögen des

Pflichtigen zuzuweisen sind; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass nach Darstellung des Pflichtigen drei der vier in seinem Eigentum

verbliebenen Bilder einen Wert von unter Fr. 10'000.- aufwiesen. Die

Behauptung des Pflichtigen, dass er – für den Fall, dass von selbständiger

Erwerbstätigkeit auszugehen sei – eine Privatentnahme vorgenommen habe (vgl. Rz. 227

der Beschwerde), ist nicht weiter belegt; namentlich sagt der Umstand, dass der

Pflichtige die Kunstwerke in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert

hat, nichts Entscheidendes aus. Für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand ins

Privat- oder Geschäftsvermögen gehört, kommt es vielmehr auf seine aktuelle

technisch-wirtschaftliche Funktion an (vgl. BGr, 28. Juli 2021, 2C_23/2020

und 2C_101/2020, E. 4.3.2.2; BGr, 1. Juli 2009, 2C_475/2008, E. 2.2).

8.3

Damit

erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf die Festsetzung des steuerbaren

Vermögens als unbegründet.

9.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde unter

allen Aspekten abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung

steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00111) wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00112) wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00111 wird festgesetzt auf

Fr. 6'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 6'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00112 wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 4'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …