SB.2021.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00113
1. Dezember 2021Deutsch9 min
(URT.2021.23244)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) erhielt aus dem Nachlass
des 2016 verstorbenen B sel. Fr. … und Fr. … ausbezahlt, worauf ihr
das kantonale Steueramt am 29. Mai 2019 eine Erbschaftssteuer von Fr. …
auferlegte.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 23. Mai 2020 insoweit gut, als dass es die Zahlung von Fr. …
neu als Honorar betrachtete und lediglich für die empfangenen Fr. … von
einem der Erbschaftssteuer unterliegenden Barlegat ausging, wofür es die
Erbschaftssteuer neu auf Fr. … festsetzte. Der Einspracheentscheid wurde
der Pflichtigen am 29. Mai 2020 zugestellt.
Erwägungen
II.
Am 30. Juni 2020 um 6.30 Uhr nahm das
Steuerrekursgericht eine direkt in den Briefkasten des Gerichts eingeworfene
und nicht abgestempelte Rekurseingabe der Pflichtigen entgegen. Auf dem Kuvert
der Rekurseingabe bestätigte die Pflichtige unterschriftlich, dass die Eingabe
bereits am 29. Juni 2020 um 21.00 Uhr eingeworfen worden sei.
Nachdem das Steuerrekursgericht der Pflichtigen mit
Verfügung vom 2. Juni 2021 Gelegenheit gegeben hatte, die behauptete
Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung rechtsgenüglich zu beweisen, trat es am 3. August
2021.
auf den Rekurs nicht ein, da es eine rechtzeitige Rekurserhebung nicht als
erwiesen erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2021 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten materiellen
Anträge. Überdies ersuchte sie um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Mit
Nachtrag vom 12. September 2021 reichte sie versehentlich nicht
nachgereichte Beilagen nach.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die Pflichtige hielt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 an ihren
Begehren fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich
gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet,
lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage
an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der
Pflichtigen nicht eingetreten ist bzw. die Rekursfrist eingehalten wurde (vgl.
VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.
2.1
Gegen
einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts in Erbschafts- und
Schenkungssteuerangelegenheiten kann die steuerpflichtige Person innert 30
Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 43
Abs. 1 und 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986.
[ESchG] in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt
gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) jeweils am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen.
Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen
Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO
StG). Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist. Dem Absender bzw. der
Absenderin obliegt der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24.00 Uhr des
letzten Tages der laufenden Frist der Post oder direkt dem Empfänger übergeben
wurde (§ 12 Abs. 3 StG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht
massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die
Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung, die mit Gewissheit feststehen und
nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2;
BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5).
Dabei gilt vermutungsweise, dass das Datum des Poststempels
mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt, ansonsten eine
rechtzeitige Postaufgabe oder ein fristwahrender direkter Einwurf beim
Empfänger mit allen tauglichen Beweismitteln nachgewiesen werden kann.
Praxisgemäss kommt insbesondere der Einwurf vor (glaubwürdigen) Zeugen oder
(insbesondere bei dem Standesrecht unterliegenden anwaltlichen Absender)
mittels Videobeweis in Betracht, wobei auf dem Briefumschlag selbst jeweils ein
entsprechender Vermerk anzubringen ist (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 7. Oktober
2021, 6B_1247/2020, E. 3). Regelmässig unzureichend sind hingegen die
nicht weiter belegten eigenen Angaben der sich auf eine rechtzeitige
Postaufgabe berufenden Partei: Wenn die bundesgerichtliche Praxis es bereits
als unzureichend erachtet, wenn Zeugen eine rechtzeitige Postaufgabe auf dem
Briefumschlag lediglich bestätigen, ohne dass innert nützlicher Frist auch deren
Identität und Adresse bekanntgegeben wird (vgl. dazu BGr, 7. November
2018, 8C_696/2018, E. 3.3; BGr, 12. Februar 2018, 6B_512/2017, E. 1),
ist es erst recht unzureichend, wenn lediglich die absendende Person in eigener
Sache eine rechtzeitige Postaufgabe auf dem Kuvert unterschriftlich bestätigt.
2.2
Der vor
Steuerrekursgericht angefochtene Einspracheentscheid ist der Pflichtigen
unbestrittenermassen am 29. Mai 2020 zugestellt worden, weshalb die
30-tägige Rekursfrist – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das
Wochenende – am Montag, 29. Juni 2020 um 24.00 Uhr ablief. Sodann ist
unstrittig, dass das Steuerrekursgericht (spätestens) 6 ½ Stunden nach Fristablauf die
Rekurseingabe der Pflichtigen in Empfang genommen hatte. Strittig ist jedoch,
ob die hierfür beweisbelastete Pflichtige in rechtsgenüglicher Weise eine
rechtzeitige Postaufgabe, bzw. eine fristwahrende direkte Zustellung an das
Steuerrekursgericht, nachgewiesen hat.
2.3
Die
Pflichtige macht diesbezüglich geltend, ihren Rekurs noch innert Rekursfrist am
29.
Juni 2020 gegen 21.00 Uhr direkt am Sitz des Steuerrekursgerichts
an der Steinstrasse 21 in Zürich eingeworfen zu haben, nachdem sie sich
über die (pandemiebedingt reduzierten Öffnungszeiten) der Post C geirrt
habe und ihr die alternative Möglichkeit einer Aufgabe am 24-Stunden-Automaten
der Post C damals nicht bekannt und eine sofortige Benutzung desselben
aufgrund des Erfordernisses einer vorgängigen Registrierung ohnehin nicht möglich
gewesen sei. Sodann vermerkte sie auf dem Kuvert des vorfrankierten, aber nicht
abgestempelten Rekursschreibens handschriftlich und von ihr selbst
unterzeichnet:
"Persönlich 21. Uhr.
Eingeworfen 29.6.2020 um 21 Uhr um 21 Uhr, Post C war
geschlossen".
In ihrer ergänzten Eingabe vom 3. Juli 2020 führte sie
überdies aus, dass ihr am 30. Juni 2020 um 8.50 Uhr bestätigt worden
sei, dass der Brief in der Früh aus dem Briefkasten des Steuerrekursgerichts
geholt worden sei. Ausserdem verwies die Pflichtige darauf, dass der
Briefkasten des Steuerrekursgerichts nach Büroschluss normalerweise nicht
zugänglich sei, sie aber aufgrund eines nicht abgeschlossenen bzw. defekten
Tors ihre Rekurseingabe gleichwohl habe einwerfen können. Zudem verwies sie
darauf, dass die zuständige Hausverwaltung bestätigt habe, dass der Briefkasten
des Steuerrekursgerichts in der Nacht vom 29./30. Juni 2020 ausnahmsweise
auch noch nach Büroschluss von aussen zugänglich gewesen sei.
2.4
Vorliegend
besteht durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass die Pflichtige ihre
Rekurseingabe am letzten Tag der Frist um 21.00 Uhr direkt in den
Briefkasten des Steuerrekursgerichts eingeworfen und damit die Rekursfrist
gewahrt haben könnte. Mit der Vorinstanz und im Sinn der dargelegten
Rechtslage muss eine rechtzeitige Postaufgabe (oder ein direkter Einwurf beim
Empfänger) jedoch mit Gewissheit feststehen und nicht bloss möglich oder
überwiegend wahrscheinlich sein. Vorliegend ist auch denkbar, dass die
Pflichtige erst nach Mitternacht bzw. frühmorgens ihre Rekurseingabe in den
Briefkasten des Steuerrekursgerichts geworfen und bei dieser Gelegenheit
Kenntnis vom unverschlossenen Tor bzw. Eingangsbereich erlangt hatte, weshalb
eine rechtzeitige Postaufgabe nicht mit Gewissheit feststeht und die beweispflichtige
Pflichtige die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die in der
Beschwerdeschrift wiedergegebene Umschreibung des Beweismasses der hohen bzw.
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche nur dort zum Zuge kommt, wo ein
strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht
möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BGr, 14. September
2004, 2C_222/2004, E. 2). Der Nachweis der Fristwahrung unterliegt indes
dem bundesgerichtlichen Regelbeweismass, wonach der Zustellnachweis (ohne
Poststempel) erst erbracht ist, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen (vgl. dazu auch den bereits zitierten BGr, 4. Oktober 2017,
8C_237/2017, E. 5).
Hiervon kann in der vorliegenden Konstellation nicht
ausgegangen werden. Vielmehr erstaunt es, dass die rechtskundige Pflichtige zum
Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung zwar einen handschriftlichen
Vermerk auf dem Kuvert angebracht, jedoch keine tauglichere Dokumentation des
Einwurfs(zeitpunkts) vorgenommen hatte. Wie bereits von der Vorinstanz vermerkt
wurde, hat die Pflichtige bis heute keine Belege vorgelegt, welche wenigstens
die abendliche Taxifahrt zum Sitz des Steuerrekursgerichts belegen und ihre
Darstellung damit weiter plausibilisieren könnte. Sodann ist unbestritten, dass
die Pflichtige weder einen Video- oder Zeugenbeweis des Posteinwurfs erstellt,
noch den 24-Stunden-Automaten der Post C benutzt hatte. Dabei ist
letztlich unerheblich, inwieweit ihr die entsprechenden Nachweismethoden
überhaupt (noch) zur Verfügung standen oder ihr mangels Handy, verfügbarer
Zeugen oder Kenntnisse vom 24-Stunden-Automaten keine andere Wahl blieb, als
eine rechtzeitige Postaufgabe lediglich durch handschriftlichen Vermerk auf dem
Kuvert selbst zu bestätigen, da sie die Folgen der Beweislosigkeit unabhängig
von einem allfälligen Verschulden zu tragen hat. Ebenso kann offenbleiben,
inwiefern ihr als studierte und promovierte Juristin die entsprechenden
Beweismöglichkeiten (oder die geänderten Öffnungszeiten der Post C) hätten
bekannt sein müssen.
2.5
Damit
durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung
als nicht erbracht erachten und war auf den Rekurs zufolge Fristsäumnis nicht
einzutreten. Entsprechend ist der steuerrekursgerichtliche
Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde ohne Prüfung der
weiteren materiellen Anträge der Pflichtigen abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 43 Abs. 3 ESchG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 sowie § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich die vorliegende Prüfung auf die
(vorinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt es sich,
die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …