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Entscheid

SB.2021.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00113

1. Dezember 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23244)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00113

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Erbschaftssteuer,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) erhielt aus dem Nachlass

des 2016 verstorbenen B sel. Fr. … und Fr. … ausbezahlt, worauf ihr

das kantonale Steueramt am 29. Mai 2019 eine Erbschaftssteuer von Fr. …

auferlegte.

Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale

Steueramt am 23. Mai 2020 insoweit gut, als dass es die Zahlung von Fr. …

neu als Honorar betrachtete und lediglich für die empfangenen Fr. … von

einem der Erbschaftssteuer unterliegenden Barlegat ausging, wofür es die

Erbschaftssteuer neu auf Fr. … festsetzte. Der Einspracheentscheid wurde

der Pflichtigen am 29. Mai 2020 zugestellt.

Erwägungen

II.

Am 30. Juni 2020 um 6.30 Uhr nahm das

Steuerrekursgericht eine direkt in den Briefkasten des Gerichts eingeworfene

und nicht abgestempelte Rekurseingabe der Pflichtigen entgegen. Auf dem Kuvert

der Rekurseingabe bestätigte die Pflichtige unterschriftlich, dass die Eingabe

bereits am 29. Juni 2020 um 21.00 Uhr eingeworfen worden sei.

Nachdem das Steuerrekursgericht der Pflichtigen mit

Verfügung vom 2. Juni 2021 Gelegenheit gegeben hatte, die behauptete

Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung rechtsgenüglich zu beweisen, trat es am 3. August

2021.

auf den Rekurs nicht ein, da es eine rechtzeitige Rekurserhebung nicht als

erwiesen erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2021 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten materiellen

Anträge. Überdies ersuchte sie um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Mit

Nachtrag vom 12. September 2021 reichte sie versehentlich nicht

nachgereichte Beilagen nach.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Die Pflichtige hielt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 an ihren

Begehren fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich

gegen einen Nichtein­­tretens­­entscheid des Steuerrekursgerichts richtet,

lediglich überprüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage

an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der

Pflichtigen nicht eingetreten ist bzw. die Rekursfrist eingehalten wurde (vgl.

VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.

2.1

Gegen

einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts in Erbschafts- und

Schenkungssteuerangelegenheiten kann die steuerpflichtige Person innert 30

Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben (§ 43

Abs. 1 und 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September

1986.

[ESchG] in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt

gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) jeweils am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen.

Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen

Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO

StG). Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist. Dem Absender bzw. der

Absenderin obliegt der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24.00 Uhr des

letzten Tages der laufenden Frist der Post oder direkt dem Empfänger übergeben

wurde (§ 12 Abs. 3 StG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht

massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die

Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung, die mit Gewissheit feststehen und

nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2;

BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5).

Dabei gilt vermutungsweise, dass das Datum des Poststempels

mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt, ansonsten eine

rechtzeitige Postaufgabe oder ein fristwahrender direkter Einwurf beim

Empfänger mit allen tauglichen Beweismitteln nachgewiesen werden kann.

Praxisgemäss kommt insbesondere der Einwurf vor (glaubwürdigen) Zeugen oder

(insbesondere bei dem Standesrecht unterliegenden anwaltlichen Absender)

mittels Videobeweis in Betracht, wobei auf dem Briefumschlag selbst jeweils ein

entsprechender Vermerk anzubringen ist (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 7. Oktober

2021, 6B_1247/2020, E. 3). Regelmässig unzureichend sind hingegen die

nicht weiter belegten eigenen Angaben der sich auf eine rechtzeitige

Postaufgabe berufenden Partei: Wenn die bundesgerichtliche Praxis es bereits

als unzureichend erachtet, wenn Zeugen eine rechtzeitige Postaufgabe auf dem

Briefumschlag lediglich bestätigen, ohne dass innert nützlicher Frist auch deren

Identität und Adresse bekanntgegeben wird (vgl. dazu BGr, 7. November

2018, 8C_696/2018, E. 3.3; BGr, 12. Februar 2018, 6B_512/2017, E. 1),

ist es erst recht unzureichend, wenn lediglich die absendende Person in eigener

Sache eine rechtzeitige Postaufgabe auf dem Kuvert unterschriftlich bestätigt.

2.2

Der vor

Steuerrekursgericht angefochtene Einspracheentscheid ist der Pflichtigen

unbestrittenermassen am 29. Mai 2020 zugestellt worden, weshalb die

30-tägige Rekursfrist – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das

Wochenende – am Montag, 29. Juni 2020 um 24.00 Uhr ablief. Sodann ist

unstrittig, dass das Steuerrekursgericht (spätestens) 6 ½ Stunden nach Fristablauf die

Rekurseingabe der Pflichtigen in Empfang genommen hatte. Strittig ist jedoch,

ob die hierfür beweisbelastete Pflichtige in rechtsgenüglicher Weise eine

rechtzeitige Postaufgabe, bzw. eine fristwahrende direkte Zustellung an das

Steuerrekursgericht, nachgewiesen hat.

2.3

Die

Pflichtige macht diesbezüglich geltend, ihren Rekurs noch innert Rekursfrist am

29.

Juni 2020 gegen 21.00 Uhr direkt am Sitz des Steuerrekursgerichts

an der Steinstrasse 21 in Zürich eingeworfen zu haben, nachdem sie sich

über die (pandemiebedingt reduzierten Öffnungszeiten) der Post C geirrt

habe und ihr die alternative Möglichkeit einer Aufgabe am 24-Stunden-Automaten

der Post C damals nicht bekannt und eine sofortige Benutzung desselben

aufgrund des Erfordernisses einer vorgängigen Registrierung ohnehin nicht möglich

gewesen sei. Sodann vermerkte sie auf dem Kuvert des vorfrankierten, aber nicht

abgestempelten Rekursschreibens handschriftlich und von ihr selbst

unterzeichnet:

"Persönlich 21. Uhr.

Eingeworfen 29.6.2020 um 21 Uhr um 21 Uhr, Post C war

geschlossen".

In ihrer ergänzten Eingabe vom 3. Juli 2020 führte sie

überdies aus, dass ihr am 30. Juni 2020 um 8.50 Uhr bestätigt worden

sei, dass der Brief in der Früh aus dem Briefkasten des Steuerrekursgerichts

geholt worden sei. Ausserdem verwies die Pflichtige darauf, dass der

Briefkasten des Steuerrekursgerichts nach Büroschluss normalerweise nicht

zugänglich sei, sie aber aufgrund eines nicht abgeschlossenen bzw. defekten

Tors ihre Rekurseingabe gleichwohl habe einwerfen können. Zudem verwies sie

darauf, dass die zuständige Hausverwaltung bestätigt habe, dass der Briefkasten

des Steuerrekursgerichts in der Nacht vom 29./30. Juni 2020 ausnahmsweise

auch noch nach Büroschluss von aussen zugänglich gewesen sei.

2.4

Vorliegend

besteht durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass die Pflichtige ihre

Rekurseingabe am letzten Tag der Frist um 21.00 Uhr direkt in den

Briefkasten des Steuerrekursgerichts eingeworfen und damit die Rekursfrist

gewahrt haben könnte. Mit der Vor­instanz und im Sinn der dargelegten

Rechtslage muss eine rechtzeitige Postaufgabe (oder ein direkter Einwurf beim

Empfänger) jedoch mit Gewissheit feststehen und nicht bloss möglich oder

überwiegend wahrscheinlich sein. Vorliegend ist auch denkbar, dass die

Pflichtige erst nach Mitternacht bzw. frühmorgens ihre Rekurseingabe in den

Briefkasten des Steuerrekursgerichts geworfen und bei dieser Gelegenheit

Kenntnis vom unverschlossenen Tor bzw. Eingangsbereich erlangt hatte, weshalb

eine rechtzeitige Postaufgabe nicht mit Gewissheit feststeht und die beweispflichtige

Pflichtige die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die in der

Beschwerdeschrift wiedergegebene Umschreibung des Beweismasses der hohen bzw.

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche nur dort zum Zuge kommt, wo ein

strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht

möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BGr, 14. September

2004, 2C_222/2004, E. 2). Der Nachweis der Fristwahrung unterliegt indes

dem bundesgerichtlichen Regelbeweismass, wonach der Zustellnachweis (ohne

Poststempel) erst erbracht ist, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer

Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich

erscheinen (vgl. dazu auch den bereits zitierten BGr, 4. Oktober 2017,

8C_237/2017, E. 5).

Hiervon kann in der vorliegenden Konstellation nicht

ausgegangen werden. Vielmehr erstaunt es, dass die rechtskundige Pflichtige zum

Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung zwar einen handschriftlichen

Vermerk auf dem Kuvert angebracht, jedoch keine tauglichere Dokumentation des

Einwurfs(zeitpunkts) vorgenommen hatte. Wie bereits von der Vorinstanz vermerkt

wurde, hat die Pflichtige bis heute keine Belege vorgelegt, welche wenigstens

die abendliche Taxifahrt zum Sitz des Steuerrekursgerichts belegen und ihre

Darstellung damit weiter plausibilisieren könnte. Sodann ist unbestritten, dass

die Pflichtige weder einen Video- oder Zeugenbeweis des Posteinwurfs erstellt,

noch den 24-Stunden-Automaten der Post C benutzt hatte. Dabei ist

letztlich unerheblich, inwieweit ihr die entsprechenden Nachweismethoden

überhaupt (noch) zur Verfügung standen oder ihr mangels Handy, verfügbarer

Zeugen oder Kenntnisse vom 24-Stunden-Automaten keine andere Wahl blieb, als

eine rechtzeitige Postaufgabe lediglich durch handschriftlichen Vermerk auf dem

Kuvert selbst zu bestätigen, da sie die Folgen der Beweislosigkeit unabhängig

von einem allfälligen Verschulden zu tragen hat. Ebenso kann offenbleiben,

inwiefern ihr als studierte und promovierte Juristin die entsprechenden

Beweismöglichkeiten (oder die geänderten Öffnungszeiten der Post C) hätten

bekannt sein müssen.

2.5

Damit

durfte das Steuerrekursgericht den Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung

als nicht erbracht erachten und war auf den Rekurs zufolge Fristsäumnis nicht

einzutreten. Entsprechend ist der steuerrekursgerichtliche

Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde ohne Prüfung der

weiteren materiellen Anträge der Pflichtigen abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 43 Abs. 3 ESchG

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 sowie § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich die vorliegende Prüfung auf die

(vor­instanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt es sich,

die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …