SB.2021.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00123
6. Juli 2022Deutsch28 min
(URT.2022.23833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00123
SB.2021.00124
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 sowie
Direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2013.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C/Land X bezweckte in der hier
interessierenden Steuerperiode 2013 die Erforschung und den Handel mit Heil-
und Lebensmitteln. Ferner konnte sie gemäss ihren Statuten Liegenschaften
erwerben. Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen war in
der Steuerperiode 2013 der heute in E ansässige D, der sich in derselben
Stellung auch in der J AG mit Sitz in C betätigte.
B. Am 1. November
2007 versetzte die Eidgenössische Bankenkommission die J AG in
Liquidation. Am 28. Juni 2010 eröffnete die FINMA (als Nachfolgebehörde
der Eidg. Bankenkommission) den Konkurs über die J AG. In der Folge wurde
erfolglos versucht, die J AG mittels Absorptionsfusion in die Pflichtige
einzugliedern. Eine fusionsrechtliche Vermögensübertragung der im Eigentum der J AG
befindlichen Geschäftsliegenschaft F 01, C, auf die Pflichtige scheiterte
ebenfalls. Schliesslich kaufte die Pflichtige der J AG die betreffende
Liegenschaft am 27. Juni 2013 für Fr. … ab. Die gesamte Transaktion
wurde anwaltlich durch RA G begleitet.
Erwägungen
II.
A. Da die
Pflichtige für die Steuerperiode 2013 trotz Mahnung keine Steuererklärung
eingereicht hatte, wurde sie vom Steuerkommissär am 13. November 2018 nach
pflichtgemässem Ermessen veranlagt; sie wurde für die direkte Bundessteuer und
die Staats-und Gemeindesteuern 2013 übereinstimmend mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … eingeschätzt, für die Staats- und Gemeindesteuern
ausserdem mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. …
B. Gegen die
Veranlagungsverfügung vom 13. November 2018 erhob die Pflichtige
Einsprache. Der Einsprache beigelegt waren eine von der Steuervertreterin
unterschriebene Steuererklärung, eine nicht unterzeichnete Jahresrechnung 2013
sowie Kontenblätter; aus diesen Unterlagen ging hervor, dass (steuermindernd)
Anwaltskosten von RA G von insgesamt Fr. … in das ausgewiesene
Jahresergebnis eingeflossen waren. Am 14. Mai 2019 liess der
Steuerkommissär der Pflichtigen unter Aufrechnung dieser Anwaltskosten
Einschätzungsvorschläge zukommen; gleichzeitig forderte er sie auf, u. a. eine unterzeichnete Steuererklärung 2013 und eine unterschriebene
Jahresrechnung 2013 einzureichen. In der Folge brachte die Pflichtige über ihre
Vertreterin verschiedene Unterlagen bei, darunter die geforderten
unterzeichneten Schriftstücke; eingereicht wurde auch ein Schreiben von RA G
an die Steuervertreterin mit einer Aufstellung der 2013 abgerechneten, in den
Jahren 2010–2013 erbrachten anwaltlichen Bemühungen von rund 380 Stunden
mit einem Honorar von ca. Fr. … (inkl. Barauslagen und MWST). Mit Auflage
vom 3. Juli 2019 forderte der Steuerkommissär die Pflichtige u. a. auf, die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten
Anwaltsaufwendungen zu substanziieren, nachzuweisen und periodengerecht
abzugrenzen. Am 27. August 2019 mahnte der Steuerkommissär die Erfüllung
der Auflage.
Mit separaten Einspracheentscheiden vom 10. Februar
2020.
hiess das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen teilweise
gut; für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2013
wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. …
eingeschätzt, für die Staats- und Gemeindesteuern ausserdem mit einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … Sodann auferlegte das kantonale
Steueramt der Pflichtigen für das Verfahren betreffend Staats- und
Gemeindesteuern Kosten von Fr. 500.-. In der Sache ging es davon aus, dass
die Anwaltskosten von RA G nicht abzugsfähig seien.
C. Das
Steuerrekursgericht hiess die von der Pflichtigen gegen die
Einspracheentscheide vom 10. Februar 2020 erhobenen Rechtsmittel mit
Entscheid vom 7. September 2021 teilweise gut; insbesondere liess es
Anwaltskosten in der Höhe von Fr. … zum Abzug zu und berücksichtigte eine
Steuerrückstellung von Fr. … Entsprechend
veranlagte es die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … (bei einem Eigenkapital von Fr. …).
Für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurden der steuerbare Reingewinn auf Fr. …
und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt. Die
Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 7'520.- (Fr. 2'860.- für das
Beschwerdeverfahren, Fr. 4'660.- für das Rekursverfahren) auferlegte das
Steuerrekursgericht zu drei Vierteln der Pflichtigen.
III.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die Pflichtige Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der
Ermessenstaxation vom 13. November 2018 aufgrund eines Formmangels, die
Aufhebung dieser Ermessenstaxation und die Rückweisung der Angelegenheit zur
Neubeurteilung "an die Behörde"; eventualiter sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 7. September 2021 aufzuheben, soweit darauf
einzutreten sei, wobei das steuerbare Einkommen vom Gericht unter
Berücksichtigung angemessener Rechtsberatungsaufwendungen für die Periode 2013
festzulegen sei; überdies seien für die Verfahren vor dem kantonalen Steueramt
und dem Steuerrekursgericht keine Kosten zu erheben.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober
2021.
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00123 (Staats- und
Gemeindesteuern 1.1–31.12.2013) und SB.2021.00124 (Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013).
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung
der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde
C liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
(SB.2021.00123) und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2021.00124)
betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage,
weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits
behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147
bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
3.
Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen der Pflichtigen, wonach die vorliegend
umstrittenen Ermessensveranlagungen nichtig seien.
3.1
Fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar,
und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft.
Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der ihnen anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde (vgl.
BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, 2C_807/2019, E. 5) sowie krasse
Verfahrensfehler (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.2–3.4 [Ermessensveranlagung ohne
vorgängige Zustellung einer Steuererklärung]) in Betracht. Inhaltliche Mängel
einer Verfügung oder eines
Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit
(vgl. BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, 2C_680/2016, E. 3). In
Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren
Entscheiden näher umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine
direktsteuerliche Ermessensveranlagung mit Blick auf materielle Mängel nicht
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar (Art. 132 Abs. 3
DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StG), sondern
geradezu nichtig ist. Von Nichtigkeit ist nach dieser Rechtsprechung (nur) dann
auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den
steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum
Nachteil der steuerpflichtigen Person festgesetzt hat (vgl. BGr, 18. Mai
2021, 2C_1022/2020, E. 3.2; BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016,
2C_680/2016, E. 5.3). Unter dieser Schwelle bleibt es bei der blossen
Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung.
3.2
Fehlt
einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche
Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1;
BGr, 11. September 2018, 2C_1022/2020, E. 3.1). Auch im Rechtsmittelweg
(vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3) und im Vollstreckungsstadium (vgl. BGE 129 I 361 E. 2; 127 II 32 E. 3g) kann die Nichtigkeit noch festgestellt
werden. Die Pflicht zur Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen könnte
nahelegen, dass unabhängig vom Verfahrensstadium und allfälligen Novenverboten
(vgl. für das vorliegende Verfahren E. 2.2 hiervor) in tatsächlicher
Hinsicht für alle Behörden eine umfassende Prüfungspflicht besteht, wenn
Anhaltspunkte für Nichtigkeit bestehen. Dagegen spricht, dass die Nichtigkeit
jederzeit, also auch im Vollstreckungsstadium noch geltend gemacht werden kann,
womit eine in tatsächlicher Hinsicht beschränkte Prüfung der Nichtigkeit eines
Sachentscheids durch die letzte innerkantonale Instanz bzw. das Bundesgericht keine
irreparablen Schäden zeitigt (vgl. auch
Silvia Hunziker/Arthur Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, StR
2022, S. 434 ff., S. 453). Das Verwaltungsgericht sieht vor
diesem Hintergrund keinen Anlass, das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG
(vgl. dazu E. 2.2 hiervor) mit Blick auf die von der Pflichtigen
vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zu relativieren (vgl. für das Novenverbot vor Bundesgericht BGr, 19. November 2019,
9C_645/2019, E. 3.2.2). Soweit sich die Pflichtige vorliegend auf
Tatsachen beruft, die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat
und die entsprechend vom Steuerrekursgericht auch nicht festgestellt werden
konnten, kann dieses Versäumnis im vorliegenden Verfahren nicht durch Anrufung
der Nichtigkeit "geheilt" werden.
3.3
3.3.1
Die Pflichtige
erblickt einen Nichtigkeitsgrund zunächst darin, dass das kantonale Steueramt
die strittigen Ermessensveranlagungen ihr direkt habe zukommen lassen, obschon
ihm längst bekannt gewesen sei, dass sie sich vertreten lasse.
Dem angefochtenen Urteil lassen sich in
dieser Hinsicht keine Feststellungen entnehmen. Dies ist darauf zurückzuführen,
dass die Pflichtige im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise eine
unrichtige Eröffnung der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen geltend machte.
Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund trotz Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, tatsächliche Abklärungen zur
formrichtigen Eröffnung der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen zu treffen
(vgl. Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen
Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff.,
S. 559 ff.); eine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des
massgeblichen Sachverhalts kann ihr mithin nicht vorgeworfen werden. Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können die von der Pflichtigen neu
vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sodann aus novenrechtlichen Gründen nicht
mehr geprüft werden (vgl. E. 2.2 und 3.2 hiervor). Entsprechend ist das
Nichtigkeitsargument der Pflichtigen in dieser Hinsicht ohne Grundlage.
Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen
festzuhalten, dass die Pflichtige die Ermessensveranlagungen des kantonalen
Steueramts über ihre Vertreterin rechtzeitig angefochten hat; entsprechend ist
ihr aus der allenfalls zu Unrecht an sie persönlich erfolgten Zustellung der
Ausgangsverfügungen kein Nachteil erwachsen. Selbst wenn eine Zustellung an die
Pflichtige trotz Bestehen eines (rechtzeitig kommunizierten)
Vertretungsverhältnisses erstellt wäre, könnte vor diesem Hintergrund nicht von
Nichtigkeit ausgegangen werden (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 3.3;
vgl. für eine steuerrechtliche Konstellation BGr, 12. Mai 2004,
2A.442/2003, E. 3.3).
3.3.2
Einen
weiteren Nichtigkeitsgrund erblickt die Pflichtige darin, dass das kantonale
Steueramt ihr keine eingeschriebene Mahnung zugestellt habe, bevor sie zur
Ermessensveranlagung geschritten sei.
3.3.3
Auch
diese Behauptung ist neu; zwar findet sie sich in der Einspracheschrift der
Pflichtigen vom 13. Dezember 2018 an das kantonale Steueramt; im vorinstanzlichen
Verfahren war davon jedoch keine Rede mehr, sodass das Steuerrekursgericht
(auch) diesbezüglich keinen Anlass hatte, irgendwelche Tatsachen festzustellen.
Allein schon aus diesem Grund ist auf die von der Pflichtigen aufgeworfene
Frage vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 und 3.3.1 hiervor).
Unter der Annahme, dass die Behauptung der Pflichtigen zuträfe, läge im Übrigen
kein Nichtigkeitsgrund vor, zumal die Pflichtige unbestrittenermassen mit der
Steuererklärung bedient worden ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.5) und sie
überdies im Einspracheverfahren ausdrücklich anerkannt hat, ihren
Verfahrenspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein.
3.3.4
Soweit
die Pflichtige die Nichtigkeit der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen
schliesslich mit inhaltlichen Mängeln begründen will, verkennt sie die hohe
Schwelle, die das Bundesgericht diesbezüglich ansetzt (vgl. E. 3.1
hiervor). Zwar mag der ursprünglich vom kantonalen Steueramt geschätzte
Jahresgewinn von Fr. … hoch erscheinen; es ist jedoch nicht im Ansatz
erstellt, dass das kantonale Steueramt dabei bewusst zum Nachteil der Pflichtigen gehandelt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, was die Pflichtige daraus
ableiten will, dass der handelnde Steuerkommissär gewusst habe, "dass die
[übernommene] Geschäftsliegenschaft […] nur noch bis Ende 2013" an die Firma H
habe vermietet werden können, steht doch vorliegend gerade der steuerbare
Jahresgewinn der Steuerperiode 2013 zur Debatte; im Übrigen spricht die
Pflichtige an anderer Stelle ihrer Beschwerde selbst davon, dass die
betreffende Geschäftsliegenschaft damals (also zum Zeitpunkt ihrer Übertragung
auf die Pflichtige im Jahr 2013) "mietergiebig" gewesen sei, was
ihren Standpunkt zusätzlich relativiert.
3.4
Der
Hauptantrag der Pflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit der
streitbetroffenen Ermessensveranlagungen erweist sich damit als unbegründet.
4.
In formeller Hinsicht rügt die Pflichtige, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine
Ausstandspflicht des handelnden Steuerkommissärs (I) verneint habe. Sie bezieht
sich hierbei auf die nicht weiter vertiefte Aussage der Vorinstanz, dass "aufgrund
der ihr vorliegenden Akten […] keine Befangenheit oder Voreingenommenheit des
handelnden Steuerkommissärs ersichtlich" sei.
4.1
Gemäss Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als
Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2;
BGr, 8. März 2021, 2C_909/2020, E. 4.2.1). Auch in Verfahren vor
nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf
Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes
Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV
verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand,
wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den
Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I
234.
E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1).
Den Kern der Garantie der Unbefangenheit
bildet sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie
sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt
haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGr, 28. Dezember 2020,
2C_399/2020, E. 5.1 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt aber
nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK für unabhängige gerichtliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2;
125.
I 209 E. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtgerichtliche
Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an
der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren
Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung
zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler
unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen
Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer
Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. BGr, 21. Oktober 2021,
2C_649/2021, E. 4.2, m. w. H.). Ungeschickte Äusserungen einer Amtsperson kommen als Ausstandsgrund
nur infrage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der
betroffenen Partei handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d;
116.
Ia 14 E. 6).
4.2
In
Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV regelt Art. 109 DBG die
Ausstandsgründe für das Verfahren der direkten Bundessteuer (vgl. BGr, 18. Juli 2011,
2C_991/2011 und 2C_992/2011, E. 2.2); anwendbar ist vorliegend
insbesondere Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG. Im Verfahren betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern ist § 119 Abs. 1 lit. d StG
anwendbar, der mit Blick auf die Notwendigkeit eines einheitlichen Verfahrens
für die direkte Bundessteuer und die kantonalen direkten Steuern jedenfalls
nicht enger auszulegen ist als Art. 109 DBG (vgl. BGr, 21. Oktober
2021, 2C_649/2021, E. 4.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss ein Ausstandsgrund im Übrigen unverzüglich nach
Kenntnisnahme geltend gemacht werden, ansonsten Verwirkung anzunehmen ist (vgl.
BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4).
4.3
4.3.1
Vorliegend
ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Pflichtige im vorinstanzlichen Verfahren
eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren vor dem kantonalen
Steueramt nicht ausdrücklich geltend gemacht hat; sie brachte bloss beiläufig
vor, dass sich der handelnde Steuerkommissär "unter Verdacht [gestellt
habe], nicht ganz uneingenommen zu agieren", da er die ins Recht gelegte
Honorarnote von RA G vom 21. Juni 2019 "trotz besserer Kenntnis
in Zweifel [gezogen habe]". Es ist zweifelhaft, ob mit diesem isolierten
Vorbringen überhaupt Ausstandsvorschriften angerufen worden sind. Da konkretere
Anhaltspunkte fehlten, war das Steuerrekursgericht jedenfalls nicht gehalten,
diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. von sich aus nach
potenziellen ausstandsbegründenden Tatsachen zu forschen (vgl. Markus Berger,
Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im
Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., S. 559 ff.). In
formeller Hinsicht kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz den
Einwand nicht ernst genommen bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend
geprüft hätte.
4.3.2
In der
Sache ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Steuerkommissär die geschäftsmässige
Begründetheit der gekürzten Anwaltsrechnung von RA G nicht schon deshalb
anerkennen musste, weil er offenbar an Besprechungen im Zusammenhang mit der
Herauslösung der Geschäftsliegenschaft F 01,
C, aus der J AG teilgenommen bzw. die entsprechenden Aufwendungen
angeblich gar mitveranlasst hat. Auf Basis des für das Verwaltungsgericht
massgeblichen Aktenstands (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen auch sonst keine
Hinweise dafür, dass der Steuerkommissär am Ausgang des vorliegenden Verfahrens
ein persönliches Interesse gehabt hätte,
dass er zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem
(früheren) Inhaber seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum
Ausdruck gebracht hätte oder dass ihm Verfahrens- oder Ermessensfehler
unterlaufen wären, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen
Häufung besonders schwer wögen und auf eine gravierende Verletzung seiner
Amtspflichten gegenüber der Pflichtigen hinausliefen (vgl. zu diesem Massstab E. 4.1
hiervor); namentlich ist nicht im Ansatz erstellt, dass Steuerkommissär
gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem (früheren) Inhaber "einen gewissen
Groll hegt".
4.3.3
Soweit
die Pflichtige den Vorwurf der Voreingenommenheit von Steuerkommissär I auf
neue Tatsachenbehauptungen abzustützen versucht, ist dieses Vorbringen in
doppelter Hinsicht verspätet: Einerseits ist die Rüge verwirkt, zumal sich die
Rüge grösstenteils auf Begebenheiten aus dem Jahr 2013 handelt, die längst zu
einem formellen Ausstandsbegehren hätten führen müssen (vgl. E. 4.2 hiervor);
zum anderen besteht aus novenrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, diese
Behauptungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch einer näheren Prüfung
zuzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.4
Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Befangenheit oder
Voreingenommenheit von Steuerkommissär I gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem
(früheren) Eigentümer vorliegt.
5.
Materiell dreht sich die vorliegende Streitigkeit um die Bemessung des
Reingewinns der Pflichtigen.
5.1
Für die
Bestimmung der Höhe des steuerbaren Gewinns einer Aktiengesellschaft ist an die
nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellende Jahresrechnung anzuknüpfen (vgl.
Art. 58 DBG, § 64 StG). Ausgangspunkt bildet der Saldo der
Erfolgsrechnung der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 1
StG). Es gilt mithin das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz; nach
diesem Prinzip bilden Bilanz und namentlich Erfolgsrechnung die Grundlage der
steuerlichen Gewinnermittlung, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende
Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle
steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83 E. 3.1). Vorzunehmen ist eine steuerliche Korrektur des
handelsrechtlich korrekt ausgewiesenen Reingewinns namentlich auf allen vor der
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
(Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2
StG).
5.2
Nach der
Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit
dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten
(organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c;
BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015, E. 2.2, in: RDAF 2017 II 69 und StR
2016, S. 631 ff.). Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen
zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als
geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein
Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser
Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung
zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr, 3. Oktober
2019, 2C_683/2018, E. 5.3).Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu
schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren
Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile
zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 N. 42
= StE 1985 B 72.13.22 N. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch
Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, also an Gesellschaften, die von
den gleichen Aktionären wie die Leistungserbringerin beherrscht werden (VGr, 16. Dezember
2020, SB.2019.00029, E. 3.3). Leistung und Gegenleistung müssen nach der
Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die
Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person
ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu
welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der
Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des
Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009],
673.
mit Hinweisen).
5.3
Was die
Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die
Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die
steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde
Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Lässt sich trotz der gebotenen
Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörde (vgl. dazu BGr, 8. Juni 2021,
2C_211/2021 / 2C_212/2021, E. 5.1.1 m. H.) nicht
feststellen, ob ein ausgewiesener Aufwand tatsächlich angefallen ist, so ist
ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen Person zu fällen. Wenn
hingegen feststeht, dass Aufwendungen getätigt wurden, und einzig ihr Umfang
nicht festgestellt werden kann, ist dieser Umfang pflichtgemäss zu schätzen
(vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_153/2021, E. 3.2.5; 16. Juli
2013, 2C_273/2013, 2C_274/2013, E. 3.4, m. w. H.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015,
Einleitung zu Art. 122 ff., N. 37).
5.4
Die
Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass die Pflichtige mit Nachreichung der
Steuererklärung 2013, des Jahresabschlusses 2013 und der Detailkonti der
Buchhaltung im Einsprache- bzw. erstinstanzlichen Rekurs- und
Beschwerdeverfahren die geforderte Mitwirkung zwar formal erfüllt und
sinngemäss auch die Buchhaltungsbelege zur Abnahme angeboten habe; es sei
jedoch davon auszugehen, dass die Geschäftsbücher materiell unrichtig seien,
zumal die Pflichtige einräume, dass die für die Mandatierung von RA G
verbuchten Kosten von Fr. … nicht im gesamten Ausmass geschäftsmässig
begründet seien. Weiter sei es der Pflichtigen nicht gelungen, die
geschäftsmässige Begründetheit des von ihr (noch) behaupteten
Vertretungsaufwands von Fr. … zu beweisen. Allerdings erscheine es
willkürlich, überhaupt keine geschäftsmässig begründeten Anwaltsaufwendungen
zum Abzug zuzulassen, da der geltend gemachte Vertretungsaufwand im
Zusammenhang mit der Herauslösung der Geschäftsliegenschaft (F 01, C)
von der J AG auf die Pflichtige entstanden sei, mithin ein gewisser Bezug
zur Pflichtigen bestehe. Insoweit seien die Voraussetzungen für eine
Ermessenstaxation weiterhin gegeben.
Auf Grundlage einer detaillierten Analyse
der von RA G am 21. Juni 2019 erstellten Übersicht über die
erbrachten Leistungen kam die Vorinstanz sodann zum Ergebnis, dass ein Honorar
von Fr. … als geschäftsmässig begründet anerkannt und zum Abzug zugelassen
werden könne. Zur Begründung führte sie aus, dass verschiedene ausgewiesene
Aufwände banken- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren der J AG
beträfen, wobei RA G offenbar als Vertreter des Alleinaktionärs D in
dessen Funktion als Verwaltungsrat der konkursiten Unternehmung tätig geworden
sei. Enthalten seien sodann Aufwendungen für steuerliche Rechtsmittelverfahren,
welche offensichtlich auch die J AG beträfen. Im Rahmen der gebotenen
Abgrenzung seien diese Aufwendungen im Umfang von rund 141 Arbeitsstunden
allesamt der J AG und/oder dem Alleinaktionär D zuzuordnen. Ein Vergleich
zwischen der Rechnung an den Alleinaktionär D und der Aufstellung an die
Pflichtige mache weiter deutlich, dass sich die dort aufgelisteten Bemühungen
in Bezug auf den Zeitaufwand in weiten Teilen deckten, ohne dass sich der
jeweiligen Zusammenstellung selbst Hinweise auf eine Aufteilung der
Aufwendungen entnehmen liessen; diese Aufwendungen könnten jedenfalls nicht der
Pflichtigen zugeordnet werden. Damit seien in einem ersten Schritt von 380.6
ausgewiesenen Anwaltsstunden ca. 273 Stunden nicht zu berücksichtigen; die
verbleibenden ca. 107 Stunden (zzgl. Pauschalauslagen und MWST) seien auf die
drei involvierten natürlichen und juristischen Personen aufzuteilen, woraus der
bereits erwähnte Betrag von Fr. … resultierte.
5.5
Was die
Pflichtige hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
5.5.1
Festzuhalten
ist im Ausgangspunkt, dass die Pflichtige trotz mehrfacher Aufforderung des
kantonalen Steueramts im Einspracheverfahren und auch in dem daran
anschliessenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz keine
Dokumente beigebracht hat, aus denen hervorgehen würde, in welchem Umfang der
von RA G in Rechnung gestellte Vertretungsaufwand ihr direkt
zugutegekommen ist. Untauglich ist in dieser Hinsicht insbesondere die von RA G
am 21. Juni 2019 erstellte Übersicht über seine Anwaltsleistungen: Man mag
auf Grundlage dieses Dokuments mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass
Anwaltsdienstleistungen erbracht worden sind, die (auch) der Pflichtigen zugute
gekommen sind und entsprechend zu einer Ermessensveranlagung schreiten (vgl. E. 5.3
hiervor); welcher Teil des in Rechnung gestellten Aufwands der
Pflichtigen zugutekam (und nicht etwa der J AG bzw. dem Alleinaktionär der
beiden Gesellschaften, D), kann gestützt darauf jedoch nicht ermittelt werden,
zumal Hinweise auf den konkreten Inhalt der ausgewiesenen anwaltlichen
Tätigkeiten weitgehend fehlen und somit auch kein Bezug zu einzelnen Personen
hergestellt werden kann. Der Hinweis von RA G, wonach die Übersicht nur
jene Bemühungen umfasse, die er "direkt" für die Pflichtige erbracht
habe, ist in diesem Zusammenhang nichts mehr als eine nicht näher dokumentierte
Parteibehauptung. Damit waren die Voraussetzungen für eine partielle, auf die
Höhe des geschäftsmässig begründeten Vertretungsaufwands gerichtete
Ermessenstaxation durch das Steuerrekursgericht (Art. 142 Abs. 4 DBG;
§ 148 Abs. 3 StG) zweifellos erfüllt (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG), was denn von der Pflichtigen auch nicht in Abrede gestellt,
sondern mit den Hinweisen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einer
Ermessenstaxation vielmehr bestätigt wird. An dieser Stelle ist mit Blick auf
die Beschwerdeausführungen ausserdem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden
Verfahren in erster Linie zu prüfen ist, ob und inwiefern die vom
Steuerrekursgericht vorgenommene Schätzung an Rechtsmängeln leidet, zumal die
vom kantonalen Steueramt vorgenommene Schätzung vom Steuerrekursgericht
korrigiert worden ist.
5.5.2
Eine
zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann von der angerufenen
Rechtsmittelinstanz – vorliegend also dem Verwaltungsgericht – nur auf
offensichtliche Unrichtigkeit hin geprüft werden (Art. 132 Abs. 3
DBG; § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Wegen des im Beschwerdeverfahren
geltenden Novenverbots (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Steuerpflichtige im
Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Sie
hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird die Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde
zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis
ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. VGr, 16. Dezember 2020,
SB.2019.00029, E. 5.5, m. w. H.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 140 StG N. 79 f.)
Wie aus den obigen Feststellungen (vgl. E. 5.5.1
hiervor) hervorgeht, hat die Pflichtige hat die versäumten
Mitwirkungshandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren in
rechtsgenügender Weise nachgeholt und infolgedessen den ihr obliegenden
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht; daran vermag insbesondere auch nichts zu
ändern, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren anbot, Anwaltsakten aus dem
Archiv von RA G beizubringen, zumal damit lediglich die unbestrittene
Tatsache dokumentiert werden sollte, dass "Arbeiten" ausgeführt
worden seien. Zentral wäre gewesen, dass die Pflichtige aufgezeigt hätte,
inwiefern ihr die betreffenden Arbeiten direkt zugutegekommen sind, sodass sie
aus ihrer Sicht als "geschäftsmässig begründet" hätten angesehen
werden können; insoweit enthielten ihre Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht
weder aufschlussreiche Ausführungen noch taugliche Beweismittelangebote. Die
Ermessenseinschätzung bezüglich des abzugsfähigen Vertretungsaufwands besteht
daher fort, und es kann vorliegend einzig deren Höhe überprüf werden.
5.5.3
"Offensichtlich
unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist,
insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist
demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Bestätigung des
Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, 3. A., Basel 2017, Art. 48 N. 59; dieselben,
Kommentar DBG, 3. A., Basel 2017, Art. 132 N. 52; Hunziker/Brunner,
S. 443). Diese hohe Schwelle ist vorliegend entgegen den Darlegungen der
Pflichtigen nicht erreicht: Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die oben (vgl. E. 5.4
hiervor) zusammengefasst wiedergegeben worden sind. Diese Ausführungen können
aufgrund des Aktenstands, über den die Vorinstanz verfügte und der auch für das
Verwaltungsgericht massgeblich ist (vgl. E. 2.2 hiervor), klarerweise
nicht als "offensichtlich unrichtig" bezeichnet werden: Es trifft
gerade nicht zu, dass die Übertragung der Geschäftsliegenschaft F 01, C,
in erster Linie der Pflichtigen zugute gekommen wäre. Im Vordergrund gestanden
haben dürfte das Anliegen des Alleinaktionärs, die offenbar gewinnträchtige
Liegenschaft nicht einer konkursamtlichen Verwertung zuführen zu müssen und so
wirtschaftlich weiterhin darüber verfügen zu können; damit in Einklang steht,
dass RA G die Rechnungen für seinen Aufwand an D adressierte. Dass es sich
bei der zu den Akten gereichten Aufstellung von RA G vom 21. Juni
2019.
nicht um eine "Honorarnote" handelte und entsprechend die von
der Vorinstanz vorgenommene Ausscheidung des "doppelt erfassten Aufwands"
(Honorarnote und Aufstellung) nicht zwingend erscheint, vermag damit im
Ergebnis nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass das zusätzliche Schreiben von RA G vom 15. Oktober
2021.
im vorliegenden Verfahren aus novenrechtlichen Gründen keine
Berücksichtigung finden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn man es
berücksichtigen wollte, vermöchte es im Übrigen nicht zu belegen, dass ein
Aufwand von Fr. 190'520.75 direkt der Pflichtigen zugute gekommen wäre;
zwar wird nun erstmals der Bezug zu konkreten rechtlichen Arbeiten hergestellt,
dass diese Arbeiten jedoch in erster Linie der Pflichtigen (und nicht dem
Alleinaktionär bzw. der J AG) zugute gekommen wäre, geht daraus nicht
schlüssig hervor.
5.6
Die von
der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschätzung ist nach dem Gesagten
integral zu bestätigen.
6.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich entgegen dem (nicht weiter begründeten)
Eventualantrag der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, dass das kantonale
Steueramt der Pflichtigen für das Einspracheverfahren betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte. Im
Einspracheverfahren können die sich aus der Untersuchung ergebenden Kosten ganz
oder teilweise der steuerpflichtigen Person auferlegt werden, wenn sie diese
durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat
(§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i. V. m. § 18 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz
[StV]; vgl. hierzu mit Blick auf die direkte Bundessteuer auch
Hunziker/Brunner, S. 445). Diese Voraussetzungen waren vorliegend
erfüllt (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Ein Anlass, die Kostenverlegung für das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu korrigieren, besteht ebenfalls nicht,
zumal die Pflichtige vorliegend mit keiner ihrer Rügen durchdringt, und sie im
Übrigen nicht geltend macht, dass die Vorinstanz die Kosten anderweitig
rechtsfehlerhaft verlegt hätte.
7.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Pflichtige mit ihren Rügen
nicht durchzudringen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG: § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG; § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2021.00123 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2021.00124 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00123 wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4'587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00124 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.