Lexipedia

Entscheid

SB.2021.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00123

6. Juli 2022Deutsch28 min

(URT.2022.23833)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00123

SB.2021.00124

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013 sowie

Direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2013.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C/Land X bezweckte in der hier

interessierenden Steuerperiode 2013 die Erforschung und den Handel mit Heil-

und Lebensmitteln. Ferner konnte sie gemäss ihren Statuten Liegenschaften

erwerben. Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Pflichtigen war in

der Steuerperiode 2013 der heute in E ansässige D, der sich in derselben

Stellung auch in der J AG mit Sitz in C betätigte.

B. Am 1. November

2007 versetzte die Eidgenössische Bankenkommission die J AG in

Liquidation. Am 28. Juni 2010 eröffnete die FINMA (als Nachfolgebehörde

der Eidg. Bankenkommission) den Konkurs über die J AG. In der Folge wurde

erfolglos versucht, die J AG mittels Absorptionsfusion in die Pflichtige

einzugliedern. Eine fusionsrechtliche Vermögensübertragung der im Eigentum der J AG

befindlichen Geschäftsliegenschaft F 01, C, auf die Pflichtige scheiterte

ebenfalls. Schliesslich kaufte die Pflichtige der J AG die betreffende

Liegenschaft am 27. Juni 2013 für Fr. … ab. Die gesamte Transaktion

wurde anwaltlich durch RA G begleitet.

Erwägungen

II.

A. Da die

Pflichtige für die Steuerperiode 2013 trotz Mahnung keine Steuererklärung

eingereicht hatte, wurde sie vom Steuerkommissär am 13. November 2018 nach

pflichtgemässem Ermessen veranlagt; sie wurde für die direkte Bundessteuer und

die Staats-und Gemeindesteuern 2013 übereinstimmend mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … eingeschätzt, für die Staats- und Gemeindesteuern

ausserdem mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. …

B. Gegen die

Veranlagungsverfügung vom 13. November 2018 erhob die Pflichtige

Einsprache. Der Einsprache beigelegt waren eine von der Steuervertreterin

unterschriebene Steuererklärung, eine nicht unterzeichnete Jahresrechnung 2013

sowie Kontenblätter; aus diesen Unterlagen ging hervor, dass (steuermindernd)

Anwaltskosten von RA G von insgesamt Fr. … in das ausgewiesene

Jahresergebnis eingeflossen waren. Am 14. Mai 2019 liess der

Steuerkommissär der Pflichtigen unter Aufrechnung dieser Anwaltskosten

Einschätzungsvorschläge zukommen; gleichzeitig forderte er sie auf, u. a. eine unterzeichnete Steuererklärung 2013 und eine unterschriebene

Jahresrechnung 2013 einzureichen. In der Folge brachte die Pflichtige über ihre

Vertreterin verschiedene Unterlagen bei, darunter die geforderten

unterzeichneten Schriftstücke; eingereicht wurde auch ein Schreiben von RA G

an die Steuervertreterin mit einer Aufstellung der 2013 abgerechneten, in den

Jahren 2010–2013 erbrachten anwaltlichen Bemühungen von rund 380 Stunden

mit einem Honorar von ca. Fr. … (inkl. Barauslagen und MWST). Mit Auflage

vom 3. Juli 2019 forderte der Steuerkommissär die Pflichtige u. a. auf, die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten

Anwaltsaufwendungen zu substanziieren, nachzuweisen und periodengerecht

abzugrenzen. Am 27. August 2019 mahnte der Steuerkommissär die Erfüllung

der Auflage.

Mit separaten Einspracheentscheiden vom 10. Februar

2020.

hiess das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen teilweise

gut; für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2013

wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. …

eingeschätzt, für die Staats- und Gemeindesteuern ausserdem mit einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … Sodann auferlegte das kantonale

Steueramt der Pflichtigen für das Verfahren betreffend Staats- und

Gemeindesteuern Kosten von Fr. 500.-. In der Sache ging es davon aus, dass

die Anwaltskosten von RA G nicht abzugsfähig seien.

C. Das

Steuerrekursgericht hiess die von der Pflichtigen gegen die

Einspracheentscheide vom 10. Februar 2020 erhobenen Rechtsmittel mit

Entscheid vom 7. September 2021 teilweise gut; insbesondere liess es

Anwaltskosten in der Höhe von Fr. … zum Abzug zu und berücksichtigte eine

Steuerrückstellung von Fr. … Entsprechend

veranlagte es die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … (bei einem Eigenkapital von Fr. …).

Für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurden der steuerbare Reingewinn auf Fr. …

und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt. Die

Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 7'520.- (Fr. 2'860.- für das

Beschwerdeverfahren, Fr. 4'660.- für das Rekursverfahren) auferlegte das

Steuerrekursgericht zu drei Vierteln der Pflichtigen.

III.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die Pflichtige Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der

Ermessenstaxation vom 13. November 2018 aufgrund eines Formmangels, die

Aufhebung dieser Ermessenstaxation und die Rückweisung der Angelegenheit zur

Neubeurteilung "an die Behörde"; eventualiter sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 7. September 2021 aufzuheben, soweit darauf

einzutreten sei, wobei das steuerbare Einkommen vom Gericht unter

Berücksichtigung angemessener Rechtsberatungsaufwendungen für die Periode 2013

festzulegen sei; überdies seien für die Verfahren vor dem kantonalen Steueramt

und dem Steuerrekursgericht keine Kosten zu erheben.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober

2021.

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00123 (Staats- und

Gemeindesteuern 1.1–31.12.2013) und SB.2021.00124 (Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013).

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung

der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde

C liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013

(SB.2021.00123) und direkter Bundessteuer 1.1.–31.12.2013 (SB.2021.00124)

betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage,

weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 zu Recht

vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits

behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147

bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

3.

Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen der Pflichtigen, wonach die vorliegend

umstrittenen Ermessensveranlagungen nichtig seien.

3.1

Fehlerhafte

Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar,

und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft.

Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der ihnen anhaftende

Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde (vgl.

BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, 2C_807/2019, E. 5) sowie krasse

Verfahrensfehler (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.2–3.4 [Ermessensveranlagung ohne

vorgängige Zustellung einer Steuererklärung]) in Betracht. Inhaltliche Mängel

einer Verfügung oder eines

Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit

(vgl. BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, 2C_680/2016, E. 3). In

Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren

Entscheiden näher umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine

direktsteuerliche Ermessensveranlagung mit Blick auf materielle Mängel nicht

nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar (Art. 132 Abs. 3

DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StG), sondern

geradezu nichtig ist. Von Nichtigkeit ist nach dieser Rechtsprechung (nur) dann

auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den

steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum

Nachteil der steuerpflichtigen Person festgesetzt hat (vgl. BGr, 18. Mai

2021, 2C_1022/2020, E. 3.2; BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016,

2C_680/2016, E. 5.3). Unter dieser Schwelle bleibt es bei der blossen

Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung.

3.2

Fehlt

einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche

Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1;

BGr, 11. September 2018, 2C_1022/2020, E. 3.1). Auch im Rechtsmittelweg

(vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3) und im Vollstreckungsstadium (vgl. BGE 129 I 361 E. 2; 127 II 32 E. 3g) kann die Nichtigkeit noch festgestellt

werden. Die Pflicht zur Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen könnte

nahelegen, dass unabhängig vom Verfahrensstadium und allfälligen Novenverboten

(vgl. für das vorliegende Verfahren E. 2.2 hiervor) in tatsächlicher

Hinsicht für alle Behörden eine umfassende Prüfungspflicht besteht, wenn

Anhaltspunkte für Nichtigkeit bestehen. Dagegen spricht, dass die Nichtigkeit

jederzeit, also auch im Vollstreckungsstadium noch geltend gemacht werden kann,

womit eine in tatsächlicher Hinsicht beschränkte Prüfung der Nichtigkeit eines

Sachentscheids durch die letzte innerkantonale Instanz bzw. das Bundesgericht keine

irreparablen Schäden zeitigt (vgl. auch

Silvia Hunziker/Arthur Brunner, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, StR

2022, S. 434 ff., S. 453). Das Verwaltungsgericht sieht vor

diesem Hintergrund keinen Anlass, das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG

(vgl. dazu E. 2.2 hiervor) mit Blick auf die von der Pflichtigen

vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zu relativieren (vgl. für das Novenverbot vor Bundesgericht BGr, 19. November 2019,

9C_645/2019, E. 3.2.2). Soweit sich die Pflichtige vorliegend auf

Tatsachen beruft, die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat

und die entsprechend vom Steuerrekursgericht auch nicht festgestellt werden

konnten, kann dieses Versäumnis im vorliegenden Verfahren nicht durch Anrufung

der Nichtigkeit "geheilt" werden.

3.3

3.3.1

Die Pflichtige

erblickt einen Nichtigkeitsgrund zunächst darin, dass das kantonale Steueramt

die strittigen Ermessensveranlagungen ihr direkt habe zukommen lassen, obschon

ihm längst bekannt gewesen sei, dass sie sich vertreten lasse.

Dem angefochtenen Urteil lassen sich in

dieser Hinsicht keine Feststellungen entnehmen. Dies ist darauf zurückzuführen,

dass die Pflichtige im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise eine

unrichtige Eröffnung der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen geltend machte.

Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund trotz Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, tatsächliche Abklärungen zur

formrichtigen Eröffnung der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen zu treffen

(vgl. Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen

Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff.,

S. 559 ff.); eine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des

massgeblichen Sachverhalts kann ihr mithin nicht vorgeworfen werden. Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können die von der Pflichtigen neu

vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sodann aus novenrechtlichen Gründen nicht

mehr geprüft werden (vgl. E. 2.2 und 3.2 hiervor). Entsprechend ist das

Nichtigkeitsargument der Pflichtigen in dieser Hinsicht ohne Grundlage.

Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen

festzuhalten, dass die Pflichtige die Ermessensveranlagungen des kantonalen

Steueramts über ihre Vertreterin rechtzeitig angefochten hat; entsprechend ist

ihr aus der allenfalls zu Unrecht an sie persönlich erfolgten Zustellung der

Ausgangsverfügungen kein Nachteil erwachsen. Selbst wenn eine Zustellung an die

Pflichtige trotz Bestehen eines (rechtzeitig kommunizierten)

Vertretungsverhältnisses erstellt wäre, könnte vor diesem Hintergrund nicht von

Nichtigkeit ausgegangen werden (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 3.3;

vgl. für eine steuerrechtliche Konstellation BGr, 12. Mai 2004,

2A.442/2003, E. 3.3).

3.3.2

Einen

weiteren Nichtigkeitsgrund erblickt die Pflichtige darin, dass das kantonale

Steueramt ihr keine eingeschriebene Mahnung zugestellt habe, bevor sie zur

Ermessensveranlagung geschritten sei.

3.3.3

Auch

diese Behauptung ist neu; zwar findet sie sich in der Einspracheschrift der

Pflichtigen vom 13. Dezember 2018 an das kantonale Steueramt; im vorinstanzlichen

Verfahren war davon jedoch keine Rede mehr, sodass das Steuerrekursgericht

(auch) diesbezüglich keinen Anlass hatte, irgendwelche Tatsachen festzustellen.

Allein schon aus diesem Grund ist auf die von der Pflichtigen aufgeworfene

Frage vorliegend nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 und 3.3.1 hiervor).

Unter der Annahme, dass die Behauptung der Pflichtigen zuträfe, läge im Übrigen

kein Nichtigkeitsgrund vor, zumal die Pflichtige unbestrittenermassen mit der

Steuererklärung bedient worden ist (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.5) und sie

überdies im Einspracheverfahren ausdrücklich anerkannt hat, ihren

Verfahrenspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein.

3.3.4

Soweit

die Pflichtige die Nichtigkeit der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen

schliesslich mit inhaltlichen Mängeln begründen will, verkennt sie die hohe

Schwelle, die das Bundesgericht diesbezüglich ansetzt (vgl. E. 3.1

hiervor). Zwar mag der ursprünglich vom kantonalen Steueramt geschätzte

Jahresgewinn von Fr. … hoch erscheinen; es ist jedoch nicht im Ansatz

erstellt, dass das kantonale Steueramt dabei bewusst zum Nachteil der Pflichtigen gehandelt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, was die Pflichtige daraus

ableiten will, dass der handelnde Steuerkommissär gewusst habe, "dass die

[übernommene] Geschäftsliegenschaft […] nur noch bis Ende 2013" an die Firma H

habe vermietet werden können, steht doch vorliegend gerade der steuerbare

Jahresgewinn der Steuerperiode 2013 zur Debatte; im Übrigen spricht die

Pflichtige an anderer Stelle ihrer Beschwerde selbst davon, dass die

betreffende Geschäftsliegenschaft damals (also zum Zeitpunkt ihrer Übertragung

auf die Pflichtige im Jahr 2013) "mietergiebig" gewesen sei, was

ihren Standpunkt zusätzlich relativiert.

3.4

Der

Hauptantrag der Pflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit der

streitbetroffenen Ermessensveranlagungen erweist sich damit als unbegründet.

4.

In formeller Hinsicht rügt die Pflichtige, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine

Ausstandspflicht des handelnden Steuerkommissärs (I) verneint habe. Sie bezieht

sich hierbei auf die nicht weiter vertiefte Aussage der Vorinstanz, dass "aufgrund

der ihr vorliegenden Akten […] keine Befangenheit oder Voreingenommenheit des

handelnden Steuerkommissärs ersichtlich" sei.

4.1

Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als

Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2;

BGr, 8. März 2021, 2C_909/2020, E. 4.2.1). Auch in Verfahren vor

nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf

Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes

Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV

verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand,

wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den

Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I

234.

E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1).

Den Kern der Garantie der Unbefangenheit

bildet sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie

sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt

haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGr, 28. Dezember 2020,

2C_399/2020, E. 5.1 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt aber

nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1

EMRK für unabhängige gerichtliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2;

125.

I 209 E. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtgerichtliche

Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an

der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren

Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung

zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler

unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen

Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer

Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. BGr, 21. Oktober 2021,

2C_649/2021, E. 4.2, m. w. H.). Ungeschickte Äusserungen einer Amtsperson kommen als Ausstandsgrund

nur infrage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der

betroffenen Partei handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d;

116.

Ia 14 E. 6).

4.2

In

Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV regelt Art. 109 DBG die

Ausstandsgründe für das Verfahren der direkten Bundessteuer (vgl. BGr, 18. Juli 2011,

2C_991/2011 und 2C_992/2011, E. 2.2); anwendbar ist vorliegend

insbesondere Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG. Im Verfahren betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern ist § 119 Abs. 1 lit. d StG

anwendbar, der mit Blick auf die Notwendigkeit eines einheitlichen Verfahrens

für die direkte Bundessteuer und die kantonalen direkten Steuern jedenfalls

nicht enger auszulegen ist als Art. 109 DBG (vgl. BGr, 21. Oktober

2021, 2C_649/2021, E. 4.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss ein Ausstandsgrund im Übrigen unverzüglich nach

Kenntnisnahme geltend gemacht werden, ansonsten Verwirkung anzunehmen ist (vgl.

BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4).

4.3

4.3.1

Vorliegend

ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Pflichtige im vorinstanzlichen Verfahren

eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren vor dem kantonalen

Steueramt nicht ausdrücklich geltend gemacht hat; sie brachte bloss beiläufig

vor, dass sich der handelnde Steuerkommissär "unter Verdacht [gestellt

habe], nicht ganz uneingenommen zu agieren", da er die ins Recht gelegte

Honorarnote von RA G vom 21. Juni 2019 "trotz besserer Kenntnis

in Zweifel [gezogen habe]". Es ist zweifelhaft, ob mit diesem isolierten

Vorbringen überhaupt Ausstandsvorschriften angerufen worden sind. Da konkretere

Anhaltspunkte fehlten, war das Steuerrekursgericht jedenfalls nicht gehalten,

diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. von sich aus nach

potenziellen ausstandsbegründenden Tatsachen zu forschen (vgl. Markus Berger,

Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im

Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., S. 559 ff.). In

formeller Hinsicht kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz den

Einwand nicht ernst genommen bzw. die Akten diesbezüglich nicht hinreichend

geprüft hätte.

4.3.2

In der

Sache ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Steuerkommissär die geschäftsmässige

Begründetheit der gekürzten Anwaltsrechnung von RA G nicht schon deshalb

anerkennen musste, weil er offenbar an Besprechungen im Zusammenhang mit der

Herauslösung der Geschäftsliegenschaft F 01,

C, aus der J AG teilgenommen bzw. die entsprechenden Aufwendungen

angeblich gar mitveranlasst hat. Auf Basis des für das Verwaltungsgericht

massgeblichen Aktenstands (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen auch sonst keine

Hinweise dafür, dass der Steuerkommissär am Ausgang des vorliegenden Verfahrens

ein persönliches Interesse gehabt hätte,

dass er zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem

(früheren) Inhaber seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum

Ausdruck gebracht hätte oder dass ihm Verfahrens- oder Ermessensfehler

unterlaufen wären, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen

Häufung besonders schwer wögen und auf eine gravierende Verletzung seiner

Amtspflichten gegenüber der Pflichtigen hinausliefen (vgl. zu diesem Massstab E. 4.1

hiervor); namentlich ist nicht im Ansatz erstellt, dass Steuerkommissär

gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem (früheren) Inhaber "einen gewissen

Groll hegt".

4.3.3

Soweit

die Pflichtige den Vorwurf der Voreingenommenheit von Steuerkommissär I auf

neue Tatsachenbehauptungen abzustützen versucht, ist dieses Vorbringen in

doppelter Hinsicht verspätet: Einerseits ist die Rüge verwirkt, zumal sich die

Rüge grösstenteils auf Begebenheiten aus dem Jahr 2013 handelt, die längst zu

einem formellen Ausstandsbegehren hätten führen müssen (vgl. E. 4.2 hiervor);

zum anderen besteht aus novenrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, diese

Behauptungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch einer näheren Prüfung

zuzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.4

Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Befangenheit oder

Voreingenommenheit von Steuerkommissär I gegenüber der Pflichtigen bzw. ihrem

(früheren) Eigentümer vorliegt.

5.

Materiell dreht sich die vorliegende Streitigkeit um die Bemessung des

Reingewinns der Pflichtigen.

5.1

Für die

Bestimmung der Höhe des steuerbaren Gewinns einer Aktiengesellschaft ist an die

nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellende Jahresrechnung anzuknüpfen (vgl.

Art. 58 DBG, § 64 StG). Ausgangspunkt bildet der Saldo der

Erfolgsrechnung der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Saldovortrags des

Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 1

StG). Es gilt mithin das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz; nach

diesem Prinzip bilden Bilanz und namentlich Erfolgsrechnung die Grundlage der

steuerlichen Gewinnermittlung, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende

Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle

steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83 E. 3.1). Vorzunehmen ist eine steuerliche Korrektur des

handelsrechtlich korrekt ausgewiesenen Reingewinns namentlich auf allen vor der

Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte

(Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2

StG).

5.2

Nach der

Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit

dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten

(organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c;

BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015, E. 2.2, in: RDAF 2017 II 69 und StR

2016, S. 631 ff.). Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen

zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als

geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein

Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser

Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung

zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr, 3. Oktober

2019, 2C_683/2018, E. 5.3).Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu

schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren

Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile

zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 N. 42

= StE 1985 B 72.13.22 N. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch

Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, also an Gesellschaften, die von

den gleichen Aktionären wie die Leistungserbringerin beherrscht werden (VGr, 16. Dezember

2020, SB.2019.00029, E. 3.3). Leistung und Gegenleistung müssen nach der

Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die

Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person

ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu

welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der

Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des

Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009],

673.

mit Hinweisen).

5.3

Was die

Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die

Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die

steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde

Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Lässt sich trotz der gebotenen

Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörde (vgl. dazu BGr, 8. Juni 2021,

2C_211/2021 / 2C_212/2021, E. 5.1.1 m. H.) nicht

feststellen, ob ein ausgewiesener Aufwand tatsächlich angefallen ist, so ist

ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen Person zu fällen. Wenn

hingegen feststeht, dass Aufwendungen getätigt wurden, und einzig ihr Umfang

nicht festgestellt werden kann, ist dieser Umfang pflichtgemäss zu schätzen

(vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_153/2021, E. 3.2.5; 16. Juli

2013, 2C_273/2013, 2C_274/2013, E. 3.4, m. w. H.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015,

Einleitung zu Art. 122 ff., N. 37).

5.4

Die

Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass die Pflichtige mit Nachreichung der

Steuererklärung 2013, des Jahresabschlusses 2013 und der Detailkonti der

Buchhaltung im Einsprache- bzw. erstinstanzlichen Rekurs- und

Beschwerdeverfahren die geforderte Mitwirkung zwar formal erfüllt und

sinngemäss auch die Buchhaltungsbelege zur Abnahme angeboten habe; es sei

jedoch davon auszugehen, dass die Geschäftsbücher materiell unrichtig seien,

zumal die Pflichtige einräume, dass die für die Mandatierung von RA G

verbuchten Kosten von Fr. … nicht im gesamten Ausmass geschäftsmässig

begründet seien. Weiter sei es der Pflichtigen nicht gelungen, die

geschäftsmässige Begründetheit des von ihr (noch) behaupteten

Vertretungsaufwands von Fr. … zu beweisen. Allerdings erscheine es

willkürlich, überhaupt keine geschäftsmässig begründeten Anwaltsaufwendungen

zum Abzug zuzulassen, da der geltend gemachte Vertretungsaufwand im

Zusammenhang mit der Herauslösung der Geschäftsliegenschaft (F 01, C)

von der J AG auf die Pflichtige entstanden sei, mithin ein gewisser Bezug

zur Pflichtigen bestehe. Insoweit seien die Voraussetzungen für eine

Ermessenstaxation weiterhin gegeben.

Auf Grundlage einer detaillierten Analyse

der von RA G am 21. Juni 2019 erstellten Übersicht über die

erbrachten Leistungen kam die Vorinstanz sodann zum Ergebnis, dass ein Honorar

von Fr. … als geschäftsmässig begründet anerkannt und zum Abzug zugelassen

werden könne. Zur Begründung führte sie aus, dass verschiedene ausgewiesene

Aufwände banken- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren der J AG

beträfen, wobei RA G offenbar als Vertreter des Alleinaktionärs D in

dessen Funktion als Verwaltungsrat der konkursiten Unternehmung tätig geworden

sei. Enthalten seien sodann Aufwendungen für steuerliche Rechtsmittelverfahren,

welche offensichtlich auch die J AG beträfen. Im Rahmen der gebotenen

Abgrenzung seien diese Aufwendungen im Umfang von rund 141 Arbeitsstunden

allesamt der J AG und/oder dem Alleinaktionär D zuzuordnen. Ein Vergleich

zwischen der Rechnung an den Alleinaktionär D und der Aufstellung an die

Pflichtige mache weiter deutlich, dass sich die dort aufgelisteten Bemühungen

in Bezug auf den Zeitaufwand in weiten Teilen deckten, ohne dass sich der

jeweiligen Zusammenstellung selbst Hinweise auf eine Aufteilung der

Aufwendungen entnehmen liessen; diese Aufwendungen könnten jedenfalls nicht der

Pflichtigen zugeordnet werden. Damit seien in einem ersten Schritt von 380.6

ausgewiesenen Anwaltsstunden ca. 273 Stunden nicht zu berücksichtigen; die

verbleibenden ca. 107 Stunden (zzgl. Pauschalauslagen und MWST) seien auf die

drei involvierten natürlichen und juristischen Personen aufzuteilen, woraus der

bereits erwähnte Betrag von Fr. … resultierte.

5.5

Was die

Pflichtige hiergegen einwendet, überzeugt nicht:

5.5.1

Festzuhalten

ist im Ausgangspunkt, dass die Pflichtige trotz mehrfacher Aufforderung des

kantonalen Steueramts im Einspracheverfahren und auch in dem daran

anschliessenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz keine

Dokumente beigebracht hat, aus denen hervorgehen würde, in welchem Umfang der

von RA G in Rechnung gestellte Vertretungsaufwand ihr direkt

zugutegekommen ist. Untauglich ist in dieser Hinsicht insbesondere die von RA G

am 21. Juni 2019 erstellte Übersicht über seine Anwaltsleistungen: Man mag

auf Grundlage dieses Dokuments mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass

Anwaltsdienstleistungen erbracht worden sind, die (auch) der Pflichtigen zugute

gekommen sind und entsprechend zu einer Ermessensveranlagung schreiten (vgl. E. 5.3

hiervor); welcher Teil des in Rechnung gestellten Aufwands der

Pflichtigen zugutekam (und nicht etwa der J AG bzw. dem Alleinaktionär der

beiden Gesellschaften, D), kann gestützt darauf jedoch nicht ermittelt werden,

zumal Hinweise auf den konkreten Inhalt der ausgewiesenen anwaltlichen

Tätigkeiten weitgehend fehlen und somit auch kein Bezug zu einzelnen Personen

hergestellt werden kann. Der Hinweis von RA G, wonach die Übersicht nur

jene Bemühungen umfasse, die er "direkt" für die Pflichtige erbracht

habe, ist in diesem Zusammenhang nichts mehr als eine nicht näher dokumentierte

Parteibehauptung. Damit waren die Voraussetzungen für eine partielle, auf die

Höhe des geschäftsmässig begründeten Vertretungsaufwands gerichtete

Ermessenstaxation durch das Steuerrekursgericht (Art. 142 Abs. 4 DBG;

§ 148 Abs. 3 StG) zweifellos erfüllt (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG), was denn von der Pflichtigen auch nicht in Abrede gestellt,

sondern mit den Hinweisen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einer

Ermessenstaxation vielmehr bestätigt wird. An dieser Stelle ist mit Blick auf

die Beschwerdeausführungen ausserdem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden

Verfahren in erster Linie zu prüfen ist, ob und inwiefern die vom

Steuerrekursgericht vorgenommene Schätzung an Rechtsmängeln leidet, zumal die

vom kantonalen Steueramt vorgenommene Schätzung vom Steuerrekursgericht

korrigiert worden ist.

5.5.2

Eine

zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann von der angerufenen

Rechtsmittelinstanz – vorliegend also dem Verwaltungsgericht – nur auf

offensichtliche Unrichtigkeit hin geprüft werden (Art. 132 Abs. 3

DBG; § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Wegen des im Beschwerdeverfahren

geltenden Novenverbots (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Steuerpflichtige im

Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Sie

hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist

die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird die Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde

zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. VGr, 16. Dezember 2020,

SB.2019.00029, E. 5.5, m. w. H.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 140 StG N. 79 f.)

Wie aus den obigen Feststellungen (vgl. E. 5.5.1

hiervor) hervorgeht, hat die Pflichtige hat die versäumten

Mitwirkungshandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren in

rechtsgenügender Weise nachgeholt und infolgedessen den ihr obliegenden

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht; daran vermag insbesondere auch nichts zu

ändern, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren anbot, Anwaltsakten aus dem

Archiv von RA G beizubringen, zumal damit lediglich die unbestrittene

Tatsache dokumentiert werden sollte, dass "Arbeiten" ausgeführt

worden seien. Zentral wäre gewesen, dass die Pflichtige aufgezeigt hätte,

inwiefern ihr die betreffenden Arbeiten direkt zugutegekommen sind, sodass sie

aus ihrer Sicht als "geschäftsmässig begründet" hätten angesehen

werden können; insoweit enthielten ihre Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht

weder aufschlussreiche Ausführungen noch taugliche Beweismittelangebote. Die

Ermessenseinschätzung bezüglich des abzugsfähigen Vertretungsaufwands besteht

daher fort, und es kann vorliegend einzig deren Höhe überprüf werden.

5.5.3

"Offensichtlich

unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist,

insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige

Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den

aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist

demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Bestätigung des

Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker,

Kommentar StHG, 3. A., Basel 2017, Art. 48 N. 59; dieselben,

Kommentar DBG, 3. A., Basel 2017, Art. 132 N. 52; Hunziker/Brunner,

S. 443). Diese hohe Schwelle ist vorliegend entgegen den Darlegungen der

Pflichtigen nicht erreicht: Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die

detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die oben (vgl. E. 5.4

hiervor) zusammengefasst wiedergegeben worden sind. Diese Ausführungen können

aufgrund des Aktenstands, über den die Vorinstanz verfügte und der auch für das

Verwaltungsgericht massgeblich ist (vgl. E. 2.2 hiervor), klarerweise

nicht als "offensichtlich unrichtig" bezeichnet werden: Es trifft

gerade nicht zu, dass die Übertragung der Geschäftsliegenschaft F 01, C,

in erster Linie der Pflichtigen zugute gekommen wäre. Im Vordergrund gestanden

haben dürfte das Anliegen des Alleinaktionärs, die offenbar gewinnträchtige

Liegenschaft nicht einer konkursamtlichen Verwertung zuführen zu müssen und so

wirtschaftlich weiterhin darüber verfügen zu können; damit in Einklang steht,

dass RA G die Rechnungen für seinen Aufwand an D adressierte. Dass es sich

bei der zu den Akten gereichten Aufstellung von RA G vom 21. Juni

2019.

nicht um eine "Honorarnote" handelte und entsprechend die von

der Vorinstanz vorgenommene Ausscheidung des "doppelt erfassten Aufwands"

(Honorarnote und Aufstellung) nicht zwingend erscheint, vermag damit im

Ergebnis nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass das zusätzliche Schreiben von RA G vom 15. Oktober

2021.

im vorliegenden Verfahren aus novenrechtlichen Gründen keine

Berücksichtigung finden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst wenn man es

berücksichtigen wollte, vermöchte es im Übrigen nicht zu belegen, dass ein

Aufwand von Fr. 190'520.75 direkt der Pflichtigen zugute gekommen wäre;

zwar wird nun erstmals der Bezug zu konkreten rechtlichen Arbeiten hergestellt,

dass diese Arbeiten jedoch in erster Linie der Pflichtigen (und nicht dem

Alleinaktionär bzw. der J AG) zugute gekommen wäre, geht daraus nicht

schlüssig hervor.

5.6

Die von

der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschätzung ist nach dem Gesagten

integral zu bestätigen.

6.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich entgegen dem (nicht weiter begründeten)

Eventualantrag der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren, dass das kantonale

Steueramt der Pflichtigen für das Einspracheverfahren betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte. Im

Einspracheverfahren können die sich aus der Untersuchung ergebenden Kosten ganz

oder teilweise der steuerpflichtigen Person auferlegt werden, wenn sie diese

durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat

(§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i. V. m. § 18 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz

[StV]; vgl. hierzu mit Blick auf die direkte Bundessteuer auch

Hunziker/Brunner, S. 445). Diese Voraussetzungen waren vorliegend

erfüllt (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Ein Anlass, die Kostenverlegung für das

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu korrigieren, besteht ebenfalls nicht,

zumal die Pflichtige vorliegend mit keiner ihrer Rügen durchdringt, und sie im

Übrigen nicht geltend macht, dass die Vorinstanz die Kosten anderweitig

rechtsfehlerhaft verlegt hätte.

7.

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Pflichtige mit ihren Rügen

nicht durchzudringen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG: § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG; § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2021.00123 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2021.00124 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00123 wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00124 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.