SB.2021.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00125
2. Februar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23413)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00125
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2019),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte
am 26. Februar 2021 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern
2019 in Höhe von Fr. …. Mit Entscheid vom 21. April 2021 wies das
kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab.
Erwägungen
II.
Der hiergegen
erhobene Rekurs wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 22. September 2021 ebenfalls abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Steuererlass
gutzuheissen. Eventualiter sei ihm ein Teilerlass zu gewähren. Subeventualiter
sei ihm eine Stundung bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 setzte
das Verwaltungsgericht der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der
Vorinstanz Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion
reichte mit Eingabe vom 1. November 2021 die erbetenen Verfahrensakten
ein. Während sich die Finanzdirektion nicht vernehmen liess reichte die
Beschwerdegegnerschaft eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren
bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier
als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).
1.3
Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt
der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember
2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli
2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,
dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus
vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987
Nr. 35).
2.
2.1
2.1.1
Nach § 183 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch
die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1
(nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht
zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. vor, wenn der
ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere
dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine
Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren
erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).
2.1.3
Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder
teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine
Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht
mehr möglich ist; ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,
trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen
geleistet hat; die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während
des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt
behandelt hat.
2.1.4
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich
nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung
der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11).
2.1.5
Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die
Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen
Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der
Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten
der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen
Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32).
Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem
Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34).
2.1.6
Seinem Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen,
endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden
steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert
wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die
"Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw.
welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen
nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll
(Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A.,
Zürich 2016, S. 421 f). Der Steuererlass hat indessen infolge der
verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der
Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) die seltene Ausnahme zu
bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung derjenigen Steuerzahler kommen,
welche ihrer Zahlungspflicht trotz der spürbaren finanziellen Belastung
nachkommen. Anstelle eines Erlasses der Steuern ist denn jeweils auch die
Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 177
StG).
Die
erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um
Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer
substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,
SB.2011.00108, E. 2.2).
2.2
2.2.1
Aus den
vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) wird deutlich, dass – entgegen der
Auffassung des Pflichtigen – ein Steuererlass
nicht automatisch gewährt werden
muss, auch wenn sich der Pflichtige derzeit in einer Notlage befinden sollte.
Dass er sich in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht aus
dem Erlassgesuch vom 10. März 2021 hervor. Hingegen genügt eine derartige
finanzielle Situation alleine nicht für die Gewährung eines Steuererlasses.
2.2.2
Die Vorinstanzen verweigerten dem Pflichtigen einen Steuererlass unter anderem deshalb, da einem solchen das Ausbleiben der Zahlung trotz
verfügbarer finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer 2019
entgegenstehe. Dazu
hat das kantonale Steueramt die Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen unter
Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des
Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September 2009 vollständig ermittelt. Dabei hat
es aufgrund der spärlichen Aktenlage und mangelnden Nachweise trotz
wiederholter Aufforderung zu Recht die geltend gemachten Auslagen des
Pflichtigen ermessensweise auf das gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässige Mass gebracht. Entgegen den
Ausführungen des Pflichtigen, durften die Vorinstanzen die von ihm getätigten
Zahlungen von Fr. … an diverse Gläubiger bei der Existenzbedarfsberechnung
durchaus unberücksichtigt lassen, zumal Schuldabzahlungen gemäss den
Richtlinien zur Existenzbedarfsberechnung keine Beachtung finden. Hieraus
resultierten gesamthafte Auslagen von Fr. …, welche die Vorinstanz
aufgrund des Umstands, dass dem Pflichtigen lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-
zusteht, da er gemäss eigenen Angaben in Haushaltgemeinschaft mit einer
erwachsenen Person lebe, korrekterweise um Fr. 100.- auf Fr. …
reduzierte. Dem steht ein vom Pflichtigen im Jahr 2019 monatlich erzieltes
Einkommen von Fr. … gegenüber, was eine Überdeckung von Fr. … ergibt.
Basierend
auf diesen Angaben ging die Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren weitere Ausführungen
– zu Recht von einer dem beantragten Steuererlass
entgegenstehenden
Überdeckung des Existenzminimums aus. Es wäre dem Pflichtigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2019 Zahlungen an diese zu
leisten bzw. Rücklagen für diese zu bilden.
2.2.3
Soweit der Pflichtige geltend macht, die
Vorinstanzen würden unrichtige Behauptungen aufstellen sowie, dass er alle von
ihm verlangten Informationen eingereicht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass
den Akten keinerlei Nachweise für seine geltend gemachten Auslagen zu entnehmen
sind. In den Akten befindet sich lediglich eine Mahnung der B-Bank vom 18. Februar
2021, wonach noch eine Schuld von Fr. … zu begleichen sei. Obschon der
Pflichtige wiederholt aufgefordert wurde, seine Auslagen mit Unterlagen zu
belegen, kam er dieser Aufforderung bis dato nicht nach. Dies obwohl der
Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben,
trägt. Selbst die auf dem Infoblatt zur Existenzminimum-Berechnung aufgeführten
Dokumente zur Beweiserbringung der angefallenen Auslagen reichte der Pflichtige
nicht zu den Akten und kam damit seiner Beweisleistungspflicht nur ungenügend
nach. Dies betrifft auch die nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend gemachten
Auslagen für die Verkehrsmittel, wonach ihm, entgegen den hierfür von der
Vorinstanz gewährten Kosten von Fr. 100.-, Kosten von Fr. 240.- pro Monat
für ÖV angefallen sein sollen. Einen entsprechenden Nachweis hat der Pflichtige nicht
erbracht. Welche effektiven Auslagen für die Verkehrsmittel angefallen sind,
kann indes offenbleiben, denn selbst wenn diese im Sinn des Pflichtigen auf Fr. 240.- zu veranschlagen
wären, verbliebe ihm immer noch eine dem beantragten Steuererlass entgegenstehende Überdeckung des Existenzminimums von knapp Fr. ….
2.2.4
Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend
auch die offenen Schulden von gesamthaft rund Fr. 15'100.- bei
verschiedenen Gläubigern entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Situation seit dem Rekursverfahren verbessert hat. Insbesondere bringt der
Pflichtige trotz den Aufforderungen der Steuerbehörde vom 1. und 17. März
2021.
selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege vor, die ein Entgegenkommen der
Gläubiger belegen. Damit würde ein Steuererlass letztlich lediglich den
Gläubigern des Beschwerdeführers zugutekommen, ohne nachhaltig zu dessen
Sanierung beizutragen. Nach dem Gesagten besteht folglich auch kein Raum, dem
Pflichtigen einen Teilerlass zu gewähren.
Demgemäss haben die
Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die
Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde des Pflichtigen
ist damit abzuweisen.
3.
Bei ganz oder teilweise verweigertem
Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine
Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu
ziehen ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines
Erwerbspotenzials eine Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher
Frist möglich sein sollte, ist er hierzu zumindest kurzfristig aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, dem
kantonalen Steueramt zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der
Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen ist.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen, da der Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um
einen Steuererlass ersucht hatte. Der Pflichtige wird aber darauf hingewiesen,
dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss
Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet
herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden
Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).
5.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden
über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2021.00125 betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2019) wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird
nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…