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Entscheid

SB.2021.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00125

2. Februar 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23413)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00125

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte

am 26. Februar 2021 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern

2019 in Höhe von Fr. …. Mit Entscheid vom 21. April 2021 wies das

kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab.

Erwägungen

II.

Der hiergegen

erhobene Rekurs wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 22. September 2021 ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Steuererlass

gutzuheissen. Eventualiter sei ihm ein Teilerlass zu gewähren. Subeventualiter

sei ihm eine Stundung bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 setzte

das Verwaltungsgericht der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der

Vorinstanz Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion

reichte mit Eingabe vom 1. November 2021 die erbetenen Verfahrensakten

ein. Während sich die Finanzdirektion nicht vernehmen liess reichte die

Beschwerdegegnerschaft eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren

bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben

(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier

als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).

1.3

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt

der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember

2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli

2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,

dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus

vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher

Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987

Nr. 35).

2.

2.1

2.1.1

Nach § 183 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch

die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1

(nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht

zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.1.2

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. vor, wenn der

ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen

ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere

dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine

Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren

erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.3

Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder

teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im

Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine

Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht

mehr möglich ist; ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,

trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen

geleistet hat; die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während

des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt

behandelt hat.

2.1.4

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich

nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder

teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung

der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11).

2.1.5

Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die

Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen

Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der

gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der

Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten

der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen

Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32).

Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem

Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34).

2.1.6

Seinem Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen,

endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden

steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert

wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die

"Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw.

welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen

nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll

(Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A.,

Zürich 2016, S. 421 f). Der Steuererlass hat indessen infolge der

verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der

Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) die seltene Ausnahme zu

bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung derjenigen Steuerzahler kommen,

welche ihrer Zahlungspflicht trotz der spürbaren finanziellen Belastung

nachkommen. Anstelle eines Erlasses der Steuern ist denn jeweils auch die

Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 177

StG).

Die

erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um

Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer

substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,

SB.2011.00108, E. 2.2).

2.2

2.2.1

Aus den

vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) wird deutlich, dass – entgegen der

Auffassung des Pflichtigen – ein Steuererlass

nicht automatisch gewährt werden

muss, auch wenn sich der Pflichtige derzeit in einer Notlage befinden sollte.

Dass er sich in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht aus

dem Erlassgesuch vom 10. März 2021 hervor. Hingegen genügt eine derartige

finanzielle Situation alleine nicht für die Gewährung eines Steuererlasses.

2.2.2

Die Vorinstanzen verweigerten dem Pflichtigen einen Steuererlass unter anderem deshalb, da einem solchen das Ausbleiben der Zahlung trotz

verfügbarer finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer 2019

entgegenstehe. Dazu

hat das kantonale Steueramt die Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen unter

Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des

Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 16. September 2009 vollständig ermittelt. Dabei hat

es aufgrund der spärlichen Aktenlage und mangelnden Nachweise trotz

wiederholter Aufforderung zu Recht die geltend gemachten Auslagen des

Pflichtigen ermessensweise auf das gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässige Mass gebracht. Entgegen den

Ausführungen des Pflichtigen, durften die Vorinstanzen die von ihm getätigten

Zahlungen von Fr. … an diverse Gläubiger bei der Existenzbedarfsberechnung

durchaus unberücksichtigt lassen, zumal Schuldabzahlungen gemäss den

Richtlinien zur Existenzbedarfsberechnung keine Beachtung finden. Hieraus

resultierten gesamthafte Auslagen von Fr. …, welche die Vorinstanz

aufgrund des Umstands, dass dem Pflichtigen lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-

zusteht, da er gemäss eigenen Angaben in Haushaltgemeinschaft mit einer

erwachsenen Person lebe, korrekterweise um Fr. 100.- auf Fr. …

reduzierte. Dem steht ein vom Pflichtigen im Jahr 2019 monatlich erzieltes

Einkommen von Fr. … gegenüber, was eine Überdeckung von Fr. … ergibt.

Basierend

auf diesen Angaben ging die Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren weitere Ausführungen

– zu Recht von einer dem beantragten Steuererlass

entgegenstehenden

Überdeckung des Existenzminimums aus. Es wäre dem Pflichtigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2019 Zahlungen an diese zu

leisten bzw. Rücklagen für diese zu bilden.

2.2.3

Soweit der Pflichtige geltend macht, die

Vorinstanzen würden unrichtige Behauptungen aufstellen sowie, dass er alle von

ihm verlangten Informationen eingereicht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass

den Akten keinerlei Nachweise für seine geltend gemachten Auslagen zu entnehmen

sind. In den Akten befindet sich lediglich eine Mahnung der B-Bank vom 18. Februar

2021, wonach noch eine Schuld von Fr. … zu begleichen sei. Obschon der

Pflichtige wiederholt aufgefordert wurde, seine Auslagen mit Unterlagen zu

belegen, kam er dieser Aufforderung bis dato nicht nach. Dies obwohl der

Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben,

trägt. Selbst die auf dem Infoblatt zur Existenzminimum-Berechnung aufgeführten

Dokumente zur Beweiserbringung der angefallenen Auslagen reichte der Pflichtige

nicht zu den Akten und kam damit seiner Beweisleistungspflicht nur ungenügend

nach. Dies betrifft auch die nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend gemachten

Auslagen für die Verkehrsmittel, wonach ihm, entgegen den hierfür von der

Vorinstanz gewährten Kosten von Fr. 100.-, Kosten von Fr. 240.- pro Monat

für ÖV angefallen sein sollen. Einen entsprechenden Nachweis hat der Pflichtige nicht

erbracht. Welche effektiven Auslagen für die Verkehrsmittel angefallen sind,

kann indes offenbleiben, denn selbst wenn diese im Sinn des Pflichtigen auf Fr. 240.- zu veranschlagen

wären, verbliebe ihm immer noch eine dem beantragten Steuererlass entgegenstehende Überdeckung des Existenzminimums von knapp Fr. ….

2.2.4

Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend

auch die offenen Schulden von gesamthaft rund Fr. 15'100.- bei

verschiedenen Gläubigern entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die

Situation seit dem Rekursverfahren verbessert hat. Insbesondere bringt der

Pflichtige trotz den Aufforderungen der Steuerbehörde vom 1. und 17. März

2021.

selbst vor Verwaltungsgericht keine Belege vor, die ein Entgegenkommen der

Gläubiger belegen. Damit würde ein Steuererlass letztlich lediglich den

Gläubigern des Beschwerdeführers zugutekommen, ohne nachhaltig zu dessen

Sanierung beizutragen. Nach dem Gesagten besteht folglich auch kein Raum, dem

Pflichtigen einen Teilerlass zu gewähren.

Demgemäss haben die

Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die

Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde des Pflichtigen

ist damit abzuweisen.

3.

Bei ganz oder teilweise verweigertem

Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von

Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine

Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund

der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu

ziehen ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines

Erwerbspotenzials eine Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher

Frist möglich sein sollte, ist er hierzu zumindest kurzfristig aufgrund seiner

Arbeitslosigkeit noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, dem

kantonalen Steueramt zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der

Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen

Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen ist.

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen, da der Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um

einen Steuererlass ersucht hatte. Der Pflichtige wird aber darauf hingewiesen,

dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss

Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet

herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden

Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185

Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

5.

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden

über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen

Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2021.00125 betreffend Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2019) wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Umtriebsentschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

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