SB.2021.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00126
15. Juni 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00126
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 1.11.2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die C GmbH mit
vormaligem statutarischem Sitz in Y erbringt gemäss Handelsregistereintrag
Dienstleistungen im Bereich … Ihr Domizil befand sich ab Gründung
(Statutendatum …, Eintrag Handelsregisteramt Y vom …) zunächst c/o D GmbH,
E-Strasse 01 in Y. Im März 2016 verzeigte sie als neues Domizil ''c/o F AG,
G-Strasse 02, Y. Mit Statutenänderung vom 13. Januar 2022
(Publikation im Schweiz. Handelsamtsblatt vom …) verlegte die C GmbH ihren
statutarischen Sitz in den Kanton Zürich an die H-Strasse 03 in X.
Gleichzeitig änderte sie ihre Firma von C GmbH neu in ''A GmbH''.
Hauptanteilsinhaber mit einem
Anteil von 90 % ist C, britischer Staatsangehöriger. Die übrigen 10 % der
Anteile der C GmbH sind im Besitz von I, schweizerischer Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in X. C arbeitet seit Jahren als Manager/Führungskraft in den
Bereichen … und .... Im Zeitpunkt der Gründung der C GmbH wohnte C mit
seiner Ehefrau in Z/GB. Auf den 1. November 2015 mietete das Ehepaar C in X
an der K-Gasse 04 ein möbliertes 1,5-Zimmer-Studio und meldete sich unter
dieser Adresse in der Schweiz an. Per 1. Juni 2016 wechselten die Eheleute
C an die L-Gasse 05, X, in eine selbst möblierte 6-Zimmer Wohnung.
B. Mit Auflage vom 9. Juni
2020 forderte das kantonale Steueramt Zürich die C GmbH auf, ihre
örtlichen Verhältnisse und Aktivitäten zu erklären und hierzu Unterlagen
einzureichen. Die Stellungnahme erfolgte am 13. Oktober 2020 unter
Einreichung einer Reihe von Unterlagen. Mit Vorentscheid vom 21. Oktober
2020 beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich die Steuerhoheit des Kantons
Zürich und der Stadt X über die C GmbH ab 22. September 2015.
C. Am 23. November
2020 liess die C GmbH beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben und
beantragte die Aufhebung des Vorentscheids. Die Einsprache wurde am 16. Dezember
2020 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die C GmbH gelangte mit Rekurs vom 18. Januar
2021.
an das Steuerrekursgericht und beantragte sinngemäss die Anerkennung des
steuerlichen Sitzes seit Gründung durchgehend im Kanton Y. Der Rekurs wurde am
14.
September 2021 teilweise gutgeheissen, indem das Steuerrekursgericht
feststellte, die C GmbH unterliege erst seit 1. November 2015 der zürcherischen
Steuerhoheit. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 liess die C GmbH
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
14.
September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die C GmbH
erst seit 1. Juni 2016, ev. seit 1. Januar 2017, der Steuerhoheit des
Kantons Zürich und der Stadt X unterliege. Sodann sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens und zur Zusprechung einer Parteientschädigung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer
Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch
neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
1.2
Während
der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Firma
geändert (von C GmbH auf A GmbH). Dies ist im Rubrum nachzutragen.
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.;
Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20
N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an
ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im
interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen
Verwaltung liege.
2.2
Nach der
Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1
auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung
gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung
einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,
soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche
Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend
ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der
Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt
(Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A
24.22
Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst
ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in
einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz
der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann
massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien
1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass sich die
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen
Steuerperioden ab 1. November 2015, mithin ab der zivilrechtlichen
Anmeldung der Eheleute C in der Schweiz, in X befunden habe. Sowohl bis März
2016.
als auch hernach ab diesem Datum hätten in Y reine Domiziladressen
bestanden. Die operative Beratungstätigkeit, welche C als einziger Angestellter
der Pflichtigen für diese erbrachte, sei für die vornehmlich aus der aus den
Branchen … und … stammenden Kunden hauptsächlich vor Ort bei den Kunden
erbracht worden. Die Wohnsitznahme und damit zumindest ein steuerlicher
Aufenthalt von C in X sei für den Zeitraum ab 1. November 2015
unbestritten. Nachdem die eigentliche Geschäftstätigkeit dezentral vorgenommen
wurde und örtlich stark variiere, sei mangels Nachweises eines anderen Ortes,
an welchem die Fäden der Geschäftsleitung zusammengelaufen seien, davon
auszugehen, dass der Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz von C als der örtliche
Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlung anzunehmen sei. Einen Gegenbeweis,
welcher der Pflichtigen offengestanden hätte, habe sie nicht erbracht.
3.2
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, dass in der Periode 1. November 2015 bis 30. Mai 2016
der Wohnsitz des Geschäftsführers der Pflichtigen noch in Z/GB gewesen sei.
Erst per 1. Juni 2016 habe sich dieser an die L-Gasse 05 in X
verschoben. Das an der K-Gasse in X angemietete Studio sei als temporäre
Unterkunft bei gelegentlichen Besuchen in X und in erster Linie bei der
Wohnungssuche genutzt worden. Eine Anknüpfung des Sitzes einer Gesellschaft an
den blossen Aufenthaltsort eines Geschäftsführers sei nicht vorgesehen. Es
fehle am Nachweis, dass während dieser Periode im angemieteten 1,5-Zimmer-Studio
die Fäden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zusammengelaufen seien.
Nach dem 1. Juni 2016
akzeptiert die Pflichtige die Anknüpfung des Sitzes an den Wohnsitz ihres
Geschäftsführers, erachtet aber eine Beanspruchung der Steuerhoheit frühestens
ab der auf den Zuzug folgenden Steuerperiode (2017) als richtiger, da dies auch
keine nachteiligen Folgen für den Kanton Zürich habe. Die
Dienstleistungserträge im Geschäftsjahr 2015/2016 seien hauptsächlich vor dem
31.5.2016
erzielt worden.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten und beschwerdeweise wird
auch von der Pflichtigen nicht mehr substanziiert bestritten, dass die
Anknüpfungspunkte zum statutarischen Sitz in Y ''sehr gering'' sind. Dieser
Würdigung des Sachverhalts tritt das Verwaltungsgericht, unter Verweis auf die
vorinstanzlichen Ausführungen, bei. Sowohl die c/o-Adresse bei der D GmbH
wie diejenige bei der F AG qualifizieren als reine Briefkastendomizile,
wobei offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin allenfalls am Sitz ihrer
Domizilgeberinnen auch noch ein Sitzungszimmer mieten konnte oder allenfalls
auch einen Büroarbeitsplatz bei der F AG nutzen konnte.
3.3.2
Erstellt
ist weiter, dass sich C als geschäftsführender Gesellschafter der
Beschwerdeführerin (bzw. die Eheleute C) am 1. November 2015
zivilrechtlich in X angemeldet hat, wobei er hier ein möbiliertes 1,5-Zimmer-Studio
gemietet hatte. In der Folge hat C gemeinsam mit seiner Ehefrau am 1. Juni
des nächsten Jahres in eine selbst möbilierte grosszügige Wohnung wiederum in X
gewechselt. An substanziierten Ausführungen über die tatsächlichen Aufenthalte
von C in X oder umgekehrt am vorerst (noch bis 1. Juni 2016) behaupteten
Wohnsitz in Z/GB fehlt es: Der eingereichte Auszug aus der Agenda ist für die
streitbetroffene Periode nicht aussagekräftig. Belege zu getätigten Reisen,
welche wohl einfach erhältlich wären, von und nach Z/GB fehlen ebenfalls. Es
mag durchaus zutreffen bzw. erscheint als sehr wahrscheinlich, dass die
Beratungsdienstleistungen gegenüber den Kunden (Unternehmen aus der Pharma- und
Biotechbranche) hauptsächlich vor Ort bei diesen erbracht worden sind und dass
dies eine rege Reisetätigkeit erforderte. Damit ist nach der zitierten
Rechtsprechung bei derartigen Umständen für die Bestimmung des Sitzes der
Gesellschaft auf den Ort abzustellen, an welchem die Gesellschaft ihren
wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die Fäden der
Gesellschaft zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen
(Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1993, BBI 1983 III 1,
S. 108). Dies kann bei der gegebenen Sachlage tatsächlich nur X sein, wo
sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per 1. November 2015
angemeldet hat und sich offensichtlich – jedenfalls nachgewiesenermassen für
die weitere Wohnungssuche – auch aufgehalten hat. Die Vorinstanz führt denn
auch zu Recht aus, dass ein Bezug zu einem anderen Ort angesichts der in
Schweden und Genf domizilierten Kunden sowie der Meetings in den USA, in Y und
wiederum in Island nicht ersichtlich sei (vgl. E. 3b S. 12 des
angefochtenen Entscheids). Diesen Ausführungen tritt das Verwaltungsgericht bei
und der Sitz der in der Schweiz gegründeten und hier im Handelsregister
eingetragenen Beschwerdeführerin in X erscheint damit sehr wahrscheinlich.
Damit kann auch offenbleiben, ob ab 1. November 2015 bis 1. Juni 2016
bloss von einem steuerlichen Aufenthalt von C auszugehen ist.
3.3.3
Damit wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, den Gegenbeweis für den
Sitz der Gesellschaft in Y oder am behaupteten Wohnort von C in Z/GB zu
erbringen. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise gelungen. Weder
sind Belege über den Aufenthalt von C in Z/GB zu den Akten gereicht noch sind
sonstige Belege oder substanziierte Behauptungen ersichtlich, welche einen
näheren Bezug zu einem anderen Ort als X auch nur nahelegen.
3.3.4
Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Steuerhoheit
über die Beschwerdeführerin liegt seit 1. November 2015 beim Kanton bzw.
der Stadt X. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den Antrag der
Beschwerdeführerin (Steuerpflicht erst ab 1.6.2016 bzw. ab 1.1.2017) weiter
einzugehen. Ebenso wenig besteht Anlass, die Sache zur Neuregelung der Kosten
etc. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt X;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.