SB.2021.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00129
8. Dezember 2021Deutsch5 min
(URT.2021.23268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00129
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rückerstattung der Quellensteuern 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die in B (Land C) wohnhafte A (nachfolgend:
die Pflichtige) liess sich am 4. Dezember 2019 von der
Freizügigkeitsstiftung der Bank D eine Kapitalleistung von Fr. …
ausrichten. Von dieser Leistung zog die Freizügigkeitsstiftung Quellensteuern
von Fr. … ab.
Daraufhin stellte die Pflichtige am 16. Dezember
2019 beim Steueramt der Stadt Zürich einen Antrag auf Rückerstattung der
Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz.
Im Antrag gab sie an, dass ihr letzter Arbeitgeber in der Schweiz die Institution E
gewesen sei.
Im Rahmen eines informellen Bescheids teilte
das städtische Steueramt der Pflichtigen am 11. Februar 2020 mit, dass das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land C zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
Vermögen (nachfolgend DBA-C) kein Rückforderungsrecht vorsehe, welches die
Rückerstattung der entrichteten Quellensteuer auf einer Kapitalleistung, die
auf einem früherem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründe, erlaube.
Hierauf ersuchte die Pflichtige das
kantonale Steueramt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welcher dieses mit
Verfügung vom 18. August 2010 nachkam.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 21. August
2020 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar
2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 22. Oktober 2021 ab.
III.
Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 3. November
2021.
ersuchte die Pflichtige beim Verwaltungsgericht sinngemäss um
Rückerstattung der Quellensteuer sowie um Entschädigung der ihr entstandenen
persönlichen Arbeits- und Gerichtskosten.
Mit Präsidialverfügung vom 8. November
2021.
wies das Verwaltungsgericht die
Pflichtige darauf hin, dass ihr aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland Frist für
die Leistung einer Kaution
angesetzt werde.
Während
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten
ist – unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 26. November 2021 teilte
die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit, nach eingehender Überlegung sei sie
zum Schluss gelangt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Des Weiteren merkte sie
an, dass sie das Resultat, welches das Bundesgerichtsurteil 2C_510/2018 vom 6. Februar
2020.
in ihrem Fall produzierte, nach wie vor als extrem stossend empfinde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Einem Beschwerderückzug
ist stattzugeben, sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen
Rahmens bewegt (§ 149 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 134 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 142 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
Dies ist vorliegend der Fall, sodass das Verfahren in einzelrichterlicher
Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben werden kann (§ 38b
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Der Rückzug eines Rechtsmittels gilt als
Unterliegen derjenigen Partei, die mit ihrer Abstandserklärung ihre Begehren
zurückzieht oder sich den gegnerischen Begehren unterzieht und damit die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, mit
Hinweisen). Demgemäss sind die (reduzierten) Verfahrenskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 1
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
3.
Verfügungen des Verwaltungsgerichts in
Steuersachen können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Bei der Abschreibung des
Verfahrens infolge Beschwerderückzugs erwächst der angefochtene Entscheid (oder
die diesem zugrunde liegenden Anordnungen) jedoch bereits mit der Zustellung
des Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, weshalb ein entsprechender
Abschreibungsentscheid grundsätzlich auf dem Weg der Revision gemäss § 155 StG bzw. Art. 147 ff. DBG anzufechten ist (vgl. auch Marco Donatsch,
Dispositiv
Kommentar VRG, § 63 N. 5). Demnach ist bei Vorliegen von
Revisionsgründen innert 90 Tagen nach der Entdeckung derselben bei der
anordnenden Behörde ein Revisionsgesuch zu stellen, womit das
Verwaltungsgericht zur Behandlung allfälliger Revisionsgesuche gegen den
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Abschreibungsentscheid zuständig wäre.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren SB.2021.00129 betreffend Rückerstattung der Quellensteuer 2019 wird
als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Revision erhoben werden.
5. Mitteilung an …