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Entscheid

SB.2021.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00129

8. Dezember 2021Deutsch5 min

(URT.2021.23268)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00129

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Rückerstattung der Quellensteuern 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die in B (Land C) wohnhafte A (nachfolgend:

die Pflichtige) liess sich am 4. Dezember 2019 von der

Freizügigkeitsstiftung der Bank D eine Kapitalleistung von Fr. …

ausrichten. Von dieser Leistung zog die Freizügigkeitsstiftung Quellensteuern

von Fr. … ab.

Daraufhin stellte die Pflichtige am 16. Dezember

2019 beim Steueramt der Stadt Zürich einen Antrag auf Rückerstattung der

Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz.

Im Antrag gab sie an, dass ihr letzter Arbeitgeber in der Schweiz die Institution E

gewesen sei.

Im Rahmen eines informellen Bescheids teilte

das städtische Steueramt der Pflichtigen am 11. Februar 2020 mit, dass das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land C zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

Vermögen (nachfolgend DBA-C) kein Rückforderungsrecht vorsehe, welches die

Rückerstattung der entrichteten Quellensteuer auf einer Kapitalleistung, die

auf einem früherem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründe, erlaube.

Hierauf ersuchte die Pflichtige das

kantonale Steueramt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welcher dieses mit

Verfügung vom 18. August 2010 nachkam.

Die hiergegen erhobene Einsprache vom 21. August

2020 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar

2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 22. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 3. November

2021.

ersuchte die Pflichtige beim Verwaltungsgericht sinngemäss um

Rückerstattung der Quellensteuer sowie um Entschädigung der ihr entstandenen

persönlichen Arbeits- und Gerichtskosten.

Mit Präsidialverfügung vom 8. November

2021.

wies das Verwaltungsgericht die

Pflichtige darauf hin, dass ihr aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland Frist für

die Leistung einer Kaution

angesetzt werde.

Während

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das

kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten

ist – unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 26. November 2021 teilte

die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit, nach eingehender Überlegung sei sie

zum Schluss gelangt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Des Weiteren merkte sie

an, dass sie das Resultat, welches das Bundesgerichtsurteil 2C_510/2018 vom 6. Februar

2020.

in ihrem Fall produzierte, nach wie vor als extrem stossend empfinde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Einem Beschwerderückzug

ist stattzugeben, sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen

Rahmens bewegt (§ 149 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 134 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 142 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Dies ist vorliegend der Fall, sodass das Verfahren in einzelrichterlicher

Kompetenz als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben werden kann (§ 38b

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Der Rückzug eines Rechtsmittels gilt als

Unterliegen derjenigen Partei, die mit ihrer Abstandserklärung ihre Begehren

zurückzieht oder sich den gegnerischen Begehren unterzieht und damit die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, mit

Hinweisen). Demgemäss sind die (reduzierten) Verfahrenskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 1

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

3.

Verfügungen des Verwaltungsgerichts in

Steuersachen können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

Bei der Abschreibung des

Verfahrens infolge Beschwerderückzugs erwächst der angefochtene Entscheid (oder

die diesem zugrunde liegenden Anordnungen) jedoch bereits mit der Zustellung

des Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, weshalb ein entsprechender

Abschreibungsentscheid grundsätzlich auf dem Weg der Revision gemäss § 155 StG bzw. Art. 147 ff. DBG anzufechten ist (vgl. auch Marco Donatsch,

Dispositiv

Kommentar VRG, § 63 N. 5). Demnach ist bei Vorliegen von

Revisionsgründen innert 90 Tagen nach der Entdeckung derselben bei der

anordnenden Behörde ein Revisionsgesuch zu stellen, womit das

Verwaltungsgericht zur Behandlung allfälliger Revisionsgesuche gegen den

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Abschreibungsentscheid zuständig wäre.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Verfahren SB.2021.00129 betreffend Rückerstattung der Quellensteuer 2019 wird

als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Revision erhoben werden.

5. Mitteilung an …