SB.2021.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00130
8. Dezember 2021Deutsch5 min
(URT.2021.23266)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00130
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Ratenzahlung; Staats- und Gemeindesteuern 2019),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid
vom 23. Juni 2021 verfügte das Steueramt der Gemeinde B, A
(nachfolgend: die Pflichtige) habe die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern
2019 in der Höhe von Fr. … in sieben monatlichen Raten à Fr. … ab
Ende Mai 2021 sowie einer letzten Rate à Fr. … per Ende Dezember 2021 zu
begleichen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 ab.
III.
Mit Schreiben
vom 27. Oktober 2021 gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht
Zürich, wobei sie Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und ihrem
Scheidungsverfahren in englischer Sprache tätigte. Da aus dem Schreiben
keinerlei Anzeichen für eine Beschwerdeerhebung betreffend einen Steuerfall
ersichtlich waren, wurde die Pflichtige diesbezüglich informiert und ihr
Schreiben mangels Zuständigkeit retourniert.
In der Folge
gelangte die Pflichtige mit Schreiben vom 8. November 2021 erneut an das
Verwaltungsgericht unter Beilage der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 6. Oktober
2021.
betreffend Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2019).
Im Schreiben erklärte sie wiederum in englischer Sprache, dass sie nicht imstande
sei, die geforderten Raten fristgerecht bis Ende des Jahres 2021 zu bezahlen.
Stattdessen verlange sie eine neue Abzahlungsvereinbarung. Dabei machte sie
geltend, den Restbetrag von Fr. … auf Januar und Februar 2022
aufzuteilen, wobei sich die Rate für Januar auf Fr. … und diejenige für Februar
auf Fr. … belaufen solle.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November
2021.
merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Amtssprache Deutsch sei und die
Beschwerdeeingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge, da sie sich nicht
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze.
Sodann wurde der Pflichtigen unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im
Säumnisfall eine Nachfrist zur Übersetzung sowie Verbesserung der Beschwerdeschrift
angesetzt.
Mit Eingabe vom 29. November
2021.
reichte die Pflichtige eine auf Deutsch übersetzte, aber hinsichtlich der
Begründung nicht ergänzte Beschwerdeschrift ein.
Das Verwaltungsgericht hat weder
die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben ans
Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben.
1.2
Wie in der Präsidialverfügung vom 9. November 2021 festgehalten,
muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und es ist in der
Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich folglich zwingend mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl.
VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2),
ansonsten einer nicht rechtskundig vertretenen beschwerdeführenden Person eine
Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter der Androhung, dass im
Säumnisfall auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]).
Genügt die Beschwerde auch innert
Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und
Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche
Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des
DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]).
1.3
Vorliegend hat die Pflichtige zwar die Beschwerdeschrift innert der
angesetzten Nachfrist auf Deutsch übersetzt. Dennoch setzt sie sich weder in
ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2021 noch in ihrer verbesserten
Eingabe vom 29. November 2021 substanziiert mit den massgeblichen
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr erschöpfen sich ihre
Ausführungen weitgehend in nicht weiter substanziierten Schilderungen zu ihrer
aktuellen Lebenssituation und dem Ersuchen um Gutheissung ihrer beantragten
Zahlungserleichterung.
Damit ist auf die nach wie vor nicht
hinreichend begründete Beschwerde androhungsgemäss und in einzelrichterlicher
Kompetenz nicht einzutreten.
1.4
Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
zu reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145
Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG und Art. 144
Abs. 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
1.5
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Entscheide über Zahlungserleichterungen können lediglich mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (siehe VGr, 13. Dezember
2017, SB.2017.00141, E. 4).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …