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Entscheid

SB.2021.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00130

8. Dezember 2021Deutsch5 min

(URT.2021.23266)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00130

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuerbezug

(Ratenzahlung; Staats- und Gemeindesteuern 2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid

vom 23. Juni 2021 verfügte das Steueramt der Gemeinde B, A

(nachfolgend: die Pflichtige) habe die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern

2019 in der Höhe von Fr. … in sieben monatlichen Raten à Fr. … ab

Ende Mai 2021 sowie einer letzten Rate à Fr. … per Ende Dezember 2021 zu

begleichen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Schreiben

vom 27. Oktober 2021 gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht

Zürich, wobei sie Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und ihrem

Scheidungsverfahren in englischer Sprache tätigte. Da aus dem Schreiben

keinerlei Anzeichen für eine Beschwerdeerhebung betreffend einen Steuerfall

ersichtlich waren, wurde die Pflichtige diesbezüglich informiert und ihr

Schreiben mangels Zuständigkeit retourniert.

In der Folge

gelangte die Pflichtige mit Schreiben vom 8. November 2021 erneut an das

Verwaltungsgericht unter Beilage der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 6. Oktober

2021.

betreffend Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2019).

Im Schreiben erklärte sie wiederum in englischer Sprache, dass sie nicht imstande

sei, die geforderten Raten fristgerecht bis Ende des Jahres 2021 zu bezahlen.

Stattdessen verlange sie eine neue Abzahlungsvereinbarung. Dabei machte sie

geltend, den Restbetrag von Fr. … auf Januar und Februar 2022

aufzuteilen, wobei sich die Rate für Januar auf Fr. … und diejenige für Februar

auf Fr. … belaufen solle.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November

2021.

merkte das Verwaltungsgericht an, dass die Amtssprache Deutsch sei und die

Beschwerdeeingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge, da sie sich nicht

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze.

Sodann wurde der Pflichtigen unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im

Säumnisfall eine Nachfrist zur Übersetzung sowie Verbesserung der Beschwerdeschrift

angesetzt.

Mit Eingabe vom 29. November

2021.

reichte die Pflichtige eine auf Deutsch übersetzte, aber hinsichtlich der

Begründung nicht ergänzte Beschwerdeschrift ein.

Das Verwaltungsgericht hat weder

die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben ans

Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben.

1.2

Wie in der Präsidialverfügung vom 9. November 2021 festgehalten,

muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147

Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und es ist in der

Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich folglich zwingend mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl.

VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2),

ansonsten einer nicht rechtskundig vertretenen beschwerdeführenden Person eine

Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter der Androhung, dass im

Säumnisfall auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]).

Genügt die Beschwerde auch innert

Nachfrist dem Begründungserfordernis nicht, ist auf diese in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten, wobei auf Vernehmlassung und

Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 148 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, für das bundessteuerliche

Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des

DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]).

1.3

Vorliegend hat die Pflichtige zwar die Beschwerdeschrift innert der

angesetzten Nachfrist auf Deutsch übersetzt. Dennoch setzt sie sich weder in

ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2021 noch in ihrer verbesserten

Eingabe vom 29. November 2021 substanziiert mit den massgeblichen

vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr erschöpfen sich ihre

Ausführungen weitgehend in nicht weiter substanziierten Schilderungen zu ihrer

aktuellen Lebenssituation und dem Ersuchen um Gutheissung ihrer beantragten

Zahlungserleichterung.

Damit ist auf die nach wie vor nicht

hinreichend begründete Beschwerde androhungsgemäss und in einzelrichterlicher

Kompetenz nicht einzutreten.

1.4

Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

zu reduzierenden Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145

Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG und Art. 144

Abs. 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

1.5

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Entscheide über Zahlungserleichterungen können lediglich mit

subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (siehe VGr, 13. Dezember

2017, SB.2017.00141, E. 4).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …