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Entscheid

SB.2021.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00131

15. November 2021Deutsch4 min

(URT.2021.23207)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00131

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Schenkungssteuer,

hat der

Einzelrichter

- nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. November 2021 gegen

den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 20. September 2021, mit welchem die

Sache zwecks Ermittlung des Umfangs der beim Verkehrswert der übertragenen

Eigentumswohnung zu berücksichtigenden latenten Grundstücksgewinnsteuern an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen wurde,

- da das Steuerrekursgericht auf das Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers betreffend den für die Steuereinschätzung zuständigen

Steuerkommissär und dessen Vorgesetzten mit zutreffender Begründung mangels

funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist,

- da der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren vor

Verwaltungsgericht erneuert, das Verwaltungsgericht jedoch lediglich zu prüfen

hat, ob das Steuerrekursgericht sich diesbezüglich zu Recht für unzuständig

erklärt hat,

- da die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet

sind, die Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts bezüglich des

Ausstandsbegehrens infrage zu stellen, weshalb sein diesbezügliches Begehren

ohne Weiterungen abzuweisen ist und zur weiteren Begründung vollumfänglich auf

die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]),

- da auch von der eventualiter beantragten Weiterleitung des Ausstandsgesuchs

abzusehen ist und dieses vom Beschwerdeführer selbständig bei der zuständigen

Instanz eingereicht werden kann,

- da ebenso die beantragte Zuteilung an eine andere Abteilung des

Steueramts zunächst beim Steueramt selbst zu beantragen ist, während das

Verwaltungsgericht hierzu nicht zuständig ist,

- da der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid

darstellt, welcher beim Verwaltungsgericht nur direkt anfechtbar ist, soweit er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]), worauf die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen hat,

- da das Steuerrekursgericht den Verfahrensausgang als weitestgehend

geklärt erachtet und die Sache lediglich zur Ermittlung und Berücksichtigung

der latenten Grundstückgewinnsteuern an das kantonale Steueramt zurückgewiesen

hat,

- da die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aber

auch dort zum Tragen kommt, wo nur einzelne Positionen der Steuerberechnung zur

materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die

Vorinstanz den Einspracheentscheid vollumfänglich aufgehoben hat und lediglich

das Entscheid-Dispositiv an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. Felix Richner et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 149 StG

Sachverhalt

N. 34; BGr, 11. November 2003. 2P.279/2003),

- da das kantonale Steueramt zwar an die steuerrekursgerichtlichen

Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist, der Beschwerdeführer jedoch

seine Rügen auch noch nach Fällung eines neuen Entscheids durch das kantonale

Steueramt im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs vorbringen kann, weshalb die

Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischen- bzw. Rückweisungsentscheids

offenkundig nicht gegeben sind,

- das selbiges auch für die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids gilt,

- da die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einem

rechtsverzögernden bzw. rechtsverweigernden Verhalten der Vorinstanzen zu wenig

substanziiert sind, als dass auf diese eingetreten werden kann,

- da aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf den Beizug der

Verfahrensakten, die Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassung und

die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann,

- da auf die offenkundig unzulässige Beschwerde damit gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten bzw. diese

in Bezug auf die vor­instanzliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs abzuweisen

ist,

- da ausgangsgemäss die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Umtriebsentschädigung

zusteht (§ 43 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28.

September 1986 [ESchG] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG

sowie § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund der formellen

Verfahrenserledigung und des geringen Begründungsaufwands gemäss § 4 Abs. 2 und

3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

nur eine reduzierte Gebühr zu erheben ist,

- da der vorliegende Entscheid

selbst einen Zwischenentscheid darstellt und gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

entsprechend nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,

erkannt:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.00 Zustellkosten,

Fr. 570.00 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …