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Entscheid

SB.2021.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00132

20. Juli 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23871)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00132

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

direkte Bundessteuer 1.1.2016–31.12.2016,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Für die Steuerperioden 2016 und 2017 wurde bei der A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zug eine steueramtliche

Bücherrevision durchgeführt. Die Pflichtige hat im Kanton Zürich, wie in

anderen Kantonen (nicht aber in Zug) Grundeigentum. Im Schlussbericht vom 9. August

2019 wurde auf ein Briefkastendomizil in Zug geschlossen, weshalb das Steueramt

des Kantons Zürich in der Folge einen Einschätzungsvorschlag samt

interkantonaler Steuerausscheidung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

2016 erliess. Derselbe wurde von der Pflichtigen am 20. August 2019

unterzeichnet.

Am 10. Februar 2020 veranlagte das kantonale

Steueramt für die direkte Bundessteuer 2016 die Pflichtige mit einem Reingewinn

von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ... Die

Pflichtige bestreitet, dass ihr die Veranlagungsverfügung zugestellt worden

sei. Dabei räumt sie ein, die Steuerrechnung betreffend die direkte

Bundessteuer 2016 im Februar 2020 erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 forderte die Pflichtige

das kantonale Steueramt auf, die Steuerrechnung zu stornieren oder eine

anfechtbare Verfügung zu erlassen, weil sie mit dem zusätzlichen Einfordern der

Bundessteuer durch den Kanton Zürich nicht einverstanden sei. Am 8. Mai

2020 fand ein telefonischer Kontakt statt, bei dem mitgeteilt wurde, dass die

Veranlagung zu Recht erfolgt sei und diese erneut versandt werde. Daraufhin stellte

das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit E-Mail vom 8. Mai 2020 nur die

Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2017 zu.

Am

21. Oktober 2020 wurde der Pflichtigen vom Betreibungsamt Zug ein

Zahlungsbefehl betreffend die direkte Bundessteuer 2016 zugestellt, wogegen

diese am 29. Oktober 2020 Rechtsvorschlag erhob. Die Pflichtige nahm am

11. November 2020 Akteneinsicht beim Betreibungsamt Zug, wobei eine Kopie

der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2016 in den Akten

enthalten war.

Am 27. November 2020 erhob die Pflichtige Einsprache

gegen die direkte Bundessteuer für die Periode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016, worauf das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 11. Dezember 2020

infolge Verspätung nicht eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Pflichtige am 18. Januar 2021

Beschwerde beim Steuerrekursgericht, welche nach einer Sistierung aufgrund des

laufenden Verfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit

Entscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen wurde.

III.

Hiergegen erhob die Pflichtige am 11. November 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die

Anweisung an das kantonale Steueramt, in der Sache zu entscheiden.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt am 30. November 2021 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert

30.

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl.

§ 50 und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).

1.2

In

Bundessteuersachen umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Das

Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretens-entscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,

ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf

die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht

eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047,

E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.

2.1

Voraussetzung

für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes ist dessen Zustellung und damit dessen

Mitteilung. Vor seiner Mitteilung ist der Entscheid ein Nichturteil, was von

Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 411, E. 4.2;

Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Direkte Bundessteuern, S. 199 ff. auch zum Nachfolgenden). Hingegen

ist die Kenntnisnahme des Entscheids durch die steuerpflichtige Person nicht

nötig, da es sich um eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige

Rechtshandlung handelt. Der Beweis für die Zustellung und damit für die

rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung, von welcher der Ablauf der

Einsprachefrist abhängt, bzw. für den Zeitpunkt ihrer Mitteilung obliegt der

Steuerbehörde (BGr, 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.1, RB 1960 Nr. 54,

1970.

Nr. 35, 1985 Nr. 49; BGE 61 16, 92 I 257; StE 1991 B 93.6 Nr. 10;

Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., 2014, § 10 N 82). Wird die Verfügung mit

eingeschriebener Post zugestellt, so lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung

durch Einholen eines Postlaufzettels ermitteln, wobei es dem Empfänger

vorbehalten bleibt, die Richtigkeit oder Verlässlichkeit der postamtlichen

Bescheinigung im Einzelfall zu entkräften (RB ORK 1947 Nr. 41 = ZR 46 Nr. 76;

RB 1961 Nr. 55 = ZR 61 Nr. 127). Erfolgt die Sendung uneingeschrieben,

d. h. mit A- oder B-Post,

können die Zustellung und der genaue Zustellungszeitpunkt i. d. R. nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Das schliesst

jedoch nicht aus, dass aufgrund der Umstände des einzelnen Falls wenigstens der

Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht

haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der

freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss, § 7 N 136 ff.).

Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und

dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und

Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der

Parteien im Prozess (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, S. 161 f.). Dabei

darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die zu

beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine

Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn

aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl.

BGr, 19. Juni 2017, 2C 408/2016, E. 3.1). Führt eine solche

Beweiswürdigung zu keiner genügenden Gewissheit über den Zeitpunkt oder den

Zeitraum, in welchem die Zustellung erfolgt ist, so fällt dies, entsprechend

der Verteilung der Beweislast, zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (RB

1982.

Nr. 87).

2.2

Die

zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung wird durch den Grundsatz von

Treu und Glauben beschränkt. Dieser Grundsatz gilt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht und insbesondere im Steuerrecht (BGE 97 I 125 E. 3, auch zum Folgenden). Sowohl die Steuerbehörde wie auch die steuerpflichtige

Person haben sich so zu verhalten, wie es Treu und Glauben gebieten, woraus u. a. das Verbot

widersprüchlichen Verhaltens folgt. Erhält eine steuerpflichtige Person eine

Steuerrechnung, aus welcher sie zweifelsfrei erkennen kann, dass die

Steuerbehörde eine sie belastende Verfügung erlassen hat, die ihr nicht

zugestellt wurde, ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen die

Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis sie betrieben wird.

Unterlässt sie dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der

Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Verhaltens des

Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgehen,

wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGE 136 V 295 E. 5.9;

105.

III 43 E. 3; BGr, 15. Juli 2013, 5A_359/2013, E. 4.1).

3.

3.1

Die

Pflichtige macht wie bereits vor Steuerrekursgericht geltend, die

Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 sei bei ihr nicht eingetroffen

und das kantonale Steueramt sei für die Zustellung beweisbelastet. Ein

Organisationsverschulden sowie Fehler des kantonalen Steueramtes seien der

Pflichtigen nicht anzulasten. Das Steuerrekursgericht habe den Sachverhalt

willkürlich gewürdigt, weil es davon ausgegangen sei, dass sich die Pflichtige

nicht zur Wehr gesetzt hätte. Jedoch hätte die Pflichtige am 4. Mai 2020

einen Brief verfasst und gegen die unzulässige Steuerrechnung opponiert. Sie

hätte mit dem Schreiben die Stornierung der Rechnung oder die Zustellung einer

anfechtbaren Verfügung verlangt. Daraufhin sei ihr jedoch erneut nicht die Veranlagung

2016, sondern die Veranlagung 2017 per Mail zugestellt worden. Im Weiteren

bringt sie vor, dass es zu diesem Zeitpunkt kein Steuerhoheitsverfahren

zwischen ihr und dem kantonalen Steueramt gegeben habe, weshalb sich das

''überfallartige Verhalten'' des kantonalen Steueramtes nicht gerechtfertigt

hätte, dieses verhalte sich widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben.

Im Weiteren bemängelt sie, dass die Vorinstanz die Frage, ob eine Zustellung

mit nicht zertifizierter E-Mail fristauslösend sein könne, nicht beantwortet

habe.

3.2

Die

Vorinstanz hielt fest, dass das Steueramt den direkten Nachweis der

erfolgreichen Zustellung nicht erbracht habe, prüfte jedoch, ob die Zustellung

mittels Indizien nachgewiesen werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, es sei

davon auszugehen, dass die Pflichtige bereits im Februar 2020 die

Veranlagungsverfügung zugestellt erhalten habe. Überdies hätte die Pflichtige

aufgrund von Treu und Glauben die Veranlagungsverfügung zeitnah einfordern

müssen, sobald sie von ihrer Existenz Kenntnis gehabt habe. Dies sei beim

Empfang der Schlussrechnung vom 25. Februar 2020 der Fall gewesen. Jedoch

Dispositiv

habe die Pflichtige erst Anfang Mai 2020 reagiert. Demnach sei das kantonale

Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache der Pflichtigen eingetreten.

4.

Die

Pflichtige beruft sich auf die mangelhafte Eröffnung der Verfügung und die

Beweispflicht der Behörde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

direkte Zustellungsnachweis nicht erbracht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob die

Zustellung der Veranlagungsverfügung 2016 mittels Indizien ausreichend

nachgewiesen werden kann.

4.1 Am 20. August

2019 unterzeichnete die Pflichtige einen Einschätzungsvorschlag für die Staats-

und Gemeindesteuern 2016 des Kantons Zürich. Anschliessend erging am 10. Februar

2020 die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016. Am

13. Februar 2020 erliess die Dienstabteilung Inkasso des kantonalen

Steueramts eine entsprechende Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2016.

Auf der Rechnung wird erwähnt, dass sie aufgrund der Veranlagungsverfügung vom

10. Februar 2020 für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

2016 erhoben werde. Die Steuervertreterin der Pflichtigen, C AG, versah

die Rechnung nach ihrer Kontrolle der Faktoren mit einem Stempel, dem Vermerk «korrekt»

und mit Datum vom 25. Februar 2020. Ebenso setzte sie neben dem Vermerk

«aufgrund der Veranlagungsverfügung» einen Haken und den Vermerk ''i. O.'' am Schluss der Zeile. Am

4. Mai 2020 verfasste D für die C AG und E für die Pflichtige ein

Schreiben mit dem Betreff ''Ungerechtfertigte Steuerrechnungen / A AG,

Zug'' an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inkasso. Darin zeigen sie

sich erstaunt, dass die direkte Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017

zusätzlich zum Sitzkanton Zug eingefordert werde und verlangen die Stornierung

der Rechnung oder mindestens die Zustellung einer ''anfechtbaren Verfügung für

Ihre Vorgehensweise''. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 bestätigte der

Steuerkommissär nach erfolgtem Telefonat, dass der Kanton Zürich die

Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erhoben hätte und legte die

Veranlagungsverfügung für das Jahr 2017 bei. Im Weiteren merkte er an, dass die

bezahlte Bundessteuer vom Kanton Zug zurückzufordern sei und die Veranlagung

bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

4.2 Die

Pflichtige macht geltend, dass sich der Vermerk der Steuervertreterin

''korrekt'' auf der Steuerrechnung nur auf die kontrollierten Faktoren gemäss

Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 beziehe. Die

Bemerkung ''i. O.'' habe

sie angebracht, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine Veranlagungsverfügung

2016 ''wohl mit diesen Faktoren ebenfalls übereinstimmen würde'', jedoch habe

ihr die Veranlagungsverfügung nicht vorgelegen. In der Folge seien der

Steuervertreterin jedoch Zweifel gekommen, ob es richtig sei, wenn zwei

kantonale Steuerbehörden, Zug und Zürich, ohne einheitliche Koordination die

gleiche direkte Bundessteuer zweimal einfordern würden. Da die Steuern aber im

Kanton Zug bereits bezahlt worden seien, hätte die Pflichtige es nicht als

''hochdringlich'' erachtet, reflexartig auf die Steuerrechnung 2016 zu

reagieren.

4.3 Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Treu und Glauben hätte die

Vertreterin – die zudem von der Pflichtigen explizit als Steuervertreterin

bezeichnet wird – bei der Kontrolle der Rechnung umgehend reagieren müssen,

auch wenn die darauf erwähnte Veranlagungsverfügung vorher nicht eingegangen

wäre. Denn aufgrund der Erwähnung derselben auf der Rechnung musste der

Steuervertreterin bewusst sein, dass eine Frist zur Einsprache läuft. Hinzu

kommt, dass die Rechnung eine Zahlungsfrist für die direkte Bundessteuer 2016

bis zum 14. März 2020, also noch rund zwei Wochen nach der Kontrolle,

enthielt. Wäre die Steuervertreterin davon ausgegangen, die Bundessteuer sei

bereits im Kanton Zug bezahlt und nicht mehr geschuldet, wäre sie entgegen der

Behauptungen der Pflichtigen umso mehr davon ausgegangen, dass eine Reaktion

seitens der Pflichtigen hochdringlich wäre und hätte sich umgehend an die

Steuerbehörde wenden müssen. Ein Zuwarten von etwas mehr als zwei Monaten bis

zur Reaktion einer Steuervertreterin, welcher die verfahrensrechtlichen Abläufe

und Fristen bekannt sein müssen, ist höchst unwahrscheinlich, jedenfalls jedoch

widersprüchlich.

Hinzu kommt, dass die Pflichtige sich, auch nach dem

Telefonat und der E-Mail vom 8. Mai 2020, widersprüchlich verhielt. Dies

indem sie sich mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung 2017 begnügte,

nachdem sie die Aussage erhielt, die Bundessteuern 2016 und 2017 würden vom

Kanton zur Recht erhoben. Sie versuchte daraufhin nicht, auch die Veranlagung

2016 noch zu erhalten, sondern wartete bis zur Betreibung zu. Entgegen der

Ausführungen der Pflichtigen hat die Vorinstanz nicht ausgeführt, die

Pflichtige hätte nichts unternommen und bis zur Betreibung zugewartet. Sie

hielt lediglich fest, dass von der Pflichtigen nach Treu und Glauben zu

erwarten gewesen wäre, sich zu einem früheren Zeitpunkt und mit mehr Nachdruck

nach Erhalt der Rechnung um die erneute Zustellung der Veranlagungsverfügung

2016 zu bemühen. Insbesondere auch nachdem sie auf ihre Intervention hin

lediglich die Veranlagungsverfügung 2017 per E-Mail erhalten habe. Diesen

vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten.

Auch aus der Tatsache, dass zuvor kein Steuerhoheitsverfahren

im Gang war, kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten und es ist

dem Steueramt deshalb kein ''überfallartiges Vorgehen'' vorzuwerfen, wie sie

ausführt. Der Pflichtigen und ihrer Steuervertreterin war der

Einschätzungsvorschlag seit dem August 2019 bekannt. Auch wenn sie davon

ausgegangen wären, dass der Kanton Zürich die Pflichtige einzig für die Staats-

und Gemeindesteuern 2016 und nicht für die direkte Bundessteuer 2016 veranlagen

würde, war ihnen bekannt, dass der Kanton Zürich Steuern beanspruchen will,

auch wenn er sich auf der Steuerausscheidung nicht als Sitzkanton bezeichnet.

Bei Erhalt der Schlussrechnung wurde klar, dass der Kanton Zürich auch die

direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 einfordert. Die Rechnung erging bereits

drei Tage nach der darauf erwähnten Veranlagungsverfügung vom 10. Februar

2020, weshalb, wie bereits erwähnt, spätestens der Steuervertreterin bei der

Korrektur bewusst sein musste, dass hierfür eine Einsprachefrist lief. Zum

Zeitpunkt der Kontrolle der Steuerrechnung war zudem die Einsprachefrist noch

während ca. zwei Wochen am Laufen, weshalb eine umgehende Reaktion gar

fristwahrend erfolgt wäre.

Am Resultat ändert auch nichts, dass die Vorinstanz

fälschlicherweise davon ausging, dass die Pflichtige die Rechnung mit einem

Eingangsstempel – statt mit einem Korrekturvermerk – versehen hatte und sie

somit am 25. Februar 2020 erhalten hätte. Die Rechnung wurde an die A AG

c/o Buchhaltungsservice in Zug versandt und von da offensichtlich an die C AG

in F weitergeleitet, die sie dann am 25. Februar 2020 kontrollierte und

für korrekt befand. Aufgrund des handschriftlichen Korrekturvermerks mit Datum

ist jedenfalls erkennbar, dass sie die Rechnung bereits früher als am 25. Februar

2020 erhielt. Dies ändert nichts an der Feststellung der Vorinstanz, dass die

Pflichtige bei Wissen über die Existenz der Veranlagungsverfügung 2016 zeitnah

hätte reagieren und diese einfordern müssen (vgl. BGr, 6. Dezember 2004,

2A.657/2002, E. 2). Jedenfalls ist ihr nicht vorzuhalten, dass sie aus

dieser Feststellung falsche rechtliche Schlüsse zog. Vielmehr ist ihr

beizupflichten, dass das kantonale Steueramt zu Recht auf die Einsprache der

Pflichtigen nicht eingetreten ist.

Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz keine

Gehörsverletzung beging, indem sie die Frage der Fristauslösung durch die

E-Mail nicht beantworten hat, weil diese E-Mail für den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt nicht relevant ist.

Auch wenn der direkte Nachweis nicht erbracht ist, dass

die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016 der Pflichtigen

zugestellt wurde, deuten genügend starke Indizien auf die Zustellung derselben

hin, weshalb von der rechtsgültigen Eröffnung auszugehen ist. Aufgrund des

Verhaltens der Pflichtigen erscheint die Berufung auf eine mangelhafte

Eröffnung zudem treuwidrig.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: