SB.2021.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00132
20. Juli 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23871)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00132
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
direkte Bundessteuer 1.1.2016–31.12.2016,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die Steuerperioden 2016 und 2017 wurde bei der A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zug eine steueramtliche
Bücherrevision durchgeführt. Die Pflichtige hat im Kanton Zürich, wie in
anderen Kantonen (nicht aber in Zug) Grundeigentum. Im Schlussbericht vom 9. August
2019 wurde auf ein Briefkastendomizil in Zug geschlossen, weshalb das Steueramt
des Kantons Zürich in der Folge einen Einschätzungsvorschlag samt
interkantonaler Steuerausscheidung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
2016 erliess. Derselbe wurde von der Pflichtigen am 20. August 2019
unterzeichnet.
Am 10. Februar 2020 veranlagte das kantonale
Steueramt für die direkte Bundessteuer 2016 die Pflichtige mit einem Reingewinn
von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ... Die
Pflichtige bestreitet, dass ihr die Veranlagungsverfügung zugestellt worden
sei. Dabei räumt sie ein, die Steuerrechnung betreffend die direkte
Bundessteuer 2016 im Februar 2020 erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 forderte die Pflichtige
das kantonale Steueramt auf, die Steuerrechnung zu stornieren oder eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen, weil sie mit dem zusätzlichen Einfordern der
Bundessteuer durch den Kanton Zürich nicht einverstanden sei. Am 8. Mai
2020 fand ein telefonischer Kontakt statt, bei dem mitgeteilt wurde, dass die
Veranlagung zu Recht erfolgt sei und diese erneut versandt werde. Daraufhin stellte
das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit E-Mail vom 8. Mai 2020 nur die
Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2017 zu.
Am
21. Oktober 2020 wurde der Pflichtigen vom Betreibungsamt Zug ein
Zahlungsbefehl betreffend die direkte Bundessteuer 2016 zugestellt, wogegen
diese am 29. Oktober 2020 Rechtsvorschlag erhob. Die Pflichtige nahm am
11. November 2020 Akteneinsicht beim Betreibungsamt Zug, wobei eine Kopie
der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2016 in den Akten
enthalten war.
Am 27. November 2020 erhob die Pflichtige Einsprache
gegen die direkte Bundessteuer für die Periode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016, worauf das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 11. Dezember 2020
infolge Verspätung nicht eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Pflichtige am 18. Januar 2021
Beschwerde beim Steuerrekursgericht, welche nach einer Sistierung aufgrund des
laufenden Verfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit
Entscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen wurde.
III.
Hiergegen erhob die Pflichtige am 11. November 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die
Anweisung an das kantonale Steueramt, in der Sache zu entscheiden.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt am 30. November 2021 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl.
§ 50 und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).
1.2
In
Bundessteuersachen umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Das
Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretens-entscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf
die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht
eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047,
E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.
2.1
Voraussetzung
für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes ist dessen Zustellung und damit dessen
Mitteilung. Vor seiner Mitteilung ist der Entscheid ein Nichturteil, was von
Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 411, E. 4.2;
Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Direkte Bundessteuern, S. 199 ff. auch zum Nachfolgenden). Hingegen
ist die Kenntnisnahme des Entscheids durch die steuerpflichtige Person nicht
nötig, da es sich um eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige
Rechtshandlung handelt. Der Beweis für die Zustellung und damit für die
rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung, von welcher der Ablauf der
Einsprachefrist abhängt, bzw. für den Zeitpunkt ihrer Mitteilung obliegt der
Steuerbehörde (BGr, 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.1, RB 1960 Nr. 54,
1970.
Nr. 35, 1985 Nr. 49; BGE 61 16, 92 I 257; StE 1991 B 93.6 Nr. 10;
Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., 2014, § 10 N 82). Wird die Verfügung mit
eingeschriebener Post zugestellt, so lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung
durch Einholen eines Postlaufzettels ermitteln, wobei es dem Empfänger
vorbehalten bleibt, die Richtigkeit oder Verlässlichkeit der postamtlichen
Bescheinigung im Einzelfall zu entkräften (RB ORK 1947 Nr. 41 = ZR 46 Nr. 76;
RB 1961 Nr. 55 = ZR 61 Nr. 127). Erfolgt die Sendung uneingeschrieben,
d. h. mit A- oder B-Post,
können die Zustellung und der genaue Zustellungszeitpunkt i. d. R. nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Das schliesst
jedoch nicht aus, dass aufgrund der Umstände des einzelnen Falls wenigstens der
Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht
haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der
freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss, § 7 N 136 ff.).
Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und
dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und
Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der
Parteien im Prozess (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, S. 161 f.). Dabei
darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, wenn die zu
beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine
Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn
aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl.
BGr, 19. Juni 2017, 2C 408/2016, E. 3.1). Führt eine solche
Beweiswürdigung zu keiner genügenden Gewissheit über den Zeitpunkt oder den
Zeitraum, in welchem die Zustellung erfolgt ist, so fällt dies, entsprechend
der Verteilung der Beweislast, zum Nachteil der zustellenden Behörde aus (RB
1982.
Nr. 87).
2.2
Die
zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung wird durch den Grundsatz von
Treu und Glauben beschränkt. Dieser Grundsatz gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht und insbesondere im Steuerrecht (BGE 97 I 125 E. 3, auch zum Folgenden). Sowohl die Steuerbehörde wie auch die steuerpflichtige
Person haben sich so zu verhalten, wie es Treu und Glauben gebieten, woraus u. a. das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens folgt. Erhält eine steuerpflichtige Person eine
Steuerrechnung, aus welcher sie zweifelsfrei erkennen kann, dass die
Steuerbehörde eine sie belastende Verfügung erlassen hat, die ihr nicht
zugestellt wurde, ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen die
Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis sie betrieben wird.
Unterlässt sie dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der
Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Verhaltens des
Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgehen,
wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGE 136 V 295 E. 5.9;
105.
III 43 E. 3; BGr, 15. Juli 2013, 5A_359/2013, E. 4.1).
3.
3.1
Die
Pflichtige macht wie bereits vor Steuerrekursgericht geltend, die
Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 sei bei ihr nicht eingetroffen
und das kantonale Steueramt sei für die Zustellung beweisbelastet. Ein
Organisationsverschulden sowie Fehler des kantonalen Steueramtes seien der
Pflichtigen nicht anzulasten. Das Steuerrekursgericht habe den Sachverhalt
willkürlich gewürdigt, weil es davon ausgegangen sei, dass sich die Pflichtige
nicht zur Wehr gesetzt hätte. Jedoch hätte die Pflichtige am 4. Mai 2020
einen Brief verfasst und gegen die unzulässige Steuerrechnung opponiert. Sie
hätte mit dem Schreiben die Stornierung der Rechnung oder die Zustellung einer
anfechtbaren Verfügung verlangt. Daraufhin sei ihr jedoch erneut nicht die Veranlagung
2016, sondern die Veranlagung 2017 per Mail zugestellt worden. Im Weiteren
bringt sie vor, dass es zu diesem Zeitpunkt kein Steuerhoheitsverfahren
zwischen ihr und dem kantonalen Steueramt gegeben habe, weshalb sich das
''überfallartige Verhalten'' des kantonalen Steueramtes nicht gerechtfertigt
hätte, dieses verhalte sich widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben.
Im Weiteren bemängelt sie, dass die Vorinstanz die Frage, ob eine Zustellung
mit nicht zertifizierter E-Mail fristauslösend sein könne, nicht beantwortet
habe.
3.2
Die
Vorinstanz hielt fest, dass das Steueramt den direkten Nachweis der
erfolgreichen Zustellung nicht erbracht habe, prüfte jedoch, ob die Zustellung
mittels Indizien nachgewiesen werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, es sei
davon auszugehen, dass die Pflichtige bereits im Februar 2020 die
Veranlagungsverfügung zugestellt erhalten habe. Überdies hätte die Pflichtige
aufgrund von Treu und Glauben die Veranlagungsverfügung zeitnah einfordern
müssen, sobald sie von ihrer Existenz Kenntnis gehabt habe. Dies sei beim
Empfang der Schlussrechnung vom 25. Februar 2020 der Fall gewesen. Jedoch
Dispositiv
habe die Pflichtige erst Anfang Mai 2020 reagiert. Demnach sei das kantonale
Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache der Pflichtigen eingetreten.
4.
Die
Pflichtige beruft sich auf die mangelhafte Eröffnung der Verfügung und die
Beweispflicht der Behörde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
direkte Zustellungsnachweis nicht erbracht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob die
Zustellung der Veranlagungsverfügung 2016 mittels Indizien ausreichend
nachgewiesen werden kann.
4.1 Am 20. August
2019 unterzeichnete die Pflichtige einen Einschätzungsvorschlag für die Staats-
und Gemeindesteuern 2016 des Kantons Zürich. Anschliessend erging am 10. Februar
2020 die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016. Am
13. Februar 2020 erliess die Dienstabteilung Inkasso des kantonalen
Steueramts eine entsprechende Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2016.
Auf der Rechnung wird erwähnt, dass sie aufgrund der Veranlagungsverfügung vom
10. Februar 2020 für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2016 erhoben werde. Die Steuervertreterin der Pflichtigen, C AG, versah
die Rechnung nach ihrer Kontrolle der Faktoren mit einem Stempel, dem Vermerk «korrekt»
und mit Datum vom 25. Februar 2020. Ebenso setzte sie neben dem Vermerk
«aufgrund der Veranlagungsverfügung» einen Haken und den Vermerk ''i. O.'' am Schluss der Zeile. Am
4. Mai 2020 verfasste D für die C AG und E für die Pflichtige ein
Schreiben mit dem Betreff ''Ungerechtfertigte Steuerrechnungen / A AG,
Zug'' an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inkasso. Darin zeigen sie
sich erstaunt, dass die direkte Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017
zusätzlich zum Sitzkanton Zug eingefordert werde und verlangen die Stornierung
der Rechnung oder mindestens die Zustellung einer ''anfechtbaren Verfügung für
Ihre Vorgehensweise''. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 bestätigte der
Steuerkommissär nach erfolgtem Telefonat, dass der Kanton Zürich die
Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erhoben hätte und legte die
Veranlagungsverfügung für das Jahr 2017 bei. Im Weiteren merkte er an, dass die
bezahlte Bundessteuer vom Kanton Zug zurückzufordern sei und die Veranlagung
bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
4.2 Die
Pflichtige macht geltend, dass sich der Vermerk der Steuervertreterin
''korrekt'' auf der Steuerrechnung nur auf die kontrollierten Faktoren gemäss
Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 beziehe. Die
Bemerkung ''i. O.'' habe
sie angebracht, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine Veranlagungsverfügung
2016 ''wohl mit diesen Faktoren ebenfalls übereinstimmen würde'', jedoch habe
ihr die Veranlagungsverfügung nicht vorgelegen. In der Folge seien der
Steuervertreterin jedoch Zweifel gekommen, ob es richtig sei, wenn zwei
kantonale Steuerbehörden, Zug und Zürich, ohne einheitliche Koordination die
gleiche direkte Bundessteuer zweimal einfordern würden. Da die Steuern aber im
Kanton Zug bereits bezahlt worden seien, hätte die Pflichtige es nicht als
''hochdringlich'' erachtet, reflexartig auf die Steuerrechnung 2016 zu
reagieren.
4.3 Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Treu und Glauben hätte die
Vertreterin – die zudem von der Pflichtigen explizit als Steuervertreterin
bezeichnet wird – bei der Kontrolle der Rechnung umgehend reagieren müssen,
auch wenn die darauf erwähnte Veranlagungsverfügung vorher nicht eingegangen
wäre. Denn aufgrund der Erwähnung derselben auf der Rechnung musste der
Steuervertreterin bewusst sein, dass eine Frist zur Einsprache läuft. Hinzu
kommt, dass die Rechnung eine Zahlungsfrist für die direkte Bundessteuer 2016
bis zum 14. März 2020, also noch rund zwei Wochen nach der Kontrolle,
enthielt. Wäre die Steuervertreterin davon ausgegangen, die Bundessteuer sei
bereits im Kanton Zug bezahlt und nicht mehr geschuldet, wäre sie entgegen der
Behauptungen der Pflichtigen umso mehr davon ausgegangen, dass eine Reaktion
seitens der Pflichtigen hochdringlich wäre und hätte sich umgehend an die
Steuerbehörde wenden müssen. Ein Zuwarten von etwas mehr als zwei Monaten bis
zur Reaktion einer Steuervertreterin, welcher die verfahrensrechtlichen Abläufe
und Fristen bekannt sein müssen, ist höchst unwahrscheinlich, jedenfalls jedoch
widersprüchlich.
Hinzu kommt, dass die Pflichtige sich, auch nach dem
Telefonat und der E-Mail vom 8. Mai 2020, widersprüchlich verhielt. Dies
indem sie sich mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung 2017 begnügte,
nachdem sie die Aussage erhielt, die Bundessteuern 2016 und 2017 würden vom
Kanton zur Recht erhoben. Sie versuchte daraufhin nicht, auch die Veranlagung
2016 noch zu erhalten, sondern wartete bis zur Betreibung zu. Entgegen der
Ausführungen der Pflichtigen hat die Vorinstanz nicht ausgeführt, die
Pflichtige hätte nichts unternommen und bis zur Betreibung zugewartet. Sie
hielt lediglich fest, dass von der Pflichtigen nach Treu und Glauben zu
erwarten gewesen wäre, sich zu einem früheren Zeitpunkt und mit mehr Nachdruck
nach Erhalt der Rechnung um die erneute Zustellung der Veranlagungsverfügung
2016 zu bemühen. Insbesondere auch nachdem sie auf ihre Intervention hin
lediglich die Veranlagungsverfügung 2017 per E-Mail erhalten habe. Diesen
vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten.
Auch aus der Tatsache, dass zuvor kein Steuerhoheitsverfahren
im Gang war, kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten und es ist
dem Steueramt deshalb kein ''überfallartiges Vorgehen'' vorzuwerfen, wie sie
ausführt. Der Pflichtigen und ihrer Steuervertreterin war der
Einschätzungsvorschlag seit dem August 2019 bekannt. Auch wenn sie davon
ausgegangen wären, dass der Kanton Zürich die Pflichtige einzig für die Staats-
und Gemeindesteuern 2016 und nicht für die direkte Bundessteuer 2016 veranlagen
würde, war ihnen bekannt, dass der Kanton Zürich Steuern beanspruchen will,
auch wenn er sich auf der Steuerausscheidung nicht als Sitzkanton bezeichnet.
Bei Erhalt der Schlussrechnung wurde klar, dass der Kanton Zürich auch die
direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 einfordert. Die Rechnung erging bereits
drei Tage nach der darauf erwähnten Veranlagungsverfügung vom 10. Februar
2020, weshalb, wie bereits erwähnt, spätestens der Steuervertreterin bei der
Korrektur bewusst sein musste, dass hierfür eine Einsprachefrist lief. Zum
Zeitpunkt der Kontrolle der Steuerrechnung war zudem die Einsprachefrist noch
während ca. zwei Wochen am Laufen, weshalb eine umgehende Reaktion gar
fristwahrend erfolgt wäre.
Am Resultat ändert auch nichts, dass die Vorinstanz
fälschlicherweise davon ausging, dass die Pflichtige die Rechnung mit einem
Eingangsstempel – statt mit einem Korrekturvermerk – versehen hatte und sie
somit am 25. Februar 2020 erhalten hätte. Die Rechnung wurde an die A AG
c/o Buchhaltungsservice in Zug versandt und von da offensichtlich an die C AG
in F weitergeleitet, die sie dann am 25. Februar 2020 kontrollierte und
für korrekt befand. Aufgrund des handschriftlichen Korrekturvermerks mit Datum
ist jedenfalls erkennbar, dass sie die Rechnung bereits früher als am 25. Februar
2020 erhielt. Dies ändert nichts an der Feststellung der Vorinstanz, dass die
Pflichtige bei Wissen über die Existenz der Veranlagungsverfügung 2016 zeitnah
hätte reagieren und diese einfordern müssen (vgl. BGr, 6. Dezember 2004,
2A.657/2002, E. 2). Jedenfalls ist ihr nicht vorzuhalten, dass sie aus
dieser Feststellung falsche rechtliche Schlüsse zog. Vielmehr ist ihr
beizupflichten, dass das kantonale Steueramt zu Recht auf die Einsprache der
Pflichtigen nicht eingetreten ist.
Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz keine
Gehörsverletzung beging, indem sie die Frage der Fristauslösung durch die
E-Mail nicht beantworten hat, weil diese E-Mail für den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt nicht relevant ist.
Auch wenn der direkte Nachweis nicht erbracht ist, dass
die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016 der Pflichtigen
zugestellt wurde, deuten genügend starke Indizien auf die Zustellung derselben
hin, weshalb von der rechtsgültigen Eröffnung auszugehen ist. Aufgrund des
Verhaltens der Pflichtigen erscheint die Berufung auf eine mangelhafte
Eröffnung zudem treuwidrig.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: