SB.2021.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00135
2. Februar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00135
SB.2021.00136
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,
2. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie
Direkte
Bundessteuer 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde C wies das ''Revisionsbegehren'' von A und B (nachfolgend: die
Pflichtigen) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im
Betrag von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 16. Juni
2021 ab bzw. trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da sich insbesondere
die Verhältnisse seit dem letzten Erlassentscheid vom 7. Juni 2016 nicht
geändert hätten und überdies bereits vor dem Erlassgesuch ein Verlustschein für
die Steuern vorliegen würde.
B. Das kantonale
Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, trat auf das ''Revisionsbegehren'' der
Pflichtigen um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer von 2012 im Betrag
von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 2. Juni
2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Entscheid der Gemeinde C betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 erhoben
die Pflichtigen am 14. Juli 2021 Rekurs bei der kantonalen Finanzdirektion
mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass gutzuheissen.
B. Gegen
den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 betreffend die direkte
Bundessteuer 2012 erhoben die Pflichtigen am 30. Juni 2021 Rekurs bei der
Finanzdirektion mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass
gutzuheissen.
C. Die
Finanzdirektion vereinigte die beiden Verfahren, da es sich um dieselben Pflichtigen
und dieselbe Sach- und Rechtslage handle und wies beide Verfahren mit Entscheid
vom 15. November 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2021 beantragte der
Pflichtige den Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der
direkten Bundessteuer 2012.
Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde
der Pflichtigen, B, aufgrund fehlender Unterschrift als Solidarschuldnerin vom
Verwaltungsgericht Frist angesetzt, zu erklären, ob sie am Verfahren teilnehmen
möchte. Zudem wurde den Pflichtigen Frist zur Bezahlung einer Kaution angesetzt
und die beiden Verfahren über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012
sowie der direkten Bundessteuer 2012 vereinigt. Die Kaution ging fristgerecht
ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 reichten die Pflichtigen die
Bestätigung ein, dass die Ehefrau am Verfahren teilnehmen möchte. Ergänzend
wurde festgehalten, dass gegen die Ehefrau kein Zahlungsbefehl betreffend die
offenen Steuerschulden 2012 ergangen sei, weshalb sie beim Gemeindesteueramt C
in ihrem Namen ein Erlassgesuch eingereicht hätten. Somit würden sie
beantragen, dass die neuen Gesuche mit der vorliegenden Beschwerde zu vereinen
seien.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Erlassverfahren SB.2021.00135 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012
(Revision) und SB.2021.00136 betreffend direkte Bundessteuer 2014 (Revision)
betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb
diese bereits mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 vereinigt
wurden.
1.2
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und die auch auf
das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Nach § 183
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden. Der Entscheid über den Steuererlass der Staats- und
Gemeindesteuern steht der betroffenen Gemeinde zu und derjenige über die
direkte Bundessteuer dem kantonalen Steueramt. Beide Entscheide können sodann
mittels Rekurs an die Finanzdirektion und hernach mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 167g Abs. 1 DBG i.V.m. § 185 Abs. 1 und 2 StG).
1.4
Das
Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen vor- oder
erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, jedoch lediglich
überprüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem
Gericht hingegen verwehrt (BG, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
1.5
Gegenstand
des Steuererlassverfahrens bildet sodann allein der Erlass von Steuern, während
die Überprüfung oder Berichtigung einer fehlerhaften Einschätzung im
Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4). Bezugsfragen wie die Abschreibung von Steuerforderungen zufolge
Uneinbringlichkeit etc. sind mit der Anfechtung der Schlussrechnung oder im
Rahmen eines Begehrens um Zahlungserleichterungen nach § 177 StG
vorzubringen und können ebenfalls nicht Gegenstand des Steuererlassverfahrens
bilden. Auch betreibungsrechtliche Fragen können nicht Gegenstand eines
Erlassverfahrens bilden. Sodann sind aufsichtsrechtliche Beschwerden wegen
pflichtwidriger Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen durch
Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden gemäss § 111 StG bei der
Finanzdirektion und hernach beim Regierungsrat zu erheben, während ein direkter
Weiterzug eines Entscheids der Finanzdirektion an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist (VGr, 8. Juli 2021, SB.2020.00120, E. 2.1 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
1.6
Gemäss Rz. 5
der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016 ([ZStB], nachfolgend: Weisung) tritt die
Erlassbehörde auf Erlassgesuche nicht ein, die nach Zustellung des
Zahlungsbefehls eingereicht werden. Gleiches gilt für die direkten
Bundessteuern gemäss Art. 167 Abs. 4 DBG.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, dass sowohl der Gemeinderat C betreffend den Erlass der
Staats- und Gemeindesteuern 2012 wie auch der Kanton Zürich betreffend den Erlass
der direkten Bundessteuer 2012 zu Recht nicht auf die, erst nach Zustellung der
entsprechenden Zahlungsbefehle, gestellten Erlassgesuche eingetreten sei,
weshalb auf die weiteren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der
Pflichtigen nicht weiter einzugehen und die Rekurse abzuweisen seien.
2.2
Die
Pflichtigen machen nicht geltend, die Gesuche seien vor Ausstellen der
Zahlungsbefehle gestellt worden und führen hierzu lediglich aus, dass nicht ein
neues Erlassgesuch eingereicht worden sei, sondern die Revision des
Erlassentscheids vom 30. März 2016 beantragt werde, weshalb die
Vorinstanzen zu Unrecht nicht auf ihre Revisionsgesuche eingetreten seien.
2.2.1
Nach
§ 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von
Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende
Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt
waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder
ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In diesem
Zusammenhang gelten als erhebliche Tatsachen grundsätzlich diejenigen, die
nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten
sind (Looser in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 147
N. 10, mit Hinweisen). Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn der
Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2).
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).
2.2.2
Im
Erlassverfahren finden die Bestimmungen zur Revision nach § 155 StG und
nach Art. 147 ff. DBG keine (sinngemässe) Anwendung, da jeweils in § 185 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 4 DBG lediglich auf die §§ 147
bis 154 StG respektive auf die Artikel 132 bis 135 DBG und 140 bis 145 DBG
verwiesen wird. Somit sind Revisionsgesuche nur im Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsverfahren zulässig, nicht jedoch im Bezugsverfahren.
2.2.3
Diese Gegebenheit wurde den Pflichtigen im Entscheid der Gemeinde C vom 17. Juli
2020, im Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 sowie
bereits in der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. März 2021
betreffend Steuerbezug ausführlich dargelegt. Beide Vorinstanzen nahmen an,
dass die Pflichtigen deshalb ein Wiedererwägungsgesuch stellen wollten, nahmen
es als solches entgegen und prüften die Voraussetzungen.
2.2.4
Die Pflichtigen machen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. November
2021.
nun erneut geltend, dass die Voraussetzungen einer Revision gegeben seien
ohne substanziiert darzulegen, welche Voraussetzungen sie als gegeben erachten
oder sich mit den gesetzlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen, jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen
ist.
2.3
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zahlungsbefehle jeweils vor den
''Revisionsgesuchen'' resp. Wiedererwägungsgesuchen zum Erlass der Steuern
ergingen. Der Zahlungsbefehl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012
erging am 2. November 2017 und somit vor dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni
2020.
Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer 2012, bei denen der Zahlungsbefehl
am 26. Februar 2019 des Betreibungsamts Pfannenstiel am 8. März 2019
und mithin vor Einreichung des wiedererwägungsweisen Erlassgesuchs vom 15. März
2021.
zugestellt wurde. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht nicht auf
die Wiedererwägungsgesuche eingetreten sind und die Vorinstanz die Rekurse zu
Recht abwies.
3.
3.1
Mit als
''Replik'' bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2021 merkten die
Pflichtigen an, dass die Zahlungsbefehle der betroffenen Steuerschulden, sowohl
der Staats- und Gemeindesteuern 2012 als auch der direkten Bundessteuer 2012,
nicht gegenüber der Ehefrau und Pflichtigen ergangen seien, weshalb die
Pflichtige neue Erlassgesuche an das Gemeindesteueramt und das kantonale
Steueramt gestellt hätte. Sie baten darum, die neuen Gesuche mit dem
vorliegenden Verfahren zu vereinigen.
3.2
Die unter
neuem Datum gestellten Gesuche können wie in Ziff. 1.2 dargestellt nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sein, da die Vorinstanzen darüber nicht entschieden haben.
Somit ist auf das Begehren der Vereinigung der neu gestellten Gesuche mit dem
vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Anzumerken ist jedoch, dass sowohl
die Gemeinde C und das kantonale Steueramt in ihren Entscheiden einlässlich
geprüft haben, ob sich die Verhältnisse der solidarisch haftentenden
Pflichtigen verändert haben und ob deshalb auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten sei. Beide Instanzen haben dies verneint, weshalb die Pflichtigen
nicht davon ausgehen können, dass die erneuten Gesuche durch die Vorinstanzen
anders beurteilt werden würden.
Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne
Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
[VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund
der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer
Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert
orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des
Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen, insbesondere, wenn lediglich
die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen ist.
Vorliegend rechtfertigt es sich, den Pflichtigen die
reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie trotz eingehender Begründung
der Unzulässigkeit eines Revisionsbegehrens durch die Vorinstanzen erneut ein
Revisionsbegehren stellten und sich trotz juristischen Kenntnissen nicht
genügend mit den Darlegungen der Vorinstanzen auseinandersetzten. Da sich die
Prüfung auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte und den
Besonderheiten des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich
ungeachtet des Streitwerts eine Gerichtsgebühr von je Fr. 500.-. Die Gerichtskosten
werden mit der bereits geleisteten Kaution verrechnet.
4.2
Eine
Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und steht den Pflichtigen aufgrund
ihres Unterliegens und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ohnehin
nicht zu (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17
Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben
lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2021.000135 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2021.000136 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000135 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000136 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …