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Entscheid

SB.2021.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00135

2. Februar 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23432)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00135

SB.2021.00136

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,

2. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

Direkte

Bundessteuer 2012),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde C wies das ''Revisionsbegehren'' von A und B (nachfolgend: die

Pflichtigen) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im

Betrag von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 16. Juni

2021 ab bzw. trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da sich insbesondere

die Verhältnisse seit dem letzten Erlassentscheid vom 7. Juni 2016 nicht

geändert hätten und überdies bereits vor dem Erlassgesuch ein Verlustschein für

die Steuern vorliegen würde.

B. Das kantonale

Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, trat auf das ''Revisionsbegehren'' der

Pflichtigen um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuer von 2012 im Betrag

von Fr. … (inkl. Zinsen und Betreibungsspesen) mit Entscheid vom 2. Juni

2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid der Gemeinde C betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 erhoben

die Pflichtigen am 14. Juli 2021 Rekurs bei der kantonalen Finanzdirektion

mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass gutzuheissen.

B. Gegen

den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 betreffend die direkte

Bundessteuer 2012 erhoben die Pflichtigen am 30. Juni 2021 Rekurs bei der

Finanzdirektion mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass

gutzuheissen.

C. Die

Finanzdirektion vereinigte die beiden Verfahren, da es sich um dieselben Pflichtigen

und dieselbe Sach- und Rechtslage handle und wies beide Verfahren mit Entscheid

vom 15. November 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. November 2021 beantragte der

Pflichtige den Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 und der

direkten Bundessteuer 2012.

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde

der Pflichtigen, B, aufgrund fehlender Unterschrift als Solidarschuldnerin vom

Verwaltungsgericht Frist angesetzt, zu erklären, ob sie am Verfahren teilnehmen

möchte. Zudem wurde den Pflichtigen Frist zur Bezahlung einer Kaution angesetzt

und die beiden Verfahren über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012

sowie der direkten Bundessteuer 2012 vereinigt. Die Kaution ging fristgerecht

ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 reichten die Pflichtigen die

Bestätigung ein, dass die Ehefrau am Verfahren teilnehmen möchte. Ergänzend

wurde festgehalten, dass gegen die Ehefrau kein Zahlungsbefehl betreffend die

offenen Steuerschulden 2012 ergangen sei, weshalb sie beim Gemeindesteueramt C

in ihrem Namen ein Erlassgesuch eingereicht hätten. Somit würden sie

beantragen, dass die neuen Gesuche mit der vorliegenden Beschwerde zu vereinen

seien.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Erlassverfahren SB.2021.00135 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012

(Revision) und SB.2021.00136 betreffend direkte Bundessteuer 2014 (Revision)

betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb

diese bereits mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 vereinigt

wurden.

1.2

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und die auch auf

das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Nach § 183

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden. Der Entscheid über den Steuererlass der Staats- und

Gemeindesteuern steht der betroffenen Gemeinde zu und derjenige über die

direkte Bundessteuer dem kantonalen Steueramt. Beide Entscheide können sodann

mittels Rekurs an die Finanzdirektion und hernach mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 167g Abs. 1 DBG i.V.m. § 185 Abs. 1 und 2 StG).

1.4

Das

Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen vor- oder

erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, jedoch lediglich

überprüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem

Gericht hingegen verwehrt (BG, 26. Mail 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

1.5

Gegenstand

des Steuererlassverfahrens bildet sodann allein der Erlass von Steuern, während

die Überprüfung oder Berichtigung einer fehlerhaften Einschätzung im

Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 4). Bezugsfragen wie die Abschreibung von Steuerforderungen zufolge

Uneinbringlichkeit etc. sind mit der Anfechtung der Schlussrechnung oder im

Rahmen eines Begehrens um Zahlungserleichterungen nach § 177 StG

vorzubringen und können ebenfalls nicht Gegenstand des Steuererlassverfahrens

bilden. Auch betreibungsrechtliche Fragen können nicht Gegenstand eines

Erlassverfahrens bilden. Sodann sind aufsichtsrechtliche Beschwerden wegen

pflichtwidriger Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen durch

Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden gemäss § 111 StG bei der

Finanzdirektion und hernach beim Regierungsrat zu erheben, während ein direkter

Weiterzug eines Entscheids der Finanzdirektion an das Verwaltungsgericht

ausgeschlossen ist (VGr, 8. Juli 2021, SB.2020.00120, E. 2.1 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.6

Gemäss Rz. 5

der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016 ([ZStB], nachfolgend: Weisung) tritt die

Erlassbehörde auf Erlassgesuche nicht ein, die nach Zustellung des

Zahlungsbefehls eingereicht werden. Gleiches gilt für die direkten

Bundessteuern gemäss Art. 167 Abs. 4 DBG.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, dass sowohl der Gemeinderat C betreffend den Erlass der

Staats- und Gemeindesteuern 2012 wie auch der Kanton Zürich betreffend den Erlass

der direkten Bundessteuer 2012 zu Recht nicht auf die, erst nach Zustellung der

entsprechenden Zahlungsbefehle, gestellten Erlassgesuche eingetreten sei,

weshalb auf die weiteren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der

Pflichtigen nicht weiter einzugehen und die Rekurse abzuweisen seien.

2.2

Die

Pflichtigen machen nicht geltend, die Gesuche seien vor Ausstellen der

Zahlungsbefehle gestellt worden und führen hierzu lediglich aus, dass nicht ein

neues Erlassgesuch eingereicht worden sei, sondern die Revision des

Erlassentscheids vom 30. März 2016 beantragt werde, weshalb die

Vorinstanzen zu Unrecht nicht auf ihre Revisionsgesuche eingetreten seien.

2.2.1

Nach

§ 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine

rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von

Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende

Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt

waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder

ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In diesem

Zusammenhang gelten als erhebliche Tatsachen grundsätzlich diejenigen, die

nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten

sind (Looser in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 147

N. 10, mit Hinweisen). Eine Revision ist zudem ausgeschlossen, wenn der

Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren

Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2).

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,

spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des

Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).

2.2.2

Im

Erlassverfahren finden die Bestimmungen zur Revision nach § 155 StG und

nach Art. 147 ff. DBG keine (sinngemässe) Anwendung, da jeweils in § 185 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 4 DBG lediglich auf die §§ 147

bis 154 StG respektive auf die Artikel 132 bis 135 DBG und 140 bis 145 DBG

verwiesen wird. Somit sind Revisionsgesuche nur im Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsverfahren zulässig, nicht jedoch im Bezugsverfahren.

2.2.3

Diese Gegebenheit wurde den Pflichtigen im Entscheid der Gemeinde C vom 17. Juli

2020, im Entscheid des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2021 sowie

bereits in der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. März 2021

betreffend Steuerbezug ausführlich dargelegt. Beide Vorinstanzen nahmen an,

dass die Pflichtigen deshalb ein Wiedererwägungsgesuch stellen wollten, nahmen

es als solches entgegen und prüften die Voraussetzungen.

2.2.4

Die Pflichtigen machen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. November

2021.

nun erneut geltend, dass die Voraussetzungen einer Revision gegeben seien

ohne substanziiert darzulegen, welche Voraussetzungen sie als gegeben erachten

oder sich mit den gesetzlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, weshalb darauf

nicht weiter einzugehen, jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen

ist.

2.3

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zahlungsbefehle jeweils vor den

''Revisionsgesuchen'' resp. Wiedererwägungsgesuchen zum Erlass der Steuern

ergingen. Der Zahlungsbefehl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012

erging am 2. November 2017 und somit vor dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni

2020.

Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer 2012, bei denen der Zahlungsbefehl

am 26. Februar 2019 des Betreibungsamts Pfannenstiel am 8. März 2019

und mithin vor Einreichung des wiedererwägungsweisen Erlassgesuchs vom 15. März

2021.

zugestellt wurde. Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht nicht auf

die Wiedererwägungsgesuche eingetreten sind und die Vorinstanz die Rekurse zu

Recht abwies.

3.

3.1

Mit als

''Replik'' bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2021 merkten die

Pflichtigen an, dass die Zahlungsbefehle der betroffenen Steuerschulden, sowohl

der Staats- und Gemeindesteuern 2012 als auch der direkten Bundessteuer 2012,

nicht gegenüber der Ehefrau und Pflichtigen ergangen seien, weshalb die

Pflichtige neue Erlassgesuche an das Gemeindesteueramt und das kantonale

Steueramt gestellt hätte. Sie baten darum, die neuen Gesuche mit dem

vorliegenden Verfahren zu vereinigen.

3.2

Die unter

neuem Datum gestellten Gesuche können wie in Ziff. 1.2 dargestellt nicht Gegenstand

dieses Verfahrens sein, da die Vorinstanzen darüber nicht entschieden haben.

Somit ist auf das Begehren der Vereinigung der neu gestellten Gesuche mit dem

vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Anzumerken ist jedoch, dass sowohl

die Gemeinde C und das kantonale Steueramt in ihren Entscheiden einlässlich

geprüft haben, ob sich die Verhältnisse der solidarisch haftentenden

Pflichtigen verändert haben und ob deshalb auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten sei. Beide Instanzen haben dies verneint, weshalb die Pflichtigen

nicht davon ausgehen können, dass die erneuten Gesuche durch die Vorinstanzen

anders beurteilt werden würden.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese

einzutreten ist.

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne

Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund

der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer

Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert

orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des

Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen, insbesondere, wenn lediglich

die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen ist.

Vorliegend rechtfertigt es sich, den Pflichtigen die

reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie trotz eingehender Begründung

der Unzulässigkeit eines Revisionsbegehrens durch die Vorinstanzen erneut ein

Revisionsbegehren stellten und sich trotz juristischen Kenntnissen nicht

genügend mit den Darlegungen der Vorinstanzen auseinandersetzten. Da sich die

Prüfung auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte und den

Besonderheiten des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich

ungeachtet des Streitwerts eine Gerichtsgebühr von je Fr. 500.-. Die Gerichtskosten

werden mit der bereits geleisteten Kaution verrechnet.

4.2

Eine

Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und steht den Pflichtigen aufgrund

ihres Unterliegens und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ohnehin

nicht zu (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben

lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders

bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2021.000135 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2021.000136 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000135 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.000136 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …