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Entscheid

SB.2021.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00137

3. Februar 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23419)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00137

SB.2021.00138

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

Direkte

Bundessteuer 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) deklarierte für die

Steuerperiode 2018 weder Vermögen noch Einkommen, weshalb sie mit Auflage vom

19. Dezember 2019, Erinnerungsschreiben vom 1. Februar 2020, Mahnung

vom 26. Februar 2020, Auflageergänzung vom 20. Oktober 2020 und

erneuter Auflagemahnung vom 5. Januar 2021 zur Belegung ihrer Einkommens-

und Vermögenssituation aufgefordert wurde. Die Pflichtige erneuerte mit

Stellungnahmen vom 17. November 2020, 5. Januar 2021 und 12. Januar

2021 ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet zu haben,

während sie ihren Lebensunterhalt mit der finanziellen Unterstützung bzw. einem

Darlehen ihres damaligen Verlobten bzw. heutigen Ehemannes B finanziert haben

will und einen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- auswies. Eine entsprechende

Darlehensvereinbarung mit Bezifferung der erhaltenen Unterstützungsleistungen

wurde nicht beigebracht.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

9. Februar 2021 setzte das Steueramt die Nettoeinkünfte der Pflichtigen

nach pflichtgemässen (Teil-Ermessen) auf Fr. … fest und schätzte deren

steuerbares Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2018) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer 2018).

Mit Einsprachen vom 16. Februar 2021 erneuerte die

Pflichtige ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet und kein

Geld verdient zu haben, worauf das kantonale Steueramt ihre Einsprachen am 1. April

2021 abwies.

Erwägungen

II.

Auch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem

Steuerrekursgericht hielt die Pflichtige an ihrer bisherigen Darstellung fest,

während das kantonale Steueramt darlegte, dass die Pflichtige als … tätig sei,

eine eigene Firma habe und auf … Produkte vertreibe. Hierauf wies das

Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der Pflichtigen am 8. Oktober 2021

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. November 2021 reichte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht Kontoauszüge ihres Privatkontos und eine neue

Steuererklärung ein, wonach sie 2018 ein Einkommen von Fr. … erzielt habe.

Überdies erklärte sie, ihre neue Deklaration auch als Selbstanzeige dem

zuständigen Steueramt der Gemeinde C eingereicht zu haben. Sodann

beantragte sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vor­instanzlichen

Entscheids und eine Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss ihrer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten (neuen) Steuerdeklaration.

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00137 (Staats- und

Gemeindesteuern 2018) und SB.2021.00138 (direkte Bundessteuer 2018). Überdies

zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen und übrigen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Während sich das Steueramt der Gemeinde C und die

Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bereits vor dem

vorinstanzlichen Entscheid verwirklichte unechte Noven sind sodann nur

zulässig, falls sie nicht wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zur

Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wurden (analog § 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hierbei hat

die sich auf ein Novum berufende Partei darzutun und nachzuweisen, wann sie von

diesem erfahren hat und weshalb sie kein Verschulden an dessen verspäteter

Geltendmachung trifft (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 153 StG N. 46).

2.2

Steuerpflichtige

müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG zudem

alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen

unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge

der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden

(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).

Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten

werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die

steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,

dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten

erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April

2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB

1963.

Nr. 62).

Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise

nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im Einspracheverfahren

die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder

zumindest anzubieten.

2.3

Obwohl die

Pflichtige wiederholt und mit entsprechender Auflagemahnung zur Einreichung von

Lohnausweisen und Kontoauszügen aufgefordert wurde, hat sie entsprechende

Kontoauszüge erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als

Beschwerdebeilage nachgereicht. Es sind weder rechtfertigende Gründe für diese

verspätete Einreichung ersichtlich, noch gibt es eine Entschuldigung für die

vorangegangene und mehrfach bekräftigte Falschdeklaration der

Einkommenssituation durch die Pflichtige. Sodann hätte die nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzte bzw. veranlagte Pflichtige spätestens im

Einspracheverfahren die von ihr versäumten Verfahrenspflichten nachholen bzw.

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung geben und hierfür notwendige

Beweismittel beibringen oder zumindest anbieten müssen.

Die von der Pflichtigen nachgereichten Unterlagen und die

Nachdeklaration von Einkünften sind somit verspätet eingereicht bzw.

vorgetragen worden und aufgrund des dargelegten Novenverbots unbeachtlich,

soweit die Pflichtige hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will.

Bereits aus diesem Grund ist ihre Beschwerde abzuweisen,

soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

2.4

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass auch mit den nachgereichten Kontoauszügen und den

nachdeklarierten Einkünften nicht plausibel dargelegt wurde, wie die Pflichtige

in der strittigen Steuerperiode ihren Lebensunterhalt bestritten hatte. So

reichen die von ihr nachdeklarierten Einkünfte nicht einmal aus, den von ihr

selbst ausgewiesenen und unüblich tiefen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- zu

decken, zumal aus den eingereichten Kontobelegen nur sporadische Überweisungen

ihres damaligen Verlobten und kein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich

sind. Der tatsächliche Lebensaufwand der Pflichtigen dürfte wesentlich höher

ausfallen, zumal sie weder Mietanteile noch (trotz der in den Kontoauszügen

dokumentierten regelmässigen Aufenthalte im Welschland) Verkehrsmittelausgaben

auswies. Die nachdeklarierten Einkünfte sind sodann weder durch Lohnausweise,

noch sonstige aussagekräftige Belege dokumentiert. Selbst bei einer

Berücksichtigung der vorgebrachten Noven wären diese damit nicht geeignet, die

Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts unrichtig oder gar willkürlich

erscheinen zu lassen.

Überdies geht aus den Kontoübersichten zum E-Bank-Privatkonto

Nr. 01 (IBAN: 02), einer unvollständigen Kontoübersicht und mehreren

Transferzahlung hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018

über ein auch im Rahmen ihrer Nachdeklaration immer noch nicht korrekt

deklariertes Sparkonto Nr. 03 (IBAN: 04) bei der E-Bank verfügte, über

welches weitere Zahlungseingänge verbucht wurden und welches per Ende 2018 ein

Guthaben von Fr. … aufwies. Gemäss der unvollständig eingereichten

Kontoübersicht über dieses Sparkonto wurden 2018 insgesamt Fr. … auf

dieses Konto einbezahlt, ohne dass Bestand und Herkunft dieser Mittel von der

Pflichtigen offengelegt wurden. Generell erscheinen die Angaben der Pflichtigen

somit wenig verlässlich und hat diese ihre Vermögens- und Einkommenssituation

bis heute nicht umfassend offengelegt. Vielmehr lassen die nachgereichten

Kontoauszüge vermuten, dass die Pflichtige nach wie vor namhafte Einkünfte vor

der Steuerbehörde verheimlicht.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2021.00137 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2021.00138 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00137 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00138 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …