SB.2021.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00137
3. Februar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23419)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00137
SB.2021.00138
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie
Direkte
Bundessteuer 2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) deklarierte für die
Steuerperiode 2018 weder Vermögen noch Einkommen, weshalb sie mit Auflage vom
19. Dezember 2019, Erinnerungsschreiben vom 1. Februar 2020, Mahnung
vom 26. Februar 2020, Auflageergänzung vom 20. Oktober 2020 und
erneuter Auflagemahnung vom 5. Januar 2021 zur Belegung ihrer Einkommens-
und Vermögenssituation aufgefordert wurde. Die Pflichtige erneuerte mit
Stellungnahmen vom 17. November 2020, 5. Januar 2021 und 12. Januar
2021 ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet zu haben,
während sie ihren Lebensunterhalt mit der finanziellen Unterstützung bzw. einem
Darlehen ihres damaligen Verlobten bzw. heutigen Ehemannes B finanziert haben
will und einen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- auswies. Eine entsprechende
Darlehensvereinbarung mit Bezifferung der erhaltenen Unterstützungsleistungen
wurde nicht beigebracht.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
9. Februar 2021 setzte das Steueramt die Nettoeinkünfte der Pflichtigen
nach pflichtgemässen (Teil-Ermessen) auf Fr. … fest und schätzte deren
steuerbares Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2018) bzw. Fr. …
(direkte Bundessteuer 2018).
Mit Einsprachen vom 16. Februar 2021 erneuerte die
Pflichtige ihre Behauptung, in der Steuerperiode 2018 nicht gearbeitet und kein
Geld verdient zu haben, worauf das kantonale Steueramt ihre Einsprachen am 1. April
2021 abwies.
Erwägungen
II.
Auch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem
Steuerrekursgericht hielt die Pflichtige an ihrer bisherigen Darstellung fest,
während das kantonale Steueramt darlegte, dass die Pflichtige als … tätig sei,
eine eigene Firma habe und auf … Produkte vertreibe. Hierauf wies das
Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der Pflichtigen am 8. Oktober 2021
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2021 reichte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht Kontoauszüge ihres Privatkontos und eine neue
Steuererklärung ein, wonach sie 2018 ein Einkommen von Fr. … erzielt habe.
Überdies erklärte sie, ihre neue Deklaration auch als Selbstanzeige dem
zuständigen Steueramt der Gemeinde C eingereicht zu haben. Sodann
beantragte sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und eine Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss ihrer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten (neuen) Steuerdeklaration.
Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00137 (Staats- und
Gemeindesteuern 2018) und SB.2021.00138 (direkte Bundessteuer 2018). Überdies
zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen und übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Während sich das Steueramt der Gemeinde C und die
Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen und das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bereits vor dem
vorinstanzlichen Entscheid verwirklichte unechte Noven sind sodann nur
zulässig, falls sie nicht wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zur
Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wurden (analog § 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hierbei hat
die sich auf ein Novum berufende Partei darzutun und nachzuweisen, wann sie von
diesem erfahren hat und weshalb sie kein Verschulden an dessen verspäteter
Geltendmachung trifft (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 153 StG N. 46).
2.2
Steuerpflichtige
müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG zudem
alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen
unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Hiergegen kann vorab die Rüge
der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden
(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]).
Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die
steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,
dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten
erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der
Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten
als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April
2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB
1963.
Nr. 62).
Ist eine steuerpflichtige Person somit in zulässiger Weise
nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden, sind spätestens im Einspracheverfahren
die versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen bzw. eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder
zumindest anzubieten.
2.3
Obwohl die
Pflichtige wiederholt und mit entsprechender Auflagemahnung zur Einreichung von
Lohnausweisen und Kontoauszügen aufgefordert wurde, hat sie entsprechende
Kontoauszüge erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als
Beschwerdebeilage nachgereicht. Es sind weder rechtfertigende Gründe für diese
verspätete Einreichung ersichtlich, noch gibt es eine Entschuldigung für die
vorangegangene und mehrfach bekräftigte Falschdeklaration der
Einkommenssituation durch die Pflichtige. Sodann hätte die nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzte bzw. veranlagte Pflichtige spätestens im
Einspracheverfahren die von ihr versäumten Verfahrenspflichten nachholen bzw.
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung geben und hierfür notwendige
Beweismittel beibringen oder zumindest anbieten müssen.
Die von der Pflichtigen nachgereichten Unterlagen und die
Nachdeklaration von Einkünften sind somit verspätet eingereicht bzw.
vorgetragen worden und aufgrund des dargelegten Novenverbots unbeachtlich,
soweit die Pflichtige hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten will.
Bereits aus diesem Grund ist ihre Beschwerde abzuweisen,
soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
2.4
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass auch mit den nachgereichten Kontoauszügen und den
nachdeklarierten Einkünften nicht plausibel dargelegt wurde, wie die Pflichtige
in der strittigen Steuerperiode ihren Lebensunterhalt bestritten hatte. So
reichen die von ihr nachdeklarierten Einkünfte nicht einmal aus, den von ihr
selbst ausgewiesenen und unüblich tiefen Lebensaufwand von Fr. 11'900.- zu
decken, zumal aus den eingereichten Kontobelegen nur sporadische Überweisungen
ihres damaligen Verlobten und kein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich
sind. Der tatsächliche Lebensaufwand der Pflichtigen dürfte wesentlich höher
ausfallen, zumal sie weder Mietanteile noch (trotz der in den Kontoauszügen
dokumentierten regelmässigen Aufenthalte im Welschland) Verkehrsmittelausgaben
auswies. Die nachdeklarierten Einkünfte sind sodann weder durch Lohnausweise,
noch sonstige aussagekräftige Belege dokumentiert. Selbst bei einer
Berücksichtigung der vorgebrachten Noven wären diese damit nicht geeignet, die
Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts unrichtig oder gar willkürlich
erscheinen zu lassen.
Überdies geht aus den Kontoübersichten zum E-Bank-Privatkonto
Nr. 01 (IBAN: 02), einer unvollständigen Kontoübersicht und mehreren
Transferzahlung hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018
über ein auch im Rahmen ihrer Nachdeklaration immer noch nicht korrekt
deklariertes Sparkonto Nr. 03 (IBAN: 04) bei der E-Bank verfügte, über
welches weitere Zahlungseingänge verbucht wurden und welches per Ende 2018 ein
Guthaben von Fr. … aufwies. Gemäss der unvollständig eingereichten
Kontoübersicht über dieses Sparkonto wurden 2018 insgesamt Fr. … auf
dieses Konto einbezahlt, ohne dass Bestand und Herkunft dieser Mittel von der
Pflichtigen offengelegt wurden. Generell erscheinen die Angaben der Pflichtigen
somit wenig verlässlich und hat diese ihre Vermögens- und Einkommenssituation
bis heute nicht umfassend offengelegt. Vielmehr lassen die nachgereichten
Kontoauszüge vermuten, dass die Pflichtige nach wie vor namhafte Einkünfte vor
der Steuerbehörde verheimlicht.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2021.00137 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2021.00138 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00137 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00138 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …