SB.2021.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00139
8. Dezember 2021Deutsch7 min
(URT.2021.23265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2021.00139
SB.2021.00140
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015
sowie Direkte Bundessteuer 2015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der
in B wohnhafte A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 24. Juli 2020 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt
und für die direkte Bundessteuer 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt, nachdem er trotz entsprechender
Mahnung vom 16. Juli 2019 die mit der Auflage vom 29. März 2019
geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.
Die
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. Februar
2021 ab.
Erwägungen
II.
Den
dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde wies der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 28. September
2021.
ab.
III.
A. Mit E-Mail vom 8. November
2021.
erhob der Pflichtige Beschwerde gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 28. September 2021 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015. Die
Beschwerdeerhebung erfolgte am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ohne
Begründung per E-Mail an das Verwaltungsgericht Zürich. In seiner
Rechtsmitteleingabe ersuchte der Pflichtige um die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
die Bestellung eines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die
Durchführung des Verfahrens "OHNE Kosten zu Lasten des Steuerpflichtigen".
Weiter "seien die Angaben laut Steuererklärung für die Bemessung usw.
anzuwenden". Sodann "sei von einer Nichtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheides und auch der Vorinstanz Steueramt des Kantons Zürich auszugehen,
wegen willkürlicher, widerrechtlicher Einschätzung usw." Weiter "sei
eine öffentliche Gerichtsverhandlung anzuberaumen" sowie "dem
Steuerpflichtigen und einem Vertreter Gelegenheit zu geben", sich an einer
"mündlichen Gerichtsverhandlung zum Inhalt sämtlicher Akten äussern zu
können". Neben den vorinstanzlichen Akten seien auch noch diejenigen
"Akten betreffend Ablehnung des voreingenommenen Steuerkommissärs des
Kantons Zürich einzuverlangen". Überdies sei dem Steuerpflichtigen und
seinem Rechtsvertreter vor einer Entscheidfällung vollumfängliche Akteneinsicht
zu gewähren. Des Weiteren ersuchte der Pflichtige um eine Empfangsbestätigung.
B. Mit
eingeschrieben versandtem Schreiben vom 9. November 2021 informierte das
Verwaltungsgericht den Pflichtigen darüber, dass seine Eingabe den formellen
Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nicht genüge. Die Rechtsmittelfrist sei
am 8. November 2021 abgelaufen, weshalb es nicht mehr möglich erscheine,
das Rechtsmittel gültig zu erheben.
C. Mit
Eingabe vom 25. November 2021 ersuchte der Pflichtige das
Verwaltungsgericht um Eröffnung eines formellen Verfahrens und machte geltend,
dass der Inhalt seiner E-Mail vom 8. November 2021 Gültigkeit habe.
Das Verwaltungsgericht
hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2021.00139
(Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2021.00140 (Direkte Bundessteuer 2015)
betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
2.
2.1
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50
und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die
entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).
2.2
Eingaben
an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch
elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1
ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).
Die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung
im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und
Dispositiv
Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind zu erfüllen. Demnach
sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe zwingend
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht
an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch)
über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.
2.3 Die
Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt
die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden
Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter
der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147
Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis
der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung
vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen
bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der
Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 147 N. 30).
2.4 Antrag und
Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (RB 1986 Nr. 55).
Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Mängel des
vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden. Die Pflicht des
Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch das
Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach
Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind
(vgl. RB 1982 Nr. 5). Eine genügende Begründung eines Rechtsmittels
verlangt somit, dass sich die beschwerdeführende Person wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25).
2.5 Die am
letzten Tag der Beschwerdefrist am 8. November 2021 erfolgte
Beschwerdeerhebung per E-Mail genügt den bei einer elektronischen Eingabe erforderlichen
Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im
Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und
Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) offensichtlich nicht,
weshalb sie formungültig ist. So müssen elektronische Eingaben zwingend mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie über eine
anerkannte Zustellplattform fristgerecht an das Verwaltungsgericht übermittelt
werden, was bei einer per blossem E-Mail übermittelten Eingabe nicht der Fall
ist. Die Formungültigkeit war dem Pflichtigen offenkundig auch bewusst, hat er
doch lediglich deshalb zu einer elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen,
da ihm die Fristwahrung mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr
möglich war. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung war ihm unter diesen
Umständen nicht mehr anzusetzen (vgl. Richner et al., § 140 StG N. 53,
mit Hinweisen).
2.6
Zudem fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung. Zwar enthält
die eingereichte Beschwerdeschrift diverse Anträge, aus welchen hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei.
Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander und legt auch nicht dar, inwieweit der
Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Folglich genügt die Eingabe
auch den Begründungsanforderungen nicht.
Damit hat der Pflichtige innert der
Beschwerdefrist keine den Begründungs- und Formerfordernissen entsprechende
Beschwerde eingereicht, weshalb auf seine mangelhafte Eingabe vom 8. November
2021 ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist.
3.
Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund
des Fehlens von objektiven Prozessvoraussetzungen – offensichtlich unzulässig,
so entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Umtriebsentschädigung
steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu, zumal er eine solche auch
nicht fristgerecht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Verfahren SB.2021.00139 und SB.2021.00140 werden vereinigt.
2. Auf
die Beschwerde SB.2021.00139 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird
nicht eingetreten.
3. Auf
die Beschwerde SB.2021.00140 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird nicht
eingetreten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00139 (Staats- und Gemeindesteuern
2015) wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 287.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2021.00140 (direkte Bundessteuer 2015) wird festgesetzt
auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 152.50 Total der Kosten.
6. Die
Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …