Lexipedia

Entscheid

SB.2021.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00139

8. Dezember 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23265)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00139

SB.2021.00140

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015

sowie Direkte Bundessteuer 2015,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der

in B wohnhafte A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 24. Juli 2020 für

die Staats- und Gemeindesteuern 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt

und für die direkte Bundessteuer 2015 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt, nachdem er trotz entsprechender

Mahnung vom 16. Juli 2019 die mit der Auflage vom 29. März 2019

geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.

Die

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. Februar

2021 ab.

Erwägungen

II.

Den

dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde wies der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 28. September

2021.

ab.

III.

A. Mit E-Mail vom 8. November

2021.

erhob der Pflichtige Beschwerde gegen den Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 28. September 2021 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015. Die

Beschwerdeerhebung erfolgte am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ohne

Begründung per E-Mail an das Verwaltungsgericht Zürich. In seiner

Rechtsmitteleingabe ersuchte der Pflichtige um die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie

die Bestellung eines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die

Durchführung des Verfahrens "OHNE Kosten zu Lasten des Steuerpflichtigen".

Weiter "seien die Angaben laut Steuererklärung für die Bemessung usw.

anzuwenden". Sodann "sei von einer Nichtigkeit des vorinstanzlichen

Entscheides und auch der Vorinstanz Steueramt des Kantons Zürich auszugehen,

wegen willkürlicher, widerrechtlicher Einschätzung usw." Weiter "sei

eine öffentliche Gerichtsverhandlung anzuberaumen" sowie "dem

Steuerpflichtigen und einem Vertreter Gelegenheit zu geben", sich an einer

"mündlichen Gerichtsverhandlung zum Inhalt sämtlicher Akten äussern zu

können". Neben den vorinstanzlichen Akten seien auch noch diejenigen

"Akten betreffend Ablehnung des voreingenommenen Steuerkommissärs des

Kantons Zürich einzuverlangen". Überdies sei dem Steuerpflichtigen und

seinem Rechtsvertreter vor einer Entscheidfällung vollumfängliche Akteneinsicht

zu gewähren. Des Weiteren ersuchte der Pflichtige um eine Empfangsbestätigung.

B. Mit

eingeschrieben versandtem Schreiben vom 9. November 2021 informierte das

Verwaltungsgericht den Pflichtigen darüber, dass seine Eingabe den formellen

Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nicht genüge. Die Rechtsmittelfrist sei

am 8. November 2021 abgelaufen, weshalb es nicht mehr möglich erscheine,

das Rechtsmittel gültig zu erheben.

C. Mit

Eingabe vom 25. November 2021 ersuchte der Pflichtige das

Verwaltungsgericht um Eröffnung eines formellen Verfahrens und machte geltend,

dass der Inhalt seiner E-Mail vom 8. November 2021 Gültigkeit habe.

Das Verwaltungsgericht

hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden SB.2021.00139

(Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2021.00140 (Direkte Bundessteuer 2015)

betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

2.

2.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige innert

30.

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 50

und 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und die

entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung).

2.2

Eingaben

an das Verwaltungsgericht können hierbei sowohl in Papierform per Post als auch

elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1

ZPO; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).

Die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung

im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und

Dispositiv

Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) sind zu erfüllen. Demnach

sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe zwingend

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht

an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch)

über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

2.3 Die

Beschwerdeschrift muss dabei einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt

die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden

Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter

der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147

Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis

der formellen Anforderungen an eine Beschwerde den Antrag oder die Begründung

vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen

bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der

Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 147 N. 30).

2.4 Antrag und

Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (RB 1986 Nr. 55).

Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Mängel des

vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden. Die Pflicht des

Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch das

Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach

Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind

(vgl. RB 1982 Nr. 5). Eine genügende Begründung eines Rechtsmittels

verlangt somit, dass sich die beschwerdeführende Person wenigstens kurz mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25).

2.5 Die am

letzten Tag der Beschwerdefrist am 8. November 2021 erfolgte

Beschwerdeerhebung per E-Mail genügt den bei einer elektronischen Eingabe erforderlichen

Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im

Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und

Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) offensichtlich nicht,

weshalb sie formungültig ist. So müssen elektronische Eingaben zwingend mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie über eine

anerkannte Zustellplattform fristgerecht an das Verwaltungsgericht übermittelt

werden, was bei einer per blossem E-Mail übermittelten Eingabe nicht der Fall

ist. Die Formungültigkeit war dem Pflichtigen offenkundig auch bewusst, hat er

doch lediglich deshalb zu einer elektronischen Übermittlung Zuflucht genommen,

da ihm die Fristwahrung mittels normaler postalischer Sendung nicht mehr

möglich war. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung war ihm unter diesen

Umständen nicht mehr anzusetzen (vgl. Richner et al., § 140 StG N. 53,

mit Hinweisen).

2.6

Zudem fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung. Zwar enthält

die eingereichte Beschwerdeschrift diverse Anträge, aus welchen hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei.

Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinander und legt auch nicht dar, inwieweit der

Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Folglich genügt die Eingabe

auch den Begründungsanforderungen nicht.

Damit hat der Pflichtige innert der

Beschwerdefrist keine den Begründungs- und Formerfordernissen entsprechende

Beschwerde eingereicht, weshalb auf seine mangelhafte Eingabe vom 8. November

2021 ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist.

3.

Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund

des Fehlens von objektiven Prozessvoraussetzungen – offensichtlich unzulässig,

so entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Umtriebsentschädigung

steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu, zumal er eine solche auch

nicht fristgerecht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 [VwVG]).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Verfahren SB.2021.00139 und SB.2021.00140 werden vereinigt.

2. Auf

die Beschwerde SB.2021.00139 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

nicht eingetreten.

3. Auf

die Beschwerde SB.2021.00140 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird nicht

eingetreten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00139 (Staats- und Gemeindesteuern

2015) wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 287.50 Total der Kosten.

5. Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2021.00140 (direkte Bundessteuer 2015) wird festgesetzt

auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 152.50 Total der Kosten.

6. Die

Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …