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Entscheid

SB.2021.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2021.00144

22. September 2022Deutsch22 min

(URT.2023.24950)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2021.00144

SB.2021.00145

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A AG, vertreten durch Firma B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang) sowie

direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 (2. Rechtsgang),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt …

Die Pflichtige steht im Alleineigentum des Ehepaars D und E. Diese sind zudem

Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G (Kanton X), welche bis Ende 2013

100 % der Anteile an der H AS (nachfolgend: H AS) mit Sitz in

der Türkei hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung

mit der H AS, von der sie unter anderem die in den Gerbereien benötigten

Holzfässer bezieht. Die Pflichtige stellt der H AS seit dem Jahr 2000

Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr

2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs.

Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013

durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 %

an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung

im Umfang von Fr. … Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der

H AS auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014

reduzierte die Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam

um Fr. … und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …

(Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …

Am 13./14. März 2017 führte das kantonale

Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine

Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter

sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung

beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG,

erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete

es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf

und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe

von Fr. … Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den

Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich

Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung

des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode

2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw.

veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.

B. Hiergegen

liess die Pflichtige am 21. Dezember 2017 Einsprache erheben und

beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen

und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei zu verzichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer

Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das

kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut.

Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der

Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den

steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und

Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und

Gemeindesteuern) bei Fr. …

C. Die gegen

die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am

11. November 2019 ab.

D. Mit

Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018; SB.2019.00119) wies das

Verwaltungsgericht die gegen den Rekurs- und den Beschwerdeentscheid des

Steuerrekursgerichts erhobenen Beschwerden ab.

E. Die

hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess

das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020) gut

und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem

Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte den Verkehrswert der

Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen

Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren

Forderung gegen diese Gesellschaft unter Heranziehung der grundsätzlich für die

Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln ermitteln.

F. Mit

Urteil vom 3. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht (SB.2021.00006 und

SB.2021.00007) die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht forderte mit Verfügung vom

23.

April 2021 sowohl die Pflichtige als auch das kantonale Steueramt auf,

jeweils eine eigene Bewertung der Beteiligung an der H AS per

31.

Dezember 2013 einzureichen. Die Pflichtige bezifferte in ihrer

Bewertung vom 21. Mai 2021 den Wert der Beteiligung auf Fr. …,

während das kantonale Steueramt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2021 einen

Wert von Fr. … vertrat. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielt das

kantonale Steueramt an seiner Bewertung fest. Die Pflichtige kam in ihrer

Stellungnahme vom 16. August 2021 neu auf Fr. …, hielt aber im

Grundsatz an ihrer eigenen Bewertung vom 21. Mai 2021 fest.

Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies das

Steuerrekursgericht den Rekurs und die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen,

die H AS sei per 31. Dezember 2013 zum Substanzwert von Fr. … zu

bewerten, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen Betrag von Fr. …

ergebe. Weiter kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung in der

Steuerperiode 2014 nicht geschäftsmässig begründet sei. Dies wäre gemäss einem

obiter dictum auch der Fall, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung

abgestellt würde.

III.

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die

Pflichtige am 17. Dezember 2021 Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode

2014.

mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … zu veranlagen und für die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn

von Fr. … und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. …

(Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Wertberichtigung auf der

Beteiligung an der H AS von Fr. … im steuerbaren Kapital als versteuerte

stille Reserve zu berücksichtigen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Beschwerdeantworten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00144 (Staats- und

Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00145 (direkte Bundessteuer 2014).

Das Steuerrekursgericht beantragte in seiner

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde oder eventualiter die Rückweisung

an das Steuerrekursgericht. Denn im 2. Rechtsgang sei der Eventualantrag

der Pflichtigen übersehen worden, dieser sei indessen im 1. Rechtsgang

abgehandelt worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner

Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, unter

Verweis auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts sowie auf die beigelegte

Stellungnahme der Fachgruppe Unternehmensbewertung des Kantonalen Steueramts.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das

Steueramt der Gemeinde C liessen sich nicht vernehmen. Es folgten keine

weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00144) und

direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00145) betreffen dieselbe Pflichtige und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

20.

Dezember 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Hebt das

Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung

an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde –

unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise

nahelegen – an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden. In

Fällen, in welchen das Bundesgericht die Sache mit der Weisung an die

Vorinstanz zurückweist, den Sachverhalt zu ergänzen und gestützt darauf einen

neuen Entscheid zu erlassen, ist die rechtliche Auffassung des Bundesgerichts

dafür massgeblich, welche Tatsachen als rechtserheblich gelten, abzuklären und

dem neuen Entscheid zugrunde zu legen sind (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3;

BGr, 24. August 2021, 2C_240/2021, E. 2.3).

Dies gilt auch für alle anderen verfahrensbeteiligten

Behörden sowie die Vorinstanzen, wenn das Verwaltungsgericht ein vom

Bundesgericht zurückgewiesenes Verfahren an sie zurückweist, ebenso wie für das

Verwaltungsgericht, wenn es sich danach im Rahmen eines zweiten Rechtsgangs

erneut mit derselben Angelegenheit zu befassen hat. Die im Urteil des

Bundesgerichts vom 27. November 2020 enthaltenen rechtlichen Erwägungen

sind deshalb für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen

verfahrensbeteiligten Behörden sowie die Vorinstanzen – verbindlich (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1;

Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A.,

2018, Art. 107 N. 18).

2.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 58

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) u. a.

zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1 bzw. lit. a) und allen vor

Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete

Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b bzw. lit. b).

2.2

Für die

steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich

von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung

(Art. 957 ff. OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011

[nachfolgend: OR 2011], in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]). Das

Massgeblichkeitsprinzip (principe de l'autorité du bilan commercial ou de

déterminance; BGE 143 II 8 E. 7.1) findet in § 64 Abs. 1 StG

bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche

Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung

(Art. 959 ff. OR 2011) den Ausgangspunkt für die steuerliche

Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch

die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2; BGr, 2. August 2018, 2C_958/2016, E. 5.3).

Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen

das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1;

vgl. zum Ganzen BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.3).

2.3

§ 64

Abs. 1 Ziff. 5 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG sehen vor, dass

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von

Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 72a Abs. 1 StG bzw.

Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, dem steuerbaren Gewinn

zugerechnet werden, soweit sie (geschäftsmässig) "nicht mehr

begründet" sind. Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der

Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher

"Aufwertungszwang" (BGr, 26. November 2020, 2C_132/2020,

E. 10.1; BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013,

E. 2.4.1 = StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).

2.4

Erwirbt

eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person

einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der

offensichtlich über dem wirklichen Wert (d. h. dem im Drittvergleich ermittelten

Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein

"Nonvaleur" bilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist

(vgl. dazu Art. 960a Abs. 1 OR, wonach Aktiven bei ihrer Ersterfassung

höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen).

Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder

Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der

geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder Wertberichtigung; vgl. BGr,

7.

Juli 2020, 2C_750/2019, E. 5.2).

3.

3.1

Unbestritten

ist, dass es sich bei der H AS um eine nahestehende Person der Pflichtigen

handelt, zumal die Pflichtige direkt zu 100 % von D und E und die

H AS bis zur Kapitalerhöhung im Jahr 2013 indirekt zu 100 % von

diesen gehalten wurde. Anlässlich der Kapitalerhöhung im Jahr 2013 erfolgte bei

dieser eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, indem eine Forderung der

Pflichtigen gegen die H AS von Fr. … gegen die Einräumung der

Beteiligung von 88,16 % an der Schuldnergesellschaft in diese eingebracht

wurde und als Folge davon die Forderung erlosch bzw. eine Liberierung durch

Wandlung erfolgte. Die Pflichtige aktivierte die Beteiligung per Ende 2013 mit

einem dem Betrag der eingebrachten Forderung entsprechenden

Beteiligungsbuchwert.

3.2

Gemäss dem

bindenden Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (E. 1.2) durfte die

Pflichtige die Beteiligung handelsrechtlich bei ihrem Erwerb, da eine

Transaktion unter nahestehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen vorlag,

höchstens zum Verkehrswert bewerten bzw. verbuchen. Wäre die Beteiligung per

Ende 2013 bei der Pflichtigen mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. …

offensichtlich sowie im Umfang von mindestens Fr. … über dem Verkehrswert

nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht worden, wäre folglich entsprechend dem

hiervor Ausgeführten in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche

Gewinnberichtigung vorzunehmen und die Wertberichtigung von Fr. … in

dieser Steuerperiode steuerlich nicht anzuerkennen. Für den vorzunehmenden

Vergleich mit dem Buchwert hätten die Vorinstanzen richtigerweise – laut

Bundesgericht – den massgebenden Verkehrswert der Beteiligung an der H AS

per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von

der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft

von Fr. … ermitteln müssen, und zwar unter Heranziehung der grundsätzlich

für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln (vgl. zu den Methoden der

Bewertung von Beteiligungen [reine Ertragswertmethode einschliesslich

Discounted-cash-flow-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittelwert- oder

Praktikermethode]).

3.3

Der

Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss Weisung der Finanzdirektion

vom 1. November 2016 (ZStB I Nr. 22/202) nach der

Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28

vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) zu ermitteln. Die SSK

veröffentlicht zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS

Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden

Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um

Verwaltungsverordnungen, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten

der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen (BGr,

6.

Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; VGr, 21. August 2019,

SB.2019.00006, E. 3.3).

Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften

ergibt sich der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode

(Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache

Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28,

Rz. 34).

3.4

Zwecks

Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids und Ermittlung des Verkehrswerts der

Beteiligung per 31. Dezember 2013 lud das Steuerrekursgericht die Parteien

zu Stellungnahmen ein (vgl. Sachverhalt II.). Sowohl die Pflichtige als auch

das kantonale Steueramt vertraten eine Bewertung nach der sogenannten

Mittelwert- oder Praktikermethode. Das Steuerrekursgericht ging daher in

Übereinstimmung mit den Parteien nach der Praktikermethode vor. Es errechnete

sowohl im Zwei- als auch im Dreijahresdurchschnitt Ertragswerte von Fr. …-

und gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2013 einen Substanzwert von

Fr. … Zwar wäre bei konsequenter Anwendung der Praktikermethode ([2 ×

Ertragswert + Substanzwert] : 3) somit der Substanzwert zu dritteln. Da jedoch

nicht einzusehen sei, weshalb der Wert der H AS per 31. Dezember 2013

unter dem Substanzwert gelegen haben soll, bewertete das Steuerrekursgericht

die H AS zum Substanzwert, was für die Beteiligung der Pflichtigen einen

Betrag von Fr. … ergab.

3.5

Demzufolge

kann vorab festgehalten werden, dass der Vorwurf der Pflichtigen, das

Steuerrekursgericht habe eine reine Substanzwertbewertung vorgenommen, die nur

bei einer Gesellschaft ohne operative Tätigkeit vorgenommen werden dürfe, nicht

zutrifft. Vielmehr hat das Steuerrekursgericht – wie auch das kantonale

Steueramt – zwar dieselbe Formel (der Praktikermethode) angewandt, aber andere

Werte eingesetzt. Umstritten ist somit nicht die anzuwendende Methode

(Praktikermethode), sondern vielmehr, wie der Ertragswert und der Substanzwert

zu ermitteln sind.

3.6

Das

Steuerrekursgericht hat die theoretischen Grundlagen, wie der Ertragswert nach

der Wegleitung zu ermitteln ist, korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Gemäss KS Nr. 28 Rz. 7 bilden die

Jahresrechnungen der letzten zwei oder drei Jahre Grundlage für die Bestimmung

des Ertragswerts, d. h.

die Jahresrechnungen der H AS von 2012 und 2013 bzw. 2011, 2012 und 2013.

Danach betrugen die Reingewinne Fr. −… (2013), Fr. −…

(2012) und Fr. … (2011). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt,

ergäbe sich daraus ein Ertragswert von Fr. …

Die Pflichtige ihrerseits macht jedoch geltend, diese

Unternehmensgewinne seien um die ausserordentlichen Komponenten zu bereinigen.

Die H AS habe aus Tauschgeschäften Anfang der 1990er-Jahre Forderungen

gegenüber dem Verband I in der Republik Y im Wert von rund Fr. …

gehabt. Mangels Einbringlichkeit sei ein Grossteil dieser Forderungen im

Geschäftsjahr 2013 über den ausserordentlichen Aufwand (Fr. …) und der auf

den Forderungsverzicht entfallende Währungsverlust (Fr. …) über den

Finanzaufwand ausgebucht worden.

Tatsächlich sieht KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1

lit. c vor, dass einmalige und ausserordentliche Aufwendungen aufzurechnen

sind. Bereits das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass die Abschreibung

der seit 1997 bestehenden uneinbringlichen Forderung («J.3 Other Extra-Ordinary

Expenses»: Fr. −…) als solche ausserordentliche Aufwendung i. S. v. KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1

lit. c zu berücksichtigen sei. Anders hingegen die Währungsverluste: Diese

seien wohl unter der Position «H.1 Financing Expenses on S/T. Borrowing» verbucht

worden (Fr. … im Jahr 2013). Da diese Position jedoch auch in allen

anderen Jahresabschlüssen in ähnlicher Höhe aufgeführt werde und die

Jahresabschlüsse auch Währungsgewinne («F.6 Currency Profits»), die nicht

korrigiert würden, enthielten, seien Währungsverluste auf Forderungen in der

erwähnten Höhe für die Pflichtige weder einmalig noch aussergewöhnlich. Aus

diesem Grund berücksichtigte das Steuerrekursgericht die geltend gemachten

Währungsverluste nicht. Die Begründung der Pflichtigen, dass es sich bei den

Währungsverlusten in den Jahren 2011 und 2012 um ordentlichen Geschäftsaufwand

gehandelt habe, der zwecks Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden müsse,

vermag den ausserordentlichen Charakter derselben Buchungsposition im

Geschäftsjahr 2013 nicht zu erklären, zumal die dazu neu eingereichte

Aufstellung der Position H.1 nicht weiter belegt wird. Das Verwaltungsgericht

pflichtet der nachvollziehbaren, sich auf die vorhandenen Jahresrechnungen

stützenden Begründung des Steuerrekursgerichts bei, dass die Währungsverluste

nicht als ausserordentliche Aufwendungen i. S. v.

KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 1 lit. c aufzurechnen sind. In

Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid gelangt das

Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für das Geschäftsjahr 2013 ein

geringer Gewinn von Fr. … resultiert, sich die Ertragswerte immer noch auf

Fr. … belaufen.

3.7

Grundlage

für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (KS Nr. 28

Rz. 1 Abs. 1). Aus der Bilanz 2013 ergibt sich ein Substanzwert per

31.

Dezember 2013 von Fr. … Die Pflichtige macht geltend, im

Substanzwert der H AS seien als stille Reserve Fr. … zu

berücksichtigen, weil die H AS über eine Schlüsseltechnologie

(Holzfasstechnologie) verfüge.

Nach KS 28 Rz. 26 sind immaterielle Anlagen, wie

unter anderem besondere Fabrikationsverfahren, höchstens zu den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu

berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die

Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.

Die Pflichtige versucht, den von ihr geltend gemachten

Wert von Fr. ... mit ihrem eigenen Umsatzwachstum in den Jahren nach der

Akquisition zu verifizieren, wobei sie einen Umsatzmultiplikator (von 0,7 bis

1,0) anwendet und der Anteil der Holzfasstechnologie an ihrer Umsatzsteigerung

auf 51,64 % schätzt. Dabei substanziiert die Pflichtige weder ihre

Schätzung des Anteils der H AS an ihrer eigenen Umsatzsteigerung noch die

Anwendung des Umsatzmultiplikators für Maschinen- und Anlagebau anstatt für Bau

und Handwerk (0,5 bis 0,76). Ihr Angebot, die einzelnen Rechnungen/Aufträge

könnten am Standort eingesehen werden, vermag die fehlende Substanziierung

nicht zu ersetzen. Überhaupt ist umstritten, ob für die Bewertung der stillen

Reserven auf den Umsatz der Pflichtigen oder aber der H AS abzustellen

ist. Während die Pflichtige auf ihr Umsatzwachstum in den Jahren 2013 bis 2017

abstellen will, weil der betriebswirtschaftliche Wert der Investition zu

ermitteln sei, stellen das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht auf

den Umsatz der H AS im Geschäftsjahr 2013 ab. Wie die Pflichtige selbst in

Ziff. 2.2.1 der Beschwerde festhält, muss die Bewertung per

31.

Dezember 2013 ex ante erfolgen und können spätere Entwicklungen nicht

berücksichtigt werden. Das spätere Umsatzwachstum der Pflichtigen kann also

nicht zur Begründung angeführt werden, weshalb die Beteiligung an der H AS

per 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. … aktiviert wurde. Vielmehr

ist gemäss Bundesgerichtsentscheid der Verkehrswert der Beteiligung an der

H AS per 31. Dezember 2013 zu ermitteln. Unter dem Verkehrswert ist

im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen, d. h. der Preis, welcher bei

einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen

Umständen zu bezahlen bereit ist (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018,

E. 4.1 m. w. H.) – und dies am

31.

Dezember 2013. Nur schon vor diesem Hintergrund können die

Umsatzzahlen der Käuferin (Pflichtigen) für die Ermittlung des Verkehrswerts

der Beteiligung an der H AS und damit des Substanzwerts per

31.

Dezember 2013 nicht von Belang sein. Im Übrigen sind Anschaffungs- und

Herstellungskosten der immateriellen Werte gemäss KS Nr. 28

Rz. 26, wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhielt, nicht

substanziiert und nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Steuerrekursgericht daher die

Holzfasstechnologie nicht als immateriellen Wert berücksichtigt und auf den

Substanzwert gemäss Bilanz von Fr. … abgestellt.

3.8

Bei

konsequenter Anwendung der Praktikermethode ergäbe sich somit ein

Unternehmenswert von Fr. … (= [… + …) : 3 = [2 × Ertragswert +

Substanzwert] : 3) bzw. Fr. … (für die Beteiligung von 88,16 % der

Pflichtigen). Dasselbe Resultat erhielte man bei einfacher Gewichtung des

Ertragswerts oder bei einer reinen Substanzwertbewertung. Wie das

Steuerrekursgericht zu Recht anführte, ist jedoch nicht einzusehen, weshalb der

Wert der H AS unter ihrem Substanzwert gelegen haben sollte. Ungeachtet

dessen, ob man die obigen Werte nach der konsequenten Praktikermethode oder den

vorinstanzlichen Wert (Fr. … für die Beteiligung von 88,16 % der

Pflichtigen) einsetzt, wurde die Beteiligung somit bei der Pflichtigen per Ende

2013.

mit der Aktivierung zum Betrag von Fr. … im Umfang von mindestens Fr. …

über dem Verkehrswert nach Drittvergleichsgrundsätzen verbucht. Folglich ist

gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020,

E. 3.1 i. f.)

in der Steuerperiode 2014 eine steuerliche Gewinnberichtigung vorzunehmen und

die Wertberichtigung von Fr. … steuerlich nicht anzuerkennen.

3.9

Das

Steuerrekursgericht hat weiter geprüft, ob erstens im Jahr 2014 Umstände

eingetreten waren oder neue Erkenntnisse bezüglich deren Werthaltigkeit

gewonnen wurden, welche eine Wertberichtigung um Fr. … erforderlich

machten, und zweitens ob aufgrund im Geschäftsjahr 2013 eingetretener Umstände

die Nachholung einer unterlassenen Wertberichtigung geschäftsmässig begründet

werden könnte. Dabei kam es zum Schluss, dass die Wertberichtigung auch vor

diesem Hintergrund nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Diesen

Ausführungen, auf die verwiesen wird, bzw. Schlussfolgerungen ist grundsätzlich

beizupflichten. Da sich die Pflichtige in ihrer Beschwerde nicht mit diesen

Begründungen des Steuerrekursgerichts auseinandersetzt, ist vorliegend nicht

weiter darauf einzugehen.

4.

4.1

Mit

Eventualantrag beantragt die Pflichtige, die Wertberichtigung auf der

Beteiligung an der H AS von Fr. … sei im steuerbaren Kapital 2014 als

versteuerte stille Reserve zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerde rügt sie,

dass das Steuerrekursgericht diesen Eventualantrag im 2. Rechtsgang nicht mehr

behandelt habe. Daraufhin schob das Steuerrekursgericht die Begründung der

Abweisung des Eventualantrags mit Vernehmlassung nach, wobei es die Begründung

des 1. Rechtsgangs übernahm. Die Pflichtige äusserte sich nicht mehr dazu.

4.2

Im 1.

Rechtsgang stellte die Pflichtige diesen Eventualantrag zwar vor

Steuerrekursgericht, nicht mehr aber mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019

an das Verwaltungsgericht und ebenso wenig mit Beschwerde vom 23. Juni

2020.

an das Bundesgericht. Insofern stellt der Eventualantrag, der vor

Verwaltungsgericht erstmals im 2. Rechtsgang gestellt wurde, ein neues

Sachbegehren dar. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG). Aus diesem

Grund ist fraglich, ob das Steuerrekursgericht den Eventualantrag im

2.

Rechtsgang überhaupt erneut beurteilen musste (vgl. VGr, 4. April

2018, VB.2015.00515, E. 1.2). Jedenfalls ist insoweit auf die Beschwerden

nicht einzutreten.

4.3

Wenn der

Eventualantrag für zulässig erachtet würde, wäre er ohnehin abzuweisen. Das

Steuerrekursgericht hat die Abweisung des Eventualantrags damit begründet, dass

es vorliegend bereits an der geschäftsmässigen Begründetheit für den Erwerb der

Beteiligung zum verbuchten Preis fehlte, was zu einer gewinnsteuerlichen

Neutralisierung der Abschreibung darauf führe. Die Pflichtige liess sich zu

dieser Begründung nicht mehr vernehmen. Sie führte in ihrer Beschwerde dazu

lediglich aus, dass, wenn auf die von der Pflichtigen vertretene Bewertung per

31.

Dezember 2013 von Fr. … abgestellt würde, in der Wandlung des

Darlehens und der Kapitalerhöhung keine geldwerte Leistung läge und die

Wertberichtigung von Fr. … allenfalls mangels Nachweises eines Wertverlusts

im Jahr 2014 als versteuerte stille Reserve im Eigenkapital der

Pflichtigen aufgerechnet werden müsste. Da jedoch nach dem Gesagten (E. 3)

nicht auf die Bewertung der Pflichtigen abgestellt werden kann, kommt auch eine

solche Wertberichtigung nicht in Betracht.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014

(SB.2021.00144) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014

(SB.2021.00145) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00144 wird

festgesetzt auf:

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4487.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00145 wird

festgesetzt auf:

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2752.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.